Rechtssatz für 6Ob694/88; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049747

Geschäftszahl

6Ob694/88; 4Ob82/93; 1Ob18/93; 1Ob522/94; 1Ob33/94; 7Ob560/95; 4Ob10/96; 6Ob306/97m; 4Ob141/99k; 1Ob69/00d; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 6Ob61/05x; 8Ob141/05a; 7Ob93/06m; 4Ob8/09v; 1Ob208/10k; 8Ob10/14z; 8Ob134/17i; 5Ob184/22b

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Norm

AHG §1 Bb
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (hier: Kälbermastprämienaktion).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 694/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 694/88
    Veröff: SZ 61/261 = EvBl 1989/82 S 305 = JBl 1990,170 (Ohms)
  • 4 Ob 82/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
    Auch; Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vlbg Wohnbaugesetz. (T1) Veröff: SZ 66/84
  • 1 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 18/93
    Beisatz: Hier: Einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben. (T2)
  • 1 Ob 522/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 522/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Förderung nach dem Wasserbauten - Förderungsgesetz 1985 (WBFG - BGBl 1985/148). (T3)
  • 1 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
  • 7 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 560/95
    Vgl auch; Beisatz: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt. (T4); Beisatz: Hier: Förderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. (T5)
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Förderung zur Wiederaufforstung gemäß § 18 Abs 3 ForstG. (T6) Veröff: SZ 69/59
  • 6 Ob 306/97m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
  • 4 Ob 141/99k
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 141/99k
    Auch; Beis wie T4 nur: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. (T7)
  • 1 Ob 69/00d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 69/00d
    Beisatz: Die vom Gemeinderat beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt. (T8)
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Förderungsbetrag auf Grund Teilnahme an der ÖPUL-Fruchtfolgestabilisierung im Rahmen des österreichischen Umweltprogramms 1996 gemäß der VO (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992. (T9)
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr2078/92 auszuzahlen sind. (T10)
  • 8 Ob 141/05a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 141/05a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Krnt FamilienförderungsG. (T11)
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Beisatz: Hier: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-FörderungsG, BGBl 1996/432). (T12)
  • 4 Ob 8/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 8/09v
    Auch
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Beis wie T7
  • 8 Ob 10/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
    Auch; Beisatz: Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG. (T13)
  • 8 Ob 134/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 134/17i
    Beisatz: Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar. Nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren durchsetzbar. (T14)
    Beisatz: Hier: Wohnbeihilfe nach dem Stmk WBFG 1993. (T15)
    Veröff: SZ 2017/141
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0060OB00694_8800000_001

Rechtssatz für 1Ob581/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014659

Geschäftszahl

1Ob581/83; 7Ob11/84; 5Ob507/85; 7Ob600/85 (7Ob601/85); 2Ob535/86; 1Ob576/87; 7Ob1015/87; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 8Ob649/90; 1Ob638/94; 7Ob6/95; 7Ob1532/96; 6Ob55/02k; 7Ob267/02v; 1Ob51/05i; 7Ob216/05y; 7Ob93/06m; 4Ob5/08a; 8Ob93/08x; 6Ob241/07w; 6Ob57/08p; 2Ob198/10x; 1Ob48/12h; 7Ob84/12x; 4Ob164/12i; 2Ob234/13w; 9Ob56/13w; 2Ob224/13z; 8Ob58/14h; 2Ob29/16b; 8Ob132/15t; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob73/17a; 8Ob107/19x; 7Ob148/21x; 9Ob46/21m; 10Ob13/22t; 5Ob110/22w; 7Ob3/23a; 3Ob228/22h; 9Ob111/22x; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 7Ob107/23w

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

ABGB §864a
private Krankenversicherung VI. (3) BVB
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des Paragraph 864 a, ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach Paragraph 879, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468
  • 7 Ob 11/84
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 11/84
    Auch; Beisatz: Ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muss, werden Vertragsinhalt, sodass es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen musste. Der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe, erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung. (T1)
    Veröff: SZ 57/78 = RdW 1984,320 = JBl 1985,167 = ZVR 1985/160 S 320 = RZ 1984/94
  • 5 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 5 Ob 507/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1985/148 S 686
  • 7 Ob 600/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 600/85
    Auch; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    nur: Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T2)
    Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,19
  • 1 Ob 576/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 576/87
    nur: Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T3)
    Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406
  • 7 Ob 1015/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 1015/87
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: unrichtige Auslegung von Versicherungsbedingungen durch Versicherungsvertreter. (T4)
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. (T5)
    Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1991,376 (Jabornegg) = RdW 1992,15 = VersR 1992,83
  • 8 Ob 649/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
    nur T2; nur: Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB. (T6)
    Beis wie T1
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    nur T5; nur T2; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T7)
  • 7 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 28.04.1995 7 Ob 6/95
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 1532/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1532/96
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    Auch
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur T5
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine von der Ö-Norm abweichende Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes. (T8)
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Vgl auch
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Vgl auch
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    nur T2
  • 8 Ob 93/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 93/08x
    Auch; Beisatz: Dabei wird auch auf die Stellung im Vertragsgefüge abgestellt. (T9)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    Vgl; nur T5
  • 6 Ob 57/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 57/08p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des § 864a ABGB zu beurteilen. (T10)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Erfasst sind alle für den Kunden in irgendeiner Weise nachteiligen Klauseln. Eine grobe Benachteiligung ist nicht Voraussetzung. (T11)
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Auch; Veröff: SZ 2012/115
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur: Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB. (T12)
    Beis wie T9; Beis wie T11
  • 2 Ob 234/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 234/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T13)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T14)
  • 2 Ob 224/13z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung des Kundenidentifikators in AGB des Zahlungsdienstleisters. (T15)
    Veröff: SZ 2014/99
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beisatz: Hier: Onlinebanking; Klausel über die Pflicht zum regelmäßigen Abruf von Nachrichten aller Art. (T16)
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    nur T9
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 8 Ob 107/19x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 107/19x
    Beisatz: Hier: Gebühr für Check‑in am Flughafen, auf die während dem Online‑Buchungsvorgang nicht automatisch hingewiesen wird. (T17)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T18)
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T19)
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl; nur T2; Beisatz: HIer: Ohne Hervorhebung zwischen Gewährleistungsregeln enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung. (T20)
  • 5 Ob 110/22w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2023 5 Ob 110/22w
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz nur wie T12
    Beisatz: Hier: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T21)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 864a ABGB verneint. (T22)
    Beisatz: Art 16.5. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch die von diesem bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen haben. Verstoß gegen § 864a ABGB. (T23)
  • 3 Ob 228/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 228/22h
    vgl; nur T2; nur T3
    Beisatz: Hier: Keine "verborgene" Regelung über die Nachrangigkeit eines Darlehens in den AGB, die in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift "Nachrangigkeit" enthalten ist und sich also dort findet, wo sie nach dem Regelwerk zu vermuten war. (T24)
  • 9 Ob 111/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 111/22x
    vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; nur T2
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • 9 Ob 101/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 101/22a
    vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24
  • 9 Ob 112/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 112/22v
    vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24
  • 7 Ob 107/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 107/23w
    Beisatz: Die in VI. (3) der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Krankengeldtarif für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige MIK 28/16_060 (BVB) unterstellte Leistungsbegrenzung ist ungewöhnlich und unwirksam nach § 864a ABGB. (T25); nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014659

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_002

Rechtssatz für 4Ob562/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014506

Geschäftszahl

4Ob562/79; 7Ob592/80 (7Ob593/80); 7Ob48/80; 7Ob52/81; 1Ob752/81; 1Ob656/82; 1Ob674/82; 1Ob691/86; 7Ob60/86; 7Ob535/87; 7Ob586/89; 7Ob17/90; 1Ob533/94; 7Ob2407/96p; 1Ob278/98h; 1Ob145/99a; 2Ob142/00x; 1Ob1/00d; 7Ob265/00x; 7Ob69/01z; 6Ob16/01y; 6Ob73/01f; 9Ob212/02w; 6Ob55/02k; 7Ob31/03i; 2Ob43/03t; 2Ob86/03s; 7Ob315/03d; 1Ob30/04z; 7Ob1/05f; 7Ob175/05v; 7Ob93/06m; 7Ob231/06f; 7Ob221/06k; 6Ob2/07y; 9Ob65/07k; 4Ob59/08t; 8Ob93/08x; 2Ob159/08h; 2Ob1/09z; 7Ob145/10i; 1Ob48/12h; 6Ob167/12w; 7Ob45/13p; 1Ob161/13b; 3Ob206/13k; 2Ob103/15h; 1Ob243/16s; 7Ob40/18k; 3Ob243/18h; 7Ob25/19f; 4Ob23/21t; 7Ob88/21y; 5Ob131/22h; 1Ob214/22k; 1Ob162/23i; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Norm

ABGB §863 H
ABGB §864a
HGB §346 B
AVB allg
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt; andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen kann der Erklärung des Kunden nicht der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers beigelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 562/79
    Veröff: HS X/XI/26
  • 7 Ob 592/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 592/80
    nur: Eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden darf nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will. (T1)
  • 7 Ob 48/80
    Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 48/80
    nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. (T2) Veröff: VersR 1982,864
  • 7 Ob 52/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 52/81
    nur T1
  • 1 Ob 752/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 752/81
    Beisatz: Bei einem Unternehmen höchstens mittlerer Größe, das eine Gemeinschaftsantennenanlage errichtete, ohne die Kunden vom Bestehen von AGB zu unterrichten, ist für die Verpflichtung zur Bezahlung einer laufenden Wartungsgebühr nicht anzunehmen, dass dieses Unternehmen nur zu AGB abschließt. (T3)
  • 1 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 656/82
    Auch; Veröff: SZ 55/106
  • 1 Ob 674/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 674/82
  • 1 Ob 691/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 691/86
  • 7 Ob 60/86
    Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 60/86
    nur T2; nur T1; Beisatz: Allgemeine Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen. (T4)
    Veröff: VersR 1988,530
  • 7 Ob 535/87
    Entscheidungstext OGH 30.04.1987 7 Ob 535/87
    nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. (T5)
    Veröff: SZ 60/75 = RdW 1987,323 = ÖBA 1987,755
  • 7 Ob 586/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 586/89
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen habe. (T6)
    Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)
  • 7 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 17/90
    nur T2; Veröff: SZ 63/54 = VersRdSch 1990,350
  • 1 Ob 533/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94
    Auch
  • 7 Ob 2407/96p
    Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2407/96p
    nur T1; nur T2
  • 1 Ob 278/98h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 278/98h
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T7)
  • 1 Ob 145/99a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 145/99a
    Auch; nur T2; Beisatz: Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T8)
  • 2 Ob 142/00x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 142/00x
    nur T5; Beis wie T7
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T9)
    Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 265/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 265/00x
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 69/01z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/83
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur T5
  • 6 Ob 73/01f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 73/01f
    nur T1; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2 § 864a ABGB Rz 1). (T10)
    Beisatz: AGB können auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h ua). (T11)
  • 9 Ob 212/02w
    Entscheidungstext OGH 18.09.2002 9 Ob 212/02w
    Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage des Erfordernisses beziehungsweise des Umfanges einer Aufklärung (über die Geltung von AGB) ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles. (T12)
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    Auch
  • 7 Ob 31/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
    Auch; nur T5; Beisatz: Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten beziehungsweise deren Inhalt zu erfahren. Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T13)
  • 2 Ob 43/03t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 43/03t
    Vgl auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 2 Ob 86/03s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 86/03s
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten beziehungsweise einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt, ist dies grundsätzlich - auch zwischen Kaufleuten - wirkungslos. (T14)
  • 7 Ob 315/03d
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 315/03d
    Auch; Beisatz: Die tatsächliche volle Kenntnis des Inhaltes durch den Partner des Verwenders von AGB ist aber nicht Geltungsvoraussetzung. Auch ohne jeglichen Hinweis auf AGB gelten diese, wenn der Partner vom Verwendungswillen des Ausstellers wusste und mit Selbstverständlichkeit von ihrer Geltung ausging. Dies ist (praktisch nur) bei branchengleichen oder wenigstens ständig zusammenarbeitenden oder in einer einschlägigen Branche tätigen Kaufleuten anzunehmen. (T15)
  • 1 Ob 30/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 30/04z
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem. (T16)
    Veröff: SZ 2004/53
  • 7 Ob 1/05f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 1/05f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
  • 7 Ob 175/05v
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 175/05v
    Vgl auch
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 231/06f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 231/06f
    Auch; nur T5; Beis wie T13; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T17)
  • 7 Ob 221/06k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 221/06k
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/176
  • 6 Ob 2/07y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 2/07y
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 9 Ob 65/07k
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 Ob 65/07k
    Vgl auch
  • 4 Ob 59/08t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 59/08t
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Auf die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflicht sind diese Überlegungen gewöhnlich nicht übertragbar. (T18)
  • 8 Ob 93/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 93/08x
    Vgl auch
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; nur T2; Beis wie T9 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. (T19)
    Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten das Vertragsverhältnis, setzen somit dessen gültiges Entstehen voraus. (T20)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 145/10i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 145/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T18; Veröff: SZ 2011/4
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/136
  • 6 Ob 167/12w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 167/12w
    Vgl; Beis ähnlich wie T8
  • 7 Ob 45/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 45/13p
    Auch; Beisatz: Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 UGB unter Unternehmern und im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten. (T21)
    Veröff: SZ 2013/37
  • 1 Ob 161/13b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 161/13b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 3 Ob 206/13k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 206/13k
    Auch; nur T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T22)
  • 2 Ob 103/15h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T9
  • 7 Ob 40/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 40/18k
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T14; Beis wie T7
  • 3 Ob 243/18h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 243/18h
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Hinweis auf AGB nur ein einem einzigen früheren Lieferschein. (T23)
  • 7 Ob 25/19f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 25/19f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T24)
  • 4 Ob 23/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 23/21t
    nur T5; Beis ähnlich wie T11
  • 7 Ob 88/21y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
    nur T1
  • 5 Ob 131/22h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2023 5 Ob 131/22h
    Beisatz wie T14
  • 1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Folge- und Vermögensschäden sowie für vertragsuntypische (Folge-)Schäden selbst bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten nicht üblich. (T25)
  • 1 Ob 162/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 162/23i
    Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Konkludente Vereinbarung der AGB trotz dauernder Geschäftsbeziehung und zumindest teilweiser vorgehender Hinweise auf die AGB im Einzelfall verneint. Schon AGB-Hinweis in den drei festgestellten schriftlichen Angeboten lies Raum für abweichende Vereinbarungen. Zudem war nicht erwiesen, dass die AGB im Rahmen der Geschäftsbeziehung immer konkludent mitvereinbart worden wären. (T26)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; nur T9: Klausel, die Geltung von ABB für alle Verträge vorsieht, ohne Einschränkung auf Fälle, bei denen der Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss auf die Geltung der ABB hingewiesen wurde, ist intransparent. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00562_7900000_001

Rechtssatz für 1Ob581/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016914

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob546/84; 5Ob541/85; 7Ob35/87; 9ObA179/89; 1Ob638/94; 4Ob522/95; 6Ob507/95; 9Ob2065/96h; 4Ob229/98z; 1Ob277/98m; 6Ob320/98x; 9Ob38/00d; 4Ob50/00g; 3Ob146/99p; 1Ob1/00d; 3Ob87/99m; 6Ob324/00s; 8ObA129/02g; 7Ob267/02v; 6Ob17/02x; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 7Ob179/05g; 7Ob216/05y; 10Ob34/05f; 9Ob15/05d; 3Ob121/06z; 7Ob93/06m; 3Ob122/05w; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 6Ob254/06f; 4Ob221/06p; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob250/07a; 7Ob202/07t; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob129/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 8Ob119/08w; 7Ob288/08s; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob103/09a; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 5Ob159/09g; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 9ObA82/10i; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 6Ob85/11k; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 5Ob9/13d; 4Ob229/13z; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 1Ob105/14v; 5Ob4/14w; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 3Ob109/14x; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 1Ob222/15a; 7Ob206/15t; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 7Ob84/16b; 6Ob120/15p; 3Ob237/16y; 1Ob243/16s; 2Ob29/16b; 7Ob217/16m; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob228/16x; 9Ob8/18v; 10Ob60/17x; 7Ob242/18s; 8Ob27/19g; 1Ob124/18v; 3Ob46/19i; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 7Ob156/20x; 4Ob213/20g; 3Ob202/20g; 8Ob99/20x; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 1Ob201/20w; 8Ob94/21p; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob62/22a; 7Ob97/22y; 8Ob80/22f; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 4Ob232/22d; 7Ob54/23a; 4Ob207/22b; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 4Ob236/22t; 9Ob23/23g; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 7Ob206/23d; 8Ob158/22a; 3Ob199/23w

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Norm

ABGB §879 Abs3 E
AUVB 2016 §10
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung ARt Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zustimmend F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    nur: Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. (T1)
    Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 7 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 35/87
    Auch; Veröff: SZ 60/148 = EvBl 1988/48 S 274 = RdW 1987,406 = VersRdSch 1988,97 = JBl 1988,118 = VersR 1988,839
  • 9 ObA 179/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 179/89
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, was eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners ist, ist zwischen jenen Fällen, für die der Gesetzgeber dispositive Regeln aufgestellt hat, und allen übrigen Fällen zu unterscheiden. Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T2)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. (T3)
    Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T4)
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Auch; nur T1; Beis wie T4
    Veröff: SZ 68/79
  • 6 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 507/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 229/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 229/98z
    Vgl auch
  • 1 Ob 277/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 277/98m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. (T5)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 72/38
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 50/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 50/00g
    Vgl auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/46
  • 3 Ob 146/99p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 146/99p
    Beis wie T3
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
    Veröff: SZ 73/158
  • 3 Ob 87/99m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 87/99m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 324/00s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 324/00s
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist anzunehmen, wenn keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt. (T6)
  • 8 ObA 129/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 129/02g
    Vgl auch; Beisatz: Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit; dies gilt naturgemäß gerade auch für den Arbeitsvertrag. (T7)
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T8);
    Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 34/05f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 34/05f
    Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T9)
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Beis wie T4; Beisatz: Die Annahme gröblicher Benachteiligung hängt somit einerseits vom Ausmaß der einseitigen Verschiebung des gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleichs und andererseits vom Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Benachteiligten ab. (T10)
  • 3 Ob 121/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 121/06z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Sind die Vertragspartner Kaufleute, so ist für die Annahme einer gröblichen Benachteiligung eines Vertragsteils allenfalls eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. (T11)
    Veröff: SZ 2006/82
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 ist nicht gröblich benachteiligend. (T12)
  • 3 Ob 122/05w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 122/05w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Die im Leistungsverzeichnis für eine öffentliche Ausschreibung enthaltene Klausel, wonach der Anbotsteller bei Annahme von Unklarheiten oder Unvollständigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder den technischen Angeboten die Klarstellung oder Ergänzung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu verlangen hat und binnen derselben Frist die Notwendigkeit zusätzlicher, in der Leistungsbeschreibung nicht angeführter Leistungen bekannt zu geben hat, wobei aus diesem Versäumnis resultierende Mehrforderungen nicht geltend gemacht werden können, weicht nicht in einer im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB relevanten Weise vom dispositiven Recht ab. (T13)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T14)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T15)
  • 6 Ob 254/06f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 254/06f
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klausel über Rücknahmeverpflichtung von PKW-Ersatzteilen in Vertragshändlervertrag. (T16)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T17)
  • 7 Ob 23/07v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung (AVB). (T18)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T18
  • 7 Ob 151/07t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
    Beisatz: Hier: Eine grobe Benachteiligung liegt dann vor, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. (T19)
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Beis wie T18; Beisatz: Hier: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem § 38 Abs 3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T20)
  • 7 Ob 250/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 250/07a
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 19 3.1.3 ARB 97 ist nicht gröblich benachteiligend. (T21)
  • 7 Ob 202/07t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 202/07t
    Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe RS0122985). (T22)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die „gröbliche" Benachteiligung. (T23)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T24)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Tierhaltung in der Wohnung betreffende Klausel im Mietvertrag. (T25)
    Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T26)
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Auch; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T27)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T28)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T29)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollamortisationsleasingvertrag. Die Regelung der Vertragsfortsetzung nach dem Eintritt der Vollamortisation mit Ablauf der „Grundmietzeit" zu den bisherigen Leasingraten in Vertragsformblättern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T30)
    Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T31)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung jedenfalls dann vor, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. (T32)
    Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T33)
  • 7 Ob 288/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 288/08s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 13.1 AUVB 1994 - B. (T34)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T35)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T33; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über." ist mangels Fristsetzung für die Entfernung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T36)
    Beisatz: Die in AGB in Finanzierungsleasingverträgen enthaltene Klausel, welche die unbeschränkte Möglichkeit einräumt, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist, die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann. (T37)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T38)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T39)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine „gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, ist im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen. (T40)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 103/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 103/09a
    Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. (T41)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T42)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T43)
  • 5 Ob 159/09g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 159/09g
    nur T1
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T44)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Auch; Veröff: SZ 2010/39
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Klausel, welche die Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen einräumt, wurde als zulässig beurteilt. (T45)
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T32
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T10; Beis wie T40; Vgl Bem wie T42; Beisatz: Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. (T46)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T39
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T33
  • 6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine ABG‑Klausel, die dem Teilnehmer, der aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses Kommunikationsdienstleistungen bezieht, verbietet, dieses Vertragsverhältnis einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist sachlich gerechtfertigt. (T47)
  • 7 Ob 154/11i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T48)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl Beis wie T6; Beisatz: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden nicht toleriert werden. (T49)
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T49a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32; Vgl Bem wie T41
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T50)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T51)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T52)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Auch; Auch Beis wie T28
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T53)
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Auch; nur: Durch die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB wurde eine objektive Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T54)
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    nur T54; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Beis wie T4; Auch Beis wie T52; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T55)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T56)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T57); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T3; Beisatz: Sie wendet sich vor allem gegen den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen durch den typischerweise überlegenen Vertragspartner bei Verwendung von AGB und Vertragsformblättern. Das Motiv des Gesetzgebers, insbesondere auf AGB und Vertragsformblätter abzustellen, liegt in der zwischen den Verwendern von AGB und deren Vertragspartnern typischerweise anzutreffenden Ungleichgewichtslage. Der mit den AGB konfrontierte Vertragspartner ist in seiner Willensbildung eingeengt, muss er sich doch zumeist den AGB fügen oder in Kauf nehmen, dass ihm der Verwender den Vertragsabschluss verweigert. (T58)
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T59) Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur T54; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T60)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    nur T54; Ähnlich Beis wie T50
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    nur: Durch diese Bestimmung wurde ein eine objektive Äquivalenzstörung und „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigendes bewegliches System geschaffen. (T61)
    Beis wie T4; Beis wie T58
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T40; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T62)
    Veröff: SZ 2013/93
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch
  • 4 Ob 229/13z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 229/13z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gröblich benachteiligende AGB‑Klausel über eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer. (T63)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T35
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessensabwägung, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (T64); Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 4/14w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
    Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. (T65)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T66)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T64
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 3 Ob 109/14x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T46
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Auch
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Beis wie T4; Beis wie T28
  • 1 Ob 222/15a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50
  • 6 Ob 13/16d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
    Vgl; Ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T46; Beisatz: Anders als nach deutschem Recht reicht nicht jede „Unangemessenheit“ (vgl § 307 Abs 2 BGB); erforderlich ist vielmehr eine etwas schwerer wiegende Benachteiligung. (T67)
    Beisatz: Entgeltklauseln sind insbesondere dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat (so schon 4 Ob 179/02f; 6 Ob 253/07k). (T68)
    Beisatz: Hier: Wertabhängiges Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank nicht gröblich benachteiligend. (T69); Veröff: SZ 2016/41
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Vgl; Beis wie T62
  • 7 Ob 84/16b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
    Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beisatz: Wird dem Versicherer eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten – noch so kleinen – Rechtsschutzversicherungsfall eingeräumt, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend und hält schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht stand. (T70)
    Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010, paritätisches Kündigungsrecht. (T71)
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T32; Beis wie T50; Beis wie T63; Veröff: SZ 2017/7
  • 1 Ob 243/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
    Auch; Beis wie T64
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Beisatz: Eine Klausel, die bei kundenfeindlichster Auslegung den Verbraucher auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 7). (T72)
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T32
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T73)
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T1
  • 9 Ob 8/18v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 8/18v
    nur T1
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/10
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch
  • 8 Ob 27/19g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
    Beis wie T6; Beis wie T64; Beisatz: Hier: Sachliche Rechtfertigung für eine in AGB enthaltene Regelung, derzufolge der Betreiberin eines Einkaufszentrums ein Gestaltungsrecht für Gemeinschaftswerbung ohne Mitspracherecht der einzelnen Geschäftsraummieter zukommt, bejaht. (T74)
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Auch; Bem ähnlich wie T43; Beisatz Hier: (Dritt-)Pfandbestellung; Klauselprozess. (T75)
  • 7 Ob 113/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 113/19x
    Beisatz: Kategorischer Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall in der Unfallversicherung (Art 6.3 AUVB 1999). (T76)
    Veröff: SZ 2019/98
  • 7 Ob 189/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 189/19y
    Vgl; Beisatz: Art 6.2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T77)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Art 15.3 ARB 2011 (überdurchschnittliche Inanspruchnahme). (T78)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen. (T79)
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis insb wie T3; Beis insb wie T6; Beis insb wie T32
  • 8 Ob 99/20x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 99/20x
    Vgl; nur T1
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T80)
  • 7 Ob 70/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 70/21a
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T32
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T81)
  • 8 Ob 94/21p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 94/21p
    Vgl; Beis wie T46
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T82)
  • 7 Ob 62/22a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 62/22a
    Beisatz: Hier: § 10 AUVB 2016; Motocross-Fahrten auf Trainingsanlagen. (T83)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 6); Verbandsprozess. (T84)
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel, die keine ausreichenden Vorgaben für die Festlegung der Rechnungsgrundlagen enthielt. (T85)
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T86)
    Beisatz: Art 6.1.1. RVB 2018, wonach eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird, dem Vorsatz gleichzuhalten ist. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T87)
    Beisatz: Art 6.1.11. RVB 2018 mit Risikoausschluss für Ereignisse, die entstehen, wenn die versicherte Person "einem erhöhten Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen, explosiven oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie elektrischer oder thermischer Energie ausgesetzt ist". Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind zahlreiche auf Reisen typische Tätigkeiten erfasst. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T88)
    Beisatz: Art 8.1.1. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer "unnötige Kosten zu vermeiden" hat. Verstoß gegen §§ 62, 63 VersVG; § 879 ABGB verneint. (T89)
    Beisatz: Art 8.1.5. erster Halbsatz RVB 2018, wonach Versicherungsnehmer "Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen" haben. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T90)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T91)
    Beisatz: Art 14.2.5. RVB 2018, wonach ein Versicherungsfall bei Nichtantritt der Reise infolge eines bedeutenden Sachschadens am "Wohnsitz" der versicherten Person vorliegt. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T92)
    Beisatz: Art 16.3. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall "unverzüglich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort ausstellen" lassen müssen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T93)
    Beisatz: Art 16.4. RVB 2018, wonach der Versicherungsnehmer bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich bestimmte Unterlagen zu senden hat, ohne Einschränkung auf bereits existierende Unterlagen. Verstoß gegen § 34a VersVG iVm § 34 Abs 2 VersVG. (T94)
  • 4 Ob 232/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 232/22d
    nur T28: Hier: Klausel in AGB zu aufladbarer Gutscheinkarte (T95)
  • 7 Ob 54/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 54/23a
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T32
  • 4 Ob 207/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 207/22b
    Beisatz wie T28; Beisatz wie T95
    Beisatz: Hier war bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass durch die in Rede stehenden Entgelte das Kartenguthaben bei nicht rechtzeitiger Einlösung nach einigen Jahren gänzlich aufgezehrt wird, was jedenfalls eine grobe Äquivalenzstörung begründet. (T96)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T97)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz: Klausel in einem Bestandvertrag, die den Mieter zum Abschluss von Lieferverträgen auch mit solchen Unternehmen verpflichtet, die vom Vermieter erst nachträglich beauftragt wurden. Gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wegen Verpflichtung zur Übernahme von Zahlungspflichten, die für den Mieter im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhersehbar noch einschätzbar sind. (T98)
    Beisatz: Wertsicherungsklausel, die auf Richtwerterhöhung Bezug nimmt. Gröbliche Benachteiligung, weil die Erhöhung des Richtwerts auch darauf zurückzuführen sein kann, dass es schon in der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags zu einem Anstieg des Preisniveaus gekommen ist, sodass eine nachträgliche Anhebung des auf dieser Grundlage vereinbarten Mietzinses insoweit auch sachlich nicht gerechtfertigt ist. (T99)
  • 4 Ob 236/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 4 Ob 236/22t
    vgl; Beisatz wie T63
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T100)
    Beisatz: Klausel, die eine Refundierung von vom Kunden bezahlter Gebühren auch dann ausschließt, wenn die Veranstaltung aus einem Verschulden der Beklagten abgesagt wurde, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T101)
    Beisatz: Klausel, die die Gutscheinlösung des KuKuSpoSiG auf sämtliche Fälle höherer Gewalt erstreckt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T102)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Klausel, die individuell zustande gekommene Sondervereinbarungen aushebeln würde, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T103)
  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz wie T53: Hier Bausparvertrag: Klausel, die eine Frist von 2 Monaten zur Annahme eines Bauspardarlehensanbots nach einer bis zu sechsjährigen Ansparphase und eventuell noch einer Wartephase unbestimmten Dauer vorsieht, ist gröblich benachteiligend. (T104)
    Beisatz: Klausel, die nach Ansparphase ein Kündigungsrecht der Bausparkasse unter einer Einhaltung einer 2 Monatsfrist regelt, ist gröblich benachteiligend. (T105)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T106)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T106
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T106
  • 7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz wie T4: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (T107)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T108)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T109)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T110)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T111)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T112)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T113)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T114)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T115)
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Gröblich benachteiligend sind:
    Klausel eines (online)Reisevermittlers, wonach bei Stornierung oder Änderung der Reise nicht mehr der "Abo"-Preis gelte und die Differenz auf den "Nicht-Abo"-Preis fällig sei [Klausel 3].
    Klausel, die der AGB-Verwenderin das Recht gibt, die AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern [Klausel 5].
    Klausel, die erklärt, dass die AGB in Kraft stehen, ohne dass ihre Geltung überhaupt vereinbart worden wäre [Klausel 6].
    Klausel, wonach bei Kündigung des "Abos" eine Rückerstattung des "Mitgliedsbeitrags" nicht erfolgt [Klausel 9]. (T116)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_004

Rechtssatz für 1Ob576/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014646

Geschäftszahl

1Ob576/87; 7Ob649/88 (7Ob650/88); 1Ob558/89; 7Ob12/90; 1Ob520/91; 8Ob14/91; 8Ob591/90; 8Ob649/90; 1Ob566/93; 1Ob604/94; 1Ob638/94; 7Ob6/95; 7Ob1532/96; 1Ob277/98m; 1Ob145/99a; 7Ob18/00y; 6Ob55/02k; 7Ob267/02v; 1Ob161/03p; 8Ob31/05z; 7Ob216/05y; 9Ob15/05d; 7Ob93/06m; 3Ob72/07w; 7Ob250/07a; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 8Ob93/08x; 6Ob241/07w; 7Ob288/08s; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 6Ob57/08p; 4Ob212/10w; 7Ob173/10g; 10Ob50/11t; 3Ob96/11f; 7Ob154/11i; 2Ob198/10x; 7Ob216/11g; 7Ob194/11x; 7Ob196/12t; 1Ob244/11f; 7Ob169/12x; 1Ob48/12h; 7Ob84/12x; 4Ob174/12k; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 7Ob44/13s; 2Ob234/13w; 10Ob54/13h; 7Ob190/14p; 7Ob62/15s; 7Ob86/15w; 7Ob33/15a; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 7Ob84/16b; 6Ob17/16t; 3Ob237/16y; 7Ob86/17y; 7Ob131/17s; 3Ob148/17m; 9Ob73/17a; 7Ob242/18s; 8Ob107/19x; 4Ob213/20g; 5Ob198/20h; 4Ob63/21z; 7Ob70/21a; 7Ob148/21x; 7Ob184/21s; 9Ob46/21m; 10Ob13/22t; 4Ob69/22h; 7Ob169/22m; 7Ob160/22p; 8Ob80/22f; 5Ob160/22y; 7Ob3/23a; 7Ob54/23a; 4Ob233/22a; 4Ob239/22h; 7Ob107/23w; 6Ob12/23t; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 4Ob222/22h; 7Ob206/23d; 7Ob26/24k

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Norm

ABGB §864a
Reiseversicherung Art 2 UVKU 1572
private Krankenversicherung VI. (3) BVB
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 576/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 576/87
    Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406
  • 7 Ob 649/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 649/88
    nur: Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. (T1)
  • 1 Ob 558/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 558/89
    nur T1; Veröff: SZ 62/99 = EvBl 1989/149 S 597 = ÖBA 1990,217 = RdW 1989,302
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur: Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. (T2)
    Veröff: RdW 1992,15 = VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83
  • 1 Ob 520/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 520/91
    nur T1; Veröff: SZ 64/31 = RdW 1991,289 = ÖBA 1991,757
  • 8 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 14/91
    nur T1; Veröff: ÖBA 1992,281 = ecolex 1991,768
  • 8 Ob 591/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 591/90
    nur T1; Veröff: EvBl 1992/109 S 503
  • 8 Ob 649/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
    nur T1
  • 1 Ob 566/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 566/93
    nur T1; Veröff: ÖBA 1994,239
  • 1 Ob 604/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 604/94
    nur T1
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    nur T1; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T3)
  • 7 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 6/95
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 1532/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1532/96
    nur T1
  • 1 Ob 277/98m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 277/98m
    Auch; nur T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf den Inhalt, sondern auf die Einordnung der Klausel in das Gesamtgefüge des Textes an. (T4)
  • 1 Ob 145/99a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 145/99a
    nur T1; Beisatz: Eine Mängelrügeverpflichtung als Gewährleistungsvoraussetzung ist kein "ungewöhnlicher Inhalt" im Sinne des § 864a ABGB. (T5)
  • 7 Ob 18/00y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 18/00y
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftungsbeschränkung für frei herumliegende Wertgegenstände nach Art 2.3.3 ABH 1989 ist keine ungewöhnliche Bestimmung im Sinne des § 864a ABGB. (T6)
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    nur T1
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur T1; Beisatz: Die Qualifikation einer Klausel als überraschend und ungewöhnlich hängt jeweils von den konkreten Umständen ab. (T7)
  • 1 Ob 161/03p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 161/03p
  • 8 Ob 31/05z
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
    Auch; nur T1; Beisatz: Ganz allgemein ist eine Vertragsbestimmung im Bürgschaftsvertrag, wonach der Bürge auch für Kreditprolongationen haftet, im Geschäftsverkehr üblich und nicht als im Sinne des § 864a ABGB ungewöhnlich zu qualifizieren. (T8) Veröff: SZ 2005/66
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    nur T1
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    nur T1
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    nur T1; Beisatz: Hier Pkt 6.3 der auf Grund § 4 KMU-FörderungsG erlassenen Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 wohnt keine Überrumpelung inne. (T9)
  • 3 Ob 72/07w
    Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 72/07w
    Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass eine Klausel in einer Branche weit verbreitet ist, ist noch nicht geeignet, sie aus der Sicht des Vertragspartners als im redlichen Verkehr üblich anzusehen (so schon 2 Ob 50/02w). (T10)
    Beisatz: Hier: Klausel in Allgemeinen Leasingbedingungen einer AG. (T11)
  • 7 Ob 250/07a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 250/07a
    nur T1; Beisatz: Hier: Die Risikoausschlussklausel des Art 19 3.1.3 ARB 97 ist weder ungewöhnlich noch überraschend. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    nur T1
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; nur T2; Beisatz: Entscheidend ist auch das äußere Erscheinungsbild der Urkunde (4 Ob 179/02f). (T13)
    Beisatz: Die Klausel muss einen Überraschungseffekt haben, was etwa dann der Fall ist, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss und er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (4 Ob 56/03v). (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 8 Ob 93/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 93/08x
    Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Klausel in einer Branche weit verbreitet ist, ist aber noch nicht geeignet, sie aus der Sicht eines Vertragspartners als im redlichen Verkehr üblich anzusehen. (T15)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    nur T1; Beisatz: Ins Gewicht fällt hierbei die Üblichkeit der Klausel bei einem Geschäftstyp, doch kommt es auf redliche Verkehrsgepflogenheiten an, sodass selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche die Anwendung des § 864a ABGB nicht hindert. (T16)
    Beisatz: Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts maßgebend. (T17)
  • 7 Ob 288/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 288/08s
    Auch; Beisatz: Art 13.1 AUVB 1994 - B ist weder ungewöhnlich noch überraschend. (T18)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beisatz: Hier: Eine Klausel im Finanzierungsleasingvertrag, wonach es bei einer Mehrheit von Leasingnehmern nur dem im Vertrag Erstgenannten zukommt Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. (T19)
  • 6 Ob 57/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 57/08p
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des § 864a ABGB zu beurteilen. (T20)
  • 4 Ob 212/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 212/10w
    Auch; nur T2; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. (T21)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 50/11t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 50/11t
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 96/11f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 96/11f
    Vgl auch
  • 7 Ob 154/11i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 154/11i
    Beisatz: Hier: Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf ein Jahr (vgl § 138 GewO 1994). (T22)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Es kommt auf die Einordnung der Klausel in das Gesamtgefüge des Textes an. (T23)
    Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T16; Beis wie T17; Vgl Beis wie T21
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T24)
  • 7 Ob 194/11x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 194/11x
    nur T1; Beisatz: Hier: Art 1.2. EB Agrar Universal hält der Geltungskontrolle des § 864a ABGB stand. (T25)
  • 7 Ob 196/12t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 196/12t
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    nur T1
  • 7 Ob 169/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 169/12x
    Vgl auch; Auch Beis wie T25
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T1; Veröff: SZ 2012/115
  • 4 Ob 174/12k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 174/12k
    nur T1
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T26)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    nur T1; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    nur T1; Veröff: SZ 2013/85
  • 2 Ob 234/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 234/13w
    Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T27)
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T28)
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 86/15w
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 86/15w
    Auch
  • 7 Ob 33/15a
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 33/15a
    nur T1
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; nur T1; Beis wie T21
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
    Auch
  • 7 Ob 84/16b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 84/16b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 13.1 MKRB 2010 bewirkt keinen Überrumpelungseffekt bei paritätischem Kündigungsrecht im Schadensfall. (T29)
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; Beis ähnlich wie T16
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    nur T1; Veröff: SZ 2017/7
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Beisatz: Art C.2.5 UVB 2009 ist nicht überraschend (Bandscheibenvorfälle). (T30)
  • 7 Ob 131/17s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 131/17s
    Beisatz: Hier: ABUB 2007: Rehabilitationsmaßnahmen/Heilbehandlung. (T31)
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 107/19x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 107/19x
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Gebühr für Check‑in am Flughafen, auf die während dem Online‑Buchungsvorgang nicht automatisch hingewiesen wird. (T32)
  • 4 Ob 213/20g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 213/20g
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Verwendung fremdsprachiger AGB ‑ Verbandsprozess. (T33)
  • 5 Ob 198/20h
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 198/20h
    nur T1; Beis wie T7
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T34)
  • 7 Ob 70/21a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 70/21a
    Vgl
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: Verbandsklage (T35)
  • 7 Ob 184/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 184/21s
    Beis nur wie T10; Beisatz: Hier: Führerscheinklausel - Kraftfahrrechtliche Begutachtung nach österreichischem Recht. (T36)
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T37)
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ohne Hervorhebung zwischen Gewährleistungsregeln enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung. (T38)
  • 4 Ob 69/22h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 69/22h
    Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17
  • 7 Ob 169/22m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 169/22m
    Vgl
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Ausschlussfrist in AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T39)
  • 8 Ob 80/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 Ob 80/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Fitnessstudios (Klauseln 2 und 3); Verbandsprozess. (T40)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T15
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T41)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 864a ABGB verneint. (T42)
  • 7 Ob 54/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 54/23a
  • 4 Ob 233/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 233/22a
    vgl; Beisatz wie T14
    Beisatz: Die Nachrangdarlehen-AGB ist weder überraschend noch intransparent, weil sie unter dem gesonderten Abschnitt "Nachrangigkeit" zu finden ist und das Hauptcharakteristikum der vom Darlehensgeber zu erbringenden Leistung beinhaltet. (T43)
  • 4 Ob 239/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 4 Ob 239/22h
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T43
    Anm: Parallelfall zu 4 Ob 233/22a
  • 7 Ob 107/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 107/23w
    Beisatz: Die in VI. (3) der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Krankengeldtarif für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige MIK 28/16_060 (BVB) unterstellte Leistungsbegrenzung ist ungewöhnlich und unwirksam nach § 864a ABGB. (T44); Beisatz wie T14
  • 6 Ob 12/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 6 Ob 12/23t
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel, aus deren erstem Punkt sich ergibt welche der Beklagten als Anbieterin von Glücksspielen Vertragspartnerin wird. (T45)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 (Erfolgsaussichten) sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T46)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T46
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T46
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    vgl; Beisatz wie T14: Nach einem Abschnitt "Gesamtflugpreis, Ticketpreis, Steuern, Aufpreise und Gebühren für weitere Leistungen" hat ein Verbraucher keinen Anlass mehr, verstreute Bestimmungen in anderen Teilen der AGB zu vermuten, die darüber hinausgehende Entgeltbestandteile erstmals erwähnen. (T47)
  • 7 Ob 206/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 206/23d
    Beisatz wie T14: Hier: Art 3.1.2.2. SRB Nr 267 zu den ARB 2009 (T48)
  • 7 Ob 26/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 26/24k
    Beisatz wie T46: Hier: Art 7.1.11 ARB 1994 (T49)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19870325_OGH0002_0010OB00567_8700000_002

Entscheidungstext 7Ob93/06m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob93/06m

Entscheidungsdatum

10.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.) Frank L*****, und 2.) Edeltraud J*****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Rechtsverhältnisses (Streitwert EUR 36.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2006, GZ 2 R 178/05v-39, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. Mai 2005, GZ 12 Cg 16/04d-31, infolge Berufung der klagenden Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In Vollziehung des Gesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- Förderungsgesetz, BGBl 1996/432 idgF) gewährt die beklagte Partei (als „Abwicklungsstelle" iSd Paragraph 3, Absatz eins, KMU-Förderungsgesetz) dafür geeigneten Tourismus- und Freizeitbetrieben Unterstützungen in Form von Garantieübernahmen. Für die Durchführung dieser Förderungsmaßnahmen wurden gemäß Paragraph 4, KMU-Förderungsgesetz vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die „Richtlinien für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006" (im Folgenden: Richtlinien) vom 10. Juli 2001 erlassen. Diese Richtlinien und die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Garantien für Tourismusbetriebe" (AGB) bilden integrierende Bestandteile der einzelnen Garantieverhältnisse, denen sich die Förderungswerber und die Garantienehmer zu unterwerfen haben.

Die Richtlinien enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

„2 Gegenstand der Garantie

...

Garantien werden für folgende Beteiligungen am Eigenkapital von kleinen und mittleren Unternehmen (in der Folge: Unternehmen) übernommen:

2.1 Das Eigenkapital wird den Unternehmen in Form einer Beteiligung mit beschränkter Haftung oder in Form von sonstigen Einlagen mit Eigenkapitalcharakter zur Verfügung gestellt; ...

...

2.2 Für sämtliche Beteiligungsformen gilt: Das Eigenkapital ist vom Kapitalgeber in Form von zusätzlichen Barmitteln zur Verfügung zu stellen, die das Risikokapital des Unternehmens entsprechend erhöhen (erstmalige Beteiligung oder Kapitalerhöhung).

...

5 Ausschluss der Garantieleistung

Die Leistung aus der Garantie ist ausgeschlossen,

...

2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat;

..

4. wenn der Garantienehmer der Ö***** [beklagte Partei] gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder für die Risikobeurteilung wesentliche Umstände verschwiegen hat;

...

6 Garantiebedingungen

6.1 Für Eigenkapital nach Punkt 2.1 gilt: Es darf sich nur um eine Minderheitsbeteiligung handeln (kleiner als 50 % der Gesellschaftsanteile). Die Garantieübernahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn trotz Vorliegen einer Minderheitsbeteiligung durch den Gesellschafter ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt werden kann (z. B. mittels Syndikatsvertrages).

6.2. Für eigenkapitalähnliche Einlagen gilt weiters:

Die Mittel sind dem Unternehmen auf eine Dauer von mindestens 10 Jahren zur Verfügung zu stellen. Das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Eigenkapitals muss zumindest teilweise erfolgsabhängig sein. Weiters ist für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmens im Beteiligungsvertrag ausdrücklich die Nachrangigkeit gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger zu vereinbaren. Eine Garantieübernahme ist ausgeschlossen, wenn der Kapitalgeber einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.

6.3. Ausgeschlossen sind Beteiligungen, die von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern gehalten werden, ebenso Beteiligungen von deren Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie und von im Unternehmen mittätigen Verwandten der Seitenlinie zweiten und dritten Grades. Beteiligungen aus dem eben genannten Personenkreis sind auch bei Feststellung der Beteiligungsverhältnisse und der Beherrschungsverhältnisse gemäß Punkt 3.2 zusammen zu berücksichtigen.

...

6.5 In den folgenden Richtlinien gelten die Bestimmungen für Garantien und Ausfallsbürgschaften in gleicher Weise. Als „Förderungsnehmer" bzw. „-werber" wird der Kunde des Kreditinstituts (bzw der Beteiligungsgesellschaft) bezeichnet, der die zu unterstützenden Maßnahmen durchführt. Als „Garantienehmer" bzw. „-werber" wird der Kapitalgeber (meist Bankinstitut) bezeichnet, der den zu garantierenden Kapitalbetrag zur Verfügung stellt.

6.6. Die Richtlinien sind als Vertragsinhalt der von der Ö***** bei Garantieübernahme auszustellenden Garantieerklärung zu Gunsten des in der Garantieerklärung genannten Kredit- bzw. Beteiligungsgebers (Garantienehmer) auszubedingen, sofern keine Abweichungen vereinbart werden. Inhalt und Umfang der Garantie werden daher durch die Garantieerklärung und die vorliegenden Richtlinien bestimmt.

...

13.3 Verpflichtung des Garantienehmers

Für den Fall einer Garantiezusage gilt mit dem Garantienehmer als vereinbart, dass er

1. seine gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Förderungsnehmer in wirtschaftlich angemessener Weise gestaltet, die ihm aus dem Kredit- und dem Garantieverhältnis obliegenden Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erfüllt, die Interessen der Ö***** wahrnimmt und um die Minderung der Leistungspflicht der Ö***** aus der Garantie besorgt ist;

2. zumindest die in Abstimmung mit der Ö***** festgelegten Sicherheiten hereinnimmt;

3. dem Förderungsnehmer die Kredit- bzw Beteiligungsvaluta nur nach Maßgabe der Realisierung des Vorhabens zuzählt;

..."

Die Hotel A***** GmbH & Co KG (im Folgenden: A***** KG), deren Komplementärin die Hotel A***** GmbH (im Folgenden: A***** GmbH) ist, betreibt in N*****, Tirol, das Hotel A*****. Frank L*****, Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der in Deutschland ansässigen L***** GmbH, war bereits im Jahr 2001 daran interessiert, diesen Hotelbetrieb zu übernehmen. Er führte dazu Gespräche mit dem allein verfügungsberechtigten Markus G***** der Geschäftsführer, alleiniger Gesellschafter der A***** GmbH und einziger Kommanditist der A***** KG war. Unklar war zunächst, ob Frank L***** persönlich oder die von ihm kontrollierte L***** GmbH als Käufer auftreten werde. Gedacht war jedenfalls an einen Ankauf der Kommanditeinlage und der Geschäftsanteile der A***** GmbH. Zwischen G***** und L***** wurde ein Kaufpreis für die Beteiligung von ATS 38 Mio ausgehandelt. Da L***** bloß über ATS 10 Mio verfügte, ging es nun darum, für den Rest eine Finanzierung aufzutreiben.

Die ersten Gespräche mit einem Mitarbeiter der Beklagten wurden im Frühjahr 2001 geführt. Dabei wurde festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen für die Beklagte lediglich die Garantie für eine zusätzliche Fremdbeteiligung in Frage kam. Nach einem Finanzierungsplan sollte der Käufer zur Aufbringung des Kaufpreises von ATS 38 Mio einen hypothekarisch sichergestellten Abstattungskredit über ATS 21 Mio bei der Klägerin aufnehmen und ATS 2 Mio als Eigenkapital einbringen. ATS 15 Mio sollten in Form einer Fremdbeteiligung durch Einräumung von Genussrechten für den Financier aufgebracht werden. Für diese Fremdbeteiligung sollte die Beklagte eine Ausfallshaftung von 80 % (ATS 12 Mio) übernehmen. Unter diesen Prämissen war die Beklagte grundsätzlich zur Übernahme einer Garantie zu Gunsten eines sich am Unternehmen Beteiligenden bereit. Frank L***** dachte diesbezüglich zunächst an seine Lebensgefährtin, dann aber an seine Mutter, Edeltraud J*****.

Bei den folgenden Verhandlungen mit der Klägerin und auch mit der Beklagten gab er sein Verwandtschaftsverhältnis zu Edeltraud J***** nie bekannt. Diese war in die Gespräche selbst nicht eingebunden. Letztlich entschied sich Frank L*****, den Geschäftsanteilskauf nicht persönlich durchzuführen, sondern über die von ihm kontrollierte L***** GmbH. Eine nun von der Beklagten durchgeführte detaillierte Prüfung insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung des Hotelbetriebs führte im Hinblick auf das von Edeltraud J***** beigesteuerte Beteiligungskapital von ATS 15 Mio und eine von Frank L***** zusätzlich angebotene Bankgarantie über ATS 3 Mio zur Abdeckung einer allfälligen Liquiditätsunterdeckung in der Anlaufphase zu einem positiven Gutachten betreffend das Vorhaben „Beteiligungsfinanzierung des Erwerbs der A***** GmbH & Co KG samt Betriebsliegenschaft". Die Beklagte erstellte daraufhin ein Garantieanbot an Edeltraud J*****, welches diese annahm. Die Beklagte übernahm mit „Garantieerklärung Nr. H 51" vom 14. 9. 2001 gegenüber Edeltraud J***** hinsichtlich deren Beteiligung an der A***** KG in Form eines Genussrechtes mit Beteiligung am Liquidationserlös eine Garantie gemäß Paragraph 1356, ABGB über 80 % der Beteiligungssumme von ATS 15 Mio für 10 Jahre.

Die klagende Partei gewährte Edeltraud J***** per 7. 11. 2001 einen Abstattungskredit in der Höhe von ATS 12 Mio mit einer Laufzeit von 10 Jahren, wobei als Sicherheiten dafür Frank L***** und die von ihm kontrollierte L***** GmbH die persönliche Haftung als Bürge und Zahler übernahmen. Weiters wurden der Klägerin Höchstbetragspfandrechte von ATS 3,900.013,03 und ATS 11,700.011,56 auf der Hotelliegenschaft eingeräumt und schließlich wurde die Genussrechtseinlage der Edeltraud J***** von ATS 15 Mio zu Gunsten der Klägerin verpfändet und der Anspruch aus der Garantie gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten. Diese am 15. 11. 2001 durchgeführte Abtretung wurde der Beklagten mit Schreiben vom selben Datum zur Kenntnis gebracht und von der Beklagten ausdrücklich akzeptiert.

Wann Frank L***** und die L***** GmbH die Geschäftsanteile an der A***** GmbH und die Kommanditeinlage betreffend die A***** KG wirksam erwarben, konnte nicht festgestellt werden. Die Eintragungen im Firmenbuch erfolgten per 20. 6. 2002. Die Geschäftsleitung hatte Frank L***** im April 2002 übernommen.

Am 18. 9. 2003 wurde über das Vermögen der A***** KG der Konkurs eröffnet. Die Klägerin kündigte mit der Begründung, die Kreditnehmerin Edeltraud J***** sei ihrer Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen, das Kreditverhältnis per 10. 10. 2003 aus wichtigem Grund auf und stellte den Kredit zur Gesamtrückzahlung fällig. Mit der Behauptung, der Garantiefall sei eingetreten, wollte sie die Beklagte aus deren Garantieverpflichtung in Anspruch nehmen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die von ihr erteilte Garantie sei auf Grund von Verfehlungen sowohl der Garantienehmerin Edeltraud J***** als auch des Förderungsnehmers L***** (A***** KG) unwirksam geworden.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass die von der Beklagten abgegebene „Garantieerklärung" vom 14. 9. 2001, mit der die Beklagte gegenüber Edeltraud J***** für deren Genussrechtsbeteiligung an der A***** KG eine als Bürgschaft gemäß Paragraph 1356, ABGB zu qualifizierende Garantie bis zum Betrag von EUR 872.074,01 übernommen habe, rechtswirksam sei und die von der Beklagten mit der Garantieerklärung übernommene Verpflichtung aufrecht bestehe.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Garantie sei infolge vielfältiger Verletzungen der ihr zugrundeliegenden Richtlinien und AGB hinfällig geworden. Neben weiteren Gründen für eine Klagsabweisung, die im Revisionsverfahren nicht mehr erörtert werden müssen, machte die Beklagte schließlich noch geltend, den Garantievertrag wegen des verschwiegenen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Nebenintervenienten wegen Irrtums anzufechten. Die Klägerin erwiderte dazu, Punkt 6.3 der Richtlinien richte sich ausschließlich an die Beklagte. Diese könne aus einer von ihr unterlassenen Vorprüfung der Garantiebedingungen nicht die Unwirksamkeit ihrer Garantieerklärung ableiten. Außerdem entbehre diese Bestimmung der Richtlinien jeder sachlichen Rechtfertigung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen insbesondere wegen ihrer Stellung als Verwandte von der Übernahme einer geförderten Beteiligung ausgeschlossen sein sollten. Eine solche Regelung sei im Sinne der Paragraphen 864 a und 879 ABGB ungültig. Die Beklagte wäre nach Treu und Glauben vor Ausstellung der Garantieerklärung verpflichtet gewesen, Edeltraud J***** über ein Verwandtschaftsverhältnis zu befragen und über die Tragweite der Ausschlussbestimmung des Punktes

6.3 der Richtlinien zu belehren. Habe sie dies unterlassen, habe sie auch gegenüber der Klägerin Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten grob verletzt. Deshalb werde das Klagebegehren hilfsweise auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den von ihm festgestellten Sachverhalt, der zum wesentlichen Teil eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde, beurteilte es rechtlich dahin, allen Beteiligten sei von Anbeginn an klar gewesen, dass Frank L***** die Förderung der Beklagten angestrebt habe, wenngleich beim Beteiligungserwerb die von ihm zur Gänze kontrollierte L***** GmbH vorgeschoben worden sei und er zum Zeitpunkt der Kreditgeschäfte noch gar nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der Förderungswerberin (Hotelbetrieb A*****) gewesen sei. Unter welchem Mantel die Geschäfte letztlich geschlossen worden seien, sei gleichgültig. Ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Förderungswerber und einem Garantiewerber schließe nach den Richtlinien der Beklagten eine Förderung aus. Die Regelung sei so zu verstehen, dass ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis nicht zwischen den entscheidungsbefugten Organen des Förderungswerbers und dem Garantiewerber bestehen dürfe. Dass als Förderungswerber der Hotelbetrieb aufgetreten sei, der laut Firmenbuch noch unter Kontrolle des Markus G***** gestanden sei, sei unmaßgeblich. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, Ermittlungen über allfällige Verwandtschaftsgrade durchzuführen. Vielmehr sei es Sache des Förderungswerbers bzw Garantienehmers, die Förderung ausschließende verwandtschaftliche Verhältnisse darzulegen. Im Übrigen sei es der Klägerin als Vertreterin der Garantienehmerin anzulasten, die ihr bekannten gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten nicht in angemessener Form berichtet zu haben. In Summe ergebe sich, dass die von der Beklagten abgegebene Garantie unwirksam sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Ansicht der Klägerin, die Geltung der Richtlinien und der AGB sei nicht rechtswirksam vereinbart worden, sei unrichtig. Nach der Judikatur reiche es für die „Unterwerfung" des Vertragspartners hin, wenn der Verwender der AGB auf seinen Wunsch nach Geltung der AGB hingewiesen habe und der Kunde wenigstens die Möglichkeit gehabt habe, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin habe sich allerdings im Verfahren erster Instanz gar nicht darauf berufen, dass die Richtlinien und die AGB von vornherein nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären. Insoferne verstießen die Ausführungen der Klägerin in der Berufung gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen komme es aber auf eine Ausfolgung der Richtlinien und der AGB durch die Beklagte konkret nicht an. Dass für die Garantienehmerin keine zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, vom Inhalt der Urkunden Kenntnis zu erlangen, sei von der Beklagten nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen. Damit erübrige es sich, darauf einzugehen, dass laut dem Garantieanbot sowohl die AGB als auch die Richtlinien Anlagen dieses an Edeltraud J***** gerichteten Schreibens der Beklagten gewesen seien. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG liege nicht vor, da es keinem ernstzunehmenden Zweifel unterliegen könne, dass die Richtlinien jene Voraussetzungen festgelegt hätten, unter denen die Beklagte Garantien im Sinne der Richtlinien zu gewähren bereit gewesen sei. Ebenso unmissverständlich komme in den Richtlinien zum Ausdruck, dass die Beklagte keine Garantien für Einlagen naher Verwandter im Sinn des Punktes 6.3 der Richtlinien übernehme.

Soweit die Ausführungen der Klägerin darauf hinausliefen, dass die Beklagte auf Grund ihrer vertraglichen Beziehung zum Bund (auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes) tätig werde, sie Förderungsansuchen im Sinne der Richtlinien zu prüfen habe und für eine Verletzung eigener Prüfpflichten (schadenersatzrechtlich) verantwortlich sei, wenn sie trotz Vorliegens einer Ausschlussbestimmung eine Garantieerklärung abgebe, verkenne die Klägerin, dass die Beklagte bloß in privatwirtschaftlichem Rahmen tätig werde. Ihr sei nach der Präambel der Richtlinien die Beachtung deren Inhaltes vertraglich überbunden worden und sie sei dem auch nachgekommen, indem sie bei der Übernahme von Garantien die Geltung der Richtlinien vertraglich vereinbart habe. Der Inhalt der Richtlinien bezwecke erkennbar nicht den Schutz Dritter, sondern bloß die richtlinienkonforme, also den Zielsetzungen der Förderungsaktion gemäße Übernahme privatwirtschaftlicher „Garantien" durch die Beklagte. Damit könne dahinstehen, ob der Beklagten vorgeworfen werden könne, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Nebenintervenienten nicht ergründet zu haben. Dass die Beklagte durch die Übernahme der Garantie auf eine Geltendmachung „bedingungsgemäßer Ausschließungsgründe" verzichtet hätte, habe ein redlicher Erklärungsempfänger nicht ernsthaft annehmen können. Schon gar nicht entspreche eine solche Interpretation der gemäß Punkt römisch XIV. der AGB maßgeblichen Beachtung des gesetzlichen Förderungszwecks als Grundlage des Garantieverhältnisses und der danach gebotenen Auslegung, dass sich die Beklagte eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wolle.

Dass nach den Richtlinien Garantien für Einlagen naher Verwandter ausgeschlossen seien, sei weder ungewöhnlich noch gröblich benachteiligend und schon gar nicht ohne jedwede sachliche Rechtfertigung. Auch der Gesetzgeber schenke bei der Beurteilung von Rechtsgeschäften zwischen Angehörigen dem Umstand Beachtung, dass hier leicht eine gemeinsame Interessenlage zum Nachteil Dritter ausschlagen könne. Konkret sei es sachlich gerechtfertigt, wenn die Beklagte die Erfüllung der dem Kreditnehmer in den Richtlinien auferlegten Pflichten im Falle eines Verwandten als Garantienehmer als gefährdet angesehen und deshalb Verwandte als Garantienehmer ausgeschlossen habe.

Nicht maßgeblich sei, dass die beiden Nebenintervenienten zu keiner Zeit Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer der A***** KG gewesen seien und Frank L***** zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beteiligungsvertrages vom 15. 11. 2001 noch nicht Geschäftsführer der A***** GmbH gewesen sei. Gegenstand der Garantieerklärung der Beklagten sei eine Beteiligung der Edeltraud J***** an der A***** KG. Das Erstgericht habe nicht feststellen können, wann konkret Frank L***** bzw die von ihm kontrollierte L***** GmbH die Geschäftsanteile der Komplementärgesellschaft und die Kommanditeinlage der KG wirksam erworben habe (nach dem Inhalt der Beil./KK sei dies mit Beteiligungskaufvertrag vom 1. 8. 2001 und einem Nachtrag dazu vom 8. 5. 2002 geschehen). Die Übernahme der Geschäftsleitung durch Frank L***** habe im April 2002 stattgefunden. Dessenungeachtet gehe aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes unzweifelhaft hervor, dass es Gegenstand sämtlicher Gespräche mit der Beklagten gewesen sei und der Vertragszweck der Übernahme der Garantie in dem wirtschaftlichen Vorhaben bestanden habe, Frank L***** die Übernahme des Hotels A***** zu ermöglichen, das von der Hotel A***** KG betrieben worden sei. Nur für dieses Projekt sei ein Ansuchen der A***** KG und ein positives Gutachten vorgelegen, das allerdings eine Fremdbeteiligung vorausgesetzt habe, für die Frank L***** seine Mutter Edeltraud J***** vorgeschlagen habe. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass aus redlicher Sicht keine Bereitschaft der Beklagten für eine Förderung in Form der Übernahme einer „Garantie" im Sinne der Richtlinien an einem Unternehmen bestanden haben könne, dem nach Verwirklichung des geförderten Vorhabens der Sohn der Garantienehmerin als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der das Hotel betreibenden KG (sowie als Gesellschafter dieser GmbH und Kommanditist der KG) vorgestanden sei und der das Unternehmen dem Projekt entsprechend jedenfalls faktisch geleitet habe. Es sei nicht an der Beklagten gelegen, ohne darauf hinweisende Indizien Edeltraud J***** darüber zu befragen, ob sie nicht mit Frank L***** verwandt sei. Schon gar nicht sei die Beklagte gehalten gewesen, auf die Einhaltung der ihr vertraglich überbundenen Förderungszwecke zu dringen, um Interessen Dritter wie der Klägerin zu wahren. Auch durch die Genehmigungserklärung der Abtretungsvereinbarung habe die Beklagte weder eine Garantie für das Vorliegen sämtlicher von den Richtlinien geforderten Voraussetzungen noch eine Pflicht übernommen, die Klägerin etwa darüber aufzuklären, inwieweit das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Edeltraud J***** und Frank L***** durch sie geprüft worden sei. Bei redlicher Sicht habe die Klägerin auch aus der Zustimmung zu der von ihr erbetenen Bestätigung, dass von der Garantienehmerin „bis zum heutigen Tag sämtliche bedingungsgemäßen Verpflichtungen für die Übernahme der Garantie Nr. H 51 ... erfüllt wurden", nichts anderes schließen dürfen, als dass aus Sicht der Beklagten ein Verstoß Edeltraud J***** gegen die Richtlinien nicht erfolgt sei. Eine Absicherung insbesondere gegen das Hervorkommen von Willensmängeln habe aus der Sicht der Klägerin mit einer solchen Erklärung vernünftigerweise aber nicht verbunden sein können. Die Beklagte sei daher (auch gegenüber der Klägerin) berechtigt, die Aufhebung des (Garantie-)Vertrages wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums infolge Verletzung privatrechtlicher Aufklärungspflichten seitens der Garantienehmerin geltend zu machen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige; weiters, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Lösung der Rechtsfrage zwar von der Vertragsauslegung abhänge, aber eine Anwendung der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Garantien für Tourismus- und Freizeitbetriebe 2001 bis 2006 in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sei.

Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben, sondern die Urteile erster und zweiter Instanz zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht stichhältig, die damit bekämpften, hier (etwas zusammengefasst) wiedergegebenen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung der zweiten Instanz hinzuweisen und diese - auf die Rechtsrüge der Klägerin bezugnehmend - lediglich wie folgt zu ergänzen:

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist zunächst die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, die Richtlinien und AGB seien Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen der Garantienehmerin Edeltraud J***** und der Beklagten geworden. Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen nach ständiger Rechtsprechung, soweit keine besondere Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht vergleiche die Beispiele bei Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 römisch IV, Paragraph 864 a, Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (1 Ob 1/00d, SZ 73/158 uva; vergleiche RIS-Justiz RS0014506 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Auffassung, die Richtlinien und AGB seien dem Garantieverhältnis zugrundegelegt worden, entspricht diesen Kriterien. Nach der betreffenden, von der Klägerin selbst vorgelegten Urkunde, deren Richtigkeit die Beklagte ausdrücklich anerkannt hat (s AS 57), lagen sowohl die Richtlinien als auch die AGB der Garantieerklärung sogar bei.

Da demnach die Richtlinien und AGB wirksam in das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Garantienehmerin Edeltraud J***** einbezogen wurden, stellt sich die Frage, ob die maßgebliche Bestimmung des Punktes 6.3 der Richtlinien der Geltungskontrolle des Paragraph 864 a, ABGB und der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 4, ABGB standhält und allenfalls auch das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG erfüllt. Auch diese Voraussetzungen werden vom Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ohne Rechtsirrtum bejaht:

Nach der der Inhaltskontrolle vorangehenden (1 Ob 581/83, SZ 56/62; 1 Ob 638/94, RdW 1995, 258 ua; Bollenberger in KBB, Paragraph 864 a, Rz 9) Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen diese Vorschrift, so gilt der Vertrag ohne sie (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 864 a, Rz 9 mwN). Als objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht: Einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 60/52; SZ 62/99; SZ 64/31 ua).

Von einer Überrumpelung des Garantienehmers durch die strittige Klausel kann aber gar keine Rede sein. Sowohl die Richtlinien als auch die AGB enthalten Bestimmungen, deren Einhaltung durch ein Naheverhältnis zwischen Förderungsnehmer und Garantienehmer in Frage gestellt würde. So betont etwa Pkt römisch II der AGB („Art der Garantie") (6), dass die von der Ö***** (beklagte Partei) übernommene Garantie eine Ausfallshaftung bei Insolvenz des Förderungsnehmers sei. Der Garantienehmer sei daher verpflichtet, alle ihm nach dem Maßstab eines ordentlichen Geschäftsganges zumutbaren Bemühungen zu unternehmen, sich einerseits bei Einräumung des garantierten Kapitals vom Förderungsnehmer alle möglichen Sicherheiten bestellen zu lassen, andererseits vor Inanspruchnahme der Garantie den garantierten Betrag beim Förderungsnehmer einbringlich zu machen. Es versteht sich von selbst, dass ein entsprechendes vertragskonformes Vorgehen des Kapitalgebers und Garantienehmers bei einem Naheverhältnis zum Förderungsnehmer zweifelhaft sein und etwa bei verwandtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen nicht gesichert erscheinen kann. Als weiteres Beispiel sei der oben wiedergegebene Pkt 13.3 der Richtlinien erwähnt, der in ähnlicher Weise dem Garantienehmer Verhaltensweisen auferlegt, deren Einhaltung bei einem Naheverhältnis mit dem Förderungsnehmer gefährdet sein kann. Der Ausschluss von Beteiligungen etwa eines Vorstandes oder Geschäftsführers des Förderungsnehmers ist daher sachlich geboten und demnach ganz naheliegend; ebenso naheliegend erscheint, dass Beteiligungen von nahen Verwandten dieser Personen ausgeschlossen sein müssen. Dass dieser Ausschluss nicht auf Personen beschränkt sein kann, die tatsächlich gerade als Vorstände oder Geschäftsführer tätig sind, sondern, um Umgehungen zu vermeiden, auch jene Personen betreffen muss, die in Wahrheit über einen Förderungsnehmer bestimmen (was nach den erstgerichtlichen Feststellungen auf den Sohn der Garantienehmerin voll und ganz zutraf), ist selbstverständlich und kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Punkt 6.3. der Richtlinien hält demnach der Geltungskontrolle stand. Zwar kommt es nicht nur auf den Inhalt der betreffenden Klausel allein an, sondern es kann sich die Ungewöhnlichkeit einer Klausel auch aus deren Einordnung in das Gesamtgefüge des Textes ergeben: Die Vertragsbestimmung kann derart „versteckt" eingefügt sein, „dass sie der Vertragspartner des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Formblattes dort nicht vermutet, wo sie angeordnet ist, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte" (SZ 56/62 ua; Krejci im HB z KSchG, 112). Auch diesbezüglich bestehen im vorliegenden Fall aber keine Bedenken. Wenn auch eine Einordnung der Klausel insbesondere unter Punkt 5 (Ausschluss der Garantieleistung) denkbar gewesen wäre, scheint sie auch unter Punkt 6 (Garantiebedingungen) keineswegs im aufgezeigten Sinn „an versteckter Stelle" auf.

Ist die Bestimmung des Punktes 6.3 der Richtlinien also, wie eben erörtert, sachlich gerechtfertigt, kann sie weiters auch nicht im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als die Garantienehmerin gröblich benachteiligend angesehen werden. Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (EvBl 1983/129 = JBl 1983, 534 ua). Dies trifft hier nicht zu. Die sachliche Rechtfertigung der Klausel wird etwa auch noch dadurch unterstrichen, dass nach Punkt 6.1 der Richtlinien ein beherrschender Einfluss des Garantienehmers auf das Unternehmen (des Förderungsnehmers) verhindert werden soll. Auch diesem Zweck dient die Klausel. Sachlich gerechtfertigt ist auch die Ansicht, Förderungs- und Garantienehmer seien verpflichtet, Umstände, die einer Förderung nach den Richtlinien und AGB entgegenstehen, von sich aus offen zu legen. Wird es doch der im Rahmen der Förderungsverwaltung privatrechtlich handelnden vergleiche RIS-Justiz RS0049747) beklagten Partei in der Regel kaum möglich sein, alle möglichen Hinderungsgründe, die einer Förderung entgegenstehen können, den Förderungs- und Garantienehmern gegenüber auch nur zur Sprache zu bringen. Hier lagen nicht einmal auf ein Naheverhältnis hindeutende Indizien (wie dies etwa bei Gleichheit des Nachnamens, derselben Wohnadresse udgl der Fall wäre) vor. Im Gegenteil: Selbst im Prozess hat Frank L***** zunächst noch versucht, sein verwandtschaftliches Verhältnis zu Edeltraud J***** zu verschleiern, in dem er bei seiner Vernehmung am 5. 7. 2004 von seiner Mutter als von „Frau J*****, die ich privat schon seit langem kannte" (s. AS 68), gesprochen hat.

Ein schließlich von der Klägerin auch in der Revision weiterhin ins Treffen geführter Verstoß gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gesellschafterin bzw Kapitalgeberin Edeltraud J***** im Hinblick auf ihre entgeltliche, erfolgsorientierte Beteiligung an der Förderungsnehmerin nicht als Verbraucherin angesehen werden kann. Aber selbst wenn man ihr dessen ungeachtet Verbrauchereigenschaften unterstellen könnte, ist ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG jedenfalls zu verneinen, da die Klausel keineswegs als „unklar oder unverständlich abgefasst" angesehen werden kann.

Damit erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe berechtigterweise die Aufhebung des Garantievertrages wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums infolge Verletzung privatrechtlicher Aufklärungspflichten seitens der Garantienehmerin geltend gemacht, frei von Rechtsirrtum. Der Einwand der Revisionswerberin, die Beklagte habe sich auf einen solchen Geschäftsirrtum gar nicht berufen, ist unrichtig. Die Revisionswerberin übersieht oder setzt sich über das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. 3. 2005 ON 28 hinweg, dessen Inhalt in der Verhandlung am 21. 3. 2005 von der Beklagten vorgetragen wurde (s AS 240).

Da die klagsabweisende Entscheidung der Vorinstanzen demnach der Sach- und Rechtslage entspricht, muss auf die der Ansicht des Erstgerichtes, die Klägerin sei auch auf Grund einer Reihe weiterer der Garantienehmerin und ihrem Sohn vorzuwerfenden Verstöße gegen Bestimmungen der Richtlinien und der AGB nicht an ihre Garantiezusage gebunden, widersprechenden Revisionsausführungen nicht mehr eingegangen werden.

Die Revision muss erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E80837 7Ob93.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBA 2006,930 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00093.06M.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20060510_OGH0002_0070OB00093_06M0000_000