Rechtssatz für 4Ob532/90 7Ob671/90 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047447

Geschäftszahl

4Ob532/90; 7Ob671/90; 4Ob564/91; 1Ob622/93; 1Ob512/94; 1Ob177/98f; 2Ob76/99m; 7Ob193/02m; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob15/09p; 1Ob109/10a; 7Ob135/11w; 1Ob180/15z; 9Ob26/18s; 1Ob25/21i

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

Rechtssatz

Hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 140, ABGB hinaus zu alimentieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 532/90
    Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
  • 7 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 671/90
    Auch
  • 4 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
    Veröff: ÖA 1992,88
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 512/94
  • 1 Ob 177/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 177/98f
  • 2 Ob 76/99m
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 76/99m
  • 7 Ob 193/02m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 193/02m
    Vgl auch
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Vgl aber; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl; Veröff: SZ 2008/35
  • 6 Ob 15/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 15/09p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Unterhaltsstopp (Luxusgrenze) stellt keine absolute Obergrenze dar (vgl etwa 7 Ob 193/02m; 2 Ob 5/03d; 5 Ob 67/03v; 6 Ob 57/03f). (T2)
    Beisatz: Die Frage, ob der Unterhaltsstopp im Einzelfall beim 2,5-fachen des Durchschnittsbedarfs liegt, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (5 Ob 64/03b; 6 Ob 195/04a; 9 Ob 47/06m). (T3)
  • 1 Ob 109/10a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 109/10a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 135/11w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 135/11w
    Auch
  • 1 Ob 180/15z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 180/15z
    Auch
  • 9 Ob 26/18s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 26/18s
    Auch
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_007

Rechtssatz für 5Ob526/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047424

Geschäftszahl

5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h; 9Ob31/14w; 4Ob109/14d; 1Ob158/15i; 6Ob225/15d; 8Ob39/16t; 1Ob131/16w; 8Ob30/16v; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y; 7Ob77/18a; 4Ob191/20x; 1Ob25/21i

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb

Rechtssatz

Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 526/94
  • 1 Ob 233/01y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 233/01y
    Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 3 Ob 6/03h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 6/03h
    Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4)
    Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5)
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 23/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 23/04g
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 195/04a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
    nur T3; Beis wie T1
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • 6 Ob 230/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 230/08d
    Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7)
    Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8)
  • 6 Ob 15/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 15/09p
    Vgl; nur T3; Beis wie T2
  • 1 Ob 209/08d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 209/08d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 127/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 127/10k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis T7
  • 8 Ob 82/13m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Auch
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9)
  • 4 Ob 109/14d
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
    Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10)
    Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11)
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Vgl; nur T10; Beis wie T11
  • 6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12)
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    nur T3; nur T9
  • 1 Ob 131/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch; Beis wie T2; nur T10
  • 4 Ob 191/20x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/109
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; nur T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0050OB00526_9400000_001

Rechtssatz für 5Ob235/05b 1Ob46/06f (1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120357

Geschäftszahl

5Ob235/05b; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 8Ob17/06t; 6Ob261/06k; 6Ob293/06s (6Ob294/06p, 6Ob295/06k, 6Ob296/06g, 6Ob297/06d, 6Ob298/06a); 6Ob109/07h (6Ob112/07z); 6Ob84/07g; 7Ob126/07s; 1Ob123/07f; 6Ob20/08x (6Ob21/08v); 6Ob64/08t; 6Ob41/08k; 9Ob45/07v; 8Ob159/08b; 5Ob80/09i; 4Ob232/10m; 7Ob38/11f; 8Ob19/11v; 6Ob129/11f; 5Ob43/11a; 6Ob159/11t; 6Ob135/11p; 1Ob117/11d; 2Ob20/12y; 6Ob130/14g; 6Ob150/16a; 6Ob221/17v; 4Ob8/22p

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Norm

AußStrG 2005 §18
AußStrG 2005 §51
AußStrG 2005 §52 Abs1
FBG §24M
UGB §283
  1. UGB § 283 heute
  2. UGB § 283 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 283 gültig von 01.01.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  5. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 283 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  7. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. UGB § 283 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  10. UGB § 283 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  11. UGB § 283 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn eine mündliche Verhandlung für das Verfahren erster Instanz zwingend vorgeschrieben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 235/05b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2005 5 Ob 235/05b
    Veröff: SZ 2005/160
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
    Auch; Beisatz: Für die Ausübung dieses Ermessens sind regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T1)
  • 8 Ob 17/06t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 17/06t
    Auch
  • 6 Ob 261/06k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 261/06k
    Vgl; Beisatz: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren ist eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. (T2)
  • 6 Ob 293/06s
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 293/06s
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 109/07h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 109/07h
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 84/07g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 84/07g
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 126/07s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 126/07s
    Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T3)
  • 1 Ob 123/07f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 123/07f
    Auch
  • 6 Ob 20/08x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 20/08x
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 64/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 64/08t
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 41/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 41/08k
    Vgl; Beis wie T2
  • 9 Ob 45/07v
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 45/07v
  • 8 Ob 159/08b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 159/08b
    Auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T4)
  • 5 Ob 80/09i
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 80/09i
  • 4 Ob 232/10m
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 232/10m
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 38/11f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 38/11f
  • 8 Ob 19/11v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 19/11v
    Veröff: SZ 2011/32
  • 6 Ob 129/11f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 129/11f
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111). (T5)
    Veröff: SZ 2011/94
  • 5 Ob 43/11a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 43/11a
    Auch
  • 6 Ob 159/11t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 159/11t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 135/11p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 135/11p
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 117/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 117/11d
    nur: Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. (T6)
    Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T7)
  • 2 Ob 20/12y
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 20/12y
    Auch; nur T6
  • 6 Ob 130/14g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 130/14g
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 150/16a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 150/16a
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Nachlass von Zwangsstrafen nach § 285 Abs 3 UGB. (T8)
  • 6 Ob 221/17v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 221/17v
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 8/22p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 8/22p
    Vgl; nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120357

Im RIS seit

04.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Dokumentnummer

JJR_20051104_OGH0002_0050OB00235_05B0000_001

Rechtssatz für 4Ob510/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048056

Geschäftszahl

4Ob510/91; 1Ob623/95; 4Ob14/97f; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 4Ob2/07h; 1Ob176/07z; 1Ob40/08a; 2Ob130/08v; 8Ob59/09y; 8Ob163/09t; 5Ob167/09h; 6Ob48/10t; 7Ob37/10g; 1Ob146/10t; 7Ob215/10h; 6Ob258/10z; 8Ob54/11s; 5Ob188/11z; 3Ob155/11g; 2Ob162/11d; 3Ob41/12v; 1Ob174/12p; 1Ob241/12s; 3Ob240/12h; 7Ob16/13y; 3Ob241/12f; 5Ob131/13w; 6Ob220/13s; 3Ob238/14t; 4Ob181/15v; 7Ob149/15k; 7Ob150/16h; 6Ob10/17i; 7Ob237/16b (7Ob16/17d); 9Ob41/17w; 3Ob71/17p; 5Ob10/18h; 9Ob20/18h; 7Ob94/18a; 7Ob147/18w; 1Ob237/18m; 7Ob9/19b; 4Ob68/20h; 4Ob78/20d; 3Ob217/20p; 8Ob39/21z; 6Ob204/21z; 6Ob47/22p; 2Ob194/22a; 6Ob54/23v; 2Ob4/23m; 1Ob144/23t

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

ABGB §148 A
ABGB §176 Abs1
ABGB §178a
AußStrG 2005 §66 Abs2 B
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 178a gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl (Paragraph 178 a, ABGB) - der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom OGH - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. (Hier: Auslandsbesuchsrecht).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 4 Ob 510/91
    Veröff: RZ 1992/84 S 281
  • 1 Ob 623/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
    Auch; Beisatz: Hier: Obsorgeentscheidung (T1) Veröff: SZ 69/20
  • 4 Ob 14/97f
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 14/97f
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 2/07h
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 2/07h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zu § 66 Abs 2 AußStrG 2005. (T2); Veröff: SZ 2007/75
  • 1 Ob 176/07z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 176/07z
    Vgl aber; Beisatz: Aktenkundige Entwicklungen sind zu berücksichtigen, es besteht jedoch keine Pflicht zur ständigen amtswegigen Erhebung der jeweiligen aktuellen Umstände. (T3)
  • 1 Ob 40/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 40/08a
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 130/08v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 130/08v
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nur aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. (T4)
  • 8 Ob 59/09y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 59/09y
    Vgl auch; Beisatz: Die Wahrung des Kindeswohls muss stets oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sein. (T5)
  • 8 Ob 163/09t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 163/09t
    Auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot gemäß § 66 Abs 2 AußStrG ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, zu berücksichtigen sind. (T6)
  • 5 Ob 167/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 167/09h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 48/10t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 48/10t
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 37/10g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 37/10g
    Auch
  • 1 Ob 146/10t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 146/10t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 215/10h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 215/10h
    Auch
  • 6 Ob 258/10z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 258/10z
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 54/11s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 54/11s
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 188/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 188/11z
    Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Allein neues Vorbringen in einem Rechtsmittel macht die betreffenden Behauptungen noch nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage. Dies gilt nur für Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären sind. (T7); Bem: So schon 2 Ob 130/08v. (T8)
  • 3 Ob 155/11g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 155/11g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 2 Ob 162/11d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 162/11d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 3 Ob 41/12v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
    Vgl; Beisatz: Hier zu § 176 Abs 1 ABGB. (T9)
  • 1 Ob 174/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 174/12p
    Auch
  • 1 Ob 241/12s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 241/12s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 3 Ob 240/12h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 240/12h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T6
  • 7 Ob 16/13y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 16/13y
    Vgl auch; Auch Beis wie T7; Beisatz: Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände; außerdem ist das Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls nur insofern durchbrochen, als der Oberste Gerichtshof solche ‑ nach der Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetretene Entwicklungen ‑ lediglich dann zu berücksichtigen hat, wenn die bisherige Tatsachengrundlage dadurch wesentlich verändert wird. Im Übrigen sind daher neue Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der für die Obsorgefrage maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht. (T10)
  • 3 Ob 241/12f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 241/12f
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 131/13w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 131/13w
    Auch
  • 6 Ob 220/13s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 220/13s
    Beis wie T10
  • 3 Ob 238/14t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 238/14t
    Auch
  • 4 Ob 181/15v
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 181/15v
  • 7 Ob 149/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 149/15k
    Auch
  • 7 Ob 150/16h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 150/16h
    Auch; Beis wie T10 nur: Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände. (T11)
  • 6 Ob 10/17i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 10/17i
    Vgl; Beis wie T11
  • 7 Ob 237/16b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 237/16b
    Auch; Beis wie T10
  • 9 Ob 41/17w
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 41/17w
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 3 Ob 71/17p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 71/17p
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 5 Ob 10/18h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 10/18h
    Vgl auch
  • 9 Ob 20/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 20/18h
    Auch
  • 7 Ob 94/18a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 94/18a
    Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 7 Ob 147/18w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 147/18w
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 1 Ob 237/18m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 237/18m
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T11
  • 7 Ob 9/19b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 9/19b
    Beis wie T10; Beis wie T11
  • 4 Ob 68/20h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 68/20h
    Beis wie T7; Beis wie T10
  • 4 Ob 78/20d
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 78/20d
    vgl; Beisatz wie T5
    Anm: Veröff: SZ 2020/70
  • 3 Ob 217/20p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 217/20p
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 39/21z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 39/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil. (T12)
  • 6 Ob 204/21z
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 204/21z
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 47/22p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 47/22p
    Vgl; Beis wie T7
  • 2 Ob 194/22a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 194/22a
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 54/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.03.2023 6 Ob 54/23v
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
  • 2 Ob 4/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 4/23m
    Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
    Beisatz: hier: keine wesentlichen und aktenkundigen Änderungen der Sachverhaltsgrundlage. (T13)
  • 1 Ob 144/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 144/23t
    vgl; Beisatz wie T11

Schlagworte

Neuerungsverbot, Zulässigkeit von Neuerungen, nova producta, Verfahrensgrundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0040OB00510_9100000_001

Entscheidungstext 1Ob46/06f(1Ob47/06b)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob46/06f(1Ob47/06b)

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Josef M*****, geboren am *****, und der mj Julia M*****, geboren am *****, über die Revisionsrekurse des Vaters Josef M*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. C. Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht

1) vom 15. Juni 2005, GZ 23 R 75/05k-81, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 18. Jänner 2005, GZ 2 P 32/04t-64, bestätigt wurde, und 2) vom 4. November 2005, GZ 23 R 258/05x-90, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 20. Juli 2005, GZ 2 P 32/04t-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Der Antrag der Mutter Lenka M*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Dr. Anton Hintermeier und Mag. Michael Pfleger, auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der siebenjährige Josef und die sechsjährige Julia zogen gemeinsam mit ihrer Mutter Ende Mai 2004 aus der ehelichen Wohnung aus. Nach der am 4. 5. 2005 erfolgten Scheidung der Ehe ihrer Eltern verblieben die Kinder in der Obsorge der Mutter.

1) Zum Revisionsrekurs des Vaters im Verfahren über die Festsetzung des Kindesunterhalts:

Der unterhaltspflichtige Vater ist geschäftsführender Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Feststellungen zur Höhe seiner Einkünfte waren auf Grund seiner Weigerung, dem Gericht Einkommensnachweise zur Verfügung zu stellen, nicht möglich. Er ist weiters für seine vormalige Ehegattin (die Mutter der Kinder) unterhaltspflichtig.

Die Minderjährigen beantragten, den Vater ab 1. 1. 2004 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je EUR 500 zu verpflichten. Seit Jänner 2004 habe der Vater keinen Unterhalt mehr geleistet. Der Vater wendete ein, bis Ende Mai 2004 Naturalunterhalt geleistet und auch Betreuungsleistungen erbracht zu haben, sodass bis dahin keine Geldunterhaltsverpflichtung bestehe. Ab 1. 6. 2004 sei er zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 220 EUR für Julia sowie von 300 EUR für Josef bereit. Ein über diese Beträge hinausgehender Unterhaltsbedarf der Kinder liege nicht vor, wenngleich er wirtschaftlich in der Lage wäre, auch 500 EUR monatlich pro Kind an Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Das Erstgericht setzte mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 3. 11. 2004 den monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. 6. 2004 für Josef mit EUR 300 und für Julia mit EUR 220 (vorläufig) fest. Das Mehrbegehren wurde einer weiteren Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluss vom 18. 1. 2005 verpflichtete das Erstgericht den Vater für den Zeitraum vom 1. 1. 2004 bis 31. 5. 2004 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je EUR 200 monatlich, und weiters unter Bedachtnahme auf den Beschluss vom 3. 11. 2004 vom 3. 11 2004 ab 1. 6. 2004 jeweils insgesamt zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für Josef von EUR 500 und für Julia von EUR 408. Das Mehrbegehren wurde - unangefochten - abgewiesen. Bis Ende Mai 2004 habe der Vater noch die Wohnung zur Verfügung gestellt und verschiedene andere Naturalunterhaltsleistungen erbracht, sodass davon auszugehen sei, diese Leistungen erreichten insgesamt die Höhe des „Regelbedarfs". Der Differenzbetrag zum - als angemessen anzusehenden - zweifachen Regelbedarf sei in Form von Geldunterhalt zuzusprechen. Auch die Ausmessung der ab 1. 6. 2004 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge orientiere sich am zweifachen Regelbedarf. Damit erscheine gewährleistet, dass die Kinder an den offenbar gehobenen Einkommensverhältnissen des Vaters teilhaben könnten. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den Revisionsrekurs ursprünglich nicht zu. Über Antrag des Vaters sprach das Rekursgericht schließlich aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei (doch) zulässig. Die Kinder lebten nunmehr in einer Stadtwohnung - und nicht mehr wie früher am Land in einem Haus mit Garten -, sodass Freizeitaktivitäten oftmals mit finanziellem Aufwand verbunden seien. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen sei keine pädagogisch schädliche „Überalimentierung" erreicht. Zumal das Bestreben der Mutter gerechtfertigt sei, den Kindern längerfristig einen angemessenen Lebensstandard bieten zu können (beispielsweise gesundheitlich gebotene jährliche Urlaube am Meer sowie die Anschaffung einer größeren Wohnung).

Eine mündliche Rekursverhandlung war nicht beantragt worden; eine solche wurde auch nicht anberaumt.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts - ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Dass die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung nicht zwingend notwendig ist, ergibt sich somit eindeutig schon aus dem Gesetzeswortlaut (8 Ob 25/05t). Der Oberste Gerichtshof hat sich auch bereits mit der vom Rekursgericht aufgeworfenen Frage der Auswirkung der Judikatur des EGMR auf Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG befasst und ausgesprochen, dass sich auch aus dem Urteil des EGMR vom 24. 3. 2005, Bsw Nr 54.645, O***** gegen Österreich, keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in höherer Instanz ableiten lasse, ebenso „keine Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung aller einzelnen Einwendungen einer Partei" (5 Ob 235/05b). Die konkrete Verfahrensgestaltung steht daher - im Rahmen der rechtsstaatlichen Rechtsgrundsätze - im Ermessen des Rekursgerichts vergleiche die Erläuterungen zur RV, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 52,). So kann beispielsweise eine Beweiswiederholung oder -ergänzung eine mündliche Rekursverhandlung notwendig machen vergleiche RIS-Justiz RS0103729; Fucik/Kloiber, aaO Rz 2). Für die Ausübung dieses Ermessens sind regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (5 Ob 259/05g).

Im vorliegenden Fall vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen, inwiefern das Rekursgericht durch die Nichtanberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung seinen Ermessensspielraum überschritten hätte. Das Rekursgericht hat weder „eine umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen, ohne die Parteien zu hören", noch „unrichtige Feststellungen getroffen", sondern hat seiner Entscheidung die erstgerichtlichen Feststellungen zu Grunde gelegt und dargestellt, aus welchen Gründen es - entgegen den Rekursausführungen - diese Feststellungen für zutreffend und richtig erachtet. Wenn das Rekursgericht auf mit dem Rekurs vorgelegte Beilagen Bezug nahm, traf es insoweit keine ergänzenden Feststellungen, sondern sah deren Inhalt lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und die von diesem getroffenen Feststellungen an. Da keine Gründe vorlagen, die eine mündliche Rekursverhandlung erforderlich gemacht hätten, ist die Vorgangsweise des Rekursgerichts, von der Anberaumung einer solchen Abstand zu nehmen, unbedenklich.

Richtig ist, dass hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht dazu führen darf, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 140, ABGB hinaus zu alimentieren (RIS-Justiz RS0047447). Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (3 Ob 6/03h); diese Grenzziehung stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche 2 Ob 2029/96p uva). In der Praxis wird gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu begrenzen (RIS-Justiz RS00047424), um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden (1 Ob 233/01y). Bemisst das Pflegschaftsgericht - wie hier - den monatlichen Unterhaltsbeitrag (nur) mit dem Zweifachen des Regelbedarfs, dann wird diese von der Rechtsprechung eingezogene Obergrenze bei Weitem nicht erreicht, sondern liegt beträchtlich unter der sogenannten „Luxusgrenze". Eine „Überalimentierung" ist aus diesem Grund und unter Bedachtnahme auf die konkret zugesprochenen Beträge zu verneinen, sodass detailliertere Feststellungen zur Art und Höhe der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder nicht getroffen werden mussten.

Dies führt mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zur Zurückweisung dieses Revisionsrekurses.

2) Zum Revisionsrekurs des Vaters im Verfahren betreffend die Betrauung mit der Obsorge:

Das Erstgericht betraute die Mutter allein mit der Obsorge für Josef und Julia und wies den Obsorgeantrag des Vaters ab. Es sei zwar beiden Elternteilen Erziehungsfähigkeit zu bescheinigen, die Obsorgeübertragung an die Mutter sei aber zu befürworten, da diese über ein höheres Maß an Einfühlungsvermögen verfüge und die Kinder zu ihr eine innigere Beziehung als zum Vater aufwiesen. Im Fall einer Übertragung der Obsorge an den Vater hätten die Kinder (neuerlich) einen Aufenthaltswechsel hinzunehmen, was zu vermeiden sei, da sie sich im Kindergarten bzw der Volksschule mittlerweile gut eingelebt hätten. Der Vater habe im Rahmen einer Tagsatzung im Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren zudem erklärt, mit der alleinigen Obsorge durch die Mutter einverstanden zu sein, wenn sie die Obsorge „unbedingt haben wolle".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Der Vorwurf, die Mutter habe durch ihren ungerechtfertigten Auszug aus der Ehewohnung die Interessen der Kinder hinter ihre eigenen Interessen gestellt und die Kinder dadurch einer massiven psychischen Belastung ausgesetzt, sei nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Dieses Verhalten der Mutter habe bereits Niederschlag im Ausgang des Scheidungsverfahrens gefunden, indem die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden der Ehefrau ausgesprochen wurde. Entscheidende Rückschlüsse für die Frage der Obsorge könnten aber daraus nicht gezogen werden. Der Auszug aus der Ehewohnung sei im Verfahren erster Instanz - ua auch dem psychologischen Sachverständigen - bereits bekannt gewesen und habe ohnedies Berücksichtigung gefunden. Trotzdem bestünden derzeit die besten Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Kinder bei der Mutter. Das Rekursvorbringen, „die Mutter habe ihr Verhalten im Bezug auf die Besuchsmöglichkeiten des Vaters geändert", sei zu wenig konkret, um daraus eine Gefährdung des Kindeswohls ableiten zu können. Wenngleich auch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz eingetretene Umstände berücksichtigt werden müssten, sofern dies im Interesse der Kinder notwendig sei, führe dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis, da nicht einmal erkennbar sei, ob sich das Verhalten der Mutter in positiver oder negativer Weise geändert habe. Im Übrigen habe der Vater selbst (einschränkend) vorgebracht, „das Verhalten der Mutter" (im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts) „müsse noch längere Zeit beobachtet werden". Entgegen dem Antrag des Rekurswerbers sei von der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung abzusehen gewesen, weil eine solche nicht erforderlich gewesen sei.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist ebenfalls nicht zulässig. Vorerst ist auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG zu verweisen. Auf Grund der gegebenen Umstände stellt die Unterlassung der Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung ebenfalls keine Fehlbeurteilung dar, die eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens begründen könnte: Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (RIS-Justiz RS0048632). Wenn dies im Interesse des Kindes notwendig ist, sind auch nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz eingetretene Neuerungen zu berücksichtigen (Weitzenböck in Schwimann, ABGB3, Paragraph 176, Rz 36 mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ansicht des Rekursgerichts zum Vorbringen des Vaters, es habe sich eine Änderung im Verhalten der Mutter in Bezug auf die Besuchsrechtsausübung ergeben, korrekt, lässt sich doch tatsächlich schon dem Wortlaut nach nicht einmal die schlüssige Behauptung einer Gefährdung des Kindeswohls ableiten. Zudem kommt der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen sei, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, ausgehend vom gesamten Vorbringen erfordere das Kindeswohl die Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung nicht, stellt keine einen Mangel des Rekursverfahrens begründende Ermessensüberschreitung bei Gestaltung des Verfahrensablaufs dar. Auch das erstmals im Revisionsrekurs erstattete Vorbringen zur Besuchsrechtsausübung kann die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen nicht in Frage stellen. Vorgebracht wird nunmehr, die Erziehungstätigkeit der Mutter gehe dahin, den Kontakt der Kinder zum Revisionsrekurswerber zu unterbinden. Die Kinder seien ihm gegenüber nervös und gehemmt, wodurch er in seinem Recht auf persönlichen - ungestörten - Verkehr mit seinen Kindern beeinträchtigt sei. Im Zeitraum zwischen der Verfassung des Rekurses und der rekursgerichtlichen Beschlussfassung habe die Mutter die gerichtlich festgelegte Besuchsrechtsausübung erschwert bzw verwehrt; sie habe die Ausübung des Besuchsrechts an zwei Wochenenden zunächst abgelehnt, weiters sei es auch am Geburtstag des Vaters und zu Weihnachten zu Differenzen über die Ausübung des Besuchsrechts gekommen. Hätte eine mündliche Rekursverhandlung stattgefunden, hätte dieses Vorbringen zu einer Entscheidung des Rekursgerichts im Sinn einer Übertragung der Obsorge an den Vater geführt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Grundsätzlich herrscht im Revisionsrekursverfahren Neuerungsverbot, sodass neue Tatsachen nur zur Unterstützung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden können (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung konnten neue Entwicklungen dennoch berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung das Wohl des Pflegebefohlenen betraf (1 Ob 623/95 = SZ 69/20; RIS-Justiz RS0048056). Aus dem eben wiedergegebenen Vorbringen ist jedoch weiterhin keine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder ableitbar, die eine Betrauung des Vaters mit der alleinigen Obsorge gem Paragraph 177 a, Absatz eins, ABGB rechtfertigen könnte. Maßgeblich ist allein, welcher Elternteil zur Übernahme der alleinigen Obsorge besser geeignet ist und welche Entscheidung dem Wohl der Kinder besser dient. Es ist nicht auf die Wahrung der Elternrechte - hier auf die Gewährleistung eines reibungslosen und ersprießlichen Ablaufs der Besuchsrechte des Vaters - abzustellen, sondern auf das Wohl der Minderjährigen vergleiche 1 Ob 601/95). Richtig ist zwar, dass grundsätzlich auch das Verhalten des betreuenden Elternteils (hier der Mutter) im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein kann, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet vergleiche 6 Ob 2398/96g). Bei der Ausübung des Besuchsrechts hat der betreuende Elternteil nämlich zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von dessen Aufgaben erschwert (Paragraph 145 b, ABGB). So treffen den betreuenden Elternteil Unterstützungspflichten, beispielsweise das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung auf den Besuch vorzubereiten, eigene Vorbehalte gegenüber dem Besuchsberechtigten zurückstellen und dem Kind den Eindruck zu vermitteln, der Besuch „sein ein positives Ereignis" (Nademleinsky in Schwimann aaO; Paragraph 148, Rz 21). Erst dann, wenn diese Unterstützungspflichten verletzt und dadurch die Ausübung des Besuchsrechts erheblich erschwert oder verhindert würden, sowie unter der weiteren Vorraussetzung, dass selbst die für diese Fälle zur Verfügung stehenden gerichtlichen Maßnahmen erfolglos blieben, kann es letztlich zu Auswirkungen auf die Betrauung mit der Obsorge im Sinn einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge nach Paragraph 176, ABGB kommen (Nademleinsky aaO Rz 37). Eine oftmalige, gravierende, unbegründete und endgültige Verhinderung des Besuchsrechts sowie eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindeswohls wird vom Rechtsmittelwerber jedoch auch im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet, geht das Vorbringen doch letztlich nur dahin, dass, „wenn schon die Kindesmutter die Obsorge bekommt, die minimalen Besuchsrechte des Kindesvaters entsprechend zu schützen" seien, widrigenfalls wäre „die Mutter zur Obsorge ungeeignet". Ebensowenig maßgeblich kann das weiters vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Argument sein, das Bezirksgericht sei nicht „bereit gewesen, ihm bei Durchsetzung seines Besuchsrechts zu helfen". Selbst wenn der Revisionsrekurswerber all dies bereits in einer mündlichen Rekursverhandlung hätte vorbringen können, hätte dies zu keiner anderen Beurteilung der Obsorgefrage geführt. Zur neuerlichen Behauptung, der Auszug der Mutter aus der Ehewohnung habe erkennen lassen, diese nehme auf das Wohl der Kinder keinen Bedacht, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für ein Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0007101). Da der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern den Vorinstanzen unter Missachtung des Wohls der Kinder eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist der Revisionsrekurs unzulässig.

Im Verfahren über die Obsorge findet ein Kostenersatz nicht statt (Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG), sodass der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E80779 1Ob46.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 2006,288 S82 - ÖA 2006 S82 = ÖA 2007,120 S93 - ÖA 2007 S93 = EFSlg 113.503 = EFSlg 113.504 = EFSlg 113.505 = EFSlg 113.506 = EFSlg 113.824 = EFSlg 113.825 = EFSlg 113.826 = EFSlg 113.834 = EFSlg 113.835 = EFSlg 113.852 = EFSlg 113.853 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00046.06F.0516.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060516_OGH0002_0010OB00046_06F0000_000