Rechtssatz für 7Ob1033/92; 7Ob375/98t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081460

Geschäftszahl

7Ob1033/92; 7Ob375/98t; 7Ob103/01z; 7Ob169/03h; 7Ob65/05t; 7Ob262/05p; 7Ob67/06p; 7Ob153/06k; 7Ob262/07s; 7Ob35/09m; 7Ob111/09p; 7Ob18/10p; 7Ob88/12k; 7Ob12/15p; 7Ob59/17b; 7Ob120/19a; 7Ob70/26h

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ABS Art13 Abs1
ABS Art25 Abs2
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6
Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
VersVG §97
AFB 1984 Art5 Abs2
AStG 1998 Art10
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5

Rechtssatz

Artikel 25, Absatz 2, ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1033/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 1033/92
    Veröff: VersRdSch 1993,199
  • 7 Ob 375/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 375/98t
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel enthält keine verhüllte Obliegenheit. (T1); Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. (T2)
  • 7 Ob 103/01z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 103/01z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T4)
  • 7 Ob 169/03h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 169/03h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T5); Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T6)
  • 7 Ob 65/05t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 65/05t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T7)
  • 7 Ob 262/05p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T8); Veröff: SZ 2005/172
  • 7 Ob 67/06p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 67/06p
    Auch; Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T9); Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel (T10)
  • 7 Ob 153/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 153/06k
    Auch; Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T11); Veröff: SZ 2007/12
  • 7 Ob 262/07s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 262/07s
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T12)
  • 7 Ob 35/09m
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 35/09m
    Vgl
  • 7 Ob 111/09p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 111/09p
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 7 Ob 18/10p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 18/10p
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 88/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 88/12k
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T13)
  • 7 Ob 12/15p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 12/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
    Auch
  • 7 Ob 120/19a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 120/19a
    Vgl; Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T14)
  • 7 Ob 70/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 70/26h
    vgl; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB01033_9200000_001

Rechtssatz für 7Ob28/92; 7Ob375/98t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081840

Geschäftszahl

7Ob28/92; 7Ob375/98t; 7Ob8/01d; 7Ob103/01z; 7Ob169/03h; 7Ob65/05t; 7Ob262/05p; 7Ob67/06p; 7Ob153/06k; 7Ob262/07s; 7Ob111/09p; 7Ob18/10p; 7Ob167/10z; 7Ob88/12k; 7Ob144/12w; 7Ob227/12a; 7Ob167/14f (7Ob188/14v); 7Ob12/15p; 7Ob45/15s; 7Ob59/17b; 7Ob120/19a; 7Ob162/21f; 7Ob32/22i; 7Ob46/22y; 7Ob162/22g; 7Ob171/24h; 7Ob180/24g; 7Ob126/25t; 7Ob127/25i; 7Ob205/25k; 7Ob70/26h

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ABH 2004 Art25
ABH 2010 Art6.5
ABS Art13 Abs1
AFB 1984 Art5 Abs2 lita
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
AEHB 2012 Art13
AFB Art9
E-ABH Art6
ABH 2005 Art6.5
ABH 2012 Art4
VersVG §97
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem

Rechtssatz

Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung vergleiche bereits SZ 58/207).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 28/92
    Veröff: VersRdSch 1993,273
  • 7 Ob 375/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 375/98t
    Auch
  • 7 Ob 8/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 8/01d
    Beisatz: Dies gilt nur für die Neuwertversicherung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T1)
  • 7 Ob 103/01z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 103/01z
    Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T2)
  • 7 Ob 169/03h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 169/03h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T3)
    Beisatz: Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer). (T4)
  • 7 Ob 65/05t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 65/05t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T5)
  • 7 Ob 262/05p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p
    Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T6)
    Veröff: SZ 2005/172
  • 7 Ob 67/06p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 67/06p
    Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T7)
    Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG); Wiederherstellungsklausel (T8)
  • 7 Ob 153/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 153/06k
    Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T9)
    Veröff: SZ 2007/12
  • 7 Ob 262/07s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 262/07s
    Beis wie T6; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T10)
  • 7 Ob 111/09p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 111/09p
    Beis wie T10
  • 7 Ob 18/10p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 18/10p
    Beis wie T10
  • 7 Ob 167/10z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 167/10z
    Auch
  • 7 Ob 88/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 88/12k
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T11)
  • 7 Ob 144/12w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 7 Ob 144/12w
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 227/12a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
    Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T12)
  • 7 Ob 167/14f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
    Auch; Beisatz: Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt nach ständiger Judikatur eine Risikobegrenzung dar. (T13)
    Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T14)
    Beisatz: Auf ein Verschulden der Klägerin an der unterbliebenen Wiederherstellung kommt es nicht an. (T15)
  • 7 Ob 12/15p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 12/15p
  • 7 Ob 45/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
    Beis wie T2; Beis wie T15
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
    Auch
  • 7 Ob 120/19a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 120/19a
    Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T16)
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    Vgl
  • 7 Ob 32/22i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i
  • 7 Ob 46/22y
    Entscheidungstext OGH 07.07.2022 7 Ob 46/22y
  • 7 Ob 162/22g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 162/22g
    Vgl; Beis nur wie T7; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T17)
  • 7 Ob 171/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 171/24h
  • 7 Ob 180/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
    vgl; Beisatz: Hier: Art 19 ABL 2014. (T18)
  • 7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
    vgl; Beisatz wie T1
  • 7 Ob 127/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 127/25i
    vgl
  • 7 Ob 205/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 205/25k
    vgl
  • 7 Ob 70/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 70/26h
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
    Beisatz: Aus dem Zweck von Wiederherstellungsklauseln folgt, dass ihnen das Erfordernis der Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit inhärent ist. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0070OB00028_9200000_002

Rechtssatz für 7Ob67/06p; 7Ob18/10p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120710

Geschäftszahl

7Ob67/06p; 7Ob18/10p; 7Ob167/10z; 7Ob88/12k; 7Ob227/12a; 7Ob186/13y; 7Ob167/14f (7Ob188/14v); 7Ob45/15s; 7Ob59/17b; 7Ob162/21f; 7Ob32/22i; 7Ob171/24h; 7Ob180/24g; 7Ob126/25t; 7Ob127/25i; 7Ob205/25k; 7Ob70/26h

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ABH 2010 Art6.5
AFB Art9
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem

Rechtssatz

Die Klausel stellt insofern eine sogenannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/06p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 67/06p
  • 7 Ob 18/10p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 18/10p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 6 der Klipp & Klar-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung (BEFLS): strenge Wiederherstellungsklausel. (T1)
  • 7 Ob 167/10z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 167/10z
    Auch
  • 7 Ob 88/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 88/12k
    Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T2)
  • 7 Ob 227/12a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T3)
  • 7 Ob 186/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 186/13y
  • 7 Ob 167/14f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
    Auch; Beisatz: Die strenge Wiederherstellungsklausel bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherstellung abhängt. (T4)
    Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T5)
  • 7 Ob 45/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
    Auch
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
  • 7 Ob 32/22i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i
  • 7 Ob 171/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 171/24h
  • 7 Ob 180/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
    Beisatz: Hier: Art 19 ABL 2014. (T6)
  • 7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
    vgl
  • 7 Ob 127/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 127/25i
  • 7 Ob 205/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 205/25k
  • 7 Ob 70/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 70/26h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120710

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20060426_OGH0002_0070OB00067_06P0000_002

Rechtssatz für 7Ob67/06p; 7Ob167/10z; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120711

Geschäftszahl

7Ob67/06p; 7Ob167/10z; 7Ob167/14f (7Ob188/14v); 7Ob45/15s; 7Ob59/17b; 7Ob162/21f; 7Ob32/22i; 7Ob162/22g; 7Ob171/24h; 7Ob180/24g; 7Ob126/25t; 7Ob127/25i; 7Ob205/25k; 7Ob46/26d; 7Ob70/26h

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

AFB Art9
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel allgem
ABH 2010 Art6.5
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14) allgem
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14) allgem
Feuerversicherung ABL 2014 Art19
AStB allgem

Rechtssatz

Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/06p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 67/06p
  • 7 Ob 167/10z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 167/10z
    Auch; nur: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. (T1)
  • 7 Ob 167/14f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
    Auch; Beisatz: Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. (T2)
    Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T3)
  • 7 Ob 45/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
    Beis wie T2
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 162/21f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 162/21f
    nur: Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. (T4)
  • 7 Ob 32/22i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i
    Beis wie T2; nur T4
  • 7 Ob 162/22g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 162/22g
    Vgl; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T5)
  • 7 Ob 171/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 171/24h
    Beisatz wie T2; nur T4
  • 7 Ob 180/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 180/24g
    vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T4
    Beisatz: Hier: Art 19 ABL 2014. (T6)
  • 7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
    vgl; Beisatz wie T2; nur T4
  • 7 Ob 127/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 127/25i
    Beisatz nur wie T2; nur T4
  • 7 Ob 205/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 205/25k
    Beisatz nur wie T2; Beisatz wie T4
  • 7 Ob 46/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 7 Ob 46/26d
    nur T1
  • 7 Ob 70/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 70/26h
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120711

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20060426_OGH0002_0070OB00067_06P0000_003

Entscheidungstext 7Ob67/06p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob67/06p

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Anmerkung

E80834 7Ob67.06p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch den Obmann Franz C*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 208.995,96 sA (Revisionsinteresse EUR 104.965,43), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 6 R 159/05b-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 2005, GZ 91 Cg 83/02p-32, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.941,12 (darin enthalten EUR 323,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat für sein an der Rennstrecke des Salzburg-Rings gelegen gewesenes Vereinsheim bei der Beklagten für die Zeit von 18. 3. 1997 bis 1. 4. 2007 unter anderem eine Feuerversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Feuerversicherungen (AFB 1995) und ihre Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen (NWIGW 1995), zugrundegelegt. Das Vereinsheim war ein Gebäude, dessen westlicher Teil eine Nutzfläche von 156,34 m2 hatte und zweigeschossig war, wobei sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss dem Kläger als Aufenthaltsräume dienten. Im östlichen, eingeschossigen Teil mit einer Nutzfläche von 109,11 m2, der ebenfalls vom Kläger genutzt wurde, befanden sich eine Küche, WC-Anlagen und drei Lagerräume. Eigentümer des gesamten Objektes war der I***** (I*****). Neben dem bei der Beklagten versicherten Objekt stand südlich der Ziellinie ein viergeschossiger Zielrichterturm des I*****, der bei einem anderen Versicherer feuerversichert war.

Am 8. 12. 1999 wurden das Vereinsheim des Klägers und der Zielrichterturm durch einen Brand schwer beschädigt. Danach ließ der I***** nur das Sockelgeschoss des Zielrichterturms mit einer Fläche von 27,74 m2 instandsetzen. Dort, wo das Vereinsheim gestanden war, wurde lediglich ein 9,36 m2 großer Materialcontainer aufgestellt. Gegenüber (nördlich der Ziellinie) errichtete der I***** ein neues Zielrichtergebäude. Bei dessen Bau war geplant, das zweite Obergeschoss mit einer Nutzfläche von 125,31 m2 sowie das instandgesetzte Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Dieser arbeitet aber seit dem Jahr 2000 nicht mehr für den I***** und nutzte die betreffenden Räumlichkeiten nicht; statt ihm werden sie vom I***** S***** (I*****) benutzt.

Artikel 5, der AFB 1995 („Ersatzleistung") lautet auszugsweise:

....

„2. Als Ersatzwert gelten:

a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. ..."

Die NWIGW 1995 weisen auszugsweise folgende Bestimmungen auf:

„Soweit Gebäude und Einrichtungen zum Neuwert versichert sind, gelten folgende Abweichungen von den der Versicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

1.) Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei Einrichtungen und den sonstigen zum Neuwert versicherten Sachen die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.

...

4.) Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung* übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung* den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist.

...

Gebäude, Einrichtungen und sonstige Sachen, die bei Eintritt des Schadenfalles bereits hergestellt bzw angeschafft sind oder sich in Herstellung befinden, gelten nicht als Wiederherstellung bzw als Wiederbeschaffung.

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfall ..., so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert* ...; im Fall eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. *Das ist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Gebäuden die Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber nach dem Verkehrswert (bei Teilschaden nach dessen anteiligem Verkehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt;

..."

Die Beklagte hat dem Kläger aus der Feuerversicherung den Verkehrswert des von ihr versicherten Gebäudes von EUR 158.208,57 bezahlt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Neuwertspanne (Differenz zwischen Verkehrswert und Neubauwert des versicherten Vereinsheims) von EUR 208.995,96 (sA) ersetzt. Die von der Beklagten erhaltene Zahlung sei zur Abdeckung von Verbindlichkeiten und als Anzahlung für den durchgeführten Neu- und Wiederaufbau des Vereinsheimes in Zusammenarbeit mit dem I***** verwendet worden. Die Kosten des Wiederaufbaues seien erheblich höher als die von der Beklagten geleistete Entschädigung. Ein Wiederaufbau an der ursprünglichen Stelle wäre von der Baubehörde und vom Grundeigentümer aus Sicherheitsgründen nicht bewilligt worden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, wendete sie ein, die Auszahlung des eingeklagten Differenzbetrages zwischen Neubauwert und Verkehrswert sei vom Nachweis des Wiederaufbaues des Vereinsheimes abhängig. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Vom I***** sei bereits wenige Tage nach dem Brand die Errichtung eines neues Zielrichterturmes beim zuständigen Gemeindeamt eingereicht worden, der sodann auch unverzüglich gegenüber dem Standort des abgebrannten Gebäudekomplexes errichtet worden sei. Die Wiederherstellungsklausel solle Malversationen verhindern. Deshalb könne der Versicherungsnehmer keine Entschädigung verlangen, wenn er anstelle des zerstörten Gebäudes ein völlig andersartiges oder ein völlig anderen Zwecken dienliches errichte. Es genüge nicht, dass ein Teil des neuen Gebäudes dem Zweck des früheren diene. Die begehrte Versicherungsleistung sei zweckgebunden für die Errichtung eines Vereinsheimes, das die klagende Partei gar nicht mehr benötige, weil sie das Erdgeschoss des alten Start- und Zielrichterturmes adaptiert habe bzw ihr vom I***** im neuen Zielrichterturm offensichtlich Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien. Tatsächlich habe der Kläger diese Räumlichkeiten gar nicht benutzt, da sie seit 2000 nicht mehr für den I***** tätig sei. Der Kläger übersehe auch, dass nicht er, sondern der I***** Bauwerber des neuen Zielrichterturmes gewesen sei. Der Neubau sei gar nicht vom Kläger selbst errichtet worden.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger EUR 104.965,43 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 104.030,52 ab. Bei der vom Kläger abgeschlossenen Versicherung handle es sich um eine solche für fremde Rechnung, da der I***** Eigentümer des versicherten Gebäudes sei. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, VersVG könne der Versicherungsnehmer über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. Der Kläger sei daher klagslegitimiert. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, der AFB 1995 sei höchstens der Verkehrswert zu ersetzen, wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Schadenstag wieder aufgebaut werde. Bis zum 8. 12. 2002 seien sowohl das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes instandgesetzt worden als auch der Bau des zweiten Obergeschosses des neuen Zielrichtergebäudes erfolgt. Gemäß NWIGW 1995 erwerbe der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteige und die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert sei. Hiebei genüge es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt oder beschafft würden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienten. Sowohl das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes als auch das zweite Obergeschoss des neuen Zielrichterturmes würden vom I***** als Büro bzw als Aufenthaltsraum genutzt. Insofern dienten diese Gebäude dem gleichen Betriebszweck wie vor dem Brand. Dass sich das Sockelgeschoss des alten Zielrichterturmes und das zweite Obergeschoss des neuen Zielrichterturmes nicht an der bisherigen Stelle des abgebrannten Vereinshauses des Klägers befänden, stehe den NWIGW 1995 nicht entgegen, weil beide auf dem Gelände des Salzburg-Rings, nämlich das erstgenannte Gebäude in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Vereinshaus und das zweitgenannte Gebäude aus logistischen Gründen nicht an der bisherigen Stelle wiederaufgebaut worden seien. Ausgehend von den (vom Erstgericht weiters festgestellten) Kosten für die Instandsetzung des Sockelgeschosses des alten Zielrichterturms und des Baues des zweiten Obergeschosses des neuen Zielrichtergebäudes ergebe sich der dem Kläger zu zahlende Differenzbetrag von EUR 104.965,43.

Die Abweisung der Forderung von EUR 104.030,52 sA durch das Erstgericht blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es auch die restliche Forderung des Klägers von EUR 104.965,43 sA (und damit das gesamte Klagebegehren) abwies. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich, führte das Gericht zweiter Instanz dazu aus, die Wiederherstellung im Sinne der „strengen" Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung diene der Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstehe, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmte Zwecke verwenden könnte. Deshalb könne der Versicherungsnehmer keine Entschädigung verlangen, wenn er anstelle des zerstörten Gebäudes ein völlig andersartiges oder völlig anderen Zwecken dienliches errichte. Andererseits enthalte die Wiederherstellungsklausel kein Modernisierungsverbot. Die Anpassung an den technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung solle nicht verhindert werden. Deshalb sei dem Zweck der Wiederherstellungsklausel hinreichend Rechnung getragen, wenn das neu errichtete Gebäude etwa die gleiche Gesamtgröße habe und etwa gleichartigen Zwecken diene wie das alte. Bei der Auslegung der Wiederherstellungsklausel sei die Eigenart der Neuwertversicherung zu berücksichtigen. Auch diese unterliege dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes. Der Ersatzanspruch sei auf den Umfang des tatsächlich eingetretenen Schadens begrenzt. Die Besonderheit der Neuwertversicherung bestehe lediglich darin, dass auch der Schaden ausgeglichen werde, der dem Versicherungsnehmer dadurch entstehe, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden müsse, um die versicherte Sache wiederherzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt werde „wiederherstellen" so verstanden, dass der Versicherungsnehmer ein Gebäude errichten müsse, das gleichen oder zumindest gleichartigen Zwecken diene wie das abgebrannte Gebäude. Die Wiederherstellungsklausel solle insbesondere verhindern, dass der Brand dazu genutzt werde, das Grundstück mit Hilfe der Neuwertvergütung einem einträglicheren Betriebszweck zuzuführen. Eine solche Möglichkeit würde überdies auch die Versuchung für manchen Unternehmer in unerwünschter Weise verstärken, ein Gebäude, das unwirtschaftlich genutzt werde, selbst in Brand zu setzen und dann mit Hilfe der Neuwertvergütung den Betriebszweck zu ändern. Die Wiederherstellungsklausel setze voraus, dass an der bisherigen Stelle des zerstörten Gebäudes ein neues Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wiederhergestellt werde. Dass ein Teil des neuen Gebäudes dem Zweck des früheren Gebäudes diene, genüge nicht einmal für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne. Soweit nur einzelne Räume des insgesamt für einen anderen Zweck errichteten Neubaues auch für den früheren Zweck verwendbar wären, werde die Neuwertspanne auch nicht zu einem entsprechenden Bruchteil, sondern überhaupt nicht entschädigt. Bestimmungsgemäße Verwendung der Versicherungssumme bedeute, dass sie zur Wiederherstellung des feuergeschädigten Gebäudes auf dem selben Grundstück eingesetzt und damit der frühere Sachsubstanzwert wiederhergestellt werde.

Das Vereinsheim der Klägerin sei nach dem Brand nicht mehr errichtet worden. Errichtet worden sei (aus logistischen Gründen nicht mehr an der bisherigen Stelle) nur der durch den Brand ebenfalls schwer beschädigte Zielrichterturm. Darin sei von vornherein nur das zweite Obergeschoss mit einem - im Vergleich zum Vereinsheim wesentlich kleineren - Aufenthaltsraum für die Verwendung durch den Kläger bestimmt gewesen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Wiederherstellung des Vereinsheimes im Sinne der Wiederherstellungsklausel nach den hier maßgeblichen Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung NWIGW 1995 ausgegangen werden. Daher komme ein - auch nur teilweiser - Ersatz der Neuwertspanne nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kriterien für die Erfüllung der Wiederherstellungsklausel vorliege.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren mit EUR 104.965,43 sA stattgegeben werde.

Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners entweder als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Die Revision ist, da oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung der hier vereinbarten oder einer Wiederherstellungsklausel vergleichbaren Inhaltes fehlt, zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist anzumerken, dass der geltend gemachte Anspruch entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil das neue Gebäude (hier das neu errichtete Zielrichtergebäude) nicht vom Versicherungsnehmer, sondern von einem Dritten (hier vom Eigentümer des versicherten Gebäudes I*****) errichtet wurde. Nach dem Wortlaut der Klausel Punkt 4. der NWIGW 1995 ist nämlich die Errichtung durch den Versicherungsnehmer (als Bauherrn) selbst nicht Anspruchsvoraussetzung. In Deutschland lässt es die herrschende Meinung in einschlägigen Causen - etwa in Fällen der Veräußerung der versicherten Liegenschaft - für den Anspruch auf Entschädigung der Neuwertspanne genügen, dass die Wiederherstellung durch den Grundstückserwerber sichergestellt ist bzw erfolgt vergleiche Martin, Sachversicherungsrecht3 R römisch vier Rn 44 ff). Dass eine entsprechende Wiederherstellung eines Gebäudes durch den versicherten Eigentümer und nicht durch einen Mieter als Versicherungsnehmer erfolgt, schließt einen Anspruch auf den die Zeitwertentschädigung übersteigenden Wiederherstellungsaufwand also nicht von vorne herein aus.

Dies muss allerdings hier nicht näher erörtert und vertieft werden, weil das von der I***** neu errichtete Zielrichtergebäude keine bedingungsgemäße „Wiederherstellung" des versicherten Objektes "an der bisherigen Stelle" darstellt:

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, jüngst etwa 7 Ob 304/05i). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (7 Ob 3/89, VR 1990/182 = RdW 1989, 329 [Schauer]; 7 Ob 41/01p, ÖBA 2001, 987; 7 Ob 115/01i, VersR 2001, 1312; 7 Ob 70/03z; 7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05s; 7 Ob 262/05p uva). Die Auslegung der Wiederherstellungsklausel durch das Berufungsgericht dahin, dass grundsätzlich an der bisherigen Stelle (nur bei behördlichem Verbot auch an einem anderen Ort innerhalb Österreichs) des versicherten Gebäudes ein neues gleicher Art und Zweckbestimmung wieder errichtet werden muss und es etwa nicht genügt, dass nur einzelne Räume eines insgesamt für einen anderen Zweck errichteten Neubaues auch für den früheren Zweck verwendbar wären, entspricht diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen. Eine Wiederherstellung im Sinne der genannten Klausel liegt vor, wenn ein dem zerstörten Gebäude nach Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbares neues Gebäude errichtet wird (Dörner/Staudinger in BK Paragraph 97, Rn 23 mwN), wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass sich die beiden Gebäude in allen Einzelheiten gleichen (BGH VersR 1981, 379). Die Klausel der vorliegenden Neuwertversicherung stellt insofern eine so genannte „strenge" Wiederherstellungsklausel dar, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwertes entstehen lässt und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne" erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder gesichert wird vergleiche Kollhosser in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 97, Rn 3 mwN; Langheid in Römer/Langheid VVG2 Paragraph 97, Rn 8). Die Wiederherstellungspflicht ist daher, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine Risikobegrenzung (RIS-Justiz RS0081840; RS0081460). Zweck strenger Versicherungsklauseln ist, wie ebenfalls schon vom Berufungsgericht zutreffend betont wurde, die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte (Kollhosser aaO Rn 8 mwN; vergleiche auch Martin aaO RIV Rn 8 ff). Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, wenn von deutscher Rechtsprechung und Lehre, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, zu vergleichbaren Wiederherstellungsklauseln vertreten wurde, dass es - in der Regel - etwa nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne - vergleiche BGH VersR 1984, 843) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient (Martin aaO RIV Rn 73). Da im vorliegenden Fall ja gar nicht das frühere Vereinsheim des Klägers, sondern das (nicht bei der Beklagten versicherte) Zielrichtergebäude neu errichtet wurde und darin wiederum nur ein Stockwerk dem Kläger zur Benützung überlassen werden sollte, kann hier von einer Erfüllung der dargestellten Voraussetzungen für einen Anspruch auf die „Neuwertspanne" keine Rede sein. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/650 S 699 - RdW 2006,699 = Ertl, ecolex 2007,908 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2008,31/761 - VR 2008/761 = Reisinger, RdW 2009/158 S 196 - Reisinger, RdW 2009,196 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00067.06P.0426.000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0070OB00067_06P0000_000