Rechtssatz für 6Ob249/07x 2Ob66/11m 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123219

Geschäftszahl

6Ob249/07x; 2Ob66/11m; 1Ob48/12h; 10Ob62/15p

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Rechtssatz

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verhalten von Personen, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob der beklagte Anlageberater die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt. (T1)
  • 2 Ob 66/11m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht einschlägig für die Beurteilung des (nach der geltenden Rechtslage in § 27 WAG 2007 geregelten) Verantwortungsbereichs im Fall eines gestaffelten Einsatzes von zwei selbständigen konzessionierten Wertpapierdienstleistern, bei dem das kundennähere Unternehmen einen Auftrag für die Anleger weiterleitet. (T2); Veröff: SZ 2012/136
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123219

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0060OB00249_07X0000_001

Rechtssatz für 1Ob688/83; 9ObA208/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019726

Geschäftszahl

1Ob688/83; 9ObA208/89; 4Ob588/89; 3Ob519/89; 8Ob554/89; 1Ob525/94; 7Ob629/95; 4Ob2308/96g; 4Ob154/97v; 1Ob2389/96x; 1Ob182/97i; 1Ob377/97s; 7Ob293/97g; 9ObA320/97t; 7Ob79/98p; 5Ob169/98h; 3Ob301/97d; 5Ob120/03p; 2Ob230/07y; 6Ob249/07x; 9Ob5/10s; 5Ob129/11y; 2Ob66/11m; 4Ob170/11w; 8Ob60/11y; 7Ob178/11v; 1Ob49/13g; 8Ob66/12g; 6Ob210/15y; 10Ob62/15p; 4Ob148/16t; 6Ob244/17a; 1Ob64/23b

Entscheidungsdatum

23.05.2023

Rechtssatz

Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, oder nahm er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 688/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 688/83
    Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm, JBl 1986,10)
  • 9 ObA 208/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 208/89
    Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599
  • 4 Ob 588/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 588/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 519/89
    Beisatz: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden; das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflussmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen. (T1)
    Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,322 (P Bydlinski) = ecolex 1990,289 = ÖBA 1990,554 (Apathy)
  • 8 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 554/89
    Auch
  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
    Beis wie T1
  • 7 Ob 629/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 629/95
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden. (T2)
  • 4 Ob 2308/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
    Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen. (T3) Veröff: SZ 69/240
  • 4 Ob 154/97v
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 154/97v
    Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte. (T4)
  • 1 Ob 2389/96x
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2389/96x
    Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden (vgl SZ 56/135 und JBl 1997, 37). (T5)
    Beis wie T1 nur: Das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. (T6)
  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 377/97s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 377/97s
    Auch; nur: Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt. (T7)
    Beisatz: Der Vertreter haftet dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn für jedes Verschulden, das für den Vertragsschluss und einen Schaden in dessen Vermögen ursächlich war. (T8)
  • 7 Ob 293/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 293/97g
    Auch; Beis wie T4 nur: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden. (T9)
  • 9 ObA 320/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außenhaftung des Gemeindeorgans (Gemeindeamtsleiter) verneint. (T10) Veröff: SZ 71/63
  • 7 Ob 79/98p
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 79/98p
    Vgl auch
  • 5 Ob 169/98h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
    Auch
  • 3 Ob 301/97d
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 3 Ob 301/97d
    Beis wie T1
  • 5 Ob 120/03p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 120/03p
    Vgl; Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfe. (T11)
    Beisatz: Nur die Verfolgung von Eigeninteressen gegenüber dem Dritten lässt vorvertragliche Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten des Erfüllungsgehilfen entstehen. (T12)
  • 2 Ob 230/07y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 230/07y
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben. (T13)
    Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T14)
  • 5 Ob 129/11y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 129/11y
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 66/11m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
    Auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T14 nur: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. (T15)
    Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Eigenhaftung des Vertreters, wenn dieser wegen eines besonderen Maßes an persönlichem Vertrauen, seiner außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand oder seiner persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch genommen wurde. (T16)
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Auch; Beis ähnlich wie T3
    Veröff: SZ 2012/27
  • 8 Ob 60/11y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 60/11y
    Auch
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Auch; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14
  • 1 Ob 49/13g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 49/13g
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Auch; Veröff: SZ 2013/33
  • 6 Ob 210/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft. (T17)
    Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus. (T18)
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    Auch
  • 4 Ob 148/16t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 148/16t
    Auch
  • 6 Ob 244/17a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 244/17a
    Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T18 nur: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. (T19)
  • 1 Ob 64/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 64/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Beklagte hatte laufende Geschäftsbeziehung zur Gesellschaft, bei der die Veranlagung getätigt wurde, hatte Kenntnisse über deren Produkte, teilte diese der Klägerin auch mit und übernahm die Abwicklung des Geschäfts. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0010OB00688_8300000_002

Rechtssatz für 10Ob2299/96b; 9Ob332/97g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106373

Geschäftszahl

10Ob2299/96b; 9Ob332/97g; 9Ob325/97b; 8Ob214/97x; 8Ob33/98f; 8Ob341/99a; 8Ob161/00k; 8Ob6/00s; 6Ob64/01g; 2Ob104/01k; 10Ob297/00z; 8Ob4/01y; 6Ob15/01a; 9Ob230/02t; 9Ob29/03k; 7Ob184/02p; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 7Ob169/07i; 1Ob44/07p; 8Ob140/07g; 6Ob249/07x; 2Ob90/07k; 1Ob58/08y; 9Ob32/08h; 6Ob224/08x; 2Ob189/08w; 1Ob54/08k; 6Ob67/09k; 2Ob259/08i; 7Ob84/09t; 4Ob63/09g; 7Ob84/10v; 6Ob146/10d; 3Ob238/10m; 10Ob12/11d; 1Ob88/11i; 3Ob241/11d; 3Ob214/11h; 1Ob77/12y; 10Ob53/12k; 7Ob5/12d; 9Ob16/13p; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 7Ob62/14i; 6Ob128/14p; 4Ob126/14d; 2Ob181/14b; 10Ob28/15p; 6Ob28/15h; 1Ob29/15v; 4Ob254/14b; 6Ob193/15y; 4Ob224/15t; 4Ob65/16m; 3Ob190/16m; 6Ob246/15t; 4Ob133/17p; 4Ob225/17t; 3Ob187/18y; 8Ob112/18f; 4Ob164/18y; 10Ob19/23a; 8Ob58/23x; 9Ob17/24a; 7Ob95/24g; 8Ob146/24i

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Norm

ABGB §1299 E
ZPO §502 HIII9
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2299/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
  • 9 Ob 332/97g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 332/97g
    Auch; Beisatz: Hier: Beratungspflichten und Aufklärungspflichten des vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Österreichischen Gewerkschaftsbunds. (T1)
  • 9 Ob 325/97b
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 325/97b
    Auch
  • 8 Ob 214/97x
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 214/97x
    Vgl auch
  • 8 Ob 33/98f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 33/98f
    Auch
  • 8 Ob 341/99a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 341/99a
    Auch
  • 8 Ob 161/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 161/00k
    Vgl auch
  • 8 Ob 6/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 6/00s
  • 6 Ob 64/01g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 64/01g
    Auch
  • 2 Ob 104/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 104/01k
  • 10 Ob 297/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 Ob 297/00z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Architekt. (T2)
  • 8 Ob 4/01y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 Ob 4/01y
    Auch
  • 6 Ob 15/01a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen der Serie 17. (T3)
  • 9 Ob 230/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 230/02t
  • 9 Ob 29/03k
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 29/03k
  • 7 Ob 184/02p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/02p
    Auch; Beisatz: Der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie etwa die Frage von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. (T4)
  • 7 Ob 37/04y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 37/04y
  • 3 Ob 103/04z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 7 Ob 90/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
  • 7 Ob 169/07i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 169/07i
    Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T5)
  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Bankgarantie - Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigten. (T6)
  • 8 Ob 140/07g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 140/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Fehlbeurteilung (keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin - im Gegensatz zur Beklagten - bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Umschuldung von seiner Spielsucht nicht geheilt war. (T7)
  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Ist eine große Zahl von Anlegern betroffen, ist die Revision dennoch im Interesse der Rechtssicherheit zulässig. (T8)
  • 2 Ob 90/07k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 90/07k
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 58/08y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 58/08y
    Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T9)
  • 9 Ob 32/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T10)
  • 6 Ob 224/08x
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 224/08x
    Beisatz: Das Bestehen und der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt. (T11)
  • 2 Ob 189/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 189/08w
    Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T12)
  • 1 Ob 54/08k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 54/08k
    Auch; Beisatz: Es hängt im Allgemeinen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob bzw welche Aufklärungspflichten bestehen. (T13)
    Beisatz: Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag. (T14)
  • 6 Ob 67/09k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 67/09k
  • 2 Ob 259/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 259/08i
  • 7 Ob 84/09t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 84/09t
    Beisatz: Hier: Rechtsanwalt als Vertragserrichter. (T15)
  • 4 Ob 63/09g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 63/09g
    Vgl
  • 7 Ob 84/10v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 84/10v
    Auch
  • 6 Ob 146/10d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 146/10d
    Vgl
  • 3 Ob 238/10m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 238/10m
    Auch
  • 10 Ob 12/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 12/11d
    Auch
  • 1 Ob 88/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 88/11i
    Auch; Vgl auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zins‑Cap‑Optionsschein. (T16)
  • 3 Ob 241/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
    Auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 214/11h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 214/11h
  • 1 Ob 77/12y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y
    Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T17)
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    Auch
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 9 Ob 50/12m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
    Auch
  • 10 Ob 34/13t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
  • 7 Ob 62/14i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
    Auch; Beisatz: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. (T18)
  • 6 Ob 128/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 128/14p
    Beisatz: Der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Konvertierung des Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht ist eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 275/05t). (T19)
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Auch
  • 2 Ob 181/14b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 181/14b
  • 10 Ob 28/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 28/15p
  • 6 Ob 28/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 28/15h
    Beis wie T12
  • 1 Ob 29/15v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 29/15v
    Auch
  • 4 Ob 254/14b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
    Auch
  • 6 Ob 193/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für eine (stille) Beteiligung an einem Unternehmen (hier: „Schiffsbeteiligungen“). (T20)
  • 4 Ob 224/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 224/15t
  • 4 Ob 65/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
    Auch
  • 3 Ob 190/16m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m
    Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T21)
  • 6 Ob 246/15t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
    Beis wie T11
  • 4 Ob 133/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 133/17p
    Beis wie T1
  • 4 Ob 225/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
    Auch
  • 3 Ob 187/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 187/18y
    Auch
  • 8 Ob 112/18f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
    Auch; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T22)
  • 4 Ob 164/18y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 164/18y
  • 10 Ob 19/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.10.2023 10 Ob 19/23a
    Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T23)
  • 8 Ob 58/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 Ob 58/23x
    vgl
  • 9 Ob 17/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.07.2024 9 Ob 17/24a
    Beisatz wie T3
  • 7 Ob 95/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 95/24g
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T12
    Beisatz: Hier: "Phishing"-Nachrichten bei Internetbanking. (T24)
  • 8 Ob 146/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 146/24i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB02299_96B0000_001

Rechtssatz für 2Ob222/75; 7Ob632/76; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022933

Geschäftszahl

2Ob222/75; 7Ob632/76; 8Ob158/77; 8Ob160/77; 7Ob779/78; 7Ob753/80; 1Ob35/80; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob587/84; 7Ob602/85; 1Ob5/86; 7Ob49/86; 4Ob521/87; 7Ob586/92; 7Ob533/93; 2Ob17/95; 1Ob43/95; 1Ob34/95; 5Ob62/97x; 3Ob507/96; 1Ob2331/96t; 7Ob115/97f; 2Ob344/97w; 7Ob60/98v; 1Ob214/98x; 2Ob246/99m; 9Ob28/00h; 9ObA136/03w; 8Ob149/03z; 9Ob67/03y; 7Ob258/05z; 3Ob289/05d; 4Ob31/07y; 6Ob249/07x; 2Ob270/08g; 7Ob166/09a; 6Ob197/08a; 2Ob165/09t; 4Ob36/10p; 4Ob62/11p; 1Ob224/10p; 1Ob171/12x; 1Ob208/12p; 3Ob235/12y; 6Ob118/12i; 9Ob16/13p; 3Ob209/13a; 3Ob216/13f; 1Ob41/14g; 2Ob213/13g; 8Ob54/14w; 3Ob102/14t; 1Ob71/14v; 9Ob59/14p; 1Ob97/15v; 7Ob138/15t; 1Ob106/15t; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 9Ob64/18d; 6Ob171/19v; 4Ob128/20g; 9Ob40/21d; 1Ob109/21t; 8Ob136/22s; 6Ob65/22k; 5Ob82/23d; 6Ob217/22p; 4Ob229/23i; 1Ob103/24i; 8Ob144/24w; 9Ob113/24v

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Rechtssatz

Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang muss also gegeben sein, um eine Schadenersatzpflicht nach bürgerlichem Recht (ABGB wie EKHG) annehmen zu können. Die formale Übertretung einer Norm genügt hiezu nicht; es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwidergehandelt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 222/75
    Entscheidungstext OGH 04.12.1975 2 Ob 222/75
    Veröff: ZVR 1976/250 S 276
  • 7 Ob 632/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 632/76
    Veröff: SZ 49/1024 = EvBl 1977/28 S 7
  • 8 Ob 158/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 158/77
    nur: Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. (T1)
  • 8 Ob 160/77
    Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 160/77
    nur T1; Veröff: ZVR 1979/120 S 136
  • 7 Ob 779/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 779/78
    Veröff: SZ 52/5
  • 7 Ob 753/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 753/80
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 15.07.1981 1 Ob 35/80
    nur T1; Veröff: SZ 54/108 = JBl 1982,259 = EuGRZ 1981,573
  • 1 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
    nur T1
    Anm: Veröff: SZ 55/190
  • 1 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 587/84
    nur T1; Veröff: SZ 57/173 = JBl 1986,98 = RdW 1985,107 (siehe Iro S 106)
  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt nicht nur wenn ein Verstoß gegen eine Schutznorm vorliegt, sondern auch dann, wenn in absolute Rechte eingegriffen wurde. (T2)
  • 1 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86
    nur T1; Veröff: SZ 59/68
  • 7 Ob 49/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 49/86
    nur T1
  • 4 Ob 521/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 521/87
    nur T1; Veröff: JBl 1987,720
  • 7 Ob 586/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 586/92
    nur T1
  • 7 Ob 533/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 533/93
    nur T1
  • 2 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 2 Ob 17/95
    Auch
  • 1 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 43/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 34/95
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 62/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 62/97x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. Welche das sind, ist von Fall zu Fall im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. (T3)
  • 3 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 507/96
    nur T1; Beisatz: Ersetzbar sind daher solche Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. (T4)
    Veröff: SZ 70/113
  • 1 Ob 2331/96t
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2331/96t
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 115/97f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 115/97f
    Vgl auch
  • 2 Ob 344/97w
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 344/97w
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 60/98v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 60/98v
    nur T1
  • 1 Ob 214/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 214/98x
    nur: Die formale Übertretung einer Norm genügt hiezu nicht; es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwidergehandelt worden sein. (T5)
    Veröff: SZ 72/4
  • 2 Ob 246/99m
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 246/99m
    Vgl auch
  • 9 Ob 28/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 28/00h
    nur T1; nur T5
  • 9 ObA 136/03w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 136/03w
    nur T1
  • 8 Ob 149/03z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 149/03z
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 9 Ob 67/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 67/03y
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 258/05z
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 258/05z
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    Vgl; nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 31/07y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 31/07y
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 69 Abs 2 KO. (T6)
    Veröff: SZ 2007/40
  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Im Rahmen eines Vertrages begründet die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken. (T7)
  • 2 Ob 270/08g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 270/08g
    nur T1
  • 7 Ob 166/09a
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 166/09a
    Auch; Beisatz: Schutzzweck des § 107 TKG. (T8)
    Veröff: SZ 2009/132
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    nur T1; Bem: Schutzzweck des Informationsrechts des § 178 Abs 1 ABGB. (T9)
  • 2 Ob 165/09t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 165/09t
    nur T1; Veröff: SZ 2009/158
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zweck der Pflicht zur Leistung erster ärztlicher Hilfe. (T10)
    Veröff: SZ 2010/52
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl; Beisatz: Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bei unrichtiger Anlageberatung siehe RS0127012. (T11)
    Veröff: SZ 2011/84
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; Bem: Schutzzweck des Amtsgeheimnisses und der Akteneinsicht zu amtlichen Zwecken. (T12)
    Veröff: SZ 2012/137
  • 3 Ob 235/12y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 235/12y
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: §§ 109 Abs 1 und 113 Abs 1 KFG. (T13)
  • 6 Ob 118/12i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 118/12i
    Auch; Beisatz: Hier: Die Bestimmung des § 3 GSpG 1989 verfolgt den Schutz der (Vermögens-)Interessen der einzelnen Spieler jedenfalls dann zumindest mit, wenn die Ausspielung mittels Spielautomaten mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 4 Abs 2 GSpG 1989 in das Glücksspielmonopol eingriffe. (T14)
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 3 Ob 209/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 3 Ob 216/13f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
    Auch
  • 1 Ob 41/14g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 41/14g
    Auch
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
    nur T1
  • 8 Ob 54/14w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 54/14w
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik. (T15)
    Beisatz: Wird der Zweck des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags nachträglich erreicht, so können vom Vertragspartner behauptete Nachteile, die nach der Erreichung des vertraglichen Schutzzwecks eintreten, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden; sie liegen also außerhalb des Schutzzwecks des Behandlungsvertrags bzw der sich daraus ergebenden verletzten Vertragspflicht. (T16); Veröff: SZ 2014/68
  • 3 Ob 102/14t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 102/14t
    Auch; Veröff: SZ 2014/97
  • 1 Ob 71/14v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
    Auch; Beis wie T7
  • 9 Ob 59/14p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 59/14p
    Auch
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck sicherheitspolizeilicher‑ bzw kriminalpolizeilicher Bestimmungen über die Identitätsfeststellung ist nicht darin gelegen, Organe der Sicherheitsbehörden, die zur Sicherung der Identitätsfeststellung die Verfolgung von Flüchtenden aufnehmen, vor Verletzungen im Zuge solcher Verfolgungshandlungen zu bewahren. (Verfolgungsschaden). (T17)
  • 7 Ob 138/15t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 138/15t
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 1 Ob 106/15t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 106/15t
    nur T1
  • 2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    nur T1; Veröff: SZ 2017/53
  • 8 Ob 109/16m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung, dem Anleger allfällige „Kick-back“-Vereinbarungen offenzulegen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. (T18)
  • 9 Ob 64/18d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 64/18d
    Auch
  • 6 Ob 171/19v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 171/19v
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zweck des Sicherungsmodells nach §§ 9, 10 BTVG. (T19)
  • 4 Ob 128/20g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 128/20g
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    vgl; Beisatz: Hier: Zum persönlichen Schutzbereich der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB. (T20)
    Anm: Veröff: SZ 2021/81
  • 8 Ob 136/22s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 136/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist. (T21)
  • 6 Ob 65/22k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 65/22k
    Vgl; Beis nur T1
  • 5 Ob 82/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 82/23d
    Beisatz wie T3
  • 6 Ob 217/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 217/22p
    nur T1
    Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T22)
  • 4 Ob 229/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2024 4 Ob 229/23i
    Beisatz: Zum Schutzzweck des § 53 NO (T23)
  • 1 Ob 103/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 103/24i
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Eignungsbefund eines Rauchfangkehrers (T24)
  • 8 Ob 144/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 144/24w
    Beisatz: Hier: Zur Haftung des Prospektkontrollors nach dem KMG. (T25)
  • 9 Ob 113/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 113/24v
    Beisatz: Der Schutzzweck des § 8 Abs 1 HIKrG liegt darin, dass der Verbraucher eine Orientierung über die Details der verschiedenen am Markt erhältlichen Kreditprodukte bekommen soll. (T26)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022933

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19751204_OGH0002_0020OB00222_7500000_001

Entscheidungstext 6Ob249/07x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZFR 2008/63 S 115 - ZFR 2008,115 = ZIK 2008/181 S 107 - ZIK 2008,107 = EvBl 2008/117 S 597 - EvBl 2008,597 = ecolex 2008/183 S 528 - ecolex 2008,528 = ÖBA 2008,665/1500 - ÖBA 2008/1500 = ZVR 2009/38 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2009,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = HS 39.325 = HS 39.327

Geschäftszahl

6Ob249/07x

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Aisa S*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alfred P*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 79.940,12 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2007, GZ 5 R 89/07f-18, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30. November 2006, GZ 4 Cg 105/06s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.873,62 EUR (darin 312,27 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagte hafte für den Schaden, der ihr aus der fehlerhaften Beratung in Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Vermögensmanagementverträge für den AMV- (später AMIS-)Generationsplan und den AMV- (später AMIS-) Global-Powerplan entstehe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Dabei ging es im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Die Klägerin hatte bisher lediglich in Lebensversicherungen oder sichere Sparformen wie Kapitalsparbücher investiert. Im Jahr 2000 wandte sie sich an den Beklagten, damit dieser ihre Versicherungsverträge ansehe und optimiere. Am 9. 3. 2000 fand das erste Gespräch zwischen den Parteien statt, in dem sich der Beklagte vorstellte und angab, 20 Jahre im Bankenbereich tätig gewesen und seit 1998 als Versicherungs- und Finanzberater selbständig tätig zu sein. Im Versicherungsbereich arbeite er mit einem Makler zusammen, im Finanzbereich arbeite er mit einem von Banken und Versicherungsunternehmen unabhängigen Vermögensverwalter, der AMV, zusammen. Mit der AMV hat der Beklagte seit März 1999 eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach er als Vertriebspartner als Erfüllungsgehilfe der AMV gemäß Paragraph 1313 a, ABGB im Namen und auf Rechnung der AMV tätig werde.

Am 17. 3. 2000 überreichte der Beklagte der Klägerin ein Finanzkonzept und zeigte ihr Präsentationsunterlagen der AMV/AMIS. Es wurden auch die Renditen der verschiedenen Anlageformen im Vergleich dargestellt und aufgrund eine 15-jährigen Vergleichsperiode wegen der hohen Rendite die Aktienfonds empfohlen. Das Risiko wurde als gering, die Renditeerwartung mit 8 bis 15 % und der Veranlagungshorizont ab 10 Jahren angeführt. Den Präsentationsunterlagen war auch ein Gewerbeschein und eine Legitimationsurkunde der AMV angefügt, die die Berechtigung des Beklagten zum Vertrieb der AMV-Produkte bestätigte.

Am 27. 4. 2000 unterfertigte die Klägerin einen Antrag auf Abschluss eines Vermögensmanagementvertrags für den AMV-Generationsplan. Die Klägerin investierte zunächst 500.000 S und in der Folge weitere 300.000 Sitzung Sie erhielt von AMIS jeweils Bestätigungen für ihre Veranlagungen, die als Anlegerzertifikat deklariert wurden.

Ende 2000 bemerkte die Klägerin aufgrund der von AMIS zugeschickten Berichte, dass es Kursverluste gibt. Sie rief den Beklagten an, welcher ihr riet, die zehnjährige Laufzeit abzuwarten und dann einen Gewinn zu realisieren. Ein solches Gespräch fand auch Ende 2002, 2003 und 2004 statt. Im Jahr 2005 erfuhr die Klägerin aus den Medien, dass bei AMIS/AMV Gelder veruntreut wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wie hoch der Verlust der Klägerin ohne die Veruntreuungen des Vorstands von AMIS gewesen wäre.

Nach einem Bericht der Wertpapieraufsicht vom 25. 8. 1999 zahlten Kunden der AMV den von ihnen veranlagten Betrag auf ein Konto der AMV ein; die AMV leitete das Geld in der Folge an die einzelnen Fondsgesellschaften weiter. Dieses Konto war bei der RLB Niederösterreich-Wien und stellte ein Treuhandkonto für Kundengelder dar. Nach Meinung der Wertpapieraufsicht ließ dies auf ein für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht zulässiges Bankgeschäft schließen. Dieser Bericht war dem Beklagten jedenfalls bis Ende 2000 nicht zugänglich.

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, WAG ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verhalten von Personen hafte, derer es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediene. Dies habe auf den Beklagten zugetroffen. Der Beklagte habe überdies nicht damit rechnen müssen, dass die von AMV/AMIS verwalteten Gelder veruntreut würden. Für das Herunterspielen eines Verlustrisikos hätte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB die AMV Asset Management-Vermögensverwaltung AG einzustehen. Abgesehen davon sei die Klägerin aufgrund der Kursberichte Ende 2002 und in den laufenden Jahren in Kenntnis davon gewesen, dass ein allfälliger Auszahlungsbetrag wegen Kursverlusten unter dem Einzahlungsbetrag liegen könne. Insoweit seien die Ansprüche der Klägerin auch verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Haftung des Beklagten sei unabhängig davon nicht gegeben, ob man ihn als Erfüllungsgehilfen von AMV/AMIS im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 a, WAG erachte oder ob auf den Beklagten im Sinn des Paragraph 11, WAG das WAG anzuwenden sei und er die Wohlverhaltensregeln der Paragraphen 13, f WAG gegenüber seinen Kunden einzuhalten habe. Zwar habe der Beklagte der Klägerin gegenüber das Verlustrisiko heruntergespielt. Dies habe jedoch für den konkreten Fall keine rechtlichen Folgen, weil die Klägerin ihr Begehren nicht darauf gestützt habe, der zu befürchtende Totalausfall ihrer Veranlagung sei auf unrichtige Beratung des Beklagten und Veranlagung in hochspekulative Anlagen, die sodann ihren Wert verloren hätten, eingetreten. Für eine derartige Feststellung bestehe auch keine Grundlage.

Vielmehr stütze die Klägerin ihren Anspruch darauf, dass der Beklagte sie nicht vor der Gefahr der Veruntreuung der von AMV/AMIS verwalteten Gelder gewarnt habe. Die Möglichkeit der Veruntreuung (oder Unterschlagung) von bei einem Dritten veranlagten Geldern stelle jedoch ein jedermann bekanntes allgemeines Lebensrisiko dar, das im Übrigen unabhängig davon gegeben sei, ob Gelder im Inland oder im Ausland veranlagt würden. Dieses Risiko müsse jedem Durchschnittsmenschen bewusst sein, somit auch der Klägerin, die als Bautechnikerin arbeite. Eine Warnung vor dieser Gefahr habe daher weder nach dem WAG noch nach den unabhängig von diesem Gesetz von der Rechtsprechung anerkannten Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten zu erfolgen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Beklagte auch keine Nachforschungspflicht verletzt. Die aus dem WAG abgeleitete Nachforschungspflicht beziehe sich auf das bisherige Anlageverhalten des Kunden, das verfolgte Anlageziel und seine finanziellen Verhältnisse (2 Ob 236/04a), nicht auf die Möglichkeit der Veruntreuung von Geldern durch AMV/AMIS. Außerdem sei der Bericht der Wertpapieraufsicht vom 25. 8. 1999 dem Beklagten zum Zeitpunkt der Veranlagung durch die Klägerin nicht zugänglich gewesen.

Auch eine allfällige Nachfrage des Beklagten bei der Finanzmarktaufsicht hätte nichts erbracht, weil diese trotz der Erkenntnisse, die sie laut dem Bericht aus dem Jahr 1999 hatte, keinen Grund zum Einschreiten oder zu Warnungen gesehen hatte. Eine Strafanzeige sei erst im Jahr 2005 erstattet worden, weshalb dem Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, die Anhaltspunkte für strafrechtliche Vorwürfe nicht bereits fünf Jahre davor erkannt zu haben. Auf den Verjährungseinwand brauche aufgrund der Klagsabweisung nicht näher eingegangen zu werden.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung gelöst worden.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

1. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Wenngleich die Frage der Haftung des Anlageberaters stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (2 Ob 151/02y) und daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage darstellt, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht vergleiche 9 Ob 230/02d mwN; 7 Ob 64/04v; 7 Ob 90/04b ua), ist doch zu berücksichtigen, dass der AMIS-Skandal eine große Zahl von Anlegern betrifft, sodass der vorliegende Fall, wenngleich naturgemäß nur das konkrete Verhältnis zwischen der Klägerin und einem einzelnen Anlageberater beurteilt werden kann, doch auch für andere Geschädigte Bedeutung haben kann. Die Revision ist daher im Interesse der Rechtssicherheit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

2. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat der Beklagte nicht im eigenen Namen auf, sondern gab zwar an, „selbständig tätig zu sein", betonte jedoch auch, im Finanzbereich mit der AMV zusammenzuarbeiten. Er präsentierte auch eine „Legitimationsurkunde" der AMV, die die Berechtigung des Beklagten zum Vertrieb der AMV-Produkte bestätigte. Die Vorinstanzen legten auch eingehend dar, aus welchen Gründen sie der Angabe der Klägerin, sie sei von einem Handeln des Beklagten in eigenem Namen ausgegangen, nicht Glauben schenkten. Wenngleich der genaue Wortlaut, mit dem der Beklagte der Klägerin gegenüber aufgetreten ist, nicht festgestellt ist, konnte sich das Erstgericht hier auch auf die Aussage des Beklagten stützen, der seinen auswendig gelernten Vorstellungstext dem Gericht präsentierte und dessen Angaben es als glaubwürdig ansah.

3.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Beklagte daher als Erfüllungsgehilfe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustufen, sodass für seine persönliche Haftung aus dem Schuldverhältnis mit der Klägerin kein Raum bleibt. Ein Anlageberater ist grundsätzlich gemäß Paragraph 1313 a, ABGB als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, WAG in der Fassung Art römisch II Ziffer 5, BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins [2005] Paragraph 7, Rz 17).

3.3. Die Vereinbarung zwischen dem Anlageberater und seinem Geschäftsherrn entfaltet nach herrschender Meinung auch keine Schutzwirkung zu Gunsten des Kunden vergleiche dazu allgemein zur eigenen Haftung des Gehilfen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 359 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann es jedoch zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes (eigen-)wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i).

3.4. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben (3 Ob 519/89). So hat der Oberste Gerichtshof etwa eine persönliche Haftung des Vertreters bejaht, wenn eine besondere Vertrauensbeziehung vorlag (1 Ob 182/97i) und der Anlageberater auf besonders „missionarische Weise" und mit „religiösem Eifer" eine bestimmte Anlageform angepriesen hat, ebenso bei Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses (7 Ob 166/99h). Andererseits wurde der bloße Hinweis, die Anlage sei eine „sichere Sache", für nicht ausreichend angesehen, eine persönliche Haftung des Vertreters zu begründen (1 Ob 2389/96x).

Welcher der angeführten Ausnahmefälle hier vorliegen soll, wird von der Revision nicht dargelegt. Die in der Revision behaupteten Beratungsfehler mögen zwar Sorgfaltsverstöße darstellen, sind jedoch nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel dem Geschäftsherrn zuzurechnen und reichen für die Begründung einer persönlichen Haftung des Vertreters nicht aus.

4.1. Was die behaupteten Beratungsfehler anlangt, so hat sich im vorliegenden Fall nicht das allgemeine Risiko eines Kursverlusts verwirklicht; der Schaden der Klägerin ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen vielmehr die Folge einer Veruntreuung durch die Geschäftsherrin des Beklagten. Scheidet aber nach dem Gesagten eine persönliche Haftung des Beklagten bereits mangels ihn treffender (vertraglicher) Sorgfaltspflichten aus, so besteht im vorliegenden Fall auch kein Raum für die Präzisierung von Art und Umfang der den Anlageberater treffenden Sorgfaltspflichten. Auf die Frage, ob im Rahmen einer Anlageberatung oder -vermittlung auch auf ein derartiges Risiko der Veruntreuung hinzuweisen ist, braucht daher nicht abschließend eingegangen zu werden. Anzumerken ist allerdings, dass eine derart weitgehende Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde. Die Ausführungen von Arendts (Die Nachforschungspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Kapitalanlage, DStR 1997, 1649) beziehen sich nur auf bereits erfolgte Veruntreuungen, die aus öffentlich zugänglichen Informationen zu entnehmen sind, nicht auf die Verpflichtung zum Hinweis auf das abstrakte diesbezügliche Risiko.

4.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs vergleiche 3 Ob 289/05d = ÖBA 2006/1384 und 4 Ob 353/98k = EvBl 1999/195) noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken begründet. In diesem Sinne würde die Unterlassung des Hinweises auf die Verletzung von Kontoführungsvorschriften, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Vornahme der Beratung bereits erkennbar gewesen wären, für eine Haftung dann nicht ausreichen, wenn die nach den Feststellungen des Erstgerichts letztlich zum Schadenseintritt führenden Veruntreuungshandlungen auf andere, davon unabhängige Weise bewerkstelligt wurden.

4.3. Im Übrigen entfernt sich die Revision auch vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Bericht der Finanzmarktaufsicht, wonach die Einzahlung auf Konten der AMV erfolgte und erst von dort in der Folge in die einzelnen Fondsgesellschaften weitergeleitet wurde, dem Beklagten jedenfalls bis Ende 2000 nicht zugänglich war. Die Unterlassung eines Hinweises auf diesen Umstand kann dem Beklagten daher jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

5. Damit erweisen sich aber die Entscheidungen der Vorinstanzen als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E86899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00249.07X.0221.000

Im RIS seit

22.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20080221_OGH0002_0060OB00249_07X0000_000