Rechtssatz für 5Ob510/92 4Ob552/95 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029758

Geschäftszahl

5Ob510/92; 4Ob552/95; 3Ob1/05a; 3Ob257/05y; 6Ob197/06y; 4Ob45/07g

Entscheidungsdatum

22.05.2007

Norm

UVG §3
UVG §6 Abs1
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UVG § 6 heute
  2. UVG § 6 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. UVG § 6 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 3, UVG sind einerseits begrenzt durch die Höhe des nach Paragraph 140, ABGB bestehenden Unterhaltsanspruches, auch wenn der Unterhaltstitel noch auf einen höheren Betrag lautet, andererseits durch den im Paragraph 6, Absatz eins, UVG vorgesehenen Höchstbetrag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 510/92
  • 4 Ob 552/95
    Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 552/95
    Vgl; Beisatz: Der auf Grund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuß soll der jeweiligen (materiellen) gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, wobei die Richtsatzhöhe gemäß § 6 Abs 1 UVG nicht überschritten werden darf. (T1)
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Auch
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 197/06y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 197/06y
    Auch; Beis wie T1 nur: Der auf Grund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuß soll der jeweiligen (materiellen) gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T2)
  • 4 Ob 45/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 45/07g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029758

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00510_9200000_004

Rechtssatz für 4Ob45/07g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102441

Geschäftszahl

4Ob45/07g

Entscheidungsdatum

22.05.2007

Norm

UVG §7 Abs1 Z1
UVG §7 Abs2
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Nur wenn Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 45/07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0102441

Dokumentnummer

JJR_20070522_OGH0002_0040OB00045_07G0000_001

Rechtssatz für 1Ob594/91 4Ob45/07g 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076420

Geschäftszahl

1Ob594/91; 4Ob45/07g; 10Ob54/14k; 10Ob42/22g

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Norm

UVG §7 Abs2
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschußleistungen: Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 594/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 594/91
    Veröff: EvBl 1992/15 S 56 = ÖA 1992,129 = RZ 1992/27 S 72
  • 4 Ob 45/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 45/07g
  • 10 Ob 54/14k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 54/14k
    Auch; Veröff: SZ 2014/89
  • 10 Ob 42/22g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 42/22g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00594_9100000_003

Rechtssatz für 6Ob573/92 2Ob574/93 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076391

Geschäftszahl

6Ob573/92; 2Ob574/93; 1Ob607/93; 8Ob532/94; 1Ob633/94; 1Ob516/95; 6Ob542/95 (6Ob543/95); 3Ob2163/96a; 2Ob2370/96k; 8Ob31/98m; 7Ob48/98d; 7Ob16/00d; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 9Ob157/02g; 1Ob242/02y; 8Ob103/02h; 1Ob78/03g; 3Ob1/05a; 3Ob128/05b; 3Ob257/05y; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 6Ob209/06p; 4Ob45/07g; 10Ob1/08g; 10Ob91/08t; 10Ob40/09v; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 10Ob3/10d; 10Ob5/10y; 1Ob160/09z; 10Ob36/10g; 10Ob32/10v; 10Ob51/10p; 10Ob67/10s; 10Ob13/12b; 10Ob43/13s (10Ob44/13p); 10Ob107/15f; 10Ob7/16a; 10Ob37/16p; 10Ob24/17b; 10Ob33/17a; 10Ob71/17i; 10Ob105/18s; 10Ob30/19p; 10Ob23/19h; 10Ob51/20b; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k

Entscheidungsdatum

17.01.2023

Norm

FamLAG §12a
UVG §7 Abs1 Z1
  1. UVG § 7 heute
  2. UVG § 7 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 7 gültig von 07.11.1985 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 573/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 573/92
    Veröff: EvBl 1993/34 S 168 = ÖA 1993,29
  • 2 Ob 574/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 574/93
    Veröff: EvBl 1994/43 S 198
  • 1 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93
    Auch
  • 8 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 532/94
  • 1 Ob 633/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 633/94
    Auch
  • 1 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 516/95
    Auch
  • 6 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 542/95
  • 3 Ob 2163/96a
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2163/96a
  • 2 Ob 2370/96k
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2370/96k
  • 8 Ob 31/98m
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 31/98m
    Auch
  • 7 Ob 48/98d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 48/98d
  • 7 Ob 16/00d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 16/00d
    Vgl auch
  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Vgl; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)
  • 9 Ob 157/02g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 157/02g
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 103/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 103/02h
    Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)
  • 1 Ob 78/03g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 78/03g
    Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Auch
  • 3 Ob 128/05b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 128/05b
    Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5)
  • 3 Ob 257/05y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 257/05y
    Auch; nur: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz: § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 209/06p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 209/06p
    Beis wie T4
  • 4 Ob 45/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 45/07g
    Auch; Beisatz: Hier: Voraussichtlich länger dauernde Haft und schon davor sehr schlechte finanzielle des Situation des Geldunterhaltsschuldners bei sehr hohen Unterhaltsbeiträgen. (T9)
  • 10 Ob 1/08g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 1/08g
    Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10)
  • 10 Ob 91/08t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 91/08t
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/49
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T11)
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 10 Ob 49/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 49/09t
    Vgl auch
  • 10 Ob 59/09p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 59/09p
    Vgl auch
  • 10 Ob 3/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 3/10d
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)
  • 10 Ob 5/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 5/10y
    Beis wie T8
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/48
  • 10 Ob 36/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 36/10g
    Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS0126041. (T14)
  • 10 Ob 32/10v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 32/10v
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 51/10p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 51/10p
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 10 Ob 67/10s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 67/10s
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Bem wie T14; Veröff: SZ 2010/122
  • 10 Ob 13/12b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 13/12b
    Auch
  • 10 Ob 43/13s
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 43/13s
    Auch; Beisatz: Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen und zwar unabhängig davon, ob eine Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels bestand oder sich aus einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ergibt. (T15)
  • 10 Ob 107/15f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
    Auch
  • 10 Ob 7/16a
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 7/16a
    Auch; Beis wie T15
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16)
    Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17)
  • 10 Ob 24/17b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
    Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T18)
  • 10 Ob 33/17a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 33/17a
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19)
  • 10 Ob 71/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
    Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T20)
  • 10 Ob 105/18s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 105/18s
    Vgl auch; Beisatz: Hier. Materieller Wegfall der Unterhaltspflicht durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Erwerbseinkommen. (T21)
  • 10 Ob 30/19p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 30/19p
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 23/19h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 Ob 23/19h
    Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 10 Ob 51/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
    Bei wie T15 nur: Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T22)
    Beis wie T16
  • 10 Ob 31/22i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 Ob 31/22i
    nur Beis wie T16; Beis wie T17
  • 10 Ob 41/22k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 Ob 41/22k
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0060OB00573_9200000_001

Entscheidungstext 4Ob45/07g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob45/07g

Entscheidungsdatum

22.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Vera R*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Dr. Ernst Summerer, Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KEG in Hollabrunn, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. November 2006, GZ 23 R 101/06z-U11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 22. September 2006, GZ 4 P 167/03f-U2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist Österreicherin. Deren Vater verpflichtete sich im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich vom 19. April 2004 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 850 EUR. Der Vater war in Polen ein angesehener Privatdetektiv, bis Herbst 2005 auch Abgeordneter des polnischen Parlaments, vor dem polnischen EU-Beitritt offizieller Beobachter in Brüssel, nach dem Beitritt bis zur Wahl des neuen EU-Parlaments EU-Parlamentarier für Polen. Dennoch besitzt er kein Vermögen und hat nichts angespart. Kurz vor seiner Verhaftung am 25. Juli 2006 musste er ein Grundstück in Polen verkaufen, um den Unterhalt für Juli überweisen zu können. Kurz danach erfolgte die Verhaftung wegen des Verdachts von Korruption und Steuerhinterziehung. Gläubiger forderten bereits auch von der Mutter Geld. Von einer längeren Haftdauer ist auszugehen.

Mit der Behauptung, der Vater komme seit Ende Juli 2006 seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nach, begehrte die Minderjährige die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab 1. August 2006 gemäß Paragraph 4, „Abs 1" (gemeint offenkundig: Ziffer eins,) UVG. Mangels Einkommens oder Vermögens des Vaters im Inland könnten die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht hereingebracht werden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es verneinte infolge der Untersuchungshaft des Vaters seine Leistungsfähigkeit. Bei Haft im Ausland könnten Haftvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nicht gewährt werden. Die Gewährung von Titelvorschüssen hätte auch in den ersten sechs Monaten einer Haft zur Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner Ersparnisse besitze, um den Unterhalt weiter leisten zu können. Sonst bestünden begründete Bedenken, die hier dazu führten, dass die Leistungsfähigkeit des Vaters von Vornherein verneint werden müsse.

Das Rekursgericht bestätigte die Antragsabweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden habe, ob bei erstmaliger Gewährung von Titelvorschüssen eine amtswegige Überprüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG im Hinblick auf die Haft des Unterhaltsschuldners in den ersten sechs Monaten des Freiheitsentzugs ausgeschlossen sei. Zweck des Paragraph 7, Absatz 2, UVG sei die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung oder die Vermeidung der früher häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschussleistungen. Hier gehe es aber um die erstmalige Gewährung von Titelvorschüssen. Schon in der hohen Unterhaltsverpflichtung des polnischen Unterhaltsschuldners sei eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung gelegen. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Vater wegen seiner Haft seit Antragstellung zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei, seien die vom Erstgericht zunächst nur angenommenen begründeten Bedenken durch die getroffenen Feststellungen nun verifiziert. Das führte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zur Versagung von Unterhaltsvorschüssen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, mit dem sie die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in Fällen der Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG angeführten Betrag nicht übersteigen (3 Ob 257/05y mwN; Neumayr in Schwimann³ Paragraph 7, UVG Rz 1).

2. Nach Paragraph 7, Absatz 2, UVG sind bisher gewährte Vorschüsse nach Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 UVG nicht zu versagen, wenn dem Unterhaltsschuldner die Freiheit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, UVG entzogen wird. Nur wenn ihm für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird, sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschussleistungen. Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchem der den gewährten Vorschüssen zugrundeliegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt (1 Ob 594/91 = EvBl 1992/15).

3. Der Oberste Gerichtshof billigt die auf den vorgenannten Gesetzeszweck gestützte Auffassung des Rekursgerichts, dass allein aufgrund der Wahlmöglichkeit nach Paragraph 7, Absatz 2, UVG zur Inanspruchnahme von Titel- oder Haftvorschüssen in den ersten sechs Monaten eines Freiheitsentzugs die amtswegige Überprüfung des materiellen Fortbestands der Unterhaltspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - die erstmalige Gewährung von Titelvorschüssen zu prüfen ist. Daraus ist folgende Leitlinie abzuleiten:

Nur wenn Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins,, 2 oder 4 UVG bereits gewährt wurden, bildet der Entzug der Freiheit des Geldunterhaltsschuldners für längstens sechs Monate keinen Versagungsgrund; bei erstmaliger Antragstellung nach dessen Verhaftung hat dagegen eine amtswegige Prüfung der materiellen Unterhaltspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG als Voraussetzung einer Vorschussgewährung zu erfolgen.

4. Zur Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, die gänzliche oder teilweise Versagung der Vorschüsse sei an begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen des zu bevorschussenden Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß geknüpft. Objektiv gerechtfertigte Zweifel reichten noch nicht aus, es müsse vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Geldunterhaltspflicht (nicht mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Paragraph 7, Absatz eins, UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in einer der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (3 Ob 257/05y mwN).

5. Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, dass der Geldunterhaltsschuldner schon vor seiner Verhaftung in einer sehr schlechten finanziellen Situation und im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Haft war. Diese Haft wird überdies „länger" dauern. Es besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass infolge einer Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände die titelmäßige Unterhaltsfestsetzung nunmehr jedenfalls nicht mehr der materiellen Unterhaltspflicht entspricht. Die Voraussetzungen für eine Anspannung des Geldunterhaltsschuldners fehlen im Hinblick auf die voraussichtlich länger dauernde Haft. Der Unterhaltsschuldner ist daher derzeit offensichtlich nicht in der Lage, für sein minderjähriges Kind Unterhalt zu leisten. Davon ausgehend haben die Vorinstanzen die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vor dem Hintergrund der unter 3. formulierten Leitlinie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu Recht versagt.

Anmerkung

E84192 4Ob45.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/440 S 254 - Zak 2007,254 = EvBl 2007/143 S 784 - EvBl 2007,784 = RZ 2007,254 EÜ382 - RZ 2007 EÜ382 = EFSlg 117.690 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00045.07G.0522.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070522_OGH0002_0040OB00045_07G0000_000