Rechtssatz für 9ObA209/97v 8ObA4/98s 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109410

Geschäftszahl

9ObA209/97v; 8ObA4/98s; 8ObS114/01z; 9ObA45/03p; 9ObA93/03x; 5Ob112/07t

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Rechtssatz

Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 209/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 209/97v
  • 8 ObA 4/98s
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 4/98s
    Beisatz: Hier: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T1)
  • 8 ObS 114/01z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
    Beis wie T1; Beisatz: Vertragseintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Dauerschuldverhältnisse (hinsichtlich der allgemeinen Teile) mit Wirkung des Inkrafttretens des 3. WÄG am 1. 1. 1994, wobei die neue Gesetzeslage auf die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden Leistungen anzuwenden ist. (T2)
  • 9 ObA 45/03p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 93/03x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 93/03x
    nur: Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. (T3); Beisatz: Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des §18 Abs 6 HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung. (T4)
  • 5 Ob 112/07t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 112/07t
    Veröff: SZ 2007/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109410

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_009OBA00209_97V0000_001

Rechtssatz für 9ObA93/03x 5Ob112/07t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118657

Geschäftszahl

9ObA93/03x; 5Ob112/07t

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Rechtssatz

Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des Paragraph 18, Absatz 6, HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 93/03x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 93/03x
  • 5 Ob 112/07t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 112/07t
    Veröff: SZ 2007/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118657

Im RIS seit

12.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20040211_OGH0002_009OBA00093_03X0000_001

Rechtssatz für 4Ob3/79 5Ob68/82 5Ob27/...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013750

Geschäftszahl

4Ob3/79; 5Ob68/82; 5Ob27/84; 5Ob1005/84; Bkd37/87; 5Ob102/94; 5Ob41/00s; 5Ob291/01g; 5Ob112/07t; 10Ob44/12m

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Rechtssatz

Dort, wo die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Ganzes kraft ihrer Sachlegitimation als Hauseigentümerin Dritten gegenüber steht, schreitet der Hausverwalter als direkter Stellvertreter ein; nur bei Durchsetzung der Interessen eines Teiles der Wohnungseigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft tritt er im eigenen Namen auf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/79
    Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 3/79
    Veröff: EvBl 1979/133 S 394 = ImmZ 1979,139 = Arb 9773 = MietSlg 31525 = RdA 1981,39 (mit Anmerkung von Welser Czermak) = Ind 1980 11,67
  • 5 Ob 68/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 68/82
  • 5 Ob 27/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 27/84
    Veröff: SZ 57/101
  • 5 Ob 1005/84
    Entscheidungstext OGH 08.01.1985 5 Ob 1005/84
    nur: Nur bei Durchsetzung der Interessen eines Teiles der Wohnungseigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft tritt er im eigenen Namen auf. (T1); Beisatz: Dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagslegitimation ohne Einfluss. (T2)
  • Bkd 37/87
    Entscheidungstext OGH 06.07.1987 Bkd 37/87
    nur: Dort, wo die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Ganzes kraft ihrer Sachlegitimation als Hauseigentümerin Dritten gegenüber steht, schreitet der Hausverwalter als direkter Stellvertreter ein. (T3)
  • 5 Ob 102/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 102/94
    Vgl; nur T1; Beisatz: Er schreitet in diesen Fall auf Grund seiner einem organschaftlichen Vertreter ähnlichen Stellung ein. (T4)
  • 5 Ob 41/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
    Auch; Beisatz: Der Verwalter von schlichtem Miteigentum ist grundsätzlich direkter Stellvertreter aller Eigentümer. (T5); Beisatz: Bei der Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen gegen säumige Eigentümer tritt der bestellte Hausverwalter im eigenen Namen auf und kann fällige Anteile einzelner Miteigentümer an den Auslagen der Liegenschaft unter Berufung auf seine Verwalterbestellung gerichtlich fordern. Dies ohne Rücksicht darauf, ob er die auf den belangten Eigentümer entfallenden Anteile an den Kosten aus eigenen Mitteln vorgeschossen hat oder nicht. Ist er mit Zahlungen für einen säumigen Eigentümer in Vorlage getreten, richtet sich sein Rückersatzanspruch nach § 1014 ABGB, diesfalls macht er einen materiell ihm selbst zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend. Haben aber die anderen Eigentümer für den säumigen Gemeinschafter einen diesem obliegenden Aufwand dadurch getätigt, dass entweder das Konto der Hausgemeinschaft überzogen wurde oder dass sie selbst die ihm obliegenden Zahlungen erbracht haben, so steht ihnen ein Ersatzanspruch gegen den säumigen Eigentümer gemäß § 1042 ABGB zu, der vom Verwalter im eigenen Namen aber für die Miteigentümer gerichtlich gefordert werden kann. Diesfalls macht der Verwalter eine den übrigen Miteigentümern zustehende Forderung geltend, wobei ihm eine einem organschaftlichen Vertreter ähnliche Stellung zukommt (vgl SZ 57/101; MietSlg XL/34; RZ 1989/50, WoBl 1992, 228; 5 Ob 102/94; RS0019877). (T6); Beisatz: Die Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Hausverwalters ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13c WEG weiterhin anzuwenden. (T7)
  • 5 Ob 291/01g
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 291/01g
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der von den Miteigentümern einer Liegenschaft bestimmte gemeinsame Verwalter ist befugt und verpflichtet, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, zu besorgen. Insofern ist er direkter Stellvertreter aller Wohnungseigentümer. (T8); Beisatz: Wie Verwaltungshandlungen selbst ist auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Wohnungseigentümer- gemeinschaft zuzurechnen. Der Hausverwalter ist Machthaber der Gemeinschaft, weshalb diese mit ihrem Vermögen (subsidiär die Miteigentümer) für Delikte ihres Verwalters haften. (T9)
  • 5 Ob 112/07t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 112/07t
    nur T3; Veröff: SZ 2007/166
  • 10 Ob 44/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19790220_OGH0002_0040OB00003_7900000_001

Rechtssatz für 5Ob112/07t; 5Ob186/08a; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122841

Geschäftszahl

5Ob112/07t; 5Ob186/08a; 5Ob274/08t; 5Ob133/09h; 5Ob147/09t; 5Ob209/09k; 5Ob204/12d; 5Ob107/16w; 5Ob173/16a; 7Ob131/16i; 5Ob97/20f; 5Ob48/22b; 5Ob106/22g

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Rechtssatz

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 112/07t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 112/07t
    So bereits 5 Ob 144/05w. (T1); Veröff: SZ 2007/166
  • 5 Ob 186/08a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 186/08a
    Beisatz: Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist der bestellte Hausverwalter autonom zuständig. (T2)
  • 5 Ob 274/08t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
    Beis wie T2
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Beis wie T2
  • 5 Ob 147/09t
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 147/09t
  • 5 Ob 209/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
  • 5 Ob 204/12d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 204/12d
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/32
  • 5 Ob 107/16w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 107/16w
  • 5 Ob 173/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 173/16a
  • 7 Ob 131/16i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 131/16i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen einen anderen Miteigentümer aus unbefugter Übernahme von Hausverwaltungstätigkeiten ist im streitigen Verfahren durchzusetzen. (T3)
  • 5 Ob 97/20f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 97/20f
  • 5 Ob 48/22b
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 48/22b
  • 5 Ob 106/22g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 106/22g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122841

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00112_07T0000_001

Entscheidungstext 5Ob112/07t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2008/55 S 36 - Zak 2008,36 = immolex 2008,118/53 (Pfiel) - immolex 2008/53 (Pfiel) = MietSlg 59.407 = SZ 2007/166

Geschäftszahl

5Ob112/07t

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Gertrude S*****, vertreten durch Mag. Alexander Paleczek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien, und der weiteren Verfahrensparteien 1.) Margarete M*****, 2.) Walter B***** Privatstiftung, *****, 3.) Othmar L*****, 4.) Eva K*****, 5.) Maren E*****, 6.) Ing. Karl Werner G*****, 7.) Gerhard N*****, 8.) Rosemarie G*****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 39 R 317/06s-21, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. Juli 2006, GZ 5 MSch 33/05s-11, aufgehoben wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die gänzliche Antragsabweisung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit EUR 554,88 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin EUR 92,48 USt) sowie die mit EUR 665,66 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin EUR 110,94) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin von 910/8930 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Mit diesen Anteilen ist untrennbar Wohnungseigentum an der Garage 1 verbunden. Die Antragsgegnerin verwaltet diese Liegenschaft. Die weiteren Verfahrensparteien sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft.

Die Hausbesorgertätigkeiten werden von der Miteigentümerin Rosemarie G***** seit dem Jahr 1990 verrichtet. Den entsprechenden Vertrag schloss damals die Antragsgegnerin als Vertreterin der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ab. In der damaligen Vereinbarung vom 28. 3. 1990 heißt es unter anderem:

„4.) Frau G***** erhält für die Reinigungsarbeiten erwähnter Liegenschaft ein monatliches Entgelt (12 x pro Jahr) von S 1.400,-- im Nachhinein. Die anteilige Unfallversicherung für den Dienstnehmer wird hausseits getragen und wird in den Betriebskosten zur Verrechnung gebracht.

5.) Nach Abschluss dieser Vereinbarung getroffene Regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsteile."

Von der Antragsgegnerin wurde das Entgelt für Frau G***** jährlich entsprechend dem Entgelt für Hausbesorger angehoben. Weiters übernahm die Antragsgegnerin für die Eigentümergemeinschaft den Anteil der Einkommenssteuer von Frau G*****, der das Entgelt für Tätigkeiten im gegenständlichen Haus betraf. Weiters übernahm die Antragsgegnerin in der Folge für die Eigentümergemeinschaft die Zahlung der Hausbesorgerkrankenkassenbeiträge und die Hausbesorgersonderzahlungen. Ab dem Jahr 1998 aus 1999, war nämlich Frau G***** bei der Hausbesorgerkasse angemeldet und dort versichert. Damit entfiel die ursprünglich vereinbarte Unfallversicherung.

Ohne die geschilderte Änderung der Vereinbarung aus dem Jahre 1990 wäre Frau G***** nicht mehr bereit gewesen, die Hausbesorgerarbeiten im Haus durchzuführen.

In den Jahren 2003 und 2004 wurden den Mit- und Wohnungseigentümern in den Betriebskostenabrechnungen dieser Jahre folgende Beträge vorgeschrieben:

Im Jahr 2003:

Hausbesorgereinkommenssteuer: EUR 63,73

Hausbesorgerkrankenkassenbeiträge: EUR 304,66

Hausbesorgerentgelt monatlich EUR 158,--

Im Jahr 2004:

E-VZ: EUR 444,23

Hausbesorgersonderzahlungen: EUR 328,--

Hausbesorgerkrankenkassenbeiträge: EUR 278,71

Hausbesorgerentgelt monatlich: EUR 164,--

Der im ursprünglichen Vertrag vereinbarte monatliche Entgeltsbetrag würde unaufgewertet EUR 101,74 betragen.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin die Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 hinsichtlich ihrer Richtigkeit betreffend die den Wohnungseigentümern unter dem Titel „Hausbesorgerentgelt" vorgeschriebenen Beträge.

Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig die Vereinbarung über die Höhe des Hausbesorgerentgeltes zum Nachteil der Wohnungseigentümer abzuändern, deshalb sei die Vorschreibung an Hausbesorgerentgelt insoweit unzulässig, als sie die in der Vereinbarung aus dem Jahr 1990 festgelegten Beträge überschreite. Ein Abgehen von dieser Vereinbarung hätte überdies der Schriftform bedurft.

Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass es erforderlich gewesen sei, die mit der die Hausbesorgerarbeiten betrauten Miteigentümerin bestehende Entgeltsvereinbarung den wirtschaftlichen Verhältnissen laufend anzupassen. Dem habe die Eigentümergemeinschaft zumindest auch schlüssig zugestimmt, weil die Abrechnungen der letzten Jahre diesbezüglich akzeptiert worden seien.

Das Erstgericht wies die Anträge auf Legung einer ordentlichen und richtigen Abrechnung der Jahre 2003 und 2004 ab.

Es beurteilte in rechtlicher Hinsicht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass zwar feststehe, dass die tatsächlich den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Beträge für Hausbesorgertätigkeiten nicht mehr zur Gänze der Vereinbarung aus dem Jahr 1990 entsprächen, dass der Antragsgegnerin jedoch ein Abgehen von dieser Vereinbarung auch ohne Einhaltung der Schriftform möglich gewesen sei. Die geänderten Vereinbarungen seien auch laufend erfüllt worden, weshalb die Bezugnahme auf eine allfällige Nichteinhaltung von Formerfordernissen nicht berechtigt sei.

Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz - soweit es die noch strittigen Fragen der in den Verwaltungsabrechnungen enthaltenen Positionen für Hausbesorgertätigkeiten betrifft - Folge, hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Auch wenn es vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus geboten gewesen sei, das Entgelt der die Reinigungsarbeiten verrichtenden Miteigentümerin anzuheben und sie nicht bereit gewesen wäre, zur früher vereinbarten Entgeltshöhe die Arbeiten weiterhin durchzuführen, hätte doch die Antragsgegnerin ohne Einwilligung der Wohnungseigentümer nicht von der im Jahr 1990 getroffenen Vereinbarung abgehen und der Betreffenden höhere Beträge als vereinbart ausbezahlen dürfen. Im Fall der Einschaltung von Vertretern bewirke nämlich die Vereinbarung der Schriftform für Veränderungen des Vertrages eine Vollmachtsbeschränkung auf das, was schriftlich erklärt worden sei (MietSlg 44.080/27; 44.110/6 u.a.).

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Hausbesorgerentgelt auf ein angemessenes Ausmaß angehoben worden sei, Sonderzahlungen geleistet worden seien und die Übernahme der Hausbesorgerkrankenkassenbeiträge und der Einkommenssteuer der Hausbesorgerin übernommen worden sei. Auch das hätte der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer bedurft.

Die Antragsgegnerin habe zwar vorgebracht, dass von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten in den letzten Jahren bzw Jahrzehnten stillschweigend abgegangen worden sei und alle Miteigentümer mit Ausnahme der Antragstellerin den Zahlungen auch zugestimmt hätten. Dazu habe das Erstgericht jedoch - ausgehend von seiner vom Rekursgericht nicht geteilten Rechtsauffassung - keine Feststellungen getroffen.

Im fortgesetzten Verfahren werde daher nach entsprechender Erörterung mit den Parteien ein Beweisverfahren darüber zu führen sein, ob eine Zustimmung sämtlicher Miteigentümer mit Ausnahme der Antragstellerin zu der von der Antragsgegnerin getätigten Vorgangsweise erfolgt sei. Ergebe sich demnach, dass eine Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer vorliege, sei die Vereinbarung saniert und liege keine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung vor. Im entgegengesetzten Fall sei die Abrechnung jedoch unrichtig.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 62, Absatz eins und 64 Absatz eins, AußStrG zulässig sei, weil keine gefestigte höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob ein eigenmächtiges Abgehen des Hausverwalters von der zwischen Wohnungseigentümern und Hausbesorgerin getroffenen Entgeltsvereinbarung eine Unrichtigkeit der Abrechnung zu begründen vermöge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.

Die Antragstellerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die übrigen Wohnungseigentümer haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und im Sinn des Begehrens auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses auch berechtigt.

Während bei dem im Jahr 1990 mit der Miteigentümerin G***** abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Hausbetreuungsleistungen werkvertragliche Elemente überwogen, kam es in der Folge zum Abschluss eines Hausbesorgerdienstvertrages mit der Genannten durch die Antragsgegnerin, aus dem die in Frage stehenden Ausgabepositionen der Hausverwaltungsabrechnung resultieren. Dazu, ob diese Vorgangsweise der Antragsgegnerin, die den Wohnungseigentümern zwar höhere, aber unbestrittenermaßen angemessene Kosten verursachte, ist Folgendes zu erwägen:

Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger fallen unter die der Eigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft ist Dienstgeber mit allen Verpflichtungen (RIS-Justiz RS0109410).

Zufolge Paragraph 18, Absatz 3, WEG wird die Eigentümergemeinschaft, wenn ein solcher bestellt ist, durch den Verwalter vertreten. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft zu, wozu insbesondere auch der Abschluss und die Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger gehört, solange dieser nicht unübliche Bedingungen (zum Nachteil der Wohnungseigentümer) enthält (9 ObA 93/03x = EvBl 2004/126). In seiner Verwaltungstätigkeit ist der Verwalter direkter Stellvertreter, was bedeutet, dass seine Verwaltungshandlungen der Eigentümergemeinschaft unmittelbar zuzurechnen sind (RIS-Justiz RS0013750; zuletzt 5 Ob 291/01g = wobl 2002/100 [Call]). Nur für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist durch Paragraph 29, Absatz 6, WEG klargestellt, dass er nur nach Einholung eines Mehrheitsbeschlusses und Abwarten der Frist für die Anfechtung der Entscheidung handeln darf. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter aber auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen (5 Ob 144/05w mwN = SZ 2005/102 = wobl 2005/139 [Call]).

Dass im vorliegenden Fall dem Verwalter eine Weisung der Mehrheit erteilt worden wäre, anders vorzugehen als dies festgestellt wurde, oder der Hausverwaltungsvertrag unüblicherweise eine Beschränkung hinsichtlich des Abschlusses eines Hausbesorgervertrags enthalten hätte, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet.

Damit erweist sich der vom Antragsgegner mit der Hausbesorgerin abgeschlossene Vertrag als im Rahmen seiner pflichtgemäßen Verwaltungsführung wirksam abgeschlossener Vertrag, aus dem der Eigentümergemeinschaft entsprechende Entgeltsverpflichtungen entstanden.

Ohne dass es auf die vom Rekursgericht aufgeworfenen Fragen ankäme, lässt sich daher rechtlich beurteilen, dass die behauptete Unrichtigkeit der Verwaltungsabrechnungen nicht vorliegt.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG.

Textnummer

E85866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00112.07T.1106.000

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20071106_OGH0002_0050OB00112_07T0000_000