Rechtssatz für 9ObA326/89; 1Ob666/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037907

Geschäftszahl

9ObA326/89; 1Ob666/90; 8Ob672/89; 1Ob291/00a; 8Ob294/01w; 8Ob135/03s; 7Ob105/05z; 1Ob99/07a; 10Ob63/08z; 3Ob258/09a; 9Ob4/12x; 10Ob37/13h; 3Ob235/13z; 4Ob241/14s; 5Ob123/15x; 6Ob92/15w; 1Ob253/15k; 9ObA117/15v; 4Ob199/16t; 2Ob48/16x; 4Ob137/17a; 6Ob185/17z; 2Ob221/17i; 8Ob131/18z; 2Ob14/18z; 8Ob34/19m; 6Ob8/20z; 2Ob199/20h; 2Ob63/21k; 1Ob97/21b; 5Ob177/21x; 2Ob114/22m; 1Ob22/23a; 1Ob23/23y; 5Ob32/23a; 1Ob77/23i; 7Ob106/23y; 4Ob232/23f

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ZPO §226
EKHG §12 Abs1
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EKHG § 12 heute
  2. EKHG § 12 gültig ab 01.03.1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968

Rechtssatz

Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die von den Vorinstanzen vermisste mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (in diesem Sinne auch 8 Ob 209/79).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 326/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 326/89
  • 1 Ob 666/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 666/90
  • 8 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
    Vgl; Beisatz: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern. (T1)
    Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
  • 1 Ob 291/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 291/00a
    Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T2)
    Beisatz: Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. (T3)
    Beisatz: Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. (T4)
  • 8 Ob 294/01w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
    Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T5)
    Beis wie T4
  • 8 Ob 135/03s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 135/03s
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ein Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten ist zulässig, auch wenn sie höher sind als der Pauschalbetrag. (T6)
  • 7 Ob 105/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 105/05z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei objektiver Klagehäufung ist ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern. (T7)
  • 1 Ob 99/07a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 99/07a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T8)
  • 10 Ob 63/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 63/08z
    Auch; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T9)
  • 3 Ob 258/09a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 258/09a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 9 Ob 4/12x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 10 Ob 37/13h
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 37/13h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 3 Ob 235/13z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 235/13z
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 241/14s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
    Auch; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
    Beisatz: Hier: Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt. (T11)
  • 5 Ob 123/15x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 123/15x
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts aus einem einzigen Auftragsverhältnis. (T12)
  • 6 Ob 92/15w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
    Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 253/15k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 253/15k
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. (T13)
    Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T14)
  • 9 ObA 117/15v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v
    Auch
  • 4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten, die sich aus der Vielzahl einzelner Spielvorgänge ergeben. (T15)
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/37
  • 4 Ob 137/17a
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 137/17a
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T16)
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 221/17i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 221/17i
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 Ob 131/18z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 131/18z
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 14/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 14/18z
    Auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 34/19m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 34/19m
    Auch
  • 6 Ob 8/20z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 8/20z
    Beis wie T10; Beis wie T16
  • 2 Ob 199/20h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 199/20h
    Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9
    Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteil. (T17)
    Anm: Veröff: SZ 2021/49
  • 2 Ob 63/21k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 63/21k
    Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsvermächtnis. (T18)
    Anm: Veröff: SZ 2021/64
  • 1 Ob 97/21b
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 97/21b
    Auch; Beis wie T14 nur: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T19)
  • 5 Ob 177/21x
    Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 177/21x
    Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19
  • 2 Ob 114/22m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 114/22m
    Vgl
  • 1 Ob 22/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023 1 Ob 22/23a
    Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T19
  • 1 Ob 23/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 1 Ob 23/23y
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T16; Beisatz wie T13
  • 5 Ob 32/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 32/23a
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T19; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16
  • 1 Ob 77/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i
    vgl; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach ein auf Ersatz von Mängelbehebungskosten gerichtetes Pauschalbegehren zulässig sei, selbst wenn diese höher als der Pauschalbetrag sind (RS0037907 [T6]), ist dahin einzuschränken, dass dies nur gilt, wenn die einzelnen Forderungspositionen kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. (T20); Beisatz wie T9
  • 7 Ob 106/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 106/23y
    vgl; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: Verweis auf detaillierte Schadensaufstellung in vorbereitendem Schriftsatz. (T21)
  • 4 Ob 232/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 232/23f
    Beisatz wie T1 nur: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. (T22)
    Beisatz wie T13: Hier: Unzumutbarkeit der Aufschlüsselung jeder einzelnen klagsgegenständlichen Wette. Angabe des Zeitraums des wiederholten Wettgeschehens und des Gesamtverlusts als ausreichend beurteilt. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00326_8900000_001

Rechtssatz für 5Ob22/61; 2Ob286/67; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031014

Geschäftszahl

5Ob22/61; 2Ob286/67; 2Ob45/74; 2Ob70/78; 5Ob662/79; 1Ob710/80; 4Ob342/80 (4Ob343/80); 2Ob149/83; 14Ob188/86; 8Ob59/87; 2Ob6/88 (2Ob7/88); 1Ob660/89; 1Ob537/90; 6Ob653/90; 1Ob666/90; 8Ob672/89; 1Ob617/91; 3Ob241/97f; 2Ob333/98d; 7Ob113/98p; 6Ob30/00f; 4Ob188/00a; 9ObA307/00p; 1Ob294/00t; 1Ob291/00a; 1Ob26/01g; 10Ob29/01i; 1Ob188/01f; 2Ob34/02t; 6Ob86/02v; 8Ob294/01w; 8ObA22/02x; 1Ob110/02m; 8Ob135/03s; 9ObA13/04h; 9Ob114/04m; 9ObA7/04a; 8Ob121/04h; 7Ob105/05z; 6Ob51/05a; 6Ob275/05t; 9Ob45/05s; 4Ob241/05b; 8ObA18/06i; 1Ob99/07a; 4Ob240/07h; 7Ob139/08d; 10Ob63/08z; 3Ob72/09y; 3Ob258/09a; 6Ob258/09y (6Ob259/09w); 1Ob58/10a; 4Ob173/10k; 8Ob6/10f; 10Ob49/11w; 6Ob21/12z; 9Ob4/12x; 8Ob55/12i; 4Ob168/12b; 1Ob111/13z; 10Ob37/13h; 4Ob131/13p; 3Ob191/13d; 4Ob182/14i; 7Ob49/15d; 4Ob42/15b; 4Ob91/15h; 4Ob95/15x; 7Ob59/15z; 4Ob241/14s; 4Ob159/15h; 7Ob118/15a; 7Ob178/15z; 6Ob214/16p; 9ObA117/15v; 4Ob199/16t; 6Ob190/16h; 7Ob67/17d; 4Ob137/17a; 1Ob141/17t; 8Ob97/18z; 10Ob61/18w; 8Ob131/18z; 2Ob238/17i; 2Ob139/18g; 4Ob105/19y; 17Ob18/19z; 1Ob177/19i; 6Ob171/19v; 2Ob67/20x; 4Ob187/20h; 8Ob91/20w; 6Ob239/20w; 2Ob65/20b; 4Ob160/21i; 5Ob177/21x; 4Ob81/22y; 4Ob230/22k; 7Ob166/22w; 7Ob22/23w; 1Ob96/23h; 5Ob32/23a; 1Ob77/23i; 1Ob93/23t; 9Ob76/24b; 4Ob110/24s

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Rechtssatz

Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ihm ein vom Gericht vorgenommener Abstrich beim Schmerzengeld als weiterer Verdienstentgang zuerkannt werde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/61
    Entscheidungstext OGH 01.02.1961 5 Ob 22/61
    Veröff: EvBl 1961/149 S 212 = ZVR 1961/180 S 140
  • 2 Ob 286/67
    Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 286/67
    Beisatz: Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. (T1)
  • 2 Ob 45/74
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 2 Ob 45/74
    nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T2)
  • 2 Ob 70/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 70/78
    nur T2
  • 5 Ob 662/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 662/79
    Beisatz: Rechtsmittelantrag. (T3)
  • 1 Ob 710/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
    Beis wie T1; Beisatz: Bedingen objektive Klagehäufung. (T4)
  • 4 Ob 342/80
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 342/80
    Beisatz: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG). (T5)
    Veröff: ÖBl 1981,122
  • 2 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 149/83
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)
  • 14 Ob 188/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 188/86
    nur T2; Beisatz: Der Kläger darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln; hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T7)
  • 8 Ob 59/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 8 Ob 59/87
    nur T2; Beis wie T7
  • 2 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 6/88
    nur T2
  • 1 Ob 660/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 660/89
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 537/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 537/90
    nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T8); Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T9)
    Beis wie T7 nur: Hat der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T10)
    Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner)
  • 6 Ob 653/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 653/90
    nur T8; Beis wie T7
    Veröff: WoBl 1991,165
  • 1 Ob 666/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 666/90
    nur T8
  • 8 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
    Beis wie T9; Beis wie T7
    Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    nur T8; Veröff: SZ 64/160
  • 3 Ob 241/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
    Veröff: SZ 70/136
  • 2 Ob 333/98d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 333/98d
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Reparaturkosten und Wertminderung. (T11)
  • 7 Ob 113/98p
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 113/98p
    nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 6 Ob 30/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 30/00f
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche wird dann entsprochen, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. (T12)
  • 4 Ob 188/00a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 188/00a
    Auch; nur T8; Beisatz: Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters als einer einheitlichen Forderung sind diese Grundsätze nicht anwendbar. (T13)
    Veröff: SZ 73/202
  • 9 ObA 307/00p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 307/00p
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T12
  • 1 Ob 294/00t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 294/00t
    Auch; Beisatz: Hier: Pauschalhonorar eines Rechtsanwaltes. (T14)
  • 1 Ob 291/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 291/00a
    Auch; Beisatz: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. (T15)
  • 1 Ob 26/01g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 26/01g
    Auch; Beis wie T15
  • 10 Ob 29/01i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 29/01i
    nur T2
  • 1 Ob 188/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 188/01f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Aufgliederung der aus den einzelnen Rechtsgründen primär geltend gemachten Schadenersatzbeträge ist nicht erforderlich, weil die Klägerin keinen Pauschalbetrag geltend machte, dessen Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht dem Gericht überlassen werden kann. (T16)
  • 2 Ob 34/02t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 34/02t
    Vgl auch; nur T8; Beis wie T13
  • 6 Ob 86/02v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 86/02v
    nur T2; Beis wie T10
  • 8 Ob 294/01w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
    Auch; Beis wie T15
  • 8 ObA 22/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 22/02x
    Auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T15 nur: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig negativ abgesprochen worden ist. (T17)
    Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit eins Klagebegehrens auf Abrechnung eines Betriebsratsfonds. (T18)
  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    nur T2; Beis wie T17
    Veröff: SZ 2003/26
  • 8 Ob 135/03s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 135/03s
    Ähnlich; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T19)
  • 9 ObA 13/04h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
    nur T8; Beis wie T19 nur: Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T20)
    Beisatz: Und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird. (T21)
  • 9 Ob 114/04m
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 114/04m
    Vgl auch; Beisatz: Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T22)
  • 9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 8 Ob 121/04h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 121/04h
    Ähnlich; nur T8; Beis wie T17; Beis wie T19
  • 7 Ob 105/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 105/05z
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T23)
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T7
    Beisatz: Hier: Unabhängig von der fehlenden Aufteilung des in der Klage geltend gemachten pauschalierten Teilbetrags auf Arbeitsentgelte und Entgelte für sonstige Leistungen ist der Klagebetrag zwar insgesamt nicht verjährt, weil alle Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit diesem Teilbetrag geltend gemacht wurden. Bei Zuerkennung dieses Betrags ohne vorherige Aufschlüsselung und Abweisung aller erst später ausgedehnten Beträge bliebe aber unklar, welcher Betrag dem Kläger einerseits für eigene Arbeitsleistungen, andererseits für sonstige Investitionen rechtskräftig zuerkannt wurde. (T24)
  • 6 Ob 275/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
    Beisatz: Macht der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T25)
    Beis wie T12
    Veröff: SZ 2005/181
  • 9 Ob 45/05s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 45/05s
    Auch; nur T2; Beis wie T17
  • 4 Ob 241/05b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 241/05b
    nur T2; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T26)
    Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T21
    Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T27)
  • 8 ObA 18/06i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 18/06i
    Auch; Beis wie T23
  • 1 Ob 99/07a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 99/07a
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T25; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T28)
  • 4 Ob 240/07h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 240/07h
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 139/08d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 139/08d
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 63/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 63/08z
    Auch; Beisatz: Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. (T29)
    Beis wie T15; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T30)
    Beis wie T22
  • 3 Ob 72/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 72/09y
    Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen. (T31)
    Veröff: SZ 2009/100
  • 3 Ob 258/09a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 258/09a
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 258/09y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 258/09y
    Vgl; nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23
  • 1 Ob 58/10a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 58/10a
    nur T2
  • 4 Ob 173/10k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 173/10k
    Vgl auch
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T21
    Veröff: SZ 2010/160
  • 10 Ob 49/11w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 49/11w
    Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 6 Ob 21/12z
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 21/12z
    Auch; nur T2
  • 9 Ob 4/12x
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
    Vgl; Beis ähnlich wie T14
  • 8 Ob 55/12i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 55/12i
    Vgl; Auch Beis wie T9; Beis wie T15
  • 4 Ob 168/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 168/12b
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Ein Verweis auf § 273 ZPO ersetzt nicht die erforderliche Klarstellung, welche der einzelnen Schadenspositionen der geltend gemachte Pauschalbetrag in welchem Umfang erfasst. (T32)
  • 1 Ob 111/13z
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 111/13z
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 37/13h
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 37/13h
    Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T29
  • 4 Ob 131/13p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 131/13p
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T22; Beis ähnlich wie T32
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Vgl
  • 4 Ob 182/14i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 182/14i
    Auch
  • 7 Ob 49/15d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 49/15d
    Beis wie T1
  • 4 Ob 42/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 42/15b
    Auch; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/46
  • 4 Ob 91/15h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 91/15h
    Auch; Beis wie T25; Beis wie T31; Beis wie T32
  • 4 Ob 95/15x
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 95/15x
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T31
  • 7 Ob 59/15z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
    Auch
  • 4 Ob 241/14s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T29; Beisatz: Diese Grundsätze gelten aber nur im Falle einer objektiven Klagehäufung. (T33)
  • 4 Ob 159/15h
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 159/15h
    Auch
  • 7 Ob 118/15a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 118/15a
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T22
  • 7 Ob 178/15z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 178/15z
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T29
  • 6 Ob 214/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 214/16p
    Auch; Beis wie T20
  • 9 ObA 117/15v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v
    Auch
  • 4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
    Auch; Beis wie T29
  • 6 Ob 190/16h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 190/16h
    Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverfahren ‑ Divergenz zwischen Anfechtungserklärung und Berufungsantrag. (T34)
  • 7 Ob 67/17d
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 67/17d
    Auch; Beis wie T25; Veröff: SZ 2017/77
  • 4 Ob 137/17a
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 137/17a
    Auch; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T33
  • 1 Ob 141/17t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 141/17t
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T19; Veröff: SZ 2017/130
  • 8 Ob 97/18z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 Ob 97/18z
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T22
  • 10 Ob 61/18w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 61/18w
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis ähnlich wie T26; Beis wie T28; Beis wie T30;
    Beisatz: Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen kann nicht dem Gericht überlassen werden. (T35)
    Beisatz: Nur wenn ein Schaden als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten ist, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T36)
    Beisatz: Die Beurteilung Ob Schadenspositionen geltend gemacht werden, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich sind, oder ob ein einheitlicher Anspruch vorliegt, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, sodass sich regelmäßig keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ergeben. (T37)
  • 8 Ob 131/18z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 131/18z
    Auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T26; Beis wie T31
  • 2 Ob 238/17i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 238/17i
    nur T2; Beis wie T29; Beis wie T31; Veröff: SZ 2019/8
  • 2 Ob 139/18g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 2 Ob 139/18g
    Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 4 Ob 105/19y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 105/19y
    Beis wie T21
  • 17 Ob 18/19z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2019 17 Ob 18/19z
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T31; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Erörterung des mangels ziffernmäßiger Aufgliederung mehrer geltend gemachter Ansprüche nicht ausreichend individualisierten Begehrens auf Zuspruch eines Pauschalbetrags ist nicht geboten, wenn jede einzelne (mögliche) Teilforderung materiell unberechtigt ist und das Klagebegehren unabhängig davon, aus welchen Teilbeträgen es sich tatsächlich zusammensetzt, jedenfalls zur Gänze abzuweisen ist. (T38)
  • 1 Ob 177/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 177/19i
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 6 Ob 171/19v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 171/19v
    Vgl; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 2 Ob 67/20x
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 67/20x
    Beisatz wie T17; Beisatz wie T22; Beisatz wie T25
    Beisatz: Hier: Klagseinschränkung. (T39)
    Anm: Veröff: SZ 2020/69
  • 4 Ob 187/20h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 187/20h
    Vgl; Beis wie T32
  • 8 Ob 91/20w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 91/20w
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T31
  • 6 Ob 239/20w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 239/20w
    vgl; Beisatz: Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Partei nicht dem (Rechtsmittel-)Gericht die Auswahl überlassen kann, welchem von mehreren Begehren es stattgeben will. (T40)
    Anm: Veröff: SZ 2021/28
  • 2 Ob 65/20b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 65/20b
    nur Beis wie T22; nur Beis wie T25; nur Beis wie T31
  • 4 Ob 160/21i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 160/21i
    Beis wie T15; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T26
  • 5 Ob 177/21x
    Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 177/21x
    nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T29; Beis wie T30; Beis wie T37
  • 4 Ob 81/22y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 81/22y
    Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T28; Beis wie T30; Beis wie T36
  • 4 Ob 230/22k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 230/22k
    Vgl; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Mindererlös aus Liegenschaftsverkauf als Nichterfüllungsschaden. (T41)
  • 7 Ob 166/22w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 166/22w
  • 7 Ob 22/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 22/23w
    Beisatz wie T19; Beisatz wie T22; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29; Beisatz wie T37
  • 1 Ob 96/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 96/23h
    vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T35; Beisatz wie T40
    Beisatz: Das gilt auch beim Prozesskostenvorschuss, der bei Zweckverfehlung zurückgefordert werden kann. Ohne Aufschlüsselung, für welche Maßnahmen welcher Vorschuss begehrt wird, könnte seine zweckmäßige Verwendung nicht geprüft werden. (T42)
  • 5 Ob 32/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 32/23a
    nur T8; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29; Beisatz wie T30; Beisatz wie T37
  • 1 Ob 77/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 77/23i
    vgl; Beisatz nur wie T22; Beisatz nur wie T25; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T35; Beisatz nur wie T40; Beisatz nur wie T31; Beisatz nur wie T19; Beisatz nur wie T23; Beisatz nur wie T30
  • 1 Ob 93/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 93/23t
    Beisatz wie T20
  • 9 Ob 76/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2024 9 Ob 76/24b
    Beisatz wie T25
  • 4 Ob 110/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 110/24s
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19610201_OGH0002_0050OB00022_6100000_001

Entscheidungstext 1Ob99/07a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob99/07a

Entscheidungsdatum

05.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anton B*****, und 2.) Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Christa D*****, und 2.) Ing. Gerald D*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 10.000 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2006, GZ 6 R 170/06x-50, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2006, GZ 15 Cg 75/03b-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufgetragen.

Die Kosten der Revisionsschrift sind weitere Verfahrenskosten.

2. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten von den Beklagten EUR 10.000 samt Zinsen. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, die beiden Beklagten hätten auf einem oberhalb der Liegenschaft der Kläger gelegenen Grundstück gezielt einen Wassergraben angelegt, um die Oberflächenwässer auf das Grundstück der Kläger zu leiten. Dadurch seien Schäden an Stützmauern sowie am Natursteinpflaster auf der Liegenschaft der Kläger entstanden. Die Gesamtsanierung werde einen Aufwand von EUR 29.627,02 erfordern, nämlich EUR 21.904,66 für die Erneuerung des mittleren Stützmauerbereichs, EUR 4.990,80 für die Sanierung des aufgebrochenen Natursteinpflasters, und EUR 2.731,56 für die Erneuerung der Seitenwand im Garagenzufahrtsbereich. Für die mittlere Stützmauer ergebe sich ein Abzug von neu für alt von 50 %. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens brachten die Kläger vor, durch die Überflutungen sei die „Lebensdauer" der Mauer entscheidend verkürzt worden. Zumindest 30 % der Sanierungskosten der Mauer seien auf Über- und Unterschwemmungen zurückzuführen. Folge man der Kostenberechnung des Gerichtssachverständigen, ergebe sich für die tatsächlich beschädigten Bauteile und Flächen eine Schadenssumme von EUR 14.036,02, die über der Klageforderung liege; eine Ausdehnung bleibe vorbehalten.

Die Beklagten bestritten jegliche Schadensverursachung. Die beschädigte Mauer sei bereits vor dem behaupteten Wassereintritt desolat und einsturzgefährdet gewesen.

Das Erstgericht erkannte die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern EUR 2.750 samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 7.250 samt Zinsen ab. Es bejahte die Verursachung des Wassereintritts im Jänner 2000 durch Grabungsmaßnahmen des Zweitbeklagten, der damit das Eindringen von Wasser auf die Liegenschaft der Beklagten verhindern wollte. Das Wasser sei durch die Stützmauer der Kläger durchgesickert, durch die Risse in der Mauer hervorgetreten und auf den natursteingepflasterten Vorplatz gelangt. Durch nachfolgendes Gefrieren sei es auch zu Schäden am Natursteinpflaster gekommen. Eine Unterwaschung der Stützmauern habe nicht stattgefunden, doch seien die Stützmauern durchfeuchtet worden, weshalb in den Fugen in den Wintermonaten Frostsprengungen aufgetreten seien. Ob die obere Stützmauer durch diese Wasserzuleitungen Schäden erlitten habe, sei nicht feststellbar. Für die untere Stützmauer ergebe sich unter Berücksichtigung des Zustandes „eine Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes" in Höhe von EUR 750, für das Natursteinpflaster eine „Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Quadratmeterausmaßes" in Höhe von EUR 2.000. Die Haftung der beiden Beklagten ergebe sich aus Paragraph 39, Absatz eins, WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstück den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht willkürlich zum Nachteil des unteren Grundstückes ändern dürfe. Der Umstand, dass die Grundstücke durch eine Wegparzelle getrennt seien, stehe der Anwendung des Paragraph 39, WRG nicht entgegen. Eine Haftung ergebe sich aber auch aus Paragraph 364, ABGB. Das Sachverständigengutachen beinhalte eine Kostenschätzung für die Höhe der Entschädigung. Dabei seien Schäden, die nicht durch das Ereignis vom Jänner 2000 verursacht worden seien, ebenfalls mitberücksichtigt worden. Die Abminderungsprozentsätze seien entsprechend dem Verhältnis des möglichen Schadens zu den Kosten einer Totalerneuerung geschätzt worden.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Bei richtiger Beurteilung erweise sich das Klagebegehren als nicht ausreichend bestimmt. Trotz Erörterung dieser Frage in der Berufungsverhandlung hätten es die Kläger unterlassen, klarzustellen, welche der von ihnen behaupteten Schadenspositionen im geltend gemachten Betrag von EUR 10.000 enthalten seien. Ein Pauschalbetrag sei entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Mache ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und könnten daher einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so habe er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten. Nur dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetze, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, forderte man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen. Der Oberste Gerichtshof fordere etwa die Aufschlüsselung eines auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten Anspruchs, der sich aus mehreren gleichartigen Einzelforderungen (Behebungskosten für Baumängel) zusammensetzt, die nicht während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind. Werde - wie hier - ein Ersatzbetrag vorschussweise begehrt, erfordere auch die Sicherstellung der Verrechenbarkeit eine Aufschlüsselung des für die Behebung jedes einzelnen Mangels begehrten Deckungskapitals bereits im Stadium der Vorschussgewährung. Da das Klagebegehren trotz Aufforderung zur Verbesserung bis zuletzt unbestimmt geblieben sei, müsse auf die weiteren Argumente in der Berufung der Beklagten sowie auf die Berufung der Kläger nicht weiter eingegangen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Revisionswerber schwerwiegende Verfahrensfehler des Berufungsgerichts behaupten. Die Revision der Kläger ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits das Berufungsgericht dargestellt hat, werden in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO zu entsprechen, zahlreiche Fallgruppen unterschieden. Für die Fälle einer objektiven Klagehäufung wird stets eine genaue Aufgliederung gefordert und die Geltendmachung eines Pauschalbetrags als nicht ausreichend angesehen vergleiche RIS-Justiz RS0031014; 1 Ob 291/00a; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Paragraph 226, Rz 4). Andererseits wird auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt und die Forderung nach Angabe sämtlicher Einzelforderungen als Überspannung des Gebots der Präzisierung beurteilt, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt (8 Ob 209/79; 9 ObA 326/89; 1 Ob 666/90 ua). Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen die Forderung einer Gesamtsumme ausreicht (8 Ob 672/89). Auch ein Pauschalbegehren auf Ersatz von Mängelbehebungskosten ist zulässig, selbst wenn diese höher sind als der Pauschalbetrag (8 Ob 135/03s). In der Entscheidung 9 Ob 114/04m wurde zwar ausgesprochen, dass ein Kläger klarzustellen hat, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen, wenn er nur einen Teil des Gesamtschadens geltend macht, dies aber auf jene Fälle beschränkt, in denen einzelne Schadenspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben.

Nach Auffassung des erkennenden Senats würde es im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Präzisierung überspannen, wollte man von den Klägern eine genaue Aufschlüsselung fordern, machen sie doch Schäden an nicht ohne weiteres trennbaren Teilen ihrer Liegenschaft geltend, die auf dieselbe Schadensursache zurückgehen. Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung vergleiche nur 8 Ob 135/03s).

Das Berufungsgericht wird daher auf die übrigen Argumente in den Berufungen der Streitteile einzugehen haben. Dabei werden die - teilweise mit der rechtlichen Beurteilung vermengten - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zur Höhe der eingetretenen Schäden gegebenenfalls zu präzisieren bzw zu ergänzen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Die Revisionsbeantwortung der Beklagten erweist sich als verspätet. Ihrem Prozessvertreter wurde die Gleichschrift der Revision am 22. 3. 2007 mit dem Hinweis zugestellt, dass ihnen die Beantwortung der Revision freistehe. Diese wurde zwar am 19. 4. 2007 zur Post gegeben, war aber entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Erstgericht, gerichtet. Für die Rechtzeitigkeit ist damit nicht das Postaufgabedatum, sondern das Datum des Einlangens beim Berufungsgericht (hier: 24. 4. 2007) maßgeblich vergleiche nur die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 124, ff Rz 14 f).

Anmerkung

E84468 1Ob99.07a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/560 S 318 - Zak 2007,318 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00099.07A.0605.000

Dokumentnummer

JJT_20070605_OGH0002_0010OB00099_07A0000_000