Rechtssatz für 5Ob192/60 6Ob8/83 3Ob21...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038525

Geschäftszahl

5Ob192/60; 6Ob8/83; 3Ob214/07b

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Rechtssatz

Die vom Gericht im Teilungsprozess angeordnete Naturalteilung bedarf - da kein Rechtsgeschäft - nicht der Zustimmung der Grundverkehrskommission.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 192/60
    Entscheidungstext OGH 23.06.1960 5 Ob 192/60
    Veröff: EvBl 1960/352 S 604
  • 6 Ob 8/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 8/83
    Gegenteilig; Veröff: SZ 57/31 = JBl 1985,100
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Gegenteilig; Beisatz: Realteilungen landwirtschaftlicher Liegenschaften unterliegen dem Grundverkehrsrecht auch dann, wenn die Teilung auf einem Urteil beruht. (T1)

Schlagworte

Bem: Vergleiche nunmehr RS0038477.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038525

Dokumentnummer

JJR_19600623_OGH0002_0050OB00192_6000000_001

Rechtssatz für 6Ob8/83 8Ob623/88 2Ob54...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013857

Geschäftszahl

6Ob8/83; 8Ob623/88; 2Ob540/93; 6Ob2405/96m; 8Ob81/99s; 3Ob214/07b

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Norm

ABGB §843 A
EO §351
GVG allg
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Muss die Erteilung der (grundverkehrsbehördlichen) behördlichen Genehmigung zur Naturalteilung als sehr unwahrscheinlich eingeschätzt werden, ist die Teilungsart untunlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 8/83
    Veröff: SZ 57/31 = JBl 1985,100
  • 8 Ob 623/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 623/88
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Teilung von Grund und Boden unterliegt mannigfaltigen Teilungsbeschränkungen, wozu vor allem das Erfordernis behördlicher Bewilligung der Teilung gehören kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 843). (T1) Veröff: EvBl 1989/111 S 405
  • 2 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 540/93
    Auch; Beisatz: Hier: Baubehördliche Bewilligung der Grundabteilung im Sinn des § 10 nöBO. (T2)
  • 6 Ob 2405/96m
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2405/96m
  • 8 Ob 81/99s
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 81/99s
    Auch; Beisatz: Hier: Baubehördliche Genehmigung der Grundabteilung im Sinn des § 9 oö BO, 5 oö BauTG. (T3)
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Auch; Beisatz: Die meritorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist aber nicht vorwegzunehmen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013857

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0060OB00008_8300000_003

Rechtssatz für 6Ob8/83 3Ob214/07b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038477

Geschäftszahl

6Ob8/83; 3Ob214/07b

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Norm

ABGB §841
EO §351
GVG allg
stmkGVG 1973 §1
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Naturalteilung zur Auseinandersetzung von Liegenschaftsmiteigentum ist "Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden" im Sinne der GVG. Die Genehmigungspflicht ist nicht deshalb zu verneinen, weil an die Stelle einer Auseinandersetzungsvereinbarung das im Teilungsstreit gefällte Rechtsgestaltungsurteil tritt (Abl v EvBl 1960/352).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/83
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 8/83
    Veröff: SZ 57/31 = JBl 1985,100
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Teilungsurteil die näheren Teilungsbestimmungen nicht enthält, muss die für den Eigentumsübergang erforderliche behördliche Genehmigung nicht schon vor Erlassung des Teilungsbeschlusses vorliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038477

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0060OB00008_8300000_004

Rechtssatz für 2Ob855/52 3Ob143/62 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002207

Geschäftszahl

2Ob855/52; 3Ob143/62; 3Ob18/65; 3Ob143/73; 3Ob113/74; 3Ob41/85; 3Ob214/07b; 3Ob33/16y

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Norm

ABGB §841 ff
EO §74 Abs1
EO §351 Abs1
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Verfahren zur Teilung körperlicher Liegenschaften nach Paragraph 351, EO, Paragraphen 841, ff ABGB ist ein Exekutionsverfahren und es finden daher die Bestimmungen des Paragraph 74, EO über den Kostenersatz Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 855/52
    Entscheidungstext OGH 26.11.1952 2 Ob 855/52
    Veröff: SZ 25/313
  • 3 Ob 143/62
    Entscheidungstext OGH 10.10.1962 3 Ob 143/62
    Veröff: SZ 35/104 = RZ 1962,275
  • 3 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 08.02.1965 3 Ob 18/65
    Vgl aber; Beisatz: Bei Kostenersatz zwischen den betreibenden Gläubigern Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens. (T1)
  • 3 Ob 143/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 3 Ob 143/73
    Vgl aber; Beisatz: Jedenfalls Zwischstreitigkeiten augelöst von einer Partei nach den Bestimmungen der §§ 78, 41 f ZPO. (T2)
    Veröff: EvBl 1974/8 S 18
  • 3 Ob 113/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 3 Ob 113/74
    nur: Das Verfahren zur Teilung körperlicher Liegenschaften nach § 351 EO, §§ 841 ff ABGB ist ein Exekutionsverfahren. (T3)
  • 3 Ob 41/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 41/85
    nur T3
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Gegenteilig; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 besteht mangels Anwendbarkeit des § 74 EO mit Ausnahme der Barauslagen keine Kostenersatzpflicht. (T4)
  • 3 Ob 33/16y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
    Beis wie T4

Schlagworte

Bem: Dieser RS ist zufolge Novellierung des § 351 EO durch die EO-Novelle 2000 überholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0020OB00855_5200000_001

Rechtssatz für 3Ob72/58 1Ob463/61 8Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013856

Geschäftszahl

3Ob72/58; 1Ob463/61; 8Ob66/63; 6Ob91/64; 7Ob231/65; 8Ob282/65; 5Ob70/66 (5Ob95/66); 1Ob217/69; 6Ob86/73; 1Ob77/73; 1Ob111/74; 6Ob127/75; 7Ob771/76; 7Ob651/76; 3Ob536/80; 8Ob536/81; 3Ob538/82; 4Ob510/82; 1Ob597/83 (1Ob598/83); 1Ob579/83; 7Ob563/86; 1Ob613/87; 6Ob712/87; 1Ob561/92; 5Ob14/97p; 5Ob498/97i; 5Ob11/98y; 5Ob282/99b; 5Ob89/99w; 9Ob200/00b; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 10Ob242/02i; 3Ob214/07b; 5Ob80/08p; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 3Ob4/17k; 5Ob45/18f; 5Ob110/18i

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Rechtssatz

Naturalteilung ist nur dann zulässig, wenn der zu bezahlende Wertausgleich geringfügig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/58
    Entscheidungstext OGH 20.05.1958 3 Ob 72/58
    Veröff: SZ 31/79 = EvBl 1958/330 S 572 = ImmZ 1958,340
  • 1 Ob 463/61
    Entscheidungstext OGH 06.12.1961 1 Ob 463/61
  • 8 Ob 66/63
    Entscheidungstext OGH 19.03.1963 8 Ob 66/63
  • 6 Ob 91/64
    Entscheidungstext OGH 02.04.1964 6 Ob 91/64
  • 7 Ob 231/65
    Entscheidungstext OGH 29.09.1965 7 Ob 231/65
  • 8 Ob 282/65
    Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 282/65
    Beisatz: Wertunterschied von S 60.000,- ist nicht geringfügig. (T1)
  • 5 Ob 70/66
    Entscheidungstext OGH 24.03.1966 5 Ob 70/66
  • 1 Ob 217/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 217/69
    Veröff: RZ 1970,124
  • 6 Ob 86/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
  • 1 Ob 77/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 77/73
  • 1 Ob 111/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 1 Ob 111/74
  • 6 Ob 127/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
  • 7 Ob 771/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 771/76
  • 7 Ob 651/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 651/76
    Beisatz: 15 % Wertminderung ist nicht geringfügig. (T2)
  • 3 Ob 536/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 536/80
  • 8 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
  • 3 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 538/82
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80
  • 4 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 510/82
    Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353
  • 1 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 597/83
  • 1 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 579/83
    Auch
  • 7 Ob 563/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 563/86
  • 1 Ob 613/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 613/87
  • 6 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
  • 1 Ob 561/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
    Auch
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
  • 5 Ob 498/97i
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 498/97i
  • 5 Ob 11/98y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 11/98y
    Auch; Beisatz: Beträge, im Bereich von 3,5 % des Gesamtwertes der Liegenschaft, sind geringfügig (MietSlg 37.046; MietSlg 40.043), bilden jedoch keine absolute Höchstgrenze, da es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. (T3)
    Beisatz: Hier: Kosten für Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum. (T4)
  • 5 Ob 282/99b
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 282/99b
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 89/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
    Auch
  • 9 Ob 200/00b
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 200/00b
    Beisatz: Nur geringfügige Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen. (T5)
    Beisatz: Verhältnis von 3/16 zu 13/16 nicht geringfügig. (T6)
  • 10 Ob 285/00k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 285/00k
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der vom Gesetzgeber bevorzugten Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum können die Kosten, die für eine Teilung in Kauf zu nehmen sind, generell höher veranschlagt werden. (T7)
  • 10 Ob 242/02i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 242/02i
    Vgl auch; Beisatz: Geringfügige Wertunterschiede können durch Geld ausgeglichen werden, weil sonst die im Gesetz primär vorgesehene Realteilung praktisch kaum durchführbar wäre. (T8)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
  • 5 Ob 80/08p
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 80/08p
    Vgl; Beisatz: Ein Wertunterschied von 20 % wäre nicht mehr als geringfügig zu erachten. (T9)
  • 5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T10)
    Veröff: SZ 2009/55
  • 5 Ob 36/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 36/09v
    Vgl; Beis wie T10 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T11)
  • 5 Ob 6/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 6/10h
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T12)
    Bem: Siehe auch RS0126365. (T13)
    Veröff: SZ 2010/146
  • 4 Ob 163/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
    Vgl
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    Auch
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 4/17k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 4/17k
    Beis wie T10; Beis wie T12
  • 5 Ob 45/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 45/18f
    Vgl; Beis wie T11
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Auch; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19580520_OGH0002_0030OB00072_5800000_003

Rechtssatz für 5Ob555/59 5Ob192/60 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004270

Geschäftszahl

5Ob555/59; 5Ob192/60; 5Ob70/66 (5Ob95/66); 8Ob331/66; 6Ob22/70; 7Ob32/72; 5Ob29/72; 6Ob86/73; 6Ob127/75; 8Ob536/81; 3Ob525/86; 6Ob599/94; 1Ob521/96; 5Ob14/97p; 5Ob23/00v; 3Ob52/02x; 9Ob48/04f; 3Ob214/07b; 2Ob41/11k; 3Ob79/13h; 8Ob150/18v; 5Ob198/19g

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. Das Gericht hat dabei aber den Grundsatz zu beachten, dass es einen von keiner der Parteien vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte nur dann der Entscheidung zugrunde legen darf, wenn es die Parteien zu dessen Erörterung aufgefordert hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/59
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 5 Ob 555/59
    Veröff: SZ 33/8 = EvBl 1960/160 S 296 = JBl 1960,443 = HBZ 1960,15-16,2
  • 5 Ob 192/60
    Entscheidungstext OGH 23.06.1960 5 Ob 192/60
    nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. (T1)
    Veröff: EvBl 1960/352
  • 5 Ob 70/66
    Entscheidungstext OGH 24.03.1966 5 Ob 70/66
  • 8 Ob 331/66
    Entscheidungstext OGH 06.12.1966 8 Ob 331/66
  • 6 Ob 22/70
    Entscheidungstext OGH 04.02.1970 6 Ob 22/70
    nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. (T2)
    Beisatz: Auch der Beklagte kann einen Teilungsvorschlag erstatten. (T3)
    Veröff: SZ 43/31= JBl 1971,40 = NZ 1971,91
  • 7 Ob 32/72
    Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 32/72
    nur T1
  • 5 Ob 29/72
    Entscheidungstext OGH 15.02.1972 5 Ob 29/72
    nur T1
  • 6 Ob 86/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
    nur T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 127/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
  • 8 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
    nur T1; Beisatz: § 351 EO schreibt ohnedies genau vor, wie die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Teilung von Liegenschaften durzuführen ist. (T4)
  • 3 Ob 525/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 525/86
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erklärt die Klägerin im Teilungsprozess ausdrücklich, ihren vorprozessualen Teilungsvorschlag nicht zum Gegenstand diese Rechtsstreites und auch keinen anderen Teilungsvorschlag zu machen, und beschränkt sich die Beklagte den vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin als unvollständig und unannehmbar zu bezeichnen, ohne ihrerseits einen Teilungsvorschlag zu erstatten, dann hat das Gericht keinen Anlass, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. (T5)
  • 6 Ob 599/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 599/94
    nur T1; Beis wie T5
  • 1 Ob 521/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 521/96
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht ist an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden. (T6)
    Veröff: SZ 69/169
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
    Auch; nur T1; Beis wie T6
  • 5 Ob 23/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
    Auch; nur T2; Beisatz: Es reicht aus, wenn das Urteil auf körperliche Teilung lautet (MietSlg 34.083). (T7)
    Beisatz: Der Titel kann wohl nähere Angaben darüber enthalten, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, dies ist jedoch nicht notwendig, weil die Entscheidung dieser Fragen auch vom Exekutionsrichter getroffen werden kann. (T8)
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Prozessgericht hat über solche bestimmten Teilungsvorschläge zu verhandeln und darf sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen (SZ 33/8, 43/31; EvBl 1960/352; MietSlg 34.083; 36.056; 38.046/11). (T9)
  • 3 Ob 52/02x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 52/02x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch im Exekutionsantrag nach § 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. (T10)
    Beis wie T6; Beisatz: Auch an im Exekutionsverfahren erstattete Teilungsvorschläge ist das Gericht nicht gebunden. (T11)
    Veröff: SZ 2002/90
  • 9 Ob 48/04f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 Ob 48/04f
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Enthält das Teilungsurteil nicht schon die näheren Bestimmungen über die Teilung, so ist diese Entscheidung vom Exekutionsrichter nach einem kontradiktorischen Verfahren zu treffen. (T12)
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    nur T2; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2012/49
  • 3 Ob 79/13h
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 79/13h
    nur T2
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch
  • 5 Ob 198/19g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 198/19g
    nur T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0050OB00555_5900000_001

Rechtssatz für 3Ob18/65 5Ob70/66 (5Ob95...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004282

Geschäftszahl

3Ob18/65; 5Ob70/66 (5Ob95/66); 5Ob29/72; 5Ob697/83; 7Ob625/93; 3Ob214/07b; 5Ob151/08d; 4Ob163/10i; 3Ob111/11m; 1Ob113/13v; 8Ob150/18v; 5Ob198/19g

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

ABGB §841
EO §351 Abs1
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Gericht hat die körperliche Teilung nach seinem Ermessen vorzunehmen, wogegen die Parteien im Teilungsverfahren bloß Vorschläge erstatten können, die für das Gericht nicht verbindlich sind (3 Ob 125/59).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 18/65
    Entscheidungstext OGH 08.02.1965 3 Ob 18/65
  • 5 Ob 70/66
    Entscheidungstext OGH 24.03.1966 5 Ob 70/66
  • 5 Ob 29/72
    Entscheidungstext OGH 15.02.1972 5 Ob 29/72
  • 5 Ob 697/83
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 5 Ob 697/83
    Beisatz: Eine die Interessen beider Teile berücksichtigende Ermessensentscheidung des Gerichtes ist nicht möglich, bevor die Art der Teilung mit den Parteien nicht erörtert wurde. (T1)
  • 7 Ob 625/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 625/93
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Auch; Beisatz: Das Gericht ist an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden. (T2)
  • 5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Beis wie T2; Beisatz: Die Erstattung konkreter Teilungsvorschläge durch die Parteien hat aber die Konsequenz, dass das Prozessgericht darüber zu verhandeln hat und die Durchführung nicht dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen kann. (T3)
  • 4 Ob 163/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
    Vgl; Beisatz: Bei seiner Beurteilung, ob eine Realteilung möglich ist, hat das Gericht die Interessen aller Parteien zu berücksichtigen. (T4)
  • 3 Ob 111/11m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 111/11m
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 113/13v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 113/13v
    Vgl auch; Beisatz: Über (nicht bindende und einen Sachantrag nicht vergleichbare) Teilungsvorschläge der Parteien im Realexekutionsverfahren wird nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden. (T5)
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch
  • 5 Ob 198/19g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 198/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004282

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19650208_OGH0002_0030OB00018_6500000_002

Rechtssatz für 2Ob313/59; 3Ob536/80; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013854

Geschäftszahl

2Ob313/59; 3Ob536/80; 3Ob538/82; 1Ob584/84; 7Ob563/86; 6Ob712/87; 6Ob554/88; 1Ob561/92; 5Ob2399/96x; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 5Ob48/98i; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 5Ob15/02w; 10Ob242/02i; 7Ob23/03p; 3Ob178/05f; 3Ob214/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 3Ob4/17k; 5Ob45/18f; 5Ob110/18i; 5Ob121/21m; 2Ob113/22i; 1Ob241/22f

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. Die Frage, ob einem Miteigentümer ein Ersatzanspruch in Geld iSd Paragraph 418, Satz 2 ABGB gegen die anderen Teilhaber zustehe, ist bei der Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung nicht zu erörtern, da der Teilungsanspruch durch eine Geldforderung schon mangels Gleichartigkeit nicht aufgehoben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 313/59
    Entscheidungstext OGH 13.11.1959 2 Ob 313/59
    Veröff: EvBl 1960/81 S 150 = HBZ 1960,8,3
  • 3 Ob 536/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 536/80
    Auch
  • 3 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 538/82
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80
  • 1 Ob 584/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 584/84
    nur: Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T1)
  • 7 Ob 563/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 563/86
    nur T1
  • 6 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
    nur T1
  • 6 Ob 554/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 554/88
    nur T1
  • 1 Ob 561/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 2399/96x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 498/97i
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 5 Ob 498/97i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 374/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. (T2)
  • 5 Ob 48/98i
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 48/98i
    Auch; nur: Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T3)
    Beisatz: Die vom Gesetz bevorzugte Realteilung, wovon die Wohnungseigentumsbegründung ein Sonderfall ist, könnte sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden. (T4)
  • 10 Ob 285/00k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 285/00k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 15/02w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 15/02w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5)
  • 10 Ob 242/02i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 242/02i
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 23/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 23/03p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6)
  • 3 Ob 178/05f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 178/05f
    Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T7)
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T8)
    Veröff: SZ 2009/55
  • 5 Ob 36/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 36/09v
    Vgl; Beis wie T8 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T9)
  • 5 Ob 6/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 6/10h
    Vgl; Beis ähnlich wie T9
  • 5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T10)
    Bem: Siehe auch RS0126365. (T11)
    Veröff: SZ 2010/146
  • 4 Ob 163/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    Vgl auch
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 3 Ob 4/17k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 4/17k
    Auch
  • 5 Ob 45/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 45/18f
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 110/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
    Auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 121/21m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 121/21m
    Vgl; Beis wie T9
  • 2 Ob 113/22i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 113/22i
  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013854

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19591113_OGH0002_0020OB00313_5900000_001

Rechtssatz für 8Ob282/64; 8Ob282/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013831

Geschäftszahl

8Ob282/64; 8Ob282/65; 1Ob217/69; 4Ob543/72; 6Ob86/73; 7Ob68/73; 6Ob127/75; 7Ob771/76; 7Ob651/76; 3Ob536/80; 8Ob536/81; 3Ob538/82; 4Ob510/82; 1Ob584/84; 6Ob572/84 (6Ob573/84-6Ob577/84); 3Ob501/86; 6Ob712/87; 1Ob561/92; 5Ob14/97p; 5Ob2399/96x; 5Ob374/97d; 1Ob144/98b; 5Ob89/99w; 10Ob285/00k; 5Ob17/01p; 7Ob258/01v; 10Ob242/02i; 7Ob23/03p; 3Ob178/05f; 3Ob214/07b; 5Ob4/09p; 5Ob36/09v; 5Ob6/10h; 5Ob93/10b; 4Ob163/10i; 5Ob209/10m; 5Ob132/11i; 5Ob122/16a; 5Ob100/16s; 5Ob45/18f; 5Ob109/21x; 5Ob121/21m; 5Ob60/22t; 5Ob114/22h; 1Ob241/22f

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Die Realteilung ist tunlich, wenn ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Geld und eine beträchtliche Wertverminderung die Sache in Teile zerlegt werden kann, so dass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt (Teilung einer Liegenschaft, die zu Teil aus Bauparzellen und Gebäuden, zum Teil aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 282/64
    Entscheidungstext OGH 06.10.1964 8 Ob 282/64
    Veröff: EvBl 1965/85 S 123 = JBl 1965,209
  • 8 Ob 282/65
    Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 282/65
  • 1 Ob 217/69
    Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 217/69
    Veröff: RZ 1970,124
  • 4 Ob 543/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 543/72
    Beisatz: Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließen, soll vermieden werden. (T1)
  • 6 Ob 86/73
    Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
  • 7 Ob 68/73
    Entscheidungstext OGH 30.05.1973 7 Ob 68/73
    Veröff: ImmZ 1973,302
  • 6 Ob 127/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
  • 7 Ob 771/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 771/76
  • 7 Ob 651/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 651/76
  • 3 Ob 536/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 536/80
    Auch
  • 8 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
  • 3 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 538/82
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80
    Veröff: MietSlg 34082
  • 4 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 510/82
    Vgl; Beisatz: Von einer gleichen Beschaffenheit der Teilstücke kann nicht gesprochen werden, wenn eine Teilung nur in der Weise in Frage käme, dass ein Teil die Gebäude und der andere Teil die nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke erhält. (T2)
    Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353
  • 1 Ob 584/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 584/84
  • 6 Ob 572/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 572/84
  • 3 Ob 501/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 3 Ob 501/86
    Auch
  • 6 Ob 712/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 712/87
  • 1 Ob 561/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 561/92
    Auch
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
    nur: Die Realteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T3)
  • 5 Ob 2399/96x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
    nur T3
  • 5 Ob 374/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
    nur T3
  • 1 Ob 144/98b
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 144/98b
    nur T3
  • 5 Ob 89/99w
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
    nur T3
  • 10 Ob 285/00k
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 285/00k
    nur T3; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. Dabei können relativ geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden. (T4)
  • 5 Ob 17/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 17/01p
    nur T3; Beisatz: Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (T5)
  • 7 Ob 258/01v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 258/01v
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 242/02i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 242/02i
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 23/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 23/03p
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6)
    Beisatz: Hier: Gleichartigkeit verneint, wenn nach Realteilung auf dem kleineren Grundstücksteil das 225 m2 große Wohnhaus und auf dem größeren eine lediglich 20 m2 große Bauhütte stünde. (T7)
  • 3 Ob 178/05f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 178/05f
    Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T8)
  • 3 Ob 214/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 214/07b
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 4/09p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
    Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T9)
    Veröff: SZ 2009/55
  • 5 Ob 36/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 36/09v
    Vgl; Beis wie T9 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T10)
  • 5 Ob 6/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 6/10h
    Vgl; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10
  • 5 Ob 93/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T11)
    Bem: Siehe auch RS0126365. (T12)
    Veröff: SZ 2010/146
  • 4 Ob 163/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 132/11i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 132/11i
    Auch
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    Auch
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
    Auch
  • 5 Ob 45/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 45/18f
    Vgl; Beis wie T10
  • 5 Ob 109/21x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 109/21x
    nur T3
  • 5 Ob 121/21m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 121/21m
    Beis wie T10
  • 5 Ob 60/22t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2022 5 Ob 60/22t
  • 5 Ob 114/22h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 5 Ob 114/22h
    nur T3; Beis wie T5; Beis wie T10
  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0013831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19641006_OGH0002_0080OB00282_6400000_001

Entscheidungstext 3Ob214/07b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob214/07b

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Anmerkung

E86052 3Ob214.07b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Karl K*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Mag. Roland Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die verpflichtete Partei Gerhard K*****, vertreten durch Mag. Christian Hacker, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft (Paragraph 351, EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. August 2007, GZ 4 R 95/07f-65, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 4. Jänner 2007, GZ 7 E 36/02t-61, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Parteien des Exekutionsverfahrens sind Geschwister und je zur Hälfte bücherliche Miteigentümer einer etwas mehr als 22 ha großen Landwirtschaft, bestehend aus einem Wohnhaus, einem Presshaus, einem Stallgebäude und einer vom Verpflichteten betriebenen Buschenschank. Die Hofstelle ist mit einem bücherlichen Wohnrecht der Mutter der Parteien belastet. Nach den im zweiten Rechtsgang übernommenen Feststellungen des Erstgerichts wird die Landwirtschaft vom Verpflichteten nicht mehr im ursprünglichen Umfang (damals Viehhaltung und Obstbau) betrieben. Der „agrarische Bereich wurde aufgegeben". Grundlage der Buschenschank ist ein gepachteter Weingarten.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2002, AZ 18 Cg 143/00z, wurde die Miteigentümergemeinschaft durch Realteilung aufgehoben. Am 24. Mai 2002 beantragte der Betreibende die Realteilung der Liegenschaft. Beide Parteien erstatteten Teilungsvorschläge, ebenso der vom Erstgericht bestellte Sachverständige.

Im zweiten Rechtsgang teilte das Erstgericht entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen und aufgrund einer Vermessungsurkunde die aus zahlreichen Grundstücken bestehende Liegenschaft körperlich auf und wies den Parteien verschiedene Grundstücke (teilweise durch Neubildung der bücherlichen Grundstücke im Wege der Abtrennung von Teilstücken) mit dem wesentlichen Ergebnis zu, dass der Betreibende aus dem geteilten Grundstück Nr. 94 (Baufläche) eine Teilfläche mit der darauf befindlichen Hofstelle samt Presshaus und Stall erhält, der Verpflichtete aber die Teilfläche mit der Buschenschank. Weiteres Ergebnis der Zuweisungen (P römisch II.) ist der Umstand, dass die Parteien jeweils eine zusammenhängende, flächenmäßig annähernd gleiche Liegenschaft ohne Enklaven erhalten (Anlage römisch eins des erstinstanzlichen Beschlusses, Mappen- und Naturdarstellung). Das Erstgericht ordnete weiters verschiedene Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte sowie Wasserbezugs- und Leitungsrechte) jeweils zugunsten und zu Lasten der Parteien an (P römisch III.) und verpflichtete den Betreibenden zur Bezahlung eines Wertausgleichs von 1.283,60 EUR (P römisch IV.). Es verfügte weiters, dass nach Rechtskraft seines Beschlusses der Besitz an den zugewiesenen Teilstücken durch Bezeichnung der Grenzen zugewiesen werde und über Antrag auch nur einer der Parteien „unter Bedachtnahme auf dazu einzuholende verwaltungsbehördliche Genehmigungen" die angeordnete Teilung in der im Einzelnen vom Erstgericht näher ausformulierten Form grundbücherlich durchzuführen sein werde (P römisch VI.).

Von den Feststellungen des Erstgerichts ist Folgendes hervorzuheben:

Die Hofstelle sei mit Wohnungsrechten belastet. Zur Herstellung einer entsprechenden Wohnversorgung und wegen eines „Investitionsrückstaues" seien erhebliche Aufwendungen zu tätigen, die weder aus dem Einkommen der Wohnungsberechtigten noch aus den Erträgnissen der Liegenschaft zu finanzieren seien. Die früher betriebene Landwirtschaft werde nicht mehr im Sinn eines Vollerwerbs betrieben. Der Verpflichtete führe eine Buschenschank, habe die landwirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen aber aufgegeben. Für den Betrieb der Buschenschank seien die übrigen auf dem Grundstück Nr. 94 befindlichen Gebäude nicht notwendig. Mit der Aufgabe der Viehhaltung sei auch das Stallgebäude seiner früheren Zweckbestimmung verlustig geworden. Nach Teilung der Liegenschaft bestünden wechselseitige Abhängigkeiten zur Erreichung der Teilflächen sowie zur Wasserversorgung und Wasserentsorgung. Die Erreichbarkeit der dem Verpflichteten zugewiesenen Teilfläche sei über den in der Natur bestehenden Weg möglich. Die Schüttung der bestehenden Quellanlagen reiche für den Betrieb der Buschenschank aus.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass bei der Teilung iSd Paragraph 351, EO den Miteigentümern wertmäßig den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilflächen zuzuweisen seien. Den Teilungsvorschlägen der Parteien komme keine Verbindlichkeit zu. Da der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr bestehe, sei auch die Teilung der Hofstelle zulässig. Der erforderliche Investitionsaufwand könne vom Betreibenden eher als vom Verpflichteten getragen werden. Mit der vorgenommenen Teilung werde eine jeweils zusammenhängende Grundfläche den Parteien zugewiesen. Der Fortbetrieb der Buschenschank werde ermöglicht. Die Zuweisung von Dienstbarkeiten erfolge im Wesentlichen im Einvernehmen der Parteien. Zur Notwendigkeit der vom Verpflichteten begehrten weiteren Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechte sei kein sachdienliches Vorbringen erstattet worden. Dem Verpflichteten sei über das Grundstück Nr. 94 kein Wegerecht einzuräumen, weil ihm die Anlage eines ohnehin nur kurzen Weges wenige Meter östlich parallel zu dem von ihm gewünschten Dienstbarkeitsweg zumutbar sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nur in dem Punkt Folge, dass eine vom Erstgericht zugunsten des Betreibenden angeordnete Wegedienstbarkeit (P römisch III. AAa betreffend das Grundstück Nr. 359/2) ersatzlos behoben wurde (weil der Weg auf dem eigenen Grundstück Nr. 361 des Betreibenden verlaufe). Das Rekursgericht berichtigte ferner - im Revisionsrekursverfahren unstrittig - im Entscheidungspunkt römisch VI. 2. bei zwei näher bezeichneten Dienstbarkeiten die Anordnungen des Erstgerichts durch Bestimmung, dass die Dienstbarkeiten jeweils bei den dienenden Grundstücken einverleibt und bei den jeweils herrschenden Gütern ersichtlich zu machen seien. Im übrigen Umfang gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands entsprechend den Einheitswerten 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst gewesen sei, wie weit das Exekutionsgericht auch bei Einvernehmen der Parteien eine dem Grundbuchstand widersprechende Dienstbarkeitseinräumung aufgreifen dürfe.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, dass schon im ersten Rechtsgang die Angemessenheit der vom Erstgericht verfügten Aufteilung bejaht wurde. Gegenstand des zweiten Rechtsgangs sei die Ausarbeitung eines grundbuchsfähigen Teilungsplans und die Erörterung der einzuräumenden Dienstbarkeiten und deren grundbuchsfähige Formulierung. Der Verpflichtete führe keine nachvollziehbaren Gründe dafür an, dass das Erstgericht bei seiner Ermessensentscheidung zu seinen Lasten vorgegangen sei. Er zeige auch nicht auf, aufgrund welcher anderen Verfahrensergebnisse das Erstgericht seinen Vorstellungen hätte folgen sollen. Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge sei der Sachverhalt aber nach allen Richtungen hin zu überprüfen. Dabei zeige sich, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 359/2 zugunsten des Betreibenden rechtlich nicht möglich sei, weil dieser Weg ohnehin auf dessen Grundstück Nr. 361 verlaufe. Aufgrund eines Missverständnisses sei weiters die Entscheidung dahin zu korrigieren, dass die Dienstbarkeiten bei den jeweils herrschenden Gütern nur ersichtlich gemacht, bei den dienenden Gütern aber einverleibt werden (Paragraph 9, AllgGAG).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig.

römisch eins. Vorauszuschicken ist, dass selbst dann, wenn das Berufungsgericht oder das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hatte, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, dieses dennoch als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Rechtsmittelwerber die vom Gericht zweiter Instanz für erheblich erachteten Rechtsfragen nicht aufgreift und selbst keine erheblichen Rechtsfragen releviert (RIS-Justiz RS0102059). Ersteres ist hier der Fall, weil der Rekurswerber nur den Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch wiederholt (P römisch eins. 4. des Revisionsrekurses), inhaltlich dazu aber nichts ausführt. Im Übrigen käme der Rechtsfrage auch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Eliminierung einer „Eigentümerservitut" im Ergebnis einer Berichtigung gleichkommt und mit dem Grundsatz im Einklang steht, dass das Gericht an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0004282). Es kann hier aber ohnehin weder dem Erstgericht noch den Parteien selbst unterstellt werden, sie hätten in Kenntnis des Sachverhalts (dass der Weg ohnehin über ein dem Begünstigten gehöriges Grundstück führt) dennoch eine völlig überflüssige und rechtlich untaugliche Servitut begründen wollen.

römisch II. Auch im Übrigen zeigt der Revisionsrekurswerber gegen den angefochtenen Teilungsbeschluss keine erheblichen Rechtsfragen auf:

1. Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Realteilung folgende Grundsätze zu beachten:

a) Das rechtsgestaltende, auf körperliche Teilung lautende Teilungsurteil muss nicht schon die näheren Bestimmungen über die Teilung enthalten. Die Entscheidung darüber kann - wie hier - auch vom Exekutionsrichter nach einem kontradiktorischen Verfahren getroffen werden (5 Ob 23/00v mwN ua; RIS-Justiz RS0118839).

b) Oberster Grundsatz der Realteilung (Naturalteilung) ist die Gleichbehandlung der Miteigentümer dahin, dass sie annähernd gleichwertige, den Miteigentumsquoten entsprechende Teile erhalten. Nur geringfügige Wertunterschiede dürfen bestehen und werden durch Geld ausgeglichen (RIS-Justiz RS0013854; Gamerith in Rummel³, Paragraph 841, ABGB Rz 6; Klicka in Angst, EO, Paragraph 351, Rz 3). Die Realteilung ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering ist (RIS-Justiz RS0013856).

c) Es wurde schon ausgesprochen, dass bei der Realteilung von Liegenschaften von einer annähernd gleichen Beschaffenheit der Teilstücke nicht gesprochen werden kann, wenn nur ein Miteigentümer die Gebäude und der andere die Ackergrundstücke erhält (so schon 4 Ob 510/82 = SZ 56/10; 3 Ob 178/05f).

d) An die im Teilungsverfahren von den Parteien erstatteten Vorschläge ist das Gericht nicht gebunden (RIS-Justiz RS0004282). Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang:

2. a) Der Revisionsrekurs muss primär schon daran scheitern, dass der Rekursantrag auf Abänderung iSd vom Rekurswerber im Verfahren erster Instanz gestellten Teilungsvorschlags gerichtet ist, dies aber mit den angeführten Grundsätzen im Widerspruch steht, wurde doch die Zuweisung der ganz überwiegenden Grundflächen inklusive aller Gebäude beantragt, sodass bei einer solchen Teilung von einer annähernd gleichen Zuweisung keine Rede sein kann. Da der Revisionsrekurswerber keine andere Alternative aufzeigt und anstrebt, sondern nur über weite Strecken der Rechtsmittelausführungen ohne nähere sachliche Begründung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Zuweisung wertmäßig gleicher Teile behauptet, braucht ihm zu diesem Punkt nur erwidert werden, dass mit der bekämpften Entscheidung flächenmäßig gleichwertige Teile zugewiesen und auch die Baulichkeiten so geteilt wurden, dass dem Verpflichteten die Fortführung seines Betriebes ermöglicht wird. Für die Äquivalenz der Werte ist die zuerkannte geringe Ausgleichszahlung, deren Ausmaß auch gar nicht bekämpft wird, ein gewichtiges Indiz. Dass der Verpflichtete im Gegensatz zum Betreibenden den Hof bewohnt habe und die Beibehaltung dieses Wohnsitzes durch den Verpflichteten für seinen Betrieb einer Buschenschank förderlich wäre, mag durchaus zutreffen, kann aber bei der Realteilung im Rahmen der gebotenen Güterabwägung nicht dazu führen, dass der Verpflichtete alle Baulichkeiten erhält. Insoweit der Revisionsrekurs die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft, für den Betrieb der Buschenschank seien die übrigen Gebäude nicht notwendig, ist hier darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsachen-, sondern nur Rechtsinstanz ist. Aus diesem Grund sind auch die Rekursausführungen zur Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht beachtlich.

Mit seiner Rüge zur mangelnden Erreichbarkeit der Buschenschank und zur Notwendigkeit der Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit geht der Revisionsrekurswerber nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, zu denen auch die dem erstinstanzlichen Beschluss angefügten Anhänge gehören. Nach diesen Feststellungen und aufgrund der eingeräumten Wegeservituten steht aber eine Zugangsmöglichkeit zur Buschenschank einwandfrei fest. Wenn der Rekurswerber „erhebliche" Kosten für eine zu errichtende (ohnehin nur kurze) Zufahrtsstraße ins Treffen führen will, hätte er dies zu beziffern und in Relation zu den zugewiesenen Werten zu setzen gehabt.

b) Der unter Hinweis auf die E SZ 43/103 behaupteten Unzulässigkeit der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einem geschlossenen Hof durch Naturalteilung ist entgegen zu halten, dass hier nicht die Besonderheiten des Tiroler Höferechts zu beurteilen sind. Über die Realteilung wurde mit dem Teilungsurteil rechtskräftig abgesprochen, woran das Exekutionsgericht bei der Fassung des rechtsgestaltenden Teilungsbeschlusses gebunden ist.

c) Mit den Ausführungen zum Thema der Quellenservituten entfernt sich der Rekurswerber von der Feststellung, dass die Schüttung der bisherigen Quelle zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Buschenschank ausreicht.

römisch III. Zum Thema allfälliger für die Realteilung erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen enthält der Revisionsrekurs nur die kursorische Behauptung, dass bei der bekämpften Teilung die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand nicht mehr gegeben seien. Dazu ist abschließend nur Folgendes auszuführen:

Schon das Rekursgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung die zutreffende Ansicht vertreten, dass zwar Realteilungen landwirtschaftlicher Liegenschaften dem Grundverkehrsrecht unterliegen (6 Ob 8/83 = SZ 57/31), dies auch dann, wenn die Teilung auf einem Urteil beruht (Gamerith aaO Paragraph 841, ABGB Rz 8), dass aber die für den Eigentumsübergang erforderliche behördliche Genehmigung nicht schon vor Erlassung des Teilungsbeschlusses vorliegen muss. Dies ist geradezu selbstverständlich, weil vor dieser Beschlussfassung noch keine Entscheidungsgrundlage (die Realteilung in concreto) vorliegt, die die Verwaltungsbehörde beurteilen könnte. Anders läge der Fall, wenn schon das Teilungsurteil die näheren Teilungsbestimmungen enthält. Dann wird die Auffassung vertreten, dass der Betreibende die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen schon dem Exekutionsantrag anzuschließen hat (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 351, Rz 14 und 18). Ob eine verwaltungsbehördliche Genehmigung zu erteilen ist oder etwa gar nicht erforderlich ist, hat schon wegen des Trennungsgrundsatzes nicht das Gericht - auch nicht als Vorfrage - zu entscheiden und zu beurteilen. Die meritorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nicht vorwegzunehmen (Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft, 197 f). Das Gericht hat lediglich bei der Klärung der Frage der Untunlichkeit der Realteilung die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung zu beurteilen und bei angenommener Unwahrscheinlichkeit die Realteilung zu verweigern (6 Ob 8/83). Diese Frage ist hier aber infolge der urteilsmäßig und rechtskräftig verfügten Realteilung ohnehin schon entschieden. Daraus folgt, dass allfällige Verbücherungshindernisse aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen Landesrechts erst im Verfahren über die Eintragung der im Teilungsbeschluss angeordneten bücherlichen Maßnahmen Verfahrensgegenstand sein können.

Aus den dargelegten Gründen entspricht der bekämpfte Teilungsbeschluss der Rechtslage iSd zitierten Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die beantragten Vertretungskosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (dazu RIS-Justiz RS0002207) besteht seit der EO-Novelle 2000 mangels Anwendbarkeit des Paragraph 74, EO mit Ausnahme der Barauslagen keine Kostenersatzpflicht (Paragraph 351, Absatz 3, EO).

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.079 = MietSlg 59.690 = MietSlg 59.778 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00214.07B.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20071127_OGH0002_0030OB00214_07B0000_000