Rechtssatz für 1Ob20/34 6Ob64/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004415

Geschäftszahl

1Ob20/34; 6Ob64/06i

Entscheidungsdatum

06.04.2006

Norm

EO §354 IA
EO §367
HGB §16
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach Paragraph 354, EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/34
    Entscheidungstext OGH 14.02.1934 1 Ob 20/34
    Veröff: SZ 16/32
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Vgl auch; Beisatz: Die der Entscheidung 1 Ob 20/34 zugrundeliegende Rechtsauffassung, § 367 EO gelte auch für Anmeldungen zum Firmenbuch, trifft weiterhin zu, wenngleich der damals vom Obersten Gerichtshof konkret beurteilte Fall heute nach § 16 HGB zu lösen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19340214_OGH0002_0010OB00020_3400000_001

Rechtssatz für 6Ob64/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120856

Geschäftszahl

6Ob64/06i

Entscheidungsdatum

06.04.2006

Norm

HGB §16

Rechtssatz

Paragraph 16, HGB ist nur dann anzuwenden, wenn mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet sind. Ist nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Beisatz: § 16 HGB kommt auch dem, der an der Anmeldung nicht mitzuwirken hat, nicht zugute. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120856

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060406_OGH0002_0060OB00064_06I0000_001

Rechtssatz für 6Ob64/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120857

Geschäftszahl

6Ob64/06i

Entscheidungsdatum

06.04.2006

Norm

EO §354 IA
EO §367
GmbHG §26 Abs1
HGB §16
  1. EO § 354 heute
  2. EO § 354 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 354 gültig von 01.04.1980 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GmbHG § 26 heute
  2. GmbHG § 26 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 367, EO bietet ein Exekutionstitel, in dem die Verpflichtung zur Anmeldung ausgesprochen wird, eine Grundlage für die Eintragung in das Firmenbuch; er ersetzt die Anmeldung. Für den Rückgriff auf Paragraph 354, EO besteht keine Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Beisatz: Auch kann aus der Qualifikation der Anmeldung nach § 26 Abs 1 GmbHG als Wissenserklärung nicht auf die Unanwendbarkeit des § 367 EO geschlossen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120857

Im RIS seit

06.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20060406_OGH0002_0060OB00064_06I0000_002

Rechtssatz für 6Ob15/61 6Ob64/06i 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059677

Geschäftszahl

6Ob15/61; 6Ob64/06i; 2Ob138/08w

Entscheidungsdatum

14.08.2008

Norm

GmbHG §26
GmbHG §78
  1. GmbHG § 26 heute
  2. GmbHG § 26 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 78 heute
  2. GmbHG § 78 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die rechtsgültig vorgenommene Abtretung des Geschäftsanteiles erzeugt nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem abtretenden Gesellschafter das Recht auf Eintragung des Überganges im Anteilsbuch.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 15/61
    Entscheidungstext OGH 18.01.1961 6 Ob 15/61
    Veröff: SZ 34/11
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Auch; Beisatz: Die Passivlegitimation der Gesellschaft für Klagen zur Durchsetzung der Eintragung eines Gesellschafters wird aus § 78 GmbHG abgeleitet. Wenngleich die Anmeldepflicht den Geschäftsführer trifft, ist doch Pflichtensubjekt in erster Linie die Gesellschaft. (T1); Beisatz: Die Möglichkeit, die Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens gemäß § 24 FBG beziehungsweise die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen, bietet hiefür keinen tauglichen Ersatz, zumal dem Anreger in diesen Verfahren keine Parteirechte zukommen. (T2)
  • 2 Ob 138/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
    Vgl; Auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059677

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_19610118_OGH0002_0060OB00015_6100000_001

Rechtssatz für 6Ob64/06i 8Ob149/10k 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120858

Geschäftszahl

6Ob64/06i; 8Ob149/10k; 6Ob128/12k

Entscheidungsdatum

13.09.2012

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr3

Rechtssatz

Der Begriff „zwischen denselben Parteien" ist autonom zu interpretieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Beisatz: Auch der am Verfahren selbst nicht beteiligte Rechtsnachfolger einer Partei, auf den sich die Urteilswirkung erstreckt, kann nach dem Sinn von Art 34 Nr 3 EuGVVO, einander widersprechende Urteilswirkungen auszuschließen, als „dieselbe Partei" betrachtet werden. (T1)
  • 8 Ob 149/10k
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 149/10k
    Beis auch wie T1
  • 6 Ob 128/12k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 128/12k
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Identität“ zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich offen gelassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120858

Im RIS seit

06.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20060406_OGH0002_0060OB00064_06I0000_003

Rechtssatz für 6Ob2016/96f 6Ob168/98v...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106487

Geschäftszahl

6Ob2016/96f; 6Ob168/98v; 6Ob165/98b; 6Ob120/02v; 6Ob64/06i; 6Ob77/07b; 6Ob86/10f; 6Ob72/15d; 1Ob10/17b

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Rechtssatz

In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist Paragraph 190, ZPO analog anwendbar.

Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach Paragraph 102, GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes. Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2016/96f
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2016/96f
  • 6 Ob 168/98v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 168/98v
    Beisatz: Hier: Aussetzung Eintragungsverfahren des Firmenbuchgerichtes. (T1)
  • 6 Ob 165/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 165/98b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechung hängt also von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab. (T2)
  • 6 Ob 120/02v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 120/02v
    Vgl auch
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 19 FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit. (T3)
  • 6 Ob 77/07b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 77/07b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt. (T4)
    Veröff: SZ 2007/85
  • 6 Ob 86/10f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 86/10f
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 72/15d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 72/15d
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren. (T5)
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19961024_OGH0002_0060OB02016_96F0000_001

Rechtssatz für 3Ob511/94 1Ob2123/96d 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038096

Geschäftszahl

3Ob511/94; 1Ob2123/96d; 4Ob114/99i; 7Ob203/98y; 5Ob214/01h; 1Ob296/04t; 6Ob64/06i; 7Ob159/07v; 7Ob191/10d; 7Ob156/11h; 6Ob140/12z; 6Ob50/16w; 10Ob4/18p

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Derjenige, dem der Streit verkündet wurde, der aber dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitrat, kann in jedem (nicht nur im Regressprozess) denselben Ausgleich betreffenden Folgeprozess keine Einwendungen erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich wären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 511/94
    Veröff: SZ 67/145
  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 70/60
  • 4 Ob 114/99i
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 114/99i
    Auch
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    Vgl auch
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
  • 1 Ob 296/04t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Auch; Beisatz: Ob diese Bindungswirkung auch über den unmittelbaren Anlassfall der Entscheidung des verstärkten Senats, 1 Ob 2123/96d, nämlich den Regressprozess, und die erweiternde Formulierung der Folgejudikatur, die auf denselben „Ausgleich" abstellt, hinaus auch in anderen Konstellationen zum Tragen kommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden. (T1)
  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    Veröff: SZ 2007/187
  • 7 Ob 191/10d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
    Auch
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
    Auch
  • 6 Ob 140/12z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
    Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T2)
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Auch
  • 10 Ob 4/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 4/18p
    Bemerkung: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung siehe RS0132091. (T3); Veröff: SZ 2018/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00511_9400000_001

Rechtssatz für 6Ob138/74 5Ob195/75 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043937

Geschäftszahl

6Ob138/74; 5Ob195/75; 1Ob620/76; 6Ob517/77; 5Ob592/77; 7Ob532/77 (7Ob533/77); 8Ob189/77; 8Ob10/78; 6Ob654/78 (6Ob655/78); 8Ob161/80; 6Ob811/81; 8Ob214/81; 5Ob716/82; 2Ob168/82; 7Ob766/82; 2Ob262/82; 2Ob603/82 (2Ob604/82); 1Ob622/83; 1Ob659/83; 6Ob794/83; 1Ob2096/96h; 4Ob2331/96i; 1Ob2115/96b; 9ObA333/97d; 9ObA103/98g; 9ObA14/01a; 7Ob121/02y; 7Ob166/05w; 3Ob129/05z; 6Ob64/06i; 7Ob133/07w; 4Ob143/10y; 7Ob204/10s; 4Ob163/13v; 8Ob37/19b; 6Ob71/20i (6Ob189/20t)

Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

MRK Art6
ZPO §514 A
ZPO §521a
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 521a heute
  2. ZPO § 521a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 521a gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 521a gültig von 08.08.2001 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 521a gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 521a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Rekursverfahren ist im Zivilprozess grundsätzlich ein einseitiges Verfahren. Gegenschriften zu einem Rekurs sind daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 138/74
    Entscheidungstext OGH 06.03.1975 6 Ob 138/74
  • 5 Ob 195/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75
    Beisatz: Hier: "Revisionsbeantwortung" gegen eine richtigerweise als Rekurs zu wertende "Revision". (T1)
  • 1 Ob 620/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 620/76
    Beis wie T1
  • 6 Ob 517/77
    Entscheidungstext OGH 10.02.1977 6 Ob 517/77
    Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung (T2)
  • 5 Ob 592/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 5 Ob 592/77
  • 7 Ob 532/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 532/77
    Beis wie T1
  • 8 Ob 189/77
    Entscheidungstext OGH 21.12.1977 8 Ob 189/77
    Beis wie T1
  • 8 Ob 10/78
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 10/78
  • 6 Ob 654/78
    Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 654/78
  • 8 Ob 161/80
    Entscheidungstext OGH 06.11.1980 8 Ob 161/80
  • 6 Ob 811/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 811/81
  • 8 Ob 214/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 214/81
  • 5 Ob 716/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 716/82
    Auch
  • 2 Ob 168/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 168/82
  • 7 Ob 766/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 766/82
    Auch
  • 2 Ob 262/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 262/82
    Beis wie T1
  • 2 Ob 603/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 2 Ob 603/82
    Beis wie T1
  • 1 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 622/83
  • 1 Ob 659/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 659/83
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 794/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 794/83
    Auch
  • 1 Ob 2096/96h
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2096/96h
    Vgl; Beisatz: Auch nach der ZVN 1983 ist das Rekursverfahren überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (EFSlg 44.131; Kodek in Rechberger ZPO § 521a Rz 1). (T3)
  • 4 Ob 2331/96i
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2331/96i
    Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren ist in den in § 521a ZPO aufgezählten Ausnahmefällen zweiseitig. (T4)
  • 1 Ob 2115/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2115/96b
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 333/97d
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 333/97d
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 103/98g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 103/98g
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versagung der Wiedereinsetzung. (T5)
  • 9 ObA 14/01a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 9 ObA 14/01a
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 121/02y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 121/02y
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Und auch das Verfahren über einen Revisionsrekurs (§ 521a Abs 2 ZPO). (T6)
  • 7 Ob 166/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 166/05w
    Auch; Beisatz: Einseitigkeit des Rekursverfahrens bei Zurückziehung einer Klagebeantwortung. (T7)
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2005 3 Ob 129/05z
    Vgl; Beisatz: Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind §521 Abs1 und §521a Abs1 Z3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen. (T8)
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Vgl auch; Beisatz: Der Partei muss die Erstattung einer Rekursbeantwortung aber jedenfalls dann zugebilligt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rekurswerberin im Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss mit der Behauptung, die Berichtigung habe den neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung des ursprünglichen Beschlusses ausgelöst, auch neuerlich Ausführungen zur angeblichen Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses erstattet. (T9)
  • 7 Ob 133/07w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 133/07w
    Vgl aber; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Verfahren, in denen - wie hier - die Klage an einen Repräsentanten nach §29 InvFG zugestellt werden soll, ist zweiseitig, weil damit in die als civil rights im Sinne des Art 6 EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung des behaupteten Repräsentanten eingegriffen wird. (T10)
  • 4 Ob 143/10y
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 143/10y
    Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T11); Veröff: SZ 2011/1
  • 7 Ob 204/10s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 204/10s
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T12)
  • 4 Ob 163/13v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 163/13v
    nur wie T12
  • 8 Ob 37/19b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 37/19b
    Vgl aber; Beis wie T12
  • 6 Ob 71/20i
    Entscheidungstext OGH 09.09.2020 6 Ob 71/20i
    Vgl aber; Beisatz: Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen. (T13)
    Beisatz: Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19750306_OGH0002_0060OB00138_7400000_001

Rechtssatz für 7Ob165/00s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114955

Geschäftszahl

7Ob165/00s; 7Ob38/01s; 7Ob320/00k; 7Ob66/01h; 4Ob199/01w; 6Ob275/01m; 6Ob147/02i; 2Ob253/03z; 8ObA88/04f; 6Ob190/05t; 7Ob252/05t; 6Ob64/06i; 7Ob203/10v; 7Ob189/11m; 3Ob127/12s; 4Ob30/12h; 7Ob111/12t; 7Ob232/12m; 4Ob174/13m; 4Ob59/14a; 4Ob109/15f; 4Ob163/15x; 4Ob183/15p; 3Ob202/16a; 2Ob196/15k; 2Nc1/17w; 5Ob68/17m; 4Ob159/17m; 8Ob12/17y; 4Ob29/18w; 7Ob157/18s; 6Ob22/19g; 4Ob10/19b; 1Ob5/20x; 2Ob123/19f; 8Ob35/20k; 3Ob73/20m; 2Ob212/20w; 8Ob14/22z; 4Ob30/22y; 5Ob99/22b; 4Ob98/22y; 18OCg2/22a; 5Ob193/22a; 3Ob7/23k (3Ob8/23g); 2Ob51/23y; 10Ob17/23g; 4Ob142/22v

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

UStG 1994 §1 Abs1
UStG 1994 idF BGBl I 1999/106 §3a Abs1
UStG 1994 idF BGBl I 1999/106 §3a Abs9 lita
UStG 1994 idF BGBl I 1999/106 §3a Abs10 Z3
UStG 1994 §3a Abs14 Z4
ZPO §40
ZPO §41
ZPO §54 Abs1
ZPO §609
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 609 heute
  2. ZPO § 609 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Polen), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 165/00s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 165/00s
  • 7 Ob 38/01s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
    Auch; nur: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. (T1)
    Beisatz: Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Dabei unterliegen anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz. Dieser beträgt in Deutschland seit 1. 4. 1998 16 %. (T2)
  • 7 Ob 320/00k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 199/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die beklagte Gesellschaft ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreunds als in Deutschland erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer. (T3)
  • 6 Ob 275/01m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 275/01m
    Auch; Beisatz: Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten unterliegen der ausländischen Umsatzsteuerregelung. Diese ist im Kostenverzeichnis zu behaupten und zu bescheinigen (4 Ob 199/01w). (T4)
  • 6 Ob 147/02i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 147/02i
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 253/03z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 253/03z
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Sie gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. (T5)
    Beisatz: Hier betrug in Italien der Normalsteuersatz im maßgeblichen Zeitpunkt 20%. (T6)
  • 8 ObA 88/04f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 88/04f
    Auch; Beis ähnlich T3
    Veröff: SZ 2004/152
  • 6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
  • 7 Ob 252/05t
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 252/05t
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
  • 7 Ob 203/10v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 203/10v
    Auch; nur: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. (T7)
  • 7 Ob 189/11m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 189/11m
    nur T7
    Veröff: SZ 2012/54
  • 3 Ob 127/12s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
    Auch; Veröff: SZ 2012/93
  • 4 Ob 30/12h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 30/12h
    Vgl; Beisatz: Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen eines Schiedsrichters ist durch Auslegung des Schiedsrichtervertrags bzw der Schiedsordnung einer institutionellen Schiedsorganisation zu ermitteln, wer Leistungsempfänger ist (die Parteien oder das institutionelle Schiedsgericht) und auf jenen Ort abzustellen, an dem dieser sein Unternehmen betreibt (Bestimmungslandprinzip); gegebenenfalls ist die steuerbare Leistung zu teilen. (T8)
    Veröff: SZ 2012/92
  • 7 Ob 111/12t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 111/12t
    nur T7; Veröff: SZ 2012/96
  • 7 Ob 232/12m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 232/12m
    nur T7; Veröff: SZ 2013/6
  • 4 Ob 174/13m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 174/13m
  • 4 Ob 59/14a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a
    Beis wie T5
  • 4 Ob 109/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
    Auch; nur: Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt (hier: Japan), kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird. (T9)
  • 4 Ob 163/15x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 163/15x
    Auch
  • 4 Ob 183/15p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 183/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der deutschen Umsatzsteuer. (T10); Veröff: SZ 2016/7
  • 3 Ob 202/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 202/16a
    Auch; nur T1; Beis wie T4; nur T7
  • 2 Ob 196/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 196/15k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der (verzichteten) spanischen Umsatzsteuer. (T11)
  • 2 Nc 1/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 2 Nc 1/17w
    Auch; Beisatz: Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19%) zuzusprechen. (T12)
  • 5 Ob 68/17m
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 68/17m
    Beis wie T4
  • 4 Ob 159/17m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2017 4 Ob 159/17m
    Beis wie T12
  • 8 Ob 12/17y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 12/17y
    Beisatz: Hier: Schweiz. (T13)
  • 4 Ob 29/18w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 29/18w
    Auch; Beis wie T4; nur T7; nur T9
  • 7 Ob 157/18s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 157/18s
    Auch
  • 6 Ob 22/19g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 22/19g
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 10/19b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 10/19b
    Beis wie T13
  • 1 Ob 5/20x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 5/20x
    Vgl; Beisatz: Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Klienten, der nicht Unternehmer ist, unterliegen nach § 3a Abs 14 Z 4 UStG 1994 nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Sie gelten als am Wohnsitz des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger wohnt, zu entrichten ist. Dass für die angesprochenen Leistungen in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wäre dem Grunde und der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen gewesen (§ 54 Abs 1 ZPO). Den Klägern ist der Ersatz ihrer Vertretungskosten daher ohne Umsatzsteuer zuzusprechen (vgl etwa 4 Ob 112/15x mwN). (T14)
  • 2 Ob 123/19f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 123/19f
    Beis wie T12
  • 8 Ob 35/20k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 35/20k
    Beis wie T10
  • 3 Ob 73/20m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 73/20m
    Ausdrücklich gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer gilt das Unternehmerortprinzip. (T15)
  • 2 Ob 212/20w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 212/20w
  • 8 Ob 14/22z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 Ob 14/22z
  • 4 Ob 30/22y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 30/22y
    Vgl; Beisatz: Hier: Höhe des britischen Umsatzsteuersatzes weder behauptet noch bescheinigt. (T16)
  • 5 Ob 99/22b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 5 Ob 99/22b
  • 4 Ob 98/22y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 98/22y
    Vgl; Beis wie T12
  • 18 OCg 2/22a
    Entscheidungstext OGH 11.01.2023 18 OCg 2/22a
    Vgl; nur T7; Beis wie T4
  • 5 Ob 193/22a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 193/22a
    Vgl; Beis wie T12
  • 3 Ob 7/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 7/23k
    vgl; Beisatz wie T15
  • 2 Ob 51/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 51/23y
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Spanien (T17)
  • 10 Ob 17/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 17/23g
    vgl; Beisatz nur wie T12
  • 4 Ob 142/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 142/22v
    nur T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114955

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00165_00S0000_001

Entscheidungstext 6Ob64/06i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob64/06i

Entscheidungsdatum

06.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN ***** eingetragenen S***** GmbH mit dem Sitz in Zell am See, über den Revisionsrekurs der S***** Aktiebolag, vertreten durch den Liquidator Nils-Olof *****, dieser vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 22. Dezember 2005, GZ 6 R 259/05p, 6 R 250/05k, 6 R 251/05g und 6 R 253/05a-18, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 24. Mai 2005, GZ 45 Fr 2391/05s-4, und vom 23. August 2005, GZ 45 Fr 4392/05h-2, ersatzlos aufgehoben wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinem Punkt 2. als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bliebt, wird in seinem Punkt 1. dahingehend abgeändert, dass die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 24. Mai 2005, GZ 45 Fr 2391/05s-4, und vom 23. August 2005, GZ 45 Fr 4392/05h-2, wiederhergestellt werden.

Die Gesellschaft ist schuldig, der Revisionsrekurswerberin binnen 14 Tagen die mit EUR 651,75 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Die Gesellschafterin A***** Aktiebolag, *****, Schweden, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, ist schuldig, der Revisionsrekurswerberin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.303,50 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die Gesellschaft sowie die Gesellschafterin A***** Aktiebolag sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Revisionsrekurswerberin binnen 14 Tagen die mit EUR 859,98 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im beim Landesgericht Salzburg geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die S***** GmbH (vormals S*****-Hotelbetrieb Gesellschaft mbH) mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Zell am See eingetragen. Als alleinige Gesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 500.000,-- war zuletzt die A***** Aktiebolag eingetragen. Dieser Eintragung lag ua eine Anmeldung des seinerzeitigen Geschäftsführers vom 28. 3. 1994 zugrunde, wonach die Gesellschafterin S***** Aktiebolag im Konkurs ihren voll und bar eingezahlten Geschäftsanteil in Höhe von S 235.000,-- mit Abtretungsvertrag vom 23. 3. 1994 an die A***** Aktiebolag abgetreten habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. 6. 2003, 6 Cg 274/97s-89, wurde über Klage der S***** Industri Aktiebolag die beklagte Partei S***** GmbH verpflichtet, im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg bei der „S*****-Hotelbetrieb GmbH" die Anmeldung zu bewirken, dass die klagende Partei wieder als Gesellschafterin dieser Gesellschaft mit einer Stammeinlage von S 235.000,-- (EUR 17.078,12) in das Firmenbuch eingetragen werde, so wie dies vor dem Geschäftsfall 24 Fr 2371/94t des Landesgerichtes Salzburg der Fall war.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. 2. 2004, GZ 1 R 193/03p-101, wurde dieses Urteil bestätigt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Gesellschaft sowie der Nebenintervenientin A***** Aktiebolag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 5. 2004, 1 Ob 80/04b, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. 5. 2004, 6 Cg 274/97s-106, berichtigte das Erstgericht sein Urteil dahingehend, dass es an Stelle von „S*****-Hotelbetrieb GmbH" „S***** GmbH" zu lauten habe. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beklagten und der Nebenintervenientin A***** Aktiebolag gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 15. 7. 2004 nicht Folge.

Über Antrag der S***** Aktiebolag trug das Erstgericht - ohne vorherige Anhörung der Gesellschaft und der von der Eintragung betroffenen Gesellschafterin A***** Aktiebolag - die S***** Aktiebolag als Gesellschafterin mit einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 235.000,-- ein, löschte bei der Gesellschafterin A***** Aktiebolag die Eintragung einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von S 500.000,-- und trug statt dessen eine zur Gänze geleistete Stammeinlage von S 265.000,-- bei dieser Gesellschaft ein. Mit Beschluss vom 23. 8. 2005 ergänzte das Erstgericht die Eintragung der Gesellschafterin S***** Aktiebolag durch die Wortfolge „eingetragen auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Salzburg, 6 Cg 274/97s-89, vom 6. 6. 2003", ebenso bei der Eintragung der A***** Aktiebolag. Über Rekurs der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag hob das Rekursgericht die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf und wies den Antrag der S***** Aktiebolag auf Eintragung als Gesellschafterin zurück.

Die behauptete Nichtigkeit liege nicht vor. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 FBG in der Fassung ReLÄG 2004 könne eine Begründung von Eintragungsbeschlüssen auch dann unterbleiben, wenn keine der nach Paragraph 18, FBG zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt habe. Im Rahmen der Begründungspflicht sei daher nur auf den „erklärten Willen" der vor der Erlassung der Entscheidung anzuhörenden Parteien abzustellen (unter Berufung auf G. Kodek/G. Nowotny, NZ 2004, 268 [277]). Daher sei auch weiterhin bei Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei der GmbH eine Begründung nicht erforderlich (unter Berufung auf G. Kodek/G. Nowotny aaO 268; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 20, Rz 9). Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen im Verfahren erster Instanz begründe wegen der Möglichkeit, Neuerungen im Rekursverfahren vorzubringen, keine Nichtigkeit.

Aus der Entscheidung 7 Ob 126/04m sei für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten. Diese Entscheidung sei zu Paragraph 16, HGB ergangen. Diese Bestimmung sei aber nicht anwendbar, wenn nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet ist (unter Berufung auf Schenk in Straube, HGB3 Paragraph 16, Rz 1). Der Auffassung von Schenk (aaO), eine urteilsmäßige Verpflichtung zur Anmeldung bilde die Grundlage für die Eintragung und ersetze die Anmeldung, könne in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 367, EO sei die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung. Darunter könnten nur Verfügungen über Rechte verstanden werden, nicht hingegen Erklärungen über bloße Tatsachen. Bei der Anmeldung nach Paragraph 26, Absatz eins, GmbH handle es sich um eine Wissenserklärung; diese Bestimmung sei daher von Paragraph 367, EO nicht erfasst.

Die antragstellende Gesellschaft sei daher auf Paragraph 354, EO zu verweisen. Ebenso wie eine Anmeldung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Zwangsstrafen (Paragraph 24, FBG) zu erzwingen und nicht durch eine amtswegige Eintragung zu ersetzen sei, sei die privatrechtliche Verpflichtung der durch ihre Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft zur Anmeldung auf Grund des vorliegenden Urteiles nach Paragraph 354, EO zu vollstrecken. In Stattgebung der Rekurse seien daher die angefochtenen Eintragungsbeschlüsse aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Argumente der Rekurswerberinnen bedürfe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da Rechtsprechung zur Frage, ob ein Urteil, mit dem eine Gesellschaft zur Bewirkung einer Anmeldung von Änderungen im Stande der Gesellschafter verpflichtet werde, im Sinne des Paragraph 367, EO Grundlage für die Eintragung in das Firmenbuch bilde, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der S***** Aktiebolag ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

1.1 Dass dann, wenn die Eintragung des Überganges eines Geschäftsanteiles nicht ordnungsgemäß angemeldet wird, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Eintragung geklagt werden kann, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (SZ 34/11; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht4 425; Hämmerle/Wünsch II3 383; Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 26, Rz 11; Danzl, ecolex 1991, 164 [165]). Im Hinblick auf diese Möglichkeit der klagsweisen Durchsetzung der Anmeldung hat der Oberste Gerichtshof auch unlängst die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG in dieser Konstellation abgelehnt (6 Ob 10/06y), weil diese Bestimmung nur dazu dienen solle, die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden seien. Die Entscheidungen 1 Ob 322/03x und 7 Ob 126/04m betreffen demgegenüber nicht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern eine OEG bzw KG und sind daher schon aus diesem Grund nicht einschlägig.

1.2. Die Passivlegitimation der Gesellschaft für Klagen zur Durchsetzung der Eintragung eines Gesellschafters wird aus Paragraph 78, GmbHG abgeleitet (Koppensteiner aaO). Wenngleich die Anmeldepflicht den Geschäftsführer trifft, ist doch Pflichtensubjekt in erster Linie die Gesellschaft (Koppensteiner aaO Paragraph 26, Rz 7). Auch zum vergleichbaren Problem des Paragraph 17, GmbHG wurde vor Einführung des Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG vertreten, dass die Klage auf Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis gegen die Gesellschaft zu richten ist (GesRZ 1980, 90; OLG Wien NZ 1993, 199; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht² römisch eins Rz 2/700; Koppensteiner aaO Paragraph 17, Rz 9). Dafür spricht auch die schon in SZ 34/11 ausgesprochene Erwägung, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils mangels eines Anspruchs gegen den Geschäftsführer persönlich die Anmeldepflicht des Geschäftsführers nicht durchsetzen könnte. Die Möglichkeit, die Einleitung eines Zwangsstrafenverfahrens gem Paragraph 24, FBG bzw die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzuregen vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 10, Rz 44 und Paragraph 24, Rz 67), bietet hiefür keinen tauglichen Ersatz, zumal dem Anreger in diesen Verfahren keine Parteirechte zukommen vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 10, Rz 44, 57 und Paragraph 24, Rz 74).

2. Nach Paragraph 16, Absatz eins, HGB genügt, wenn durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Firmenbuch oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist, zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Diese Bestimmung ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet sind. Ist - wie im vorliegenden Fall - nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet, findet Paragraph 16, HGB keine Anwendung (Schenk in Straube3 Paragraph 16, Rz 1; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 16, HGB Rz 6). Paragraph 16, HGB kommt auch dem, der an der Anmeldung nicht mitzuwirken hat, nicht zugute (Schenk aaO). Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in Deutschland (Krafka in MünchKomm HGB Paragraph 16, Rz 1).

3.1 Nach völlig einhelliger Auffassung bietet allerdings gemäß Paragraph 367, EO ein Exekutionstitel, in dem die Verpflichtung zur Anmeldung ausgesprochen wird, eine Grundlage für die Eintragung; er ersetzt die Anmeldung (Heller/Berger/Stix, EO4 römisch III 2609; Schenk aaO Paragraph 16, Rz 1; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 367, Rz 2). Dies entspricht auch der herrschenden deutschen Lehre und Rechtsprechung zur - Paragraph 367, EO entsprechenden - Bestimmung des Paragraph 894, dZPO vergleiche Hüffer in Staub, HGB Paragraph 16, Rz 2; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Paragraph 16, Rz 1; Krafka in MünchKomm HGB Paragraph 16, Rz 2; Schilken in MünchKomm ZPO2 Paragraph 894, Rz 3 mwN; Brehm in Stein/Jonas, ZPO22 Paragraph 894, Rz 9, der Eintragungen im Handelsregister sogar als einen der wichtigsten Anwendungsfälle des Paragraph 894 d, ZPO ansieht).

3.2 Der Oberste Gerichtshof hat in der noch vor Inkrafttreten des HGB in Österreich ergangenen Entscheidung SZ 16/32 ausdrücklich Paragraph 367, EO auch auf Anmeldungen zum (damaligen) Handelsregister angewendet. Wenngleich der damals vom Obersten Gerichtshof konkret beurteilte Fall heute nach Paragraph 16, HGB zu lösen wäre, trifft die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung, Paragraph 367, EO gelte auch für Anmeldungen zum Firmenbuch, weiterhin zu. Soweit die Entscheidung SZ 23/357 die gegenteilige Auffassung vertritt, kann dies nicht aufrechterhalten werden, zumal diese Entscheidung auch im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig abgelehnt wird vergleiche Winfried, JBl 1951, 128; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 367, Rz 2).

3.3 Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann auch aus der Qualifikation der Anmeldung nach Paragraph 26, Absatz eins, GmbHG als Wissenserklärung nicht auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 367, EO geschlossen werden. Vielmehr ging der historische Gesetzgeber bei Einführung des HGB davon aus, dass Paragraph 894, dZPO, der Paragraph 367, EO entspricht, auch die Anmeldung zum Handelsregister erfasst (Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches und eines Einführungsgesetzes 30; vergleiche auch Krafka in MünchKomm HGB Paragraph 16, Rz 2).

Paragraph 16, HGB bezweckte lediglich, die engen Grenzen von Paragraph 894, dZPO zu erweitern und die Anwendung der Vorschrift auf nur vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und einstweilige Verfügungen sowie auf feststellende Entscheidungen auszudehnen (Denkschrift aaO; Krafka aaO; zur prinzipiellen Eignung von Feststellungsurteilen als Eintragungsgrundlage im Registerverfahren vergleiche auch Canstein, Zivilprozessrecht I3 [1905] 1022; Sprung/Köllensperger, FS Rechberger [2005] 623 [661]). Anmeldungen zum Firmenbuch sind aber vielfach reine Wissenserklärungen. Es kann nicht angenommen werden, dass der historische Gesetzgeber diesen Umstand außer Acht gelassen hat. Wollte man die Anwendung des Paragraph 367, EO auf jene Fälle beschränken, in denen die Anmeldung zumindest auch eine Willenserklärung darstellt, würde man sich nicht nur in Widerspruch zur Auffassung des historischen Gesetzgebers, sondern auch zur Teleologie des Paragraph 16, HGB setzen, dessen Zweck es war, die Möglichkeit zur Durchsetzung von Anmeldepflichten zu erweitern. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht einzusehen, wenn gerade der praktisch wichtige Fall einer Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht auf diese Weise durchgesetzt werden könnte.

3.4 Bei der Auslegung des Titels ist nach Heller/Berger/Stix (römisch III 2609) bei Anwendung des Paragraph 367, EO nicht zu sehr an dessen Wortlaut zu haften und der Berechtigte auf die mit Schwierigkeiten und Kosten verbundene Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO zu verweisen. Vielmehr ist die entsprechende Erklärung als auf Grund des Titels abgegeben zu erachten (Heller/Berger/Stix aaO); das Urteil ersetzt die Anmeldung zum Firmenbuch (Schenk in Straube, HGB³ Paragraph 16, Rz 1; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 16, HGB Rz 6). Dieser Auffassung ist uneingeschränkt beizupflichten. Die Anwendung des Paragraph 354, EO brächte nur weitere Verzögerungen und damit auch Verschleppungsmöglichkeiten mit sich. Steht - wie im vorliegenden Fall - auf Grund eines rechtskräftigen Urteils die Verpflichtung zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels fest, so besteht für den Rückgriff auf Paragraph 354, EO keine Grundlage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit durch ein Unterbleiben einer Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO in die Rechte der Gesellschaft oder der Gesellschafterin A***** Aktiebolag eingegriffen wurde. Die diesbezügliche Argumentation der Gesellschaft läuft letztlich darauf hinaus, sie habe ein Recht auf Verzögerung der Durchsetzung einer urteilsmäßig festgestellten Verpflichtung. Dass dies dem Zweck des Exekutionsverfahrens krass widerspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dazu kommt, dass ein Vorgehen nach Paragraph 354, EO eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Einwendungen der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag nicht erübrigen würde; die Rechtsansicht des Rekursgerichtes führt daher letztlich nur zur Verlagerung der Probleme in ein anderes, noch dazu zeitaufwendigeres und kostenspieligeres Verfahren.

3.5 Soweit die Gesellschaft und die A***** Aktiebolag sich darauf berufen, die im Urteilsspruch auferlegte Verpflichtung beziehe sich auf die - nicht mehr existierende - S***** Hotelbetriebgesellschaft mbH, wiederholen sie damit ihren schon im Titelverfahren erfolglos gebliebenen Einwand. Durch die im Urteil angeführte Firmenbuchnummer FN ***** ist die Gesellschaft vielmehr - wie der Oberste Gerichtshof bereits im Titelverfahren (1 Ob 8/04b) ausgesprochen hat - in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit individualisiert vergleiche auch Umfahrer in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 30, Rz 2). Zudem hat das Erstgericht das Urteil mittlerweile mit Beschluss vom 17. 5. 2004, 6 Cg 274/97s-106, dahingehend berichtigt, dass es an Stelle von „S*****-Hotelbetrieb" zu lauten habe „S***** GmbH". Die vom Erstgericht weiters verfügte Eintragung der Herabsetzung der Stammeinlage der A***** Aktiebolag ist notwendige Folge der Wiedereintragung der Revisionsrekurswerberin als Gesellschafterin, führt dies doch dazu, dass der Stand des Firmenbuchs zum Zeitpunkt vor der - im Titelverfahren als unwirksam erkannten - Abtretung der Anteile der Revisionsrekurswerberin wiederherzustellen ist.

3.6 Auch der Umstand, dass die Anmeldepflicht nach Paragraph 26, GmbHG den Geschäftsführer trifft, spricht nicht gegen die Anwendung des Paragraph 367, EO im vorliegenden Fall. Die Anmeldepflicht trifft den Geschäftsführer nämlich ausschließlich auf Grund seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Die firmenbuchrechtlichen Anmeldungspflichten sind deshalb den Organen der Gesellschaft auferlegt, weil zumindest vor Einführung der Verbandsstrafbarkeit strafbewehrte Pflichten nur natürlichen Personen auferlegt werden konnten vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 27 mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass - wie unter 1.1 ausgeführt - Pflichtensubjekt primär die Gesellschaft ist.

3.7 Gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 367, EO lässt sich auch nicht ins Treffen führen, dass diesfalls mangels Mitwirkung des Geschäftsführers an der Anmeldung kein Haftender iSd Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG zur Verfügung steht. Die in Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, GmbHG statuierte zivil- und strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers soll diesen zu einer sorgfältigen Wahrnehmung seiner Pflichten veranlassen. Sie ist auch ein gewisser Ausgleich dafür, dass im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 11, FBG das Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen braucht vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 11, Rz 9). Im vorliegenden Fall ist die Anmeldepflicht und der - logische Voraussetzung dafür bildende - Wechsel der Gesellschafter bereits durch ein im Streitverfahren ergangenes Urteil festgestellt. Diese erhöhte Richtigkeitsgewährung rechtfertigt es jedenfalls, auf das zusätzliche Korrektiv einer Haftung des Geschäftsführers für die Richtigkeit der Anmeldung zu verzichten.

3.8 Dazu kommt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die erstmalige Eintragung der Revisionsrekurswerberin im Firmenbuch geht, sondern um ihre Wiedereintragung, nachdem sie zunächst wegen Abtretung ihres Geschäftsanteils an die A***** Aktiebolag gelöscht worden war. Als sich in der Folge aufgrund des im Titelverfahren ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteils die Unrichtigkeit dieser Eintragung - und damit deren „Unzulässigkeit" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, FBG (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 10, Rz 20 ff) - herausstellte, war das Firmenbuchgericht auch nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zur amtswegigen Berichtigung in Form der Wiedereintragung der Revisionsrekurswerberin berechtigt. In diesem Sinne lässt sich der Antrag der Revisionsrekurswerberin vom 10.5.2005, 45 Fr 2391/05-1, auch zwanglos als Anregung auf amtswegige Berichtigung des Firmenbuchgerichts deuten, ohne dass es insoweit des Rückgriffs auf Paragraph 367, EO bedarf. Die Berufung der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag auf die Notwendigkeit der Zwischenschaltung eines Exekutionsverfahrens nach Paragraph 354, EO erweist sich daher auch aus dieser zusätzlichen Erwägung als verfehlt.

4. Auch der vom Erstgericht nachträglich mit Beschluss vom 23.8.2005 aufgenommene Zusatz, wonach die Eintragung der S***** Aktiebolag sowie die Herabsetzung der Stammeinlage der A***** Aktiebolag aufgrund des Urteils 6 Cg 274/97s des Landesgerichtes Salzburg erfolgt sei, ist nicht zu beanstanden. Nach Paragraph 26, Absatz eins, FBG sind Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Insoweit ist diese Bestimmung lex specialis gegenüber Paragraph 41, AußStrG. Im Übrigen, somit für die Ergänzung einer Entscheidung, sind nach Paragraph 41, AußStrG die entsprechenden Regelungen der ZPO (Paragraphen 419 bis 424 ZPO) anzuwenden (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 26, Rz 1). Der vom Erstgericht aufgenommene Zusatz ist inhaltlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Wenngleich die Herabsetzung der Stammeinlage nicht ausdrücklich im Urteil angeführt war, ist diese doch - wie ausgeführt - zwangsläufige Folge der im Titelverfahren angeordneten Wiederherstellung des früheren Firmenbuchstandes. Durch den angeführten Zusatz wird in die Rechtsposition der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag nicht eingegriffen, sodass diese durch diese Eintragung nicht beschwert sind. Damit bedurfte es aber keines Eingehens auf die Frage, ob die Anführung dieses verdeutlichenden Zusatzes erforderlich war oder nicht.

5. Der Einwand, die Revisionsrekurswerberin sei nicht parteifähig, wurde bereits im Titelverfahren widerlegt. Demnach ist nach schwedischem Recht eine aufgrund der Eröffnung des Konkurses aufgelöste Gesellschaft parteifähig, wenn diese nach Abschluss des Konkurses in Liquidation getreten ist und dieser Umstand im Handelsregister registriert ist. Zudem kann auch in anderen Fällen eine aufgelöste Gesellschaft Parteifähigkeit genießen, wenn dies der Rechtsschutz der Gesellschaft erfordert vergleiche die Auskunft des schwedischen Justizministeriums, GZ 6 Cg 274/97-59 des LG Salzburg). Dementsprechend wurde die Parteifähigkeit der A***** Aktiebolag vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 6.11.2002 ausdrücklich bejaht (GZ 6 Cg 274/97-65).

6. Auch die - vom Rekursgericht aufgrund dessen abweichender Rechtsauffassung nicht geprüften - Behauptungen der Gesellschaft und der A***** Aktiebolag im Rekursverfahren über die angebliche Missbräuchlichkeit des Begehrens der Klägerin wurden im Titelverfahren bereits eingehend geprüft. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der schon im Titelverfahren erfolglos gebliebenen Argumente, auf die schon aus diesem Grund hier nicht weiter einzugehen ist. Warum die Berufung der Revisionsrekurswerberin auf ihre Stellung als Gesellschafterin rechtsmissbräuchlich sein soll, ist - wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung im Titelverfahren (1 Ob 80/04b) ausgesprochen hat - schlicht unerfindlich.

7. Soweit die A***** Aktiebolag darauf verweist, dass ihr im Titelverfahren keine Parteistellung zukam, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat und dort sogar Revision erhob. In der Revision konnte sie auch die nunmehr von ihr geltend gemachten Argumente zu der von ihr vertretenen Wirksamkeit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch den Masseverwalter vorbringen.

8.1 Die von der Gesellschaft und der früheren Gesellschafterin A***** Aktiebolag angeregte Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FBG ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich: Paragraph 19, FBG sieht - ähnlich wie Paragraph 190, ZPO - die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens wegen eines präjudiziellen Verfahrens vor. Die Unterbrechung nach dieser Gesetzesstelle ist jedoch ebenso wie diejenige nach Paragraph 190, ZPO nach Paragraph 25, Absatz 2, AußStrG nicht zwingend, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 19, Rz 5; 6 Ob 2016/96f; 6 Ob 168/98v; 6 Ob 120/02v; RIS-Justiz RS0106487). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (6 Ob 266/98f; G. Kodek aaO; Schenk in Straube, HGB3 römisch eins 125). Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen. Ist - wie im vorliegenden Fall - die strittige Frage, wem die Gesellschafterstellung zukommt, bereits durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt, wobei beiden Prätendenten umfassendes rechtliches Gehör zukam, besteht für eine Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens wegen eines im Ausland anhängigen weiteren Rechtsstreits kein Raum.

8.2 Zudem hebt Paragraph 19, FBG das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit (Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 19, FGB Rz 1; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 19, Rz 5). Auch sind stets auch die aus einer Unterbrechung resultierende Verzögerung, der aus einer eigenständigen Klärung durch das Firmenbuchgericht resultierende Mehraufwand vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, AußStrG) sowie der potentielle Erkenntnisgewinn durch Abwarten des anderen Verfahrens abzuwägen. Auch die mangelnde Erfolgsaussicht einer Klage kann ein wesentlicher Aspekt sein (Fink in Oberhofer, Firmenbuch römisch II 9.4; Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 19, FBG Rz 4; G. Kodek aaO Rz 6), ebenso die fehlende Bindungswirkung der im anhängigen Verfahren ergehenden Entscheidung (G. Kodek aaO).

8.3 Abgesehen davon, dass die Gesellschaft und die A***** Aktiebolag im Rekursverfahren zu dem in Schweden anhängigen Verfahren zunächst keine näheren Angaben über das Gericht, die Geschäftszahl, den genauen Verfahrensgegenstand, den Zeitpunkt der Einbringung der Klage und den Verfahrensstand machten und diese Angaben in der Revisionsbeantwortung nur teilweise nachgeholt wurden, spricht gegen die Unterbrechung schon, dass die Dauer des in Schweden anhängigen Verfahrens völlig ungewiss ist. Dazu kommt aber, wenngleich Artikel 22, Nr 3 EuGVVO sich nur auf Streitigkeiten über die Gültigkeit von Registereintragungen bezieht (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 22, Rz 42), nicht aber auf Streitigkeiten über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für solche Eintragungen, dass die Anerkennung eines in Schweden gefällten Urteiles im vorliegenden Fall möglicherweise an Artikel 34, Nr 3 EuGVVO scheitern würde. Demnach wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen den selben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

8.4 Der Begriff „zwischen denselben Parteien" ist - ebenso wie in Artikel 27, EuGVVO - autonom zu interpretieren (Kropholler aaO Artikel 34, Rz 52). So ist etwa anerkannt, dass auch der am Verfahren selbst nicht beteiligte Rechtsnachfolger einer Partei, auf den sich die Urteilswirkung erstreckt, nach dem Sinn von Artikel 34, Nr 3 EuGVVO, einander widersprechende Urteilswirkungen auszuschließen, als „dieselbe Partei" betrachtet werden kann (Lenenbach, Die Behandlung von Unvereinbarkeiten zwischen rechtskräftigen Zivilurteilen nach deutschem und europäischem Zivilprozeßrecht [1997] 173). Gleiches gilt generell in den Fällen der Rechtskrafterstreckung (Lenenbach aaO 173 ff).

8.5 Nach neuerer Rechtsprechung erstrecken sich aber die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenen Verfahren so weit unbeschränktes Gehör zustand (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 [verstärkter Senat]; RIS-Justiz RS0038096). Ob diese Bindungswirkung auch über den unmittelbaren Anlassfall der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats, nämlich den Regressprozess, und die erweiternde Formulierung der Folgejudikatur, die auf denselben „Ausgleich" vergleiche die Formulierung in RIS-Justiz RS0038096) abstellt, hinaus auch in anderen Konstellationen zum Tragen kommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden. Für die Ablehnung der Unterbrechung gem Paragraph 19, FBG reicht es bereits aus, dass die Anerkennung eines schwedischen Urteils über die Gesellschaftereigenschaft der A***** Aktiebolag nicht gesichert ist. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Beteiligung der A***** Aktiebolag als Nebenintervenientin im Verfahren 6 Cg 274/97s des Landesgerichtes Salzburg ausreicht, um dieses Verfahren als zwischen „denselben Parteien" im Sinne des Artikel 34, Nr 3 EuGVVO geführt anzusehen, könnte doch nur auf diese Weise der von der zitierten Bestimmung verfolgte Zweck, einander widersprechende Entscheidungen auszuschließen, erreicht werden. Ob die Gesellschaft selbst an dem in Schweden geführten Verfahren zwischen der Revisionsrekurswerberin und der A***** Aktiebolag geführten Verfahren beteiligt ist, ist unerheblich, weil für Zwecke des Artikel 34, Nr 3 EuGVVO eine bloße Teilidentität der Parteien ausreicht (Lenenbach aaO 175 ff). Lediglich der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Anerkennung einer Entscheidung eines schwedischen Gerichts, die die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten der EuInsVO gesetzten Handlungen eines schwedischen Masseverwalters in Bezug auf in Österreich belegenes Vermögen bejaht, auch unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Artikel 34, Nr 1 EuGVVO) nicht unproblematisch wäre, würde dies doch andernfalls das damals geltende österreichische Anerkennungsregime, das einem Auslandskonkurs mangels Vorliegen eines Staatsvertrages keine Wirkungen im Inland zubilligte vergleiche 1 Ob 80/04b), unterlaufen.

9.1 Damit war aber die zutreffende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

9.2 Auf Grund der Abänderung der Entscheidung war auch über die Kosten des Rekursverfahrens zu entscheiden. Gemäß Paragraph 78, AußStrG haben die Gesellschaft und die A***** Aktiebolag die Kosten des Revisionsrekurses sowie die Kosten der Rekursbeantwortungen zu ersetzen vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Paragraph 15, FBG Rz 163), soweit diese Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende Beschlüsse betreffen. Dies gilt nicht nur für die den ursprünglichen Eintragungsbeschluss, sondern auch die den Berichtigungsbeschluss vom 23. 8. 2005, 45 Fr 4392/05h-2, betreffenden Rekursbeantwortungen. Wenngleich das Rekursverfahren gegen Berichtigungsbeschlüsse grundsätzlich einseitig ist vergleiche zu einem Berichtigungsbeschluss 9 ObA 14/01a; zur Berichtigung der Parteienbezeichnung 5 Ob 143/03z; HG Wien WR 1000), muss der Partei die Erstattung einer Rekursbeantwortung jedenfalls dann zugebilligt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rekurswerberin im Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss mit der Behauptung, die Berichtigung habe den neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung des ursprünglichen Beschlusses ausgelöst, auch neuerlich Ausführungen zur angeblichen Unrichtigkeit des ursprünglichen Beschlusses erstattet.

9.3 In Hinblick auf den gegenüber allen Beteiligten denknotwendig einheitlichen Ausgang des Verfahrens war den unterlegenen Parteien in Anlehnung an den in Paragraph 46, ZPO für die Solidarhaftung statuierten Grundsatz die Kostenersatzpflicht für den Revisionsrekurs zur ungeteilten Hand aufzuerlegen. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Wert des streitgegenständlichen Geschäftsanteils vergleiche auch Paragraph 10, Ziffer 5, RATG).

9.4 Allerdings war keine Umsatzsteuer zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nämlich nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess - kommentarlos - 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes - wie im vorliegenden Fall - nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RIS-Justiz RS0114955).

Anmerkung

E81022 6Ob64.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in GeS 2006,308 = ecolex 2006/362 S 843 - ecolex 2006,843 = wbl 2006,529/250 - wbl 2006/250 = GesRZ 2006,272 = RdW 2006/587 S 628 - RdW 2006,628 = NZ 2007,29 = AnwBl 2008,151 = HS 37.011 = HS 37.012 = HS 37.122 = HS 37.481 = HS 37.482 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00064.06I.0406.000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060406_OGH0002_0060OB00064_06I0000_000