Rechtssatz für 1Ob516/88 1Ob44/07p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026045

Geschäftszahl

1Ob516/88; 1Ob44/07p

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Norm

ABGB §1295 IIf7g
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da die Eröffnung eines Kontos für eine juristische Person ohne Prüfung der Vertretungsbefugnis des für diese Handelnden im allgemeinen keine besondere Gefahr für den Verkehr mit sich bringt, weil der juristischen Person ein Schaden (durch Umleitung von Zahlungen auf dieses Konto) nur durch Betrugshandlungen in ihrem Bereich erwachsen kann, stellt die Unterlassung dieser Prüfung durch das Kreditinstitut keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die zu Schadenersatz an denjenigen, in dessen Namen das Konto gegen dessen Willen eröffnet wurde, verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 516/88
    Veröff: RdW 1988,287 = ÖBA 1988,839 (mit Anmerkung von Koziol) = SZ 61/64 = WBl 1988,342; dazu Wilhelm WBl 1988,331
  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
    Vgl auch; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, besteht nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026045

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_0010OB00516_8800000_004

Rechtssatz für 1Ob206/05h 1Ob44/07p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120305

Geschäftszahl

1Ob206/05h; 1Ob44/07p

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Norm

ABGB §880a B
ABGB §914 IIIf
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die in einer Bankgarantie enthaltene Klausel, die Garantieverpflichtung ende durch Rückstellung des Garantiebriefs (an den Garanten), ist einschränkend dahin zu interpretieren, dass nicht jegliche Retournierung (etwa auch durch den Finder der Urkunde) zum Erlöschen der Garantieverpflichtung führt, sondern nur eine solche, die im Sinne einer Verzichtserklärung vom Willen des Begünstigten umfasst ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 206/05h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 206/05h
  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120305

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0010OB00206_05H0000_001

Rechtssatz für 1Ob44/07p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122478

Geschäftszahl

1Ob44/07p

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Norm

ABGB §880a B
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bank hat sich bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt innerhalb der Grenzen des Auftrags ihres Auftraggebers zu halten und dessen Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten. Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie, bei der das Valutaverhältnis strikt vom Garantieverhältnis getrennt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122478

Dokumentnummer

JJR_20070911_OGH0002_0010OB00044_07P0000_001

Rechtssatz für 2Ob337/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014160

Geschäftszahl

2Ob337/74; 1Ob85/75; 5Ob260/75; 6Ob572/76; 3Ob259/75; 4Ob584/76; 7Ob833/76; 8Ob510/77; 3Ob531/77; 2Ob504/79; 2Ob505/79; 4Ob120/78; 4Ob111/79; 4Ob124/79; 1Ob784/79; 4Ob514/80; 3Ob539/80; 5Ob554/80; 7Ob601/80; 4Ob25/80 (4Ob26/80); 2Ob551/80; 8Ob536/80; 7Ob40/80 (7Ob41/80); 1Ob664/80; 7Ob700/80; 7Ob526/81; 4Ob311/81; 3Ob678/80; 1Ob625/81; 4Ob504/81; 7Ob746/81; 6Ob756/81; 6Ob638/82; 7Ob610/82; 6Ob810/81; 5Ob713/82; 4Ob535/82; 5Ob761/82; 5Ob750/82 (5Ob751/82); 7Ob800/82; 5Ob770/82; 3Ob691/82; 6Ob504/83; 7Ob547/83; 6Ob736/82; 1Ob6/84; 6Ob638/83; 4Ob46/84; 4Ob122/84; 8Ob565/83; 7Ob616/84; 4Ob139/84; 5Ob32/85; 4Ob70/85; 7Ob572/85; 4Ob98/84; 7Ob672/85; 3Ob532/86; 1Ob611/86; 1Ob557/86; 1Ob510/87; 6Ob573/85; 7Ob579/87; 14ObA26/87; 7Ob692/86; 2Ob530/87; 1Ob625/87; 9ObA150/87; 9ObA115/87; 9ObA114/87; 3Ob558/87; 9ObA119/88; 9ObA106/88; 2Ob519/88; 10Ob502/88; 10Ob529/87; 9ObA115/89; 8Ob538/88; 9ObA111/89; 8Ob42/89; 8Ob617/89; 2Ob557/89; 6Ob645/89; 1Ob702/89; 3Ob540/90; 2Ob546/90; 1Ob658/90; 8Ob560/90; 7Ob620/91; 7Ob508/92; 2Ob517/92; 9ObA149/93; 9ObA120/93 (9ObA121/93); 8Ob1674/93; 7Ob536/94; 8ObA230/94; 8ObA322/94; 7Ob559/95; 10Ob515/95; 3Ob549/95; 3Ob2016/96h; 9ObA2133/96h; 7Ob81/97f; 1Ob126/97d; 4Ob296/97a; 4Ob61/98v; 2Ob99/98t; 9ObA337/97t; 4Ob111/98x; 3Ob265/98m; 9ObA197/98f; 9ObA279/98i; 8Ob190/98v; 6Ob236/99w; 6Ob334/99g; 9Ob68/00s; 1Ob163/00b; 1Ob264/00f; 7Ob244/00h; 7Ob11/01w; 9ObA251/00b; 8ObA209/00v; 9ObA252/00z; 4Ob293/01v; 5Ob277/01y; 8Ob101/02i; 5Ob128/02p; 8Ob29/03b; 3Ob128/03z; 7Ob128/03d; 8ObA9/04p; 3Ob120/04z; 3Ob125/05m; 3Ob99/05p; 9ObA142/05f; 4Ob184/06x; 8Ob163/06p; 1Ob44/07p; 2Ob8/07a; 9Ob45/07v; 10Ob26/08h; 7Ob44/09k; 9Ob65/09p; 5Ob138/09v; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 5Ob16/10d; 4Ob35/10s; 5Ob219/10g; 7Ob14/11a; 3Ob135/11s; 2Ob40/11p; 8Ob93/11a; 17Ob29/11f; 4Ob93/11x; 2Ob220/10g; 1Ob17/12z; 2Ob92/11k; 3Ob7/13w; 7Ob68/13w; 5Ob100/14p; 10Ob26/14t; 3Ob186/14w; 7Ob225/14k; 7Ob218/14f; 7Ob222/15w; 1Ob68/16f; 2Ob48/16x; 3Ob26/17w; 7Ob139/17t; 6Ob148/18k; 5Ob30/19a; 4Ob41/20p; 4Ob190/20z; 10Ob35/20z; 7Ob140/21w; 8ObA89/21b; 9ObA37/22i; 7Ob104/22b; 9ObA25/23a; 1Ob78/23m

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

ABGB §863
ABGB §914
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswertes einer Willensäußerung (Koziol - Welser, Grundriss römisch eins 3.Auflage 68 f).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 337/74
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 337/74
    Veröff: SZ 48/44
  • 1 Ob 85/75
    Entscheidungstext OGH 02.07.1975 1 Ob 85/75
    Beisatz: Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. Ist der objektive Aussagewert zweifelhaft, muss der Gehalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom Wortsinn und dem Willen der Parteien letztlich die Übung des redlichen Verkehrs maßgebend ist. Hiezu sind die Umstände der Erklärung heranzuziehen. Im Konfliktsfall ist unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. (T1)
  • 5 Ob 260/75
    Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 260/75
    Veröff: SZ 49/64 = ZfRV 1977,297 (Glosse von Schwind)
  • 6 Ob 572/76
    Entscheidungstext OGH 13.05.1976 6 Ob 572/76
  • 3 Ob 259/75
    Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 259/75
  • 4 Ob 584/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 584/76
  • 7 Ob 833/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 833/76
    Beis wie T1
  • 8 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 8 Ob 510/77
  • 3 Ob 531/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 3 Ob 531/77
    Veröff: HS X/XI/6
  • 2 Ob 504/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 504/79
    Beis wie T1
  • 2 Ob 505/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 505/79
    Beis wie T1
  • 4 Ob 120/78
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 120/78
    Veröff: Arb 9787 = DRdA 1980,145 (mit Anmerkung von Apathy) = Ind 1980,1182 = SozM IE,162
  • 4 Ob 111/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 111/79
    Beisatz: Hier: Beanspruchung von Barabgeltung eines Zeitausgleiches als Verzicht die Ruhestandsversetzung zu bekämpfen. (T2)
  • 4 Ob 124/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 124/79
    Beisatz: Austrittserklärung (T3)
    Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky )
  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
  • 4 Ob 514/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 514/80
    Beis wie T1 nur: Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. (T4)
  • 3 Ob 539/80
    Entscheidungstext OGH 21.05.1980 3 Ob 539/80
    Beis wie T4
  • 5 Ob 554/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 5 Ob 554/80
  • 7 Ob 601/80
    Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 601/80
    Auch
  • 4 Ob 25/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 25/80
    Beis wie T4; Beisatz: Gilt auch im Arbeitsrecht. (T5)
  • 2 Ob 551/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 551/80
  • 8 Ob 536/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 536/80
  • 7 Ob 40/80
    Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 40/80
    Beis wie T4
  • 1 Ob 664/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 664/80
    Auch; Beisatz: ÖBB - Tarif - Individuell Konditionen (T6)
    Veröff: SZ 53/138 = GesRZ 1981,42 (Anmerkung zustimmend Ostheim)
  • 7 Ob 700/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 700/80
    Auch
  • 7 Ob 526/81
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 526/81
  • 4 Ob 311/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 311/81
  • 3 Ob 678/80
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 678/80
    Beisatz: Eine Mentalreservation wäre unbeachtlich, zumal wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, die Gegenseite hätte sie erkannt. (T7)
    Veröff: JBl 1982,197 (Anmerkung kritisch Wilhelm)
  • 1 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 625/81
    Beisatz: Wer eine Urkunde fertigt, ohne eine genaue Vorstellung von ihrem Inhalt zu haben, nimmt den Inhalt bewusst in Kauf. (T8) Veröff: SZ 54/111 = NZ 1982,184
  • 4 Ob 504/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 504/81
  • 7 Ob 746/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 746/81
    Beis wie T1
  • 6 Ob 756/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 756/81
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Erschließungskosten" und "Anliegeleistungen" (T9)
    Veröff: MietSlg 34132(14)
  • 6 Ob 638/82
    Entscheidungstext OGH 26.05.1982 6 Ob 638/82
  • 7 Ob 610/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 610/82
  • 6 Ob 810/81
    Entscheidungstext OGH 26.05.1982 6 Ob 810/81
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bankgarantie (T10)
  • 5 Ob 713/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 713/82
    Beis wie T4
  • 4 Ob 535/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 4 Ob 535/82
  • 5 Ob 761/82
    Entscheidungstext OGH 30.11.1982 5 Ob 761/82
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 750/82
    Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 750/82
  • 7 Ob 800/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 800/82
    Beis wie T1
  • 5 Ob 770/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 770/82
    Beis wie T1
  • 3 Ob 691/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 691/82
    Auch
  • 6 Ob 504/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 504/83
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 547/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 7 Ob 547/83
    Beis wie T1
  • 6 Ob 736/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 736/82
    Beisatz: Nach der bei Verkehrsgeschäften geltenden Vertrauenstheorie ist der Erklärungsempfänger in seinem Vertrauen geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. (T11)
  • 1 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 6/84
    Auch
    Veröff: SZ 57/71
  • 6 Ob 638/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1984 6 Ob 638/83
    Auch
  • 4 Ob 46/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 46/84
    Beis wie T3; Beisatz: Oder Kündigung (T12)
    Veröff: RdW 1984,317 = DRdA 1986,420 (Kerschner)
  • 4 Ob 122/84
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 122/84
    Beisatz: Hier: Hausbesorgerdienstvertrag - Dienstvertrag (T13)
  • 8 Ob 565/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 565/83
    Auch
  • 7 Ob 616/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 616/84
  • 4 Ob 139/84
    Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 139/84
    Veröff: ZAS 1986,56 (Schima)
  • 5 Ob 32/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 32/85
    Beis wie T11
  • 4 Ob 70/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 70/85
  • 7 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 7 Ob 572/85
    Beisatz: Hier: Patronatserklärung (T14)
    Veröff: SZ 58/127 = EvBl 1985/168 S 753 = RdW 1985,307
  • 4 Ob 98/84
    Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 98/84
    Veröff: Arb 10486
  • 7 Ob 672/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 672/85
    Auch
    Veröff: JBl 1986,173
  • 3 Ob 532/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 532/86
    Auch
  • 1 Ob 611/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 611/86
  • 1 Ob 557/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 557/86
  • 1 Ob 510/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1987 1 Ob 510/87
  • 6 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 573/85
  • 7 Ob 579/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 579/87
  • 14 ObA 26/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 26/87
  • 7 Ob 692/86
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 692/86
  • 2 Ob 530/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 530/87
  • 1 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 625/87
  • 9 ObA 150/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 150/87
    Beisatz: § 48 ASGG (T15)
  • 9 ObA 115/87
    Entscheidungstext OGH 04.11.1987 9 ObA 115/87
    Beisatz wie T15
  • 9 ObA 114/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 114/87
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 558/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 558/87
    Beisatz: Hier: Unterfertigung eines Mietvertrages mit dem Beisatz "als Kommanditist". (T16)
  • 9 ObA 119/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 119/88
    Auch
  • 9 ObA 106/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 106/88
    Auch
  • 2 Ob 519/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 2 Ob 519/88
  • 10 Ob 502/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 Ob 502/88
    Beis wie T1
  • 10 Ob 529/87
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 Ob 529/87
    Beisatz: Liegt jedoch übereinstimmender Parteiwillen vor, gilt dieser, gleichgültig, ob die Ausdruckmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben. (T17)
    Veröff: ÖBA 1989,1026
  • 9 ObA 115/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89
    Vgl; Beisatz: "Natürlicher" Konsens geht vor. (T18)
  • 8 Ob 538/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 8 Ob 538/88
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umschreibung der Leistungen eines "Testpsychologischen Institut" in einer Broschüre. (T19)
  • 9 ObA 111/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 111/89
    Veröff: SZ 62/134 = EvBl 1990/3 S 22 = JBl 1990,127 (siehe Schima RdW 1990,345) = ZAS 1990/15 S 134
  • 8 Ob 42/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 42/89
    Auch
  • 8 Ob 617/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 8 Ob 617/89
  • 2 Ob 557/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 2 Ob 557/89
  • 6 Ob 645/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 645/89
    Beis wie T4
  • 1 Ob 702/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 702/89
    Beis wie T4
    Veröff: ÖBA 1990,843 (Bydlinski) = AnwBl 1991,50
  • 3 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 540/90
  • 2 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 546/90
  • 1 Ob 658/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 658/90
    Beisatz: Die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist am Empfängerhorizont zu messen. (T20)
  • 8 Ob 560/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1991 8 Ob 560/90
  • 7 Ob 620/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 7 Ob 620/91
  • 7 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 508/92
    Veröff: ÖBA 1992,745
  • 2 Ob 517/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 517/92
  • 9 ObA 149/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 149/93
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 120/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 120/93
    Auch; Beis wie T11
    Veröff: SZ 66/93 = DRdA 1994,148 (Kerschner)
  • 8 Ob 1674/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 1674/93
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 536/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 536/94
    Auch; Beis wie T1 nur: Im Konfliktsfall ist unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. (T21)
  • 8 ObA 230/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObA 230/94
    Auch
  • 8 ObA 322/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 322/94
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 559/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 7 Ob 559/95
  • 10 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 20.06.1995 10 Ob 515/95
    Beisatz: Dieser verliert aber dann seine Bedeutung, wenn der natürliche Konsens der Parteien damit nicht übereinstimmt, wobei es gleichgültig ist, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben. (T22)
  • 3 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 549/95
  • 3 Ob 2016/96h
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2016/96h
  • 9 ObA 2133/96h
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2133/96h
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 7 Ob 81/97f
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 81/97f
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 126/97d
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 126/97d
    Auch; Beisatz: Beim objektiven Erklärungswert kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. (T23)
  • 4 Ob 296/97a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 296/97a
    Vgl auch
  • 4 Ob 61/98v
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 61/98v
    Auch; Beis wie T21
  • 2 Ob 99/98t
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 99/98t
    Auch; Beis wie T23
  • 9 ObA 337/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 337/97t
    Beisatz: Für die Bedeutung einer Willenserklärung ist nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis abzustellen, welches ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat. (T24)
  • 4 Ob 111/98x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 111/98x
    Vgl auch
  • 3 Ob 265/98m
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 3 Ob 265/98m
    Beis wie T23
  • 9 ObA 197/98f
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 197/98f
    Beis wie T1
  • 9 ObA 279/98i
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 279/98i
    Beis wie T1
  • 8 Ob 190/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 190/98v
    Beis wie T1 nur: Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers. (T25)
    Beis wie T10
  • 6 Ob 236/99w
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 236/99w
    Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T20; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen. (T26)
  • 6 Ob 334/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 334/99g
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Es ist ausgehend von den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde und ihrem Wortsinn die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend. (T27)
  • 9 Ob 68/00s
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 Ob 68/00s
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Stillschweigende Vorbehalte haben keine Außenwirkung. (T28)
  • 1 Ob 163/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 163/00b
    Beis wie T4
  • 1 Ob 264/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 264/00f
    Beisatz: Es kommt zur Auslegung eines Schreibens bloß auf dessen objektiven Erklärungswert, also darauf an, wie ein unbefangener Erklärungsempfänger diese der Beklagten zuzurechnende Willensäußerung verstehen musste. (T29)
  • 7 Ob 244/00h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 244/00h
    Beis wie T20
  • 7 Ob 11/01w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 11/01w
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T26
  • 9 ObA 251/00b
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 ObA 251/00b
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Hiezu sind die Umstände der Erklärung heranzuziehen. (T30)
    Beisatz: Hier: Sondervertrag einer Vertragsbediensteten mit dem Land Steiermark. (T31)
  • 8 ObA 209/00v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 209/00v
    Beis wie T24
  • 9 ObA 252/00z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 252/00z
    Auch; Beisatz: Dieser Erklärungswert ergibt sich insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung. (T32)
  • 4 Ob 293/01v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 293/01v
    Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung, was der redlichen Übung entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck an. (T33)
    Veröff: SZ 2002/10
  • 5 Ob 277/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
    Beis wie T23; Beisatz: Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (T34)
  • 8 Ob 101/02i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 101/02i
    Vgl auch; Beis wie T27
  • 5 Ob 128/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 128/02p
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 8 Ob 29/03b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 29/03b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T23; Beis wie T24
  • 3 Ob 128/03z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 128/03z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 128/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 128/03d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildungsvertrag. (T35)
  • 8 ObA 9/04p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObA 9/04p
    Beis wie T3
  • 3 Ob 120/04z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 120/04z
    Auch; Beis wie T26
  • 3 Ob 125/05m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 125/05m
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T36)
    Veröff: SZ 2005/190
  • 3 Ob 99/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 99/05p
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 142/05f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 142/05f
    nur T4
  • 4 Ob 184/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
    Auch; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte objektive Betrachtungsweise bedeutet nur, dass der Kläger nicht das tatsächliche Verständnis der Mitteilung durch den Empfänger nachzuweisen hat, sondern dass insofern ein objektiver Empfängerhorizont maßgebend ist. (T37)
    Beisatz: Hier: Bedeutungsinhalt einer Schutzrechtsverwarnung. (T38)
    Veröff: SZ 2006/170
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
    Auch; Beisatz: Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam. (T39)
  • 2 Ob 8/07a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 8/07a
    Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T33
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T20
  • 10 Ob 26/08h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 26/08h
    Beisatz: Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden. (T40)
  • 7 Ob 44/09k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 44/09k
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 9 Ob 65/09p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 65/09p
    Auch; Beis wie T34; Beisatz: Hat - wie hier - der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden ja unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. Für ein schützenswertes Vertrauen des Erklärungsgegners ist daher in diesem Fall keinerlei Raum. Eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt der ungelesen unterfertigten Urkunde liegt daher von vornherein nicht vor. (T41)
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Beisatz: Eine auf eine Abmahnung iSd § 28 Abs 2 KSchG hin abgegebene Unterlassungserklärung ist nicht nach dem subjektiv vom Unternehmer gewünschten Verständnis, sondern nach Wortlaut und objektivem Erklärungswert auszulegen. (T42)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 8 ObA 30/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
    Auch
  • 9 ObA 61/09z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 61/09z
    Auch; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T43)
  • 5 Ob 16/10d
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 16/10d
  • 4 Ob 35/10s
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 35/10s
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T34; Beisatz: Hier: Überweisungsauftrag. (T44)
  • 5 Ob 219/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 219/10g
    Auch; Beis ähnlich wie T37
  • 7 Ob 14/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
  • 3 Ob 135/11s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 135/11s
    Auch
  • 2 Ob 40/11p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 40/11p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T20; Beis wie T23; Auch Beis wie T24
  • 8 Ob 93/11a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 93/11a
  • 17 Ob 29/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
    Auch; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen. (T45)
  • 4 Ob 93/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 93/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T24; Beis ähnlich wie T25
    Beisatz: Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen. (T46)
    Beisatz: Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie). (T47)
  • 2 Ob 220/10g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 220/10g
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt. (T48)
  • 1 Ob 17/12z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
    Beis wie T23; Beis wie T24; Beis wie T48; Beisatz: Hier: Frage der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsauflösung. (T49)
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T49; Veröff: SZ 2012/81
  • 3 Ob 7/13w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 7/13w
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Begriff „Titelseite“. (T50)
  • 7 Ob 68/13w
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 68/13w
    Auch; Auch Beis wie T17; Auch Beis wie T18
  • 5 Ob 100/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 100/14p
    Beisatz: Dies gilt auch für konkludente Erklärungen. (T51)
  • 10 Ob 26/14t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 Ob 26/14t
    Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hier: Kündigung von Lizenzverträgen. (T52)
  • 3 Ob 186/14w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 186/14w
    Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung einer nach KSchG nichtigen Klausel? (T53)
  • 7 Ob 225/14k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 225/14k
    Beisatz: Hier: Geltendmachung der dauernden Invalidität in der Unfallversicherung. (T54)
  • 7 Ob 218/14f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
  • 7 Ob 222/15w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 222/15w
    Auch; Beis wie T54
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Vgl auch
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Beis wie T23; Veröff: SZ 2017/37
  • 3 Ob 26/17w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
    Vgl auch
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
  • 6 Ob 148/18k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 148/18k
    Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T28
  • 5 Ob 30/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 30/19a
    Beis wie T22
  • 4 Ob 41/20p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 41/20p
    Beis wie T4; Beis wie T37
  • 4 Ob 190/20z
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 190/20z
    Beis wie T4; Beis wie T37
  • 10 Ob 35/20z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 35/20z
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
    Beis auch wie T23
  • 8 ObA 89/21b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 ObA 89/21b
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber gingen von einer einvernehmlichen Beendigung aus. Bei dieser Sachlage konnte die Erklärung des Arbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerkündigung interpretiert werden. (T55)
  • 9 ObA 37/22i
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 37/22i
    Beis wie T11
  • 7 Ob 104/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 104/22b
    Beis wie T27
  • 9 ObA 25/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 25/23a
    Beisatz wie T23; Beisatz wie T37
  • 1 Ob 78/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 78/23m
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19750410_OGH0002_0020OB00337_7400000_001

Rechtssatz für 10Ob2299/96b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106373

Geschäftszahl

10Ob2299/96b; 9Ob332/97g; 9Ob325/97b; 8Ob214/97x; 8Ob33/98f; 8Ob341/99a; 8Ob161/00k; 8Ob6/00s; 6Ob64/01g; 2Ob104/01k; 10Ob297/00z; 8Ob4/01y; 6Ob15/01a; 9Ob230/02t; 9Ob29/03k; 7Ob184/02p; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 7Ob169/07i; 1Ob44/07p; 8Ob140/07g; 6Ob249/07x; 2Ob90/07k; 1Ob58/08y; 9Ob32/08h; 6Ob224/08x; 2Ob189/08w; 1Ob54/08k; 6Ob67/09k; 2Ob259/08i; 7Ob84/09t; 4Ob63/09g; 7Ob84/10v; 6Ob146/10d; 3Ob238/10m; 10Ob12/11d; 1Ob88/11i; 3Ob241/11d; 3Ob214/11h; 1Ob77/12y; 10Ob53/12k; 7Ob5/12d; 9Ob16/13p; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 7Ob62/14i; 6Ob128/14p; 4Ob126/14d; 2Ob181/14b; 10Ob28/15p; 6Ob28/15h; 1Ob29/15v; 4Ob254/14b; 6Ob193/15y; 4Ob224/15t; 4Ob65/16m; 3Ob190/16m; 6Ob246/15t; 4Ob133/17p; 4Ob225/17t; 3Ob187/18y; 8Ob112/18f; 4Ob164/18y; 10Ob19/23a

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

ABGB §1299 E
ZPO §502 HIII9
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2299/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
  • 9 Ob 332/97g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 332/97g
    Auch; Beisatz: Hier: Beratungspflichten und Aufklärungspflichten des vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Österreichischen Gewerkschaftsbunds. (T1)
  • 9 Ob 325/97b
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 325/97b
    Auch
  • 8 Ob 214/97x
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 214/97x
    Vgl auch
  • 8 Ob 33/98f
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 33/98f
    Auch
  • 8 Ob 341/99a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 341/99a
    Auch
  • 8 Ob 161/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 161/00k
    Vgl auch
  • 8 Ob 6/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 6/00s
  • 6 Ob 64/01g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 64/01g
    Auch
  • 2 Ob 104/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 104/01k
  • 10 Ob 297/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 Ob 297/00z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Architekt. (T2)
  • 8 Ob 4/01y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 Ob 4/01y
    Auch
  • 6 Ob 15/01a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen der Serie 17. (T3)
  • 9 Ob 230/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 230/02t
  • 9 Ob 29/03k
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 29/03k
  • 7 Ob 184/02p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/02p
    Auch; Beisatz: Der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie etwa die Frage von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. (T4)
  • 7 Ob 37/04y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 37/04y
  • 3 Ob 103/04z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 7 Ob 90/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
  • 7 Ob 169/07i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 169/07i
    Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T5)
  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Bankgarantie - Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigten. (T6)
  • 8 Ob 140/07g
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 140/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Fehlbeurteilung (keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin - im Gegensatz zur Beklagten - bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Umschuldung von seiner Spielsucht nicht geheilt war. (T7)
  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Ist eine große Zahl von Anlegern betroffen, ist die Revision dennoch im Interesse der Rechtssicherheit zulässig. (T8)
  • 2 Ob 90/07k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 90/07k
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 58/08y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 58/08y
    Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T9)
  • 9 Ob 32/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T10)
  • 6 Ob 224/08x
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 224/08x
    Beisatz: Das Bestehen und der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt. (T11)
  • 2 Ob 189/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 189/08w
    Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T12)
  • 1 Ob 54/08k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 54/08k
    Auch; Beisatz: Es hängt im Allgemeinen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob bzw welche Aufklärungspflichten bestehen. (T13)
    Beisatz: Hier: Belehrungspflicht des Richters anlässlich der Vorsprache einer Partei am Amtstag. (T14)
  • 6 Ob 67/09k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 67/09k
  • 2 Ob 259/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 259/08i
  • 7 Ob 84/09t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 84/09t
    Beisatz: Hier: Rechtsanwalt als Vertragserrichter. (T15)
  • 4 Ob 63/09g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 63/09g
    Vgl
  • 7 Ob 84/10v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 84/10v
    Auch
  • 6 Ob 146/10d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 146/10d
    Vgl
  • 3 Ob 238/10m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 238/10m
    Auch
  • 10 Ob 12/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 12/11d
    Auch
  • 1 Ob 88/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 88/11i
    Auch; Vgl auch Beis wie T12; Beisatz: Hier: Zins‑Cap‑Optionsschein. (T16)
  • 3 Ob 241/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
    Auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 214/11h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 214/11h
  • 1 Ob 77/12y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y
    Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T17)
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    Auch
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 9 Ob 50/12m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
    Auch
  • 10 Ob 34/13t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
  • 7 Ob 62/14i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i
    Auch; Beisatz: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs‑ und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. (T18)
  • 6 Ob 128/14p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 128/14p
    Beisatz: Der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Konvertierung des Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht ist eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen (6 Ob 275/05t). (T19)
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Auch
  • 2 Ob 181/14b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 181/14b
  • 10 Ob 28/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 28/15p
  • 6 Ob 28/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 28/15h
    Beis wie T12
  • 1 Ob 29/15v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 29/15v
    Auch
  • 4 Ob 254/14b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
    Auch
  • 6 Ob 193/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für eine (stille) Beteiligung an einem Unternehmen (hier: „Schiffsbeteiligungen“). (T20)
  • 4 Ob 224/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 224/15t
  • 4 Ob 65/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
    Auch
  • 3 Ob 190/16m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m
    Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T21)
  • 6 Ob 246/15t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
    Beis wie T11
  • 4 Ob 133/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 133/17p
    Beis wie T1
  • 4 Ob 225/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
    Auch
  • 3 Ob 187/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 187/18y
    Auch
  • 8 Ob 112/18f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
    Auch; Beisatz: Hier: Verwalter nach WEG. (T22)
  • 4 Ob 164/18y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 164/18y
  • 10 Ob 19/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.10.2023 10 Ob 19/23a
    Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0100OB02299_96B0000_001

Rechtssatz für 1Ob227/98h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111165

Geschäftszahl

1Ob227/98h; 2Ob313/99i; 10Ob346/99a; 1Ob336/99i; 1Ob183/00v; 2Ob104/01k; 8Ob4/01y; 1Ob168/02s; 1Ob49/03t; 9Ob29/03k; 7Ob184/02p; 7Ob37/04y; 7Ob277/06w; 10Ob65/07t; 7Ob169/07i; 1Ob44/07p; 6Ob273/07a; 2Ob90/07k; 1Ob37/08k; 6Ob224/08x; 2Ob189/08w; 2Ob259/08i; 2Ob76/09d; 4Ob167/09a; 6Ob268/09v; 5Ob247/09y; 7Ob84/10v; 6Ob146/10d; 3Ob205/10h; 10Ob8/11s; 10Ob12/11d; 4Ob20/11m; 10Ob30/11a; 2Ob77/12f; 4Ob216/12m; 10Ob53/12k; 4Ob39/13h; 9Ob38/13y; 10Ob23/13z; 6Ob86/14m; 9Ob40/14v; 6Ob229/14s; 7Ob94/14w; 4Ob254/14b; 4Ob65/16m; 4Ob34/16b; 3Ob115/16g; 1Ob56/17t; 1Ob156/17y; 4Ob129/17z; 4Ob39/18s; 8Ob73/18w; 8Ob1/19h; 4Ob242/19w; 7Ob162/21f; 7Ob74/22s; 10Ob19/23a

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

ABGB §870 CI
ABGB §1295 IIf7f
ZPO §502 Abs1 HI2
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 227/98h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 227/98h
  • 2 Ob 313/99i
    Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 313/99i
  • 10 Ob 346/99a
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 346/99a
    Auch
  • 1 Ob 336/99i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 336/99i
    nur: Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls. (T1)
  • 1 Ob 183/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
    Auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht wird durch die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs begrenzt. (T2)
    Veröff: SZ 73/160
  • 2 Ob 104/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 104/01k
    Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. (T3)
  • 8 Ob 4/01y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 Ob 4/01y
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 168/02s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 168/02s
  • 1 Ob 49/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 49/03t
  • 9 Ob 29/03k
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 29/03k
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 184/02p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 184/02p
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 37/04y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 37/04y
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 277/06w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 277/06w
  • 10 Ob 65/07t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 65/07t
    Auch
  • 7 Ob 169/07i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 169/07i
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T4)
  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Bankgarantie - Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigten. (T5)
  • 6 Ob 273/07a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 273/07a
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufklärung über behindertengerechte Ausstattung des Hotels am Urlaubsort. (T6)
  • 2 Ob 90/07k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 90/07k
    Auch
  • 1 Ob 37/08k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 37/08k
  • 6 Ob 224/08x
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 224/08x
    Beis wie T3; Beisatz: Das Bestehen und der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt. (T7)
  • 2 Ob 189/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 189/08w
  • 2 Ob 259/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 259/08i
    Vgl; Beis wie T3
  • 2 Ob 76/09d
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 76/09d
    Auch
  • 4 Ob 167/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 167/09a
  • 6 Ob 268/09v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 268/09v
  • 5 Ob 247/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 247/09y
    Vgl auch; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T8)
  • 7 Ob 84/10v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 84/10v
    Auch
  • 6 Ob 146/10d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 146/10d
  • 3 Ob 205/10h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 205/10h
    nur T1
  • 10 Ob 8/11s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 8/11s
    Auch
  • 10 Ob 12/11d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 Ob 12/11d
    Auch
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 30/11a
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 30/11a
    Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68
  • 2 Ob 77/12f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 77/12f
    Beisatz: Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Funktionsweise eines Dieselpartikelfilters bei einem sehr schweren und sehr leistungsstarken Geländewagen mit Allradantrieb. (T9)
  • 4 Ob 216/12m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 216/12m
    Vgl auch
  • 10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    Auch
  • 4 Ob 39/13h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 39/13h
    Auch; Beisatz: Hier: Aufklärung in Bezug auf Versicherungsdeckung bei Pachtvertrag. (T10)
  • 9 Ob 38/13y
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 38/13y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten eines Schilehrers. (T11)
  • 10 Ob 23/13z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 23/13z
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 9 Ob 40/14v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 40/14v
    Auch
  • 6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Beis wie T3; Beis wie T7
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
  • 4 Ob 254/14b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 65/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
  • 4 Ob 34/16b
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 34/16b
    Beisatz: Verletzung beim „Blobbing“. (T12)
  • 3 Ob 115/16g
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 115/16g
    Auch
  • 1 Ob 56/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 56/17t
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T13)
    Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T14)
  • 1 Ob 156/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 156/17y
    nur T1; Beis wie T12
  • 4 Ob 129/17z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 129/17z
    Auch; Beisatz: Die Aufklärungspflichten bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag können jedenfalls nicht weiter reichen als in der Humanmedizin. (T15)
  • 4 Ob 39/18s
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 39/18s
    nur T1
  • 8 Ob 73/18w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 73/18w
    Auch; Beisatz: Hier: Verletzung bei einer von der Beklagten betriebenen Jumpbag-Schanzenkonstruktion. (T16)
  • 8 Ob 1/19h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 1/19h
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 242/19w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 242/19w
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    Vgl
  • 7 Ob 74/22s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 74/22s
    Vgl
  • 10 Ob 19/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.10.2023 10 Ob 19/23a
    vgl; Beisatz nur wie T3
    Beisatz: Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111165

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0010OB00227_98H0000_001

Rechtssatz für 1Ob44/07p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122479

Geschäftszahl

1Ob44/07p; 8Ob84/08y; 6Ob86/09d; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 9Ob75/09h; 6Ob108/13w; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIc
BWG §40
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BWG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016
  2. BWG § 40 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. BWG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 40 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  5. BWG § 40 gültig von 01.01.2008 bis 30.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  6. BWG § 40 gültig von 01.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  7. BWG § 40 gültig von 15.06.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  8. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  9. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  10. BWG § 40 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  11. BWG § 40 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 40 gültig von 01.10.1998 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  13. BWG § 40 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BWG § 40 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996
  15. BWG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996

Rechtssatz

Zweck der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient Paragraph 40, BWG nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 44/07p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
  • 8 Ob 84/08y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y
  • 6 Ob 86/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 86/09d
    Auch; Beisatz: Diese Prüfung ist bei natürlichen Personen an Hand einer von einer staatlichen Behörde ausgestellten, mit Lichtbild der betreffenden Person versehenen Urkunde, die deren Namen, Geburtsdatum und Unterschrift sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde enthält, vorzunehmen. (T1)
  • 8 Ob 145/09w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w
    Auch; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T2); Veröff: SZ 2010/57
  • 8 Ob 166/09h
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 166/09h
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 75/09h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 75/09h
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 108/13w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
    Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T3)
  • 9 Ob 78/21t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 78/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T4)
  • 1 Ob 160/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
    vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T5)
    Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122479

Im RIS seit

11.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20070911_OGH0002_0010OB00044_07P0000_002

Entscheidungstext 1Ob44/07p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2007/385 S 929 - ecolex 2007,929 = Jus-Extra OGH-Z 4413 = ÖBA 2008,434/1480 - ÖBA 2008/1480 = RdW 2008/223 S 272 - RdW 2008,272 = Bollenberger, ÖBA 2009,858 = HS 38.208 = HS 38.291 = HS 38.320 = HS 38.321 = HS 38.375 = HS 38.391

Geschäftszahl

1Ob44/07p

Entscheidungsdatum

11.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, Italien, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei S*****, Italien, vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 1,696.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2006, GZ 5 R 117/06x-45, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. März 2006, GZ 37 Cg 174/04y-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.880,46 (darin enthalten EUR 813,41 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Italien, deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Produktion von geschweißten Stahlrohren ist. Zu ihren Gunsten stellte die beklagte österreichische Bank am 23. Februar 2004 und am 15. März 2004 Anzahlungsgarantien auf Grund zweier Lieferverträge aus. Die beklagte Partei wurde dabei jeweils nicht direkt im Auftrag der Vertragspartnerin der klagenden Partei tätig, sondern als Zweitbank im Auftrag ihrer (erstbeauftragten) Tochtergesellschaft in Bulgarien. Der am 23. Februar 2004 ausgestellten Anzahlungsgarantie liegt zu Grunde, dass die klagende Partei 10 Tage zuvor mit einem Unternehmen, dessen Firmensitz in Großbritannien liegt, einen Vertrag über die Lieferung von Stahlrohren einer bestimmten Qualität zu einem Preis von 2,001.000 EUR mit einer Lieferfrist von spätestens 45/60 Tagen nach Erhalt der Anzahlung abgeschlossen hatte. 50 % des Kaufpreises sollten im Voraus mit Gegengarantie und 50 % innerhalb von zehn Tagen nach Ankunft der Ware bezahlt werden. Diese (erste) Anzahlungsgarantie hatte eine Laufzeit bis 5. Mai 2004. Der zweiten, am 15. März 2004 ausgestellten Anzahlungsgarantie liegt ein am 10. März 2004 von der klagenden Partei mit derselben Vertragspartnerin abgeschlossener weiterer gleichartiger Vertrag zu Grunde. Bei diesem Geschäft betrug der Gesamtkaufpreis 2,320.000 EUR. Eine Anzahlung sollte in Höhe von 30 % im Voraus mit Gegengarantie geleistet werden, weitere 70 % innerhalb von 45 Tagen nach Ankunft der Ware. Diese Garantie war bis 30. Juni 2004 befristet. Die klagende Partei überwies ihre Anzahlungen in Höhe von 1,000.000 EUR und 696.000 EUR auf ein Girokonto ihrer Vertragspartnerin, das diese bei der bulgarischen Tochtergesellschaft der beklagten Partei hielt. Dort wurden die eingegangenen Beträge im Hinblick auf die der klagenden Partei gegenüber bestehende Rückgarantie auf Sperrkonten umgebucht. Die bulgarische Tochtergesellschaft der beklagten Partei wies die beklagte Partei entsprechend dem von ihrer Kundin erteilten Auftrag an, die Bankgarantien jeweils an eine Person namens Del P***** auszufolgen und gab dessen Pass- und (Büro-)Telefonnummer bekannt. Gemäß einem weiteren Vertragspunkt sollten die Garantien erlöschen, sobald die Garantieurkunden rückgestellt werden. Entsprechend der Weisung der erstbeauftragten Bank folgte eine Mitarbeiterin der beklagten Partei die Originalgarantien an Herrn Del P***** aus. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war dieser jedoch kein Vertreter der klagenden Partei, sondern Mitglied einer international tätigen Bande, die nunmehr in mehreren Ländern, unter anderem in Italien, Österreich und der Schweiz wegen Betrugs und Geldwäsche strafgerichtlich verfolgt wird. Del P***** fertigte von den Originalgarantieurkunden Farbkopien an und übersandte diese jeweils noch am selben Tag, an dem er in den Besitz der Originale gelangt war, an jene italienischen Bankinstitute, bei denen die klagende Partei ihre Konten unterhielt. Eines dieser beiden Bankinstitute ist die nunmehrige Nebenintervenientin. Del P***** hatte die Kopien jeweils ohne Begleitschreiben und unter Verwendung eines auf die beklagte Partei hindeutenden Absenders zur Versendung gebracht. Dass bloße Kopien eingelangt waren, fiel weder bei der Nebenintervenientin noch bei dem anderen italienischen Bankinstitut auf. Bei einer Überprüfung im Unterschriftenbuch konnten die Mitarbeiter der Nebenintervenientin aber die auf der Bankgarantie befindlichen Unterschriften nicht verifizieren, sodass eine entsprechende (verschlüsselte) Anfrage per „SWIFT" (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) an die beklagte Partei gerichtet wurde. Bei Bankgarantien in Papierform ist eine Nachfrage bei der ausstellenden Bank im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Nebenintervenientin zudem jedenfalls vorgesehen. Die beklagte Partei bestätigte per „SWIFT" „....die Echtheit unserer oben genannten Garantie, unterzeichnet von Frau ..... /stellvertretende Vizepräsidentin und Frau ..../ermächtigte Zeichnungsberechtigte". Daraufhin teilten die Mitarbeiter der Nebenintervenientin den Vertretern der klagenden Partei mit, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Bankgarantie und veranlassten die Vorfinanzierung des Anzahlungsbetrags. Nachdem die am 15. März 2004 ausgestellte (zweite) Bankgarantie per DHL bei dem weiteren von der klagenden Partei eingeschalteten italienischen Bankinstitut eingelangt war, kam es ebenfalls zu einer an die beklagte Partei gerichteten Rückfrage per „SWIFT", die gleichlautend wie im ersten Geschäftsfall beantwortet wurde. Auch den Mitarbeitern dieses Bankinstituts war nicht aufgefallen, dass sie bloß eine Farbkopie in Händen hielten. Am 4. März 2004 brachte Herr Del P***** das Original der ersten Bankgarantie der beklagten Partei zurück. Angeschlossen war ein - wie nunmehr bekannt - gefälschtes Begleitschreiben. In diesem bestätigten Vertreter der klagenden Partei in deren Namen, ihre Vertragspartnerin hätte den Vertrag gemäß Bankgarantie durchgeführt und zu einem guten Abschluss gebracht. Die Garantie werde mit der Bitte übermittelt, sie zu annullieren. Am 29. März 2004 wurde die zweite Bankgarantie, ebenfalls mit entsprechendem (gefälschtem) Begleitschreiben - diesmal aber mittels DHL - an die beklagte Partei zurückgestellt. Beide Begleitschreiben wiesen jeweils ein Firmenlogo der klagenden Partei und eine Stampiglie mit einer Paraphe und dem Zusatz „geschweißte Stahlohre" auf. Die Mitarbeiter der beklagten Partei gingen davon aus, dass die Begleitschreiben vom Aussteller stammten. Der darin enthaltene Schreibfehler fiel ihnen nicht auf. Auch bei dessen Kenntnis hätten sie diesem Fehler aber keine Bedeutung beigemessen, da Urkunden ausländischer Firmen immer wieder Übersetzungsfehler enthalten. Dass die Bankgarantien vor Ablauf ihrer Laufzeit zurückgegeben wurden, erachteten die Mitarbeiter der beklagten Partei als nicht ungewöhnlich. Dies kommt im Rahmen des Geschäftsbetriebs der beklagten Partei häufiger vor, da die Provisionshöhe davon abhängig ist, wie lange die Bankgarantie tatsächlich verwendet wird. Nach Rückstellung der Garantien entließ die beklagte Partei ihre bulgarische Tochtergesellschaft aus der Rückgarantie. Daraufhin entsperrte diese die am Konto der Vertragspartnerin der klagenden Partei erliegenden Anzahlungsbeträge. Das Geld wurde alsbald abdisponiert. Als die klagende Partei die Bankgarantien am 4. und 14. Mai 2004 mit der Begründung in Anspruch nehmen wollte, die Lieferung durch ihre Vertragspartnerin sei nicht erfolgt, wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Originale der Garantieurkunden bereits zurückgestellt worden seien und eine Haftung der beklagten Partei abgelehnt werde.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von 1,696.000 EUR mit der Begründung, diese hafte als Garantieausstellerin gegenüber der klagenden Partei als Begünstigte für den gesamten, durch die Nichteinlösung der Garantien entstandenen Schaden. Die beklagte Partei habe die ihr obliegenden vorvertraglichen und vertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt. Außerdem treffe sie ein Organisationsverschulden, indem sie ihrer Pflicht zur Ausstellung fälschungssicherer Garantien nicht nachgekommen sei. Die beklagte Partei habe ohne Einschränkungen auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Tochtergesellschaft in Bulgarien vertraut. Sie habe die Garantiedokumente an die von der erstbeauftragten Bank genannte Person ausgefolgt, ohne zu überprüfen, ob diese für die klagende Partei vertretungsberechtigt gewesen sei. Hätte die beklagte Partei einen Firmenbuchauszug angefertigt, wäre das mangelnde Vertretungsverhältnis leicht feststellbar gewesen. Der Schaden wäre auch dann unterblieben, wenn die beklagte Partei - wie ein anderes österreichisches Bankinstitut in einem gleich gelagerten Fall - nach Erhalt der Rückfrage der italienischen Banken darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die Originalurkunden an einen Herrn Del P***** übermittelt worden seien. So wäre aufgefallen, dass die Bankgarantien an eine der klagenden Partei gänzlich unbekannte und für diese nicht vertretungsbefugte Person ausgefolgt worden waren. Weiters hätte auffallen müssen, dass die Rückfragen schon jeweils einen Tag nach Übergabe der Bankgarantien eingelangt waren. Die von der beklagten Partei auf diese Rückfragen hin erteilten Antworten seien als Bestätigung der Echtheit der Garantieurkunden zu verstehen gewesen. Unverständlich sei das Verhalten der Mitarbeiter der beklagten Partei auch bei Rückstellung der Garantieurkunden. Hätten diese nach Rückstellung der ersten Garantie telefonische Rücksprache mit der klagenden Partei gehalten, hätte der Betrug sofort aufgeklärt werden können. Weiters hätte auffallen müssen, dass die Bankgarantien relativ kurze Zeit nach ihrer Ausfolgung zurückgebracht wurden, dies bei einer noch offenen Laufzeit von mehr als zwei Monaten. Weiters seien die den Originalbankgarantien angeschlossenen und einen Schreibfehler enthaltenden Begleitschreiben angenommen worden, ohne zu überprüfen, wer diese im Namen der klagenden Partei verfasst habe. Die Leistung von hohen Anzahlungen sei unbedenklich, da die Preis- und Angebotssituation auf dem Stahlmarkt im ersten Halbjahr 2004 angespannt gewesen sei und man gerade mittels einer hohen Anzahlung habe sichergehen wollen, die Ware auch tatsächlich zu erhalten.

Die beklagte Partei bestritt jegliche Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. In den Kaufverträgen zwischen der klagenden Partei und deren Vertragspartnerin sei jeweils festgelegt worden, dass die Garantie in Wien an eine näher bestimmte natürliche Person zugestellt werden sollte. Wenn diesem Wunsch des Auftraggebers entsprochen worden sei, liege darin kein Sorgfaltsverstoß. Es habe keine Verpflichtung bestanden, Firmenbuchauszüge einzuholen oder sonstige Nachforschungen über den Garantiebegünstigten anzustellen. Da Zustellungen nach Italien per Boten „über Nacht" erfolgen könnten, sei es nicht auffällig gewesen, dass die Garantieerklärungen den Hausbanken der Begünstigten bereits am nächsten Tag vorgelegen seien. Es käme häufig vor, dass die vom Garantiebegünstigten beigezogene Bank sogleich bei Erhalt der Anzahlungsgarantie eine Echtheitsbestätigung anfordere, was sich daraus erkläre, dass der Garantiebegünstigte ein Interesse an einer schnellen Abwicklung habe. Dass die Rückstellung der Garantien vor dem Ende der Laufzeit erfolgt sei, entspreche der gängigen Abwicklung. Ein Bedarf nach einer telefonischen Rücksprache bei der klagenden Partei habe in diesem Zusammenhang nicht bestanden und sei im Geschäftsverkehr auch nicht üblich. Da den italienischen Hausbanken der klagenden Partei niemals ein Original zugekommen sei, werde im Übrigen die Unwirksamkeit der Verträge geltend gemacht. Sollten die Verträge doch zustandegekommen seien, würden sie wegen Lists und Irrtums angefochten. Der klagenden Partei hätte die Vorgangsweise ihrer Vertragspartnerin bedenklich vorkommen müssen, nicht nur weil diese eine ungewöhnlich hohe Anzahlung von 50 % des Rechnungsbetrags gefordert habe, sondern auch auf Grund deren Verlangens, beim zweiten Geschäft eine andere Bank ihres Vertrauens beizuziehen. Das Verschulden der Nebenintervenientin und dieses zweiten italienischen Bankinstituts liege darin, dass das Vorliegen bloßer Farbkopien nicht erkannt wurde. Dieses Verschulden müsse sich die klagende Partei zurechnen lassen.

Die Nebenintervenientin verwies auf das Vorbringen der klagenden Partei und führte ergänzend aus, es sei in Bankkreisen unüblich, eine Bankgarantie persönlich zu übergeben und nicht dem Begünstigten oder der von diesem bekannt gegebene Bank im Postweg zu übermitteln. Es sei unverständlich, warum die beklagte Partei nicht Verdacht geschöpft habe, als die Anfrage nach der Echtheit der Unterschriften einlangte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege eine indirekte Anzahlungsgarantie auf erste Aufforderung vor, bei der die beklagte Partei als Zweitbank die Garantie unter Rückhaftung der Erstbank ausgestellt habe. Da die Garantieform frei sei, sei die Übergabe der Originalgarantien an den Begünstigten für das Zustandekommen des Vertrags nicht erforderlich. Die beklagte Partei habe sich bei Eröffnung der Garantien an den Auftrag der Erstbank gehalten. Eine über die Überprüfung der Legitimation des Herrn Del P***** hinausgehende Nachforschungspflicht habe sie nicht getroffen. Trotz der unglücklichen Textierung der von der beklagten Partei ausgestellten „Echtheitsbestätigungen" hätten die italienischen Bankinstitute diese nur so verstehen können, dass die beklagte Partei eine Bankgarantie derartigen Inhalts durch für sie zeichnungsberechtigte Personen ausgestellt habe. Da bei den italienischen Bankinstituten bekannt gewesen sei, dass die Bestätigung ausschließlich per „SWIFT" ohne Prüfung der Urkunde selbst erfolgte, liege auf der Hand, dass die beklagte Partei keine Aussage darüber treffen konnte, ob den italienischen Bankinstituten die Originale der Garantieerklärungen vorlägen. Auch im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Garantie sei kein Sorgfaltsverstoß unterlaufen. Angesichts des Umstands, dass den Originalgarantien Begleitschreiben beigeschlossen waren, habe man davon ausgehen können, dass die Rückstellung der Garantien und deren Erlöschen vom Willen des Begünstigten getragen gewesen seien. Zudem sei die erste Garantieurkunde persönlich von jener Person, an die sie ausgefolgt worden war, retourniert worden. Auch die zeitliche Komponente habe keine Zweifel erwecken müssen, da die Provisionsersparnis evident gewesen sei und der beklagten Partei als Zweitbank der Liefervertrag nicht vorgelegen sei. Da die Garantieverträge durch Rückstellung der Garantien erloschen seien, scheide eine Haftung aus der Garantie selbst aus.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass es im nationalen/internationalen Bankenbereich üblich wäre, bei Aushändigung einer Bankgarantie regelmäßig die Vertretungsbefugnis des Empfängers zu prüfen. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht der Bank bedeuten, würde man von ihr verlangen, bei jedem Garantiegeschäft Nachforschungen dahin anzustellen, wer für den Begünstigten vertretungsbefugt sei, zumal die Ausfolgung von Garantieurkunden auch auf Grund besonderer Bevollmächtigung möglich sei. Derartige Sorgfaltsanforderungen würden sich nicht einmal aus den (hier freilich nicht geltenden) Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien der IHK und der United Nations Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit ergeben. Auch bei der Rückgabe der Garantie liege keine Sorgfaltsverletzung vor, da keine bedenklichen oder verdächtigen Umstände erkennbar gewesen seien, die Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Überbringers und der Echtheit des Begleitschreiben erwecken hätten müssen. Der in den Begleitschreiben enthaltene Schreibfehler „geschweißte Stahlohre" sei nicht außergewöhnlich, handle es sich bei der Verfasserin doch um ein italienisches Unternehmen. Aus welchem Grund die Fälschung des auf dem Begleitschreiben befindlichen Stempels und der Unterschrift hätte auffallen müssen, sei nicht vorgebracht worden. Da die vorzeitige Rückstellung von Bankgarantien in Österreich üblich sei, um die Provision zu vermindern, habe dies nicht verdächtig erscheinen müssen. Ein allfälliges Verschulden der italienischen Hausbanken der klagenden Partei müsse sich die beklagte Partei nicht zurechnen lassen. Sie habe sich keines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht. Das (erstmals in der Berufung gebrauchte) Argument, die beklagte Partei wäre schon auf Grund des § 40 BWG zur Überprüfung der Identität und Vertretungsbefugnis des Übernehmers der Bankgarantien verpflichtet gewesen, sei nicht stichhältig, weil die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nicht vorlägen; eine dauernde Geschäftsbeziehung der beklagten Partei zur klagenden Partei habe nicht bestanden, da nur ein einmaliger Geschäftsfall abgewickelt worden sei. § 40 BWG diene der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche; er beziehe sich nicht auf das Verhältnis der Bank zu einem aus einer Garantie Begünstigten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Die klagende Partei machte als Begünstigte aus einer Anzahlungsgarantie Schadenersatzansprüche gegen die Garantin (die beklagte Partei) geltend. Charakteristikum einer Anzahlungsgarantie ist, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Ware nicht geliefert werden (Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II 3/10). Da der Garantievertrag nicht von der Bank des Vertragspartners der klagenden Partei (der erstbeauftragten Bank) abgeschlossen wurde, sondern diese die beklagte Partei als Zweitbank einschaltete und damit beauftragte, die Garantie im eigenen Namen „hinauszulegen", liegt eine indirekte Garantie vor (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/20; 3/55), bei der der Garantievertrag zwischen der beklagten Partei (als Garantien) und der klagenden Partei (als Begünstigter) zustande kam. Schadenersatzpflichtig würde die beklagte Zweitbank, sollte ihr zu Lasten der klagenden Partei ein vertragswidriges (schuldhaftes) Handeln bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags oder die Verletzung von aus dem Schuldverhältnis zwischen Garantin und Begünstigter sich ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/89) vorwerfbar sein. Diesfalls hätte die beklagte Partei gemäß § 880a ABGB „volle Genugtuung" zu leisten.

1. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Satz „... die Bankgarantien, die Herr Del P***** im Original erhalten hatte, wurden von diesem - angeblich in Vertretung der klagenden Partei im Original an die beklagte Partei zurückgestellt"... , enthält eine offenbare Unrichtigkeit bzw einen bloßen Schreibfehler, der sich durch einen Berichtigungsbeschluss (richtig: „die Bankgarantie ... wurde") beseitigen ließe und auf die Entscheidung ohne Einfluss bleibt. Eine solche Unrichtigkeit begründet keine Aktenwidrigkeit (Zechner in FaschingIV/I § 503 ZPO Rz 168 mwN).

2.

a) Zum Vorwurf des vertragswidrigen Handelns bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags:

Ein vertragswidriges Verhalten erblickt die klagende Partei darin, die beklagte Partei habe es unterlassen, die Vertretungsbefugnis des Herrn Del P***** für die klagende Partei zu überprüfen, etwa durch eine telefonische Rückfrage oder die Einholung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sich die Bank bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt innerhalb der Grenzen des Auftrags ihres Auftraggebers (hier der erstbeauftragten Bank) zu halten und deren Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten hat (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/54; Lienesch, Internationale Bankgarantien und die UN-Konvention über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit, 210, 212). Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie, bei der das Valutaverhältnis strikt vom Garantieverhältnis getrennt ist (Lienesch aaO, 197). Im vorliegenden Fall gehörte nach dem Auftrag der erstbeauftragten Bank die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Herrn Del P***** nicht zum Aufgabenkreis der beklagten Partei. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, entsprechend der ihr erteilten Weisung habe die beklagte Partei nicht nachzuforschen gehabt, ob Del P***** Vertretungsmacht besaß, sondern sei lediglich dazu verpflichtet gewesen, dessen Identität durch Einsicht in den Reisepass zu überprüfen, weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Nur wenn eine Falschbezeichnung vorläge und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hätte, wäre ausnahmsweise nicht der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend (7 Ob 122/02w mwN). Für konkrete Verdachtsmomente in dieser Richtung, die (ausnahmsweise) doch zu Nachforschungen darüber verpflichten hätten können, ob die Begünstigte tatsächlich die Ausfolgung der Garantieurkunden an Herrn Del P***** wünschte, bestanden aber keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der klagenden Partei, schon die Einholung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register (Firmenbuch) hätte dessen mangelnde Vertretungsbefugnis ergeben und den Betrug verhindert, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, da es den Vertragsparteien frei steht, die Ausfolgung der Garantieurkunde nicht nur an ein vertretungsbefugtes Organ, sondern auch an einen (nicht vertretungsbefugten) Boten zu vereinbaren, der in einem öffentlichen Register wohl nicht aufschiene.

b) Zum Vorwurf der Verletzung der sich aus dem Verhältnis zwischen Garantien und Begünstigtem ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten:

Die Frage nach Art und Ausmaß der aus der Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden entspringenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106373; RS0111165; 8 Ob 341/99a). Generell wird darauf abgestellt, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193). Nach der Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Kreditinstitute nicht überspannt werden, sondern ist dem Bankkunden zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich selbst zu wahren (9 Ob 325/97b; 8 Ob 341/99a uva.). So werden Warnpflichten über Risiken, die sich speziell aus einer Bankgarantie ergeben, im Allgemeinen abgelehnt, weil es sich bei der Bankgarantie um eine im Handelsverkehr gebräuchliche Sicherungsform handelt, sodass die Bank in der Regel davon ausgehen kann, der Auftraggeber und der Begünstigte würden hinreichende Sachkenntnis besitzen (Lienesch aaO, 197 f). Eine (grobe) Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die sich mit der Frage der Art und des Umfangs der die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Erstellung und Abwicklung der Garantie gegenüber der Begünstigten (der klagenden Partei) treffenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten ausführlich auseinandergesetzt haben, liegt nicht vor. Die Ansicht der Vorinstanzen, aus den gegebenen Umständen seien keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht betrügerischen Vorgehens ableitbar gewesen, die zu entsprechenden Maßnahmen (etwa Rückfragen oder Nachforschungen) Anlass hätten geben müssen, bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Da die Aushändigung einer Originalgarantieurkunde an eine natürliche Person eine durchaus übliche Vorgangsweise ist, bestand keine Pflicht der Garantin, die Begünstigte darauf hinzuweisen, dass die direkte Übermittlung der Garantieurkunde an die Vertrauensbank der Begünstigten allenfalls ein geringeres Risiko in sich berge. Zudem stellt die Anordnung der Ausfolgung an Herrn Del P***** eine klare und unmissverständliche Bestimmung des Garantievertrags mit eindeutigem Erklärungswert dar, die aus Sicht der beklagten Partei auf keinen Irrtum der erstbeauftragten Bank hinwies oder Schwierigkeiten bei dessen Abwicklung befürchten ließ. Auch unter diesem Blickwinkel bestand keine (besondere) Hinweis- und Aufklärungspflicht.

In ihrer Revision hält die klagende Partei daran fest, eine Verletzung der sich aus dem Garantievertrag ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten sei darin zu sehen, dass die beklagte Partei auf Anfrage der Nebenintervenientin die „Echtheit" der Garantie bestätigt habe. Einzuräumen ist, dass dem Begriff „echt" im Zusammenhang mit einer Urkunde nicht allein die Bedeutung zukommt, dass die Unterschriften vom Aussteller bzw von für diesen zeichnungsbefugten Personen stammen, sondern mit diesem Wort oftmals auch zum Ausdruck gebracht wird, die Urkunde liege im Original vor. Maßgeblich ist aber, dass die italienischen Banken sogenannte „SWIFT-Anfragen" stellten. Dabei handelt es sich um eine international bankübliche Kommunikationsform zum Betrieb eines belegfreien Datenaustausches zwischen Kreditinstituten, sodass die Garantieurkunden den Anfragen jeweils nicht angeschlossen waren. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, kann unter diesen Umständen die Erklärung vom Horizont eines redlichen und verständigen Empfängers aus (Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar2, Rz 1 zu § 914 mwN) nicht als Bestätigung darüber verstanden werden, es liege der italienischen Bank das Original vor, sondern nur als Bestätigung dafür, die beklagte Partei habe zu Gunsten der klagenden Partei eine Garantieurkunde mit einem bestimmten Inhalt ausgestellt, die von den dazu befugten Vertretern der beklagten Partei unterzeichnet worden war. Außerdem wurde - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine Feststellung getroffen, die Auskunft (allein) habe dazu geführt, dass die Nebenintervenientin und die andere italienische Bank davon ausgegangen wären, es läge ihnen die Originalurkunde vor.

3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, im Zuge der Rückstellung der Garantien sei der beklagten Partei weder ein vertragwidriges Vorgehen noch eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vorwerfbar, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt infolge der Einzelfallbezogenheit nicht vor. Der der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, ging es dort doch nur darum, dass eine Garantieurkunde ganz kurze Zeit nach ihrer Ausstellung kommentarlos bei der Garantin einlangte, ohne dass bekannt war, von wem sie zurückgestellt worden war. Jedenfalls war dies nicht der dortige Kläger, der die Urkunde verloren hatte. Bezogen auf diese Besonderheiten des Falls, zumal die Parteien vereinbart hatten, die Rückstellung der Originalurkunde führe zum Erlöschen der Garantieverpflichtung, wurde in dieser Entscheidung dargelegt, das kommentarlose Rücklangen der Urkunde ganz kurze Zeit nach deren Ausstellung hätte zu einer Rückfrage beim Begünstigten führen müssen, ob dieser tatsächlich auf sein Recht aus der Garantie verzichten wolle. Dem gegenüber kann sich die beklagte Partei im vorliegenden Fall erfolgreich auf die mit der Begünstigten vereinbarte Erklärungsbedeutung der Rückstellung des Garantiebriefs berufen. Zum Unterschied zu dem der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Garantieurkunde nicht „ganz kurze Zeit" und kommentarlos, sondern 10 bzw 14 Tage nach ihrer Ausstellung und jeweils unter Beischluss eines als Fälschung nicht erkennbaren und schlüssigen Begleitschreibens zurückgestellt. Die am 23. Februar 2004 ausgestellte („erste") Garantieurkunde wurde überdies von derjenigen Person persönlich überbracht, an die sie entsprechend dem Garantieauftrag ausgefolgt worden war. Festgestellt wurde weiters, es komme oftmals vor, dass eine Garantieurkunde vor Ablauf der Garantiefrist zurückgestellt werde, weil sich dadurch die Provision der Garantiebank verringere. Vor diesem Hintergrund durften - auch bei der zu fordernden sorgfältigen Deutung - die Vertreter der beklagten Partei das Rücklangen der Urkunde im Sinne einer Verzichtserklärung verstehen, so wie es zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbart war. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam (Bollenberger aaO § 863 Rz 5). Dass schon aus einem einzigen Schreibfehler auf die Fälschung des Begleitschreibens geschlossen hätte werden müssen, liefe auf eine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts hinaus, Schäden durch Untreuehandlungen (hier Betrugshandlungen) in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. Eine solche Pflicht ist nicht anzuerkennen vergleiche 1 Ob 516/88 = SZ 61/64).

4. Der beklagten Partei ist auch kein Organisationsverschulden vorwerfbar, indem sie (bzw „der Bankensektor") dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass Bankgarantien „in höchstem Ausmaß Fälschungs- und Betrugssicherheit" aufweisen. Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann wohl nur an den anerkannten Maßstäben der internationalen Garantiepraxis gemessen werden. Die beklagte Partei war zur Einhaltung jener Sorgfalt verpflichtet, die ein im internationalen Garantiegeschäft tätiges Bankinstitut in ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen regelmäßig anwendet vergleiche Lienesch aaO, 129). Dass bei internationalen Bankgarantien nunmehr generell von Papiergarantien abgegangen worden und eine Umstellung des Garantiewesens auf ein ausschließlich auf „SWIFT-Garantien" beruhendes System erreicht sei, wird von der klagenden Partei gar nicht behauptet, sondern lediglich als wünschenswert angesehen.

5. Erstmals in ihrer Berufung berief sich die klagende Partei auf § 40 BWG und brachte vor, aus dieser Bestimmung leite sich die Pflicht der beklagten Partei zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis derjenigen Person ab, an die die Garantieurkunde ausgefolgt worden sei. Dem ist nicht zu folgen:

In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen vergleiche unter anderem die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in der Fassung Richtlinie 2001/97/EG) hat der Gesetzgeber in den §§ 39 bis 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert. Entscheidendes Kriterium dafür, ob die Prüfungspflicht eintritt, ist der Verdacht, bestimmte strafrechtliche Tatbestände könnten erfüllt sein. Gemäß § 39 Abs 3 BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. Die im § 39 BWG allgemein formulierten Sorgfaltsplichten sind durch die §§ 40 f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 § 39 Rz 5). Unter anderem besteht die Pflicht, die Identität eines Kunden unter bestimmten Umständen - so bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung und bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 EUR beläuft, nach allgemein üblichen Erkennungskriterien festzuhalten (§ 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG). Handelt es sich beim Bankkunden um eine juristische Person, tritt eine den jeweiligen nationalen Verhältnissen entsprechende Bestätigung hinzu, dass die natürliche Person für die auftretende Rechtsgemeinschaft vertretungsbefugt ist (Laurer aaO, § 40 Rz 1). Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Werden die sich aus § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG ergebenden Pflichten missachtet und dadurch ein Schaden verursacht, so besteht eine Haftung nur dann, wenn sich die dem gesetzlichen Gebot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber wenn - wie hier - ein ganz anderer Schaden eingetreten ist (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 316). Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Aktenlage der Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs zum Nachteil eines Geschäftspartners, indem diesem in betrügerischer Absicht eine Anzahlung herausgelockt wurde. Ein Anhaltungspunkt dafür, diese Vorgangsweise bzw der daraus resultierende Schaden stehe im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Geldwäscherei, liegt nicht vor. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG - wie oben dargelegt - aber nicht. Für eine Ersatzpflicht fehlt daher schon der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Überdies liegt dem hier maßgeblichen Sachverhalt (Garantie) weder eine dauernde Geschäftsbeziehung noch eine zur Vermögensvermehrung bzw -verminderung führende Transaktion iSd § 40 Abs 1 Z 1 bzw 2 BWG zugrunde, wobei insoweit auf die vom erkennenden Senat gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen ist. Auch aus § 40 BWG lässt sich sohin eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht ableiten.

Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, noch die von der klagenden Partei in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen.

Textnummer

E85368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00044.07P.0911.000

Im RIS seit

11.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20070911_OGH0002_0010OB00044_07P0000_000