Rechtssatz für 8Ob86/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121653

Geschäftszahl

8Ob86/06i

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Norm

ElWOG idF BGBl I Nr. 121/2000 §19 Z1
ElWOG §20 Abs1 Z2
ElWOG §21 Abs1
EG Amsterdam Art81
EG Amsterdam Art82

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 19, ElWOG hat die Energie-Control Kommission als Vorfrage zu prüfen, ob eine gültige „bestehende Vereinbarung" vorliegt, die einen vertraglichen Engpass bewirkt und ob sich der Netzbetreiber zu Recht auf den Verweigerungsgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, ElWOG gestützt hat. Eine wirksame Berufung auf Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG setzt allerdings voraus, dass die Reservierungsvereinbarung rechtmäßig erfolgt ist. Verstößt hingegen ein langfristiger Reservierungsvertrag („Altvertrag", der meist knapp vor Beginn der Liberalisierung zum Zweck der Marktabschottung geschlossen wurde) gegen Artikel 81, Absatz eins, EG, ist er gemäß Artikel 81, Absatz 2, EG nichtig. Ist überdies der Tatbestand des Artikel 82, EG verwirklicht (missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung), sind Reservierungsvereinbarungen auch im Lichte des unmittelbar anwendbaren Artikel 82, EG als nichtig anzusehen. Paragraph 21, Absatz eins, ElWOG steht der Vorfragenbeurteilung der Energie-Control Kommission im Feststellungsverfahren, ob die Reservierungsvereinbarung gegen Artikel 81, und/oder Artikel 82, EG verstößt, nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121653

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0080OB00086_06I0000_001

Rechtssatz für 5Ob504/89 7Ob211/99a 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018350

Geschäftszahl

5Ob504/89; 7Ob211/99a; 6Ob322/00x; 1Ob198/04f; 8Ob86/06i; 6Ob256/06z

Entscheidungsdatum

18.01.2007

Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §918 IVa
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Analoge Anwendung der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Regeln (hier: vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund mit Wirkung ex nunc) auf (längerdauernde) Sukzessivlieferungsverträge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 504/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 504/89
  • 7 Ob 211/99a
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 211/99a
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl für Sukzessivlieferungsverträge als auch Bezugsverträge wird je nach der Ausgestaltung auch die Anwendung der Grundsätze der Dauerschuldverhältnisse befürwortet. (T1)
  • 6 Ob 322/00x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
    Vgl auch; Beisatz: Auf Alleinbezugsverträge finden die Grundsätze der Dauerschuldverhältnisse Anwendung. (T2)
  • 1 Ob 198/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f
    Vgl auch; Beisatz: Auf Bezugsverträge sind die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. (T3)
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 256/06z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 6 Ob 256/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Langjährige Geschäftsbeziehung, die die jährliche Übermittlung zunächst des „Österreichischen Juristenkalenders" und sodann der jeweiligen Aktualisierungslieferungen umfasste. (T4); Veröff: SZ 2007/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018350

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0050OB00504_8900000_001

Rechtssatz für 2Ob411/50 2Rv359/20 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034443

Geschäftszahl

2Ob411/50; 2Rv359/20; 2Ob284/52; 1Ob346/46; 3Ob190/53; 1Ob262/54; 3Ob664/54; 2Ob467/55; 5Ob322/63; 5Ob109/71; 7Ob83/71; 4Ob602/73; 6Ob202/74; 1Ob110/75; 6Ob113/75; 4Ob524/78; 1Ob725/80; 5Ob741/81; 2Ob519/82; 1Ob520/96; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 7Ob255/06k

Entscheidungsdatum

14.02.2007

Rechtssatz

Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB gleichgesetzt werden. Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden (siehe auch 1 Ob 346/46, EvBl 1947,350).

Entscheidungstexte

  • 2 Rv 359/20
    Entscheidungstext OGH 09.12.1920 2 Rv 359/20
    Vgl; Veröff: SZ 2/133
  • 1 Ob 346/46
    Entscheidungstext OGH 21.12.1946 1 Ob 346/46
    nur: Geldleistungen können grundsätzlich nicht als unerschwinglich angesehen werden. (T1) Veröff: EvBl 1947,350
  • 2 Ob 411/50
    Entscheidungstext OGH 16.11.1950 2 Ob 411/50
    Veröff: SZ 23/335
  • 2 Ob 284/52
    Entscheidungstext OGH 17.04.1952 2 Ob 284/52
  • 3 Ob 190/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 3 Ob 190/53
    nur T1
  • 1 Ob 262/54
    Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 262/54
    nur T1
  • 3 Ob 664/54
    Entscheidungstext OGH 06.10.1954 3 Ob 664/54
    nur T1
  • 2 Ob 467/55
    Entscheidungstext OGH 05.10.1955 2 Ob 467/55
    nur T1
  • 5 Ob 322/63
    Entscheidungstext OGH 07.11.1963 5 Ob 322/63
  • 5 Ob 109/71
    Entscheidungstext OGH 19.05.1971 5 Ob 109/71
    nur: Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB gleichgesetzt werden. (T2) Veröff: SZ 44/77 = MietSlg 23223
  • 7 Ob 83/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 7 Ob 83/71
    nur T1; Beisatz: Hier: Benützungsentgelt wegen Verzögerung der Räumung des Bestandgegenstandes. (T3) Veröff: MietSlg 23169
  • 4 Ob 602/73
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 602/73
    nur T1; Veröff: SZ 47/8 = JBl 1974,479
  • 6 Ob 202/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 6 Ob 202/74
    nur T1
  • 1 Ob 110/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 110/75
    nur T1
  • 6 Ob 113/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 6 Ob 113/75
    nur T1
  • 4 Ob 524/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 524/78
    nur T2
  • 1 Ob 725/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 725/80
    Veröff: SZ 54/4 = JBl 1982,431
  • 5 Ob 741/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 741/81
    nur T1
  • 2 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 25.10.1983 2 Ob 519/82
    nur T1
  • 1 Ob 520/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 520/96
    nur T1; Veröff: SZ 69/95
  • 10 Ob 326/02t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 326/02t
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Auch; nur: Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit gleichgesetzt werden. (T4)
  • 7 Ob 255/06k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 255/06k
    Vgl auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T5); Veröff: SZ 2007/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0034443

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19501116_OGH0002_0020OB00411_5000000_004

Rechtssatz für 1Ob198/04f 8Ob86/06i 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119443

Geschäftszahl

1Ob198/04f; 8Ob86/06i; 6Ob190/10z

Entscheidungsdatum

11.10.2010

Rechtssatz

Beim Bezugsvertrag steht - im Unterschied zum Sukzessivlieferungsvertrag - die vereinbarte Gesamtleistung nicht von vornherein fest. Die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 198/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Ähnlich; Beisatz: Auf Bezugsverträge sind die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. (T1); Beisatz: Hier: Stromlieferungsvertrag. (T2)
  • 6 Ob 190/10z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 190/10z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119443

Im RIS seit

11.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00198_04F0000_001

Rechtssatz für 6Ob641/79 5Ob633/79 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018363

Geschäftszahl

6Ob641/79; 5Ob633/79; 3Ob540/81; 7Ob553/82; 4Ob141/84; 1Ob650/88; 4Ob593/88; 6Ob691/89; 3Ob526/91; 8Ob512/94; 7Ob515/95 (7Ob516/95); 1Ob2169/96v; 4Ob148/97m; 2Ob131/97x; 1Ob308/97v; 6Ob81/99a; 8Ob86/06i; 6Ob257/08z; 6Ob251/16d; 5Ob193/17v; 1Ob122/18z

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Rechtssatz

Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, kann der Vertrag nicht rückwirkend aufgelöst werden (ablehnend MietSlg XXIX/15 = EvBl 1978/66).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 641/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 641/79
  • 5 Ob 633/79
    Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 633/79
    Auch; Beisatz: Irrtumsanfechtung eines Bestandvertrages. (T1)
  • 3 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 540/81
    Auch; Beisatz: Die erst in der Klagebeantwortung zu erblickende Auflösungserklärung kann nicht in die Vergangenheit wirken. (T2)
  • 7 Ob 553/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 553/82
    Auch
  • 4 Ob 141/84
    Entscheidungstext OGH 28.01.1986 4 Ob 141/84
    Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in diesen Fällen die in § 877 ABGB als notwendige Folge einer rückwirkenden Vertragsauflösung vorgesehene Rückabwicklung außerordentlich schwierig ist und überdies durch eine Anfechtung ex tunc in Rechte Dritter eingegriffen und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Diese Grundsätze müssen umso mehr dann gelten, wenn das betreffende Dauerschuldverhältnis, bereits (ex nunc) beendet worden ist. (T3)
  • 1 Ob 650/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 650/88
  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
  • 6 Ob 691/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 691/89
    Vgl aber
  • 3 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 526/91
    Vgl auch; Veröff: JBl 1992,718
  • 8 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 30.03.1994 8 Ob 512/94
    Auch
  • 7 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 27.01.1995 7 Ob 515/95
    Beisatz: Hier: Lizenzvertrag (T4)
  • 1 Ob 2169/96v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2169/96v
    Vgl
  • 4 Ob 148/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 148/97m
    Auch
  • 2 Ob 131/97x
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 131/97x
    Auch; Beisatz: Die Auflösung mit Wirkung ex tunc wird bei Dauerschuldverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt sind, nur bei Arglist (SZ 63/100) und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, bejaht (JBl 1990, 321; 1 Ob 2169/96v). (T5)
    Beisatz: Hier: Irrtumsanfechtung. (T6)
  • 1 Ob 308/97v
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 308/97v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftragsverhältnis. (T7)
  • 6 Ob 81/99a
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 81/99a
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Vgl; Beisatz: § 920 ABGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind. (T8)
  • 6 Ob 257/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 257/08z
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. (T9)
    Beisatz: Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll. (T10)
    Beisatz: Hier: Schulausbildungsvertrag. (T11)
  • 6 Ob 251/16d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 251/16d
    Auch
  • 5 Ob 193/17v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 193/17v
    Auch; Beisatz: Hier: Tatsächlich ausgeübter Verwaltervertrag mit nachfolgender, rückwirkend wirksamer Aufhebung der Verwalterbestellung. (T12)
  • 1 Ob 122/18z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 122/18z
    Vgl; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00641_7900000_002

Rechtssatz für 8Ob102/63 7Ob159/70 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034088

Geschäftszahl

8Ob102/63; 7Ob159/70; 5Ob109/71; 7Ob639/80; 1Ob524/85; 7Ob538/88 (7Ob539/88, 7Ob540/88); 3Ob37/94; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 7Ob255/06k; 4Ob196/08i; 7Ob152/18f (7Ob204/18b)

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Rechtssatz

Eine der Unmöglichkeit der Leistung gleichkommende Unerschwinglichkeit liegt vor, wenn die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 102/63
    Entscheidungstext OGH 30.04.1963 8 Ob 102/63
    Veröff: ImmZ 1963,367
  • 7 Ob 159/70
    Entscheidungstext OGH 14.10.1970 7 Ob 159/70
  • 5 Ob 109/71
    Entscheidungstext OGH 19.05.1971 5 Ob 109/71
    Veröff: SZ 44/77 = MietSlg 23223
  • 7 Ob 639/80
    Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 639/80
    Veröff: SZ 54/90
  • 1 Ob 524/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 524/85
    Beisatz: Bloß jedem Geschäft innewohnende Verluste genügen nicht, es müßte zumindest eine erhebliche Existenzverschlechterung drohen. (T1)
  • 7 Ob 538/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 538/88
  • 3 Ob 37/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 37/94
    Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
  • 10 Ob 326/02t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 326/02t
    Vgl auch; Beisatz: Eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit kann darin gelegen sein, dass der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht. (T2)
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Beis wie T2
  • 7 Ob 255/06k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 255/06k
    Vgl auch; Beisatz: Auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T3); Veröff: SZ 2007/25
  • 4 Ob 196/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i
    Vgl
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19630430_OGH0002_0080OB00102_6300000_003

Rechtssatz für 3Ob629/81 8Ob86/06i 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019996

Geschäftszahl

3Ob629/81; 8Ob86/06i; 2Ob74/07g; 6Ob190/10z; 5Ob35/19m

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Rechtssatz

Der Stromlieferungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 629/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 3 Ob 629/81
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Auch; Beisatz: Hier: Qualifizierung eines Stromlieferungsvertrages als befristeten Bezugsvertrag. (T1); Beisatz: Auf Bezugsverträge sind die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. (T2)
  • 2 Ob 74/07g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 74/07g
    Vgl; Beisatz: Der Energielieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrages. (T3)
  • 6 Ob 190/10z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 190/10z
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 35/19m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 35/19m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0030OB00629_8100000_002

Rechtssatz für 8Ob139/65 1Ob75/69 4Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027780

Geschäftszahl

8Ob139/65; 1Ob75/69; 4Ob302/72; 5Ob72/72; 5Ob109/72; 4Ob604/72; 5Ob689/76; 1Ob24/79; 7Ob622/79; 4Ob543/79; 7Ob542/81; 1Ob660/81; 8Ob505/81; 3Ob623/81; 3Ob552/83; 6Ob694/83; 6Ob763/83; 2Ob613/86; 8Ob522/87; 1Ob684/87; 6Ob671/87; 1Ob694/87; 1Ob548/88; 4Ob593/88; 8Ob648/88; 8Ob620/88; 6Ob581/89; 8Ob603/89; 7Ob618/89; 6Ob694/89; 3Ob575/90; 4Ob532/91; 8Ob628/91; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 8Ob569/92; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 5Ob557/94; 6Ob1530/95; 7Ob533/95; 4Ob1108/95; 6Ob661/95; 1Ob2392/96p; 9Ob166/97w; 10Ob351/97h; 1Ob210/97g; 1Ob176/98h; 1Ob326/98t; 1Ob340/98a; 7Ob383/98v; 10Ob247/99t; 8Ob295/99m; 1Ob181/00z; 2Ob199/00d; 8ObA26/00g; 7Ob206/00w; 6Ob59/00w; 1Ob283/00z; 7Ob69/01z; 7Ob252/01m; 9Ob233/01g; 1Ob294/01v; 4Ob113/02z; 3Ob274/02v; 3Ob151/02f; 4Ob179/02f; 5Ob266/02g; 7Ob59/03g; 3Ob42/03b; 8Ob137/03k; 1Ob198/04f; 4Ob199/04z; 5Ob257/05p; 6Ob106/06s; 9Ob15/05d; 6Ob283/05v; 8Ob86/06i; 6Ob169/06f; 9ObA124/06k; 4Ob221/06p; 1Ob208/07f; 10Ob45/08b; 1Ob113/08m; 8Ob119/08w; 7Ob281/08m; 4Ob59/09v; 3Ob224/09a; 5Ob220/09b; 9Ob17/10f; 4Ob211/09x; 17Ob2/10h; 1Ob143/10a; 4Ob48/11d; 6Ob80/11z; 7Ob250/11g; 1Ob40/12g; 1Ob88/12s; 2Ob92/11k; 5Ob122/12w; 1Ob166/12m; 7Ob192/12d; 2Ob173/12y; 6Ob182/13b; 7Ob235/13d; 5Ob4/14w; 7Ob106/14k; 1Ob60/15b; 6Ob68/15s; 1Ob210/15m; 7Ob208/15m; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y; 8Ob97/16x; 6Ob228/16x; 6Ob185/17z; 7Ob17/18b; 8Ob11/18b; 7Ob155/18x; 7Ob152/18f (7Ob152/18b); 3Ob74/19g; 8ObA53/18d; 5Ob121/19h; 8Ob79/19d; 4Ob124/20v; 8Ob50/20s; 1Ob98/21z; 5Ob60/21s; 5Ob117/21y

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse (hier: Abbauverträge) können durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 139/65
    Entscheidungstext OGH 06.07.1965 8 Ob 139/65
    Veröff: MietSlg 17203
  • 1 Ob 75/69
    Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 75/69
    Veröff: MietSlg 21225
  • 4 Ob 302/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 302/72
    Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121
  • 5 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 72/72
    Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T1)
    Veröff: MietSlg 24125 = HS 8364
  • 5 Ob 109/72
    Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 109/72
    Beisatz: Bezugsvertrag (T2)
  • 4 Ob 604/72
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 604/72
    Veröff: MietSlg 25151
  • 5 Ob 689/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
    Beis wie T2
  • 1 Ob 24/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 24/79
  • 7 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79
    Beisatz: Gemischter Bestandvertrag mit Elementen eines Wohnrechtes und Ausgedinges. (T3)
  • 4 Ob 543/79
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 543/79
    Beisatz: Müllabfuhrvertrag (T4)
    Veröff: EvBl 1980/175 S 517
  • 7 Ob 542/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 542/81
    Beisatz: Tankstellenvertrag (T5)
    Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33196
  • 1 Ob 660/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
    Veröff: RZ 1982/53 S 198
  • 8 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 505/81
    Beisatz: Es geht jedoch nicht an, eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus dem wesentlichen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T6)
  • 3 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 623/81
  • 3 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
    Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T7)
  • 6 Ob 694/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 694/83
    Auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)
    Veröff: SZ 56/144
  • 6 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
    Beis wie T7
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Auch; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 8 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 03.09.1987 8 Ob 522/87
    Beis wie T7
  • 1 Ob 684/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 684/87
    Beis wie T7
  • 6 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 671/87
  • 1 Ob 694/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 694/87
  • 1 Ob 548/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 548/88
    Beis wie T7
  • 4 Ob 593/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 593/88
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 648/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 648/88
    Beisatz: Dabei ist eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. (T9)
    Veröff: SZ 61/281
  • 8 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
    Beis wie T9
  • 6 Ob 581/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 581/89
  • 8 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 603/89
  • 7 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 618/89
    Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand. (T10)
  • 6 Ob 694/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 694/89
  • 3 Ob 575/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 575/90
  • 4 Ob 532/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 532/91
    Beisatz: Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen. (T11)
    Veröff: JBl 1992,187 = NZ 1992,112 = WoBl 1992/52 (Würth/Call)
  • 8 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 628/91
    Veröff: RdW 1992,236
  • 6 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
  • 8 Ob 569/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 569/92
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes - unleidliches Verhalten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die wegen Geisteskrankheit fehlende Vorwerfbarkeit der Verhaltensweisen allein schließt eine auf unerträgliches und deshalb unzumutbares Verhalten gegründete Aufkündigung grundsätzlich nicht aus. (T12)
    Veröff: NZ 1994,20
  • 1 Ob 556/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern (T13)
  • 5 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 557/94
    Beisatz: An eben dieser Unzumutbarkeit ist zu zweifeln, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. (T14)
  • 6 Ob 1530/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 1530/95
  • 7 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 533/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat bei einem Bierbezugsvertrag die Brauerei auf das Kündigungsrecht aus dem Grund der jährlichen Minderabnahme ohne Untergrenze verzichtet, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ein Kündigungsgrund deshalb vorliege, weil das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei und sie daher auch ohne entsprechende Vereinbarung der vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Dauerschuldverhältnisses zur Auflösung berechtigt sei. (T15)
  • 4 Ob 1108/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1108/95
    Vgl auch; Beisatz: Das bloße Ersuchen um Vertragsänderung macht eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. (T16)
  • 6 Ob 661/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 661/95
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war und je vollständiger er allein in der Sphäre des auflösungswilligen Partners gelegen ist, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (so schon JBl 1992, 517). (T17)
  • 1 Ob 2392/96p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht allgemein und damit auch im familiären Bereich. (T18)
  • 9 Ob 166/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 Ob 166/97w
    Auch
  • 10 Ob 351/97h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 Ob 351/97h
    Auch
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
    Auch; Beisatz: Auch dem Mieter steht grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn er gewichtige Umstände dartun kann, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, weiterhin am Mietvertrag festhalten zu müssen. (T19)
  • 1 Ob 176/98h
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 176/98h
    Auch; Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können. (T20)
    Beisatz: Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. (T21)
    Veröff: SZ 71/141
  • 1 Ob 326/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
    Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T17
  • 1 Ob 340/98a
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 340/98a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T22)
  • 7 Ob 383/98v
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 383/98v
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T23)
    Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T24)
  • 10 Ob 247/99t
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 247/99t
  • 8 Ob 295/99m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
    Beisatz: Hier: Vertragshändler. (T25)
  • 1 Ob 181/00z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 181/00z
    Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 199/00d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 199/00d
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 8 ObA 26/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 26/00g
    Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T26)
    Beisatz: Hier: Dienstverhältnis. (T27)
  • 7 Ob 206/00w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 206/00w
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 59/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 59/00w
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T17 nur: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. (T28)
    Beisatz: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T29)
    Beisatz: Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T30)
    Veröff: SZ 73/180
  • 1 Ob 283/00z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 283/00z
    Auch; Beisatz: Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen mit der Behauptung, es träfe sie eine solche wesentliche Verpflichtung nicht, nicht nach, so ist dies gewiss ein Umstand, der es der anderen Partei nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, ging doch damit das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit des Anderen verloren. (T31)
    Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T32)
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T33)
    Veröff: SZ 74/83
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    Auch
  • 9 Ob 233/01g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 Ob 233/01g
    Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Die fehlende Vorwerfbarkeit des Verhaltens schließt die Annahme der Unzumutbarkeit nicht grundsätzlich aus. (T34)
  • 1 Ob 294/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 294/01v
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Ausgestaltung einer Jagderlaubnis. (T34a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T34" auf (T34a) - Oktober 2013 (T34b)
    Beisatz: Außer das Dauerschuldverhältnis wurde bis auf Widerruf abgeschlossen. (T35)
  • 4 Ob 113/02z
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 113/02z
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 3 Ob 274/02v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 3 Ob 274/02v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T29
    Veröff: SZ 2002/160
  • 3 Ob 151/02f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. (T36)
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorzeitiger Vertragsrücktritt durch Kreditinstitut. (T37)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Vgl auch; Beis wie T37
    Veröff: SZ 2002/154
  • 7 Ob 59/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 59/03g
    Vgl auch; Beis wie T7
    Veröff: SZ 2003/45
  • 3 Ob 42/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 42/03b
    Auch; Beis wie T13
  • 8 Ob 137/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
  • 1 Ob 198/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 198/04f
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 199/04z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 199/04z
    Beis wie T6
  • 5 Ob 257/05p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
    Ähnlich; Beis wie T30; Beisatz: Hier: § 1117 ABGB. (T38)
  • 6 Ob 106/06s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 106/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T39)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beisatz: Hier: Flüssiggasvertrag. (T40)
  • 6 Ob 283/05v
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 283/05v
    Beisatz: Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden. (T41)
    Beisatz: Die Streichung des Klägers aus der Liste der sicherheitstechnischen Zentren berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, da eine Streichung aus der Liste dem Arbeitgeber indiziert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums nicht (mehr) erfüllt sind. (T42)
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Auch; Beisatz: Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist. (T43)
    Beisatz: Hier: Befristeter Bezugsvertrag (Stromlieferungsvertrag) (T44)
  • 6 Ob 169/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 169/06f
    Beis wie T41; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse. (T45)
    Beisatz: Hier: Vertrag über Büroräumlichkeiten und Büroorganisations- sowie Personaldienstleistungen. (T46)
  • 9 ObA 124/06k
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 124/06k
    Auch
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
  • 1 Ob 208/07f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 208/07f
    Beis wie T45
  • 10 Ob 45/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 45/08b
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 113/08m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 113/08m
    Beisatz: Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar machen (RIS-Justiz RS0027780; RdW 1999, 589). (T47)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des § 27i KSchG. (T48)
  • 7 Ob 281/08m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 281/08m
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T21
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel, die den Leasinggeber bei Verletzung einer „wesentlichen" Bestimmung des Vertrags zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Klausel 18). (T49)
  • 3 Ob 224/09a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 224/09a
    Beis wie T2
  • 5 Ob 220/09b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
    Vgl; Beis wie T47; Beisatz: Dass der Wegfall der Vertrauensbasis dazu berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aufzulösen, setzt voraus, dass ein Bezug zum konkreten Dauerschuldverhältnis besteht. (T50)
    Bem: Hier: Problematisches Eltern-Kind-Verhältnis kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Wohnrechts. (T51)
  • 9 Ob 17/10f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 Ob 17/10f
    Auch; Beis ähnlich wie T41
  • 4 Ob 211/09x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 211/09x
    Auch; Beis wie T47
  • 17 Ob 2/10h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h
    Vgl; Beisatz: Hier: Namensrechtlicher Gestattungsvertrag. (T52)
    Veröff: SZ 2010/70
  • 1 Ob 143/10a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 143/10a
    Auch; Beis wie T30 nur: Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T53)
    Beisatz: Hier: Wasserversorgungsverträge. (T54)
  • 4 Ob 48/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 48/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T28; Beis ähnlich wie T29; Beisatz: Hier: Bestandvertrag in einem Einkaufszentrum. (T55)
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Vgl
  • 7 Ob 250/11g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 250/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T47
  • 1 Ob 40/12g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 40/12g
    Auch; Beis wie T41
  • 1 Ob 88/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 88/12s
    Auch; Beis wie T31
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T47; Beisatz: Selbst konkludente Auflösungserklärungen wurden als zulässig erachtet (vgl 6 Ob 586/86; 5 Ob 557/949). (T56); Veröff: SZ 2012/81
  • 5 Ob 122/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 122/12w
    Auch; Auch Beis wie T47; Beisatz: Hier: Baurecht. (T57)
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    Beisatz: Hier: Qualifizierter Entgeltrückstand. (T58)
  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Auch; Veröff: SZ 2012/144
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Auch; Beisatz: Einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Erklärungsempfänger wirksam wird. (T59)
    Beis wie T29 nur: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T60)
    Beisatz: Hier: Nur prekaristische Nutzung eines Güterweges gestattet. (T61)
  • 6 Ob 182/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 182/13b
    Vgl; Beis wie T53; Beis wie T54; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T62)
  • 7 Ob 235/13d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 235/13d
    Beis wie T47
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T63)
    Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T64)
  • 7 Ob 106/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 106/14k
    Auch; Beis wie T59
  • 1 Ob 60/15b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 60/15b
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T54
  • 6 Ob 68/15s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T63
  • 1 Ob 210/15m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
    Auch
  • 7 Ob 208/15m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 208/15m
    Auch; Beisatz: Betrifft Versicherungsvertrag. (T65)
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Beis wie T17; Beis wie T29; Beisatz: Dies gilt auch bei vereinbarter Unkündbarkeit und bei befristeten Verträgen. (T66)
  • 3 Ob 220/16y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 220/16y
    Beis wie T21
  • 8 Ob 97/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
    Beis wie T47; Beisatz: Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. (T67)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Auch
  • 7 Ob 17/18b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 17/18b
    Beis wie T47
  • 8 Ob 11/18b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 11/18b
    Beisatz: Hier: Vertragshändlervertrag. (T68)
    Beis wie T47
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Vgl
  • 3 Ob 74/19g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 74/19g
    Auch; Beis wie T59
  • 8 ObA 53/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 53/18d
    Beis wie T11; Beis wie T67
  • 5 Ob 121/19h
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 121/19h
    Beis wie T67; Beisatz: Hier: Optionsvertrag. (T69)
  • 8 Ob 79/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 79/19d
    Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T23; Beis wie T41
  • 4 Ob 124/20v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 124/20v
    Vgl; Beisatz: Unleidliches Verhalten des beklagten Mieters nach § 1118 ABGB muss der klagende Vermieter behaupten und beweisen. (T70)
  • 8 Ob 50/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 50/20s
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T71)
  • 1 Ob 98/21z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 1 Ob 98/21z
    Beis wie T41; Beis wie T63
  • 5 Ob 60/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 60/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T19; Beis wie T39; Beis wie T47
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
    Beis wie T47; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag. (T72)

Schlagworte

Schlagwort: Außerordentliche Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027780

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19650706_OGH0002_0080OB00139_6500000_002

Rechtssatz für 1Ob302/97m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109496

Geschäftszahl

1Ob302/97m; 1Ob164/01a; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 9Ob4/09t; 5Ob229/09a; 5Ob247/10z; 9Ob89/10v; 3Ob72/14f; 6Ob25/16v; 7Ob118/16b; 7Ob95/17x; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 6Ob15/19b; 2Ob39/21f; 2Ob123/22k

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Rechtssatz

Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 302/97m
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m
    Veröff: SZ 71/30
  • 1 Ob 164/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 164/01a
    Beisatz: Hier: Die vom Stammgericht Ljubljana erlassene einstweilige Verfügung steht dem Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung aus der Bankgarantie nicht dauerhaft entgegen. (T1); Veröff: SZ 74/160
  • 10 Ob 326/02t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 326/02t
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Beisatz: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann nur bejaht werden, wenn der Dritte, dessen Mitwirkung erforderlich ist. ernsthaft und endgültig diese Mitwirkung verweigert. (T2)
  • 9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; Beisatz: Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an. (T3); Beisatz: Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. (T4)
  • 5 Ob 229/09a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 229/09a
    Vgl auch; Beisatz: Unmöglichkeit darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes und nicht nur vorübergehendes Hindernis entgegensteht. (T5)
  • 5 Ob 247/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 247/10z
    Auch; nur: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. (T6); Beis wie T4
  • 9 Ob 89/10v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 89/10v
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
  • 6 Ob 25/16v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 25/16v
    Vgl
  • 7 Ob 118/16b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Vgl
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Auch
  • 6 Ob 15/19b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
    Auch; nur T6
  • 2 Ob 39/21f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 39/21f
    Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen. (T7)
    Anm: Veröff: SZ 2021/75
  • 2 Ob 123/22k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 123/22k
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109496

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00302_97M0000_003

Rechtssatz für 5Ob510/82 8Ob642/84 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034104

Geschäftszahl

5Ob510/82; 8Ob642/84; 10Ob511/88; 7Ob730/88; 8Ob628/91; 1Ob302/97m; 8Ob324/99a; 6Ob77/01v; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 9Ob4/09t; 3Ob72/14f; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 6Ob96/21t; 8Ob124/22a; 9Ob89/22m

Entscheidungsdatum

24.11.2022

Rechtssatz

Ob die Unmöglichkeit der Leistung als eine dauernde (endgültige) anzusehen ist, ist zum Teil reine Tatfrage, zum Teil aber auch ein Wertungsproblem.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 510/82
    Veröff: JBl 1983,604
  • 8 Ob 642/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 642/84
    Veröff: JBl 1985,742
  • 10 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 Ob 511/88
    Veröff: SZ 61/113
  • 7 Ob 730/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 730/88
  • 8 Ob 628/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 628/91
    Veröff: JBl 1992,517
  • 1 Ob 302/97m
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m
    Veröff: SZ 71/30
  • 8 Ob 324/99a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 324/99a
  • 6 Ob 77/01v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 77/01v
    Auch
  • 10 Ob 326/02t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 326/02t
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Beisatz: Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen jedenfalls zu Lasten des Schuldners. (T1)
  • 9 Ob 4/09t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
    Auch; Beisatz: Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an. (T2)
    Beisatz: Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. (T3)
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
  • 6 Ob 96/21t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 96/21t
    Vgl; Beis nur wie T1
  • 8 Ob 124/22a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 124/22a
    Beisatz: Hier: Unmöglichkeit einer Flächenwidmungsplanänderung nach dem TROG angesichts der Lage der Liegenschaft in einem Gewerbegebiet zwischen zwei stark befahrenen Bundesstraßen und zur bloßen Sanierung von Widmungsverstößen. (T4)
  • 9 Ob 89/22m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 89/22m
    Beisatz: Hier: Unmöglichkeit einer Flächenwidmungsplanänderung nach dem TROG 2001 angesichts der Lage der Liegenschaft in einem (historischen) Gewerbegebiet und zur bloßen Sanierung von Widmungsverstößen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19820223_OGH0002_0050OB00510_8200000_003

Rechtssatz für 4Ob572/79 (4Ob573/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034223

Geschäftszahl

4Ob572/79 (4Ob573/79; 4Ob574/79); 4Ob566/87; 1Ob23/00i; 5Ob282/00g; 6Ob307/00s; 7Ob165/05y; 8Ob86/06i; 2Ob290/06w; 4Ob151/07w; 6Ob212/12p; 2Ob254/12k; 8Ob108/12h; 3Ob72/14f; 10Ob75/16a; 7Ob95/17x; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 6Ob15/19b; 5Ob119/19i; 6Ob96/21t; 2Ob39/21f; 2Ob123/22k; 7Ob150/23v

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Rechtssatz

Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß Paragraph 1447, ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 572/79
    Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 572/79
  • 4 Ob 566/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 566/87
    auch; Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, dass er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T1)
    Anm: Veröff: JBl 1987,783
  • 1 Ob 23/00i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 23/00i
    Beis wie T1
  • 5 Ob 282/00g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 282/00g
    Auch; nur: Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen. (T2)
    Beisatz: Er hat zu beweisen, alles unternommen zu haben, um mögliche Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen. (T3)
  • 6 Ob 307/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s
    Vgl auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist nicht zu untersuchen, ob ein Dritter die erforderliche Mitwirkung endgültig verweigert. (T4)
    Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB bei mittelbarer Täterschaft im Zusammenhang mit einer Verbreitung im Internet. (T5)
  • 7 Ob 165/05y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 165/05y
    Beis wie T3
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Vgl
  • 2 Ob 290/06w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 290/06w
  • 4 Ob 151/07w
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 151/07w
    nur T2
  • 6 Ob 212/12p
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 212/12p
    Vgl; Beis wie T3
  • 2 Ob 254/12k
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 254/12k
    Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen. (T6)
  • 8 Ob 108/12h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 108/12h
    Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. (T7)
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
  • 10 Ob 75/16a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 75/16a
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 7 Ob 95/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
    Auch
  • 7 Ob 152/18f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 152/18f
    Auch
  • 6 Ob 15/19b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 119/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i
    Vgl
  • 6 Ob 96/21t
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 96/21t
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 39/21f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 39/21f
    Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen. (T8)
    Anm: Veröff: SZ 2021/75
  • 2 Ob 123/22k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 123/22k
    Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T9)
  • 7 Ob 150/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 7 Ob 150/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19791211_OGH0002_0040OB00572_7900000_002

Rechtssatz für 1Ob502/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022900

Geschäftszahl

1Ob502/77; 1Ob692/77; 1Ob785/83; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 10Ob509/87; 8Ob593/87; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 2Ob596/89; 4Ob607/89; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob2051/96s; 1Ob33/97b; 1Ob6/97g; 9Ob114/98z; 2Ob224/97y; 3Ob51/98s; 8Ob278/99m; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob242/00g; 6Ob292/00k; 10Ob61/01w; 1Ob54/01z; 1Ob116/01t; 6Ob88/01m; 1Ob223/01b; 1Ob151/01i; 1Ob310/01x; 6Ob322/02z; 9Ob127/03x; 8Ob42/04s; 6Ob12/05s; 8Ob86/06i; 4Ob230/06m; 2Ob170/06y; 6Ob104/06x; 1Ob226/07b; 10Ob103/07f; 6Ob72/08v; 2Ob178/07a; 4Ob197/08m; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 4Ob28/09k; 2Ob266/08v; 7Ob136/09i; 2Ob277/08m; 1Ob203/09y; 1Ob213/09v; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob10/10z; 4Ob145/10t; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 3Ob39/11y; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob97/11w; 2Ob176/10m; 10Ob61/11k; 4Ob137/11t; 4Ob145/11v; 10ObS157/11b; 7Ob170/11t; 1Ob186/11a; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 1Ob172/12v; 7Ob162/12t; 7Ob189/12p; 10Ob13/13d; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 3Ob191/13d; 4Ob210/13f; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 2Ob41/14i; 5Ob208/13v; 8Ob53/14y; 1Ob148/14t; 8Ob95/14z; 3Ob166/14d; 4Ob239/14x; 9Ob26/14k; 6Ob71/15g; 8Ob93/14f; 1Ob39/15i; 2Ob36/15f; 8Ob98/15t; 1Ob157/16v; 6Ob32/17z; 6Ob39/17d; 4Ob86/17a; 6Ob215/16k; 7Ob88/17t; 8Ob2/17b; 6Ob234/17f; 3Ob191/17k; 5Ob62/18f; 2Ob124/19b; 2Ob95/19p; 6Ob207/20i; 7Ob140/21w; 10Ob48/22i; 6Ob36/23x; 8Ob23/23z; 7Ob30/23x; 9Ob69/22w; 7Ob105/23a; 1Ob189/23k

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

ABGB §1295 Ia3a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
    Veröff: NZ 1980,73
  • 1 Ob 692/77
    Entscheidungstext OGH 01.02.1978 1 Ob 692/77
    Vgl auch; Beisatz: Dem Schädiger obliegt sodann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang noch wahrscheinlicher zu machen. (T1)
  • 1 Ob 785/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 785/83
    Beis wie T1; Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
  • 7 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 531/85
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 560/84
    auch; nur: Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. (T2)
    Beisatz: Es genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung. (T3)
  • 5 Ob 608/84
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 608/84
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 28/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 28/86
    Veröff: SZ 59/93 = EvBl 1987/1 S 14 = JBl 1986,583
  • 2 Ob 554/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 554/86
    Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta)
  • 10 Ob 509/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 Ob 509/87
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
    Beis wie T1
  • 5 Ob 643/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 643/88
    Beis wie T1
  • 7 Ob 677/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. (T4)
    Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
  • 2 Ob 596/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 596/89
    Beis wie T1
  • 4 Ob 607/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 607/89
    Auch; Veröff: AnwBl 1991,51
  • 1 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 31/92
    Auch; Beisatz: Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T5) Veröff: EvBl 1993/57 S 276
  • 1 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,249,232
  • 1 Ob 2051/96s
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2051/96s
    nur: Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. (T6)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Häufig genügt der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist. (T7)
  • 1 Ob 33/97b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 33/97b
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 6/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/95
  • 9 Ob 114/98z
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 114/98z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 2 Ob 224/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 224/97y
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war. (T8)
  • 3 Ob 51/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung des Amtsvormundes. (T9)
  • 8 Ob 278/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 278/99m
    Auch
  • 6 Ob 220/99t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 220/99t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 226/99w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 226/99w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 242/00g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 242/00g
    nur T6; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt. (T10)
  • 6 Ob 292/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 292/00k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 10 Ob 61/01w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 Ob 61/01w
  • 1 Ob 54/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 54/01z
    Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T11)
  • 1 Ob 116/01t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 116/01t
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    nur T6; Beis ähnlich wie T7
  • 1 Ob 223/01b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 223/01b
    Auch; Beisatz: Die mangelnde Schadenskausalität der Unterlassung gebotenen Verhaltens ist vom Beklagten zu beweisen. (T12)
  • 1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. (T13)
    Veröff: SZ 74/159
  • 1 Ob 310/01x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 310/01x
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/27
  • 6 Ob 322/02z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 322/02z
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T3
  • 9 Ob 127/03x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 127/03x
    Auch; Beisatz: Auch wenn es richtig ist, dass auch im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T14)
  • 8 Ob 42/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 42/04s
    Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T12
  • 6 Ob 12/05s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 12/05s
    Auch
  • 8 Ob 86/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 86/06i
    Beisatz: Hier: Kausalität der Unterlassung einer Antragstellung nach § 20 Abs 2 ElWOG. (T15)
  • 4 Ob 230/06m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 230/06m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 2 Ob 170/06y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 170/06y
    Auch; nur T6; Beis wie T8
  • 6 Ob 104/06x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 104/06x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 1 Ob 226/07b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 226/07b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arzthaftung - Unterlassen einer gebotenen Behandlung. (T16)
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 6 Ob 72/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 72/08v
    Vgl; Beisatz: Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. (T17)
  • 2 Ob 178/07a
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 178/07a
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Ausforschung des Schädigers mit Hilfe der im Autobahn-Mautsystem gespeicherten Daten („GO-Box") rein spekulativ. (T18)
  • 4 Ob 197/08m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 197/08m
    Auch; nur T6
  • 9 Ob 22/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 22/08p
    Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T13
  • 4 Ob 28/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 28/09k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T14
    Veröff: SZ 2009/48
  • 2 Ob 266/08v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
    Auch; nur T6; Auch Beis wie T8
  • 7 Ob 136/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 136/09i
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T1
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 1 Ob 203/09y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 203/09y
    Auch; Beis wie T14
  • 1 Ob 213/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 213/09v
    nur T6; Beis wie T14
  • 4 Ob 36/10p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 36/10p
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
    Veröff: SZ 2010/52
  • 4 Ob 71/10k
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 145/10t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t
    Vgl; Beis wie T14
  • 6 Ob 231/10d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 231/10d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 6 Ob 8/11m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m
    Vgl
  • 3 Ob 39/11y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 39/11y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T19)
    Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T20)
    Veröff: SZ 2011/40
  • 1 Ob 115/11k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 115/11k
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 17 Ob 11/11h
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 11/11h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13
    Veröff: SZ 2011/105
  • 2 Ob 97/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 97/11w
    Vgl auch
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 10 Ob 61/11k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T21)
  • 4 Ob 145/11v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T14
  • 10 ObS 157/11b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 157/11b
    Auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei schuldhaft vom Versicherten unterlassener Meldung von für die Versicherungsleistung erheblichen Umständen gegenüber dem Sozialversicherungsträger anzuwenden. (T22)
    Veröff: SZ 2012/44
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
    nur T6
  • 1 Ob 186/11a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 186/11a
    Auch
  • 4 Ob 67/12z
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
    Vgl auch; nur ähnlich T6; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T23)
    Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T24)
  • 1 Ob 51/12z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 1 Ob 172/12v
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
    Vgl
  • 7 Ob 162/12t
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 162/12t
    Auch; Auch Beis wie T13; Veröff: SZ 2012/116
  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2013/4
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch; nur T6; Beis wie T14; Beisatz: Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv‑)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (T25)
  • 10 Ob 48/13a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 48/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
  • 10 Ob 46/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 46/13g
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Allein der Umstand, dass die geschädigten Anleger (wie auch der Berater des WPDLU) die vom Abschlussprüfer erteilten Bestätigungsvermerke über die Gebarung der Aktiengesellschaft, deren Aktien erworben werden sollten, nicht kannten und daher der konkreten Anlageentscheidung nicht unmittelbar zugrunde legten, schließt die Kausalität eines zu Unrecht erteilten Bestätigungsvermerks nicht schon per se aus. Im Rahmen des erleichterten Kausalitätsbeweises ist den Anlegern nämlich zuzugestehen, dass sich die (teilweise) Verweigerung eines Bestätigungsvermerks auf dem Kapitalmarkt rasch herumgesprochen und bei den Anlageberatern dazu geführt hätte, potentiellen Anlegern von einer solchen Veranlagung abzuraten. (T26)
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch; Beis wie T14
  • 4 Ob 210/13f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 210/13f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Bejahung der Kausalität zwischen den von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerken und dem Kaufentschluss der Anleger. (T27)
  • 2 Ob 17/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 17/13h
    Auch; Beis wie T19; Beis ähnlich wie T23; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt demnach unter jenem des Regelbeweismaßes der ZPO. Anleger haben daher nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl auch 6 Ob 231/10d, 6 Ob 8/11m und 7 Ob 77/10i) den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (vgl auch 10 Ob 61/11k). Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Insbesondere in solchen Fällen ist daher mit den Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 67/12z davon auszugehen, dass es ausreicht, festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iSv § 1293 ABGB) sein. (T28)
  • 7 Ob 221/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w
    Auch
  • 2 Ob 41/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 41/14i
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Auch; nur T2; Beis wie T5
  • 8 Ob 53/14y
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 53/14y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 1 Ob 148/14t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 148/14t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwaltshaftung; non liquet hinsichtlich Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung (Unterlassung der gebotenen Aufklärung). (T29)
  • 8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 3 Ob 166/14d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 166/14d
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 239/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 239/14x
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T24; Beisatz: Hypothetischer (negativer) Kursverlauf von Zertifikaten im Falle einer richtigen Ad‑hoc‑Meldung. (T30)
  • 9 Ob 26/14k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 26/14k
    Auch; Beis wie T14 nur: Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T31)
    Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T32)
  • 6 Ob 71/15g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 71/15g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T32; Beisatz: Auf die eigene Lektüre von Ad-hoc-Meldungen durch den Anleger kommt es nicht an, wird der Informationsgehalt derartiger Meldungen von Anlegern doch typischerweise nicht unmittelbar aus der Ad-hoc-Meldung, sondern über die an sie anknüpfenden Informationsquellen, wie Berater bezogen. (T33)
  • 8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/105
  • 1 Ob 39/15i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
    Beis wie T33; Veröff: SZ 2015/115
  • 2 Ob 36/15f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 8 Ob 98/15t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
    Auch; Beis wie T32; Beis wie T33; Beisatz:Marktreaktionen auf tatsächlich unterlassene, also hypothetische frühere Ad-hoc-Mitteilungen,sind für einen Anleger schwer einschätzbar und mangels Kenntnis der Marktlage und der relevanten Faktoren für das Marktgeschehen kaum beweisbar. In dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, von einem Beweisnotstand des Anlegers auszugehen und zu seinen Gunsten den prima facie-Beweis zuzulassen. (T34)
    Beisatz: Hier: Es ist prima facie davon auszugehen, dass im Fall einer pflichtgemäßen (in Wahrheit aber unterlassenen) Ad-hoc-Mitteilung ein Verkauf der Wertpapiere durch den Anleger noch vor dem Eintritt des Kursverfalls hätte bewerkstelligt werden können. Diese Annahme kann der Schädiger entkräften. (T35); Veröff: SZ 2016/10
  • 1 Ob 157/16v
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 157/16v
    Vgl; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben die Feststellung getroffen, dass die richtige Kapitalmarktinformation zu einem signifikanten Nachgeben der Kurse geführt hätte und dass die Kläger nicht investiert hätten, wenn es vor ihrem Ankauf starke Kursschwankungen gegeben hätte (womit von einer haftungsbegründenden Kausalität auszugehen) war. (T36)
  • 6 Ob 32/17z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 32/17z
    Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T23; Beis ähnlich wie T28;
    Beisatz: Im Begehren auf Zahlung des veranlagten Betrags Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ist regelmäßig die (ausreichende) Behauptung enthalten, dass eine Alternativanlage (zumindest) das Kapital erhalten hätte (so bereits 4 Ob 67/12z). (T37)
    Beisatz: Hier: Der Kläger brachte vor, mit einem Investment in Gold hätte er sein Kapital jedenfalls erhalten, womit er sich konkret auf eine ganz bestimmte Alternativveranlagung berufen hat. Dies konnte das Erstgericht jedoch nicht feststellen. (T38)
  • 6 Ob 39/17d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 39/17d
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14
  • 4 Ob 86/17a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 86/17a
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T39)
  • 6 Ob 215/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 215/16k
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
    Vgl; Beis wie T14
  • 8 Ob 2/17b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 2/17b
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T28; nur: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO. Der Anleger hat den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen. Dem Berater steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei. (T40)
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T17
  • 3 Ob 191/17k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 191/17k
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 2018/39
  • 5 Ob 62/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 62/18f
    Auch
  • 2 Ob 124/19b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 2 Ob 124/19b
    Beis wie T5; Beis wie T11
  • 2 Ob 95/19p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 95/19p
    Beisatz: Es genügt der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T41)
    Beisatz: Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten. (T42)
  • 6 Ob 207/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
    vgl; Beisatz wie T41
    Beisatz: Hier: Zur Haftung des Abschlussprüfers für einen pflichtwidrig erteilten Bestätigungsvermerk. (T43)
    Anm: Veröff: SZ 2021/12
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T28; Beis wie T40
  • 10 Ob 48/22i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 10 Ob 48/22i
    vgl
  • 6 Ob 36/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 36/23x
    vgl; Beisatz: Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs. (T44)
  • 8 Ob 23/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.04.2023 8 Ob 23/23z
    Beisatz wie T8; Beisatz wie T10
  • 7 Ob 30/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 30/23x
    Beisatz wie T17
  • 9 Ob 69/22w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2023 9 Ob 69/22w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T41
  • 7 Ob 105/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 105/23a
    Beisatz wie T14
  • 1 Ob 189/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 189/23k
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T42; Beisatz wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_005

Entscheidungstext 8Ob86/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob86/06i

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wider die beklagte und widerklagende Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen insgesamt 2,682.717,73 EUR sA, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2006, GZ 3 R 1306s-37, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Oktober 2005, GZ 22 Cg 21/04v-29, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2005, GZ 22 Cg 21/04v-31, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende und widerbeklagte Partei (in der Folge immer: Klägerin) als Tochtergesellschaft einer AG mit Sitz in Villach betreibt eine Elektrokorundschmelze am Standort ***** in Italien. Dabei handelt es sich um eine äußerst energieintensive Produktion. Der jährliche Strombedarf am italienischen Standort beträgt rund 80 GWh. Elektrische Energie ist daher für die Klägerin ein sehr wesentlicher Produktionsfaktor.

Die Beklagte und widerklagende Partei (in der Folge immer: Beklagte) ist ein Elektrizitätsunternehmen mit Sitz in Österreich. Sie erzeugt Elektrizität und handelt mit Strom.

Betreiberin des Übertragungs- und Verteilungsnetzes in dem hier maßgeblichen Gebiet in Österreich („Regelzone Ost") ist die A***** AG (A***** - in der Folge immer als Regelzonenführerin - RZF - bezeichnet).

Betreiberin des italienischen Übertragungs- und Verteilungsnetzes ist die G***** (in der Folge immer: italienische Netzbetreiberin). Von Österreich nach Italien führt über den Knotenpunkt Sillian eine internationale Stromleitung. Aufgrund interner Übereinkommen erfolgte die Kapazitätszuteilung dieser internationalen Leitung derart, dass die Netzkapazität von 220 MW je zur Hälfte zwischen der RZF und der italienischen Netzbetreiberin aufgeteilt wurde. Die Hälfte der Gesamtkapazität wird somit von der italienischen Netzbetreiberin nach italienischen Regeln vergeben, über die andere Hälfte der Kapazität verfügt die RZF unter Beachtung österreichischer Regeln. Im Zuge der europäischen Strommarktliberalisierung bot sich für die Klägerin ab 1999 die Möglichkeit, durch grenzüberschreitende Stromlieferungsverträge mit einem ausländischen Stromanbieter Preisvorteile gegenüber dem italienischen Strompreisniveau zu erlangen. Angestrebt wurde eine einheitliche Belieferung der Klägerin in Italien und ihres Mutterunternehmens in Villach auf Basis eines gemeinsamen Stromlieferungsvertrages.

Bereits 1999 bestand zwischen den Streitteilen ein auf drei Jahre befristeter Stromlieferungsvertrag. Bereits damals wurde neben dem Strompreis insbesondere auch die Frage erörtert, wie man den Strom von Österreich nach Italien leiten kann. Beiden Seiten war dabei klar, dass diese Durchleitung sowohl vom österreichischen als auch vom italienischen Netzbetreiber abhängig ist.

Die Erfüllung des ersten Stromlieferungsvertrages zwischen den Streitteilen mit einer Laufzeit vom 1. 8. 1999 bis 31. 12. 2002 wurde durch eine zwischen der RZF und der Beklagten für diese Dauer geschlossenen Übertragungsdienstvereinbarung ermöglicht. Die Funktion der RZF als Übertragungsnetzbetreiberin war der Klägerin von Anfang an bekannt. Eine schriftliche Bestätigung der Übertragungsdienstvereinbarung (bezogen auf die Dauer von August 1999 bis Dezember 2002) wurde der Klägerin vor dem Vertragsabschluss 1999 übermittelt. Auf dieser Basis wurde der Vertrag 1999 zwischen den Streitteilen ohne die ursprünglich im Vertragsentwurf enthaltene Bedingung des Netzzuganges geschlossen. Die RZF hielt die Übertragungsdienstvereinbarung mit der Beklagten während der gesamten Vertragslaufzeit ein. Auf dieser Basis erfolgte die Belieferung der Klägerin.

Um die sonst vorgesehene automatische Vertragsverlängerung zu vermeiden, kündigte die Beklagte diese Vereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen zum 31. 12. 2002 auf.

In der Folge verhandelten die Streitteile über den Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages. Parallel dazu verhandelte die Beklagte mit der RZF, um wie beim Vorgängervertrag eine eigene 10 MW-Kapazität für die Durchleitung zu erhalten. Bald wurde jedoch klar, dass die RZF eine Zusicherung der Durchleitung für 2003 bis 2005 nicht erteilen wird: Die V***** A***** ***** AG (*****) als Stromgroßhändlerin des Verbundkonzerns (in der Folge immer: Händlerin) hatte sich nämlich aufgrund eines mit der RZF bereits 1999 geschlossenen Vertrages die gesamten Durchleitungrechte hinsichtlich der österreichischen Kapazität auf der Leitung nach Italien für 14 Jahre gesichert.

In den dem zweiten Vertragsabschluss vorangegangenen Vertragsverhandlungen wurde die Durchleitungsproblematik erörtert. Die Klägerin war in Kenntnis darüber, dass eine direkte Kapazitätszuteilung an die Beklagte durch die RZF nicht mehr in Frage kommt und dass die Lieferung nur im Wege einer Kooperation mit der Händlerin in Form einer Stromabtretung erfolgen kann. Bei Abschluss des zweiten Stromlieferungsvertrages war noch offen, ob es eine Durchleitungsmöglichkeit geben wird. Die Beklagte teilte der Klägerin vor Übermittlung des Vertragsentwurfes mit, dass nach Rücksprache mit der Verbundgesellschaft (gemeint: Händlerin) „die 10 MW für Italien fix sein sollten". Die Vertragseckpunkte der zwischen der Händlerin und der Beklagten abzuschließenden Vereinbarung lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor und wurden der Klägerin auch übermittelt. Der Klägerin war klar, dass die für die Erfüllung des Stromlieferungsvertrages erforderliche Durchleitungsmöglichkeit nach Italien nicht für die gesamte Vertragsdauer gesichert war: Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Händlerin wies nur eine einjährige Vertragsdauer mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit auf. In die Details der Stromtauschvereinbarung zwischen der Beklagten und der Händlerin war die Klägerin nicht eingeweiht.

Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Händlerin wurde auf Vorstandsebene mündlich getroffen. Vereinbart wurde ein Stromtausch:

Die Beklagte sollte von der Händlerin den zur Belieferung der Klägerin notwendigen Strom in Italien zur Verfügung gestellt erhalten. Im Gegenzug war vorgesehen, dass die Beklagte Strom in einem anderen Land an die Händlerin zurückgibt. Auf dieser Basis erfolgte auch die Belieferung der Klägerin im Jahr 2003. Der zwischen den Streitteilen im August/September 2002 geschlossene Elektrizitätsliefervertrag, für den vereinbarungsgemäß österreichisches Recht gelten sollte, sieht eine maximale vertragliche Stromversorgung der Klägerin von 10 MW zu fixen Stromtarifen vor (2003 25,20 EUR/MWh; 2004 25,40 EUR/MWH; 2005 25,90 EUR/MWh).

Abweichend vom Vorgängervertrag enthält der 2002 geschlossene Stromlieferungsvertrag folgende Klausel:

„5.1 Dieser Vertrag tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft und endet am 31. Dezember 2005 unter der Bedingung, dass der Zugang zum Netz in Österreich durch....(RZF) und auch ....(italienische Netzbetreiberin) in Italien für jedes Jahr für die erforderliche Menge gewährt wird...."

Vor Unterfertigung des Vertrages fiel dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Klägerin auf, dass eine mögliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Er dachte dabei hauptsächlich an die in Italien stark steigenden Netzkosten. Aus diesem Grund verfasste er im September 2002 eine Zusatzvereinbarung zum Stromlieferungsvertrag mit folgendem, zwischen den Streitteilen unstrittigen Wortlaut:

„1. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, die

Durchleitung der benötigten elektrischen Energie im Ausmaß von 80 GWh

von Österreich zum Standort... (Italien) während der Vertragslaufzeit

zu erhalten. Sollte dies aus faktischen oder wirtschaftlichen Gründen

nicht möglich bzw vertretbar sein, so gilt der Liefervertrag

zwischen..... (Klägerin) und ...........(Beklagten) für die

verbleibende Vertragslaufzeit als ohne weitere gegenseitigen

Ansprüche aufgehoben und kann nur durch eine gemeinsame Erklärung der

Parteien wieder in Kraft gesetzt werden. Eine Verhinderung der

Durchleitung aus wirtschaftlichen Gründen liegt insbesondere dann

vor, wenn sich die zu erwartenden und von (Klägerin) zu tragenden

Durchleitungskosten nach..... (Italien) für das darauffolgende Jahr

in Bezug auf das laufende Jahr um mehr als 5 % erhöhen und

kann......(Klägerin) in diesem Fall die Beendigung der

Stromlieferung.... (nach Italien) verlangen.

2. Für den Fall der Aufhebung des Stromlieferungsvertrages nach .....(Italien) in obigem Sinne bleiben die Stromlieferungen für den Standort Villach mit der Maßgabe aufrecht, dass der laut Punkt 4. des diesbezüglichen Vertrages anzuwendende Energiepreis um den Betrag von 70.000 EUR pro Jahr an verbleibender Laufzeit verringert wird."

Die Klägerin übermittelte diese Zusatzvereinbarung der Beklagten. Gesondert verhandelt oder besprochen wurde der Inhalt der Zusatzvereinbarung nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Streitteilen Übereinstimmung dahin bestand, dass diese Zusatzvereinbarung - abweichend vom Wortlaut - dahin auszulegen wäre, dass der Auflösungsgrund „wirtschaftliche Unmöglichkeit bzw Untunlichkeit" nur zugunsten der Klägerin zur Anwendung kommen kann und sich die Beklagte daher nicht auf diesen berufen kann. Vereinbarungsgemäß sollten die für die jeweiligen Stromlieferungen gelegten Rechnungen im Verrechnungsweg zwischen der Beklagten und der Händlerin kompensiert werden. Zwischen der Beklagten und der Händlerin wurde jedoch bis Dezember 2003 keine Einigung über den Wertausgleich für die 2003 erfolgten Lieferungen erzielt: Das Preisniveau am italienischen Strommarkt liegt deutlich über jenem des österreichischen Strommarktes. 2003 kam es zu weiteren starken Preissteigerungen am italienischen Strommarkt. Zwischen der Beklagten und der Händlerin kam es in der Frage der Verrechnungsmodalitäten zu Auffassungsunterschieden. Die Beklagte ging davon aus, es würden jeweils nur die Strommengen, ohne Rücksicht auf den Wert in den jeweiligen Ländern, allenfalls vermehrt um allfällige Netzkosten, ausgetauscht. Die Händlerin meinte dagegen, dass es sich um ein sogenanntes „Swap-Geschäft" handle und es daher zu einem Opportunitätsausgleich zu kommen habe. Dabei müsste die Beklagte der Händlerin jene Strommenge, die wertmäßig dem in Italien an die Beklagte abgetretenen Strom entspricht, in einem anderen Land zur Verfügung stellen.

Die von der Händlerin an die Beklagte für 2003 gelegten Rechnungen von insgesamt 1,993.295,50 EUR stellen somit die sich aus den jeweiligen Marktpreisen ergebenden Wertdifferenzen der wechselseitigen Lieferungen dar. Diese Forderungen der Händlerin hätten für die Beklagte im Hinblick auf den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag Mehrkosten von rund 2 Mio EUR jährlich bedeutet. Das hätte - ausgehend von einem Deckungsbeitrag von rund 90.000 EUR - zu einem erheblichen Verlust der Beklagten geführt. Eine Einigung über den Strompreis für 2004 zwischen der Beklagten und der Händlerin scheiterte. Unter diesen Umständen war für die Beklagte eine Fortsetzung des Stromlieferungsvertrages mit der Klägerin wirtschaftlich untragbar.

Bereits im Sommer 2003 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass es mit der Lieferung im Jahr 2004 Probleme geben könne. Die Beklagte gab bekannt, dass eine Lieferung nur zu einem Strompreis von 60 EUR/MWh möglich wäre. Sodann (gemeint: nachdem die Klägerin eine Stromlieferung zu diesen Bedingungen abgelehnt hatte) wurde der Vertrag von der Beklagten unter Hinweis auf Punkt 1 der Zusatzvereinbarung mit der Begründung per 31. 12. 2003 aufgekündigt, dass die RZF keine Durchleitungskapazität zur Verfügung gestellt habe.

Die Beklagte suchte für die Jahre 2003 bis 2005 bei der RZF um Zuteilung einer Durchleitungskapazität nach Italien an, um allenfalls die Belieferung der Klägerin wieder aufnehmen zu können. Einen Antrag nach Paragraph 20, ElWOG an die E-Control-Kommission stellte die Beklagte nicht. Die Verfahren vor dieser Kommission nach Paragraph 20, ElWOG haben eine Verfahrensdauer von rund drei Monaten.

Die Klägerin begehrt zuletzt - nach Ausdehnung und nach Einschränkung um ein Feststellungs- und ein Eventualbegehren - Zahlung von 1,885.228,54 EUR sA (ON 25; vorgetragen in der Verhandlungstagsatzung am 26. 4. 2005, S 1 und 2 in ON 28). Die Beklagte habe den Stromlieferungsvertrag ab 2004 vereinbarungswidrig nicht erfüllt. Ein Grund für eine Vertragsbeendigung vor Ende der Laufzeit sei nicht vorgelegen: Die Beklagte könne sich nach der Vertragsgestaltung nur auf eine faktische Unmöglichkeit der Durchleitung (kein Netzzugang), nicht aber auf eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Die Zusatzvereinbarung beziehe sich in ihrem Punkt 1 ausschließlich auf die von der Klägerin zu tragenden italienischen Durchleitungskosten. Der Netzzugang sei der Beklagten von der Händlerin ab 2004 ausschließlich deshalb nicht mehr eingeräumt worden, weil sich die Beklagte vereinbarungswidrig geweigert habe, der Händlerin die vereinbarte jährliche Gegenleistung zu erbringen. Darin liege ein willkürliches Verhalten der Beklagten. Auch eine Erhöhung des Durchleitungsentgeltes für 2004 durch die Händlerin bewirke nicht die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Die Händlerin habe der Beklagten auch für 2004 eine Durchleitungskapazität von 10 MW angeboten. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kooperationspflicht hätten die Streitteile die nun von der Beklagten vorgeschobene wirtschaftliche Unzumutbarkeit gemeinsam beheben können. Entsprechende Anfragen der Klägerin habe die Beklagte nicht einmal beantwortet. Sie habe vielmehr - um einen Fall der Unmöglichkeit der Durchleitung zu konstruieren - mit der Händlerin kolludiert. Bei den Vertragsverhandlungen 2002 habe die Beklagte den Schein erzeugt, an einem langfristigen Vertrag interessiert zu sein. Sie habe der Klägerin vorgespiegelt, dass die jährliche Netzzuteilung kein Problem darstelle. Nur „unbeherrschbare äußere Umstände" bezüglich der Durchleitungsmöglichkeit seien als zwangsläufiger Auflösungsgrund vorgesehen gewesen. In Wahrheit habe die Beklagte die vertraglich nie so besprochene Klausel bloß in treuloser Weise als bequeme Ausstiegslösung herangezogen. Jedenfalls aber wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, sich nach besten Kräften um die Erhaltung der Durchleitung zu bemühen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte dadurch verletzt, dass sie es von Dezember 2002 bis Dezember 2004 versäumt habe, einen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG in Verbindung mit Paragraph 24, Stmk ElWOG gegen die RZF bei der E-Control-Kommission (in der Folge immer: ECK) zu stellen. Bei entsprechender Verfahrenseinleitung hätte die Beklagte eine Feststellung dahin erreicht, dass ihr zu Unrecht der Netzzugang von der RZF versagt worden sei: Der zwischen der RZF und der Händlerin auf 14 Jahre geschlossene „Reservierungsvertrag" sei kartellrechtswidrig und somit nichtig. Die Entscheidung der ECK wäre innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von einem Monat positiv für die Beklagte ausgefallen. Eine entsprechende Entscheidung der ECK hätte die RZF zu rechtstreuem Verhalten (Zurverfügungstellung eines Netzzuganges an die Beklagte) bewogen. Selbst wenn die RZF trotz eines für die Beklagte positiven Bescheides den Netzzugang weiter rechtswidrig verweigert hätte, wäre eine Antragstellung gegen die RZF deshalb erforderlich gewesen, um der Klägerin die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die RZF zu ermöglichen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ElWOG könne nämlich eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründeten, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der ECK über die (Un)rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden. Der Klägerin stünden wegen des kartellrechtswidrigen Verhaltens der RZF gegen diese deliktische Schadenersatzansprüche zu. Der der Klägerin entstandene Schaden ergebe sich aus der Differenz zwischen den vertraglich zugesagten und den tatsächlichen Stromkosten, die die Klägerin wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten habe tragen müssen. Dazu komme ein Verdienstausfall wegen der durch die Strommehrkosten verursachten Betriebsstilllegung.

Die Beklagte wendet ein, für 2004 den erforderlichen Netzzugang nicht erhalten zu haben. Die Vertragsbeendigung zum 31. 12. 2003 sei daher im Hinblick auf Punkt 5 des Vertrages zu Recht erfolgt. Der Klägerin als Insiderin am Strommarkt sei immer klar gewesen, dass die Stromlieferungen eine Einigung der Beklagten mit der Händlerin voraussetzten. Die Klägerin sei sich somit der Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wirtschaftlichen bzw faktischen Gründen durchaus bewusst gewesen. Gerade für diesen Fall habe sie die jährliche pauschale Stromkostensenkung für das Mutterunternehmen in Villach vereinbart. Eine entsprechende Gutschrift in Höhe von 70.000 EUR habe die Beklagte der Klägerin auch erteilt. Die Händlerin habe 2003 abredewidrig weit überhöhte Rechnungen gelegt. Schließlich habe die Händlerin im Dezember 2003 erklärt, weder entgeltlich noch unentgeltlich Leitungskapazitäten zur Verfügung stellen zu können. Dem seien monatelange Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Händlerin vorangegangen. Die Beklagte habe alle Anstrengungen unternommen, einen Netzzugang zu erhalten. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen zu den von der Händlerin in Rechnung gestellten Entgelten für den Netzzugang wäre für die Beklagte wirtschaftlich unvertretbar gewesen. Einen direkten Netzzugang hätte die Beklagte nur von der RZF erlangen können. Eine Antragstellung nach Paragraph 20, ElWOG sei der Beklagten nicht möglich gewesen, weil sich dieses Verfahren nur auf den innerösterreichischen Netzzugang bezöge und außerdem nur Endkunden offenstünde. Im Verfahren vor der ECK hätte außerdem nur ein Feststellungsbescheid, nicht aber ein unmittelbarer Netzzugang erwirkt werden können. Wegen der langen Verfahrensdauer wäre eine Entscheidung vor Ablauf der Vertragszeit nicht zu erwarten gewesen. Die von der Klägerin selbst unterlassene Antragstellung an die ECK begründe jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin.

Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte Zahlung des der Höhe nach unstrittigen Entgelts für gelieferten Strom von 797.489,19 EUR. Die Klägerin bestreitet das Widerklagebegehren ausschließlich im Hinblick auf ein behauptetes Erlöschen dieser Forderung durch eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung der Klägerin mit den der Klägerin zustehenden Schadenersatzansprüchen.

Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren der Klägerin ab, wobei es allerdings irrtümlich auch das - von der Klägerin bereits eingeschränkte - Eventualbegehren abwies. Dem Widerklagebegehren gab das Erstgericht Folge.

Es erachtete rechtlich, dass beiden Vertragsparteien bei Vertragsabschluss klar gewesen sei, dass die Durchleitung über die gesamte Vertragslaufzeit nicht gesichert gewesen sei. Nach dem klaren Wortlaut der Zusatzvereinbarung könne sich auch die Beklagte auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit der weiteren Belieferung der Klägerin berufen. Selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Kartellrechtswidrigkeit des zwischen der RZF und der Händlerin geschlossenen „Reservierungsvertrages" wäre eine Antragstellung der Beklagten bei der ECK nicht zweckentsprechend gewesen, weil die ECK nur einen Feststellungsbescheid erlasse und überdies nur dann zuständig sei, soferne keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gegeben sei. Eine kartellrechtliche Anfechtung des Vertrages und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die RZF stehe auch der Klägerin offen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes und gelangte zusammengefasst zu folgender rechtlichen Beurteilung:

Der Stromlieferungsvertrag sei als befristeter Bezugsvertrag zu qualifizieren, auf den die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften anzuwenden seien. Dauerschuldverhältnisse könnten aus wichtigen Gründen jederzeit mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden. Hier seien überdies vertraglich vorzeitige Beendigungsgründe vereinbart worden. Auf die Zusatzvereinbarung und die dort als Aufhebungsgrund vorgesehene faktische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unvertretbarkeit könne sich auch die Beklagte berufen. Der Beklagten könne kein Verschuldensvorwurf dahin gemacht werden, dass sie die von der Händlerin für 2004 vorgeschlagenen Konditionen nicht akzeptiert habe: Eine weitere Belieferung der Klägerin zu den von der Händlerin vorgegebenen Bedingungen wäre für die Beklagte nach den Feststellungen wirtschaftlich untragbar gewesen. Dass die Beklagte schuldhaft besseres Verhandlungsgeschick unterlassen habe, sei nicht behauptet worden.

Allerdings habe die Beklagte die Verpflichtung getroffen, auf andere Weise für einen Netzzugang Sorge zu tragen. Sie hätte daher die kartellrechtliche Unwirksamkeit des zwischen der RZF und der Händlerin geschlossenen Reservierungsvertrags durch Stellung eines Antrages nach Paragraph 20, ElWOG bei der ECK geltend machen müssen. Die ECK hätte die behauptete Nichtigkeit der Reservierungsvereinbarung als Vorfrage geprüft. Es seien daher ergänzende Feststellungen erforderlich, die beurteilen ließen, ob eine Antragstellung der Beklagten an die ECK, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Netzzugangsverweigerung durch die RZF, erfolgreich gewesen wäre. Überdies bedürfe es einer Feststellung, ob der Beklagten dadurch bereits ein Netzzugang ermöglicht worden wäre oder ob andere Antragsteller in der Frage des Netzzuganges eine bessere Priorität gehabt hätten. Eine Antragstellung an die ECK wäre auch ein taugliches Mittel zur Erlangung eines Netzzuganges gewesen:

Anhaltspunkte dafür, dass sich die RZF bei Bejahung der Kartellrechtswidrigkeit der Reservierungsvereinbarung durch die ECK an den Feststellungsbescheid nicht gehalten und dennoch den Netzzugang verweigert hätte, bestünden nicht. Überdies sei der Aspekt der versäumten Antragstellung an die ECK auch unter dem Gesichtspunkt maßgeblich, dass dadurch der Klägerin die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen die RZF abgeschnitten worden sei. Schadenersatzansprüche, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründeten, könnten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ElWOG erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Gelange das Erstgericht zu einer Bejahung des Anspruches dem Grunde nach, werde es auch notwendig sein, über den Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu urteilen.

Die Beklagte strebt mit ihrem gegen diesen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs erkennbar die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist zulässig: Zwar kommt im Regelfall Fragen der Vertragsauslegung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu. Hier hängt aber die aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung vorzunehmende Beurteilung der Zumutbarkeit einer Antragstellung der Beklagten an die ECK untrennbar mit der - eine erhebliche Rechtsfrage darstellenden - Auslegung der Paragraphen 19, ff ElWOG zusammen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als befristeter Bezugsvertrag zu qualifizieren ist (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 1053, Rz 46; F. Bydlinski in Klang² IV/2 195 ff; 1 Ob 198/04f mwN). Richtig ist auch, dass auf Bezugsverträge die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Aicher aaO; F. Bydlinski aaO; 1 Ob 198/04f mwN).

Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigen Gründen jederzeit durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wobei die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile entscheidend ist (SZ 73/180; SZ 71/141 je mwN). Hier haben die Parteien eine konkrete vertragliche Vereinbarung über die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des bis 31. 12. 2005 befristeten Stromlieferungsvertrages getroffen: Ob es sich dabei - wie von der Beklagten in erster Instanz noch behauptet - um eine „automatische" Form der Vertragsbeendigung handelt, die also auch ohne entsprechende Erklärung einer der Parteien eintritt, ob eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit durch Erklärung einer der Parteien mit sofortiger Wirkung oder ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart war, bedarf deshalb keiner näheren Überprüfung, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis nach den unbekämpften Feststellungen zum 31. 12. 2003 kündigte. Die Kündigung als „gelinderes Mittel" ist jedenfalls auch dann zulässig, wenn ein vereinbarter sofortiger Auflösungsgrund vorliegt oder eine „automatische" Vertragsbeendigung unter bestimmten Umständen vereinbart war.

Eine nach Paragraphen 914, f ABGB vorzunehmende Auslegung des Punktes 5.1 und des Punktes 1 der Zusatzvereinbarung ergibt zunächst - wie die Vorinstanzen zutreffend und von der Klägerin nicht mehr Zweifel gezogen erkannten -, dass sich auch die Beklagte auf eine Vertragsbeendigung wegen faktischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit bzw Unvertretbarkeit berufen kann. Jede der Parteien konnte somit eine faktische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit bzw Unvertretbarkeit zum Anlass für die vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages nehmen.

Nach der dispositiven Bestimmung des Paragraph 920, ABGB - die auf Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Beendigung nur noch mit Wirkung ex nunc möglich ist, wenn sie bereits in das Abwicklungsstadium getreten sind (Reischauer in Rummel, ABGB³ vor Paragraphen 918 bis 933 Rz 13 mwN) - wird der Schuldner bei nachträglicher, nicht von ihm zu vertretender Unmöglichkeit von der Leistung befreit. Unmöglichkeit bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor. Die Beurteilung der Frage, ob die Erbringung der geschuldeten Leistung dauernd (endgültig) unmöglich ist, enthält neben der - der Überpüfung durch die dritte Instanz nicht zugänglichen - Tatfrage auch ein Wertungsproblem (SZ 61/113; SZ 71/30 je mwN). Dabei gehen Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung jedenfalls zu Lasten des Schuldners (SZ 71/30; wobl 1992/141).

Nach Rechtsprechung und Lehre kann eine der Unmöglichkeit gleichzuhaltende Unerschwinglichkeit darin gelegen sein, dass der für die Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht, sodass er objektiv als unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos erscheinen müsste (SZ 67/64; RIS-Justiz RS0034088, Reischauer aaO, Paragraph 920, Rz 4 mwN). Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit gleichgesetzt werden (SZ 69/95; SZ 54/4; RIS-Justiz RS0034443; Reischauer aaO). Diese von Lehre und Rechtsprechung zum dispositiven Recht entwickelten Grundsätze sind auch zur Auslegung des vorliegenden Vertrages heranzuziehen:

Insbesondere die vereinbarte Kooperationspflicht („Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, die Durchleitung.....während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten") lässt auf eine übereinstimmende Parteienabsicht dahin schließen, dass nicht jede Unmöglichkeit bzw Unvertretbarkeit der Leistungserbringung zum Anlass dafür genommen werden kann, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen:

Vielmehr lag der vorliegenden Klausel im Punkt 5.1 des Vertrages und insbesondere der Zusatzvereinbarung erkennbar die Absicht der Parteien zugrunde, nur die Fälle der nicht zu vertretenden Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit als Fälle der Leistungsfreiheit und sofortigen Vertragsbeendigung zu normieren. Dass die demonstrative („insbesondere") Aufzählung eines konkreten Vertragsbeendigungsgrundes (Erhöhung der Durchleitungskosten für die Klägerin) nicht den Rückschluss zulässt, dass sich nur die Klägerin auf den Vertragsaufhebungsgrund der faktischen oder wirtschaftlichen Unmöglichkeit bzw Unvertretbarkeit (gemeint im Sinne der Unzumutbarkeit) berufen kann, wurde bereits dargetan. Die beweisbelastete Beklagte (SZ 71/30; wobl 1992/141 uva) hat sich zur Rechtfertigung der von ihr erklärten vorzeitigen Vertragsbeendigung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen:

Faktische Unmöglichkeit liegt hier schon deshalb nicht vor, weil unstrittig ist, dass die Händlerin die Beklagte auch 2004 und 2005 zu den von der Händlerin gestellten Bedingungen beliefert hätte und die Durchleitungsmöglichkeit auf diese Weise zur Erfüllung des Vertrages gegenüber der Klägerin gesichert gewesen wäre. Die Beklagte hat allerdings vorgebracht, im Hinblick auf die von der Händlerin gestellten Bedingungen sei ihr die Leistungserbringung an die Klägerin für den Rest der Vertragslaufzeit wirtschaftlich unzumutbar gewesen.

Die Vorinstanzen haben nun übereinstimmend die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für die Beklagte mit dem Hinweis darauf bejaht, dass nach den Feststellungen die Forderungen der Händlerin für die Beklagte Mehrkosten von rund 2 Mio EUR jährlich zur Folge gehabt hätte. Unter Zugrundelegung eines Deckungsbeitrages von rund 90.000 EUR hätte eine weitere Belieferung der Klägerin zu erheblichen Verlusten der Beklagten geführt.

Allerdings ist damit noch nicht geklärt, ob sich die Beklagte auf diesen Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit berufen kann: Das setzte nämlich - wie dargelegt - voraus, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von der Beklagten weder verschuldet wurde noch für sie voraussehbar war (RIS-Justiz RS003443; zuletzt 10 Ob 326/02t; SZ 54/4 uva).

Ob eine solche von der Beklagten nicht vorhersehbare Unzumutbarkeit der Leistung vorliegt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht abschließend beurteilt werden: Es steht zwar fest, dass den Streitteilen bereits vor Abschluss des zweiten Stromlieferungsvertrages die Durchleitungsproblematik bewusst war, wobei der Klägerin auch bekannt war, dass eine Lieferung nur im Wege einer Kooperation mit der Händlerin in Form einer Stromabtretung auf italienischer Seite erfolgen kann. Ebenfalls war der Klägerin nach den Feststellungen bewusst, dass die Durchleitungsmöglichkeit nach Italien für die gesamte Vertragslaufzeit nicht gesichert war, weil die Vereinbarung der Beklagten mit der Händlerin nur eine Vertragsdauer von einem Jahr mit einer jährlichen Verlängerungsmöglichkeit aufwies. Das in erster Instanz erstattete Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe sie darüber getäuscht, dass sie vorgespiegelt habe, dass eine Durchleitung während der gesamten Vertragslaufzeit möglich sei, hat sich somit nicht erwiesen. Wäre daher die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Händlerin für das erste Vertragsjahr (2003) so auszulegen, dass dem Standpunkt der Beklagten folgend lediglich ein Stromtausch ohne Wertausgleich vereinbart war und hätte die Händlerin einseitig schon für 2003 abweichend von dieser Vereinbarung weitaus höhere Entgelte in Rechnung gestellt, wäre tatsächlich eine im Sinne der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Beklagten zu bejahen:

Dann nämlich hätte die Händlerin für die Folgejahre (2004 und 2005) abweichend von der ursprünglichen, für ein Jahr geltenden Vereinbarung eine weitere Belieferung von der Zahlung weit höherer, für die Beklagte unwirtschaftlicher Preise abhängig gemacht. Dafür, dass der Beklagten konkret vorhersehbar war, dass die Händlerin 2004 und 2005 von den ursprünglichen Konditionen abweichen würde (wozu die Händlerin, die ja mit der Beklagten zunächst nur für ein Jahr kontrahiert hatte, grundsätzlich berechtigt wäre), bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde gerade diese „Durchleitungsproblematik" und die damit in Zusammenhang stehende Notwendigkeit des Mitwirkens der Händlerin an der Herstellung des erforderlichen Netzzuganges in den Vertragsgesprächen zwischen den Streitteilen konkret thematisiert.

Allerdings ist hier nicht ausreichend geklärt, ob die Händlerin - die bereits für 2003 ein von der Beklagten in der Folge nicht gezahltes Entgelt in Rechnung stellte, mit dem die Beklagte nicht rechnete - in ihren für 2004 und 2005 angebotenen Lieferkonditionen überhaupt von der ursprünglichen Vereinbarung mit der Beklagten abwich: Die Vorinstanzen stellten dazu lediglich fest, dass zwischen der Beklagten und der Händlerin „Auffassungsunterschiede" über die Verrechnungsmodalitäten für 2003 bestanden. Andererseits steht fest, dass die Händlerin und die Beklagte auf Vorstandsebene mündlich einen Stromtauschvertrag feststellten, dessen nähere Konditionen nicht geklärt wurden. Es wird daher zur Beurteilung der Berechtigung der von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche zunächst entscheidend darauf ankommen, wie die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Händlerin für das Jahr 2003 auszulegen ist: Ergibt eine Auslegung der Vereinbarung für das Jahr 2003, dass die Händlerin der Beklagten berechtigt (in Konformität mit dem auf ein Jahr befristeten Stromtauschvertrag) Wertausgleichdifferenzen in der festgestellten Höhe (1,993.295,50 EUR) in Rechnung stellte, könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von der Händlerin als Bedingung für eine weitere Zusammenarbeit für die Jahre 2004 und 2005 genannten Konditionen in etwa derselben Höhe für sie „unvorhersehbar" waren. Vielmehr wäre in diesem Fall ein als Verschulden zu wertendes Verhalten der Beklagten indiziert (Paragraph 1298, ABGB), dass sie den zwischen ihr und der Händlerin geschlossenen Vertrag für 2003 falsch dahin auslegte, dass bloß ein Stromtausch ohne Ausgleich von Wertdifferenzen vereinbart war. In diesem Fall hätte sich die Beklagte zu Unrecht auf eine „wirtschaftliche Unvertretbarkeit" im Sinne der Zusatzvereinbarung berufen. Sie wäre vielmehr zur Vertragszuhaltung verpflichtet gewesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestünden dem Grunde nach zu Recht.

Das erstgerichtliche Verfahren ist daher schon aus diesem Grund ergänzungsbedürftig: Nach Erörterung mit den Parteien und unter Beachtung der die Beklagte treffenden Behauptungs- und Beweislast wird das Erstgericht daher zunächst im ergänzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die beurteilen lassen, ob die Beklagte wegen einer für sie nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der weiteren Leistungserbringung für die Jahre 2004 und 2005 berechtigt war, sich auf Punkt 1 der Zusatzvereinbarung zu berufen. Dafür wird auch der nicht lückenlos aufgeklärte chronologische Ablauf entscheidend sein: War zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung die Vereinbarung zwischen der Händlerin und der Beklagten bereits getroffen und ist diese Vereinbarung dem Standpunkt der Händlerin entsprechend auszulegen, wird eine objektive Unvorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu verneinen sein. War hingegen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen die Stromtauschvereinbarung noch nicht getroffen, wird - bezogen auf diesen Zeitpunkt - Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht zu unterstellen sein. In diesem Fall könnte sich die Beklagte auf die vertragliche „Unzumutbarkeitsklausel" deshalb berufen, weil es ihr dann sogar freigestanden wäre, den Vertrag mit der Klägerin bereits im ersten Jahr nicht zu den - für sie unzumutbaren - Bedingungen der Händlerin zu erfüllen. In diesem Fall käme es auf die Auslegung des Vertragsinhaltes zwischen der Beklagten und der Händlerin nicht mehr an. Die Beklagte könnte sich vielmehr auf die Klausel im Zusatzvertrag berufen.

römisch II. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Beklagten die zukünftige wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Leistungserbringung an die Klägerin nicht voraussehbar war, bedarf es einer Prüfung, ob die Beklagte - wie vom Berufungsgericht bejaht - eine Verpflichtung traf, ein Verfahren nach Paragraph 20, ElWOG bei der ECK gegen die RZF einzuleiten.

Wenngleich nicht ausdrücklich festgestellt, ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass entsprechende Anträge der Beklagten - die nach den Feststellungen für die Jahre 2003 bis 2005 bei der RZF gestellt wurden - von dieser mit dem Hinweis darauf abgelehnt wurden, dass die RZF mit der Händlerin einen langfristigen Reservierungsvertrag (über 14 Jahre) geschlossen hatte, wodurch der Händlerin sämtliche Leitungskapazitäten für den Reservierungszeitraum zugewiesen wurden. Wenngleich dieser „Reservierungsvertrag" nach den Feststellungen 1999 geschlossen wurde, muss doch im Hinblick darauf, dass bis Ende 2002 ein direkter Netzzugang von der RZF erlangt werden konnte, darauf geschlossen werden, dass diese „Reservierungsvereinbarung" zwischen der Händlerin und der RZF erst ab 2003 wirksam wurde. Strittig ist nun, ob sich die Beklagte mit den abschlägigen Bescheiden der RZF zufrieden geben konnte oder ob sie zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten den Versuch hätte unternehmen müssen, die RZF durch Stellung eines Antrages bei der ECK zur Gewährung eines Netzzuganges zu verhalten. Die Beklagte meint dazu noch im Rekursverfahren, dass ihr eine entsprechende Antragstellung wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar gewesen wäre: Dabei stellt sie insbesondere darauf ab, dass ein tatsächlicher Netzzugang - wenn überhaupt - möglicherweise erst nach längerer Zeit, allenfalls überhaupt erst nach Ende der Vertragslaufzeit zwischen den Streitteilen, gewährt worden wäre und es ihr wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre, für die Zeit bis zur Gewährung eines tatsächlichen Netzzuganges weiter an die Klägerin zu den (der Beklagten unzumutbaren) wirtschaftlichen Bedingungen der Händlerin zu liefern.

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es eines Eingehens auf die behauptete Kartellrechtswidrigkeit der Reservierungsvereinbarung zwischen der Händlerin und der RZF, deren Rechtsfolgen und der Möglichkeit, durch eine Antragstellung bei der ECK diese Kartellrechtswidrigkeit geltend zu machen:

Selbst wenn man die von der Beklagten behauptete, aus den bereits aufgezeigten Gründen noch nicht abschließend geklärte Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Liefervertrages zu den von der Händlerin für 2004 und 2005 vorgegebenen Konditionen für den Netzzugang bejaht, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, einen Netzzugang direkt über die RZF zu erlangen: Eine solche Verpflichtung ist auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung grundsätzlich zu bejahen: Aus der in den Vertrag aufgenommenen Kooperationsklausel („nach besten Kräften....") ergibt sich, dass beide Streitteile eine Verpflichtung traf, bei auftauchenden Schwierigkeiten bezüglich des Netzzuganges jeden geeigneten Weg zu beschreiten, der diesen Netzzugang ermöglicht. Eine Berufung der Beklagten auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistungserbringung reicht daher dann nicht zur Annahme einer berechtigten vorzeitigen Vertragsbeendigung aus, wenn der Netzzugang mit den von der Klägerin aufgezeigten Methoden von der RZF erlangt werden konnte. Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann nur bejaht werden, wenn der Dritte, dessen Mitwirkung erforderlich ist. ernsthaft und endgültig diese Mitwirkung verweigert. Dabei liegt es am Schuldner zu behaupten und zu beweisen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat, den Dritten zur Einwilligung zu bewegen (Reischauer aaO Rz 10 zu Paragraph 920 ;, SZ 61/113 je mwN).

römisch III. Die Frage, ob die Unterlassung einer Antragstellung bei der ECK geeignet war, den von der Klägerin behaupteten Schaden herbeizuführen (wofür die Klägerin auch im Anwendungsbereich des Paragraph 1298, ABGB die Behauptungs- und Beweislast trifft - SZ 74/159 mwN), hängt von der Rechtslage und der maßgeblichen Entscheidungspraxis der ECK zu „Reservierungsvereinbarungen" ab. Diese Rechtslage und Entscheidungspraxis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) (und des in Ausführung dazu ergangenen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk ElWOG) kann Netzzugangsberechtigten der Netzzugang bei mangelnden Netzkapazitäten verweigert werden. Unter „Netzzugangsberechtigten" versteht die Legaldefinition des Paragraph 7, Ziffer 31, ElWOG Kunden oder Erzeuger.

Die Entscheidung über Anträge betreffend die Verweigerung des Netzzuganges ist der ECK im Verfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG zugewiesen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG hat die ECK über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Absatz eins, vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Absatz eins,) nachzuweisen.

Beim Anspruch auf Feststellung nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH um einen zeitbezogenen Anspruch. Es wird somit festgestellt, ob die Verweigerung durch den Netzbetreiber (der in Österreich für die betroffene Zone gesetzlich festgelegt ist und dem die Aufgabe des Regelzonenführers zukommt) auf Netzzugang am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Daran anknüpfend ergibt sich, dass die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens begrenzt. Gegenstand des Feststellungsverfahrens können daher auch nur die von der RZF tatsächlich herangezogenen Verweigerungsgründe sein (Gruber, Grenzüberschreitende Stromlieferungen, 264 mH auf VwGH 24. 2. 2004, 2002/05/0010; 7. 9. 2004, 2003/05/0094). Die ECK ist in ihrer bisherigen Praxis zu Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG davon ausgegangen, dass sich die Prüfungsbefugnis der Behörde bei der Beurteilung eines Engpasses im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, ElWOG nicht auf die Feststellung beschränkt, ob die für die Erfüllung des betreffenden Antrages auf Netzzugang erforderlichen Kapazitäten vorlagen oder nicht. Vielmehr war nach Auffassung der ECK zu prüfen, ob der Netzbetreiber die Prioritätenreihung des Paragraph 19, ElWOG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006, richtig angewendet hat.

2. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ElWOG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000, haben die Ausführungsgesetze, wenn die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht ausreichen, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, vorzusehen, dass - sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist:

Ziffer eins, Vorrang haben Transporte aufgrund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

Ziffer 2, der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken;

Ziffer 3, den unter Ziffer 2, bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie;

Ziffer 4, die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen. Dieser Bestimmung entspricht im Wesentlichen die Ausführungsbestimmung des Paragraph 23, Stmk ElWOG in der anzuwendenden Fassung. Die ECK hat daher als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu prüfen, ob eine gültige „bestehende Vereinbarung" vorliegt, die einen vertraglichen Engpass bewirkt und ob sich der Netzbetreiber zu Recht auf den Verweigerungsgrund des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, ElWOG gestützt hat (detailliert zu dem sich aus Paragraph 19, Ziffer 4, ElWOG ergebenden „First come - First served"-Prinzip, der dazu bestehenden Entscheidungspraxis der ECK und dem 2003 in Kraft getretenen Kapitel 3 der „Sonstigen Marktregeln" der Energie Control GmbH Gruber aaO 247 ff; 264 f).

3. Unstrittig ist hier, dass sich die RZF zur Begründung der Verweigerung einer Netzzugangsgewährung an die Beklagte (bzw an deren Kundin, die Klägerin) auf die vertragliche Reservierungsvereinbarung mit der Händlerin, somit auf Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG in der anzuwendenden Fassung, berief. Eine wirksame Berufung auf Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG setzt allerdings voraus, dass die Reservierungsvereinbarung rechtmäßig erfolgt ist. Verstößt hingegen ein langfristiger Reservierungsvertrag („Altvertrag", der meist knapp vor Beginn der Liberalisierung zum Zweck der Marktabschottung geschlossen wurde - Gruber aaO 237) gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV, ist er gemäß Artikel 81, Absatz 2, EGV nichtig. Ist überdies der Tatbestand des Artikel 82, EGV verwirklicht (missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung), sind Reservierungsvereinbarungen auch im Lichte des unmittelbar anwendbaren Artikel 82, EGV als nichtig anzusehen (ECK, 6. 5. 2003, GZ K NZV 01/02-38; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VwGH nicht Folge gegeben - 7. 9. 2004, 2003/05/0094; siehe ferner ECK, 10. 11. 2004, GZ K NZV 01/04-42 - hier nur Vorfragenbeurteilung nach Artikel 81,

EGV).

4. Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass Paragraph 21, Absatz eins, ElWOG, der vorsieht, dass in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges die ECK entscheidet, soferne keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes vorliegt, der Vorfragenbeurteilung der ECK im Feststellungsverfahren, ob die Reservierungsvereinbarung gegen Artikel 81, und/oder Artikel 82, EGV verstößt, nicht entgegensteht vergleiche neben den bereits zitierten Entscheidungen der ECK auch Gruber aaO 271 ff mH auf die Rechtsprechung von VfGH und VwGH; Stockenhuber,Wer entscheidet über den Netzzugang? ÖZW 2001, 37 [40ff]; zum Verhältnis ECK/Kartellgericht siehe auch Pauger/Pichler, Elektrizitätsrecht², 109 ff).

5. Inhaltlich hat die ECK drei grundlegende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verweigerung des Netzzuganges zu grenzüberschreitenden Leitungen (Interkonnektoren) erlassen. Zusammenfassend kennzeichnen sich die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte wie folgt:

  • Strichaufzählung
    die Kapazität der jeweiligen Übertragungsleitung wurde vom betreffenden RFZ langfristig, mindestens jedoch für fünf Jahre, an den verbundenen Stromhandel- bzw -vertrieb vergeben, wodurch vertragliche Engpässe bestanden
  • Strichaufzählung
    die Reservierungsverträge dienten der Erfüllung ebenso langfristiger Stromlieferungsverträge mit zugelassenen Kunden im benachbarten Ausland
  • Strichaufzählung
    Dritten wurde entweder gar nicht oder nur zu einem geringen Ausmaß Zugang zur Übertragungsleitung gewährt
  • Strichaufzählung
    der RZF hatte keinerlei Angaben über den Auslastungsgrad der Leitungen veröffentlicht.

In der Entscheidung der ECK vom 13.2.2002, GZ K NZV 21/01-46 wurde eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Netzzugang deshalb nicht als gegeben angesehen, weil diese auf der zeitlich gereihten „Warteliste" des Netzbetreibers auch bei Wegfall der Vereinbarung, die den vertraglichen Engpass bewirkte, nicht zum Zug gekommen wäre.

In der Entscheidung der ECK vom 6. 5. 2003, GZ K NZV 01/02-38, betreffend die „Brenner-Leitung" wurde Nichtigkeit der Reservierungsvereinbarung sowohl nach Artikel 81, als auch nach Artikel 82, EGV bejaht: Zugrunde lag eine langfristige Reservierungsvereinbarung zwischen der RZF und ihrer Muttergesellschaft, wodurch Dritte langfristig von der Lieferung elektrischer Energie aus der Regelzone Tirol nach Italien ausgeschlossen wurden.

In der Entscheidung der ECK vom 10. 11. 2004, GZ K NZV 01/04-42, bejahte die ECK Nichtigkeit der Reservierungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV: Auch bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde zwischen der RZF und einem verbundenen Unternehmen eine langfristige (zumindest bis Ende des Jahres 2006) befristete Reservierungsvereinbarung geschlossen, wodurch Dritte - mit Ausnahme einer verbleibenden Restkapazität in untergeordnetem Ausmaß - von der Lieferung elektrischer Energie aus der maßgeblichen Regelzone nach Slowenien ausgeschlossen wurden.

6. Aus den zitierten Entscheidungen der ECK - wobei jedenfalls die Entscheidung vom 6. 5. 2003, GZ K NZV 01/02-38, bereits zu jenem Zeitpunkt ergangen war, als sich für die hier Beklagte die Notwendigkeit einer Antragstellung gegen die RZF bei der ECK ergab - lässt sich somit zusammenfassend ableiten, dass langfristige Reservierungsvereinbarungen (wozu 14-jährige Reservierungsvereinbarungen jedenfalls zu zählen sind - vergleiche Gruber aaO 141) jedenfalls dann, wenn das Ausmaß der gebundenen Kapazität wesentlich ist und Dritten keine adäquate Ausweichmöglichkeiten über Alternativrouten zur Verfügung stehen, als nichtig beurteilt werden und daher im Ergebnis dazu führen, dass die ECK einen Feststellungsbescheid erlässt, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges nicht vorliegen.

7. Es spricht daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die ECK bei entsprechender Antragstellung der Beklagten auch die zwischen der RZF und der Händlerin geschlossene „Reservierungsvereinbarung" als nichtig beurteilt hätte. Dafür, dass aus besonderen Gründen die Reservierungsvereinbarung zwischen der RZF und der mit ihr verbundenen Händlerin nicht kartellrechtswidrig ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.

8. Nicht ausreichend geklärt ist allerdings, ob eine Antragstellung der Beklagten an die ECK den von der Klägerin behaupteten Schadenseintritt hätte verhindern können: Es ist zu prüfen, ob - entsprechende Antragstellung der Beklagten vorausgesetzt - unter Zugrundelegung der Nichtigkeit der „Reservierungsvereinbarung", gegebenenfalls in welchem Ausmaß, der Beklagten Leitungskapazitäten zur Verfügung gestellt worden wären. Dabei sind mögliche andere Netzzugangsberechtigte und die bereits dargestellte Prioritätenreihung des Paragraph 19, ElWOG in der hier anzuwendenden Fassung heranzuziehen.

römisch IV. Unberechtigt ist der von der Beklagten erhobene Einwand, der Schadenseintritt hätte deshalb nicht verhindert werden können, weil die ECK nur Feststellungsbescheide erlasse und damit ein unmittelbarer Netzzugang nicht ermöglicht worden wäre. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die RZF, unterstellt man, dass die ECK einem entsprechenden Feststellungsantrag der Beklagten stattgegeben hätte, sich nicht an die Rechtsmeinung der ECK gehalten hätte. Auch der Einwand, eine Antragstellung wäre jedenfalls zu spät gekommen, weil eine Netzzugangsgewährung für die Vergangenheit nicht erfolgen könne, ist im Ergebnis unberechtigt: Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass entsprechende Verfahren vor der ECK einen Zeitaufwand von drei Monaten erfordern. Unterstellt man, dass die Beklagte spätestens im Dezember 2003 (als endgültig klar wurde, dass eine Einigung mit der Händlerin scheitern würde) den Antrag gestellt hätte, wäre nach den Feststellungen des Erstgerichtes mit einer Bescheiderlassung spätestens Ende März 2004 zu rechnen gewesen. Ob und wann in diesem Fall von der RZF tatsächlich Leitungskapazitäten an die Beklagte vergeben worden wären, kann derzeit mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen noch nicht beurteilt werden. Es kann aber keinesfalls mit Sicherheit gesagt werden, dass ein Erlangen eines Netzzuganges vor Ablauf der Vertragszeit nicht bewirkt worden wäre.

römisch fünf. Es bedarf daher eines Eingehens auf das Vorbringen der Beklagten, wonach ihr eine Antragstellung an die ECK deshalb nicht zumutbar gewesen wäre, weil diese Antragstellung einerseits mit einem hohen Kostenaufwand verbunden gewesen wäre und weil andererseits ein Aufrechterhalten des Liefervertrages für die Beklagte das Risiko nach sich gezogen hätte, dass die Beklagte zu für sie wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen an die Klägerin weiterzuliefern gehabt hätte: Solange nämlich ein Netzzugang durch die RZF nicht gewährt worden wäre, hätte die Beklagte den Liefervertrag mit der Klägerin nur unter den bereits dargestellten ungünstigen, von der Händlerin diktierten Bedingungen erfüllen können.

Der behauptete Kostenaufwand des Verfahrens vor der ECK kann den Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht entkräften: Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren vor der ECK - das nach den gesetzlichen Vorgaben binnen einem Monat, nach den erstgerichtlichen Feststellungen tatsächlich binnen drei Monaten zu einem Ende gebracht wird - mit einem für die Beklagte unzumutbaren Kostenaufwand verbunden gewesen wäre. Aber auch der Einwand der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Liefervertrages während des anhängigen Verfahrens bei der ECK (bzw bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die RZF tatsächlich Netzzugang gewährt hätte) ist unberechtigt. Inhaltlich geht es dabei in Wahrheit nicht um den von der Beklagten wegen der unterlassenen Antragstellung bei der ECK zu leistenden Schadenersatz: Dieser ist ohnedies auf jene Nachteile begrenzt, die nicht eingetreten wären, hätte die Beklagte einen Feststellungsantrag gestellt. Diese Nachteile können aber nur Lieferperioden treffen, in welchen - nach dem hypothetischen Kausalverlauf - ein Netzzugang über die RZF erlangt worden wäre. Es geht somit vielmehr darum, ob bis zu diesem Zeitpunkt (Zurverfügungstellung eines Netzzuganges durch die RZF) eine Erfüllungsverpflichtung der Beklagten zu den Konditionen des ursprünglichen Vertrages zu bejahen ist, deren Verletzung die Beklagte schadenersatzpflichtig macht:

Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag enthält zwar eine Verpflichtung der Beklagten, alle nötigen Schritte zu unternehmen, um den Liefervertrag erfüllen zu können. Dem Elektrizitätsliefervertrag kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Beklagte das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, das darin liegt, dass bis zur tatsächlichen Gewährung eines Netzzuganges durch die RZF eine Stromversorgung der Klägerin nur unter Akzeptanz der von der Händlerin vorgegebenen Bedingungen erfolgen könne: Aus der bereits mehrfach zitierten Klausel des Stromlieferungsvertrages („die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen...") insbesondere aber aus der Zusatzvereinbarung, die auf die faktische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit abstellt vergleiche auch die Formulierung „...für die verbleibende Vertragslaufzeit...aufgehoben und kann nur durch eine gemeinsame Erklärung der Parteien wieder in Kraft gesetzt werden....") lässt sich vielmehr unter Heranziehung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung folgendes Ergebnis erzielen: Den Fall, dass nur eine erfolgreiche Antragstellung bei der ECK bewirken konnte, dass die Beklagte zu für sie zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen den Liefervertrag mit der Klägerin erfüllen würde können, haben die Parteien ganz offenkundig bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht. Sie haben nur des Falls gedacht, dass trotz besten Bemühens beider Parteien die Vertragserfüllung endgültig wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wird. Hier hingegen lag die Sondersituation vor, dass eine endgültige wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistungserbringung für die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als feststand, dass das Vertragsverhältnis mit der Händlerin nicht mehr aufrechterhalten werden kann, noch nicht verwirklicht war. Aus der gesamten Vertragsgestaltung lässt sich ableiten, dass vernünftige Parteien in diesem Fall das wirtschaftliche Risiko der Klägerin aufgebürdet hätten:

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistungserbringung ist nach der klaren Vertragsgestaltung für die Beklagte ein Grund, den Liefervertrag nicht mehr erfüllen zu müssen. Die Klägerin konnte durch eine Antragstellung der Beklagten bei der ECK hingegen jedenfalls nicht verlieren: Für den Fall, dass die Antragstellung erfolgreich gewesen wäre und zumindest vor Ende der Vertragslaufzeit ein Netzzugang über die RZF hätte erreicht werden können, hätte das für die Klägerin einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil dargestellt, berücksichtigt man ihr Vorbringen, wonach sie ihren tatsächlichen Strombedarf während der Jahre 2004 und 2005 zu weitaus ungünstigeren Bedingungen decken musste. Die Antragstellung bei der ECK und deren beabsichtigtes Ziel, nämlich die Erlangung einer Netzkapazität über die RZF, lag daher hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Unter diesem Gesichtspunkt ist insbesondere im Zusammenhang mit der bereits erwähnten konkreten Vertragsgestaltung das Ergebnis der vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung, dass das wirtschaftliche Risiko bis zur Erlangung des tatsächlichen Netzzuganges die Klägerin zu tragen hatte. Das bedeutet aber für die Höhe des von der Klägerin aus dem Titel der unterlassenen Antragstellung bei der ECK geltend gemachten Schadenersatzes, dass - sollten die übrigen Voraussetzungen vorliegen - der Anspruch der Klägerin erst ab dem jenem Zeitpunkt zu bejahen ist, nach dem nach den zu treffenden ergänzenden Feststellungen tatsächlich ein Netzzugang über die RZF erreicht worden wäre. Für die Zeit bis dahin hingegen wäre es an der Klägerin gelegen, entweder das Anbot der Beklagten bezüglich des vorgeschlagenen höheren Strompreises anzunehmen oder sich ihrerseits in der Zwischenzeit auf andere Weise mit Strom zu versorgen.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten, die die Klägerin zum Schadenersatz berechtigen könnte, liegt somit nicht darin begründet, dass die Beklagte - unterstellt man die noch nicht abschließend geklärte Unzumutbarkeit der weiteren Belieferung zu den Konditionen der Händlerin - bis zur tatsächlichen Gewährung eines Netzzuganges durch die RZF nicht zu den vertraglich vereinbarten Preisen lieferte. Damit ist aber auch der Einwand der Beklagten, eine Antragstellung bei der ECK sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen, entkräftet.

römisch VI. Zutreffend weist die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung darauf hin, dass die - vom Berufungsgericht nicht näher behandelte - Frage des Mitverschuldens, die das Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig erachtete, abschließend, und zwar im Sinne des Standpunktes der Klägerin, beantwortet werden kann: Der Klägerin kann kein Vorwurf dahin gemacht werden, dass sie nicht selbst einen Antrag an die ECK stellte: Zum einen ergibt sich das bereits aus der konkreten Vertragsgestaltung, nach der es die Aufgabe der Beklagten war, sich um den Netzzugang zu kümmern. Sie war es auch, die den Vertrag mit der Händlerin geschlossen hatte und die bereits beim Vorgängervertrag den Netzzugang über die RZF bewirkt hatte. Daran vermag auch die im Vertrag aufgenommene Kooperationsklausel nichts zu ändern. Diese verpflichtete zwar auch die Klägerin, geeignete Maßnahmen zur Erlangung eines Netzzuganges zu setzen. Darunter ist allerdings nicht auch eine Antragstellung bei der ECK zu verstehen, weil diese Antragstellung „näher bei der Beklagten" lag. Das ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass es die Beklagte war, die nach den Feststellungen 2003 bis 2005 Anträge auf Zuteilung einer Kapazität an die RZF gestellt hatte.

Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, ElWOG entscheidet die ECK darüber, ob dem Netzzugangsberechtigten zu Recht oder zu Unrecht der Netzzugang verweigert wurde. Es wird - wie bereits ausgeführt - über einen konkreten Verweigerungsgrund der RZF, bezogen auf den Zeitpunkt der Verweigerung, entschieden. Den Antrag auf Zuteilung einer Kapazität hat allerdings nur die Beklagte gestellt. Es könnte somit zumindest als fraglich bezeichnet werden, ob die Klägerin überhaupt zur Stellung eines Feststellungsantrages bei der ECK aktiv legitimiert war: Sie ist zwar als Stromkundin im Sinne der Definition des Paragraph 7, Ziffer 31, ElWOG Netzzugangsberechtigte. Das allein reicht aber für die Legitimation in einem Feststellungsverfahren bei der ECK nicht zwingend aus. Vielmehr darf es sich nicht um einen bloß „abstrakt" Netzzugangsberechtigten handeln. Der Netzzugangsberechtigte muss vorher ganz konkret eine Zuteilung einer Kapazität bei der RZF beantragen. Über deren Verweigerung ist dann vor der ECK zu entscheiden. Eine Legitimation der Klägerin zur Antragstellung könnte allenfalls aus Paragraph 43, Absatz 2, ElWOG abgeleitet werden. Danach können Elektrizitätsunternehmen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Man könnte daher unterstellen, dass die Beklagte den Netzzugang „namens der Klägerin" bei der RZF begehrte und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung dieses Netzzuganges daher auch die Kundin legitimiert ist. Soweit überblickbar, fehlt es zu dieser Frage allerdings an Rechtsprechung der ECK. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls die Legitimation der Beklagten - die ihrerseits vorher Anträge auf Zuteilung von Kapazitäten bei der RZF gestellt hatte - völlig unstrittig ist, ist der Mitverschuldensvorwurf unberechtigt.

römisch VII. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz wegen der von der Klägerin behaupteten „Vereitelung deliktischer Schadenersatzansprüche" gegenüber der RZF bejaht: Die Klägerin konstruiert diesen behaupteten Schadenersatzanspruch daraus, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG zweiter Satz in der anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2006, die Klage eines Netzzugangsberechtigten erst nach Zustellung des Bescheides der ECK im Streitschlichtungsverfahren oder nach Verstreichen der in Artikel 897 Absatz 3, vorgesehenen Frist eingebracht werden kann. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ElWOG kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden. Bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen. Aus diesen Bestimmungen leitet die Klägerin ab, dass ihr die Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruches gegen die RZF, gestützt auf die Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen der Händlerin und der RZF gemäß Artikel 81, EGV, mangels vorheriger Entscheidung der ECK verwehrt geblieben sei.

Unabhängig davon, ob nicht ohnedies auch eine Legitimation der Klägerin zur Einbringung eines Feststellungsantrages gegen die RZF zu bejahen wäre und unabhängig davon, dass es der Klägerin freigestanden wäre, die kartellrechtliche Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen der RZF und der Klägerin selbständig beim Kartellgericht geltend zu machen vergleiche dazu Schanda, Stromeinkauf im liberalisierten Markt aus Kundensicht, ÖZW 2002, 8 Fn 46-48) kann eine allgemeine Verpflichtung eines Vertragspartners, aktive Maßnahmen (gerichtliche oder behördliche Verfahrenseinleitung) zu ergreifen, um seinem Vertragspartner die Durchsetzung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu ermöglichen, weder aus dem Gesetz noch aus dem konkreten Vertrag abgeleitet werden. Eine solche Verpflichtung kann jedenfalls dann nicht bejaht werden, wenn nicht offensichtlich ist, dass der Vertragspartner nicht in der Lage ist, seine behaupteten deliktischen Schadenersatzansprüche selbst durchzusetzen. Dass die Klägerin im Zuge der Korrespondenz die Beklagte je darauf hingewiesen hätte, dass nur eine Antragstellung der Beklagten bei der ECK der Klägerin ermöglichen würde, deliktische Schadenersatzansprüche gegen die RZF geltend zu machen, hat die Klägerin nicht einmal vorgebracht. Es ist daher abschließend davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht auf die behauptete Vereitelung deliktischer Schadenersatzansprüche durch die unterlassene Antragstellung der Beklagten bei der ECK gründen kann.

römisch VIII. Zusammenfassend ergibt sich somit für das vom Erstgericht zu ergänzende Verfahren:

1. Zunächst wird das Erstgericht zu prüfen haben, ob sich die Beklagte überhaupt auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit den von der Händlerin ab 2004 begehrten Konditionen für den Stromtausch berufen konnte: Diese Frage wird davon abhängen, wann die Vereinbarung zwischen der Händlerin und der Beklagten geschlossen wurde und wie sie auszulegen ist.

2. Ergibt das vom Erstgericht durchzuführende ergänzende Verfahren, dass sich die Beklagte auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wegen der von der Händlerin vorgegebenen Bedingungen ab 2004 berufen kann, wird das Erstgericht zu prüfen haben, zu welchen konkreten Ergebnissen eine Antragstellung der Beklagten bei der ECK geführt hätte; insbesondere, ab wann und in welchem Ausmaß aufgrund dieser Antragstellung tatsächlich ein Netzzugang über die RZF hätte erreicht werden können. Dabei ist klarzustellen, dass die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die unterlassene Antragstellung zum Schadenseintritt führte. Es wird - entsprechend der Rechtsprechung zur Kausalität der Unterlassung - zu beachten sein, dass eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht kommt. Die Klägerin ist daher dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch die Unterlassung der Antragstellung der Beklagten bei der ECK herbeigeführt worden (RIS-Justiz RS0022900; SZ 74/159 mwN). In diesem Zusammenhang wird insbesondere maßgeblich sein, ab wann die unterlassene Antragstellung der Beklagten bei der ECK als für den Schadenseintritt kausal anzusehen ist: Das wird mit jenem Zeitpunkt anzunehmen sein, nach welchem mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die RZF der Beklagten Netzzugangskapazitäten gewährt hätte. In letzterem Fall wird überdies zu prüfen sein, ob - unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung im Sinne des Paragraph 19, ElWOG in der anzuwendenden Fassung - eine Kapazität in der von der Klägerin benötigten Menge; - gegebenenfalls in welcher Menge - gewährt worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt wäre ein Schadenersatzanspruch der Klägerin zu bejahen. Auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Netzzugangsgewährung nach dem hypothetischen Kausalverlauf kann die Klägerin hingegen ihr Schadenersatzbegehren nicht gründen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt das Risiko der höheren Stromkosten zu tragen hatte. Bei Bejahung eines Schadenersatzanspruches der Klägerin aus diesem Titel wird die Beklagte den verursachten Schaden allein zu tragen haben, weil der von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand nicht berechtigt ist.

3. Sollte sich hingegen nach den Ergebnissen des ergänzenden Verfahrens herausstellen, dass die Beklagte sich berechtigt auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der weiteren Vertragserfüllung berief und dass auch eine Antragstellung der ECK den Schadenseintritt der Klägerin nicht abgewendet hätte, wird das Klagebegehren abzuweisen sein, weil aus den dargelegten Gründen eine schuldhafte Vereitelung deliktischer Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber Dritten durch die Beklagte nicht zu bejahen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E82857 8Ob86.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/150 S 351 (Rabl) - ecolex 2007,351 (Rabl) = ÖZW 2008,47 (Wagner) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00086.06I.1130.000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20061130_OGH0002_0080OB00086_06I0000_000