Die Revisionen sind zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Kreditsicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann in der Lebens- und Unfallversicherung auch den Gläubiger als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei „klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis, insbesondere zur Lebensversicherung, noch die sogenannte „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist (7 Ob 304/99b = SZ 73/19; 7 Ob 105/06a). Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149) und ergibt sich mangels individueller Absprachen in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft und der Versicherungswirtschaft verwendet werden. Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 2087/96d, 7 Ob 304/99b, 7 Ob 105/06a; RIS-Justiz RS0106148, RS0086331). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine „Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart werden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ (RIS-Justiz RS0113295), also nur zwischen den Parteien. Sie stehen einer späteren Verpfändung der Forderung nicht entgegen (7 Ob 304/99b). Die Vinkulierung allein schließt nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag - allerdings nur zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten, solange keine Zustimmungserklärung vorliegt - selbst einklagen kann (7 Ob 45/06b). Die Vinkulierung wurde auch als ein Sicherungsmittel im Sinn des § 1358 ABGB qualifiziert, das auf den zahlenden Bürgen übergeht (7 Ob 105/06a = RIS-Justiz RS0121098).Die Revisionen sind zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. Forderungen des Versicherungsnehmers „aus der Versicherung" (Paragraph 15, VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Kreditsicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann in der Lebens- und Unfallversicherung auch den Gläubiger als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei „klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis, insbesondere zur Lebensversicherung, noch die sogenannte „Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist (7 Ob 304/99b = SZ 73/19; 7 Ob 105/06a). Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149) und ergibt sich mangels individueller Absprachen in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft und der Versicherungswirtschaft verwendet werden. Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 2087/96d, 7 Ob 304/99b, 7 Ob 105/06a; RIS-Justiz RS0106148, RS0086331). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine „Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart werden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ (RIS-Justiz RS0113295), also nur zwischen den Parteien. Sie stehen einer späteren Verpfändung der Forderung nicht entgegen (7 Ob 304/99b). Die Vinkulierung allein schließt nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag - allerdings nur zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten, solange keine Zustimmungserklärung vorliegt - selbst einklagen kann (7 Ob 45/06b). Die Vinkulierung wurde auch als ein Sicherungsmittel im Sinn des Paragraph 1358, ABGB qualifiziert, das auf den zahlenden Bürgen übergeht (7 Ob 105/06a = RIS-Justiz RS0121098).
Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien lediglich eine Zahlungssperre vereinbart, wird doch in der Vinkulierungserklärung weder ein Abtretungs- noch ein Pfändungsverbot genannt, sondern lediglich eine Verständigungspflicht des Versicherers im Fall einer Verpfändung, Abtretung oder Bezugsrechtsänderung (das Bezugsrecht wurde dem Kreditgeber eingeräumt). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 7 Ob 75/05p (SZ 2005/71 = RdW 2005/624, 546 = ZIK
2005/147, 137 = ZIK 2005/175, 150 [G. Kodek] = ÖBA 2005, 1317, 911 =
VR 2006/713, 170 = RIS-Justiz RS0119919) zu einem solchen Fall die Rechtsansicht dargelegt, dass bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Rückkaufswert grundsätzlich in die Masse falle, aber zu beachten sei, dass Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung grundsätzlich in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden. Die Konkurseröffnung tangiere also eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht; die Vinkulierung erlösche dadurch ebenso wenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des nunmehrigen Gemeinschuldners. Daraus drohe eine „Pattstellung". Der Versicherungsnehmer habe im Konkurs wegen des Wegfalls der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen. Dem Vinkulargläubiger wiederum stehe aber aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu. Er könne die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbots nach § 10 Abs 1 KO auch nicht mehr pfänden. Diese „Pattstellung" sei so zu lösen, dass die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln sei, weil die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnlich sei (so auch Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 45 f; Grassl-Palten, Anmerkung zu 7 Ob 2087/96d, ÖBA 1997/626, 469 [478], Feil, KO5, § 10 Rz 25; Apathy in Bartsch-Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I § 10 KO Rz 16; kritisch dazu hingegen Fenyves, ÖBA 1998, 343 ff). Die Behandlung des Zurückbehaltungsrechts nach § 10 Abs 2 KO im Konkurs „wie Pfandrechte" heiße nach herrschender Meinung allerdings nicht, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandle. Es erfolge keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale. Dies bedeute nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen könne. Sei aber der Vinkulargläubiger, weil er die Ausübung der Rechte des Gemeinschuldners (und damit auch des Masseverwalters) aus dem Versicherungsvertrag in ganz ähnlicher Weise blockieren könne wie der Zurückbehaltungsberechtigte die Ausübung des Eigentumsrechts, einem Retentionsberechtigten gleichzustellen und die Vinkulierung daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, müsse auch dem Vinkulargläubiger ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach § 120 Abs 2 KO zugebilligt werden. Demnach könne vom Masseverwalter nur eine allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beansprucht werden.VR 2006/713, 170 = RIS-Justiz RS0119919) zu einem solchen Fall die Rechtsansicht dargelegt, dass bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Rückkaufswert grundsätzlich in die Masse falle, aber zu beachten sei, dass Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung grundsätzlich in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden. Die Konkurseröffnung tangiere also eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht; die Vinkulierung erlösche dadurch ebenso wenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des nunmehrigen Gemeinschuldners. Daraus drohe eine „Pattstellung". Der Versicherungsnehmer habe im Konkurs wegen des Wegfalls der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen. Dem Vinkulargläubiger wiederum stehe aber aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu. Er könne die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbots nach Paragraph 10, Absatz eins, KO auch nicht mehr pfänden. Diese „Pattstellung" sei so zu lösen, dass die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln sei, weil die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnlich sei (so auch Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 45 f; Grassl-Palten, Anmerkung zu 7 Ob 2087/96d, ÖBA 1997/626, 469 [478], Feil, KO5, Paragraph 10, Rz 25; Apathy in Bartsch-Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht römisch eins Paragraph 10, KO Rz 16; kritisch dazu hingegen Fenyves, ÖBA 1998, 343 ff). Die Behandlung des Zurückbehaltungsrechts nach Paragraph 10, Absatz 2, KO im Konkurs „wie Pfandrechte" heiße nach herrschender Meinung allerdings nicht, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandle. Es erfolge keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale. Dies bedeute nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach Paragraph 120, Absatz eins, KO erzwingen könne. Sei aber der Vinkulargläubiger, weil er die Ausübung der Rechte des Gemeinschuldners (und damit auch des Masseverwalters) aus dem Versicherungsvertrag in ganz ähnlicher Weise blockieren könne wie der Zurückbehaltungsberechtigte die Ausübung des Eigentumsrechts, einem Retentionsberechtigten gleichzustellen und die Vinkulierung daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, müsse auch dem Vinkulargläubiger ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach Paragraph 120, Absatz 2, KO zugebilligt werden. Demnach könne vom Masseverwalter nur eine allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beansprucht werden.
An der Entscheidung 7 Ob 75/05p wurde von G. Kodek, ZIK 2005/175, 150 (ihm folgend Ladon in Zak 2008/38, 23), Kritik geübt. Er meint im Wesentlichen, dass sich der Oberste Gerichtshof ausschließlich auf Lehrmeinungen und Judikatur stütze, die durch die Grundsatzentscheidung 7 Ob 304/99b (SZ 73/90), mit der die relative Wirkung der Zahlungssperre ausgesprochen worden sei, „überholt" seien. Es bestehe ein Widerspruch zwischen dieser Entscheidung und der Entscheidung 7 Ob 75/05p. Es sei auf die im ZessRÄG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen. Unabhängig davon werde wegen der inhaltlichen Unterschiede kein Zurückbehaltungsrecht begründet. Der Masseverwalter habe nach den Wertungen der Konkursordnung bloß obligatorische Verwertungsschranken, denen der Schuldner unterworfen sei, nicht zu beachten.
Der Kern der vorliegenden Rechtsfrage ist, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Vinkulierung als vereinbartes Retentionsrecht zu beurteilen ist, das im Konkursfall des Versicherungsnehmers gleich einem Pfandrecht analog § 10 Abs 2 KO zu behandeln ist oder nicht. Der erkennende Senat, der dies in seiner Entscheidung 7 Ob 75/05p bejaht hat, will sich der Kritik an seiner Rechtsansicht nicht verschließen. Schon Fenyves aaO, ihm folgend G. Kodek aaO und ihm folgend nunmehr Ladon aaO, vertreten die Ansicht, dass die Unterschiede zwischen Vinkulierung und Retentionsrecht nach § 471 ABGB so groß seien, dass das Sperrrecht des Vinkulargläubigers nicht als Retentionsrecht zu bewerten sei. Der typische Zurückbehaltungsberechtigte halte eine körperliche Sache zurück, die sich in seiner Gewahrsame befinde und auf die er Aufwendungen gemacht oder die ihm Schaden gestiftet habe. Der Vinkulargläubiger wolle dagegen eine Forderung „sperren", die noch gar nicht vorhanden sei, ja vielleicht nie entstehe, an der er naturgemäß keine Gewahrsame ausüben könne und auf die er auch keine Aufwendungen gemacht habe; er gebe den Kredit ja nicht, damit ein Versicherungsvertrag geschlossen werde, sondern wolle einen schon bestehenden oder erst zu schließenden Versicherungsvertrag dazu verwenden, um einen Kredit zu sichern, den der Versicherungsnehmer zu einem ganz anderen Zweck verwendet habe.Der Kern der vorliegenden Rechtsfrage ist, ob die zwischen den Parteien vereinbarte Vinkulierung als vereinbartes Retentionsrecht zu beurteilen ist, das im Konkursfall des Versicherungsnehmers gleich einem Pfandrecht analog Paragraph 10, Absatz 2, KO zu behandeln ist oder nicht. Der erkennende Senat, der dies in seiner Entscheidung 7 Ob 75/05p bejaht hat, will sich der Kritik an seiner Rechtsansicht nicht verschließen. Schon Fenyves aaO, ihm folgend G. Kodek aaO und ihm folgend nunmehr Ladon aaO, vertreten die Ansicht, dass die Unterschiede zwischen Vinkulierung und Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB so groß seien, dass das Sperrrecht des Vinkulargläubigers nicht als Retentionsrecht zu bewerten sei. Der typische Zurückbehaltungsberechtigte halte eine körperliche Sache zurück, die sich in seiner Gewahrsame befinde und auf die er Aufwendungen gemacht oder die ihm Schaden gestiftet habe. Der Vinkulargläubiger wolle dagegen eine Forderung „sperren", die noch gar nicht vorhanden sei, ja vielleicht nie entstehe, an der er naturgemäß keine Gewahrsame ausüben könne und auf die er auch keine Aufwendungen gemacht habe; er gebe den Kredit ja nicht, damit ein Versicherungsvertrag geschlossen werde, sondern wolle einen schon bestehenden oder erst zu schließenden Versicherungsvertrag dazu verwenden, um einen Kredit zu sichern, den der Versicherungsnehmer zu einem ganz anderen Zweck verwendet habe.
Wie schon das Berufungsgericht ausführt, erscheint es im vorliegenden Fall um so mehr problematisch, die Vinkulierung einem - nur zugunsten von körperlichen Sachen zulässigen (Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO § 10 Rz 31) - Retentionsrecht gleichzuhalten, als die Klägerin hier ihre Forderung zunächst im Konkurs angemeldet und das von ihr im Hinblick auf die Vinkulierung reklamierte Absonderungsrecht erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht hat, als die Rückkaufswerte bereits in die allgemeine Konkursmaße geflossen waren. Einer anlogen Anwendung des § 10 Abs 2 KO hinsichtlich der Vinkulierung einer Versicherungsforderung im Konkurs steht auch entgegen, dass für die analoge Anwendung dieser Bestimmung mangels einer entsprechenden Gesetzeslücke gar kein Anlass besteht. Den Parteien stünde es jederzeit frei, statt einer - (ehemals) steuerschonenden - Vinkulierung den Weg einer sicheren, absolut wirkenden Verpfändung zu wählen. Zutreffend weist jüngst auch Ladon aaO im Anschluss an Fenyves und G. Kodek darauf hin, dass im Konkursrecht, welches auch als Gesamtvollstreckungsrecht bezeichnet werden kann, durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen wird. Es ist konsequent, die Beschlagswirkung über die gesamte Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger vorzusehen, also auch gegenüber dem Vinkulargläubiger. Auch wenn die Konkurseröffnung Verträge, aus denen dem Gläubiger Forderungen gegen den Gemeinschuldner zustehen, nicht berührt, ändert dies zufolge der Beschlagswirkung des Konkurses nichts daran, dass die betreffenden Forderungen im Konkurs in die Masse fallen.Wie schon das Berufungsgericht ausführt, erscheint es im vorliegenden Fall um so mehr problematisch, die Vinkulierung einem - nur zugunsten von körperlichen Sachen zulässigen (Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 10, Rz 31) - Retentionsrecht gleichzuhalten, als die Klägerin hier ihre Forderung zunächst im Konkurs angemeldet und das von ihr im Hinblick auf die Vinkulierung reklamierte Absonderungsrecht erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht hat, als die Rückkaufswerte bereits in die allgemeine Konkursmaße geflossen waren. Einer anlogen Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, KO hinsichtlich der Vinkulierung einer Versicherungsforderung im Konkurs steht auch entgegen, dass für die analoge Anwendung dieser Bestimmung mangels einer entsprechenden Gesetzeslücke gar kein Anlass besteht. Den Parteien stünde es jederzeit frei, statt einer - (ehemals) steuerschonenden - Vinkulierung den Weg einer sicheren, absolut wirkenden Verpfändung zu wählen. Zutreffend weist jüngst auch Ladon aaO im Anschluss an Fenyves und G. Kodek darauf hin, dass im Konkursrecht, welches auch als Gesamtvollstreckungsrecht bezeichnet werden kann, durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen wird. Es ist konsequent, die Beschlagswirkung über die gesamte Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger vorzusehen, also auch gegenüber dem Vinkulargläubiger. Auch wenn die Konkurseröffnung Verträge, aus denen dem Gläubiger Forderungen gegen den Gemeinschuldner zustehen, nicht berührt, ändert dies zufolge der Beschlagswirkung des Konkurses nichts daran, dass die betreffenden Forderungen im Konkurs in die Masse fallen.
Entgegen 7 Ob 75/05p wird also nunmehr - in Fortführung der grundlegenden Erwägungen der Entscheidung SZ 73/19 - die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien - wie hier - lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.