Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Wenngleich die Frage der Haftung des Anlageberaters stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (2 Ob 151/02y) und daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage darstellt, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (vgl 9 Ob 230/02d mwN; 7 Ob 64/04v; 7 Ob 90/04b ua), ist doch zu berücksichtigen, dass der AMIS-Skandal eine große Zahl von Anlegern betrifft, sodass der vorliegende Fall, wenngleich naturgemäß nur das konkrete Verhältnis zwischen der Klägerin und einem einzelnen Anlageberater beurteilt werden kann, doch auch für andere Geschädigte Bedeutung haben kann. Die Revision ist daher im Interesse der Rechtssicherheit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.1. Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Wenngleich die Frage der Haftung des Anlageberaters stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (2 Ob 151/02y) und daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage darstellt, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht vergleiche 9 Ob 230/02d mwN; 7 Ob 64/04v; 7 Ob 90/04b ua), ist doch zu berücksichtigen, dass der AMIS-Skandal eine große Zahl von Anlegern betrifft, sodass der vorliegende Fall, wenngleich naturgemäß nur das konkrete Verhältnis zwischen der Klägerin und einem einzelnen Anlageberater beurteilt werden kann, doch auch für andere Geschädigte Bedeutung haben kann. Die Revision ist daher im Interesse der Rechtssicherheit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
2. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat der Beklagte nicht im eigenen Namen auf, sondern gab zwar an, „selbständig tätig zu sein", betonte jedoch auch, im Finanzbereich mit der AMV zusammenzuarbeiten. Er präsentierte auch eine „Legitimationsurkunde" der AMV, die die Berechtigung des Beklagten zum Vertrieb der AMV-Produkte bestätigte. Die Vorinstanzen legten auch eingehend dar, aus welchen Gründen sie der Angabe der Klägerin, sie sei von einem Handeln des Beklagten in eigenem Namen ausgegangen, nicht Glauben schenkten. Wenngleich der genaue Wortlaut, mit dem der Beklagte der Klägerin gegenüber aufgetreten ist, nicht festgestellt ist, konnte sich das Erstgericht hier auch auf die Aussage des Beklagten stützen, der seinen auswendig gelernten Vorstellungstext dem Gericht präsentierte und dessen Angaben es als glaubwürdig ansah.
3.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Beklagte daher als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB einzustufen, sodass für seine persönliche Haftung aus dem Schuldverhältnis mit der Klägerin kein Raum bleibt. Ein Anlageberater ist grundsätzlich gemäß § 1313a ABGB als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die Voraussetzungen des § 19 Abs 2a WAG idF Art II Z 5 BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I [2005] § 7 Rz 17).3.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist der Beklagte daher als Erfüllungsgehilfe gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustufen, sodass für seine persönliche Haftung aus dem Schuldverhältnis mit der Klägerin kein Raum bleibt. Ein Anlageberater ist grundsätzlich gemäß Paragraph 1313 a, ABGB als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2 a, WAG in der Fassung Art römisch II Ziffer 5, BGBl 1999/63 erfüllte, handelte es sich dabei doch um eine bloße Klarstellung, die die allgemeine zivilrechtliche Rechtslage wiedergibt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht römisch eins [2005] Paragraph 7, Rz 17).
3.3. Die Vereinbarung zwischen dem Anlageberater und seinem Geschäftsherrn entfaltet nach herrschender Meinung auch keine Schutzwirkung zu Gunsten des Kunden (vgl dazu allgemein zur eigenen Haftung des Gehilfen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 359 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann es jedoch zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes (eigen-)wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i).3.3. Die Vereinbarung zwischen dem Anlageberater und seinem Geschäftsherrn entfaltet nach herrschender Meinung auch keine Schutzwirkung zu Gunsten des Kunden vergleiche dazu allgemein zur eigenen Haftung des Gehilfen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 359 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann es jedoch zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes (eigen-)wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i).
3.4. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben (3 Ob 519/89). So hat der Oberste Gerichtshof etwa eine persönliche Haftung des Vertreters bejaht, wenn eine besondere Vertrauensbeziehung vorlag (1 Ob 182/97i) und der Anlageberater auf besonders „missionarische Weise" und mit „religiösem Eifer" eine bestimmte Anlageform angepriesen hat, ebenso bei Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses (7 Ob 166/99h). Andererseits wurde der bloße Hinweis, die Anlage sei eine „sichere Sache", für nicht ausreichend angesehen, eine persönliche Haftung des Vertreters zu begründen (1 Ob 2389/96x).
Welcher der angeführten Ausnahmefälle hier vorliegen soll, wird von der Revision nicht dargelegt. Die in der Revision behaupteten Beratungsfehler mögen zwar Sorgfaltsverstöße darstellen, sind jedoch nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel dem Geschäftsherrn zuzurechnen und reichen für die Begründung einer persönlichen Haftung des Vertreters nicht aus.
4.1. Was die behaupteten Beratungsfehler anlangt, so hat sich im vorliegenden Fall nicht das allgemeine Risiko eines Kursverlusts verwirklicht; der Schaden der Klägerin ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen vielmehr die Folge einer Veruntreuung durch die Geschäftsherrin des Beklagten. Scheidet aber nach dem Gesagten eine persönliche Haftung des Beklagten bereits mangels ihn treffender (vertraglicher) Sorgfaltspflichten aus, so besteht im vorliegenden Fall auch kein Raum für die Präzisierung von Art und Umfang der den Anlageberater treffenden Sorgfaltspflichten. Auf die Frage, ob im Rahmen einer Anlageberatung oder -vermittlung auch auf ein derartiges Risiko der Veruntreuung hinzuweisen ist, braucht daher nicht abschließend eingegangen zu werden. Anzumerken ist allerdings, dass eine derart weitgehende Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung gefordert wurde. Die Ausführungen von Arendts (Die Nachforschungspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Kapitalanlage, DStR 1997, 1649) beziehen sich nur auf bereits erfolgte Veruntreuungen, die aus öffentlich zugänglichen Informationen zu entnehmen sind, nicht auf die Verpflichtung zum Hinweis auf das abstrakte diesbezügliche Risiko.
4.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs (vgl 3 Ob 289/05d = ÖBA 2006/1384 und 4 Ob 353/98k = EvBl 1999/195) noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken begründet. In diesem Sinne würde die Unterlassung des Hinweises auf die Verletzung von Kontoführungsvorschriften, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Vornahme der Beratung bereits erkennbar gewesen wären, für eine Haftung dann nicht ausreichen, wenn die nach den Feststellungen des Erstgerichts letztlich zum Schadenseintritt führenden Veruntreuungshandlungen auf andere, davon unabhängige Weise bewerkstelligt wurden.4.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs vergleiche 3 Ob 289/05d = ÖBA 2006/1384 und 4 Ob 353/98k = EvBl 1999/195) noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken begründet. In diesem Sinne würde die Unterlassung des Hinweises auf die Verletzung von Kontoführungsvorschriften, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Vornahme der Beratung bereits erkennbar gewesen wären, für eine Haftung dann nicht ausreichen, wenn die nach den Feststellungen des Erstgerichts letztlich zum Schadenseintritt führenden Veruntreuungshandlungen auf andere, davon unabhängige Weise bewerkstelligt wurden.
4.3. Im Übrigen entfernt sich die Revision auch vom festgestellten Sachverhalt. Das Erstgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Bericht der Finanzmarktaufsicht, wonach die Einzahlung auf Konten der AMV erfolgte und erst von dort in der Folge in die einzelnen Fondsgesellschaften weitergeleitet wurde, dem Beklagten jedenfalls bis Ende 2000 nicht zugänglich war. Die Unterlassung eines Hinweises auf diesen Umstand kann dem Beklagten daher jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
5. Damit erweisen sich aber die Entscheidungen der Vorinstanzen als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.
6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.