Rechtssatz für 6Ob531/80 6Ob630/87 (6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009670

Geschäftszahl

6Ob531/80; 6Ob630/87 (6Ob631/87); 1Ob608/95; 2Ob193/06f; 2Ob152/07b

Entscheidungsdatum

14.02.2008

Norm

ABGB §94
EheG §68a
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz vergleiche dagegen etwa Paragraph 1611, BGB; Paragraph 73, EheG und Paragraph 795, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 531/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1980 6 Ob 531/80
  • 6 Ob 630/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 6 Ob 630/87
    Auch
  • 1 Ob 608/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95
    Vgl
  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Gegenteilig; Beisatz: Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. (T1); Veröff: SZ 2007/18
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
    Gegenteilig; Bem: Siehe nunmehr RS121740. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009670

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19800120_OGH0002_0060OB00531_8000000_001

Rechtssatz für 3Ob596/79 5Ob41/81 (5Ob4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002372

Geschäftszahl

3Ob596/79; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 8Ob594/85; 8Ob535/88; 8Ob576/89; 9ObA14/93; 2Ob193/06f; 1Ob235/11g

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Norm

EO §78
EO §393
EO §402 B
ZPO §52
  1. EO § 78 heute
  2. EO § 78 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 78 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 78 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2011
  1. EO § 393 heute
  2. EO § 393 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 393 gültig von 12.08.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 393 gültig von 01.06.2009 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 393 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 393 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  7. EO § 393 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  8. EO § 393 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 402 heute
  2. EO § 402 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 402 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. EO § 402 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Rechtssatz

Die dem Gegner der gefährdeten Parteien im Provisorialverfahren aufgelaufenen Kosten aller drei Instanzen können in der Regel erst dann bestimmt werden, wenn im Hauptverfahren über den gesicherten Anspruch endgültig entschieden worden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/79
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 596/79
  • 5 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 41/81
    Auch
  • 8 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85
    Vgl; Beisatz: Da die beantragten Maßnahmen im Provisorialverfahren nicht berechtigt waren, konnten der Gegnerin der gefährdeten Partei die Kosten sogleich bestimmt werden. (T1)
  • 8 Ob 535/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 8 Ob 535/88
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 576/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 8 Ob 576/89
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 14/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 14/93
    Auch; Beisatz: Die nach § 393 Abs 1 EO vorbehaltenen Kosten sind als Kosten des Hauptverfahrens zu behandeln. (T2)
  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Vgl aber; Beisatz: Da der Provisorialantrag der Beklagten nicht der Sicherung eines Anspruches im Hauptverfahren dient, richtet sich die weitere Kostenentscheidung ausschließlich nach dem Ausmaß des Obsiegens im Provisorialverfahren. In solchen Fällen, in denen die Kosten keinen Annex des Hauptanspruches bilden, ist auch über die Kosten der gefährdeten Partei bereits im Provisorialverfahren abzusprechen. (T3); Veröff: SZ 2007/18
  • 1 Ob 235/11g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 235/11g
    Vgl aber; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00596_7900000_001

Rechtssatz für 3Ob48/97y 1Ob306/03m 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107416

Geschäftszahl

3Ob48/97y; 1Ob306/03m; 6Ob2/05w; 2Ob193/06f; 2Ob152/07b; 2Ob141/10i; 3Ob43/11m; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

ABGB §94
EheG §49 B
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die ihren Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/97y
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 48/97y
  • 1 Ob 306/03m
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 306/03m
    Auch; Beisatz: Auch ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten begründet dann keine Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe aufgrund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen zerrüttet wurde; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar. (T1)
  • 6 Ob 2/05w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 2/05w
    Auch
  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Veröff: SZ 2007/18
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
  • 3 Ob 43/11m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Auch
  • 9 Ob 7/20z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB00048_97Y0000_001

Rechtssatz für 7Ob152/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056832

Geschäftszahl

7Ob152/75; 5Ob581/77; 8Ob575/78; 1Ob549/80; 1Ob651/80; 6Ob750/82; 1Ob644/83; 6Ob506/84; 1Ob526/84; 2Ob617/85; 3Ob534/85; 6Ob650/85; 2Ob615/86; 8Ob644/86 (8Ob645/86); 7Ob575/87; 7Ob576/87; 2Ob598/87; 7Ob645/87; 2Ob703/87; 1Ob501/88; 4Ob550/88; 6Ob539/88; 8Ob563/88; 1Ob564/88; 7Ob629/88; 1Ob654/88 (1Ob655/88); 7Ob718/88; 4Ob603/88; 1Ob592/89; 7Ob633/89; 1Ob648/89 (1Ob649/89); 8Ob630/89; 6Ob618/89; 7Ob661/89; 1Ob518/90; 1Ob514/90; 7Ob507/90 (7Ob508/90); 7Ob536/90; 6Ob503/90; 7Ob583/90; 3Ob507/94; 4Ob2133/96x; 7Ob13/00p; 6Ob326/00k; 1Ob202/01i; 1Ob45/02b; 9Ob25/03x; 1Ob249/03d; 3Ob146/03x; 6Ob138/04v; 7Ob254/04k; 5Ob153/06w; 2Ob193/06f; 8Ob53/07p; 9Ob21/07i; 3Ob158/07t; 2Ob164/07t; 2Ob152/07b; 3Ob218/08t; 7Ob284/08b; 7Ob7/10w; 5Ob143/10f; 3Ob27/11h; 5Ob8/11d; 2Ob230/10b; 3Ob59/11i; 2Ob31/11i; 10Ob82/11y; 1Ob20/12s; 7Ob63/13k; 8Ob37/14w; 7Ob202/14b; 7Ob61/15v; 8Ob43/15d; 10Ob91/15b; 5Ob165/15y; 7Ob180/16w; 3Ob11/17i; 7Ob26/17z; 6Ob112/17i; 3Ob64/18k; 8Ob61/18f; 5Ob70/18g; 4Ob193/18p; 8Ob157/18y; 3Ob66/19f; 7Ob21/19t; 6Ob221/19x; 6Ob98/20k; 3Ob5/21p; 1Ob100/21v; 1Ob2/21g; 1Ob84/22t; 2Ob236/22b; 7Ob19/23d

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Norm

EheG §49
EheG §55
ZPO §502 Abs1
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 152/75
    Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 152/75
  • 5 Ob 581/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 581/77
  • 8 Ob 575/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 575/78
    Veröff: EFSlg 33958
  • 1 Ob 549/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 549/80
    Veröff: JBl 1981,36 = ZfRV 1980,296 (Anmerkung ablehnend Hoyer) = EFSlg 36333
  • 1 Ob 651/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 651/80
  • 6 Ob 750/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 6 Ob 750/82
    Veröff: EFSlg 41241
  • 1 Ob 644/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 644/83
    nur: Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben. (T1)
  • 6 Ob 506/84
    Entscheidungstext OGH 08.03.1984 6 Ob 506/84
    nur T1
  • 1 Ob 526/84
    Entscheidungstext OGH 14.03.1984 1 Ob 526/84
  • 2 Ob 617/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 617/85
  • 3 Ob 534/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 534/85
    Auch; nur: Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört haben. (T2); Beisatz: Wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig - seelisch - körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. (T3)
  • 6 Ob 650/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 6 Ob 650/85
    Auch
  • 2 Ob 615/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 2 Ob 615/86
  • 8 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 20.11.1986 8 Ob 644/86
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 575/87
    Entscheidungstext OGH 30.04.1987 7 Ob 575/87
  • 7 Ob 576/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 576/87
    nur T2
  • 2 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 2 Ob 598/87
  • 7 Ob 645/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 645/87
    nur T2; nur: Wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat. (T4)
  • 2 Ob 703/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 2 Ob 703/87
  • 1 Ob 501/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 501/88
  • 4 Ob 550/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 550/88
  • 6 Ob 539/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 539/88
  • 8 Ob 563/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 8 Ob 563/88
  • 1 Ob 564/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 564/88
    nur T1
  • 7 Ob 629/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 629/88
  • 1 Ob 654/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 654/88
    nur T1
  • 7 Ob 718/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 718/88
  • 4 Ob 603/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 603/88
    nur T1; nur T4
  • 1 Ob 592/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 592/89
    nur T1
  • 7 Ob 633/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 633/89
  • 1 Ob 648/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 1 Ob 648/89
    nur T1
  • 8 Ob 630/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 630/89
  • 6 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 6 Ob 618/89
  • 7 Ob 661/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 661/89
  • 1 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 518/90
    nur T1
  • 1 Ob 514/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 514/90
  • 7 Ob 507/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 507/90
  • 7 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 536/90
  • 6 Ob 503/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 6 Ob 503/90
  • 7 Ob 583/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 583/90
    nur T1
  • 3 Ob 507/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 507/94
    nur T2
  • 4 Ob 2133/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2133/96x
    nur T1
  • 7 Ob 13/00p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 13/00p
    nur T1
  • 6 Ob 326/00k
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 326/00k
    nur T1; Beisatz: Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (so bereits 5 Ob 132/00y). (T5)
  • 1 Ob 202/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 202/01i
    nur T1; Beisatz: Selbst wenn eine "geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft" nie bestanden haben sollte, genügt ein als schwere Eheverfehlung zu wertendes Verhalten des Ehepartners, um die von § 49 EheG geforderte Zerrüttungswirkung herbeizuführen. (T6)
  • 1 Ob 45/02b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 45/02b
    nur T1; Beis wie T5
  • 9 Ob 25/03x
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 25/03x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 249/03d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 249/03d
  • 3 Ob 146/03x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 146/03x
    Beis wie T5
  • 6 Ob 138/04v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 138/04v
  • 7 Ob 254/04k
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 254/04k
    nur T1
  • 5 Ob 153/06w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 153/06w
    nur T1
  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/18
  • 8 Ob 53/07p
    Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 53/07p
    Auch
  • 9 Ob 21/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 21/07i
    Beis wie T5
  • 3 Ob 158/07t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 158/07t
  • 2 Ob 164/07t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 164/07t
    Auch
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
    nur T1
  • 3 Ob 218/08t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 218/08t
  • 7 Ob 284/08b
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 284/08b
  • 7 Ob 7/10w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 7/10w
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 143/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 143/10f
    Auch; Beisatz: Wird das Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt und erweist sich, dass eine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten niemals aufgenommen wurde, wurde von der Rechtsprechung darin ein Indiz für eine unheilbare Zerrüttung angenommen. (T7)
  • 3 Ob 27/11h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 27/11h
  • 5 Ob 8/11d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 8/11d
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 230/10b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 230/10b
    nur T1
  • 3 Ob 59/11i
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 59/11i
  • 2 Ob 31/11i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 31/11i
    Auch
  • 10 Ob 82/11y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 82/11y
    Auch
  • 1 Ob 20/12s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
  • 7 Ob 63/13k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 63/13k
  • 8 Ob 37/14w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 37/14w
  • 7 Ob 202/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 202/14b
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 61/15v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 61/15v
  • 8 Ob 43/15d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 43/15d
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 91/15b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 91/15b
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 165/15y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 165/15y
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass ein Ehegatte dem anderen in Bezug auf dessen berufliche Fähigkeiten Bewunderung entgegen bringt und deren berufliche Zusammenarbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses funktioniert, ist kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch einer ehelichen Lebensgemeinschaft. (T8)
    Beisatz: Hier: Die Ehegatten lebten seit Jahren getrennt und die außereheliche Beziehung eines Ehegatten war bis zuletzt aufrecht. (T9)
  • 7 Ob 180/16w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 180/16w
  • 3 Ob 11/17i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 11/17i
    nur T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 26/17z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 26/17z
  • 6 Ob 112/17i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 112/17i
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 64/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 64/18k
    nur T1
  • 8 Ob 61/18f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 61/18f
    Beis wie T3
  • 5 Ob 70/18g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 70/18g
  • 4 Ob 193/18p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 193/18p
  • 8 Ob 157/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 157/18y
    Beis wie T5
  • 3 Ob 66/19f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 66/19f
    Beis wie T5
  • 7 Ob 21/19t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 21/19t
  • 6 Ob 221/19x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 221/19x
    Beis wie T5
  • 6 Ob 98/20k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 98/20k
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 5/21p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 5/21p
    Beis wie T5
  • 1 Ob 100/21v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 100/21v
  • 1 Ob 2/21g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 2/21g
    nur T1
  • 1 Ob 84/22t
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 84/22t
    nur T1
  • 2 Ob 236/22b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 236/22b
    nur T1; Beisatz: Hier: Keine unheilbare Zerrüttung bei neuerlicher Annäherung der Ehegatten und "nochmaligen Versuchen". (T10)
  • 7 Ob 19/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 19/23d
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19750918_OGH0002_0070OB00152_7500000_001

Rechtssatz für 7Ob608/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009759

Geschäftszahl

7Ob608/77; 3Ob604/77; 2Ob575/77; 1Ob679/78; 2Ob558/78; 4Ob576/78; 3Ob605/79; 1Ob785/79; 1Ob670/80; 6Ob724/80; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 7Ob552/81 (7Ob553/81); 5Ob593/81; 3Ob537/81; 6Ob653/81; 3Ob582/81; 5Ob558/82; 1Ob663/82; 5Ob738/82; 7Ob546/83; 6Ob823/82; 7Ob658/83; 3Ob571/83; 6Ob550/83; 1Ob679/84; 2Ob610/85; 2Ob624/87; 10Ob537/87 (10Ob538/87); 3Ob548/88; 5Ob534/89; 8Ob563/90; 6Ob1577/91; 8Ob1679/93; 5Ob569/93 (5Ob570/93); 1Ob608/95; 3Ob48/97y; 4Ob92/97a; 6Ob2/97f; 8Ob307/98z; 5Ob38/99w; 4Ob9/01d; 9Ob158/01b; 7Ob321/01h; 1Ob171/02g; 9Ob32/04b; 3Ob147/04w; 7Ob158/04t; 6Ob2/05w; 10Ob143/05k; 8Ob160/06x; 2Ob193/06f; 3Ob50/07k; 8Ob79/07m; 7Ob211/07s; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 6Ob108/08p; 1Ob159/09b; 6Ob186/09k; 2Ob141/10i; 7Ob105/10g; 3Ob43/11m; 1Ob122/11i; 3Ob192/11y; 5Ob249/11w; 9Ob9/12g; 1Ob253/12f; 2Ob58/13p; 7Ob216/13k; 10Ob7/14y; 1Ob48/14m; 9Ob49/14t; 3Ob152/16y; 3Ob143/16z; 1Ob85/17g; 4Ob172/18z; 7Ob181/17v; 9Ob50/18w; 8Ob59/19p; 3Ob7/20f; 3Ob141/20m; 6Ob210/20f; 1Ob161/21i; 10Ob12/22w; 9Ob65/23h

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2
EheG §68a
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Nur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 608/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 608/77
  • 3 Ob 604/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 604/77
  • 2 Ob 575/77
    Entscheidungstext OGH 22.12.1977 2 Ob 575/77
  • 1 Ob 679/78
    Entscheidungstext OGH 16.08.1978 1 Ob 679/78
  • 2 Ob 558/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 2 Ob 558/78
  • 4 Ob 576/78
    Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 576/78
    Veröff: SZ 51/168
  • 3 Ob 605/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 605/79
    Veröff: EFSlg 32750
  • 1 Ob 785/79
    Entscheidungstext OGH 17.12.1979 1 Ob 785/79
    Beisatz: Das Wäschewaschen in Abständen von 14 Tagen ist keine schwere Eheverfehlung. (T1)
  • 1 Ob 670/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 670/80
    Veröff: EFSlg 35188
  • 6 Ob 724/80
    Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 724/80
    Veröff: EFSlg 35193
  • 3 Ob 624/80
    Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 624/80
    Veröff: EFSlg 35197 = EFSlg 35198
  • 4 Ob 566/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 566/80
    Veröff: EFSlg 35189 = EFSlg 35195
  • 7 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 552/81
    Veröff: EFSlg 37541
  • 5 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 5 Ob 593/81
    Auch
  • 3 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 537/81
    Vgl auch; Beisatz: Keine Unterhaltsverwirkung bei Äußerung der Beklagten es sei ohnedies Zeit, dass der Kläger sich "schleicht", als dieser mit den von ihm vorher gepackten Sachen die Wohnung verließ. (T2)
  • 6 Ob 653/81
    Entscheidungstext OGH 29.07.1981 6 Ob 653/81
    Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T3)
    Veröff: EFSlg 37542
  • 3 Ob 582/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 3 Ob 582/81
  • 5 Ob 558/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 558/82
  • 1 Ob 663/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 663/82
    Beisatz: Dass die Ehefrau überhöhte finanzielle Forderung für ihren persönlichen Bedarf stellt, führt nicht zur Verwirkung. (T4)
  • 5 Ob 738/82
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 738/82
  • 7 Ob 546/83
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 546/83
  • 6 Ob 823/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 823/82
  • 7 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 658/83
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 571/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 571/83
    Auch
  • 6 Ob 550/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 550/83
  • 1 Ob 679/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 679/84
  • 2 Ob 610/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 610/85
    Auch
  • 2 Ob 624/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 624/87
    Beisatz: Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
  • 10 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 Ob 537/87
  • 3 Ob 548/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 548/88
  • 5 Ob 534/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 534/89
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 21.02.1991 8 Ob 563/90
    Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T6)
  • 6 Ob 1577/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 1577/91
    Auch
  • 8 Ob 1679/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 1679/93
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 569/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
  • 1 Ob 608/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95
    Auch
  • 3 Ob 48/97y
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 48/97y
  • 4 Ob 92/97a
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 92/97a
    Beis wie T6
  • 6 Ob 2/97f
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2/97f
  • 8 Ob 307/98z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 Ob 307/98z
    Auch; Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T7)
  • 5 Ob 38/99w
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
    Vgl auch; Beisatz: Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. (T8)
    Beisatz: Zwar können auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Verpflichteten den Missbrauchstatbestand erfüllen, an die erforderliche Schwere des ehewidrigen Verhaltens ist aber ein sehr strenger Maßstab anzulegen. (T9)
  • 4 Ob 9/01d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 9/01d
    Auch; Beis wie T6 nur: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. (T10)
  • 9 Ob 158/01b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 158/01b
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Vgl auch
  • 1 Ob 171/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 171/02g
    Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. (T11)
    Beisatz: Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T12)
  • 9 Ob 32/04b
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 32/04b
  • 3 Ob 147/04w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 147/04w
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derart besonders krasser Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegattens) grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T13)
  • 7 Ob 158/04t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 158/04t
    Beis wie T10
  • 6 Ob 2/05w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 2/05w
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 10 Ob 143/05k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 143/05k
    Auch; Beis wie T13
  • 8 Ob 160/06x
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 160/06x
    Auch
  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T13
    Veröff: SZ 2007/18
  • 3 Ob 50/07k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 50/07k
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Nach dem festgestellten Sachverhalt schlossen die Streitteile eine Scheinehe und begründeten nie einen gemeinsamen Haushalt. (T14)
  • 8 Ob 79/07m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 79/07m
    Auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lassen und darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T15)
    Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T16)
    Beisatz: Hier: Erhebung haltloser Vorwürfe des Schwarzgeldbetrugs und Anzeigenerstattung. (T17)
  • 7 Ob 211/07s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 211/07s
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T18)
  • 10 Ob 106/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 106/07x
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO. (T19)
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
    Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T10
  • 6 Ob 108/08p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 108/08p
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Beleidigungen und Beschimpfungen, aber auch verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltensweisen und -gebote können nicht Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs sein. (T20)
    Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T21)
    Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T22)
  • 1 Ob 159/09b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 159/09b
    Vgl auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung verneint. (T23)
  • 6 Ob 186/09k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 186/09k
    Vgl; Beisatz: Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt daher nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos erfolgte, also ohne objektiv vorhandenen Grund. (T24)
    Beis ähnlich wie T13; Bem: Hier: Unterhaltsverwirkung bejaht. (T25)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T26)
    Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ‑ auch zum gelegentlichen Übernachten ‑ benützt wird. (T27)
    Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, wenn die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten. (T28)
  • 7 Ob 105/10g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 105/10g
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • 3 Ob 43/11m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
  • 1 Ob 122/11i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 122/11i
    nur: Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles. (T29)
    Beis wie T23
  • 3 Ob 192/11y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
    Auch
  • 5 Ob 249/11w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 249/11w
  • 9 Ob 9/12g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 9/12g
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T30)
  • 1 Ob 253/12f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 253/12f
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T31)
    Veröff: SZ 2013/27
  • 2 Ob 58/13p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 7 Ob 216/13k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 216/13k
    Beisatz: Von einer solchen Unbilligkeit kann bei einem beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden. (T32)
  • 10 Ob 7/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 48/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 9 Ob 49/14t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 49/14t
    Vgl auch
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 143/16z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 143/16z
    Beisatz: Hier: Angebliche Vorlage einer „verfälschten Urkunde“ im Unterhaltsverfahren. (T33)
  • 1 Ob 85/17g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 85/17g
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T34)
  • 4 Ob 172/18z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 172/18z
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch; Beis wie T32
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 8 Ob 59/19p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 59/19p
    Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T32
  • 3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
    Beis wie T13
  • 3 Ob 141/20m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 3 Ob 141/20m
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 210/20f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 210/20f
    Beis wie T13
  • 1 Ob 161/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 161/21i
    Vgl; Beis wie T13
  • 10 Ob 12/22w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 Ob 12/22w
    Vgl; Beis wie T13
  • 9 Ob 65/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2023 9 Ob 65/23h
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18; Beisatz wie T34
    Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T35)
    Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T36)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00608_7700000_001

Rechtssatz für 2Ob193/06f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121740

Geschäftszahl

2Ob193/06f; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 2Ob183/09i; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z; 9Ob65/23h

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §68a
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll auch bei einem auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/06f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
    Veröff: SZ 2007/18
  • 10 Ob 106/07x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 106/07x
    Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte. (T1)
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
  • 2 Ob 183/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
    Auch; nur: Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. (T2); Veröff: SZ 2010/42
  • 4 Ob 17/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
    Vgl; Beisatz: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich. (T3)
    Veröff: SZ 2012/37
  • 9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
  • 9 Ob 7/20z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 9 Ob 7/20z
    nur T2
  • 9 Ob 65/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2023 9 Ob 65/23h
    Beisatz: Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T4)
    Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T5)
    Anm: So bereits 9 Ob 50/18w

Schlagworte

Bem: Zur gegenteiligen alten Judikatur siehe RS0009670.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121740

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20070207_OGH0002_0020OB00193_06F0000_001

Entscheidungstext 2Ob193/06f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob193/06f

Entscheidungsdatum

07.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Gegners der gefährdeten Partei DI Josef M*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte und gefährdete Partei Karen M*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiligem Unterhalt, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2006, GZ 42 R 70/06i-24, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. Dezember 2005, GZ 2 C 210/05x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind seit 18. 6. 1982 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen die am 4. 7. 1983 bzw am 16. 4. 1985 geborenen Söhne Josef und Christoph. Die Beklagte und gefährdete Partei (in der Folge: Beklagte) hatte am Anfang der Ehe den Beruf einer Büroangestellten ausgeübt, den sie nach der Geburt des ersten Sohnes aufgab, um sich fortan dem Haushalt zu widmen. Während der Ehemann der Beklagten (in der Folge: Kläger) die Ehe bis in das Jahr 2004 als harmonisch betrachtete, traf dies auf die Beklagte schon seit längerem nicht mehr zu. So kam es zu Konflikten, weil sie von ihrem Mann Unterstützung für den Wiedereinstieg in das Berufsleben erwartete und weil sie seine Körperpflege als mangelhaft empfand. Sie war auch nicht damit einverstanden, dass ihr Mann sich häufig dem Umbau des gemeinsamen Wochenendhauses widmete und in seiner Freizeit gelegentlich alleine Fahrten mit dem Motorrad unternahm. Sie empfand es ferner als Mangel an ehelicher Zuwendung, dass der Kläger gemeinsame kulturelle Aktivitäten ablehnte. Das Ehepaar verbrachte aber bis in das Jahr 2004 regelmäßig gemeinsame Urlaube und hielt sich an den Wochenenden im Wochenendhaus auf, wo die Beklagte mit großer Sorgfalt und Interesse den Garten pflegte. Bis Ende des Jahres 2004 pflegten die Eheleute auch intimen Verkehr.

Im September 2004 verbrachte die Beklagte allein einen Urlaub in Mallorca. Dort lernte sie Dr. Andreas P***** kennen, mit dem sie alsbald eine freundschaftliche, ab Anfang des Jahres 2005 aber auch eine intime Beziehung verband. Seither übernachtet die Beklagte teils in der Ehewohnung, teils in der Wohnung ihres Freundes. Sie kehrt aber regelmäßig in die Ehewohnung zurück, um Haushaltsarbeiten zu verrichten und sich um die beiden erwachsenen Söhne zu kümmern, für die sie - ebenso wie für den Kläger - ab und zu auch noch kocht. Der Kläger ist Vorstandsmitglied der M***** AG und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 8.167,-- inklusive Sonderzahlungen. Seit Februar 2005 gewährt er der Beklagten - abgesehen von seiner Zustimmung zur Benützung der Ehewohnung - keinen Unterhalt. Die Beklagte behob im März 2005 insgesamt einen Betrag von EUR 13.500,-- vom gemeinsamen Konto, den sie zur Bestreitung ihres Unterhaltes, für den Kauf neuer Kleidung - sie hatte innerhalb weniger Monate 20 kg abgenommen - und für weitere notwendige Anschaffungen verbrauchte. Die Familienbeihilfe wendet sie für ihre Söhne auf. Ansonsten hat die Beklagte keinen Zugriff auf die gemeinsamen ehelichen Ersparnisse mehr.

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, die gegen seinen erklärten Willen eine ehewidrige Beziehung aufgenommen habe und den ehelichen Haushalt vernachlässige. Die Beklagte sprach sich nicht gegen die Ehescheidung aus, beantragte jedoch, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen. Mit dem Mitverschuldensantrag verband sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, mit welchem sie einen monatlichen einstweiligen Unterhalt von EUR 2.040,-- bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens sowie einen Prozesskostenvorschuss von EUR 4.000,-- begehrte. Sie brachte vor, die Ehe sei bei Aufnahme ihrer ehewidrigen Beziehung bereits längst unheilbar zerrüttet gewesen. Der Kläger habe sie gegenüber dem feindseligen Verhalten ihrer Schwiegereltern nicht unterstützt, sich immer mehr gehen lassen und kein Interesse mehr an ihr gezeigt. Die Beklagte habe deshalb unter Depressionen, Panikattacken und mangelndem Selbstwertgefühl gelitten und darauf mit Essstörungen (Frustessen) reagiert. Erst auf Grund vieler Drohungen, Erniedrigungen und Beschimpfungen seitens des Klägers habe sie sich „in die Arme ihres Seelenfreundes geflüchtet". Sie habe auf Wunsch des Klägers ihre Berufstätigkeit aufgegeben und keine weitere Ausbildung gemacht. Nun sei sie fast 47 Jahre alt und auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Sie wohne weiterhin in der ehelichen Wohnung, verrichte dort alle wesentlichen Hausarbeiten und die Einkäufe für den täglichen Bedarf. Seit Februar 2005 bekomme sie vom Kläger kein Haushaltsgeld, der Zugriff auf die gemeinsamen Ersparnisse einschließlich der Zuwendungen ihrer Eltern sei ihr verwehrt.

Der Kläger trat dem Sicherungsantrag mit der Begründung entgegen, die Beklagte habe durch ihre ehewidrige Beziehung jeglichen Unterhaltsanspruch verwirkt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag der Beklagten teilweise statt. Es verpflichtete den Kläger zur Leistung eines monatlichen einstweiligen Unterhaltes von EUR 1.000,-- vom 10. 10. 2005 bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens, sowie eines Prozesskostenvorschusses von EUR 2.000,-- an die Beklagte und wies das auf die Zahlung eines weiteren monatlichen einstweiligen Unterhaltes von EUR 1.040,-- und eines weiteren Prozesskostenvorschusses von EUR 2.000,-- gerichtete Mehrbegehren ab. Es erachtete den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt und folgerte - teilweise auch im Rahmen seiner Feststellungen - in rechtlicher Hinsicht, erst die Aufnahme der intimen Beziehungen der Beklagten zu ihrem Freund habe die objektive Zerrüttung der Ehe herbeigeführt, auch wenn die Beklagte die Ehe subjektiv schon vorher als zerrüttet empfunden habe. Nach der älteren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hätte die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Im Hinblick auf den Wegfall des Ehebruches als absoluter Scheidungsgrund mit dem EheRÄG 1999 sei aber die Rechtsprechung zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches neu zu bewerten. Dem entspreche die Möglichkeit eines Unterhaltes nach Billigkeit bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten gemäß Paragraph 68, EheG, der auch vor der Entscheidung über eine Scheidungsklage als vorläufiger Unterhalt zuerkannt werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Beklagten, die sich in einer mehr als 20-jährigen Ehe fast ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet habe, diese Aufgaben teilweise immer noch wahrnehme und über keine eigenen Mittel verfüge, ein Unterhalt nach Billigkeit zuzusprechen, der mit monatlich EUR 1.000,-- zu bemessen sei. Die Höhe des Prozesskostenvorschusses sei mit EUR 2.000,-- anzusetzen. Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich führte es aus, dass von einem Unterhaltsanspruch der haushaltsführenden Ehegattin nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB auszugehen sei. Bei Prüfung der Frage, ob die Geltendmachung dieses Anspruches rechtsmissbräuchlich erfolge, sei seit 1. 1. 2000 auch auf Paragraph 68 a, EheG Bedacht zu nehmen, der unter bestimmten Voraussetzungen einen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach Scheidung gewähre und zwar auch dann, wenn eine Verwirkung im Sinne des Paragraph 74, EheG anzunehmen sei. Als äußerste Grenze werde dabei festgelegt, dass ein Unterhaltsanspruch dann nicht bestehen solle, wenn die Gewährung des Unterhaltes unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen oder die Ehe nur kurz gedauert habe. Unter diesem Aspekt müsse auch die bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsverwirkung betrachtet werden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, könne daher bei Vorliegen eines Sachverhaltes, bei dem der Unterhalt fordernde Ehegatte nach der Ehescheidung einen Anspruch nach Paragraph 68 a, EheG haben würde, auch vor der Ehescheidung nicht von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB ausgegangen werden. Bei Lösung der Missbrauchsfrage sei daher in Hinkunft immer auch theoretisch ein Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG abzuführen. Dabei könne die in Absatz 3, dieser Bestimmung enthaltene Unbilligkeitsregelung nicht nur zum Entfall sondern auch zur Minderung des Unterhaltsanspruches führen.

Die fortgesetzte ehewidrige Beziehung der Beklagten seit Anfang des Jahres 2005 würde im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB und Paragraph 74, EheG führen. Es lägen allerdings die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG vor: Die Beklagte habe auf Wunsch des Klägers 1983 zu arbeiten aufgehört und eine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen. Auf Grund der mehr als 20-jährigen beruflichen Absenz und des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten sei ihr die Selbsterhaltung nicht mehr zumutbar. Die Anwendung dieser Grundsätze der nachehelichen Unterhaltsfeststellung auf das Unterhaltsverfahren während aufrechter Ehe sei im Sinne einer gleichbleibenden Wertung des Gesetzgebers insofern geboten, als die Sicherung des Lebensbedarfes nach Scheidung durch die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens weniger dringend sein könne als vor der Scheidung. Die Beklagte, der ein Zugriff auf eheliche Ersparnisse nicht möglich sei, sei zur Sicherung ihrer Grundbedürfnisse auf den Unterhalt angewiesen. Dies rechtfertige den Zuspruch eines Unterhaltes nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG. Das Erstgericht habe die Ehe zutreffend erst ab Anfang 2005 als objektiv zerrüttet beurteilt. Davor sei jedoch das Verhalten des Klägers gestanden, der sich von der Beklagten vehement zurückgezogen habe. Die Beklagte habe unter der Tatsache gelitten, dass es zu keiner gemeinsamen Freizeitgestaltung mehr gekommen sei und ihr Mann kein Interesse an kulturellen Aktivitäten gezeigt habe. Auch seine mangelnde Körperpflege habe sie als störend empfunden. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis zu Recht einen verminderten Unterhaltsanspruch der Beklagten angenommen. Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG sei nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der Rechtsprechung zu den Paragraphen 68 und 66 EheG geltenden Prozentsätze, also zwischen 15 und 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden solle. Im vorliegenden Fall entspreche die Bemessung des einstweiligen Unterhaltes mit EUR 1.000,-- ca 13 % der Bemessungsgrundlage. Auf Grund des der ehewidrigen Beziehung der Beklagten vorausgegangenen Verhaltens des Klägers sei eine gänzliche Verwirkung des Anspruches nicht gerechtfertigt, wohl aber ein Abschlag im Sinne des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG. Im Provisorialverfahren sei nicht streng zu prüfen, was einem Ehegatten an Unterhalt zustehe, sondern lediglich ein vorläufiger Unterhaltsbetrag zur Sicherung des anständigen Lebensbedarfes des Anspruchsberechtigten festzustellen. Dieselben Kriterien müssten auch für die Bemessung des Prozesskostenvorschusses gelten, der vom Erstgericht ebenfalls nach Billigkeit mit EUR 2.000,-- festgesetzt worden sei. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass zur Frage der Änderung der Maßstäbe der Verwirkung eines vorläufigen Unterhaltsanspruches nach Paragraph 94, ABGB durch die Einführung des Paragraph 68 a, EheG noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes existiere.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die ordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien, wobei der Kläger die gänzliche Abweisung, die Beklagte hingegen die gänzliche Stattgebung des Sicherungsantrages anstrebt.

Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben. Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Hingegen ist der Revisionsrekurs der Beklagten unzulässig, da sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO) geltend macht.

1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Revisionsrekurs trotz des Ausspruches der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059, RS0048272 [T1]; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ vor Paragraph 502, Rz 3).

Die Beklagte geht in ihrem Rechtsmittel auf die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht ein. Sie steht vielmehr weiterhin auf dem Standpunkt, dass die objektive Zerrüttung der Ehe bereits durch rücksichtsloses Verhalten des Klägers verursacht worden sei. Die erst nach der Zerrüttung aufgenommene sexuelle Beziehung zu ihrem Freund könne nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen. Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen habe sie daher Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG in der im Sicherungsantrag begehrten Höhe.

Mit dieser Argumentation zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Da die Ehe der Streitteile aufrecht ist, richtet sich die Beurteilung des Unterhaltsanspruches der Beklagten nicht nach den Paragraphen 66, ff EheG, sondern ausschließlich nach Paragraph 94, ABGB (1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 = JBl 2004, 45 [Kerschner]). Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft bestehen bleibt, sofern nicht seine Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Dieser Missbrauchsvorbehalt gilt im Ergebnis auch für alle anderen auf Paragraph 94, ABGB gestützten Unterhaltsansprüche (3 Ob 48/97y = EvBl 1997/161; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 135; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 94, ABGB Rz 63 und 73 [dort für den Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten bei aufrechter Hausgemeinschaft]; Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 94, Rz 31; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 94, Rz 19). Nicht jede schwere Eheverfehlung führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist dabei, ob das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt und darauf hinweist, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist (6 Ob 2/05w mwN).

Der Ehebruch und das „fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar (3 Ob 48/97y; 1 Ob 171/02g; 7 Ob 158/04t = JBl 2005, 42). Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch aber seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 49, EheG Rz 12). Mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtslage wurde im Schrifttum zuletzt mehrfach betont, dass auch die Verwirkung des Unterhaltsanspruches - um Wertungswidersprüche zu vermeiden - nur (mehr) auf einen Ehebruch gestützt werden könne, der zur Ehezerrüttung zumindest beigetragen hat (Schwimann/Kolmasch aaO 138;

Kerschner in JBl 2004, 47 [Entscheidungsbesprechung zu 1 Ob 171/02g];

Berka-Böckle, Der verschuldensunabhängige Anspruch nach Paragraph 68 a, EheG - Neue Überlegungen zum Scheidungsunterhalt anhand aktueller Rechtsprechung, JBl 2004, 223 [232]).

Dies entspricht aber ohnedies der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die sich auch die Beklagte stützt. Danach begründet selbst ein sonst als besonders schwere Eheverfehlung zu beurteilendes Verhalten eines Ehepartners dann keine Rechtsmissbräuchlichkeit des von ihm gestellten Unterhaltsbegehrens, wenn die Ehe auf Grund vorangegangener schwerwiegender Ehewidrigkeiten des anderen schon zerrüttet war; dann stellt auch ein der Zerrüttung folgender Ehebruch des Unterhaltsberechtigten kein Hindernis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen dar (1 Ob 306/03m; vergleiche RIS-Justiz RS0107416). Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze die Geltendmachung von Unterhalt bei aufrechter Ehe einen Missbrauch des Rechts nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falles zu beantworten (6 Ob 2/05w mwN; RIS-Justiz RS0005529, RS0009759 [T13]).

Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist nach objektiven Maßstäben zu messen und dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört hat (7 Ob 254/04k mwN; RIS-Justiz RS0056832; Schwimann/Weitzenböck aaO Rz 2).

Auch die Beurteilung, ob bzw seit wann eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, betrifft stets die Umstände des Einzelfalles und wirft - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf (8 Ob 72/02z; 9 Ob 25/03x; RIS-Justiz RS0043423 [T8], RS0056832 [T5], RS0110837 [T1]).

In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die Phase der unheilbaren objektiven Zerrüttung der Ehe erst mit der Aufnahme eines sexuellen Verhältnisses zwischen der Beklagten und ihrem Freund erreicht worden sei, ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Mag auch bis zu diesem Zeitpunkt ein gewisses Stadium der Ehezerrüttung bereits erreicht worden sein, so deuten insbesondere die Feststellungen über gemeinsame Urlaube der Eheleute, deren gemeinsame Aufenthalte im Wochenendhaus, aber auch über das Bestehen intimer Beziehungen noch während des gesamten Jahres 2004 darauf hin, dass erst das ehewidrige Verhältnis der Beklagten der entscheidende Beitrag zur unheilbaren objektiven Zerrüttung der Ehe war. Dass aber auch nach der seit dem EheRÄG 1999 geltenden Rechtslage eine zerrüttungskausale fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue weiterhin als Verwirkungstatbestand im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB in Betracht kommen kann, wird selbst von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Die eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens bejahende Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles jedenfalls als vertretbar anzusehen. Warum der Beklagten dennoch ein höherer als der von den Vorinstanzen zugesprochene Unterhalt zustehen soll, zeigt sie in ihrem Rechtsmittel nicht auf.

Dieses war daher zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Der Kläger macht zusammengefasst geltend, an den Kriterien, nach denen die Verwirkung des Anspruches auf ehelichen Unterhalt gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB zu beurteilen sei, habe sich durch die Einführung des verschuldensunabhängigen Anspruches auf nachehelichen Unterhalt gemäß Paragraph 68 a, EheG nichts geändert. Es bestehe kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Hiezu wurde erwogen:

Das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes führt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bloß zur Schmälerung, sondern zum gänzlichen Verlust des auf Paragraph 94, EheG gegründeten Unterhaltsanspruches (1 Ob 608/95; RIS-Justiz RS0009670; Stabentheiner aaO Paragraph 94, Rz 16; Hinteregger aaO Paragraph 94, Rz 67). Durch das EheRÄG 1999 wurde der vom Verschulden an der Scheidung unabhängige (nacheheliche) Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG neu eingeführt, der nach den Erwägungen des Gesetzgebers „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung" gedacht sein soll vergleiche 2 Ob 117/06d mit Hinweis auf ErlRV 1653 BlgNR 20. GP 25).

Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung vermindert sich oder besteht dieser Unterhaltsanspruch aber nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil unter anderem der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Je gewichtiger die Minderungs- oder Versagungsgründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Nach dem Bericht des Justizausschusses sollte durch diese Regelung verdeutlicht werden, dass sich eine Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung nicht nur - im Sinne eines „Alles oder nichts" - auf das Bestehen des Unterhaltsanspruches als solches, sondern auch auf die Höhe des Unterhalts (vermindernd) auswirken kann. Das Gericht sei nun durch die Schaffung eines beweglichen Systems in die Lage versetzt, zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit nach den jeweiligen Gegebenheiten des Falles den Unterhalt stufenlos zwischen der Abdeckung des Lebensbedarfs und der gänzlichen Versagung auszumessen (JAB 1926 BlgNR 20. GP 4; vergleiche dazu etwa Koch in KBB, Paragraph 68 a, EheG Rz 6).

Im Schrifttum wird aus Paragraph 68 a, EheG einhellig abgeleitet, dass nunmehr auch bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB „die neuen Wertungen des Paragraph 68 a, EheG" berücksichtigt werden müssten (Schwimann/Ferrari aaO Paragraph 94, Rz 36 mwN in FN 317; Hinteregger aaO Paragraph 94, Rz 74). Uneinheitlich sind allerdings die Vorschläge, auf welche Weise dies geschehen soll.

Ferrari/Hopf (Eherechtsreform 63) meinen dazu, das Begehren auf Unterhalt werde bei besonders schwerwiegenden Eheverfehlungen des Unterhaltsbedürftigen im Sinne der bisherigen Judikatur in der Regel insoweit rechtsmissbräuchlich sein, als es den Unterhalt, der im Fall einer Scheidung nach Paragraph 68 a, EheG zugesprochen würde, übersteigt. An diese Ansicht knüpft Gitschthaler (Unterhaltsrecht Rz 593) an, der für die Lösung der Missbrauchsfrage künftig die Abführung eines theoretischen Unterhaltsverfahrens nach Paragraph 68 a, EheG als geboten erachtet.

Nach Hinteregger (aaO Paragraph 94, Rz 74 f) soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung im jeweiligen Einzelfall maßgeblich sein. Dabei sei nach dem Vorbild des Paragraph 68 a, EheG vor allem zu berücksichtigen, inwiefern der Unterhalt begehrende Ehegatte seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit und aus dem Stamm seines Vermögens befriedigen kann. Als weitere Kriterien seien die Schwere der Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten und das Verhalten des Unterhaltspflichtigen, aber auch die Dauer der Ehe und das Wohl der Kinder heranzuziehen. Zwecks Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG, der trotz schwersten Fehlverhaltens des Unterhalt fordernden Ehegatten auch die Verminderung der Unterhaltshöhe ermögliche, solle dies auch bei rechtsmissbräuchlichem Unterhaltsverlangen während aufrechter Ehe möglich sein. Schwimann/Ferrari (aaO Paragraph 94, Rz 36) beschränken sich auf den Hinweis, dass nunmehr möglicherweise aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ein bisher von der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich beurteiltes Unterhaltsbegehren nicht mehr als solches zu bewerten bzw auch die Zuerkennung eines geminderten Anspruches in Analogie zu Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG denkbar sei. Auch Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht³ 137) betonen, dass jene Rechtsprechung, wonach der Anspruch nur Gänze verwirkt werden könne, vor dem Hintergrund des Paragraph 68 a, EheG zu hinterfragen sei. Nach Ansicht dieser Autoren wäre es ein Wertungswiderspruch, ein Verhalten als gänzliche Verwirkung des Ehegattenunterhalts anzusehen, obwohl gemäß Paragraph 68 a, EheG bei gleichen Umständen - aufgrund der dort vorzunehmenden Unbilligkeitsabwägung - noch ein (fiktiver) Teilunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestehen würde.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB und Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG insoweit miteinander in Einklang stehen, als nur in besonders krassen Fällen (gänzlicher) Unterhaltsverlust eintreten soll (1 Ob 171/02g; 7 Ob 158/04t; 6 Ob 4/05i; vergleiche auch Kerschner in Apathy, Bürgerliches Recht² römisch fünf Rz 2/139 aE; Zankl in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 68 a, EheG Rz 31; Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 68 a, EheG Anmerkung 9). Der erkennende Senat pflichtet darüber hinaus jenen Lehrmeinungen - und damit im Ergebnis auch dem Rekursgericht - bei, wonach vor dem Hintergrund des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG auch bei einem auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können soll, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich ist. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, warum ein Ehegatte, dem trotz einseitig begangener besonders schwerwiegender Eheverfehlungen unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 68 a, EheG nach der Scheidung ein reduzierter Unterhaltsanspruch zustehen könnte, für die Zeit der (noch) aufrechten Ehe jeglichen Anspruch verlieren soll. Insoweit erscheint die in der Lehre geforderte Berücksichtigung der „neuen Wertungen des Paragraph 68 a, EheG" bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauches nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB daher sachgerecht. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht bei seiner Interessenabwägung nicht nur das von ihm als Verwirklichung eines Rechtsmissbrauchstatbestandes qualifizierte zerrüttungskausale fortgesetzte ehewidrige Verhältnis der Beklagten, sondern auch das diesem vorangegangene Verhalten des Mannes sowie die ehebedingte mehr als 20-jährige berufliche Absenz der Beklagten und den dadurch bedingten Mangel an Erwerbsmöglichkeiten einbezogen und sich in seinen weiteren Erwägungen sowohl am Einkommen des Klägers als auch an der zur Sicherung des anständigen Lebensbedarfs der Beklagten notwendigen Unterhaltshöhe orientiert. Das dabei erzielte Ergebnis ist angesichts der bescheinigten Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht zu beanstanden.

Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten hingewiesen, weshalb er Anspruch auf den Ersatz der Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung hat. Da der im Zusammenhang mit dem anhängigen Scheidungsverfahren gestellte Provisorialantrag der Beklagten nicht der Sicherung eines Anspruches im Hauptverfahren dient, richtet sich die weitere Kostenentscheidung ausschließlich nach dem Ausmaß des Obsiegens im Provisorialverfahren vergleiche 8 Ob 8/02p). In solchen Fällen, in denen die Kosten keinen Annex des Hauptanspruches bilden, ist aber auch über die Kosten der gefährdeten Partei bereits im Provisorialverfahren abzusprechen (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 393, EO Rz 1). Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche führt zur Kostenaufhebung im Verfahren dritter Instanz.

Anmerkung

E83339 2Ob193.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/228 S 132 - Zak 2007,132 = iFamZ 2007/80 S 164 - iFamZ 2007,164 = ÖJZ-LS 2007/44 = ecolex 2007/178 S 433 - ecolex 2007,433 = RZ 2007,147 EÜ248 - RZ 2007 EÜ248 = JBl 2007,579 = EF-Z 2007/65 S 104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00193.06F.0207.000

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20070207_OGH0002_0020OB00193_06F0000_000