Rechtssatz für 2Ob494/55 4Ob531/78 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059809

Geschäftszahl

2Ob494/55; 4Ob531/78; 3Ob604/82; 8Ob73/98p; 6Ob64/04m; 6Ob230/07b

Entscheidungsdatum

12.12.2007

Norm

GmbHG §18 Abs2
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Durch den Wegfall eines Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, wird die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt. Es ist vielmehr durch Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 494/55
    Entscheidungstext OGH 08.09.1955 2 Ob 494/55
    Veröff: JBl 1956,210 = NZ 1956,75
  • 4 Ob 531/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 4 Ob 531/78
    Veröff: SZ 51/162 = GesRZ 1979,34
  • 3 Ob 604/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 604/82
    nur: Durch den Wegfall eines Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, wird die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt. (T1)
  • 8 Ob 73/98p
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 Ob 73/98p
  • 6 Ob 64/04m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 64/04m
    Vgl
  • 6 Ob 230/07b
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 230/07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059809

Dokumentnummer

JJR_19550908_OGH0002_0020OB00494_5500000_001

Entscheidungstext 6Ob230/07b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

GeS 2008,67 = NZ 2008/35 S 115 - NZ 2008,115 = RdW 2008/215 S 266 - RdW 2008,266 = GesRZ 2008,154 (Weigand) = ecolex 2008/120 S 335 - ecolex 2008,335 = AnwBl 2008,431 = HS 38.119

Geschäftszahl

6Ob230/07b

Entscheidungsdatum

12.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen C***** GmbH mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Kurt F*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Michael Prager Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. August 2007, GZ 28 R 124/07x-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG in Verbindung mit § 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die Gesellschaft ist zu FN ***** im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafterin ist die C***** AG ***** mit Sitz in B*****, Schweiz. Ihr Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem die Bestimmung, dass die Gesellschaft einen, zwei oder mehrere Geschäftsführer hat; sie wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbstständig, wenn aber zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten; durch Gesellschafterbeschluss können jedoch auch bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer einer oder einige von ihnen zur selbstständigen Zeichnung und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden.

Der Revisionsrekurswerber war ursprünglich ebenso wie ein weiterer Geschäftsführer berechtigt, die Gesellschaft selbstständig zu vertreten; seine Vertretungsbefugnis wurde jedoch in weiterer Folge anlässlich einer außerordentlichen Generalversammlung dahin geändert, dass er (nur mehr) mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertretungsbefugt ist. Nunmehr ist der weitere Geschäftsführer zurückgetreten, die Gesellschaft verfügt jedoch über drei Prokuristen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Revisionsrekurswerbers, er vertrete nunmehr selbstständig, ab. Sein außerordentlicher Revisionsrekurs ist nicht zulässig:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird durch den Wegfall des Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der Gesellschaft befugt ist, die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer mangels einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt; es ist vielmehr durch Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung zu treffen (RIS-Justiz RS0059809, zuletzt 6 Ob 64/04m = NZ 2007/8). Diese Rechtsprechung fand auch die Billigung der Lehre (vgl etwa Wünsch, GmbHG [1993] § 18 Rz 39; Gellis/Feil, GmbH-Gesetz6 [2006] § 18 Rz 13; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I² [1997] Rz 2/205; Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 [1998] Rz 232; Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz³ [2007] § 18 Rz 23).

2.1. Zur eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmung im Gesellschaftsvertrag finden sich in der jüngeren Literatur (Weigand, Firmenbuchrechtliche Prüfungspflicht bei Anmeldungen von Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen - Lösungsansätze zu täglichen Fragen der Firmenbuchpraxis, NZ 2003/23; Andreae, NZ 2005, G 2 [Entscheidungsanmerkung zu OLG Wien 28 R 138/99s und 28 R 26/04f]; vergleiche weiters J. Gruber, Aktuelle Entscheidungen des OGH zum Gesellschaftsrecht, SWK 2004, W 152 [FN 3]) Stimmen, die sie als „ausdrückliche Bestimmung" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung verstehen wollen. Sehe der Gesellschaftsvertrag zwar grundsätzlich Kollektivvertretung durch zwei oder mehrere Geschäftsführer, für den Fall, dass nur einer bestellt ist, jedoch dessen Einzelvertretung vor, sei der verbleibende, aufrecht bestellte Geschäftsführer (bei Wegfall des anderen) selbstständig vertretungsbefugt; daran ändere auch ein die statutarische Regelung nur teilweise wiederholender Bestellungsbeschluss nichts, der zwar die Kollektivvertretung ausdrücklich erwähnt, nicht aber die Einzelvertretungsregelung für den Fall der Alleingeschäftsführung.

2.2. Der Revisionsrekurswerber beruft sich nun auf diese Literaturstimmen. Er meint, durch den - zwischenzeitig auch im Firmenbuch eingetragenen - Rücktritt des anderen Geschäftsführers sei er Alleingeschäftsführer geworden. Dem ist nicht zu folgen:

Die Alleingesellschafterin der Gesellschaft hat in der bereits erwähnten außerordentlichen Generalversammlung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dem Revisionsrekurswerber die Alleingeschäftsführungsbefugnis zu entziehen und durch eine Kollektivvertretungsbefugnis zu ersetzen. Dieser Wille kann nun nicht dadurch unterlaufen werden, dass durch den Rücktritt des anderen Geschäftsführers wiederum Alleinvertretungsmacht entsteht. Die diesbezügliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag „[Die Gesellschaft] wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbstständig ... vertreten." bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sich eine Satzungsänderung erübrigt, wenn die Generalversammlung nur mehr einen Geschäftsführer bestellt oder den weiteren Geschäftsführer abberuft; dann hat dieser einzelne Geschäftsführer eben Alleinvertretungsrecht. Durch den Wegfall des weiteren Geschäftsführers kann jedoch nicht automatisch das von der Alleingesellschafterin gewollte Vieraugenprinzip außer Kraft gesetzt werden.

Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt daher ausreichend die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Textnummer

E86206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00230.07B.1212.000

Im RIS seit

11.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20071212_OGH0002_0060OB00230_07B0000_000