Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, mit dem sie die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in § 6 Abs 1 UVG angeführten Betrag nicht übersteigen (3 Ob 257/05y mwN; Neumayr in Schwimann³ § 7 UVG Rz 1).1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in Fällen der Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG angeführten Betrag nicht übersteigen (3 Ob 257/05y mwN; Neumayr in Schwimann³ Paragraph 7, UVG Rz 1).
2. Nach § 7 Abs 2 UVG sind bisher gewährte Vorschüsse nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG nicht zu versagen, wenn dem Unterhaltsschuldner die Freiheit iSd § 4 Z 3 UVG entzogen wird. Nur wenn ihm für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird, sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschussleistungen. Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchem der den gewährten Vorschüssen zugrundeliegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt (1 Ob 594/91 = EvBl 1992/15).2. Nach Paragraph 7, Absatz 2, UVG sind bisher gewährte Vorschüsse nach Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 UVG nicht zu versagen, wenn dem Unterhaltsschuldner die Freiheit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, UVG entzogen wird. Nur wenn ihm für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird, sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschussleistungen. Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchem der den gewährten Vorschüssen zugrundeliegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt (1 Ob 594/91 = EvBl 1992/15).
3. Der Oberste Gerichtshof billigt die auf den vorgenannten Gesetzeszweck gestützte Auffassung des Rekursgerichts, dass allein aufgrund der Wahlmöglichkeit nach § 7 Abs 2 UVG zur Inanspruchnahme von Titel- oder Haftvorschüssen in den ersten sechs Monaten eines Freiheitsentzugs die amtswegige Überprüfung des materiellen Fortbestands der Unterhaltspflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - die erstmalige Gewährung von Titelvorschüssen zu prüfen ist. Daraus ist folgende Leitlinie abzuleiten:3. Der Oberste Gerichtshof billigt die auf den vorgenannten Gesetzeszweck gestützte Auffassung des Rekursgerichts, dass allein aufgrund der Wahlmöglichkeit nach Paragraph 7, Absatz 2, UVG zur Inanspruchnahme von Titel- oder Haftvorschüssen in den ersten sechs Monaten eines Freiheitsentzugs die amtswegige Überprüfung des materiellen Fortbestands der Unterhaltspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - die erstmalige Gewährung von Titelvorschüssen zu prüfen ist. Daraus ist folgende Leitlinie abzuleiten:
Nur wenn Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.Nur wenn Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.
4. Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, die gänzliche oder teilweise Versagung der Vorschüsse sei an begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft. Objektiv gerechtfertigte Zweifel reichten noch nicht aus, es müsse vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Geldunterhaltspflicht (nicht mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in einer der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (3 Ob 257/05y mwN).4. Zur Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, die gänzliche oder teilweise Versagung der Vorschüsse sei an begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft. Objektiv gerechtfertigte Zweifel reichten noch nicht aus, es müsse vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Geldunterhaltspflicht (nicht mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Paragraph 7, Absatz eins, UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in einer der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (3 Ob 257/05y mwN).
5. Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, dass der Geldunterhaltsschuldner schon vor seiner Verhaftung in einer sehr schlechten finanziellen Situation und im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Haft war. Diese Haft wird überdies „länger" dauern. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass infolge einer Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände die titelmäßige Unterhaltsfestsetzung nunmehr jedenfalls nicht mehr der materiellen Unterhaltspflicht entspricht. Die Voraussetzungen für eine Anspannung des Geldunterhaltsschuldners fehlen im Hinblick auf die voraussichtlich länger dauernde Haft. Der Unterhaltsschuldner ist daher derzeit offensichtlich nicht in der Lage, für sein minderjähriges Kind Unterhalt zu leisten. Davon ausgehend haben die Vorinstanzen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vor dem Hintergrund der unter 3. formulierten Leitlinie gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu Recht versagt.5. Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, dass der Geldunterhaltsschuldner schon vor seiner Verhaftung in einer sehr schlechten finanziellen Situation und im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Haft war. Diese Haft wird überdies „länger" dauern. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass infolge einer Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände die titelmäßige Unterhaltsfestsetzung nunmehr jedenfalls nicht mehr der materiellen Unterhaltspflicht entspricht. Die Voraussetzungen für eine Anspannung des Geldunterhaltsschuldners fehlen im Hinblick auf die voraussichtlich länger dauernde Haft. Der Unterhaltsschuldner ist daher derzeit offensichtlich nicht in der Lage, für sein minderjähriges Kind Unterhalt zu leisten. Davon ausgehend haben die Vorinstanzen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vor dem Hintergrund der unter 3. formulierten Leitlinie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu Recht versagt.