-
4 Ob 28/01y
Entscheidungstext
OGH
22.03.2001
4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
-
6 Ob 16/01y
Entscheidungstext
OGH
13.09.2001
6 Ob 16/01y
Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
-
4 Ob 179/02f
Entscheidungstext
OGH
19.11.2002
4 Ob 179/02f
Beisatz: Gerade dann, wenn man davon ausgeht, dass die AGB sowohl Fälle umfasst, in denen keine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, als auch Fälle, in denen eine Datenübertragung nicht ohne seine Zustimmung erfolgen dürfte, müsste der Kunde über die Widerrufsmöglichkeit aufgeklärt werden, um ihm ein zutreffendes und klares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln. (T2) Veröff: SZ 2002/153
-
4 Ob 88/05b
Entscheidungstext
OGH
11.08.2005
4 Ob 88/05b
Auch; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. (T3)
-
6 Ob 275/05t
Entscheidungstext
OGH
15.12.2005
6 Ob 275/05t
Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. (T4)
Beisatz: Hier: Die in die Verträge aufgenommene „Datenschutzklausel" erfüllt die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinn des § 4 Z 14 DSG nicht. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T5)
Veröff: SZ 2005/181
-
9 Ob 12/06i
Entscheidungstext
OGH
22.02.2006
9 Ob 12/06i
Vgl auch; Beisatz: Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG beinhaltet auch die Gebote der Erkennbarkeit und Verständlichkeit und das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen. (T6)
-
9 Ob 15/05d
Entscheidungstext
OGH
04.05.2006
9 Ob 15/05d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. (T7)
-
7 Ob 131/06z
Entscheidungstext
OGH
17.01.2007
7 Ob 131/06z
Auch; Beis wie T3 nur: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T8)
Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T9)
Veröff: SZ 2007/2
-
7 Ob 140/06y
Entscheidungstext
OGH
17.01.2007
7 Ob 140/06y
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
-
7 Ob 173/06a
Entscheidungstext
OGH
17.01.2007
7 Ob 173/06a
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
-
4 Ob 221/06p
Entscheidungstext
OGH
20.03.2007
4 Ob 221/06p
Ähnlich; Beisatz: Angesichts der besonderen Bedeutung des Bankgeheimnisses muss sichergestellt sein, dass auch ein Kunde, der das Schriftstück nur oberflächlich studiert, die Entbindungserklärung zur Kenntnis nimmt und sie im Bewusstsein ihrer Bedeutung unterzeichnet. (T10)
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T11)
-
1 Ob 241/06g
Entscheidungstext
OGH
27.03.2007
1 Ob 241/06g
Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
-
10 Ob 67/06k
Entscheidungstext
OGH
05.06.2007
10 Ob 67/06k
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. (T14)
-
6 Ob 110/07f
Entscheidungstext
OGH
07.11.2007
6 Ob 110/07f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Begriff der „Retrozession" im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. (T15)
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4 Ob 5/08a
Entscheidungstext
OGH
11.03.2008
4 Ob 5/08a
Auch; Beis wie T3
-
8 Ob 119/08w
Entscheidungstext
OGH
02.04.2009
8 Ob 119/08w
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T16)
-
10 Ob 70/07b
Entscheidungstext
OGH
28.01.2009
10 Ob 70/07b
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T17)
Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T18)
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2 Ob 137/08y
Entscheidungstext
OGH
16.04.2009
2 Ob 137/08y
Vgl; Beis wie T3
-
3 Ob 12/09z
Entscheidungstext
OGH
19.05.2009
3 Ob 12/09z
Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T13
-
7 Ob 230/08m
Entscheidungstext
OGH
13.05.2009
7 Ob 230/08m
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
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6 Ob 128/09f
Entscheidungstext
OGH
18.09.2009
6 Ob 128/09f
Vgl; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T19)
Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T20)
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7 Ob 15/10x
Entscheidungstext
OGH
17.03.2010
7 Ob 15/10x
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit ist daher zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich; es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. (T21)
Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T22)
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7 Ob 13/10b
Entscheidungstext
OGH
17.03.2010
7 Ob 13/10b
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
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5 Ob 64/10p
Entscheidungstext
OGH
27.05.2010
5 Ob 64/10p
Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T23)
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2 Ob 1/09z
Entscheidungstext
OGH
22.04.2010
2 Ob 1/09z
Vgl; Beis wie T4; Bem: Klausel 38. (T24)
Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T25)
Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T26)
Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T27)
Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T28)
Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T29)
Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T30)
Veröff: SZ 2010/41
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7 Ob 109/09v
Entscheidungstext
OGH
22.10.2010
7 Ob 109/09v
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
-
1 Ob 164/10i
Entscheidungstext
OGH
23.11.2010
1 Ob 164/10i
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann. (T31)
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7 Ob 173/10g
Entscheidungstext
OGH
11.05.2011
7 Ob 173/10g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
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5 Ob 42/11d
Entscheidungstext
OGH
07.06.2011
5 Ob 42/11d
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
-
2 Ob 198/10x
Entscheidungstext
OGH
22.06.2011
2 Ob 198/10x
Vgl; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen ist unzulässig. (T32)
Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende und Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgte. (T33)
Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T34)
Bem: Klausel 25. (T35)
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7 Ob 216/11g
Entscheidungstext
OGH
21.12.2011
7 Ob 216/11g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14, Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36)
-
7 Ob 66/12z
Entscheidungstext
OGH
28.06.2012
7 Ob 66/12z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T37)
Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T38)
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2 Ob 59/12h
Entscheidungstext
OGH
30.08.2012
2 Ob 59/12h
Vgl; Beis wie T12; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T39); Veröff: SZ 2012/83
-
7 Ob 201/12b
Entscheidungstext
OGH
23.01.2013
7 Ob 201/12b
Vgl; Ähnlich Beis wie T8; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Veröff: SZ 2013/5
-
1 Ob 210/12g
Entscheidungstext
OGH
11.04.2013
1 Ob 210/12g
Auch; Beis wie T7; Beis wie T12
-
7 Ob 90/13f
Entscheidungstext
OGH
19.06.2013
7 Ob 90/13f
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T40)
-
3 Ob 109/13w
Entscheidungstext
OGH
17.07.2013
3 Ob 109/13w
Auch; Beis wie T8; Beis wie T13
-
7 Ob 232/13p
Entscheidungstext
OGH
29.01.2014
7 Ob 232/13p
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Das „Transparenzgebot“ soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. (T41)
-
9 Ob 56/13w
Entscheidungstext
OGH
29.01.2014
9 Ob 56/13w
nur T8
-
5 Ob 205/13b
Entscheidungstext
OGH
13.03.2014
5 Ob 205/13b
Vgl auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2014/23
-
3 Ob 57/14z
Entscheidungstext
OGH
25.06.2014
3 Ob 57/14z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T42)
-
10 Ob 28/14m
Entscheidungstext
OGH
15.07.2014
10 Ob 28/14m
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31
-
5 Ob 118/13h
Entscheidungstext
OGH
25.07.2014
5 Ob 118/13h
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
-
7 Ob 113/14i
Entscheidungstext
OGH
10.09.2014
7 Ob 113/14i
Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/76
-
7 Ob 190/14p
Entscheidungstext
OGH
26.11.2014
7 Ob 190/14p
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T43)
-
7 Ob 168/14b
Entscheidungstext
OGH
10.12.2014
7 Ob 168/14b
Vgl auch; Beis wie T14
-
7 Ob 53/14s
Entscheidungstext
OGH
18.02.2015
7 Ob 53/14s
Beis wie T8
-
7 Ob 73/15h
Entscheidungstext
OGH
02.07.2015
7 Ob 73/15h
Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T23
-
1 Ob 146/15z
Entscheidungstext
OGH
22.12.2015
1 Ob 146/15z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
-
6 Ob 234/15b
Entscheidungstext
OGH
14.01.2016
6 Ob 234/15b
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel eines Vermittlers von Leistungen der Personenbetreuung. (T44)
-
7 Ob 5/16k
Entscheidungstext
OGH
17.02.2016
7 Ob 5/16k
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T45)
-
7 Ob 206/15t
Entscheidungstext
OGH
16.12.2015
7 Ob 206/15t
Vgl; Beis wie T8
-
5 Ob 87/15b
Entscheidungstext
OGH
22.03.2016
5 Ob 87/15b
Vgl auch; Beis wie T7
-
10 Ob 74/15b
Entscheidungstext
OGH
07.06.2016
10 Ob 74/15b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T12
-
6 Ob 17/16t
Entscheidungstext
OGH
27.06.2016
6 Ob 17/16t
Auch; Beis ähnlich wie T31
-
10 Ob 31/16f
Entscheidungstext
OGH
11.10.2016
10 Ob 31/16f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Begriff des „Terminverlust“. (T46)
-
5 Ob 81/16x
Entscheidungstext
OGH
23.01.2017
5 Ob 81/16x
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Entgelt nach § 14 WGG. (T47)
-
7 Ob 52/17y
Entscheidungstext
OGH
14.06.2017
7 Ob 52/17y
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T48)
-
4 Ob 110/17f
Entscheidungstext
OGH
24.08.2017
4 Ob 110/17f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
-
1 Ob 113/17z
Entscheidungstext
OGH
30.08.2017
1 Ob 113/17z
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T31
-
6 Ob 181/17m
Entscheidungstext
OGH
21.11.2017
6 Ob 181/17m
Vgl auch
-
4 Ob 147/17x
Entscheidungstext
OGH
23.01.2018
4 Ob 147/17x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T41
-
2 Ob 155/16g
Entscheidungstext
OGH
14.12.2017
2 Ob 155/16g
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
-
6 Ob 203/17x
Entscheidungstext
OGH
28.02.2018
6 Ob 203/17x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Frage der Lesbarkeit ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und hängt von Schriftgröße, drucktechnischer Gestaltung, Farbwahl usw ab. (T49)
Beisatz: Hier: Klausel in einer Druckgröße von 8 oder 9 pt, kleiner als der sonstige Text, zudem leicht verschwommenes Druckbild, aber nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher zudem keine besondere Anstrengung – Verneinung der Intransparenz vertretbar. (T50)
-
8 Ob 24/17p
Entscheidungstext
OGH
20.12.2017
8 Ob 24/17p
Auch; Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T51); Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T52)
-
3 Ob 148/17m
Entscheidungstext
OGH
21.02.2018
3 Ob 148/17m
Beis wie T14
-
10 Ob 60/17x
Entscheidungstext
OGHOGH
20.02.2018
10 Ob 60/17x
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T31; Veröff: SZ 2018/10
-
9 Ob 73/17a
Entscheidungstext
OGH
25.04.2018
9 Ob 73/17a
Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
-
9 Ob 11/18k
Entscheidungstext
OGH
25.04.2018
9 Ob 11/18k
Ähnlich; Beis wie T14
-
4 Ob 58/18k
Entscheidungstext
OGH
29.05.2018
4 Ob 58/18k
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/47
-
1 Ob 57/18s
Entscheidungstext
OGH
29.05.2018
1 Ob 57/18s
Beis wie T12; Beis wie T19
-
4 Ob 179/18d
Entscheidungstext
OGH
23.10.2018
4 Ob 179/18d
Ähnlich; Beis wie T8
-
9 Ob 76/18v
Entscheidungstext
OGH
24.01.2019
9 Ob 76/18v
Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
-
9 Ob 16/18w
Entscheidungstext
OGH
24.01.2019
9 Ob 16/18w
Beis wie T12; Beis wie T14
-
7 Ob 242/18s
Entscheidungstext
OGH
27.02.2019
7 Ob 242/18s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
-
7 Ob 113/19x
Entscheidungstext
OGH
23.10.2019
7 Ob 113/19x
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Veröff: SZ 2019/98
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6 Ob 124/20h
Entscheidungstext
OGH
15.09.2020
6 Ob 124/20h
Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Eine Befristungsvereinbarung, die den Endtermin ausdrücklich nennt, ist nicht intransparent. Ebenso wenig begründet die Auslegungsbedürftigkeit der Bestimmungen zu einer etwaigen Vertragsverlängerung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. (T53)
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1 Ob 162/20k
Entscheidungstext
OGH
20.10.2020
1 Ob 162/20k
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz des Begriffs "Dauerleistung". (T54)
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5 Ob 15/20x
Entscheidungstext
OGH
22.10.2020
5 Ob 15/20x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21
-
7 Ob 186/20h
Entscheidungstext
OGH
17.12.2020
7 Ob 186/20h
Vgl auch; Beis wie T41; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T55)
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4 Ob 213/20g
Entscheidungstext
OGH
22.12.2020
4 Ob 213/20g
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Für das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittsverbrauchers ist maßgebend, an welche Kunden sich das konkret zu beurteilende Angebot richtet. Heutzutage sind Investitionen in Wertpapiere auch für Kleinanleger keineswegs außergewöhnlich. (T56)
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4 Ob 63/21z
Entscheidungstext
OGH
20.04.2021
4 Ob 63/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Die Umschreibung der die personenbezogene Daten empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ ist nicht ausreichend präzise [Klausel 15]. (T57)
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1 Ob 201/20w
Entscheidungstext
OGH
18.05.2021
1 Ob 201/20w
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T58)
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1 Ob 93/21i
Entscheidungstext
OGH
07.09.2021
1 Ob 93/21i
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T59)
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8 Ob 108/21x
Entscheidungstext
OGH
22.10.2021
8 Ob 108/21x
Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T23
-
7 Ob 148/21x
Entscheidungstext
OGH
24.11.2021
7 Ob 148/21x
Beis wie T3; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T60)
-
10 Ob 19/21y
Entscheidungstext
OGH
14.12.2021
10 Ob 19/21y
Beis wie T31
-
5 Ob 117/21y
Entscheidungstext
OGH
24.03.2022
5 Ob 117/21y
Beis wie T8
-
9 Ob 81/21h
Entscheidungstext
OGH
14.07.2022
9 Ob 81/21h
Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14
-
7 Ob 169/22m
Entscheidungstext
OGH
09.11.2022
7 Ob 169/22m
Beis wie T3
-
7 Ob 97/22y
Entscheidungstext
OGH
09.11.2022
7 Ob 97/22y
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T41
-
7 Ob 112/22d
Entscheidungstext
OGH
23.11.2022
7 Ob 112/22d
Vgl; Beisatz: Die Umschreibung der die Daten empfangenden Gesellschaften als „Versicherungsgruppe“ ist nicht ausreichend präzise (Klausel 2). (T61)
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6 Ob 44/22x
Entscheidungstext
OGH
09.12.2022
6 Ob 44/22x
Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsklausel in AGB eines Fitnessstudios. (T62)
-
9 Ob 88/22i
Entscheidungstext
OGH
24.01.2023
9 Ob 88/22i
Vgl; Beis wie T62
-
9 Ob 106/22m
Entscheidungstext
OGH
24.01.2023
9 Ob 106/22m
Vgl; Beis wie T62
-
8 Ob 80/22f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
23.02.2023
8 Ob 80/22f
vgl; Beisatz wie T62
-
5 Ob 160/22y
Entscheidungstext
OGH
18.04.2023
5 Ob 160/22y
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T23
-
7 Ob 13/23x
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.03.2023
7 Ob 13/23x
vgl; Beisatz wie T55
-
3 Ob 32/23m
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
19.04.2023
3 Ob 32/23m
vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T41
-
7 Ob 3/23a
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
19.04.2023
7 Ob 3/23a
Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T63)
Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T64)
Beisatz: Art 6.1.10. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen" werden, kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T65)
Beisatz: Art 6.1.19. RVB 2018, wonach für Ereignisse, die "bei Ausübung einer Extremsportart auftreten", kein Versicherungsschutz besteht. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T66)
Beisatz: Art 6.2. RVB 2018, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T67)
Beisatz: Art 8.1. RVB 2018, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T68)
Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T69)
Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T70)
Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T71)
Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG verneint. (T72)
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6 Ob 222/22y
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
17.05.2023
6 Ob 222/22y
Beisatz wie T4
Beisatz wie T25: Hier: Klausel zur Datenweitergabe; Hier bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten des Verbrauchers tatsächlich an Dritte zum Abgleich weitergegeben werden. (T73)
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4 Ob 233/22a
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
31.05.2023
4 Ob 233/22a
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Transparenzgebot durch die, in der Rückzahlungsklausel des Nachrangdarlehens enthaltene, Wortfolge "Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" nicht verletzt (T74)
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10 Ob 60/22d
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.06.2023
10 Ob 60/22d
vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
-
10 Ob 64/22t
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
22.06.2023
10 Ob 64/22t
vgl; Beisatz nur wie T14
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4 Ob 239/22h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
31.05.2023
4 Ob 239/22h
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22a
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5 Ob 89/23h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
04.07.2023
5 Ob 89/23h
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T52
Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T75)
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9 Ob 101/22a
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
31.05.2023
9 Ob 101/22a
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
-
9 Ob 112/22v
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
31.05.2023
9 Ob 112/22v
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T74
-
17 Ob 16/23m
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
25.09.2023
17 Ob 16/23m
vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T3
-
7 Ob 92/23i
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
27.09.2023
7 Ob 92/23i
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T76)
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9 Ob 18/23x
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
27.09.2023
9 Ob 18/23x
Beisatz wie T1; Beisatz wie T52
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T77)
Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T78)
Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T79)
Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T80)
Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T81)
Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T82)
-
7 Ob 112/23f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
24.10.2023
7 Ob 112/23f
Beisatz wie T41
Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T83)
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7 Ob 165/23z
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
24.10.2023
7 Ob 165/23z
Beisatz wie T83
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7 Ob 125/23t
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
24.10.2023
7 Ob 125/23t
vgl; Beisatz nur wie T83
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2 Ob 182/23p
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
21.11.2023
2 Ob 182/23p
vgl; Beisatz: Hier: „wiederholte“ Falschberatung und „überdurchschnittliche“ Anzahl; Beurteilung der Vorinstanz nicht gesetzmäßig bekämpft. (T84)
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6 Ob 205/23z
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
20.12.2023
6 Ob 205/23z
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T85); Beisatz wie T78
Beisatz wie T82: Hier: Bearbeitungsgebühr bei Umbuchung und Stornierung. (T86)
Beisatz: Die Bearbeitungsgebühr fällt bei kundenfeindlichster Auslegung auch im Falle eines Rücktritts gemäß § 10 Abs 2 PRG an und schränkt damit den Anspruch des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt im Sinn dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ein. (T87)
Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T88)
Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T89)
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4 Ob 222/22h
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
21.11.2023
4 Ob 222/22h
vgl; Beisatz nur wie T52
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9 Ob 4/23p
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
24.01.2024
9 Ob 4/23p
Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren; Klauseln in einem Mietvertrag, der dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt: (T90)
Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten des laufenden Hausbetriebes" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T91)
Beisatz: Klausel 5, wonach die "Kosten für Betrieb, Reinigung und Betreuung des Hauses und aller seiner Anlagen " als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T92)
Beisatz: Klausel 7 u 11, wonach "Die Hausverwaltungskosten in einer der Bestimmung des § 22 MRG analogen Höhe" als Bestandteil des Mietzins vom Mieter zu zahlen sind. (T93)
Beisatz: Klausel 12 zur Anpassung des Hauptmietzinses, soweit die Veränderung des Mietwerts nicht durch Wertsicherung hinreichend berücksichtigt wird. (T94)
Beisatz: Klausel 26, mit der allgemein erklärt wird, dass die Überwälzung der Erhaltungspflichten als Teil des Hauptmietzinses zu qualifizieren sei. (T95)
Beisatz: Klausel 32, mit der dem Mieter die Pflicht auferlegt wird, drei Monate vor Beendigung des Mitverhältnisses die Besichtigung "zu üblichen Zeiten" gegen vorherige Ankündigung zu gestatten. (T96)
Beisatz: Klausel 41, wonach Kaution erst nach Abrechnung der Betriebskosten zurückgestellt wird. (T97)
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8 Ob 9/24t
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
15.02.2024
8 Ob 9/24t
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T14
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4 Ob 158/23y
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
19.03.2024
4 Ob 158/23y
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T98)
Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt" intransparent. (T99)
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9 Ob 34/24a
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
24.04.2024
9 Ob 34/24a
Beisatz wie T1: Es kommt auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur Klausel erfolgt. (T100)
Beisatz: Der Verbraucher soll jedenfalls nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen. (T101)
Beisatz: Hier: Information über die exakte Höhe der Servicegebühr im Rahmen des Bestellvorgangs (als Vertragsformblatt) unmittelbar vor Abgabe der Bestellung als ausreichender aufklärender Hinweis. (T102)
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4 Ob 7/24v
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
23.05.2024
4 Ob 7/24v
vgl; Beisatz nur wie T3: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T103)
Beisatz nur wie T14: Hier: Klausel über die Nachrangigkeit von Darlehen (T104)
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4 Ob 102/23p
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
25.06.2024
4 Ob 102/23p
Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41
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4 Ob 196/23m
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
23.05.2024
4 Ob 196/23m
Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T41
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7 Ob 105/24b
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
28.08.2024
7 Ob 105/24b
vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T21; Beisatz nur wie T41
Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T105)