Die dagegen aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5,, 5a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe die Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nur mit den Hinweisen auf den Wortlaut der Äußerungen sowie den „objektiven Ereignisablauf" und solcherart unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 92/07i). Die Tatrichter stützen sich insoweit darüber hinaus nämlich - aktenkonform (S 19, 89; 201) - auf die Wiederholung ähnlicher - ebenfalls gegen Steyrer Magistratsbeamte und Stadtpolitiker gerichtete - Verbalattacken gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten und der psychiatrischen Sachverständigen sowie die Eindrücke der Zeugin Ingrid H***** (US 6), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite würden „über die Zitierung des Gesetzeswortlautes" nicht hinausgehen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), lässt nicht erkennen, welche von den diesbezüglich getroffenen (US 3 f) abweichende Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen. Die Beschwerdeprämisse, die Konstatierung der Zurechnungsunfähigkeit (US 4) widerspreche den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (Z 5 dritter Fall), trifft nicht zu. Vielmehr setzt die Anordnung der vorbeugenden Maßnahmen nach § 21 Abs 1 StGB voraus, dass durch das Handeln des Betroffenen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt ist (Ratz in WK² § 21 Rz 14).Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die Feststellungen zur Absicht des Beschwerdeführers, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nur mit den Hinweisen auf den Wortlaut der Äußerungen sowie den „objektiven Ereignisablauf" und solcherart unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 13 Os 92/07i). Die Tatrichter stützen sich insoweit darüber hinaus nämlich - aktenkonform (S 19, 89; 201) - auf die Wiederholung ähnlicher - ebenfalls gegen Steyrer Magistratsbeamte und Stadtpolitiker gerichtete - Verbalattacken gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten und der psychiatrischen Sachverständigen sowie die Eindrücke der Zeugin Ingrid H***** (US 6), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Das Vorbringen, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite würden „über die Zitierung des Gesetzeswortlautes" nicht hinausgehen (der Sache nach wohl Ziffer 9, Litera a,), lässt nicht erkennen, welche von den diesbezüglich getroffenen (US 3 f) abweichende Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen. Die Beschwerdeprämisse, die Konstatierung der Zurechnungsunfähigkeit (US 4) widerspreche den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 5, dritter Fall), trifft nicht zu. Vielmehr setzt die Anordnung der vorbeugenden Maßnahmen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB voraus, dass durch das Handeln des Betroffenen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der in Rede stehenden Strafnorm erfüllt ist (Ratz in WK² Paragraph 21, Rz 14).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts äußerte der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin H***** in einem fünfzehn bis zwanzig Minuten dauernden Telefongespräch zahlreiche, äußerst emotional vorgetragene Unflätigkeiten, die in der Drohung gipfelten, das Rathaus in Brand zu setzen und zu sprengen (US 3). Dabei sei seine Absicht darauf gerichtet gewesen, durch die am Ende des Telefongesprächs gesetzte Drohung (US 8) die Bedrohten nachhaltig in Furcht vor einer Brandstiftung und einem Sprengstoffanschlag zu versetzen (US 3, vgl auch US 2). Die Konstatierungen zu den weiteren Verbalattacken, wie beispielsweise zu den Äußerungen über den Stadtrat Wilhelm Ha*****, oder zur Ankündigung, ein Printmedium einzuschalten, betreffen somit keine entscheidenden Tatsachen, aus welchem Grund die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen können.Nach den Feststellungen des Erstgerichts äußerte der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin H***** in einem fünfzehn bis zwanzig Minuten dauernden Telefongespräch zahlreiche, äußerst emotional vorgetragene Unflätigkeiten, die in der Drohung gipfelten, das Rathaus in Brand zu setzen und zu sprengen (US 3). Dabei sei seine Absicht darauf gerichtet gewesen, durch die am Ende des Telefongesprächs gesetzte Drohung (US 8) die Bedrohten nachhaltig in Furcht vor einer Brandstiftung und einem Sprengstoffanschlag zu versetzen (US 3, vergleiche auch US 2). Die Konstatierungen zu den weiteren Verbalattacken, wie beispielsweise zu den Äußerungen über den Stadtrat Wilhelm Ha*****, oder zur Ankündigung, ein Printmedium einzuschalten, betreffen somit keine entscheidenden Tatsachen, aus welchem Grund die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen können.
Soweit die Rüge anhand eigener Beweiswerterwägungen den konstatierten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Drohungen in Abrede stellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Sollte das diesbezügliche Vorbringen als auf die Rechtsfrage (vgl Jerabek in WK² [2006] § 74 Rz 34, Sailer SbgK § 107 Rz 16) der Eignung der Äußerungen, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, gerichtet zu verstehen sein (der Sache nach Z 9 lit a), entzieht es sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.Sollte das diesbezügliche Vorbringen als auf die Rechtsfrage vergleiche Jerabek in WK² [2006] Paragraph 74, Rz 34, Sailer SbgK Paragraph 107, Rz 16) der Eignung der Äußerungen, die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, gerichtet zu verstehen sein (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entzieht es sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Aussage der Zeugin H*****, wonach sie dem Beschwerdeführer die Telefonnummer der Polizei geben wollte (S 202), sowie deren sinngemäße Deposition, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer Mitleid empfunden (S 203), widersprechen den Urteilsfeststellungen nicht und waren solcherart auch nicht erörterungsbedürftig iSd Z 5 zweiter Fall.Die Aussage der Zeugin H*****, wonach sie dem Beschwerdeführer die Telefonnummer der Polizei geben wollte (S 202), sowie deren sinngemäße Deposition, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer Mitleid empfunden (S 203), widersprechen den Urteilsfeststellungen nicht und waren solcherart auch nicht erörterungsbedürftig iSd Ziffer 5, zweiter Fall.
Der Einwand mangelnder Berücksichtigung der Erklärung der Zeugin H*****, sie habe sich „nicht gefürchtet" (S 203), bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB nicht verlangt, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird (Schwaighofer in WK² § 107 Rz 9). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die relevierte Zeugenaussage nicht auf die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Drohungen, sondern auf die Äußerung bezieht, „den ganzen Magistrat in die Zeitung" bringen zu wollen (S 203).Der Einwand mangelnder Berücksichtigung der Erklärung der Zeugin H*****, sie habe sich „nicht gefürchtet" (S 203), bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht verlangt, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird (Schwaighofer in WK² Paragraph 107, Rz 9). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich die relevierte Zeugenaussage nicht auf die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Drohungen, sondern auf die Äußerung bezieht, „den ganzen Magistrat in die Zeitung" bringen zu wollen (S 203).
Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) ist die Aussage der Zeugin H*****, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer Mitleid empfunden, nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken.Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist die Aussage der Zeugin H*****, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer Mitleid empfunden, nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu wecken.
Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Angaben Ingrid H*****s über ihr Motiv, den Inhalt des Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer an das Büro der Vizebürgermeisterin weiterzuleiten, aktenwidrig (der Sache nach Z 5 fünfter Fall) verallgemeinert und solcherart verfehlt als Kalkül für die Ernstlichkeit der Drohung herangezogen, entfernt sich vom Urteilsinhalt.Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Angaben Ingrid H*****s über ihr Motiv, den Inhalt des Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer an das Büro der Vizebürgermeisterin weiterzuleiten, aktenwidrig (der Sache nach Ziffer 5, fünfter Fall) verallgemeinert und solcherart verfehlt als Kalkül für die Ernstlichkeit der Drohung herangezogen, entfernt sich vom Urteilsinhalt.
Mit den - im Übrigen rein spekulativen - Ausführungen dazu, ob, gegebenenfalls aus welchen Gründen die Vizebürgermeisterin von Steyr (tatsächlich) in Furcht und Unruhe versetzt worden ist, bezieht sich die Rüge einmal mehr nicht auf entscheidende Tatsachen. Entgegen der Beschwerde hat die psychiatrische Sachverständige ihr schriftliches Gutachten (ON 15), wonach der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen war, in der Hauptverhandlung in keiner Weise relativiert. Vielmehr gibt die Rüge die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen sinnentstellend rudimentär wieder (s S 222).
Der Vorwurf, das Erstgericht habe die Depositionen der Zeugen P***** und Mag. E***** nicht erörtert (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 6 f). Der Umstand, dass nicht auf alle Einzelheiten dieser Zeugenaussagen eingegangen worden ist, begründet keine Urteilsnichtigkeit, sondern entspricht vielmehr dem in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Der Vorwurf, das Erstgericht habe die Depositionen der Zeugen P***** und Mag. E***** nicht erörtert (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu (US 6 f). Der Umstand, dass nicht auf alle Einzelheiten dieser Zeugenaussagen eingegangen worden ist, begründet keine Urteilsnichtigkeit, sondern entspricht vielmehr dem in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen des biologischen Schuldelements (§ 11 StGB) bestreitet, bekämpft er das Urteil unzulässig zu seinem Nachteil (vgl Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21-25 Rz 15; § 433 Abs 1 StPO). Indem aus Z 11 zweiter Fall weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581).Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen des biologischen Schuldelements (Paragraph 11, StGB) bestreitet, bekämpft er das Urteil unzulässig zu seinem Nachteil vergleiche Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 -, 25, Rz 15; Paragraph 433, Absatz eins, StPO). Indem aus Ziffer 11, zweiter Fall weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch ein unvertretbarer Schluss aus herangezogenen Erkenntnisquellen behauptet, vielmehr die Befürchtung einer der Anlasstat ähnlichen Prognosetat nur spekulativ in Frage gestellt wird, gelangt der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).