Rechtssatz für 1Ob182/97i 7Ob118/97x 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108073

Geschäftszahl

1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 7Ob293/97g; 7Ob79/98p; 8Ob259/98s; 7Ob166/99h; 7Ob306/99x; 4Ob252/00p; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 2Ob62/04p; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 7Ob106/10d; 9Ob5/10s; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 4Ob62/11p; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob70/11i; 1Ob206/11t; 1Ob132/11k; 1Ob108/11f; 4Ob174/11h; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 1Ob151/12f; 2Ob86/11b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 8Ob66/12g; 8Ob60/14b; 10Ob62/15p; 1Ob21/16v; 3Ob191/17k; 3Ob191/17k

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. Verletzt er diese Verpflichtungen, haftet er persönlich aus einem (stillschweigend geschlossenen) Auskunftsvertrag gemäß Paragraph 1300, erster Satz ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
  • 7 Ob 118/97x
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 7 Ob 118/97x
    Auch
  • 7 Ob 293/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 293/97g
    Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. (T1)
    Beisatz: Um diesen auskunftsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, hätte sich der Anlagevermittler selbst über die Wirtschaftlichkeit der Anlageform sowie über die Bonität der Organisation erkundigen müssen, weil seine Auskünfte sonst jeder objektiven Grundlage entbehren. (T2)
  • 7 Ob 79/98p
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 79/98p
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Kunde kann darauf vertrauen, dass dem Anlagenvermittler der nötige Einblick in die angebotene Beteiligung gewährt worden ist oder ihm gegenüber anderweitige Nachweise erbracht worden sind. (T3)
  • 8 Ob 259/98s
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
    Beis wie T2
  • 7 Ob 166/99h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h
    Auch
  • 7 Ob 306/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
    Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater. (T4)
    Beisatz: Die Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass es grundsätzlich Sache des Investors ist, die Risken einer Beteiligung abzuschätzen und zu tragen, weil ihm in der Regel unterstellt werden darf, dass er seine wirtschaftlichen Interessen selbst wahrzunehmen imstande ist. (T5)
  • 4 Ob 252/00p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 252/00p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    nur: Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T6)
    Beis wie T3; Beisatz: Welche konkreten Verhaltenspflichten den Anlageberater (Anlagevermittler) treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (so schon 7 Ob 166/99h). (T7)
  • 3 Ob 13/04i
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 13/04i
    nur T6; Beis wie T5
  • 7 Ob 90/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t
    Vgl auch
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidungen zu erkennen. (T8)
    Beisatz: Hier: Warentermingeschäfte. (T9)
    Beisatz: Bloß allgemein gehaltene Risikohinweise - auch ein solcher über die Gefahr des Totalverlustes - sind bei einem in derartigen Geschäften unerfahrenen Kunden nicht ausreichend. Eine Aufklärung, ob überhaupt eine realistische Gewinnchance bestand oder nicht, ist in Zusammenhang mit jedem konkret zu vermittelnden Optionsgeschäft zu erteilen, allenfalls auch durch Rechenbeispiele. (T10)
  • 2 Ob 62/04p
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 62/04p
    Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2006/25
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T11)
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
  • 7 Ob 106/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
    Auch; nur: Zumindest dann, wenn die Risikoträchtigkeit einer Kapitalanlage auf der Hand liegt, ist der Anlagevermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlagenentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Verfügt der Anlagevermittler nicht über objektive Daten beziehungsweise entsprechende Informationen, sondern nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageninteressenten offenlegen. (T12)
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T13)
  • 8 Ob 9/10x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. (T14)
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T15)
    Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T16)
  • 7 Ob 29/11g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 29/11g
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 8 Ob 148/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 148/10p
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 8 Ob 47/11m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 30/11a
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 30/11a
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/68
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (unrichtige) Darstellung eines Anlageberaters, der Erwerb von Geschäftsanteilen (Zertifikaten) an einer ausländischen Gesellschaft beinhalte das gleiche Risiko wie ein Bausparvertrag oder ein Rentenfonds, als grob fahrlässig beurteilt. (T17)
    Veröff: SZ 2011/84
  • 5 Ob 56/11p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T16
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Vgl auch; nur T12; Beis vgl auch wie T15; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T18)
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T19)
  • 1 Ob 206/11t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 206/11t
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Bonitätsauskunft. (T20)
  • 1 Ob 132/11k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 132/11k
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
  • 1 Ob 108/11f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2011 1 Ob 108/11f
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Auch; nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Produkt handelt, dass aus der eigenen Sphäre des Vermittlers stammt. (T21)
    Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T22)
  • 1 Ob 77/12y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y
    Vgl auch; nur T12; Beis wie T15 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T23)
    Beis wie T18
  • 1 Ob 81/12m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T23
  • 1 Ob 151/12f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 151/12f
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 2 Ob 86/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 10 Ob 7/12w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
    Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen. (T24)
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Vgl auch; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T24
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Vgl; Beisatz: Hier: Beratung über die Risken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T25)
    Veröff: SZ 2013/33
  • 8 Ob 60/14b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 60/14b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Kläger wurde das Wesen einer Option und das mit ihr verbundene hohe Risiko nicht erklärt. Grobe Fahrlässigkeit. (T26)
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    Auch
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Beis wie T8
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108073

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00182_97I0000_001

Rechtssatz für 2Ob236/04a 7Ob64/04v 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119752

Geschäftszahl

2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 5Ob106/05g; 3Ob289/05d; 3Ob40/07i; 8Ob104/07p; 6Ob110/07f; 4Ob2/08k; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 7Ob106/10d; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 8Ob11/11t; 4Ob70/11i; 8ObA81/11m; 3Ob241/11d; 8ObA6/12h; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 9ObA3/13a; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 7Ob178/11v; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 9Ob50/12m; 9ObA10/13f; 6Ob179/12k; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob193/15y; 3Ob187/15v; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 6Ob246/15t; 6Ob118/16w; 6Ob118/17x; 3Ob191/17k

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

ABGB §1299 E
ZPO §502 Abs1 HIII9
WAG §13
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Rechtssatz

Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 236/04a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 236/04a
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
  • 5 Ob 106/05g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 106/05g
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur: § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. (T1)
    Beisatz: Wiewohl die Bank nach § 13 Z 4 WAG ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hat, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, treten neben diese Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Information des Kunden vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags - anders als bei reinen Depotverwahrungsverträgen und Depotverwaltungsverträgen - echte Nachberatungspflichten und Zusatzinformationspflichten während der Vertragslaufzeit. (T2)
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 8 Ob 104/07p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 104/07p
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Beisatz: Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des § 13 WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Risikolage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und der Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren. (T4)
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
    Auch; Beisatz: Unter „Retrozession" oder „Kick-Back" werden insbesondere bei der Vermögensverwaltung Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank verstanden, durch die der. Vermögensverwalter für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften (überwiegend) umsatzabhängige Provisionen erhält. Diese Vergütungen werden wiederum in der Regel aus Mitteln gezahlt, welche die Bank vom Kunden für die Durchführung der veranlassten Wertpapiergeschäfte und die Depotverwaltung erhält. (T5)
  • 4 Ob 2/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 2/08k
    nur: Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. (T6)
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2007 10 Ob 11/07a
    Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T7)
  • 9 Ob 32/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T8)
  • 2 Ob 189/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 189/08w
    Vgl; nur T6; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T9)
  • 7 Ob 106/10d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d
  • 8 Ob 9/10x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 9/10x
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T10)
    Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T11)
    Bem: Vgl nunmehr § 40 WAG 2007; BGBl I 2007/60. (T12)
  • 7 Ob 29/11g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 29/11g
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 8 Ob 148/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 148/10p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 8 Ob 47/11m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 10 Ob 30/11a
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 30/11a
    Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2011/68
  • 5 Ob 56/11p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Vgl auch; Beis vgl auch wie T10; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T13)
  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Vgl; Beisatz: Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in § 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten. (T14)
  • 8 Ob 11/11t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
    nur T6
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T15)
  • 8 ObA 81/11m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 81/11m
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 241/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 241/11d
    Auch; nur T1; nur T6
  • 8 ObA 6/12h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 6/12h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pensionsabfindung. (T16)
  • 2 Ob 86/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T17); Veröff: SZ 2012/139
  • 9 ObA 3/13a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 3/13a
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    nur T1; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 5/12d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
    Beis wie T14
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Vgl auch; Auch Beis wie T15
  • 6 Ob 50/13s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s
    nur T6; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T18)
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 9 Ob 50/12m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 50/12m
    Auch; nur T6
  • 9 ObA 10/13f
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 10/13f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
  • 6 Ob 179/12k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
    nur T1
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beis ähnlich wie T4, nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T19)
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 37/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrieb durch externe Vermögensberater (vgl § 28 Abs 1 WAG 2007). (T20); Veröff: SZ 2014/84
  • 5 Ob 141/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
    Vgl auch
  • 6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Beis wie T19
  • 10 Ob 28/15p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 28/15p
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 193/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 193/15y
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass entgegen den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefördert werden können verneint, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde und der Anleger nicht die Vorstellung hatte, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln würde („Schiffsbeteiligungen“). (T21)
    Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht über ein mit dem wiederholten Investment in ein und dieselbe Art von Beteiligungen verbundenes „Klumpenrisiko“ verneint, wenn kein umfassender Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart und dem Anleger das Totalverlustrisiko der Unternehmensbeteiligungen jeweils bewusst war. (T22)
  • 3 Ob 187/15v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 187/15v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T23)
  • 4 Ob 65/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
    Auch; Beis wie T21
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Auch
  • 3 Ob 190/16m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T24)
  • 6 Ob 246/15t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T21; Beisatz: Es ist der Anlagen vermittelnden Bank überlassen, in welcher Art und Weise sie in der Anlageberatung ihre Kunden informiert. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechenden Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest. (T25)
  • 6 Ob 118/16w
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
    Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T24; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde. (T26)
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Auch, nur T6
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; Beisatz: § 35 WAG 2007. (T27); Veröff: SZ 2018/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119752

Im RIS seit

19.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0020OB00236_04A0000_001

Rechtssatz für 8Ob2295/96z 8Ob259/98s...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108267

Geschäftszahl

8Ob2295/96z; 8Ob259/98s; 8Ob123/05d; 3Ob40/07i; 10Ob11/07a; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob128/11v; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 1Ob181/11s; 7Ob8/12w; 8Ob129/10v; 1Ob208/11m; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 3Ob220/12t; 4Ob212/12y; 8Ob66/12g; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 8Ob66/14k; 6Ob172/14h; 7Ob161/14y; 6Ob192/14z; 7Ob21/15m; 6Ob7/15w; 1Ob103/15a; 1Ob21/16v; 7Ob188/16x; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 7Ob95/17x; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 1Ob159/19t; 3Ob55/20i

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Rechtssatz

Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die mit dem gekauften Wertpapier theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern die Beträge, die er bei richtiger Beratung erzielt hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2295/96z
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 2295/96z
    Veröff: SZ 70/166
  • 8 Ob 259/98s
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
  • 8 Ob 123/05d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 123/05d
    nur: Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. (T1)
    Beisatz: Der Anlageberater haftet für den Vertrauensschaden. (T2)
    Veröff: SZ 2006/28
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    Auch; Beisatz: Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3)
    Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4)
    Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T5)
  • 4 Ob 28/10m
    Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 28/10m
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53
  • 6 Ob 231/10d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 231/10d
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 8/11m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 91/10s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
    nur: Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. (T7)
    Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T8)
    Beisatz: Den sich ergebenden Wert der hypothetischen Alternativanlage hat der Schädiger dem Anleger Zug um Zug gegen Übergabe der nicht gewollten Wertpapiere zu ersetzen. (T9)
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/40
  • 4 Ob 62/11p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T10)
    Veröff: SZ 2011/84
  • 4 Ob 200/10f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 128/11v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 128/11v
    Vgl; Beisatz: Erhält ein Anleger deswegen das falsche Produkt, weil ein Anlageberater einen Kaufauftrag unrichtig an den Verkäufer weiterleitet, kann er verlangen, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Anlageberater so gestellt zu werden, wie er bei Weiterleitung der richtigen Erklärung stünde. Wird gegenüber dem Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrags erwirkt, liegt ein (zukünftiger) Schaden in der Differenz der entgangenen Zinszahlungen und dem Ertrag einer vergleichbar sicheren Anlage. (T11)
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9
  • 8 Ob 135/10a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 135/10a
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 181/11s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
    nur T1; Beis wie T6 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T12)
  • 7 Ob 8/12w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 8/12w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
  • 8 Ob 129/10v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 129/10v
    Vgl auch
  • 1 Ob 208/11m
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 19/12s
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 19/12s
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T13)
  • 4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum Verhältnis Differenzanspruch ‑ Naturalrestitution ‑ Feststellungsbegehren. (T14)
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Vgl; Beis wie T11
  • 4 Ob 140/12k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 140/12k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 39/12m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 39/12m
    Vgl auch; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T15)
  • 3 Ob 220/12t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 220/12t
    Auch; Beis wie T13
  • 4 Ob 212/12y
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T16)
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T17)
    Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T18)
    Veröff: SZ 2013/33
  • 2 Ob 24/13p
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 24/13p
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 43/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 17/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h
    Auch; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig und dann, wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen ‑ drittverursachten ‑ Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ersatzfähiger realer Schaden. (T19)
    Bem: Mit umfangreicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zu Naturalrestitution und hypothetischer Alternativveranlagung in „Verkaufsfällen“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T20)
  • 7 Ob 221/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich haftet der Anlageberater nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. (T21)
    Beis wie T2
  • 8 Ob 66/14k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 66/14k
    Auch; nur T7; Beisatz: Die Klage auf „Naturalrestitution“ bzw „Naturalersatz“ (Rückforderung des Kaufpreises gegen Übergabe der Papiere oder Austausch der Risikopapiere gegen sichere Wertpapiere) ist ab Erhalt des ungewollten Anlageprodukts möglich und setzt eine Bezifferbarkeit des (rechnerischen) Schadens nicht voraus. (T22)
    Beisatz: Sind die Wertpapiere noch nicht verkauft, so besteht beim Anlegerschaden kein Wahlrecht zwischen „Naturalersatz“ und Differenzanspruch. (T23)
    Veröff: SZ 2014/70
  • 6 Ob 172/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 172/14h
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Der Hinterleger kann lediglich die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke (§ 6 Abs 1 DepotG). Dies bedeutet, dass der Kunde Eigentum in Höhe der Anzahl der Aktien bzw des Nominales bei Anleihen erwirbt und jeweils über diese Aktien bzw Nominalen verfügen kann.“ (T24)
    Beisatz: Hier: Eine Individualisierung der erworbenen Wertpapiere, wie in 7 Ob 77/10i gefordert, ist im vorliegenden Fall weder möglich, noch rechtlich erforderlich. Die Übergabe der Wertpapiere erfolgte durch Gutschrift am Depot, wodurch der Kläger nie bestimmte Stücke erhalten, sondern immer nur eine Anzahl an Zertifikaten auf seinem Depot gutgeschrieben bekommen hat und es sich daher bei den erworbenen Zertifikaten um eine Gattungsschuld handelt. (T25)
    Beisatz: Hier: Es ist klar, zu welchem Preis wie viele Zertifikate jeweils gekauft wurden. Eine Rückabwicklung durch Rückgabe der noch gehaltenen Zertifikate und Anrechnung, des für die teils bereits verkauften Zertifikate erlangten Kaufpreises gegen Rückzahlung des ursprünglichen Gesamtkaufpreises ist somit problemlos möglich. (T26)
  • 7 Ob 161/14y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 161/14y
    Auch; nur T1; Beis wie T21
  • 6 Ob 192/14z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 192/14z
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Keine Bedenken gegen Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dividendenausschüttungen im Sinn eines Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. (T27)
  • 7 Ob 21/15m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 7/15w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T28)
    Beisatz: Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T29)
    Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden ‑ anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung ‑ das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T30)
    Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T31)
  • 1 Ob 103/15a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 103/15a
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 188/16x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 188/16x
    Vgl; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. (T32)
  • 2 Ob 99/16x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
    Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2017/53
  • 8 Ob 109/16m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
    Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Da die Alternativanlage des Klägers (Vorsorgewohnung) nach den Feststellungen das Kapital erhalten hätte, bestehen keine Bedenken dagegen, den Kaufpreis und nicht etwa die Verschaffung der Alternativanlage zuzusprechen. (T33)
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Vgl; Beis wie T15
  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T5; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T31 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T34)
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T5
  • 6 Ob 97/18k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 97/18k
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 159/19t
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t
    nur T1
  • 3 Ob 55/20i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 55/20i
    Vgl; Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108267

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0080OB02295_96Z0000_002

Rechtssatz für 7Ob26/78 7Ob11/89 1Ob54...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016824

Geschäftszahl

7Ob26/78; 7Ob11/89; 1Ob542/90; 7Ob31/94; 7Ob2156/96a; 1Ob154/99z; 8ObA245/01i; 4Ob285/01t; 2Ob6/04b; 1Ob45/05g; 2Ob46/05m; 3Ob40/07i; 7Ob147/09g; 6Ob66/10i; 4Ob44/10i; 7Ob201/12b; 3Ob157/13d; 7Ob139/17t; 7Ob124/17m; 6Ob61/18s; 7Ob47/19s; 7Ob167/21s; 5Ob200/21d; 7Ob6/22s

Entscheidungsdatum

29.04.2022

Rechtssatz

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 26/78
    Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52
  • 7 Ob 11/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 11/89
    Auch; Beisatz: Anders als die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Oberste Gerichtshof den Rechtsverlust als Folge der Versäumung einer Ausschlussfrist nicht davon abhängig gemacht, ob die Frist schuldhaft versäumt wurde. (T1)
    Veröff: VersRdSch 1990,88
  • 1 Ob 542/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 542/90
    Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen (T2)
  • 7 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 31/94
    Auch; Beisatz: Etwa wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. (T3)
  • 7 Ob 2156/96a
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2156/96a
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 154/99z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 154/99z
  • 8 ObA 245/01i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 245/01i
    Vgl; Beisatz: Inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar. (T4)
  • 4 Ob 285/01t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 4 Ob 285/01t
  • 2 Ob 6/04b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 6/04b
    Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt, oder wenn ein Ehegatte das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht. (T5)
  • 1 Ob 45/05g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 45/05g
    Beisatz: Hier: Frist des § 95 EheG. (T6)
    Beis wie T5
  • 2 Ob 46/05m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 46/05m
    Auch
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T7)
  • 7 Ob 147/09g
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 147/09g
    Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 VersVG. (T8)
  • 6 Ob 66/10i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 66/10i
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt. (T9)
  • 4 Ob 44/10i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 44/10i
    Auch
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T10)
    Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T11); Veröff: SZ 2013/5
  • 3 Ob 157/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d
    Auch
  • 7 Ob 139/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 139/17t
  • 7 Ob 124/17m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 124/17m
  • 6 Ob 61/18s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 61/18s
    Auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 47/19s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T12)
  • 7 Ob 167/21s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 167/21s
    Vgl
  • 5 Ob 200/21d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 200/21d
    Vgl
  • 7 Ob 6/22s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2022 7 Ob 6/22s

Schlagworte

replicatio doli

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00026_7800000_002

Rechtssatz für 2Ob12/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014838

Geschäftszahl

2Ob12/71; 8Ob39/74; 2Ob186/74 (2Ob187/74); 2Ob108/74; 7Ob179/75; 7Ob544/76; 7Ob26/78; 2Ob15/79; 7Ob676/79; 8Ob146/83; 8Ob14/84; 3Ob594/84; 8Ob68/87; 7Ob13/88; 1Ob644/88; 7Ob588/91; 1Ob2/93; 8ObS14/95; 1Ob2341/96p; 2Ob113/97z; 1Ob131/00x; 1Ob68/01h; 9ObA86/01i; 2Ob201/04d; 9ObA97/05p; 3Ob40/07i; 9Ob13/09s; 7Ob156/10g; 8Ob26/10x; 2Ob63/12x; 9ObA46/12y; 2Ob92/11k; 1Ob12/13s; 9Ob62/13b; 3Ob205/13p; 6Ob149/14a; 9Ob43/14k; 9Ob2/15g; 7Ob153/15y; 1Ob258/15w; 7Ob146/15v; 9ObA98/16a; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 6Ob120/17s; 4Ob240/17y; 9ObA24/18x; 1Ob78/18d; 1Ob104/18b; 9Ob65/18a; 7Ob160/18g; 1Ob127/18k; 3Ob117/19f; 8ObA62/18b; 8ObS2/20g; 1Ob10/21h; 8Ob32/21w; 6Ob53/21v; 3Ob106/23v

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Rechtssatz

Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/71
    Entscheidungstext OGH 21.10.1971 2 Ob 12/71
    Veröff: EvBl 1972/123 S 234 = ZVR 1972/158 S 305
  • 8 Ob 39/74
    Entscheidungstext OGH 26.02.1974 8 Ob 39/74
    Veröff: SZ 47/17
  • 2 Ob 186/74
    Entscheidungstext OGH 12.12.1974 2 Ob 186/74
  • 2 Ob 108/74
    Entscheidungstext OGH 13.06.1975 2 Ob 108/74
    Veröff: SZ 48/67
  • 7 Ob 179/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 179/75
    Vgl auch
  • 7 Ob 544/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 7 Ob 544/76
    Beisatz: Vereinbarung des Ruhens auf Vorschlag des Gegners genügt nicht. (T1)
  • 7 Ob 26/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 26/78
    Auch; Beisatz: Ausschlussfrist (T2)
    Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52
  • 2 Ob 15/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 15/79
  • 7 Ob 676/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 676/79
    Auch
  • 8 Ob 146/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 146/83
    Auch
  • 8 Ob 14/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 14/84
    Auch; Beisatz: Hier: Verjährungsverzicht (T3)
  • 3 Ob 594/84
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 594/84
    Auch
  • 8 Ob 68/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 68/87
    Beisatz: Hier: Befristeter Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede. (T4)
  • 7 Ob 13/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 13/88
    Veröff: VersRdSch 1988,60
  • 1 Ob 644/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 644/88
    Vgl; Veröff: SZ 61/233
  • 7 Ob 588/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 588/91
    Veröff: ZVR 1993/10 S 26 = VersR 1993,907
  • 1 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 2/93
    Auch; Beisatz: Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesem Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. (T5)
  • 8 ObS 14/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObS 14/95
    Auch; Beisatz: Es reicht aus, dass durch die Verzichtserklärung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer dazu bewegt wurde, seinen Urlaub nicht in vollem Umfang zu konsumieren. (T6)
  • 1 Ob 2341/96p
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2341/96p
    Vgl; Beisatz: Hier: Wenn die klagende Partei aus dem Verhalten der beklagten Partei mit Recht annehmen konnte, die Käuferin werde ihren Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben. (T7)
  • 2 Ob 113/97z
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 113/97z
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 131/00x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 131/00x
    Auch; Beisatz: Ein Besteller, der als Beklagter zunächst immer wieder (neue) Mängelrügen erhoben und auf Mängelbehebung beharrt hat, schließlich aber völlig überraschend behauptet, das gelieferte Werk sei ohnehin mängelfrei gewesen, doch sei die Werklohnforderung verjährt, verstößt gegen Treu und Glauben, sodass der Werkunternehmer mit Recht hätte annehmen dürfen, der Besteller werde seinen Prozessstandpunkt, bisher seien lediglich erfolglose Mängelbehebungsversuche unternommen worden, beibehalten, und er würde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht arglistig erheben. (T8)
  • 1 Ob 68/01h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 68/01h
    Beis wie T5
  • 9 ObA 86/01i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist auch dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern. (T9)
    Beisatz: Hier: Drohung des Arbeitgebers mit Kündigung. (T10)
  • 2 Ob 201/04d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 201/04d
    Beisatz: Etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken. (T11)
  • 9 ObA 97/05p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 97/05p
    Beis wie T5
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T12)
  • 9 Ob 13/09s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 Ob 13/09s
    Auch
  • 7 Ob 156/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 156/10g
    Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren. (T13)
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
  • 2 Ob 63/12x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 63/12x
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund beschwichtigender Äußerungen des Beraters den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust, sondern erst mit der Kenntnis davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben, angenommen. (T14)
  • 9 ObA 46/12y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 46/12y
    Vgl auch; Beisatz: Ob dies vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T15)
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Veröff: SZ 2012/81
  • 1 Ob 12/13s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
    Vgl auch; Beis wie T15
  • 9 Ob 62/13b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 62/13b
    Beis wie T11
  • 3 Ob 205/13p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 205/13p
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 6 Ob 149/14a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
    Beis wie T5; Beisatz: Der Gesamterbe als Rechtsnachfolger muss sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters des Verstorbenen zurechnen lassen. (T16)
  • 9 Ob 43/14k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 43/14k
    Auch; Beis wie T15
  • 9 Ob 2/15g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 2/15g
  • 7 Ob 153/15y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 153/15y
    Beis wie T15
  • 1 Ob 258/15w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 7 Ob 146/15v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 146/15v
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 9 ObA 98/16a
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 98/16a
    Beis wie T15
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten unsicher gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (mwN). (T17)
    Veröff: SZ 2017/34
  • 1 Ob 28/17z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 28/17z
    Vgl; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T18)
  • 6 Ob 120/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 120/17s
    Beis wie T15; Beisatz: Hier: Beschwichtigungsversuche durch einen Steuerberater im Zusammenhang mit Abgabenverfahren. (T19)
  • 4 Ob 240/17y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y
    Auch
  • 9 ObA 24/18x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 24/18x
    Beis wie T5
  • 1 Ob 78/18d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 78/18d
    Beis wie T5; Beis wie T15
  • 1 Ob 104/18b
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 104/18b
    Beis wie T5
  • 9 Ob 65/18a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 65/18a
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 7 Ob 160/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 160/18g
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15
  • 1 Ob 127/18k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 127/18k
    Beis wie T13
  • 3 Ob 117/19f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 117/19f
  • 8 ObA 62/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
    Beis wie T9; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. Die unterschiedliche Auffassung über die rechtliche Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses begründet den Vorwurf der Arglist im Regelfall nicht. (T20)
  • 8 ObS 2/20g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObS 2/20g
    Beis wie T20 nur: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T21); Beis wie T9
  • 1 Ob 10/21h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2021 1 Ob 10/21h
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 8 Ob 32/21w
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 Ob 32/21w
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 53/21v
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 53/21v
    Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Empfehlung des Steuerberaters, Steuerbescheide abzuwarten. (T22)
    Beisatz: Zwar muss nach der erkennbaren Aufgabe jenes Verhaltens, das den Verjährungseinwand als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lässt, in angemessener Frist Klage erhoben werden. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. (T23)
  • 3 Ob 106/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 106/23v
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0020OB00012_7100000_002

Rechtssatz für 7Ob575/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026135

Geschäftszahl

7Ob575/93; 1Ob632/94; 6Ob518/95; 4Ob365/97y; 7Ob177/98z; 1Ob336/99i; 6Ob268/00f; 9Ob219/00x; 8Ob284/01z; 2Ob151/02y (2Ob152/02w); 7Ob140/02t; 4Ob245/02m; 7Ob267/02v; 9Ob230/02t; 9Ob10/04t; 7Ob90/04t; 2Ob236/04a; 1Ob231/04h; 7Ob64/04v; 5Ob106/05g; 3Ob40/07i; 7Ob282/06f; 8Ob104/07p; 4Ob2/08k; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 2Ob115/10s; 4Ob20/11m; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 1Ob48/12h; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 8Ob66/12g; 2Ob74/12i; 3Ob209/13a; 10Ob34/13t; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 6Ob229/14s; 6Ob84/15v; 3Ob187/15v; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 6Ob118/17x; 3Ob191/17k; 4Ob176/18p; 7Ob17/19d; 6Ob53/21v; 1Ob29/24g

Entscheidungsdatum

05.03.2024

Rechtssatz

Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 575/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 7 Ob 575/93
    Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)
  • 1 Ob 632/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 632/94
    Beisatz: Dass der Kunde selbst sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. (T1)
  • 6 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 518/95
    nur: Darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Allgemein erfolgte Aufklärung über das Risiko beim Ankauf von Optionen und Optionsscheinen ist ausreichend. (T3)
  • 4 Ob 365/97y
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 365/97y
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflichten und Beratungspflichten hängt von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes ab; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. (T4)
    Veröff: SZ 71/32
  • 7 Ob 177/98z
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
  • 1 Ob 336/99i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 336/99i
    Auch
  • 6 Ob 268/00f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 268/00f
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
    Beisatz: Wenn ein Kunde bei Anbahnung des Wertpapiergeschäfts schon entschlossen ist, das Geschäft zu tätigen, indem er einen bestimmten Auftrag erteilt, wird die Bank nur in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet sein. Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32). (T6)
  • 9 Ob 219/00x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 219/00x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Ob und in welchem Umfang eine Aufklärungsnotwendigkeit oder Warnnotwendigkeit besteht, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. (T7)
  • 8 Ob 284/01z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 Ob 284/01z
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 151/02y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 151/02y
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 140/02t
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 140/02t
    Vgl aber; Beis wie T6 nur: Die Bank treffen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, wenn aus den Umständen ein Mangel an einschlägigen Kenntnissen oder eine Fehlentscheidung offenkundig wird (so bereits SZ 71/32). (T8); Beis ähnlich wie T5
  • 4 Ob 245/02m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 245/02m
    Vgl auch; Beisatz: Die Bank hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Im Einzelfall zu entscheiden ist aber, ob das Verhalten der Bank im konkreten Fall diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hat. (T9)
    Beisatz: Hier: Überweisungstätigkeit der Bank. (T10)
    Beisatz: Die Bank verhält sich nicht sorgfaltswidrig, wenn sie Überweisungen von einem Anderkonto durchführt, ohne zu prüfen, ob die Überweisung im Interesse desjenigen erfolgt, dem das Geld zukommen soll. (T11)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 Ob 230/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 230/02t
    Beis wie T5; Beisatz: Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts beziehungsweise Wertpapiers. Als Grundsatz kann gelten: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. (T12)
  • 9 Ob 10/04t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 10/04t
    nur: Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat. (T13)
    Beis wie T9; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12 nur: Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts. (T14)
  • 7 Ob 90/04t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 90/04t
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 2 Ob 236/04a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 236/04a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Einer strengeren Beurteilung unterfallen jedoch kreditfinanzierte Wertpapierkäufe. Bei kreditfinanzierten Anlageschäften sind Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam. (T15)
  • 1 Ob 231/04h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 231/04h
    Vgl auch; Beisatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. (T16)
  • 7 Ob 64/04v
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
    Beis wie T12; Beis wie T8
  • 5 Ob 106/05g
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 106/05g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts". (T17)
  • 3 Ob 40/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 40/07i
    Auch; Beisatz: Die Information hat produktbezogen zu sein. (T18)
    Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T19)
  • 7 Ob 282/06f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 282/06f
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank. (T20)
    Beisatz: Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt. (T21)
    Veröff: SZ 2007/57
  • 8 Ob 104/07p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 Ob 104/07p
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T22)
  • 4 Ob 2/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 2/08k
    Beisatz: Zu den für den Umfang der Beratungspflicht maßgebenden Faktoren zählen die Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des konkreten Kunden, seine Sachkundigkeit, der konkrete Umfang der erteilten Information (die Beratung muss vollständig richtig und verständlich sein), sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen. Auch ein erfahrener und informierter Kunde ist zu beraten und aufzuklären; verfügt der Kunde aber über besonderes eigenes Fachwissen, so dürfen die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nicht überspannt werden. Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann es nämlich zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren. (T23)
  • 10 Ob 11/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 11/07a
    Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T19
  • 9 Ob 32/08h
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 32/08h
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T24)
  • 2 Ob 115/10s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 115/10s
    Vgl auch; Beisatz: Die Bank treffen auch als Eigenhändler wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung (und der starken Parallelen zwischen Selbsteintritt und Kaufvertrag) verstärkte Schutz‑ und Treuepflichten bei Vertragsschluss. (T25)
  • 4 Ob 20/11m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 20/11m
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T18; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T26)
    Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T27)
  • 8 Ob 148/10p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 148/10p
    Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 8 Ob 47/11m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 47/11m
    Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 5 Ob 56/11p
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T26; Beis wie T27
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Vgl auch; Beis vgl auch wie T26; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T28)
  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997. (T29)
    Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T30)
    Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T31)
    Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T32)
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T33)
  • 2 Ob 86/11b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
    Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis wie T29; Beis wie T31; Beisatz: Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476. (T34); Veröff: SZ 2012/139
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T23; ähnlich Beis wie T31; Veröff: SZ 2012/136
  • 6 Ob 50/13s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T35)
  • 9 Ob 16/13p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
    Auch
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T36)
    Bem: Siehe auch RS0128916. (T37); Veröff: SZ 2013/33
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Auch; Beisatz: Hier: Teilweise Nichterfüllung eines Stop-Loss-Order. (T38)
    Veröff: SZ 2013/42
  • 3 Ob 209/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
    Auch; Beis wie T23
  • 10 Ob 34/13t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
    Vgl; Beis wie T34
  • 6 Ob 86/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T15
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Vgl auch
  • 6 Ob 229/14s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
    Beis wie T12; Beis wie T23; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T39)
    Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T40)
  • 6 Ob 84/15v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 84/15v
    Auch; Beis wie T34
  • 3 Ob 187/15v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 187/15v
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T41)
  • 4 Ob 65/16m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 65/16m
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl auch
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Vgl; Beis ähnlich nur T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/39
  • 4 Ob 176/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 176/18p
    Vgl
  • 7 Ob 17/19d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 17/19d
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 53/21v
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 53/21v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Steuerberater: (T42)
  • 1 Ob 29/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 05.03.2024 1 Ob 29/24g
    Beisatz nur wie T5

Schlagworte

Stop Loss Order

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19930715_OGH0002_0070OB00575_9300000_001

Entscheidungstext 3Ob40/07i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob40/07i

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard H*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Bankaktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 220.530,39 EUR sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei 17.456,25 EUR, der beklagten Partei 182.543,75 EUR, je sA) infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 2006, GZ 1 R 238/06v-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. August 2006, GZ 41 Cg 20/06v-21, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger kaufte am 19. Jänner 2001 in einer Filiale der beklagten Bank nach Beratung durch den Filialleiter Teilschuldverschreibungen (Anleihen) der Republik Argentinien zum Nominalwert von 200.000 EUR zum damaligen Kurs von 101,25 EUR je Stück und bezahlte 202.500 EUR zuzüglich Zinsen und Spesen. Die Rückzahlung hätte am 4. Februar 2003 erfolgen sollen. Per 7. Februar 2001 wurden dem Kläger Jahreszinsen von 17.456,25 EUR gutgeschrieben. Weitere Zinsengutschriften erfolgten nicht mehr. Schon im Jahr 2001 kam es zu einem Kurswertverfall. Per 24. Juli 2002 erreichte der Kurs nur mehr 18,5 EUR, stieg aber in der Folge wieder auf 31,7 EUR. Die Anleihe wird nur mehr außerbörslich gehandelt. Bei einem Gespräch des Klägers mit dem Filialleiter erklärte dieser u.a., dass ein Staat „nicht Pleite gehen" könne. Ein den Anleiheinhabern gelegtes Anbot der Republik Argentinien auf Umtausch der Anleihe unter Verzicht auf einen Teil des Kapitals nahm der Kläger nicht an. Zum Fälligkeitstermin 4. Februar 2003 erfolgte keine Rückzahlung der Anleihen. Mit seiner am 3. Februar 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Bezahlung von 220.530,39 EUR samt 3 % Zinsen seit 5. Februar 2003 wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten des Anlageberaters der beklagten Partei. Der Kläger habe den Wunsch nach sicheren Wertpapieren geäußert. Es sei ihm die pünktliche Rückzahlung zugesichert worden. Tatsächlich sei die Anleihe ein hochspekulatives Wertpapier gewesen. Hilfsweise stellte der Kläger ein Begehren auf Zahlung von 200.000 EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen im Nominale von 200.000 EUR an die beklagte Partei.

Die beklagte Partei bestritt eine Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten. Der Staatsbankrott der Republik Argentinien sei nicht absehbar gewesen. Der Kläger verfüge über die Wertpapiere und könne beim aktuellen Kurs von 32 EUR 64.000 EUR realisieren. Außerdem bestehe die Hoffnung, dass Argentinien das Kapital zur Gänze zurückzahlen werde. Im Hinblick auf die hohe Rendite (8,75 % Zinsen jährlich) hätte der Kläger die mangelnde Sicherheit der Anleihen selbst erkennen können. Im Übrigen sei die Klageforderung verjährt, weil der Kläger schon 2001 über Zahlungsschwierigkeiten der Republik Argentinien und im Jahr 2002 über den Kursverfall und damit das Risiko der Anleihen informiert gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Von seinen Feststellungen ist Folgendes hervorzuheben:

Der Kläger habe die Kapitalanlage für seine Alterssicherung tätigen wollen und gegenüber dem Anlageberater der beklagten Partei ausdrücklich betont, dass er kein Risiko eingehen wolle. Dem Anlageberater sei bekannt gewesen, dass der Kläger die Anleihen nicht wegen des attraktiven Zinssatzes, sondern deshalb habe kaufen wollen, weil er „garantierte Produkte" haben wollte. Der Anlageberater sei selbst von keinem erhöhten Risiko der Argentinien-Anleihen ausgegangen, obwohl in bankinternen Listen schon 1999 auf ein erhöhtes Schuldnerrisiko hingewiesen worden sei. Auf dieses Risiko sei auch schon in Börsenprospekten aus den Jahren 1995 und 1996 hingewiesen worden. Bei einem Gespräch nach dem Eintritt des Kursverfalls im Jahr 2002 habe der Anlageberater den Kläger auf die Fälle von Brasilien und der Ukraine verwiesen, wonach bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt worden seien. Staaten könnten „nicht Pleite gehen". Dem Kläger sei abgeraten worden, die Anleihen zu verkaufen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die beklagte Partei die Informationsfehler ihres Anlageberaters (Paragraph 1299, ABGB; Paragraphen 11, ff WAG) zu vertreten habe. Es hätte aufgeklärt werden müssen, dass die Argentinien-Anleihen keine zur Altersvorsorge geeigneten, risikolosen Investitionen seien. Da der Kläger keine Erfahrung mit Wertpapiergeschäften gehabt habe, hätte er auf den ihm vertrauten und vertrauenswürdigen Mitarbeiter der beklagten Partei vertrauen dürfen. Ihm sei kein Mitverschulden anzulasten. Da der Kläger nach wie vor im Besitz der Wertpapiere sei, könne nur dem Eventualbegehren stattgegeben werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die beklagte Partei dem Kläger Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen 182.543,75 EUR zu bezahlen hat und wies das Mehrbegehren von 17.456,25 EUR ab.

Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen folgendes aus:

Bei einem Wertpapiergeschäft mit Auslandsbezug (der Kläger ist in Italien wohnhaft) sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die beklagte Partei die charakteristische Leistung iSd Artikel 4, Absatz 2, EVÜ erbracht habe.

Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur beginne zwar die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1489, erster Satz ABGB schon ab Kenntnis des Käufers über den Umstand zu laufen, dass er ein risikobehaftetes Wertpapier erworben habe. Von den Vorentscheidungen 7 Ob 253/97z und 9 Ob 53/03i unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt aber in mehreren Punkten. Hier sei dem Kläger die Kapitalgarantie nach Ablauf der vereinbarten Investitionsfrist maßgeblich gewesen. Es komme also nicht auf die Kursstabilität an. Der Schadenseintritt sei hier erst erfolgt, als der Anleiheschuldner auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalrückzahlung nicht in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeiten zu tilgen. Durch das Ausbleiben der vertraglich zugesicherten Zinszahlungen sei dem Kläger ein Primärschaden entstanden. Er hätte zweifellos eine Feststellungsklage einbringen können. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses würde die Verjährungsfrist aber erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem künftige Schäden wahrscheinlich seien. Folgeschäden seien aber nicht vorhersehbar, wenn ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten dieser auf die Auskünfte der Bank vertrauen dürfe. Nach dem Eintritt der Kursverluste habe der Kläger noch nicht zwingend den Schluss ziehen müssen, das Kapital werde bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt. Der Anlageberater habe als Fachmann gegenteilige Auskünfte gegeben. Es sei daher nicht relevant, ob der Kläger schon im Jahr 2002 aus den Depotauszügen von den massiven Kursverlusten erfahren habe. Im Übrigen verstoße die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, weil die Fristversäumnis auf ein Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen sei, deren Anlageberater die Rückzahlung des Kapitals mit dem Argument als wahrscheinlich hingestellt habe, dass ein Staat „nicht Pleite gehen" könne. Der Kläger habe daher beachtliche Gründe gehabt, mit der Klageführung auf die Fälligkeit der Kapitalrückzahlung abzustellen.

Die beklagte Partei habe den Kläger objektiv unrichtig beraten. Dem Kläger sei kein sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Er sei über maßgebliche Risken nicht aufgeklärt worden. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei habe der Kläger mit seinem Eventualbegehren und seinem Vorbringen ausreichend deutlich gemacht, dass er die Anleihen nicht erworben hätte, wenn er auf den spekulativen Charakter hingewiesen worden wäre. Der Kläger mache den Vertrauensschaden iSd oberstgerichtlichen Entscheidung 8 Ob 123/05d geltend. Er sei so zu stellen, als wenn das strittige Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen worden wäre. Dies entspreche im Ergebnis der Naturalrestitution des Paragraph 1323, ABGB. Die Bank mache aber zutreffend geltend, dass bei der Schadensbemessung die vom Kläger lukrierten Zinsen zu berücksichtigen seien. Nach der Differenzmethode müssten die Zinsen als schadensmindernd berücksichtigt werden. Wenn der Kläger die Anleihen nicht erworben hätte, hätte er auch keinen Zinsgewinn erzielt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision insbesondere zur Frage der Verjährung wegen noch nicht gefestigter Judikatur zulässig sei. Beim Berufungsgericht seien zwei weitere Verfahren mit „entsprechender Sachverhaltsgrundlage" anhängig. Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung beruht auf vertretbaren Rechtsansichten und ist durch oberstgerichtliche Rsp gedeckt:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei:

Diese Revisionswerberin releviert primär die Verjährung des Schadenersatzanspruchs und steht dazu zusammengefasst auf dem Standpunkt, dem Kläger habe schon wegen seiner im Jahr 2002 erlangten Kenntnis vom Kursverfall der Anleihen bewusst sein müssen, dass er eine risikoreiche Anleihe erworben habe. Damit sei ein Primärschaden entstanden, den der Kläger innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist hätte geltend machen müssen. Die fehlende Rückzahlung durch den Anleiheschuldner sei ein Folgeschaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Naturalrestitution rechtzeitig geltend gemacht hätte. Der Kläger habe aufgrund von Medienberichten gewusst, dass „Argentinien pleite sei". Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Empfehlung des Anlageberaters, die Anleihen nicht zu verkaufen, sei zutreffend gewesen, wie die Kursentwicklung zeige (Erhöhung des Kurses von 18,5 EUR auf etwa 30 EUR). Schließlich müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er wegen der hohen Rendite über das Verlustrisiko hätte Kenntnis haben müssen. Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:

1. Unstrittig und zutreffend ist die Beurteilung des Sachverhalts nach österreichischem Recht. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden.

2. Das Beratungsverschulden des Anlageberaters der beklagten Partei als Finanzdienstleisterin bestreitet die Revisionswerberin nicht. Es ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Paragraph 13, Ziffer 4, Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG). Kunden sind alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (7 Ob 64/04v = ÖBA 2005, 721). Die Information hat produktbezogen zu sein (1 Ob 148/05d = ÖBA 2006, 303 mwN). An die Sorgfaltspflicht der Bank ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Kunde darauf vertrauen darf, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt (RIS-Justiz RS0026135). Nach den getroffenen Feststellungen war das Ergebnis der Beratung die unnötige Einstufung der empfohlenen Anleihen als risikoarm.

3. Auf die weitwendigen Revisionsausführungen zum Thema eines schon durch den Kursverfall eingetretenen Primärschadens, der verjährt sei und zum behaupteten Abweichen des Berufungsgerichts von oberstgerichtlicher Judikatur (insbesondere von den Entscheidungen 7 Ob 253/97z = ÖBA 1999, 388 [Kletecka] und 8 Ob 123/05d = ÖBA 2006,

682) in dieser Frage braucht nicht eingegangen zu werden, weil die „Hilfsbegründung" des Berufungsgerichts durchaus zutrifft, dass die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht (so schon 8 Ob 111/70 = EvBl 1971/20 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014838). Erforderlich ist ein Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Es genügt schon ein Verhalten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft (1 Ob 2/93 = ZfRV 1993, 248). Entgegen den Revisionsausführungen trifft es zu, dass die festgestellten Bekundungen des Anlageberaters nach dem Eintritt des Kursverfalls ein solches Verhalten darstellen, das den Kläger von einer vorzeitigen Klageführung abgehalten hat. Dabei muss bedacht werden, dass nach den Feststellungen der Zweck der Kapitalanlage weder die hohe Verzinsung noch eine sichere Kursentwicklung, sondern die Sicherheit der Rückzahlung der Anleihen in der Höhe des Nominalwerts war. Schon wegen dieser nur bei Anleihen bestehenden grundsätzlichen Sicherheit vor Kursschwankungen sind die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen nicht vergleichbar, ergingen sie doch zu Gewinnscheinen (7 Ob 253/97z) bzw. zu Aktienfondsanteilen (8 Ob 123/05d). Im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich sind jedenfalls die Äußerung des Anlageberaters im Zuge seiner auch während der Laufzeit der Anleihen weiter bestehenden Nachberatungspflicht und seiner Pflicht zu zusätzlichen Informationen (dazu 3 Ob 289/05d = ÖBA 2006, 925), dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und seinen anhand konkreter Beispiele gegebener Hinweis, dass bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". Dass durch solche Äußerungen, die das Entstehen eines künftigen Ausfallschadens als geradezu unwahrscheinlich hinstellten, der Kläger von einer Klageführung abgehalten wurde, liegt auf der Hand. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet.

4. Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also vollständig und richtig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 123/05d mwN; RIS-Justiz RS0108267). Dass der Kläger mit seinem im Gesamtzusammenhang unter Einschluss der Klagebegehren zu lesenden Klagevorbringen keine Rückabwicklung im Wege der Naturalrestitution begehrt hätte, trifft nur für das ohnehin abgewiesene Hauptbegehren, nicht aber für das Eventualbegehren zu.

5. Auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens (einer Mitverantwortlichkeit) des klagenden Anlegers vermag die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen. Ein eigenes besonderes Fachwissen des Klägers, das allenfalls eine Mitverantwortlichkeit begründen könnte (RIS-Justiz RS0102779) wurde nicht festgestellt. Aus der gegenüber vergleichbaren Anleihen höheren Verzinsung allein musste der Kläger bei den gegebenen Auskünften über eine sichere Rückzahlung in der Höhe des Nominalwerts noch nicht den Schluss ziehen, die Beratung durch den Fachmann sei falsch. An der allein schadenstiftenden unrichtigen Beratung, die bankinternen Hinweisen zuwiderlief, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger bei der Depoteröffnung eine Kundeninformation über „Allgemeine Risken im Wertpapiergeschäft" erhielt, wurde doch das Ausfallsrisiko bei der konkreten Beratung geradezu ausgeschlossen.

römisch II. Zur Revision des Klägers:

Mit seinem Revisionsvorbringen, dass bei der Rückabwicklung des Geschäfts bei der Berechnung des Vertrauensschadens die vom Kläger bezogenen Zinsen nicht in Abzug zu bringen seien, weil die beklagte Bank durch ihren Erfüllungsgehilfen die Rückzahlung des Nominales der Anleihen iSd Paragraph 880 a, ABGB garantiert hätte, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rechtsmittel erschöpft sich in der Wiedergabe von Rechtsausführungen zur dreipersonalen Garantie (fehlende Akzessorietät; Formfreiheit, wenn der Garant Kaufmann ist; verschuldensunabhängige Haftung des Garanten) ohne darzulegen, welche Äußerungen des Anlageberaters Grundlage einer auch nur schlüssig erklärten Garantie sein sollten. Die für den Geschäftsabschluss vom Kläger erwünschte Kapitalgarantie wurde zwar als Kaufmotiv des Klägers sowie als Gegenstand der Beratung festgestellt. Dabei handelt es sich aber nur um die Garantie des die Anleihe begebenden Staates (Argentinien), für eine Übernahme der Ausfallshaftung durch Garantieerklärung der beklagten Partei mangelt es aber an jeglichem Sachverhalt, den der Kläger nicht einmal in der Revision aufzuzeigen in der Lage ist.

Insoweit die Revision die Berufungsentscheidung im Kostenpunkt anficht ist sie als Kostenrekurs aufzufassen und zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig.

Der Kläger hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO), hat jedoch selbst keinen Kostenersatzanspruch für seine Rechtsmittelbeantwortung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E83849 3Ob40.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/388 S 218 - Zak 2007,218 = ZFR 2007/73 S 169 - ZFR 2007,169 = RdW 2007/623 S 599 - RdW 2007,599 = JBl 2008,49 (Mader) = ÖBA 2008,196/1463 (Madl) - ÖBA 2008/1463 (Madl) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00040.07I.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20070329_OGH0002_0030OB00040_07I0000_000