Begründung:
Der am 28. 6. 1989 geborene Julian ist ein uneheliches Kind seiner Mutter Barbara Z*****, der auch die Obsorge zukommt und in deren Haushalt in Lienz das Kind lebt, sowie des Vaters Dipl. Vw. Michael P*****. Dieser wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 2. 2005, bestätigt mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. 4. 2005, zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn in Höhe von EUR 558 vom 1. 7. bis 31. 12. 2001, EUR 600 vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2003 sowie EUR 300 ab 1. 1. 2004 verpflichtet; ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 2001 sowie hinsichtlich geltend gemachter Sonderbedarfskosten in Höhe von EUR 1.711,85 wurde (ebenfalls rechtskräftig) abgewiesen. Die Entscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge für die Zeit ab 1. 1. bzw 1. 7. 2004 und einen weiteren Sonderbedarf wurden ausdrücklich vorbehalten. Nunmehr hat das Erstgericht mit weiterem - infolge Schreibfehlers im Spruch berichtigtem (ON 53) - Beschluss vom 16. 11. 2005 den Vater zu Unterhaltszahlungen vom 1. 1. bis 30. 6. 2004 in Höhe von insgesamt monatlich EUR 600 sowie ab 1. 7. 2004 in Höhe von insgesamt monatlich EUR 700 verpflichtet; das Mehrbegehren auf Verpflichtung auch zur Zahlung eines Sonderbedarfs für kieferorthopädische Behandlungskosten wurde (rechtskräftig) abgewiesen.Der am 28. 6. 1989 geborene Julian ist ein uneheliches Kind seiner Mutter Barbara Z*****, der auch die Obsorge zukommt und in deren Haushalt in Lienz das Kind lebt, sowie des Vaters Dipl. römisch fünf w. Michael P*****. Dieser wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 2. 2005, bestätigt mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. 4. 2005, zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn in Höhe von EUR 558 vom 1. 7. bis 31. 12. 2001, EUR 600 vom 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2003 sowie EUR 300 ab 1. 1. 2004 verpflichtet; ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 2001 sowie hinsichtlich geltend gemachter Sonderbedarfskosten in Höhe von EUR 1.711,85 wurde (ebenfalls rechtskräftig) abgewiesen. Die Entscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge für die Zeit ab 1. 1. bzw 1. 7. 2004 und einen weiteren Sonderbedarf wurden ausdrücklich vorbehalten. Nunmehr hat das Erstgericht mit weiterem - infolge Schreibfehlers im Spruch berichtigtem (ON 53) - Beschluss vom 16. 11. 2005 den Vater zu Unterhaltszahlungen vom 1. 1. bis 30. 6. 2004 in Höhe von insgesamt monatlich EUR 600 sowie ab 1. 7. 2004 in Höhe von insgesamt monatlich EUR 700 verpflichtet; das Mehrbegehren auf Verpflichtung auch zur Zahlung eines Sonderbedarfs für kieferorthopädische Behandlungskosten wurde (rechtskräftig) abgewiesen.
Das Erstgericht traf hiezu folgende Feststellungen:
„Der Unterhaltspflichtige erwirtschaftete im Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von EUR 2.183,79, wobei aus der selbständigen Tätigkeit des Vaters ein Verlust von EUR 13.663,91 zu verzeichnen war. Ein Vergleich zu den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 zeigt, dass ein eklatanter Einkommensunterschied vorliegt, welcher nach den Ausführungen des Vaters auf die Beendigung seiner befristeten Tätigkeit (30. 09. 2003) bei der M***** AG & Co KG zurückzuführen ist. Aus dem Beratungsverhältnis lukrierte der Vater EUR 10.000,-- monatlich (MWSt-bereinigt).
Im Zeitraum vom 01. 01. bis 30. 06. 2005 bezog der Vater als unselbständig Erwerbstätiger (Henrike P***** [geschiedene erste Gattin des Vaters]) Nettoeinkünfte in Höhe von insgesamt EUR 10.056,80 (darin EUR 3.064,52 Sachbezüge) oder monatlich EUR 1.676,--. Die vorzeitige Alterspension der Kammer für Wirtschaftstreuhänder beträgt EUR 55,19 monatlich. Dipl. Vw. P***** ist darüber hinaus als Steuerberater selbständig erwerbstätig und erwirtschaftete im Zeitraum vom Jänner bis Juni 2005 - nach eigenen Angaben - Einkünfte in Höhe von EUR 9.604,-- netto (ca. EUR 1.600,-- monatlich). Die durchschnittlichen Nettoeinkünfte im ersten Halbjahr 2005 betrugen sohin ca. EUR 3.330,--.Im Zeitraum vom 01. 01. bis 30. 06. 2005 bezog der Vater als unselbständig Erwerbstätiger (Henrike P***** [geschiedene erste Gattin des Vaters]) Nettoeinkünfte in Höhe von insgesamt EUR 10.056,80 (darin EUR 3.064,52 Sachbezüge) oder monatlich EUR 1.676,--. Die vorzeitige Alterspension der Kammer für Wirtschaftstreuhänder beträgt EUR 55,19 monatlich. Dipl. römisch fünf w. P***** ist darüber hinaus als Steuerberater selbständig erwerbstätig und erwirtschaftete im Zeitraum vom Jänner bis Juni 2005 - nach eigenen Angaben - Einkünfte in Höhe von EUR 9.604,-- netto (ca. EUR 1.600,-- monatlich). Die durchschnittlichen Nettoeinkünfte im ersten Halbjahr 2005 betrugen sohin ca. EUR 3.330,--.
Der Vater hat außer für seinen Sohn Julian weiters für niemanden zu sorgen. Er ist verheiratet, seine Ehegattin ... ist seit 01. 01. 2004 Generaldirektorin der B*****.
Über deren Einkünfte machte der Unterhaltspflichtige keine Angaben. Als ihr Steuerberater sei er nicht von der Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden worden. Aus dem von der Mutter vorgelegten Ausschnitt der Zeitschrift „W*****" ist zu entnehmen, dass das Jahresgehalt der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen EUR 230.000,-- beträgt."
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass der monatliche Regelbedarf als Durchschnitts- und Mindestbedarf für Kinder in der Altersgruppe des Julian derzeit EUR 363 betrage, welcher (bei entsprechender Leistungsfähigkeit) durchaus bis zum Zweieinhalbfachen (also ca EUR 907) überschritten werden könne. Der Unterhaltspflichtige habe die Einkünfte seiner Ehegattin und damit eine für ihn schlagend werdende verminderte Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, sodass das Gericht von dem in der genannten Zeitschrift kolportierten Betrag (EUR 230.000) ausgehe; dies sei deshalb bedeutsam, weil die Unterhaltspflicht des Vaters auf die in seiner nunmehrigen Ehe bestehenden gehobenen Lebensverhältnisse gestützt werden könne (§ 94 Abs 3 ABGB idF EheRÄG 1999). Im Sinne der Anspannungstheorie könne der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches nicht verzichten. Dem Vater stehe demnach ein Unterhaltsanspruch von 40 % der Gesamteinkünfte beider Ehegatten zu. Bei einem Monatseinkommen der Gattin in Höhe von EUR 9.580 und seinem eigenen monatlichen Einkommen von EUR 1.392 aus unselbständiger Tätigkeit (Familieneinkommen zusammen sohin EUR 10.752) seien 40 % ca EUR 4.230, sein Unterhaltsanspruch gegenüber der Gattin sohin nach Abzug der eigenen Einkünfte monatlich EUR 2.838. Es müsse aber gar nicht von diesem fiktiv ermittelten Unterhaltsanspruch des Vaters (gegenüber seiner Gattin) ausgegangen werden, weil die Leistungsfähigkeit mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits bei Einkünften in Höhe von EUR 2.730 (bis 30. 6. 2004) bzw EUR 3.180 (ab 1. 7. 2004) gegeben sei. Der prozentuelle Unterhaltsanspruch des Minderjährigen betrage nach der Prozentberechnungsmethode 22 % vom anrechenbaren Nettoeinkommen, da der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe. 22 % von EUR 2.730 ergebe EUR 600 und 22 % von EUR 3.180 ergebe EUR 700 monatlich. Im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige mit seiner Ehegattin in ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, sei auch sein Sohn berechtigt, daran angemessen teilzunehmen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass der monatliche Regelbedarf als Durchschnitts- und Mindestbedarf für Kinder in der Altersgruppe des Julian derzeit EUR 363 betrage, welcher (bei entsprechender Leistungsfähigkeit) durchaus bis zum Zweieinhalbfachen (also ca EUR 907) überschritten werden könne. Der Unterhaltspflichtige habe die Einkünfte seiner Ehegattin und damit eine für ihn schlagend werdende verminderte Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, sodass das Gericht von dem in der genannten Zeitschrift kolportierten Betrag (EUR 230.000) ausgehe; dies sei deshalb bedeutsam, weil die Unterhaltspflicht des Vaters auf die in seiner nunmehrigen Ehe bestehenden gehobenen Lebensverhältnisse gestützt werden könne (Paragraph 94, Absatz 3, ABGB in der Fassung EheRÄG 1999). Im Sinne der Anspannungstheorie könne der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches nicht verzichten. Dem Vater stehe demnach ein Unterhaltsanspruch von 40 % der Gesamteinkünfte beider Ehegatten zu. Bei einem Monatseinkommen der Gattin in Höhe von EUR 9.580 und seinem eigenen monatlichen Einkommen von EUR 1.392 aus unselbständiger Tätigkeit (Familieneinkommen zusammen sohin EUR 10.752) seien 40 % ca EUR 4.230, sein Unterhaltsanspruch gegenüber der Gattin sohin nach Abzug der eigenen Einkünfte monatlich EUR 2.838. Es müsse aber gar nicht von diesem fiktiv ermittelten Unterhaltsanspruch des Vaters (gegenüber seiner Gattin) ausgegangen werden, weil die Leistungsfähigkeit mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits bei Einkünften in Höhe von EUR 2.730 (bis 30. 6. 2004) bzw EUR 3.180 (ab 1. 7. 2004) gegeben sei. Der prozentuelle Unterhaltsanspruch des Minderjährigen betrage nach der Prozentberechnungsmethode 22 % vom anrechenbaren Nettoeinkommen, da der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe. 22 % von EUR 2.730 ergebe EUR 600 und 22 % von EUR 3.180 ergebe EUR 700 monatlich. Im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige mit seiner Ehegattin in ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, sei auch sein Sohn berechtigt, daran angemessen teilzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Es sei davon auszugehen, dass der unterhaltsberechtigte Minderjährige durch die Vorlage eines Artikels der Zeitschrift „W*****" („Die Gagen der Top-Frauen"), worin die Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters mit einer Jahresgage von EUR 230.000 aufscheine, zumindest prima facie den Nachweis eines weit überdurchschnittlichen Einkommens und gehobener Lebensumstände der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters erbracht habe, zumal auch einerseits als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne und vom Unterhaltspflichtigen auch nicht bestritten worden sei, dass seine Ehegattin die angeführte berufliche Spitzenposition inne habe. Hiebei wäre es Sache des Unterhaltspflichtigen gewesen, den vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Anscheinsbeweis zu widerlegen bzw zumindest zu erschüttern, dies auch im Hinblick auf den Grundsatz, dass demjenigen die Beweislast aufzubürden sei, dem der Beweis leichter zugänglich sei. Bei beweisbedürftigen Umständen, die allein in der Sphäre einer Partei liegen, entscheide in solchen Fällen die Nähe zum Beweis, sodass die Beweisführung jenem obliege, dem die Beweisführung leichter möglich sei, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde (Fasching Lehrbuch² Rz 883; SZ 60/8; 2 Ob 156/99a ua). Da der unterhaltspflichtige Vater einen derartigen Gegenbeweis jedoch nicht angetreten habe, sondern zu den Einkünften seiner Ehegattin keine Angaben gemacht und sich insoweit als ihr Steuerberater auf die Verschwiegenheitspflicht berufen habe, sei das Erstgericht durchaus berechtigt von dem in der vom Unterhaltsberechtigten vorgelegten Zeitschrift kolportierten Einkommen der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen ausgegangen, sodass die betreffende Feststellung beweismäßig nicht zu beanstanden sei. Wenngleich im Verfahren zur Festsetzung des Kinderunterhaltes das Gericht auch von Amts wegen verhalten sei, die erforderlichen Tatsachen und Beweise zu erheben, seien im Hinblick auf den vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Nachweis hinsichtlich des Einkommens der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters keine weiteren amtswegigen Erhebungen, etwa in der Form einer Befragung der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen oder durch Einholung einer diesbezüglichen Auskunft (§ 183 Abs 1 AußStrG aF, welche Bestimmung auf das vorliegende Unterhaltsverfahren noch anzuwenden sei) erforderlich. Das Außerstreitgericht müsse, vor allem wenn es um die Interessen des Unterhaltspflichtigen gehe, nicht von Amts wegen alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten ausschöpfen, bestehe doch auch im außerstreitigen Verfahren eine subjektive Beweislast der Parteien. Außerdem seien alle Parteien eines vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten amtswegigen Verfahrens verpflichtet, das Gericht bei seiner Aufgabe zu unterstützen, den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt aufzuklären.Es sei davon auszugehen, dass der unterhaltsberechtigte Minderjährige durch die Vorlage eines Artikels der Zeitschrift „W*****" („Die Gagen der Top-Frauen"), worin die Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters mit einer Jahresgage von EUR 230.000 aufscheine, zumindest prima facie den Nachweis eines weit überdurchschnittlichen Einkommens und gehobener Lebensumstände der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters erbracht habe, zumal auch einerseits als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne und vom Unterhaltspflichtigen auch nicht bestritten worden sei, dass seine Ehegattin die angeführte berufliche Spitzenposition inne habe. Hiebei wäre es Sache des Unterhaltspflichtigen gewesen, den vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Anscheinsbeweis zu widerlegen bzw zumindest zu erschüttern, dies auch im Hinblick auf den Grundsatz, dass demjenigen die Beweislast aufzubürden sei, dem der Beweis leichter zugänglich sei. Bei beweisbedürftigen Umständen, die allein in der Sphäre einer Partei liegen, entscheide in solchen Fällen die Nähe zum Beweis, sodass die Beweisführung jenem obliege, dem die Beweisführung leichter möglich sei, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde (Fasching Lehrbuch² Rz 883; SZ 60/8; 2 Ob 156/99a ua). Da der unterhaltspflichtige Vater einen derartigen Gegenbeweis jedoch nicht angetreten habe, sondern zu den Einkünften seiner Ehegattin keine Angaben gemacht und sich insoweit als ihr Steuerberater auf die Verschwiegenheitspflicht berufen habe, sei das Erstgericht durchaus berechtigt von dem in der vom Unterhaltsberechtigten vorgelegten Zeitschrift kolportierten Einkommen der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen ausgegangen, sodass die betreffende Feststellung beweismäßig nicht zu beanstanden sei. Wenngleich im Verfahren zur Festsetzung des Kinderunterhaltes das Gericht auch von Amts wegen verhalten sei, die erforderlichen Tatsachen und Beweise zu erheben, seien im Hinblick auf den vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Nachweis hinsichtlich des Einkommens der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters keine weiteren amtswegigen Erhebungen, etwa in der Form einer Befragung der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen oder durch Einholung einer diesbezüglichen Auskunft (Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG aF, welche Bestimmung auf das vorliegende Unterhaltsverfahren noch anzuwenden sei) erforderlich. Das Außerstreitgericht müsse, vor allem wenn es um die Interessen des Unterhaltspflichtigen gehe, nicht von Amts wegen alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten ausschöpfen, bestehe doch auch im außerstreitigen Verfahren eine subjektive Beweislast der Parteien. Außerdem seien alle Parteien eines vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten amtswegigen Verfahrens verpflichtet, das Gericht bei seiner Aufgabe zu unterstützen, den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt aufzuklären.
Auch der weiteren Argumentation des Vaters - wonach ihm gegen seine Ehegattin ein Unterhaltsanspruch gar nicht zustehe; ein solcher wäre nur bei „klassischer Aufteilung" der Aufgaben in der Ehe und im Fall, dass der Unterhaltspflichtige sämtliche „Hausfrauenpflichten" übernehme, gegeben; der Unterhaltspflichtige führe aber weder den ehelichen Haushalt noch hätten die Ehegatten eine derartige Gestaltung vereinbart; von Beginn der Eheschließung an hätten beide selbständig gearbeitet und sei klar gewesen, dass auch unabhängig von Einkommensunterschieden Unterhaltsverpflichtungen während aufrechter Ehe nicht entstünden, sodass vom Erstgericht daher nach der im Rekurs vertretenen Auffassung von einer ganz anderen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen gewesen sei - sei nicht zu folgen. Der Rechtsmittelwerber übersehe nämlich, dass in der Rechtsprechung auch schon vor dem EheRÄG 1999 die Auffassung vertreten worden sei, dass der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu führe, dass der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen habe, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen ergebe sich hiebei unabhängig von der Haushaltsführung lediglich aus den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei hiezu auch voreheliche bzw außereheliche Unterhaltspflichten eines Ehegatten zu diesen Lebensverhältnissen im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB gehörten. Während nach der früheren Rechtslage bei aufrechter Ehe und Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt zugestanden sei und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zweckgewidmet der Deckung der Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten gedient hätten, sei im Hinblick auf die Neufassung des § 94 Abs 3 erster Satz ABGB nunmehr auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch möglich, sodass hiedurch der früheren Rechtsprechung, welche die Ablehnung einer mittelbaren Unterhaltspflicht des Ehegatten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils (Errechnung des Geldunterhaltsanspruches des Kindes aufgrund des fiktiven Geldunterhaltsanspruches gegenüber dem Ehegatten) im Wesentlichen mit dem Hinweis auf einen nur bestehenden Anspruch auf Naturalunterhalt und die vorangeführte Zweckwidmung begründet habe, weitgehend der Boden entzogen scheine. Nunmehr sei der Geldunterhaltsanspruch eines getrennt vom unterhaltspflichtigen Vater lebenden außerehelichen Kindes grundsätzlich auch nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil gegen dessen Ehegatten im Hinblick auf § 94 Abs 3 ABGB in Geld zustehe. Im Sinne des Anspannungsgrundsatzes könne hiebei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten. Das Rekursgericht sei daher im vorliegenden Fall mit dem Erstgericht der Auffassung, dass aufgrund des großen Unterschiedes zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters und seiner Ehegattin neben dem eigenen Einkommen des Vaters auch sein fiktiver Geldunterhaltsanspruch nach § 94 Abs 3 ABGB gegen seine Ehegattin in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Unterhaltes für sein außereheliches Kind einzubeziehen sei, wobei sich jedenfalls eine Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters in der Höhe der im erstgerichtlichen Beschluss festgesetzten Beträge ergebe.Auch der weiteren Argumentation des Vaters - wonach ihm gegen seine Ehegattin ein Unterhaltsanspruch gar nicht zustehe; ein solcher wäre nur bei „klassischer Aufteilung" der Aufgaben in der Ehe und im Fall, dass der Unterhaltspflichtige sämtliche „Hausfrauenpflichten" übernehme, gegeben; der Unterhaltspflichtige führe aber weder den ehelichen Haushalt noch hätten die Ehegatten eine derartige Gestaltung vereinbart; von Beginn der Eheschließung an hätten beide selbständig gearbeitet und sei klar gewesen, dass auch unabhängig von Einkommensunterschieden Unterhaltsverpflichtungen während aufrechter Ehe nicht entstünden, sodass vom Erstgericht daher nach der im Rekurs vertretenen Auffassung von einer ganz anderen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen gewesen sei - sei nicht zu folgen. Der Rechtsmittelwerber übersehe nämlich, dass in der Rechtsprechung auch schon vor dem EheRÄG 1999 die Auffassung vertreten worden sei, dass der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGB bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu führe, dass der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen habe, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen ergebe sich hiebei unabhängig von der Haushaltsführung lediglich aus den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei hiezu auch voreheliche bzw außereheliche Unterhaltspflichten eines Ehegatten zu diesen Lebensverhältnissen im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB gehörten. Während nach der früheren Rechtslage bei aufrechter Ehe und Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt zugestanden sei und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zweckgewidmet der Deckung der Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten gedient hätten, sei im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 94, Absatz 3, erster Satz ABGB nunmehr auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch möglich, sodass hiedurch der früheren Rechtsprechung, welche die Ablehnung einer mittelbaren Unterhaltspflicht des Ehegatten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils (Errechnung des Geldunterhaltsanspruches des Kindes aufgrund des fiktiven Geldunterhaltsanspruches gegenüber dem Ehegatten) im Wesentlichen mit dem Hinweis auf einen nur bestehenden Anspruch auf Naturalunterhalt und die vorangeführte Zweckwidmung begründet habe, weitgehend der Boden entzogen scheine. Nunmehr sei der Geldunterhaltsanspruch eines getrennt vom unterhaltspflichtigen Vater lebenden außerehelichen Kindes grundsätzlich auch nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil gegen dessen Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 94, Absatz 3, ABGB in Geld zustehe. Im Sinne des Anspannungsgrundsatzes könne hiebei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten. Das Rekursgericht sei daher im vorliegenden Fall mit dem Erstgericht der Auffassung, dass aufgrund des großen Unterschiedes zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters und seiner Ehegattin neben dem eigenen Einkommen des Vaters auch sein fiktiver Geldunterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 3, ABGB gegen seine Ehegattin in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Unterhaltes für sein außereheliches Kind einzubeziehen sei, wobei sich jedenfalls eine Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters in der Höhe der im erstgerichtlichen Beschluss festgesetzten Beträge ergebe.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Heranziehung eines fiktiven Geldunterhaltsanspruches des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Ehegatten als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein außereheliches Kind des Unterhaltspflichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtslage des § 94 Abs 3 ABGB idF EheRÄG 1999, keine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Heranziehung eines fiktiven Geldunterhaltsanspruches des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Ehegatten als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein außereheliches Kind des Unterhaltspflichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtslage des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB in der Fassung EheRÄG 1999, keine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Der Minderjährige hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grunde zulässig, wobei dessen rechtliche Beurteilung zwar einer Korrektur bedarf, die jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt. Dem Revisionsrekurs kommt damit keine Berechtigung zu.
Die Rechtsmittelausführungen des Vaters lassen sich dahin zusammenfassen, dass das Rekursgericht Wesen und Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises verkannt habe. Da der Antragsteller den Beweis für eine erhöhte Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht - auch nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises - erbracht habe, sei der Antragsgegner auch nicht mit dem Gegenbeweis belastet; da die Beweislast für eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage den Antragsteller treffe, sei sein Antrag daher abzuweisen. Darüber hinaus hänge die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Leistung von Unterhalt in Geld bestehe, wesentlich von den Lebensverhältnissen und der Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ab. Zu diesen Fragen hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen; es könne daher nicht davon ausgegangen werden, der Antragsgegner habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine Gattin.