Rechtssatz für 7Ob233/06z 7Ob4/07z 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122043

Geschäftszahl

7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Norm

ABGB §879 Abs3
VersVG §41b
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. VersVG § 41b heute
  2. VersVG § 41b gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  3. VersVG § 41b gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2013
  4. VersVG § 41b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Übermittlung der Prämie auf Gefahr und Kosten des Versicherungsnehmers erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Da nach Paragraph 41 b, VersVG der Versicherer (neben der Prämie) nur solche Gebühren verlangen kann, für die ein Verhalten des Versicherungsnehmers kausal geworden ist, verstößt die Klausel auch gegen Paragraph 41 b, VersVG.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    nur: Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Übermittlung der Prämie auf Gefahr und Kosten des Versicherungsnehmers erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T2); Beis wie T1
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Auch; Beisatz: Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Überweisungen der Leistungen an den Bezugsberechtigten auf dessen Kosten erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (so schon 7 Ob 23/07v, 7 Ob 4/07z, 7 Ob 233/06z). (T3)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Auch; nur T2; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122043

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_001

Rechtssatz für 7Ob131/06z 7Ob140/06y 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121728

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob16/08s

Entscheidungsdatum

12.03.2008

Norm

KSchG §6 Abs3
Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen Art36
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert von kapitalbildenden Lebensversicherungen regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwa wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen, ist mit Artikel 36, der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Auch; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung. (T1)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T1
  • 7 Ob 16/08s
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 16/08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121728

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_003

Rechtssatz für 7Ob233/06z 7Ob230/08m 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122044

Geschäftszahl

7Ob233/06z; 7Ob230/08m; 7Ob151/10x

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Norm

KSchG §28
VAG §18b Abs2 Z2
  1. VAG § 18b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
  2. VAG § 18b gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  3. VAG § 18b gültig von 02.04.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002
  4. VAG § 18b gültig von 01.01.2001 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000
  5. VAG § 18b gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996
  6. VAG § 18b gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Rechtssatz

Durch die in allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich über den Wert der Versicherung zu informieren und die in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres"), steht mit Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG in Widerspruch. Aus Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG kann ein einzelner Versicherungsnehmer zwar keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Vgl; nur: Eine Verbandsklage steht auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein. (T2); Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T3)
  • 7 Ob 151/10x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 151/10x
    Vgl; Beisatz: Im VAG werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122044

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_002

Rechtssatz für 7Ob131/06z 7Ob140/06y 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121727

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob263/07p; 7Ob16/08s; 1Ob192/16s

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

KSchG §6 Abs3
VAG §186 Abs1 Z4
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" bzw „tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Beisatz: Für die Maßfigur des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers ist die Zillmerung (samt deren Nachteilen) nicht bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar. (T1)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Beis wie T1; Beisatz: Der Hinweis auf die Berechnung des Rückkaufswertes „nach den tariflichen Grundsätzen" unter „Berücksichtigung" nicht näher konkretisierter („angefallener") Kosten und „eines" Abschlages ruft den Eindruck eines von der Beklagten gestalteten, für den Versicherungsnehmer aber undurchschaubaren Regelwerkes hervor und dass der damit dem Versicherungsnehmer aufgebürdete „Abschlag" nicht nachvollziehbar ist. (T2)
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Beis wie T1; Beisatz: Der in der Klausel angegebene „Liquidierungsabschlag" muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG unwirksam. (T3)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Auch; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung. (T4)
    Beisatz: Dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der „Fondsperformance" abhängt und daher nur prognostizierbar, nicht aber exakt vorhersehbar ist, entbindet den Versicherer nicht der Verpflichtung, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen. (T5)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, ist der Versicherer im Sinne des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. (T6)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: An der Intransparenz ändert auch der Umstand nichts, dass den Klauseln (anders als den beanstandeten Klauseln der Vorprozesse) die erwähnten Tabellen angefügt sind, weil auch durch diese die den einzelnen Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung nicht nachvollzogen werden kann. (T7)
    Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T8)
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Auch
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
    Auch
  • 7 Ob 16/08s
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 16/08s
    Auch
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T9)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121727

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_002

Rechtssatz für 7Ob131/06z 7Ob140/06y 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121730

Geschäftszahl

7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob263/07p; 7Ob16/08s; 1Ob192/16s

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Norm

VersVG §173 Abs3
VersVG §176 Abs4
  1. VersVG § 176 heute
  2. VersVG § 176 gültig ab 01.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2022
  3. VersVG § 176 gültig von 01.01.2019 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  4. VersVG § 176 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  5. VersVG § 176 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  6. VersVG § 176 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  7. VersVG § 176 gültig von 15.01.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. VersVG § 176 gültig von 01.01.1995 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  9. VersVG § 176 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. (T1)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T2)
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Auch; Beisatz: Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an. (T3)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 263/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klauseln in fondgebundenen und kapitalbildenden Lebensversicherungen. (T4)
  • 7 Ob 16/08s
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 16/08s
    Auch
  • 1 Ob 192/16s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
    Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T5)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121730

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_005

Rechtssatz für 2Ob523/85; 6Ob551/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038205

Geschäftszahl

2Ob523/85; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 5Ob227/98p; 8Ob17/00h; 6Ob324/00s; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 9Ob241/02k; 1Ob46/03a; 7Ob172/04a; 7Ob117/05i; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 6Ob140/06s; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 3Ob180/08d; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 5Ob145/11a; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 2Ob131/12x; 7Ob44/13s; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 4Ob135/15d; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 10Ob31/16f; 8Ob132/15t; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 7Ob156/20x; 8Ob59/20i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob53/22z; 7Ob97/22y; 5Ob169/22x; 6Ob215/22v; 7Ob92/23i; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 10Ob23/24s; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m; 7Ob176/24v

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

ABGB §879 AIIa
KSchG §28
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/85
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 523/85
    Veröff: EvBl 1987/107 S 398 = MietSlg 39/2 = RdW 1987,120
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T2)
    Beisatz: Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll sie selbst gesetzeskonform gestalten und diese Aufgabe nicht auf den Richter überwälzen. (T3)
    Veröff: SZ 71/150
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    nur T2; Beisatz: Unter Heranziehung der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist zu prüfen, ob bei Verwendung einer bestimmt textierten Vertragsklausel ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten vorliegt. (T4)
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    Beis wie T3
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T5)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 172/04a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 172/04a
    Auch; Veröff: SZ 2004/143
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    Vgl auch; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2005/97
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. Ziel des KSchG ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T6)
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 140/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 140/06s
    Beisatz: Damit ist die Aufgliederung einer (einzelnen) eigenständigen Klausel, die teils Verbotenes, teils Erlaubtes enthält, gemeint. (T7)
    Veröff: SZ 2006/125
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T8)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T10)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    nur T1; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    nur T1; Beis wie T10
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    nur T1; Beis wie T10
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T11)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T12)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T11
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T13)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/116
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T1; Beis wie T11
    Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Beis wie T9
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T14)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T1; Beis wie T11
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T1; Auch Beis wie T3; Beisatz: Es ist ausschließlich die Sache des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren gesetzmäßigen Inhalt zu sorgen. (T15)
    Auch Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Die Grundsätze über die Unmöglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion im Verbandsprozess kommen auch bei der Entfernung bloß eines Wortes zur Anwendung. (T16) Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T1
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T13
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T17)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T1; Beis wie T11; Auch Beis wie T12
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T1
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    nur T1; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T18)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T19)
    Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Vgl; Beisatz: Auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln nicht mehr in Frage. (T20)
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T21)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T1
  • 2 Ob 131/12x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 131/12x
    Auch; nur ähnlich T1
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T23)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur: Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T24)
    Beis wie T11
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T25)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T24
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur T1; nur: Der Richter hat nicht die Aufgabe, sich durch geltungserhaltende Reduktion zum Sachwalter des Verwenders der AGB zu machen. (T26)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T1; Beis wie T11
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Auch
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    nur T1; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T1
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    Beisatz: Hier: Verweis auf § 11a VersVG in einer Klausel zur Unfallversicherung. (T27)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T28)
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
    Beisatz: Hier: Zusammenfassung von Klauseln mit eigenem Regelungsgehalt im Rahmen einer Verbandsklage. (T29)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T30)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T20
  • 5 Ob 169/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 169/22x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11
  • 6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl; nur T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T7
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T20: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T31)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur: Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden; für eine
    geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum. (T32)
    Beisatz: Hier: Klausel, die Unternehmer entgegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Recht einräumt, Beförderung zu verweigern und dafür nur beispielhaft Gründe aufzählt, entfällt zur Gänze. Die einzelnen Beispiele können nach Wegfall des Obersatzes nicht bestehen bleiben. (T33)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Die Argumentation, eine Klausel habe aufgrund entgegenstehender zwingender gesetzlicher Normen keine nachteiligen Wirkungen, würde auf die Ansicht hinauslaufen, eine gesetzwidrige Klausel dürfte gerade deshalb verwendet werden, weil sie ohnehin unwirksam und im Streitfall nicht durchsetzbar wäre. Diese Schlussfolgerung verkennt den Zweck des Verbandsprozesses sowie das Ziel des KSchG, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. (T34)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T20
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    vgl; Beisatz wie T20
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    Beisatz: Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist. (T35)
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T36)
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T20
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    vgl
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    nur T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11
  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 169/25m
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0020OB00523_8500000_001

Rechtssatz für 7Ob233/06z; 7Ob78/06f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122045

Geschäftszahl

7Ob233/06z; 7Ob78/06f; 7Ob82/07w; 8Ob132/15t; 4Ob228/17h; 4Ob63/21z; 10Ob19/21y; 7Ob3/23a; 9Ob23/23g; 4Ob222/22h; 7Ob176/24v

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine „Salvatorische Klausel" ist im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer „zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der 'redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T1); Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmens. (T2)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T1
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beisatz: Eine sogenannte salvatorische Klausel ist iSd § 6 Abs 3 KSchG dann intransparent, wenn sie beispielsweise den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, oder wenn sich der Verbraucher zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung eines Vertrags verpflichten soll, weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen. (T3)
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
    Beis wie T3
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie, wonach bei Widerspruch zu Gesetz die Gesetze Vorrang haben [Klausel 4]. (T4)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T3
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T5)
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. Anordnung eines Haftungsausschlusses „soweit gesetzlich zulässig“. (T6)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Als unzulässig beurteilt wurden Klauseln mit folgenden Formulierungen: "im Rahmen der Gesetze", "Sofern nicht anders im ungarischen bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt", "soweit gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig" und „Sofern nicht anders im Übereinkommen oder anderen geltenden Vorschriften des anwendbaren Rechts angegeben". (T7)
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122045

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_003

Rechtssatz für 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115219

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w; 7OB92/24s; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 10Ob23/24s; 10Ob54/24z; 8Ob92/24y; 4Ob181/24g; 7Ob6/25w; 6Ob174/24t; 8Ob145/24t; 8Ob74/24a; 7Ob3/25d; 5Ob191/24k; 3Ob45/25a; 6Ob162/24b; 2Ob92/25f; 3Ob77/25g; 4Ob74/25y; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m; 10Ob57/25t; 1Ob2/26i; 7Ob176/24v

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
    Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/50
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
    Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T8
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
    Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
    Beis wie T14
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
    Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
    Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
    Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T12; Beis wie T21
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
    Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T20
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)
    Beis wie T1; Beis wie 43
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T55
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)
    Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)
    Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)
  • 7 Ob 185/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 185/22i
    Beis wie T67
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T33
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T60
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)
    Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)
    Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)
    Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: Intransparent sind:
    Klausel, mit der sich der (online) Reisevermittler vorbehält, "die zusätzlichen Vorteile [des Dauerschuldverhältnisses = Abo) jederzeit zu ändern, zu erweitern oder zu erneuern" [Klausel 1].
    Klausel, mit der eine Haftungsbeschränkung bezweckt ist, die aber Umfang dieser Haftungsbeschränkung nicht darlegt [Klausel 10]. (T87)
  • 7 OB 92/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.06.2024 7 OB 92/24s
    Beisatz: hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht intransparent. (T88)
  • 7 Ob 51/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.06.2024 7 Ob 51/24m
    vgl; Beisatz: Hier: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Wegfall der Rentenwahlkausel führt hier nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen. (T89)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 7 Ob 105/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 105/24b
    vgl; Beisatz wie T89
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 10 Ob 54/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 54/24z
    Beisatz wie T12
  • 8 Ob 92/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 8 Ob 92/24y
    Beisatz wie T4
    Beisatz wie T9: Hier: Beurteilung der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts im Lichte der Entscheidung des EuGH 2.1.2023, C-395/21, D.V./M.A. (T90)
  • 4 Ob 181/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2025 4 Ob 181/24g
    Beisatz nur wie T55
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die fixe Mahnkosten iHv EUR 20,-- mit der Einschränkung vorsah, dass nur solche Mahnkosten anfallen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. (T91)
  • 7 Ob 6/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 6/25w
    vgl; Beisatz: Hier: Art 6 ARB 2003. (T92)
  • 6 Ob 174/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 174/24t
    Beisatz wie T90
  • 8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen die den Eindruck erwecken, dass die Leistungen in anderen EWR-Staaten nur nach einer gesonderten Verifizierung in Anspruch genommen werden können. (T93)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Die bloße Fehlbezeichnung als „Inventar“ anstelle von „selbständiger Bestandteil“ des Bestandgegenstands ist demnach nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln, oder ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. (T94)
  • 7 Ob 3/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 3/25d
    nur T14; nur T21
    Beisatz: Hier: Klausel zur Berechnung einer Bonusrente in allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen. (T95)
  • 5 Ob 191/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
    Beisatz nur wie T85: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 10) in einem Kreditkartenvertrag, die keine Abgrenzung zwischen der vereinbarten Bearbeitungsgebühr und dem Währungsumrechnungsentgelt vorsah. (T96)
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    Beisatz wie T55: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die den Mieter bei einem ernsten Schaden des Hauses dazu verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. (T97)
  • 2 Ob 92/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 92/25f
    vgl; Beisatz wie T2: Hier: Intransparenz einer Vereinbarung in einem Kreditvertrag nach § 6 Abs 3 KSchG, die ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 12.150 EUR und davon nicht abgrenzbare Entgelte für „Liegenschaftsbesichtigung und -bewertung“, „Grundbuchsüberprüfung“ und „Abwicklung über Treuhänder“ vorsah. (T99)
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    Beisatz nur wie T4
  • 4 Ob 74/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 74/25y
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T21; Beisatz wie T43
    Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T101)
  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 169/25m
  • 10 Ob 57/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.01.2026 10 Ob 57/25t
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12
    Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Anteil der vom Förderwerber eingesetzten Eigenmittel bei einer Deckungsmiete nach § 64 Abs 2 WWFSG 1989 nicht offengelegt wurde. (T102)
  • 1 Ob 2/26i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 1 Ob 2/26i
    Beisatz wie T43
    Beisatz: Auf die verschiedenen, dem Mieter von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, eine Mietzinssenkung durchzusetzen, etwa durch Einbringung einer Rückforderungsklage, muss eine Wertsicherungsklausel nicht extra hinweisen. Jede andere Auffassung würde die sich aus dem Transparenzgebot ergebenden Anforderungen überspannen und die Verständlichkeit der Klausel konterkarieren. (T103)
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen. (T104)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

Rechtssatz für 6Ob160/00y; 8Ob128/05i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037107

Geschäftszahl

6Ob160/00y; 8Ob128/05i; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 5Ob247/07w; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob220/09k; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 10Ob45/16i; 6Ob228/16x; 10Ob60/17x; 6Ob210/17a; 4Ob179/18d; 9Ob16/18w; 10Ob19/21y; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d; 7OB92/24s; 4Ob102/23p; 8Ob92/24y; 7Ob6/25w; 6Ob174/24t; 9Ob43/25a; 2Ob52/25y; 3Ob77/25g; 1Ob87/25p; 6Ob34/26g; 6Ob67/25h; 4Ob170/25s

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

KSchG §6 Abs3
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 allg
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 3, KSchG enthält in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) das sogenannte Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 160/00y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 160/00y
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T1); Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T2); Veröff: SZ 2006/50
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T3)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T4)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Beisatz: Damit soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T5)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T3; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe. (T6)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T7)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T8)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T9)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Vgl Beis wie T6 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. (T10); Veröff: SZ 2010/41
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Beis wie T6
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 10 Ob 45/16i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 Ob 45/16i
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T11)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Beis wie T3
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    Vgl; Beis wie T10
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Auch; Beis wie T6
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Unterlassungsgebot auf Verträge, die ab dem 1. Jänner 1997 geschlossen wurden, einzuschränken ist, wurde offen gelassen. (T12)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T3: Hier: Klausel zu Gutscheinkarte, in der darauf hingewiesen wird, dass einzelne (den Gutschein annehmende) Händler zusätzliche Entgelte verlangen und die die AGB verwendende Bank darauf keinen Einfluss hat (T13)
  • 7 OB 92/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.06.2024 7 OB 92/24s
    Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Art 19 AUVB 2010 "Unversicherbare Sportarten" und Art 20.10 AUVB "Ausschlüsse" sind nicht intransparent. (T14)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T3
  • 8 Ob 92/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 8 Ob 92/24y
    Beisatz wie T3
    Beisatz wie T11: Hier: Beurteilung der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts im Lichte der Entscheidung des EuGH 2.1.2023, C-395/21, D.V./M.A. (T15)
    Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T16 auf T15 - Mai 2025
  • 7 Ob 6/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 6/25w
    vgl; Beisatz wie T6
  • 6 Ob 174/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 174/24t
    Beisatz wie T15
  • 9 Ob 43/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 9 Ob 43/25a
    Beisatz wie T3
  • 2 Ob 52/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 52/25y
    Beisatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag für konkret aufgezählte Leistungen (Bearbeitung des Kredit-/Darlehensantrags, Bonitätsprüfung, Erstellung von Kredit-/Darlehensunterlagen) ist nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sich diese von den übrigen Kosten für die Kontoführung, Grundbucheintragung und Schätzung klar abgrenzen lassen. (T16)
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    Beisatz wie T3
  • 1 Ob 87/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.03.2026 1 Ob 87/25p
    vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz wie T10
  • 6 Ob 34/26g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 34/26g
    nur T3
    Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag. (T17)
  • 6 Ob 67/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 67/25h
    Beisatz wie T3: Intransparenz einer Klausel, nach der Mieter für die „anfallenden Lasten“ haftet und durch ein „eventuell anfallendes Guthaben“ begünstigt wird. (T18)
  • 4 Ob 170/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 4 Ob 170/25s
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T11
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Buchungsgebühr einer Fluglinie, deren Rückerstattung, einer Umbuchungsgebühr und einer „Kleinkindgebühr“. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0037107

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00160_00Y0000_001

Rechtssatz für 2Ob523/94; 6Ob551/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016590

Geschäftszahl

2Ob523/94; 6Ob551/94; 4Ob522/95; 4Ob215/97i; 2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 6Ob324/00s; 6Ob16/01y; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 4Ob130/03a; 1Ob46/03a; 7Ob117/05i; 7Ob216/05y; 3Ob238/05d; 9Ob12/06i; 9Ob15/05d; 2Ob142/06f; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob6/07v; 5Ob247/07w; 8Ob110/08x; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 5Ob288/08a; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob123/09h; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 1Ob81/09g; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 7Ob266/09g; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 5Ob145/11a; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 2Ob22/12t; 7Ob201/12b; 2Ob182/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob44/13s; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob113/14i; 7Ob106/14k; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 2Ob20/15b; 3Ob73/16f; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 4Ob265/16y; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob85/17s; 8Ob1/18g; 9Ob73/17a; 6Ob210/17a; 1Ob57/18s; 4Ob179/18d; 9Ob76/18v; 7Ob242/18s; 8Ob59/20i; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 6Ob106/22i; 10Ob53/22z; 6Ob44/22x; 2Ob11/23s; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 8Ob37/23h; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 3Ob131/23w; 4Ob222/22h; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob4/23a; 10Ob23/24s; 8Ob81/24f; 7Ob169/24i; 8Ob74/24a; 9Ob31/25m; 7Ob41/25t; 10Ob26/25h; 10Ob15/25s; 3Ob45/25a; 9Ob60/25a; 3Ob77/25g; 4Ob75/25w; 1Ob177/24x; 3Ob169/25m; 6Ob78/25a; 1Ob2/26i; 7Ob176/24v; 10Ob30/26y; 4Ob170/25s; 10Ob24/26s

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Rechtssatz

Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 2 Ob 523/94
  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Veröff: SZ 68/79
  • 4 Ob 215/97i
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 215/97i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/174
  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Auch; Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Auch; Beisatz: Für eine geltungserhaltende Reduktion bei Teilzulässigkeit ist kein Raum. (T1)
    Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Auch; Beisatz: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T3)
    Beis wie T1; Beisatz: Im Verbandsprozess ist eine vorbeugende Inhaltskontrolle vorzunehmen. (T4)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T3
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
    Veröff: SZ 2002/154
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Beis wie T1
  • 4 Ob 130/03a
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 130/03a
    nur T3; Veröff: SZ 2003/115
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Es ist von der für den Verbraucher ungünstigsten möglichen Auslegung auszugehen. (T5)
  • 7 Ob 117/05i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 117/05i
    nur T3; Veröff: SZ 2005/97
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
  • 9 Ob 12/06i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 Ob 12/06i
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Maßstab für die Beurteilung einer Klausel im Verbandsprozess ist die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Auslegung denkbar sein. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel beziehungsweise Preisgleitklausel. (T7)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T8)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T9)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T10)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T11)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Beis wie T11; Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Beis wie T11
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Wortlaut der Klausel schließt jegliche Ersatzansprüche, also auch für vorsätzliche und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden aus. Der Haftungsausschluss kann nicht auf Fälle reduziert werden, in denen der Schaden lediglich auf ungünstige Wertentwicklungen des gewählten Investmentfonds zurückzuführen ist. (T12)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T13)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Im Verbandsprozess hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. (T14)
    Beisatz: Anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall ist keine geltungserhaltende Reduktion möglich. (T15)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach eine vom Leasingnehmer über Verlangen des Leasinggebers schon vor Vertragsbeginn zu erlegende Kaution unverzinst bleiben soll, ist gröblich benachteiligend. (T16)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    nur T3; Beisatz: Es ist also bei der Beurteilung der bekämpften Klauseln (hier: in einem Heimvertrag) von der Auslegungsvariante auszugehen, die für den Kunden (hier: Heimbewohner) die nachteiligste ist. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T15
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    nur T3
  • 5 Ob 288/08a
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a
    Vgl; Beisatz: Im Verbandsprozess gelten im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall spezifische Prüfungskriterien. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB-Klausel in Finanzierungsleasingverträgen betreffend Änderungen des Leasingentgelts. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Beis wie T1; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Klausel in den AGB eines KfZ-Leasinggebers, eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung finde nicht statt, ist als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T21)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 123/09h
    nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/116
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
    Veröff: SZ 2009/151
  • 1 Ob 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
    Beis wie T19
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Beis wie T6; Beis wie T15; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T22)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    nur T3; Beis wie T14
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T19; Vgl Beis wie T18
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur T3
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T14; Beisatz: Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich. (T23)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T15
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
  • 5 Ob 145/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 145/11a
    Vgl; Beis wie T18
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T5; Beis wie T23
    Veröff: SZ 2012/20
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    nur T3
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Beis wie T1
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T3; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T3; Veröff: SZ 2012/115
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Auch; Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T25)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 2 Ob 182/12x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 182/12x
    Beisatz: Hier: Pauschales Bearbeitungsentgelt bei Nichtinanspruchnahme von im Flugschein eingetragenen Teilflügen. (T26)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: ABG-Klausel eines Kreditinstituts, die es ermöglicht Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. (T27)
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur T3
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T28)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T29)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T30)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beisatz: Hier: AGB eines Inkassounternehmens. (T31)
    Beis wie T1; Beis wie T15
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 113/14i
    Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 113/14i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Veröff: SZ 2014/76
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Vgl auch; Beisatz: Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat hier die Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen. (T32)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T23
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T28
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T33)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Beis wie T23
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Klausel unterscheidet hinsichtlich Zeitpunkt der Wirksamkeit nicht erkennbar danach, ob es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen handelt. (T34)
    Beisatz: Hier: Betragsmäßig festgelegte „Gutschrift“ für „zu vertretende“ Verzögerungen kann als unzulässige Haftungsbegrenzung verstanden werden. (T35); Veröff: SZ 2016/22
  • 3 Ob 73/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 73/16f
    Auch
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis wie T1; nur T3
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beis wie T1
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 4 Ob 147/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 147/17x
    Auch
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T1; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur T3; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 85/17s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 1/18g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 1/18g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 6 Ob 210/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 210/17a
    Auch
  • 1 Ob 57/18s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 57/18s
  • 4 Ob 179/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
    nur T3
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Auch; Veröff: SZ 2019/7
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 59/20i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 59/20i
    Beisatz: Hier: AGB eines Ticketvermittlers eines „Online Ticket Marktplatzes“. (T36)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl
  • 10 Ob 53/22z
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T37)
  • 6 Ob 44/22x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2022 6 Ob 44/22x
    Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst, die bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt. (T38)
  • 3 Ob 32/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 32/23m
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz wie T23: Hier: Verständnis des AGB-Verwenders wäre über den als zulässig beurteilten Umfang der Klausel hinausgegangen. (T39)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl aber; Beisatz: Hier: Prüfung, ob der in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Pauschalbetrag für Betriebskosten auch die Kosten des Betriebs einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Sinne einer weiteren Klausel umfasst. Intransparenz verneint, weil kein Grund zu Annahme bestehe, dass sich der Vermieter eine doppelte Verrechnung der Wärme- und Kaltwasserkosten vorbehalten wollte, weshalb die Klauseln selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden können, dass die vom Vermieter verrechneten Pauschalbeträge nicht jene Wärme- und Kaltwasserkosten enthalten dürfen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über einen Dritten abgerechnet werden. (T40)
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 17 Ob 16/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 17 Ob 16/23m
    vgl; Beisatz nur wie T32
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    Beisatz wie T23: Hier: Zur Behauptung, die Klausel werde seit Jahrzehnten "wohlverstanden". (T41)
  • 3 Ob 131/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 131/23w
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Hier: Der Vorbehalt eines Unternehmers "unsere Tarife zu ändern" ist im kundenfeindlichsten Sinne nicht auf künftige Verträge beschränkt, sondern eine unzulässig Preisgleitklausel (T42)
  • 8 Ob 9/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 9/24t
    vgl; Beisatz wie T32
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz: Formulierung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht als konstitutives Anerkenntnis bestimmter Eigenschaften der Wohnung bzw Verzicht auf nach dem MRG zustehende Überprüfungsrechte beurteilt. (T43)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf. Homeofficetätigkeiten stehen mit dieser Beschränkung selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht im Widerspruch. (T44)
  • 4 Ob 7/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 7/24v
    vgl; Beisatz nur wie T32: Auslegung einer Klausel zur Nachrangigkeit eines Darlehens (T45)
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    Beisatz wie T23
  • 4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    nur T32
  • 10 Ob 23/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 23/24s
  • 8 Ob 81/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 81/24f
    Beisatz wie T32
  • 7 Ob 169/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 169/24i
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen. (T46)
  • 8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG. (T47)
  • 9 Ob 31/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Klauseln in einem Mietvertrag (T48)
  • 7 Ob 41/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 41/25t
    Beisatz wie T32
  • 10 Ob 26/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 Ob 26/25h
    vgl; Beisatz wie T32
  • 10 Ob 15/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2025 10 Ob 15/25s
    nur T32
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    nur T6
  • 9 Ob 60/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 60/25a
    vgl
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    Beisatz wie T32
  • 4 Ob 75/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 75/25w
    vgl; nur T3
  • 1 Ob 177/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23
  • 3 Ob 169/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 169/25m
    nur T3
  • 6 Ob 78/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 78/25a
    Beisatz wie T32
    Beisatz: Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag (Individualprozess). (T49)
  • 1 Ob 2/26i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 1 Ob 2/26i
    Beisatz nur wie T32; Beisatz nur wie T49
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T17; Beisatz wie T23
  • 10 Ob 30/26y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 10 Ob 30/26y
    vgl; Beisatz wie T32
  • 4 Ob 170/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 4 Ob 170/25s
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel einer Fluglinie, die eine Gebühr für das Ausdrucken einer Bordkarte vorsah. (T50)
  • 10 Ob 24/26s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.08.2026 10 Ob 24/26s
    vgl; Beisatz nur wie T32

Schlagworte

Home-Office

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0020OB00523_9400000_001

Entscheidungstext 7Ob233/06z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖJZ-LS 2007/56 = ZFR 2007/74 S 169 - ZFR 2007,169 = VR 2007,37/751 - VR 2007/751 = zuvo 2007/62 S 79 - zuvo 2007,79 = zuvo 2007/52 S 71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) = RZ 2007,229 EÜ379, 380, 381 - RZ 2007 EÜ379 - RZ 2007 EÜ380 - RZ 2007 EÜ381 = Ertl, ecolex 2008,896 = VersR 2009,380 = SZ 2007/68 = HS 38.217 = HS 38.219 = HS 38.222 = HS 38.318 = HS 38.452 = HS 38.454 = HS 38.473

Geschäftszahl

7Ob233/06z

Entscheidungsdatum

09.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Lebensversicherung AG, ***** vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitinteresse EUR 26.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 57/06s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 2005, GZ 19 Cg 72/05t-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.315,08 (hierin enthalten EUR 219,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Lebensversicherer (mit Sitz in Deutschland und österreichischer Niederlassung) und verwendet in Österreich, wo sie seit 1999 aus 2000, auftritt, im Kontakt mit Verbrauchern seit zumindest Februar 2003 bis jetzt Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung im Wesentlichen folgenden Inhalts (nur die kursiv geschriebenen Textteile sind Gegenstand des Verfahrens):

„§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?

(1) Die Fondsgebundene Lebensversicherung bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Investmentfonds oder Anlageportfolios (Anlagestock/Anlagestöcke). Die Anlagestöcke werden gesondert vom übrigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt.

...

(3) Die Versicherungsleistungen sind vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungskapital) abhängig. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Zahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Den EUR-Wert des Deckungskapitals Ihrer Versicherung ermitteln wir dadurch, dass die Zahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung mit dem am Stichtag des Vormonats ermittelten Wert einer Anteileinheit des entsprechenden Anlagestocks multipliziert wird.

...

Paragraph 4, Wie verwenden wir Ihre Prämien?

(1) Wir führen Ihre Prämie, soweit sie nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken vergleiche Paragraph eins, Absatz eins,) zu und rechnen diese in Investmentfondsanteile oder Anteileinheiten am Anlageprotfolio um.

Die zur Deckung des Ablebensfallrisikos bestimmten, nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikoprämien entnehmen wir monatlich dem Deckungskapital.

...

Paragraph 9, Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen?

(1) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.

(2) Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. ...

Paragraph 13, Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (Paragraph 43, Absatz 2, der [deutschen] Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen [welche laut Fußnote zu den AGB am deutschen Sitz der Beklagten schriftlich oder telefonisch angefordert werden kann]) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach Paragraph 4, der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Prämien zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Prämien beschränkt.

...

Paragraph 15, Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Republik Österreich Anwendung.

...

Paragraph 17, Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union nicht oder nicht mehr entsprechen, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, wobei diese Rechtsfolge von den Vertragsparteien beiderseits ausdrücklich gewünscht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung des hier beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecks durch gültige Vertragsabreden zu ersetzen. Entsprechendes soll gelten, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Paragraph 18, Wann können Sie die Versicherung kündigen oder prämienfrei stellen?

...

(2) Nach Paragraph 176, VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht dem Deckungskapital vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3,) vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in Höhe von 100 % zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 % im zweiten, 30 % im dritten, 20 % im vierten, 10 % im fünften und 5 % ab dem sechsten Versicherungsjahr. Prämienrückstände werden von der Rückvergütung abgesetzt. Bei Einmalerlägen beträgt der Abzug 5 %.

...

Paragraph 25, Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren?

(1) Es ist vorgesehen, Sie zum Ende eines jeden Versicherungsjahres - erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres - über den vertragsgemäßen Bestand der Anteileinheiten und den Wert der Anteileinheiten, d.h. über Ihr Deckungskapital, zu unterrichten. ...

Paragraph 26, Wann können die Bedingungen zu Ihrem Vertrag geändert werden?

(1) Wir behalten uns vor, die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die prämienfreie Versicherung, die Kosten, die Überschussbeteiligung auch für bestehende Versicherungen zu ändern, soweit

- dies zur Wahrung der Belangung der Versicherten erforderlich erscheint oder

- die Stellung der Versicherten dadurch verbessert wird oder

- wir ein schützenswertes Interesse an einer Änderung haben und die Belange der Versicherten dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden.

(2) Ferner sind wir berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen

- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen von Gesetzen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung,

- im Falle ihrer Unwirksamkeit sowie

- zur Abwendung und Behebung einer aufsichtsbehördlichen Beanstandung.

(3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln können wir den Wortlaut einzelner Bestimmungen ändern, wenn die Änderung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und sie dem wirklichen oder angenommenen Willen beider Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entspricht."

Der Teil der Prämie, der nicht den Anlagestöcken zugeführt wird, wird von der Beklagten in Tarifen festgesetzt, die sie aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen ermittelt und die grundsätzlich für alle Verträge gelten. Dabei spielt der individuelle Vertragspartner in der Regel keine Rolle, sondern nur bestimmte Daten wie Alter, Höhe der Versicherungssumme und Geschlecht. Nur unter besonderen Umständen - etwa bei bestehenden Gesundheitsschäden oder Krankheiten - wird die Prämie individuell abweichend vom Tarif kalkuliert. Die Einbehalte setzen sich aus den Abschluss- und Verwaltungskosten sowie einem zur Deckung des versicherten Risikos (Ableben während der Vertragszeit) bestimmten Betrag zusammen.

Die Ermittlung der Prämie erfolgt nach der so genannten „Zillmer-Formel", wonach nicht die gesamten mit dem Versicherungsabschluss verbundenen Kosten - insbesondere die anfallende Vermittlerprovision - im Zeitpunkt ihres Anfalles bei Vertragsbeginn von der bezahlten Prämie in Abzug gebracht, sondern auf drei Jahre verteilt werden. Da damit nicht der gesamte Aufwand abgedeckt ist, werden die weiteren Kosten im vierten und fünften Jahr von der Prämie in Abzug gebracht. Dadurch gelangt schon zu Beginn ein Teil der eingezahlten Prämie in die Veranlagung, wobei allerdings der Versicherungsnehmer mit den Zwischenfinanzierungskosten belastet wird. Dass die Abschlusskosten auf fünf Jahre aufgeteilt werden, führt dazu, dass bei einer Kündigung innerhalb dieses Zeitraums der Versicherungsnehmer mit den aus seiner Prämie noch nicht gedeckten Abschlusskosten nachbelastet wird; diese Nachbelastung ist in die „Stornokosten", die darüber hinaus den Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit einem Storno abdecken sollen, einkalkuliert.

Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten ermitteln die im jeweiligen Vertrag anfallende Prämie aufgrund von Rechenmodellen, die von den jeweiligen Daten (Prämiensumme, Alter, Geschlecht) des Versicherungsnehmers abhängig sind. Die „Modellrechnungen" enthalten die Kapitalentwicklung ausgehend von unterschiedlicher Fondsperformance. Aus einer Modellrechnung mit „Null-Verzinsung" kann grundsätzlich ersehen werden, welcher Teil der Prämie in welchem Jahr und welcher insgesamt der Veranlagung zugeführt wird und welchen sich die Beklagte einbehält, allerdings nicht, was davon als Deckung für das versicherte (Ablebens-)Risiko kalkuliert ist und was auf Kosten und Profit der Beklagten entfällt. Eine solche „Modellrechnung" soll laut Anweisung dem Kunden grundsätzlich vorgelegt und erläutert werden, „dies geschieht aber nicht in allen Fällen und sie ist weder integrierender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch auch des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages."

Lebensversicherungen mit Sitz in Deutschland haben ihren Geschäftsplan, der auch die Tarife enthält, der Aufsichtsbehörde „BaFin" vorzulegen. Diese kann die vorgelegten Pläne beanstanden. Unter Umständen kann dies zu einem Konzessionsentzug führen, was auch die Folge wäre, wenn die Tarife bzw Geschäftspläne nicht umgesetzt werden.

Der Kläger, ein gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klageberechtigter Verband, erhob mit der am 24. 5. 2005 eingebrachten Klage ein insgesamt acht Punkte umfassendes Unterlassungsbegehren nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG, und zwar hinsichtlich der wie vor wörtlich und in Kursivschrift wiedergegebenen Klauseln Paragraph 4, Absatz eins, (zu 1.), Paragraph 9, Absatz eins, (zu 2.), Paragraph 17, Satz 2 und 3 (zu 3.), Paragraph 18, Absatz 2, (zu 4.),´§ 25 Absatz eins, Satz 1 (zu 5.), Paragraph 26, Absatz eins, (zu 6.), Paragraph 26, Absatz 2, (zu 7.) und Paragraph 26, Absatz 3, (zu 8.). Die Beklagte habe die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen; ferner sei ihr zu verbieten, sich auf die genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart seien. Darüber hinaus begehrte der Kläger die Ermächtigung zur einmaligen Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in einer österreichweit erscheinenden Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teiles einer bestimmten Tageszeitung.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung, weil die von ihr verwendeten Formulierungen nicht zu beanstanden seien.

Das Erstgericht erkannte hinsichtlich sämtlicher acht Punkte des Unterlassungsbegehrens sowie hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens im Sinne der Klage. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die - in kundenfeindlichster Auslegung zu prüfenden - Klauseln teils gröblich benachteiligend gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB seien, teils gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG verstießen und gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KSchG auch als intransparent zu qualifizieren seien. Da insbesondere die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht näher bestimmt, sondern lediglich durch 4 % der Versicherungssumme begrenzt seien, könne sich ein Versicherungsnehmer kein abschließendes Bild von der vom Versicherer erbrachten Leistung (und deren Preis) machen, da sich für ihn nicht ergebe, welcher Teil der Prämie veranlagt werde, welcher das Ablebensrisiko abdecke und welcher von der Versicherung als Entgelt einbehalten werde. Nach einer solchen Vertragsgestaltung sei die Möglichkeit willkürlicher nachträglicher Preisgestaltung durch den Versicherer gegeben. Die „Modellrechnung" sei weder Bestandteil des Versicherungsvertrages noch der Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst, sodass sie zu deren Verständnis auch nicht herangezogen werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und führte (zusammengefasst) weiter aus:

Zur Klausel 1 (Paragraph 4, Absatz eins, AVB):

Im Vorfeld des Vertragsabschlusses gegebene Erläuterungen anhand von Modellrechnungen seien ohne Relevanz. Das Antragsformular enthalte keinen Hinweis auf eine Modellrechnung; eine solche werde überdies im von der Beklagten vorgelegten Musterangebot als „ausschließlich Illustrationszwecken" dienend bezeichnet, sodass von einer verbindlichen und nachvollziehbaren Kostenregelung keine Rede sein könne. Insbesondere die Verwaltungskosten seien im Vertragswerk überhaupt nicht näher determiniert. Die Unterstellung des diesbezüglichen Klauselwerks unter das Transparenzgebot des KSchG stehe in keinem Spannungsverhältnis zur Richtlinie 2002/83/EG.

Zur Klausel 2 (Paragraph 9, AVB):

Die Beurteilung, ob eine Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend sei, werde in einem beweglichen System vorgenommen. Dabei sei einerseits auf das Ausmaß, den Grund und die sachliche Rechtfertigung der zu Lasten des Vertragspartners vorgenommenen Abweichung vom dispositiven Recht und andererseits auf das Ausmaß der „verdünnten Willensfreiheit" jenes Vertragspartners abzustellen, der die für ihn nachteiligen Vertragsbestandteile nicht habe verhindern können. Eine grobe Benachteiligung werde umso eher anzunehmen sein, je weniger Einfluss der durch eine Abweichung vom dispositiven Recht benachteiligte Vertragspartner auf die vertragliche Gestaltung gehabt habe. Eine gröbliche Benachteiligung sei auch dann zu bejahen, wenn die sachliche Rechtfertigung für die zu Lasten eines Vertragspartners vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht fehle oder diese Abweichungen zu einem auffallenden Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen führten.

Liege ein besonderes Ausmaß an „verdünnter Willensfreiheit" auf Seiten des Versicherungsnehmers vor, so erschienen Allgemeine Vertragsbedingungen wohl kaum mehr verhandelbar. Die Beklagte zeige selbst keinen Grund auf, warum die Abweichung vom dispositiven Recht eine sachliche Rechtfertigung finden könnte; sie beziehe sich lediglich auf die Dispositivität der gesetzlichen Regelung selbst und stehe damit in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur. Das Erstgericht habe die Klausel daher zutreffend als unzulässig beurteilt.

Zur Klausel 3 (Paragraph 17, AVB):

Nach Paragraph 15, der AGB sei österreichisches Recht anzuwenden, während der erste Satz des in Rede stehenden Paragraph 17, AVB auf die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Regelungen des Vertrags anhand der „Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union" abstelle. Dass die inkriminierten Sätze 2 und 3 des Paragraph 17,, welche auf dessen ersten Satz aufbauten, schon wegen dieser Widersprüchlichkeit unklar seien, liege auf der Hand. Verstoße aber die salvatorische Klausel des Paragraph 17, schon wegen ihrer eigenen Unklarheit gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und unterliege sie keiner geltungserhaltenden Reduktion (etwa durch Streichung des offenbar fehlerbehafteten ersten Satzes), so habe das Erstgericht die Unterlassungsverpflichtung auch hiezu jedenfalls zutreffend bejaht.

Dem Argument der Beklagten, es sei (nach deutscher Rechtsprechung) im Bereich von Versicherungsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln vorzunehmen, sei durch eine - einschlägig zu unwirksamen Klauseln im Bereich kapitalbildender Lebensversicherungen erst jüngst ergangene - Entscheidung des BGH vom 12. 10. 2005 (NJW 2005, 3559) der Boden entzogen: Bei Rechtswidrigkeit einer Klausel sei diese keineswegs im gesetzlich (gerade noch) zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten, sondern es sei - aufgrund deren gänzlichen Wegfalls - gegebenenfalls eine Vertragsergänzung vorzunehmen; nach den allgemeinen, den Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften bestimme sich, wie die Ergänzung vorzunehmen sei, nämlich ob durch dispositives Gesetzesrecht, nach den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel. Auch der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit Versicherungsbedingungen (AHVB/EHVB 1995) explizit ausgesprochen, dass bei Verbraucherverträgen eine geltungserhaltende Reduktion von AGB-Klauseln aufgrund des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG unter allen Umständen ausscheide (7 Ob 179/03d).

Dass nach in Deutschland herrschender Meinung salvatorische Klauseln insbesondere der gegenständlichen Art, wonach sich die Parteien verpflichteten, eine für unwirksam erklärte Klausel durch eine deren wirtschaftlichen Sinn möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen, gegen das Transparenzgebot verstießen und daher unwirksam seien, entspreche dem herrschenden Meinungsstand in Deutschland. Nach welchen Kriterien der Verbraucher im Bereich des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, insbesondere nach Maßgabe des Bestimmtheitsgebotes, ausreichend überprüfen könnte, ob eine ihm von der Beklagten präsentierte Ersatzregelung „dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck" der unwirksamen Vertragsbestimmung entspreche, bleibe ebenso offen, sodass im Sinne der bereits wiedergegebenen Grundsätze weder eine zuverlässige Information des Verbrauchers über seine Rechte und Pflichten vorliege, noch ihm ausreichend die Tragweite seiner Einwilligung zu dieser Klausel erkennbar sei. Zu erwähnen bleibe auch, dass die Beklagte keinerlei Regelungen für eine Gleichbehandlung sämtlicher betroffenen Versicherungsnehmer vorsehe und es in unzumutbarer Weise dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen überlasse, zu welcher mehr oder weniger günstigen Ersatzregelung er seine Zustimmung erteile. Letztlich sei auch keine sachliche Rechtfertigung für die Verpflichtung des Konsumenten auf Zustimmung zu Ersatzregelungen zu erkennen, wenn der Wegfall einzelner Klauseln ohnehin einem Korrektiv nach Maßgabe des dispositiven Rechts und den Regeln der Vertragsauslegung unterliege.

Zur Klausel 4 (Paragraph 18, Absatz 2, AVB):

Hier sei der Beklagten zu erwidern, dass gemäß Paragraph 176, Absatz eins, VersVG der Versicherer bei Aufhebung einer Kapitalversicherung der gegenständlichen Art durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten habe. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sei der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen sei. Durch die VersVG-Novelle 1994 seien insofern zentrale Änderungen eingetreten. Aufsichtsbehördliche Regulierungen (zB durch Genehmigung des Geschäftsplans und der darin enthaltenen Berechnungsgrundsätze etwa bei Rückkäufen) seien entfallen und durch eine zivilrechtliche Kontrolle, vorwiegend mittels Beschränkungen der Vertragsfreiheit, ersetzt worden. So bestehe der Schutzzweck der Paragraphen 173, 176, VersVG in der Sicherung des vom Versicherungsnehmer angesparten Kapitals. Der Gesetzgeber gestatte nunmehr beim Rückkaufswert die Vornahme von Abzügen, um zu verhindern, dass vom Umwandlungs- oder Rückkaufsrecht allzu leichtfertig Gebrauch gemacht werde. Nach alter Rechtslage sei dem Versicherer das Recht auf einen angemessenen Abzug ex lege zugestanden. Nach neuer Rechtslage komme ein Abzug nur in Betracht, wenn er vertraglich vereinbart und - wie bisher - angemessen sei. Aufgrund weitgehenden Normengleichklangs könne hiezu auch auf deutsche Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden.

Auch sei von besonderer Bedeutung, dass nach der inkriminierten Klausel der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beträchtliche Teile seines Deckungskapitals verliere, und zwar in den ersten beiden Jahren gänzlich oder nahezu gänzlich. Die Beklagte möge dies zwar auf ihre Abschlusskosten, wohl insbesondere auf die anfallende Vermittlungsprovision zurückführen. Bei einer derart kurzen Laufzeit sei jedoch offensichtlich, dass das verkaufte Produkt den Interessen des Versicherungsnehmers nicht in der gebotenen Nachhaltigkeit entsprochen habe, was vielfach (zumindest auch) auf unzureichende Beratung zurückzuführen sein werde (eine solche also in gewisser Weise indiziert sei). Warum in diesem Lichte derart hohe Abschlusskosten unwiederbringlich zu Lasten des Versicherungsnehmers in einer praktisch zum Kapitalverlust führenden Höhe unvermeidlich wären, sei nicht ersichtlich. Ebensowenig habe die Beklagte vorgebracht, welche Auswirkungen eine vorzeitige Kündigung in den Folgejahren auf ihr Vermögen zeitige. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, ob der in weiterer Folge vorgesehene Zugriff auf das Deckungskapital des Versicherungsnehmers (zwischen 30 und 5 %) hiezu in angemessener Relation stehe. Da Paragraph 176, Absatz 4, VersVG nur angemessene Abzüge zulasse, die Beklagte aber in keiner Weise konkretisiert habe, warum die von ihr vorgesehenen Abzüge angemessen seien, widerspreche die inkriminierte Klausel dieser gesetzlichen Bestimmung. auf eine davon abweichende Vereinbarung könne sich der Versicherer gemäß Paragraph 178, Absatz 2, VersVG nicht berufen.

Zwar sei die Zillmerung von Abschlusskosten (bei entsprechender Vereinbarung) an sich nicht zu beanstanden; ein Versicherungsnehmer der Beklagten verliere jedoch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beträchtliche Teile seines Deckungskapitals, und zwar in den ersten beiden Jahren gänzlich oder nahezu gänzlich, was die Beklagte auf ihre Abschlusskosten (insbesondere anfallende Vermittlungsprovision) zurückführe. Warum derart hohe Abschlusskosten in einer praktisch zum Kapitalverlust führenden Höhe unvermeidlich wären, sei nicht ersichtlich. Ebensowenig habe die Beklagte vorgebracht, welche Auswirkungen eine vorzeitige Kündigung in den Folgejahren auf ihr Vermögen zeitige. Daher sei auch nicht nachvollziehbar, ob der in weiterer Folge vorgesehene Zugriff auf das Deckungskapital des Versicherungsnehmers (zwischen 30 % und 5 %) hiezu in angemessener Relation stehe. Da Paragraph 176, Absatz 4, VersVG nur „angemessene" Abzüge zulasse, die Beklagte aber in keiner Weise konkretisiert habe, warum die von ihr vorgesehenen Abzüge angemessen seien, widerspreche die diesbezügliche Klausel der genannten gesetzlichen Bestimmung und könne somit keinen Bestand haben.

Zur Klausel 5 (Paragraph 25, Absatz eins, AVB):

Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG sei der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages (unter anderem) in der fondsgebundenen Lebensversicherung jährlich über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile zu informieren. Nun werde zwar in der Lehre vertreten, dass die im VAG geregelten Informationspflichten eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern bildeten und nicht dem Schutz des einzelnen Versicherungsnehmers dienten, weshalb nur eine Durchsetzung mit aufsichtsrechtlichen Mitteln in Betracht komme. Dies schließe allerdings nicht aus, dass die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten einen Anknüpfungspunkt für andere Rechtsnormen bilden könnten.

Wie bereits dargelegt, bedürfe es für vom dispositiven Recht abweichende Klauseln einer sachlichen Rechtfertigung; dies müsse umso mehr für zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (mögen diese auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein). Eine sachliche Rechtfertigung, warum die Beklagte in Abweichung von der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung nicht - von Beginn weg - jährlich über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile informiere, bringe sie selbst nicht vor. Auch entspreche die in Absatz 3, der Klausel (auf Wunsch jederzeit) vorgesehene Bekanntgabe des „Wertes Ihrer Versicherung" nicht der gesetzlichen Regelung betreffend die Bekanntgabe des Wertes der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile. Die von der gesetzlichen Regelung abweichende Klausel habe daher keinen Bestand. Der Verstoß gegen Gesetze (welcher Art immer) unterliege im Übrigen der Sittenwidrigkeitskontrolle nach Paragraph eins, UWG.

Zur Klausel 6 bis 8 (Paragraph 26, Absatz eins bis 3 AVB):

Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG erkannt, dass umfassende und vage Änderungsklauseln eine Unzumutbarkeit indizierten. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam blieben, möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG judiziere der OGH (zuletzt etwa im Zusammenhang mit den Zinsanpassungsklauseln), dass eine klare Umschreibung der zinsändernden Umstände erforderlich und eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, erkennbar gesetzwidrig sei. Soweit die Klauseln die Möglichkeit einseitiger Leistungsänderungen beinhalteten, seien sie im beschriebenen Sinne unzumutbar, weil umfassend und vage; zudem seien sie gesetzwidrig, da eine klare Umschreibung jener Erfordernisse fehle, anhand welcher die Belange der Versicherten „nicht unangemessen benachteiligt" würden. Im Übrigen hielten sie auch dem Transparenzgebot nicht stand: Mache die Beklagte Änderungen unter Bezugnahme auf Paragraph 26, der AVB geltend, bestehe im Hinblick auf die gänzlich allgemein gehaltenen Formulierungen weitgehend die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt würden. Letztlich fehle es hinsichtlich der Absätze 2 und 3 an der erforderlichen sachlichen Rechtfertigung für die Abweichung vom dispositiven Recht, sehe dieses doch im Falle der Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen oder von Auslegungszweifeln entsprechende Regelungen vor. Warum die Beklagte dessen ungeachtet berechtigt sein solle, die Bedingungslage zu ändern, habe sie selbst nicht begründet. Warum die speziell im Bereich der Krankenversicherung erfolgte Regelung des Paragraph 178 f, VersVG entgegen der Gesetzessystematik auch in der Lebensversicherung sinngemäß zur Anwendung kommen solle, sei nicht ersichtlich. Dessen Absatz 2, normiere explizit diverse Faktoren, deren Veränderungen für Änderungsvereinbarungen herangezogen werden dürften, welche aber für den Bereich der Lebensversicherung nicht einschlägig seien.

Das Erstgericht habe daher hinsichtlich sämtlicher beanstandeter Klauseln zutreffend im Sinne des Klagestandpunktes erkannt.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zu vergleichbaren Klauseln im Bereich der Lebensversicherung höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle; insbesondere die Frage der Regelung der von den Prämien in Abzug zu bringenden Kosten sowie die Berechtigung des Versicherers zu Abzügen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sei auch von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger begehrt in seiner Revisionsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Im Rahmen der Rechtsrüge werden sämtliche AVB-Klauseln als gesetzeskonform und damit zulässig bezeichnet. Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Vorauszuschicken ist, dass die seit 1. 1. 2007 in Kraft stehenden, hier auch maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 174 und 176 VersVG in der Fassung des Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes (VersRÄG) 2006, BGBl I 2006/95, noch nicht anzuwenden sind (Paragraph 191 c, Absatz 8, VersVG). Die Gesetzeszitate beziehen sich daher stets auf die Rechtslage vor Geltung des VersRÄG 2006.

Die nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, 915, ABGB) zu erfolgende Auslegung von AVB hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901).

Im Rahmen einer Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln überdies stets im „kundenfeindlichsten Sinn" zu erfolgen; danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Im Unterlassungsprozess nach Paragraph 28, KSchG kann auch auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RIS-Justiz RS0038205).

Verbandsklagen nach Paragraphen 28, ff KSchG sollen den Geschäftsverkehr von gesetz- und/oder sittenwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)/Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) befreien.

Zu den (inhaltlich zusammengehörenden) Klauseln 1 (= Paragraph 4, Absatz eins, AVB) und 14 (= Paragraph 18, Absatz 2, AVB):

Hiezu übergehen die - auch auf Rechtsprechung des BGH sowie europarechtliche Bezüge eingehenden, in die Anregung einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Vorabentscheidungsersuchen mündenden - Ausführungen der Revisionswerberin zur Beurteilung der Transparenz, Verbindlichkeit der Modellrechnung und betragsmäßiger Vereinbarung von Kosten die eingangs wörtlich wiedergegebenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen, wonach

- aus den die Kapitalentwicklung, ausgehend von unterschiedlicher Fondsperformance, enthaltenden Modellrechnungen nicht ersehen werden kann, „was als Deckung für das versicherte (Ablebens-)Risiko kalkuliert ist" und vor allem, dass

- diese Modellrechnungen weder in allen Fällen den Kunden vorgelegt und erläutert werden noch integrierender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch auch des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages sind.

Soweit in der Revision unterstellt wird, dass „jeder Versicherungsnehmer eine Modellrechnung erhält", weicht sie sohin von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage ab und bringt damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Wie der erkennende Senat bereits in drei ebenfalls (dort „klassische", hier fondsgebundene, auf welche jedoch insoweit die gleichen Grundsätze anzuwenden sind: 7 Ob 23/07v) Lebensversicherungsverträge betreffenden Verbandsrechtssachen 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y und 7 Ob 173/06a ausgeführt hat, wurde mit dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG Artikel 5, der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG umgesetzt. Danach müssen „dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss also in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird .... Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, nur dann im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird; eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende 'Rahmenbedingung' muss unverständlich bleiben... Dem Versicherungsnehmer bleibt dadurch etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird. Damit wird ihm ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt ... insbesondere kann er dadurch auch gehindert sein, einen Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer vorzunehmen" (7 Ob 131/06z mwN). Umso mehr muss dies gelten, wenn ein derartiges Modellrechenwerk überhaupt fehlt.

Dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der „Fondsperformance" abhängt und daher nur prognostizierbar, nicht aber exakt vorhersehbar ist, entbindet den Versicherer nicht der Verpflichtung, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen. Für den Versicherungsnehmer ist es bei der Auswahl der Lebensversicherung nicht von entscheidender Bedeutung, wie sich der von ihm für die Versicherung zu entrichtende „Preis" im Einzelnen zusammensetzt, also wie der Versicherer intern kalkuliert, das heißt was auf Abschluss-, Verwaltungs- und sonstige Kosten, auf die Deckung des versicherten Risikos des Ablebens und den Unternehmergewinn entfällt. Der Versicherungsnehmer muss aber - anhand standardisierter Tabellen („Modellrechnungen" mit „Null-Performance") - nachvollziehen können, welcher Teil der Prämie „veranlagt" wird, also was dem Deckungsstock zum Ankauf von Wertpapieren zufließt. Stellt doch die Verpflichtung, mit (einem Teil der) von den Versicherungsnehmern entrichteten Versicherungsprämien Wertpapiere anzukaufen und den entsprechenden Teil der Prämie in Fondsanteile umzurechnen, die Hauptleistungsverpflichtung der Beklagten dar. Wird dem einzelnen Versicherungsnehmer nicht klargelegt, welcher Teil der Prämie veranlagt wird und wie sich der Rückkaufswert gestaltet, behält sich der Versicherer - wie hier die Beklagte in den Klauseln 1.) und 4.) - ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor. Demnach ist die Gesamtkostenbelastung für den Versicherungsnehmer transparent darzustellen. Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance - wie die Beklagte behauptet - nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, wäre die Beklagte im Sinne des Transparenzgebotes des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren (so auch 7 Ob 23/07v).

Das bereits in den zitierten, klassische Lebensversicherungen betreffenden oberstgerichtlichen Entscheidungen gewonnene Ergebnis, der Versicherer habe im Sinne des Transparenzgebotes des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG gezillmerte Abschluss- und Verwaltungskosten, mit denen er den Versicherungsnehmer im Falle eines Rückverkaufes belasten will, dem Versicherungsnehmer entsprechend offen zu legen, ist also auch für die fondsgebundene Lebensversicherung fortzuschreiben. Es ist kein Umstand erkennbar, wonach das betreffende Transparenzerfordernis in der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht oder nur eingeschränkt gegeben wäre.

Paragraph 18, Absatz 2, der AVB verstößt sowohl gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als auch gegen Paragraph 176, Absatz 4, VersVG, weil für den Versicherungsnehmer unklar bleibt, dass der hierin erwähnte „Abzug" nicht nur Stornokosten, sondern auch Abschluss- und Verwaltungskosten enthält, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den Paragraphen 4 und 13 AVB und insbesondere den Revisionsausführungen ergibt. Die Höhe der Stornokosten ist damit mangels konkreter Vereinbarung jedoch völlig unbestimmt vergleiche 7 Ob 131/06z). Zudem lässt die Bestimmung (im Sinne ihrer kundenfeindlichsten Auslegung) jedenfalls auch die Auslegung zu, dass damit unter Umständen nur Stornokosten gemeint sein könnten, in welchem Fall sie aber wiederum wegen ihrer Höhe (das Deckungskapital wird anfangs zur Gänze verbraucht) gesetzwidrig wäre, nämlich insofern, als ein Verstoß gegen das in Paragraph 176, Absatz 4, VersVG normierte, die Stornokosten betreffende Angemessenheitskriterium vorläge.

Wenn aber Paragraph 18, Absatz 2, der AVB schon aus diesen vorgenannten Gründen zu entfallen hat, verbleiben zur Frage der Überwälzung vor Abschluss- und Verwaltungskosten auf den Versicherungsnehmer und zu deren Zillmerung nur die Regelungen der Paragraphen 4 und 13 AVB. Daraus ergibt sich aber lediglich, dass die „ersten Prämien" (wieviele?) „zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen" werden und der zu tilgende Betrag „4 % der... zu zahlenden Prämie" nicht übersteigen darf. Ohne „Modellrechnung" hat der Versicherungsnehmer keine Möglichkeit, Klarheit einerseits über die Belastung seiner Prämienzahlungen mit dem „Preis", den er für die damit erworbene Versicherungsleistung zu zahlen hat sowie über den Anfall von Stornokosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung, andererseits über denjenigen Teil seiner Zahlungen, die für die Veranlagung verwendet werden, zu erhalten. Eine solche „Modellrechnung" wurde aber - wie bereits mehrfach ausgeführt - gerade nicht Vertragsinhalt bzw „nicht in allen Fällen" den Versicherungsnehmern übergeben. Ob die konkrete „Modellrechnung" der beklagten Partei ihrerseits ausreichend transparent ist, kann damit dahingestellt bleiben.

Wie der Oberste Gerichtshof in den zuvor zitierten Entscheidungen zu (wenngleich nicht fondsgebundenen, jedoch insoweit parallel zu beurteilenden) Lebensversicherungsverträgen ausgeführt hat, müssen auch alle Versuche, darzutun, dass für einen Versicherungsnehmer die Zillmerung (und deren Nachteile) bereits aus etwa der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar seien, scheitern. Dies schon deshalb, weil es nicht ausreichen kann, dass Nachvollziehbarkeit „nur für versicherungsmathematisch versierte Versicherungsnehmer (und damit nicht für die Maßfigur des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers)" gegeben ist (nochmals 7 Ob 131/06z). Von schon aufgrund des „simplen Hausverstandes für jedermann" gegebener Transparenz, rechnerischer Offenkundigkeit und bloß notwendiger „einfacher Subtraktions"-Techniken, wie in der Revision ausgeführt wird, kann damit keine Rede sein.

Damit erübrigt sich aber auch eine Befassung des EuGH im Sinne des angeregten Vorabentscheidungsverfahrens vergleiche 7, Ob 23/07v).

Die Ansicht der Vorinstanzen, diese Klauseln seien gesetzwidrig und daher unwirksam, erweist sich demnach frei von Rechtsirrtum.

Zur Klausel 2 (= Paragraph 9, Absatz eins, AVB):

So wie schon in den Vorinstanzen rechtfertigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit dieser Klausel lediglich mit dem Argument der Dispositivität, also der individuellen Vereinbarkeit aufgrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen Vertragsfreiheit der Parteien. Abgesehen davon, dass dabei übersehen wird, dass die beanstandete Regelung eben keine individuelle Vereinbarung zwischen der Beklagten und deren einzelnen Versicherungsnehmern, sondern eine (einseitig) in den AVB der Beklagten festgelegte Nebenbestimmung darstellt (so auch 7 Ob 23/07v), ist Folgendes zu erwidern:

Nach der Gefahrtragungsregel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB trägt „im Zweifel" der Schuldner (hier also der Versicherer) bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes, muss also im Fall des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen (RIS-Justiz RS0107960); gleichermaßen „im Zweifel" hat der Schuldner derartige Geldzahlungen „auf seine Kosten" dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) „zu übermachen". „Im Zweifel" bedeutet dabei - schon aus dem Zusammenhalt mit Absatz eins, leg cit - das Fehlen einer „Verabredung" der Parteien. Das Berufungsgericht unterstellt allerdings im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein „besonderes Ausmaß an verdünnter Willensfreiheit", wodurch eine Abdingbarkeit „kaum verhandelbar" erscheine. Vom dispositivem Recht abweichende Klauseln sind unwirksam, wenn sie unangemessen bzw sachlich nicht gerechtfertigt sind, wobei eine umfassende, die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Interessenabwägung vorzunehmen ist (Bollenberger in KBB, ABGB Rz 23 zu Paragraph 879, mwN); gröbliche Benachteiligung wird hiebei angenommen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht (Bollenberger, aaO). Die Klausel wurde daher zutreffend als unter Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallend qualifiziert. Dazu kommt noch - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - ihre Beanstandung nach Paragraph 41 b, VersVG; danach darf nämlich der Versicherer (neben der Prämie) nur solche Gebühren verlangen, „die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung anderer Nebengebühren ist unwirksam". Zulässig sind also nur Gebühren, für die ein Verhalten des Versicherungsnehmers kausal geworden ist (Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 Rz 8 zu Paragraph 41 a,; Riedler in Berliner Kommentar, Rn 15 zu Paragraph 41 a, VVG); es muss sich um Mehraufwendungen handeln, also andere als bei Verträgen mit anderen Versicherungsnehmern üblicherweise entstehen (Knappmann aaO; Riedler aaO Rz 15 und 16; vergleiche auch Grubmann, VersVG5 Anmerkung eins, zu Paragraph 41 b,), was bei den hier auf den Versicherungsnehmer überwälzten „Kosten" keineswegs zutrifft.

Zur Klausel 5 (Paragraph 25, Absatz eins, AVB):

Nach Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG hat der Versicherer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmer jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages zu informieren. Zweck dieser Regelung ist es, den Versicherungsnehmer über die Entwicklung seiner Lebensversicherung zu informieren, und zwar - durch die Anordnung der Jahresfrist - im Sinne einer „Automatik", ohne dass es hiezu einer gesonderten und speziellen Anforderung durch den Versicherungsnehmer bedürfte. Durch die mit Paragraph 25, Absatz 3, AVB dem Versicherungsnehmer eingeräumte Möglichkeit, sich darüber hinaus über den Wert der Versicherung zu informieren, werden die gesetzlichen Verpflichtungen des Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG keineswegs erfüllt. Zudem sind die den Versicherern in der genannten Gesetzesstelle auferlegten Pflichten weiter gefasst als die (bloße) Angabe des Wertes der Versicherung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, AVB. Die von der Beklagten in der Klausel vorgenommene Einschränkung („erstmals zum Ende des dritten Versicherungsjahres") steht nach dem klaren Wortlaut der eingangs wiedergegebenen Gesetzesstelle mit dieser Vorgabe des Gesetzgebers in Widerspruch. Da es sich um - unstrittig - eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei handelt, kann diese auch weder vertraglich ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.

Zwar kann ein einzelner Versicherungsnehmer aus Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG keine unmittelbaren subjektiven Rechtsansprüche ableiten, da diese Bestimmung eben nur eine aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers begründet. Es entspricht jedoch der herrschenden Lehre, dass eine - wie hier - Verbandsklage auch gegen solche AGB-Klauseln zur Verfügung steht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, ohne deshalb sonst zivilrechtlich bekämpfbar zu sein; damit werden die klageberechtigten Institutionen nämlich in die Lage versetzt - unabhängig vom Tätigwerden der an sich zuständigen Verwaltungsbehörden -, Verstößen (auch) gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Rahmen von Zivilgerichtsverfahren entgegenzutreten (Krejci in Rummel, ABGB³ Ziffer 12, zu Paragraphen 28, - 30 KSchG - unter Hinweis auf die Materialien 744 BlgNR 14. GP, 42; Kathrein in KBB, ABGB Rz 3 zu Paragraph 28, KSchG; Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer (Mayer/Langer, KSchG² Rz 1 zu Paragraphen 28, - 30; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Rz 8 zu Paragraph 28, KSchG).

Daraus folgt, dass dem Kläger auch hinsichtlich der Verwendung von mit Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, VAG im Widerspruch stehenden Klauseln ein Unterlassungsanspruch zusteht und damit auch insoweit das Klagebegehren berechtigt ist.

Zu den Klauseln 3 und 6 bis 8 (Paragraph 17 und Paragraph 26, AVB):

Auch hier wiederholt die Revisionsweberin im Wesentlichen nur ihre bereits vor den unterinstanzlichen Gerichten eingenommene Rechtsposition und beharrt auf der Zulässigkeit der Klauseln im Rahmen der gesetzlichen Lage, dienten diese doch auch dem Versicherungsnehmer bei einem - wie der fondsgebundenen Lebensversicherung - ungewöhnlich langen Laufzeitraum mit der Unmöglichkeit, künftige Gesetzeslagen und die dazu ergehende Rechtsprechung vorhersehen zu können. Dabei wird jedoch gerade das vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner (wiederum kundenfeindlichsten: RIS-Justiz RS0016590) Auslegung und Beurteilung gerückte Argument der Widersprüchlichkeit übergangen, dass nämlich die „Salvatorische Klausel" mit ihrer Ersetzungsmöglichkeit unwirksamer oder nichtiger Vertragsbestimmungen zugunsten (unter Berücksichtigung des beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecks) gültiger Abreden ausschließlich auf den ersten Klauselsatz (in Paragraph 17, Absatz eins,) abstellt. Dieser betrifft aber - ausschließlich - Widersprüchlichkeiten zu „Vorschriften des deutschen Rechts und des Rechts der Europäischen Union", wohingegen - unstrittig - nach Paragraph 15, der AVB auf diese Verträge (ausschließlich) das „Recht der Republik Österreich" Anwendung zu finden hat, wofür aber gerade Paragraph 17, keine „Salvatorische Regelungsmöglichkeit" erkennen lässt.

Wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, ist die fondsgebundene Lebensversicherung mit der Krankenversicherung (Paragraph 172, VersVG) entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht vergleichbar. Die möglichen massiven Änderungen des Risikos zu Lasten des Versicherers infolge steigender Kosten der Heilbehandlung oder Pflege und durch den Anstieg der Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten bestehen in der Lebensversicherung nicht. Betreffend das Risiko „Erleben" werden die Verträge nicht auf Lebenszeit geschlossen. Die Veränderungen der Sterblichkeit lassen sich im Vorhinein genauer berechnen und kalkulieren. Sie unterliegen nicht im gleichen Maß Änderungen wie die Kostenentwicklung im Krankenversicherungsbereich. Die einzig wirklich wesentlich veränderliche Komponente ist die Entwicklung des Kapitalmarktes und die sich daraus ergebende Entwicklung der Rendite. Diese Unsicherheit wird aber in den Versicherungsverträgen vollständig auf den Versicherungsnehmer überwälzt.

Schließlich hat der erkennende Senat zu 7 Ob 78/06f (dort zwar im Zusammenhang mit einer Verbandsklage gegen unzulässige Mietvertragsklauseln [konkret: Nr 35 des inkriminierten Klauselwerks], insoweit jedoch auch hier sinngemäß anwendbar) ausgesprochen, dass eine derartige (auch dort) „Salvatorische Klausel" schon deshalb im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent ist, wenn sich (hier) der Versicherungsnehmer (dort: der Mieter) „zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der 'redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung" vergleiche hiezu auch Leitner, Ist das vollständige Ende der geltungserhaltenden Reduktion gekommen? ÖJZ 2002, 711 ff ebenfalls zur Unzulässigkeit derartiger Salvatorischer Klauseln).

Damit bedarf es auch nicht der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen wegen sekundärer Feststellungsmängel durch Nachholung von Feststellungen mittels Sachverständigengutachten und Zeugeneinvernahme (im Sinne der Ausführungen in der vorletzten Seite des Rechtsmittels; Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Auf die Frage der Urteilsveröffentlichung kommt die Revision nicht mehr zurück, weshalb eine Ergänzung der betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes auch hiezu entbehrlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Textnummer

E84233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00233.06Z.0509.000

Im RIS seit

08.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20070509_OGH0002_0070OB00233_06Z0000_000