Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig.
I. Vorauszuschicken ist, dass selbst dann, wenn das Berufungsgericht oder das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hatte, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, dieses dennoch als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Rechtsmittelwerber die vom Gericht zweiter Instanz für erheblich erachteten Rechtsfragen nicht aufgreift und selbst keine erheblichen Rechtsfragen releviert (RIS-Justiz RS0102059). Ersteres ist hier der Fall, weil der Rekurswerber nur den Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch wiederholt (P I. 4. des Revisionsrekurses), inhaltlich dazu aber nichts ausführt. Im Übrigen käme der Rechtsfrage auch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Eliminierung einer „Eigentümerservitut" im Ergebnis einer Berichtigung gleichkommt und mit dem Grundsatz im Einklang steht, dass das Gericht an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0004282). Es kann hier aber ohnehin weder dem Erstgericht noch den Parteien selbst unterstellt werden, sie hätten in Kenntnis des Sachverhalts (dass der Weg ohnehin über ein dem Begünstigten gehöriges Grundstück führt) dennoch eine völlig überflüssige und rechtlich untaugliche Servitut begründen wollen.römisch eins. Vorauszuschicken ist, dass selbst dann, wenn das Berufungsgericht oder das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen hatte, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, dieses dennoch als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Rechtsmittelwerber die vom Gericht zweiter Instanz für erheblich erachteten Rechtsfragen nicht aufgreift und selbst keine erheblichen Rechtsfragen releviert (RIS-Justiz RS0102059). Ersteres ist hier der Fall, weil der Rekurswerber nur den Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch wiederholt (P römisch eins. 4. des Revisionsrekurses), inhaltlich dazu aber nichts ausführt. Im Übrigen käme der Rechtsfrage auch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Eliminierung einer „Eigentümerservitut" im Ergebnis einer Berichtigung gleichkommt und mit dem Grundsatz im Einklang steht, dass das Gericht an Teilungsvorschläge der Parteien nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0004282). Es kann hier aber ohnehin weder dem Erstgericht noch den Parteien selbst unterstellt werden, sie hätten in Kenntnis des Sachverhalts (dass der Weg ohnehin über ein dem Begünstigten gehöriges Grundstück führt) dennoch eine völlig überflüssige und rechtlich untaugliche Servitut begründen wollen.
II. Auch im Übrigen zeigt der Revisionsrekurswerber gegen den angefochtenen Teilungsbeschluss keine erheblichen Rechtsfragen auf:römisch II. Auch im Übrigen zeigt der Revisionsrekurswerber gegen den angefochtenen Teilungsbeschluss keine erheblichen Rechtsfragen auf:
1. Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Realteilung folgende Grundsätze zu beachten:
a) Das rechtsgestaltende, auf körperliche Teilung lautende Teilungsurteil muss nicht schon die näheren Bestimmungen über die Teilung enthalten. Die Entscheidung darüber kann - wie hier - auch vom Exekutionsrichter nach einem kontradiktorischen Verfahren getroffen werden (5 Ob 23/00v mwN ua; RIS-Justiz RS0118839).
b) Oberster Grundsatz der Realteilung (Naturalteilung) ist die Gleichbehandlung der Miteigentümer dahin, dass sie annähernd gleichwertige, den Miteigentumsquoten entsprechende Teile erhalten. Nur geringfügige Wertunterschiede dürfen bestehen und werden durch Geld ausgeglichen (RIS-Justiz RS0013854; Gamerith in Rummel³, § 841 ABGB Rz 6; Klicka in Angst, EO, § 351 Rz 3). Die Realteilung ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering ist (RIS-Justiz RS0013856).b) Oberster Grundsatz der Realteilung (Naturalteilung) ist die Gleichbehandlung der Miteigentümer dahin, dass sie annähernd gleichwertige, den Miteigentumsquoten entsprechende Teile erhalten. Nur geringfügige Wertunterschiede dürfen bestehen und werden durch Geld ausgeglichen (RIS-Justiz RS0013854; Gamerith in Rummel³, Paragraph 841, ABGB Rz 6; Klicka in Angst, EO, Paragraph 351, Rz 3). Die Realteilung ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering ist (RIS-Justiz RS0013856).
c) Es wurde schon ausgesprochen, dass bei der Realteilung von Liegenschaften von einer annähernd gleichen Beschaffenheit der Teilstücke nicht gesprochen werden kann, wenn nur ein Miteigentümer die Gebäude und der andere die Ackergrundstücke erhält (so schon 4 Ob 510/82 = SZ 56/10; 3 Ob 178/05f).
d) An die im Teilungsverfahren von den Parteien erstatteten Vorschläge ist das Gericht nicht gebunden (RIS-Justiz RS0004282). Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang:
2. a) Der Revisionsrekurs muss primär schon daran scheitern, dass der Rekursantrag auf Abänderung iSd vom Rekurswerber im Verfahren erster Instanz gestellten Teilungsvorschlags gerichtet ist, dies aber mit den angeführten Grundsätzen im Widerspruch steht, wurde doch die Zuweisung der ganz überwiegenden Grundflächen inklusive aller Gebäude beantragt, sodass bei einer solchen Teilung von einer annähernd gleichen Zuweisung keine Rede sein kann. Da der Revisionsrekurswerber keine andere Alternative aufzeigt und anstrebt, sondern nur über weite Strecken der Rechtsmittelausführungen ohne nähere sachliche Begründung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Zuweisung wertmäßig gleicher Teile behauptet, braucht ihm zu diesem Punkt nur erwidert werden, dass mit der bekämpften Entscheidung flächenmäßig gleichwertige Teile zugewiesen und auch die Baulichkeiten so geteilt wurden, dass dem Verpflichteten die Fortführung seines Betriebes ermöglicht wird. Für die Äquivalenz der Werte ist die zuerkannte geringe Ausgleichszahlung, deren Ausmaß auch gar nicht bekämpft wird, ein gewichtiges Indiz. Dass der Verpflichtete im Gegensatz zum Betreibenden den Hof bewohnt habe und die Beibehaltung dieses Wohnsitzes durch den Verpflichteten für seinen Betrieb einer Buschenschank förderlich wäre, mag durchaus zutreffen, kann aber bei der Realteilung im Rahmen der gebotenen Güterabwägung nicht dazu führen, dass der Verpflichtete alle Baulichkeiten erhält. Insoweit der Revisionsrekurs die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft, für den Betrieb der Buschenschank seien die übrigen Gebäude nicht notwendig, ist hier darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsachen-, sondern nur Rechtsinstanz ist. Aus diesem Grund sind auch die Rekursausführungen zur Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht beachtlich.
Mit seiner Rüge zur mangelnden Erreichbarkeit der Buschenschank und zur Notwendigkeit der Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit geht der Revisionsrekurswerber nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, zu denen auch die dem erstinstanzlichen Beschluss angefügten Anhänge gehören. Nach diesen Feststellungen und aufgrund der eingeräumten Wegeservituten steht aber eine Zugangsmöglichkeit zur Buschenschank einwandfrei fest. Wenn der Rekurswerber „erhebliche" Kosten für eine zu errichtende (ohnehin nur kurze) Zufahrtsstraße ins Treffen führen will, hätte er dies zu beziffern und in Relation zu den zugewiesenen Werten zu setzen gehabt.
b) Der unter Hinweis auf die E SZ 43/103 behaupteten Unzulässigkeit der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einem geschlossenen Hof durch Naturalteilung ist entgegen zu halten, dass hier nicht die Besonderheiten des Tiroler Höferechts zu beurteilen sind. Über die Realteilung wurde mit dem Teilungsurteil rechtskräftig abgesprochen, woran das Exekutionsgericht bei der Fassung des rechtsgestaltenden Teilungsbeschlusses gebunden ist.
c) Mit den Ausführungen zum Thema der Quellenservituten entfernt sich der Rekurswerber von der Feststellung, dass die Schüttung der bisherigen Quelle zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Buschenschank ausreicht.
III. Zum Thema allfälliger für die Realteilung erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen enthält der Revisionsrekurs nur die kursorische Behauptung, dass bei der bekämpften Teilung die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand nicht mehr gegeben seien. Dazu ist abschließend nur Folgendes auszuführen:römisch III. Zum Thema allfälliger für die Realteilung erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen enthält der Revisionsrekurs nur die kursorische Behauptung, dass bei der bekämpften Teilung die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand nicht mehr gegeben seien. Dazu ist abschließend nur Folgendes auszuführen:
Schon das Rekursgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung die zutreffende Ansicht vertreten, dass zwar Realteilungen landwirtschaftlicher Liegenschaften dem Grundverkehrsrecht unterliegen (6 Ob 8/83 = SZ 57/31), dies auch dann, wenn die Teilung auf einem Urteil beruht (Gamerith aaO § 841 ABGB Rz 8), dass aber die für den Eigentumsübergang erforderliche behördliche Genehmigung nicht schon vor Erlassung des Teilungsbeschlusses vorliegen muss. Dies ist geradezu selbstverständlich, weil vor dieser Beschlussfassung noch keine Entscheidungsgrundlage (die Realteilung in concreto) vorliegt, die die Verwaltungsbehörde beurteilen könnte. Anders läge der Fall, wenn schon das Teilungsurteil die näheren Teilungsbestimmungen enthält. Dann wird die Auffassung vertreten, dass der Betreibende die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen schon dem Exekutionsantrag anzuschließen hat (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 351 Rz 14 und 18). Ob eine verwaltungsbehördliche Genehmigung zu erteilen ist oder etwa gar nicht erforderlich ist, hat schon wegen des Trennungsgrundsatzes nicht das Gericht - auch nicht als Vorfrage - zu entscheiden und zu beurteilen. Die meritorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nicht vorwegzunehmen (Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft, 197 f). Das Gericht hat lediglich bei der Klärung der Frage der Untunlichkeit der Realteilung die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung zu beurteilen und bei angenommener Unwahrscheinlichkeit die Realteilung zu verweigern (6 Ob 8/83). Diese Frage ist hier aber infolge der urteilsmäßig und rechtskräftig verfügten Realteilung ohnehin schon entschieden. Daraus folgt, dass allfällige Verbücherungshindernisse aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen Landesrechts erst im Verfahren über die Eintragung der im Teilungsbeschluss angeordneten bücherlichen Maßnahmen Verfahrensgegenstand sein können.Schon das Rekursgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung die zutreffende Ansicht vertreten, dass zwar Realteilungen landwirtschaftlicher Liegenschaften dem Grundverkehrsrecht unterliegen (6 Ob 8/83 = SZ 57/31), dies auch dann, wenn die Teilung auf einem Urteil beruht (Gamerith aaO Paragraph 841, ABGB Rz 8), dass aber die für den Eigentumsübergang erforderliche behördliche Genehmigung nicht schon vor Erlassung des Teilungsbeschlusses vorliegen muss. Dies ist geradezu selbstverständlich, weil vor dieser Beschlussfassung noch keine Entscheidungsgrundlage (die Realteilung in concreto) vorliegt, die die Verwaltungsbehörde beurteilen könnte. Anders läge der Fall, wenn schon das Teilungsurteil die näheren Teilungsbestimmungen enthält. Dann wird die Auffassung vertreten, dass der Betreibende die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen schon dem Exekutionsantrag anzuschließen hat (Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 351, Rz 14 und 18). Ob eine verwaltungsbehördliche Genehmigung zu erteilen ist oder etwa gar nicht erforderlich ist, hat schon wegen des Trennungsgrundsatzes nicht das Gericht - auch nicht als Vorfrage - zu entscheiden und zu beurteilen. Die meritorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist nicht vorwegzunehmen (Ziehensack, Die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft, 197 f). Das Gericht hat lediglich bei der Klärung der Frage der Untunlichkeit der Realteilung die Wahrscheinlichkeit der Erteilung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung zu beurteilen und bei angenommener Unwahrscheinlichkeit die Realteilung zu verweigern (6 Ob 8/83). Diese Frage ist hier aber infolge der urteilsmäßig und rechtskräftig verfügten Realteilung ohnehin schon entschieden. Daraus folgt, dass allfällige Verbücherungshindernisse aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen Landesrechts erst im Verfahren über die Eintragung der im Teilungsbeschluss angeordneten bücherlichen Maßnahmen Verfahrensgegenstand sein können.
Aus den dargelegten Gründen entspricht der bekämpfte Teilungsbeschluss der Rechtslage iSd zitierten Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die beantragten Vertretungskosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (dazu RIS-Justiz RS0002207) besteht seit der EO-Novelle 2000 mangels Anwendbarkeit des § 74 EO mit Ausnahme der Barauslagen keine Kostenersatzpflicht (§ 351 Abs 3 EO).Aus den dargelegten Gründen entspricht der bekämpfte Teilungsbeschluss der Rechtslage iSd zitierten Rechtsprechung. Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die beantragten Vertretungskosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (dazu RIS-Justiz RS0002207) besteht seit der EO-Novelle 2000 mangels Anwendbarkeit des Paragraph 74, EO mit Ausnahme der Barauslagen keine Kostenersatzpflicht (Paragraph 351, Absatz 3, EO).