I. Zur Revision der beklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei:
Diese Revisionswerberin releviert primär die Verjährung des Schadenersatzanspruchs und steht dazu zusammengefasst auf dem Standpunkt, dem Kläger habe schon wegen seiner im Jahr 2002 erlangten Kenntnis vom Kursverfall der Anleihen bewusst sein müssen, dass er eine risikoreiche Anleihe erworben habe. Damit sei ein Primärschaden entstanden, den der Kläger innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist hätte geltend machen müssen. Die fehlende Rückzahlung durch den Anleiheschuldner sei ein Folgeschaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Naturalrestitution rechtzeitig geltend gemacht hätte. Der Kläger habe aufgrund von Medienberichten gewusst, dass „Argentinien pleite sei". Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Empfehlung des Anlageberaters, die Anleihen nicht zu verkaufen, sei zutreffend gewesen, wie die Kursentwicklung zeige (Erhöhung des Kurses von 18,5 EUR auf etwa 30 EUR). Schließlich müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er wegen der hohen Rendite über das Verlustrisiko hätte Kenntnis haben müssen. Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Unstrittig und zutreffend ist die Beurteilung des Sachverhalts nach österreichischem Recht. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden.
2. Das Beratungsverschulden des Anlageberaters der beklagten Partei als Finanzdienstleisterin bestreitet die Revisionswerberin nicht. Es ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des § 13 Z 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG). Kunden sind alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (7 Ob 64/04v = ÖBA 2005, 721). Die Information hat produktbezogen zu sein (1 Ob 148/05d = ÖBA 2006, 303 mwN). An die Sorgfaltspflicht der Bank ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Kunde darauf vertrauen darf, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt (RIS-Justiz RS0026135). Nach den getroffenen Feststellungen war das Ergebnis der Beratung die unnötige Einstufung der empfohlenen Anleihen als risikoarm.2. Das Beratungsverschulden des Anlageberaters der beklagten Partei als Finanzdienstleisterin bestreitet die Revisionswerberin nicht. Es ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Paragraph 13, Ziffer 4, Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG). Kunden sind alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (7 Ob 64/04v = ÖBA 2005, 721). Die Information hat produktbezogen zu sein (1 Ob 148/05d = ÖBA 2006, 303 mwN). An die Sorgfaltspflicht der Bank ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Kunde darauf vertrauen darf, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt (RIS-Justiz RS0026135). Nach den getroffenen Feststellungen war das Ergebnis der Beratung die unnötige Einstufung der empfohlenen Anleihen als risikoarm.
3. Auf die weitwendigen Revisionsausführungen zum Thema eines schon durch den Kursverfall eingetretenen Primärschadens, der verjährt sei und zum behaupteten Abweichen des Berufungsgerichts von oberstgerichtlicher Judikatur (insbesondere von den Entscheidungen 7 Ob 253/97z = ÖBA 1999, 388 [Kletecka] und 8 Ob 123/05d = ÖBA 2006,
682) in dieser Frage braucht nicht eingegangen zu werden, weil die „Hilfsbegründung" des Berufungsgerichts durchaus zutrifft, dass die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht (so schon 8 Ob 111/70 = EvBl 1971/20 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014838). Erforderlich ist ein Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Es genügt schon ein Verhalten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft (1 Ob 2/93 = ZfRV 1993, 248). Entgegen den Revisionsausführungen trifft es zu, dass die festgestellten Bekundungen des Anlageberaters nach dem Eintritt des Kursverfalls ein solches Verhalten darstellen, das den Kläger von einer vorzeitigen Klageführung abgehalten hat. Dabei muss bedacht werden, dass nach den Feststellungen der Zweck der Kapitalanlage weder die hohe Verzinsung noch eine sichere Kursentwicklung, sondern die Sicherheit der Rückzahlung der Anleihen in der Höhe des Nominalwerts war. Schon wegen dieser nur bei Anleihen bestehenden grundsätzlichen Sicherheit vor Kursschwankungen sind die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen nicht vergleichbar, ergingen sie doch zu Gewinnscheinen (7 Ob 253/97z) bzw. zu Aktienfondsanteilen (8 Ob 123/05d). Im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich sind jedenfalls die Äußerung des Anlageberaters im Zuge seiner auch während der Laufzeit der Anleihen weiter bestehenden Nachberatungspflicht und seiner Pflicht zu zusätzlichen Informationen (dazu 3 Ob 289/05d = ÖBA 2006, 925), dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und seinen anhand konkreter Beispiele gegebener Hinweis, dass bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". Dass durch solche Äußerungen, die das Entstehen eines künftigen Ausfallschadens als geradezu unwahrscheinlich hinstellten, der Kläger von einer Klageführung abgehalten wurde, liegt auf der Hand. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet.
4. Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also vollständig und richtig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 123/05d mwN; RIS-Justiz RS0108267). Dass der Kläger mit seinem im Gesamtzusammenhang unter Einschluss der Klagebegehren zu lesenden Klagevorbringen keine Rückabwicklung im Wege der Naturalrestitution begehrt hätte, trifft nur für das ohnehin abgewiesene Hauptbegehren, nicht aber für das Eventualbegehren zu.
5. Auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens (einer Mitverantwortlichkeit) des klagenden Anlegers vermag die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen. Ein eigenes besonderes Fachwissen des Klägers, das allenfalls eine Mitverantwortlichkeit begründen könnte (RIS-Justiz RS0102779) wurde nicht festgestellt. Aus der gegenüber vergleichbaren Anleihen höheren Verzinsung allein musste der Kläger bei den gegebenen Auskünften über eine sichere Rückzahlung in der Höhe des Nominalwerts noch nicht den Schluss ziehen, die Beratung durch den Fachmann sei falsch. An der allein schadenstiftenden unrichtigen Beratung, die bankinternen Hinweisen zuwiderlief, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger bei der Depoteröffnung eine Kundeninformation über „Allgemeine Risken im Wertpapiergeschäft" erhielt, wurde doch das Ausfallsrisiko bei der konkreten Beratung geradezu ausgeschlossen.
II. Zur Revision des Klägers:römisch II. Zur Revision des Klägers:
Mit seinem Revisionsvorbringen, dass bei der Rückabwicklung des Geschäfts bei der Berechnung des Vertrauensschadens die vom Kläger bezogenen Zinsen nicht in Abzug zu bringen seien, weil die beklagte Bank durch ihren Erfüllungsgehilfen die Rückzahlung des Nominales der Anleihen iSd § 880a ABGB garantiert hätte, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rechtsmittel erschöpft sich in der Wiedergabe von Rechtsausführungen zur dreipersonalen Garantie (fehlende Akzessorietät; Formfreiheit, wenn der Garant Kaufmann ist; verschuldensunabhängige Haftung des Garanten) ohne darzulegen, welche Äußerungen des Anlageberaters Grundlage einer auch nur schlüssig erklärten Garantie sein sollten. Die für den Geschäftsabschluss vom Kläger erwünschte Kapitalgarantie wurde zwar als Kaufmotiv des Klägers sowie als Gegenstand der Beratung festgestellt. Dabei handelt es sich aber nur um die Garantie des die Anleihe begebenden Staates (Argentinien), für eine Übernahme der Ausfallshaftung durch Garantieerklärung der beklagten Partei mangelt es aber an jeglichem Sachverhalt, den der Kläger nicht einmal in der Revision aufzuzeigen in der Lage ist.Mit seinem Revisionsvorbringen, dass bei der Rückabwicklung des Geschäfts bei der Berechnung des Vertrauensschadens die vom Kläger bezogenen Zinsen nicht in Abzug zu bringen seien, weil die beklagte Bank durch ihren Erfüllungsgehilfen die Rückzahlung des Nominales der Anleihen iSd Paragraph 880 a, ABGB garantiert hätte, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rechtsmittel erschöpft sich in der Wiedergabe von Rechtsausführungen zur dreipersonalen Garantie (fehlende Akzessorietät; Formfreiheit, wenn der Garant Kaufmann ist; verschuldensunabhängige Haftung des Garanten) ohne darzulegen, welche Äußerungen des Anlageberaters Grundlage einer auch nur schlüssig erklärten Garantie sein sollten. Die für den Geschäftsabschluss vom Kläger erwünschte Kapitalgarantie wurde zwar als Kaufmotiv des Klägers sowie als Gegenstand der Beratung festgestellt. Dabei handelt es sich aber nur um die Garantie des die Anleihe begebenden Staates (Argentinien), für eine Übernahme der Ausfallshaftung durch Garantieerklärung der beklagten Partei mangelt es aber an jeglichem Sachverhalt, den der Kläger nicht einmal in der Revision aufzuzeigen in der Lage ist.
Insoweit die Revision die Berufungsentscheidung im Kostenpunkt anficht ist sie als Kostenrekurs aufzufassen und zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.Insoweit die Revision die Berufungsentscheidung im Kostenpunkt anficht ist sie als Kostenrekurs aufzufassen und zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig.
Der Kläger hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO), hat jedoch selbst keinen Kostenersatzanspruch für seine Rechtsmittelbeantwortung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.Der Kläger hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO), hat jedoch selbst keinen Kostenersatzanspruch für seine Rechtsmittelbeantwortung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.