Begründung:
Die Antragstellerin ist Verlegerin der Tageszeitungen „Kronen Zeitung" und „KURIER", die bundeslandweise in unterschiedlichen Mutationsausgaben erscheinen. Die Antragstellerin nimmt alle technischen und kommerziellen Belange der „Tiroler Krone" und des „KURIER Tirol" wahr.
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Tiroler Tageszeitung" und der seit 25. 9. 2004 täglich außer montags erscheinenden periodischen Druckschrift „Die NEUE Zeitung für Tirol" (im Folgenden: „NEUE").
Die nunmehrige Antragstellerin war Antragsgegnerin im Verfahren zu 26 Kt 441/00 (früher: 26 Kt 500, 501/99) über den Antrag der dortigen Antragstellerin, der nunmehrigen Antragsgegnerin. Dem ursprünglichen Verfahren wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung lag zunächst der Antrag zugrunde, Preisherabsetzungen für Abonnements der „Neuen Kronen Zeitung", der „Tiroler Krone" und des „KURIER" im Verbreitungsgebiet des Bundeslandes Tirol unter das Preisniveau vor dem zuletzt erfolgten Absenken der Preise zu verbieten. Die damalige Antragstellerin brachte vor, dass die Antragsgegnerin zu den vier größten, am österreichischen Leser- und Anzeigenmarkt für Tageszeitungen tätigen Unternehmensgruppen gehöre, die mit ihren durchschnittlichen Tagesauflagen mehr als 80 % der durchschnittlichen Tagesauflagen sämtlicher österreichischer Tageszeitungen erreichen. Die damalige Antragsgegnerin sei aber auch am Tageszeitungsmarkt des Bundeslandes Tirol beherrschend. Bezogen auf Tirol betrage die Reichweite der „Kronen Zeitung" 24,3 %, jene des „KURIER" 9,9 % und die der Tiroler Tageszeitung 61,7 %. Die Preise für Monatsabonnements der „Kronen Zeitung" seien in Tirol und Vorarlberg zuletzt auf ATS 99,-- gesenkt worden. In Wien, Niederösterreich und Burgenland sei der Preis für ein Monatsabonnement dieser Zeitung auf ATS 225,-- erhöht worden, in den sonstigen Verbreitungsgebieten betrage er ATS 208,-- und ATS 210,--. Ähnlich sei die Preissituation bei den KURIER-Abonnements mit ATS 225,-- in Wien, Niederösterreich und Burgenland, nur ATS 99,-- in Tirol und Vorarlberg sowie ATS 208,-- und ATS 210,-- in den übrigen Bundesländern. Ein Monatsabonnement der Tiroler Tageszeitung koste ATS 208,--, die Abonnementpreise der übrigen regionalen Zeitungen lägen in diesem Bereich. Die Abonnementpreise für „Krone" und „KURIER" in Tirol deckten nicht einmal die variablen Kosten. Die Antragsgegnerinnen betrieben eine gezielte Kampfpreisunterbietung, die nicht nur zu Verdrängungs-, sondern auch zu Disziplinierungszwecken eingesetzt ein Behinderungsmissbrauch sei. Die Verdrängungsstrategie und wettbewerbsfeindliche Absicht ergäben sich daraus, dass sich die Preisreduktion auf die Bundesländer Tirol und Vorarlberg beschränke, ungewöhnlich hoch sei und gleichzeitig in anderen Verbreitungsgebieten die Abo-Preise erhöht worden seien. Es werde darauf abgezielt, nach Verdrängung der Antragstellerin die Abo-Preise nach dem Muster von Wien wieder hinaufzusetzen und auch in Tirol eine Monopolrendite zu lukrieren.
Die nunmehrige Antragstellerin bestritt das Vorliegen einer marktbeherrschenden Position im Bundesland Tirol und eine Verdrängungsabsicht angesichts der beanstandeten Preissenkung sowie die fehlende Kostendeckung ihrer Abonnementpreise in Tirol. Sie berief sich im Wesentlichen darauf, dass diese Preisgestaltung das einzige Mittel sei, um die notwendigen Abonnement-Zahlen für die Etablierung eines eigenen Hauszustellungssytems zu erreichen.
Mit einstweiliger Verfügung vom 29. 2. 2000 wurde der damaligen Antragsgegnerin verboten, Preisherabsetzungen von Abonnements der „Neuen Kronen Zeitung" bzw der „Tiroler Krone" bzw des „KURIER" für das Verbreitungsgebiet des Bundeslandes Tirol durchzuführen oder anzukündigen, wenn dadurch die Differenz zu den Abonnementpreisen der „Neuen Kronen Zeitung" bzw des „KURIER" in den anderen Bundesländern 27 % übersteigt. Das Kartellgericht ging von der Annahme einer marktbeherrschenden Stellung der damaligen Antragsgegnerin zwar nicht am Tiroler, aber am gesamten inländischen Tageszeitungsmarkt sowie einer - als Marktmachttransfer gewerteten - missbräuchlichen Preissenkungsaktion für „Krone" und „KURIER" im Bundesland Tirol aus. Das Erstgericht hielt eine Gesamtkostendeckung für nicht bescheinigt, verwarf das Argument der Erweiterung des Hauszustellungssystems und schloss schließlich auf das Bestehen einer Verdrängungsabsicht bei Durchführung der Preissenkungsaktion der damaligen Antragsgegnerin.
Das Kartellobergericht hob diese einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 9. 10. 2000, 16 Ok 6/00, mit der Begründung auf, dass nicht antragskonform entschieden worden sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Erstgericht den Markt zutreffend sachlich und örtlich mit dem Tageszeitungsmarkt im Bundesland Tirol abgegrenzt habe. Auf einem Markt könne es durchaus mehrere Unternehmen geben, die eine marktbeherrschende Stellung innehätten. Da der damaligen Antragsgegnerin in Tirol ein Marktanteil von über 30 % zukomme, habe diese zu bescheinigen, dass sie keine marktbeherrschende Stellung besitze. Dieser Beweis könne nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer einen größeren Marktanteil habe. Es werde insbesondere auf die Finanzkraft der Antragsgegnerin und darauf Bedacht zu nehmen sein, dass diese über die ihr österreichweit zur Verfügung stehenden Mittel unmittelbar verfügen könne. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin die Abonnementpreise im örtlich relevanten Markt um mehr als die Hälfte gesenkt habe, während sie diese in anderen Bundesländern nicht ganz unbeträchtlich erhöht habe, sei der Antragstellerin der prima-facie-Beweis gelungen, dass die Gesamtkosten im räumlich relevanten Markt nicht gedeckt seien. Es werde im fortgesetzten Verfahren Sache der Antragsgegnerin sein zu entscheiden, ob sie eine Gegenbescheinigung erbringen wolle, ansonsten sei bei bescheinigter Verdrängungsabsicht von einem abzustellenden Missbrauch auszugehen.
Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren am 7. 6. 2001 in erster Instanz durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne des infolge der oberstgerichtlichen Entscheidung geänderten (Haupt- und Eventual-)Antrages beendet (26 Kt [500, 501/99], 441/00-37). Der Vergleich lautet:
„1) Die Zweitantragsgegnerin verpflichtet sich, die Durchführung oder Ankündigung von Preisherabsetzungen der Abonnements der „Neuen Kronen Zeitung" bzw der „Tiroler Krone" bzw des „KURIER" für das Verbreitungsgebiet des Bundeslandes Tirol zu unterlassen, wenn dadurch die Differenz zu den Preisen entsprechend den Abonnements der „Neuen Kronen Zeitung" bzw des „KURIER" in Wien 27 % übersteigt.
Davon ausgenommen sind drei Monate nicht überschreitende Werbeaktionen, nicht aber Kettenverträge über Aktionsabonnements.
2) Maßgebliche Veränderungen der Marktverhältnisse oder der Judikatur berechtigen die Zweitantragsgegnerin, beim Kartellgericht oder der sonst für die Kartellangelegenheiten zuständigen Behörde die Entbindung von der unter Punkt 1) eingegangenen Verpflichtung oder deren Anpassung zu begehren oder diese Umstände als Oppositionsgrund gemäß § 35 EO geltend zu machen.2) Maßgebliche Veränderungen der Marktverhältnisse oder der Judikatur berechtigen die Zweitantragsgegnerin, beim Kartellgericht oder der sonst für die Kartellangelegenheiten zuständigen Behörde die Entbindung von der unter Punkt 1) eingegangenen Verpflichtung oder deren Anpassung zu begehren oder diese Umstände als Oppositionsgrund gemäß Paragraph 35, EO geltend zu machen.
3) Mit diesem Vergleich sind sämtliche im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche bereinigt.
4) Die Rahmengebühr wird von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen."
Bei den zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 7. 6. 2001 führenden Gesprächen vor Gericht gaben die Vertreter der damaligen Antragsgegnerin zu erkennen, dass es ihnen widerstrebe, eine einseitige Verpflichtung zu übernehmen und dass sie es „gerne sähen", wenn auch die damalige Antragstellerin eine entsprechende Verpflichtung übernähme. Da dies aber nicht Gegenstand des Missbrauchsaufsichtsverfahrens war und alle Beteiligten davon ausgingen, dass dem Antrag in der geänderten Fassung stattzugeben sein würde, erklärten sie sich schließlich mit der in Punkt 1) des Vergleichs übernommenen Verpflichtung einverstanden. Die Vereinbarung in Punkt 2) sollte lediglich die Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 35 Abs 5 KartG 1988 ersetzen, weil zweifelhaft erschien, ob ein solcher Abänderungsantrag (analog) auch im Vergleichsfall möglich wäre. Keinesfalls sollte ein bloßer Wettbewerbsverstoß der Gegenseite zu einem Aufhebungs- oder Abänderungsantrag berechtigen. Aus diesem Grund wurde statt der Wendung „maßgebliche Umstände" im Sinne des § 35 Abs 5 KartG 1988 die Formulierung „maßgebliche Veränderungen der Marktverhältnisse" gewählt.Bei den zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 7. 6. 2001 führenden Gesprächen vor Gericht gaben die Vertreter der damaligen Antragsgegnerin zu erkennen, dass es ihnen widerstrebe, eine einseitige Verpflichtung zu übernehmen und dass sie es „gerne sähen", wenn auch die damalige Antragstellerin eine entsprechende Verpflichtung übernähme. Da dies aber nicht Gegenstand des Missbrauchsaufsichtsverfahrens war und alle Beteiligten davon ausgingen, dass dem Antrag in der geänderten Fassung stattzugeben sein würde, erklärten sie sich schließlich mit der in Punkt 1) des Vergleichs übernommenen Verpflichtung einverstanden. Die Vereinbarung in Punkt 2) sollte lediglich die Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach Paragraph 35, Absatz 5, KartG 1988 ersetzen, weil zweifelhaft erschien, ob ein solcher Abänderungsantrag (analog) auch im Vergleichsfall möglich wäre. Keinesfalls sollte ein bloßer Wettbewerbsverstoß der Gegenseite zu einem Aufhebungs- oder Abänderungsantrag berechtigen. Aus diesem Grund wurde statt der Wendung „maßgebliche Umstände" im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, KartG 1988 die Formulierung „maßgebliche Veränderungen der Marktverhältnisse" gewählt.
Zwischen den Vertretern der Parteien bestand bei Abschluss des Vergleichs kein - einander zum Ausdruck gebrachtes oder unausgesprochenes - Einvernehmen darüber, dass das Recht, nach Punkt 2) des Vergleichs die Aufhebung oder Abänderung der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu beantragen, der damaligen Antragsgegnerin auch dann zustehen sollte, wenn die damalige Antragstellerin ihrerseits Preise, insbesondere jener der Tiroler Tageszeitung, (mehr oder weniger stark) reduzieren sollte.
Die Reichweiten und verkauften Auflagen der Tageszeitungen der Verfahrensparteien nahmen im Bundesland Tirol (Ost- und Nordtirol) seit dem Abschluss des Vergleichs laut Media Analyse folgende Entwicklung:
Verkaufte Auflagen
Zeitpunkt Tiroler Tiroler Kurier Die NEUE
Tageszeitung Krone Tirol
Mo-Sa Mo-Sa Mo-Sa Di-Sa
1. Quartal 2001 90.060 41.009 6.198
2. Quartal 2001 89.390 40.540 5.689
4. Quartal 2002 91.801 43.260 4.401
4. Quartal 2003 92.886 44.994 4.101
4. Quartal 2004 89.702 47.502 3.880 7.915
3. Quartal 2005 88.962 47.993 4.117 8.666
4. Quartal 2005 89.154 47.284 3.649 8.779
Reichweite in Tirol in %
Zeitpunkt Tiroler Tiroler Kurier NEUE
Tageszeitung Krone Tirol
Juni 2001 61,7 24,3 9,9
Media 2001 61,4 32,3 6,6
Media 2002 62,1 30,2 5,7
Media 2003 61,7 31,4 4,2
Media 2004 59,5 33,1 4,8
Regio Print-
Juni 2005 55 28 4 11
Media 2005 56 32,6 6,5 9,7
Die Media Analyse weist für Tirol folgende Leserzahlen pro Ausgabe aus:
2005 2004
KURIER 37.000 27.000
Kronen Zeitung 186.000 187.000
Die NEUE 55.000
Tiroler Tageszeitung 318.000 336.000
Die Media Analyse weist für Tirol folgende Leserzahlen pro Wochenendausgabe aus:
2005 2004
KURIER (Sonntag) 74.000 49.000
Kronen Zeitung (Sonntag) 289.000 255.000
Die NEUE (Sonntag) 92.000
Tiroler Tageszeitung (Samstag) 362.000 360.000
Die NEUE erscheint seit 25. 9. 2004 im sogenannten Kleinformat der Kronen Zeitung, wie diese auch am Sonntag, nicht aber am Montag. Mit der Positionierung der NEUEn als „moderne Boulevardzeitung" verfolgt die Antragsgegnerin eine „Zwei-Marken-Strategie". Sie sollte mit Aufmachung und Inhalt primär jüngere Lesergruppen (im Alter zwischen 20 und 30 Jahren) ansprechen, die noch keine ausgeprägte Tageszeitungsaffinität hatten. Es gelang der NEUEn auch diese Zielgruppe zu erreichen. Zwei Drittel der Leser sind zwischen 14 und 49 Jahre alt. Vor dem Erscheinen der NEUEn bediente die „Kronen Zeitung" im Wesentlichen als einzige den Tiroler „Boulevard".
Der Einzelverkaufspreis der NEUEn beträgt 0,50 EUR, der Einzelverkaufspreis der Tiroler Tageszeitung und der Tiroler Krone beträgt jeweils 0,90 EUR. Das Abonnement der NEUEn (6 Tage/Woche) kostet monatlich 10,00 EUR, jenes der Tiroler Krone (7 Tage/Woche) 14,40 EUR und jenes der Tiroler Tageszeitung (6 Tage/Woche) 17,00 EUR. Umgelegt auf sechs Tage ergibt sich rechnerisch für die Tiroler Krone ein Abonnementpreis von 12,34 EUR.
Die Tiroler Krone und die NEUE weisen einen unterschiedlichen Seitenumfang aus. Die NEUE hatte 2004 durchschnittlich um rund 43 % weniger Seiten als die Tiroler Krone. Dabei traten auch beim redaktionellen Teil Unterschiede von bis zu mehr als 50 % auf. Die Tiroler Krone wird überdies einmal wöchentlich ohne Aufpreis mit der Beilage „Krone Bunt" verkauft.
Nach dem Verbot der zwingenden Koppelung der Einschaltungen von Anzeigen im Anzeigenteil der Tiroler Tageszeitung und der NEUEn durch das OLG Wien (26 Kt 479/04-11) sind nun die Anzeigen auch gesondert buchbar. Die Anzeigenkombination „Top Tirol" wird aber weiterhin angeboten und mit Hinweis auf den unschlagbaren Preis und die geringeren Reichweiten von „Krone" und „KURIER" beworben. Für Inserate in Anzeigenteilen sind folgende Millimeterpreise zu zahlen (unstrittig):
Top Tirol: 4,39 EUR
Tiroler Tageszeitung: 4,27 EUR
Die NEUE: 0,38 EUR
Die Antragsstellerin erwirtschaftet insgesamt (österreichweit) ein Werbevolumen von EUR 254,971 Mio, mit der Kronen Zeitung EUR 141,468 Mio, mit dem KURIER 47,267 Mio; die Tiroler Tageszeitung kommt hingegen gesamt auf ein Werbevolumen von EUR 30,535 Mio.
Nunmehr beantragt die Antragstellerin unter Berufung auf Punkt 2) des Vergleichs die Entbindung von der unter Punkt 1) eingegangenen Verpflichtung, hilfsweise die Anpassung dieser Verpflichtung durch Erhöhung des vergleichsweise festgesetzten Prozentsatzes von 27 auf 50. Sie brachte vor, es sei ein Ausstiegsszenario diskutiert worden, das darauf abgestellt gewesen sei, dass die „Tiroler Tageszeitung" ihrerseits als übermächtige Marktbeherrscherin beginne, Preise massiv herabzusetzen. Dieses habe auch eine Änderung der Marktverhältnisse erfassen sollen. Auf ihrer Seite sei dabei vorwiegend an eine aggressive Preisgestaltung durch die „Tiroler Tageszeitung" gedacht worden, weniger daran, dass sich die Marktverhältnisse durch den Auftritt eines neuen Mitbewerbers ändern könnten. Die Marktverhältnisse hätten sich nunmehr signifikant geändert, seit die Antragsgegnerin die seit 25. 9. 2004 täglich außer an Montagen erscheinende Tageszeitung „Die NEUE" herausgebe, die alle Sparten der Berichterstattung einer Tageszeitung abdecke. Die NEUE sei in ihrer äußeren Aufmachung und ihrer inhaltlichen Zusammensetzung als Konkurrenzblatt zur „Tiroler Krone" gestaltet und spreche den selben Leserkreis an. Sie sei sowohl im Einzelverkauf als auch im Abonnement deutlich billiger als die „Tiroler Tageszeitung" und die „Tiroler Krone". Zwischen „Tiroler Tageszeitung" und „NEUEr" sei ein Inseratenverbund („Top Tirol") geschaffen worden, der es ermögliche, ein und dasselbe Inserat in beiden Zeitungen zu einem nur marginalen Aufpreis zum bisherigen Anzeigenpreis der „Tiroler Tageszeitung" zu veröffentlichen. Nach dem Vergleichsabschluss bis Ende 2005 sei die Reichweite der Blätter der Antragsgegnerin gestiegen. Die „NEUE" sei vom Start weg die drittstärkste Zeitung in Tirol gewesen. Die Antragsstellerin stehe einer völlig veränderten Wettbewerbssituation gegenüber.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags und wendete ein, dass die Aufnahme der Klausel betreffend der Änderung der Marktverhältnisse in den Vergleich nur erfolgt sei, weil die damalige Antragsgegnerin dies aus internen Gründen gewünscht habe. Eine Erörterung der Klausel dahin, dass diese für den Fall eines Preisdumpings der „Tiroler Tageszeitung" gelten solle, habe nicht stattgefunden. Die Marktverhältnisse hätten sich seit dem Vertragsabschluss auch nicht maßgeblich geändert. Der Markteintritt eines neuen Produkts könne allein noch keine maßgebliche Änderung bewirken. Eine signifikante Änderung der Marktmacht der Antragstellerin sei weder am regionalen Tageszeitungsmarkt (Tirol) noch am nationalen Tageszeitungsmarkt eingetreten. Veränderungen der Marktanteile im Bereich von 2 %, wie sie für die Zeitungen der Verfahrensparteien zu verzeichnen seien, seien als normal anzusehen. Weder aus der Einführung der Anzeigenkombination „Top Tirol" noch aus der Anzeigen- und Vertriebsgestaltung der Tiroler Tageszeitung und der NEUEn lasse sich eine maßgebliche Änderung der Marktverhältnisse ableiten. Die Antragsstellerin sei nach wie vor in der Lage, die in den östlichen Bundesländern erzielte Monopolrendite am regionalen Tageszeitungsmarkt Tirol einzusetzen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde wies darauf hin, dass der Vergleich die Wirkung habe, den Preiswettbewerb zwischen den Parteien zu beschränken. Es sei nicht Ziel einer Wettbewerbsaufsicht, auf hochkonzentrierten Märkten Preisniveaus festzuschreiben. Eine Aufhebung oder Abänderung des Vergleichs sei geboten, wenn das durch den Vergleich verbotene Verhalten nicht mehr als missbräuchlich zu qualifizieren wäre. Durch die Neueinführung der NEUEn seien generell die Preise für Presseprodukte in Tirol in Bewegung gekommen und sei der Marktpreis für Abonnements und Werbeeinschaltungen abgesunken. Da zwischen den Regionen (Wien-Tirol) große Preis- und Einkommensunterschiede bestehen, erscheine die im Vergleich festgelegte Abweichungsmarge von 27 % zu gering. Die Antragsgegnerin habe seit dem Jahr 2001 ihre Position am Tiroler Medienmarkt in vielfältiger Weise festigen und stärken können.
Der Bundeskartellanwalt nahm an den Erörterungs- und Beweisaufnahmetagsatzungen teil, ohne seinerseits Sachvorbringen zu erstatten.
Das Erstgericht wies sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag ab. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht - soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung - davon aus, dass die von der Antragstellerin im Vergleich übernommene Verpflichtung nur unter jenen Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden könnten, die gemäß § 35 Abs 5 KartG 1988 auch zu einer Abänderung oder Aufhebung eines gerichtlichen Abstellungsauftrags im Rahmen der Missbrauchsaufsicht führen hätten können. Die Neubeurteilung einer titulierten Verpflichtung wegen „geänderter Verhältnisse" komme nur bei nachträglicher Änderung von Umständen in Betracht, die für das Bestehen des Anspruchs oder der angeordneten Rechtsfolgen, rechtserheblich seien. Eine Aufhebung einer Abstellungsverpflichtung setze daher im Falle eines Marktmissbrauchs den Wegfall bzw die Änderung der seinerzeit angenommen Tatbestandsvoraussetzungen der marktbeherrschenden Stellung und/oder des missbräuchlichen Verhaltens aufgrund nachträglich geänderter Umstände voraus. Der im Vergleich enthaltene Begriff „Marktverhältnisse" sei den unter den Missbrauchstatbestand „maßgeblichen Umständen" iSd § 35 Abs 5 KartG 1988 gleichzusetzen. Auch nach der Markteinführung eines neuen Produkts gelte für die Antragstellerin nach wie vor die gesetzliche Marktbeherrschungsvermutung. Der Marktauftritt eines neuen, auch gezielt zu Konkurrenzzwecken gestalteten Produkts eines ebenfalls beherrschenden Mitbewerbers, rechtfertige per se, ohne dass es noch zu einer für den Tatbestand der Marktbeherrschung relevanten Veränderung der Verhältnisse (Marktanteile) gekommen sei, keineswegs Preissenkungen der Antragstellerin, die weiterhin als Unterkostenverkäufe zu qualifizieren wären. wies sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag ab. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht - soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung - davon aus, dass die von der Antragstellerin im Vergleich übernommene Verpflichtung nur unter jenen Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden könnten, die gemäß Paragraph 35, Absatz 5, KartG 1988 auch zu einer Abänderung oder Aufhebung eines gerichtlichen Abstellungsauftrags im Rahmen der Missbrauchsaufsicht führen hätten können. Die Neubeurteilung einer titulierten Verpflichtung wegen „geänderter Verhältnisse" komme nur bei nachträglicher Änderung von Umständen in Betracht, die für das Bestehen des Anspruchs oder der angeordneten Rechtsfolgen, rechtserheblich seien. Eine Aufhebung einer Abstellungsverpflichtung setze daher im Falle eines Marktmissbrauchs den Wegfall bzw die Änderung der seinerzeit angenommen Tatbestandsvoraussetzungen der marktbeherrschenden Stellung und/oder des missbräuchlichen Verhaltens aufgrund nachträglich geänderter Umstände voraus. Der im Vergleich enthaltene Begriff „Marktverhältnisse" sei den unter den Missbrauchstatbestand „maßgeblichen Umständen" iSd Paragraph 35, Absatz 5, KartG 1988 gleichzusetzen. Auch nach der Markteinführung eines neuen Produkts gelte für die Antragstellerin nach wie vor die gesetzliche Marktbeherrschungsvermutung. Der Marktauftritt eines neuen, auch gezielt zu Konkurrenzzwecken gestalteten Produkts eines ebenfalls beherrschenden Mitbewerbers, rechtfertige per se, ohne dass es noch zu einer für den Tatbestand der Marktbeherrschung relevanten Veränderung der Verhältnisse (Marktanteile) gekommen sei, keineswegs Preissenkungen der Antragstellerin, die weiterhin als Unterkostenverkäufe zu qualifizieren wären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag den Beschluss dahin abzuändern, dass die Unwirksamkeit der von der Antragstellerin im Vergleich vom 7. 6. 2001 im Verfahren 26 Kt 441/00 übernommenen Verpflichtung festgestellt wird.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Bundeswettbewerbsbehörde erstattete zum Rekurs der Antragstellerin eine „Rekursbeantwortung" dahin, dass sie die Begehren für berechtigt halte, weil auch im Falle einer aggressiven Wettbewerbsstrategie die Aufhebung des Vergleichs gerechtfertigt sei und sich Preise am Pressemarkt frei von Parteienvereinbarungen bilden sollten.
Der Senat hat vorerst verfahrensrechtlich erwogen: