Rechtssatz für 2Ob84/01v; 2Ob136/00i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115189

Geschäftszahl

2Ob84/01v; 2Ob136/00i; 8Ob127/02p; 2Ob141/04f; 2Ob90/05g; 2Ob99/05f; 2Ob98/05h; 2Ob62/05i; 2Ob212/04x; 2Ob18/06w; 2Ob153/06y; 8Ob133/06a; 1Ob88/07h; 2Ob15/07f; 2Ob263/06z; 2Ob163/06v; 2Ob139/07s; 2Ob55/08i; 10Ob81/08x; 1Ob178/08w; 2Ob152/08d; 2Ob39/09p; 2Ob195/09d; 2Ob201/09m; 2Ob138/10y; 2Ob219/10k; 13Os141/11a (13Os160/11w); 9Ob28/14d; 1Ob114/16w; 2Ob48/16x; 2Ob189/16g; 4Ob208/17t; 1Ob170/18h; 4Ob176/19i; 2Ob109/19x; 2Ob64/20f; 10Ob41/20g; 8Ob98/20z; 9Ob9/22x; 2Ob42/24a; 2Ob63/24i

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Rechtssatz

Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (siehe RS0115190).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/01v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 84/01v
    Veröff: SZ 74/90
  • 2 Ob 136/00i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 136/00i
    Auch
  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110
  • 2 Ob 141/04f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 141/04f
    Beisatz: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem "Lebenskalkül". (T1)
  • 2 Ob 90/05g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 90/05g
    Beisatz: Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. (T2)
    Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T3)
    Beisatz: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen. (T4)
    Veröff: SZ 2005/59
  • 2 Ob 99/05f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 99/05f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte. (T5)
  • 2 Ob 98/05h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 98/05h
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 62/05i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 62/05i
    Auch
  • 2 Ob 212/04x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T6)
  • 2 Ob 18/06w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 18/06w
    Beisatz: Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen. (T7)
  • 2 Ob 153/06y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 153/06y
    Auch; Beisatz: Zur groben Fahrlässigkeit kann auch auf die Judikatur zu § 61 VersVG (RS0080275, RS0080414) zurückgegriffen werden. (T8)
  • 8 Ob 133/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 133/06a
    Auch
  • 1 Ob 88/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 88/07h
    Auch; Veröff: SZ 2007/101
  • 2 Ob 15/07f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 15/07f
    Auch; Beis wie T6 nur: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit; Schmerzengeld. (T9)
    Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T10)
  • 2 Ob 263/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 263/06z
    Auch; auch Beis wie T2; Beisatz: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. Die Intensität der Gefühlsgemeinschaft kann nicht (nur) an der Anzahl der gemeinsam verbrachten Lebensjahre gemessen werden. Der Umstand, dass die Kläger um den Verlust eines haushaltszugehörigen Mitgliedes der Kernfamilie (Eltern-Kinder) trauern und wegen der besonderen Intensität der familiären Nahebeziehung auch als besonders schutzwürdig anzusehen sind, fällt entscheidend ins Gewicht (hier: Verlust der sechsjährigen Tochter; Schmerzengeld Euro 20.000,-- pro Elternteil). (T11)
  • 2 Ob 163/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v
    Beis wie T7; Beisatz: Keine zwingenden Wertungswidersprüche zur Rechtslage bei entgangenen Urlaubsfreuden oder sexuellen Belästigungen. (T12)
    Veröff: SZ 2007/96
  • 2 Ob 139/07s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 139/07s
  • 2 Ob 55/08i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 55/08i
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4 nur: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. (T13)
    Ähnlich Beis wie T11 nur: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. (T14)
    Beisatz: Ein sehr hoher Verschuldensgrad des Schädigers ist für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist vielmehr überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige, wenn der Seelenschmerz zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat. (T15)
    Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T16)
  • 10 Ob 81/08x
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 81/08x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein Zuspruch von Trauerschmerzengeld an die Eltern in Höhe von je 17.000 EUR und an die beiden Brüder von je 8.000 EUR hält sich im Rahmen der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T17)
  • 1 Ob 178/08w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 178/08w
    Auch
  • 2 Ob 152/08d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 152/08d
    Auch
  • 2 Ob 39/09p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 39/09p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt. (T18)
  • 2 Ob 195/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 195/09d
    Vgl auch
  • 2 Ob 201/09m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 201/09m
    Vgl auch
  • 2 Ob 138/10y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y
    Vgl auch
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Beisatz: Für das Trauerschmerzengeld ist grobes Verschulden des Schädigers Anspruchsvoraussetzung. (T19)
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T19a)
    Veröff: SZ 2011/76
  • 13 Os 141/11a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
    Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind ist - soweit nicht Gegenteiliges bewiesen wird - stets zu vermuten. (T20)
  • 9 Ob 28/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
    Auch
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T20; Veröff: SZ 2016/79
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Für die Bemessung ist nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium. (T21); Veröff: SZ 2017/37
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
  • 4 Ob 208/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
    Auch; Beisatz: Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz. (T22); Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T23); Beisatz: In Anbetracht der Schwierigkeiten einer monetären Bewertung seelischer Schmerzen ist eine einheitliche Spruchpraxis von besonderer Bedeutung. (T24)
    Veröff: SZ 2018/24
  • 1 Ob 170/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 170/18h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht hier die durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert einer durch den Tod oder schwerste Verletzungen eines nahen Angehörigen verursachten psychischen Beeinträchtigung wertungsmäßig nicht gleich gesetzt hat. (T25)
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T26)
  • 2 Ob 109/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 109/19x
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn daneben eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt. (T27)
  • 2 Ob 64/20f
    Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 64/20f
    Vgl
  • 10 Ob 41/20g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 41/20g
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tod eines von drei nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, erwachsenen Geschwistern bei einem Lawinenunglück; herzliche und innige Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinen Geschwistern auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft; regelmäßiger Kontakt; gemeinsame Urlaube; Geschwister durch frühen Tod der Mutter „zusammengeschweißt“ = intensive Gefühlsgemeinschaft. (T28)
  • 8 Ob 98/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 98/20z
    Vgl
  • 9 Ob 9/22x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 Ob 9/22x
    Beis wie T2
  • 2 Ob 42/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 42/24a
  • 2 Ob 63/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 63/24i

Schlagworte

Schlagwort: Trauerschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115189

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00084_01V0000_001

Entscheidungstext 2Ob18/06w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob18/06w

Entscheidungsdatum

02.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta D*****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Werner D*****, 2. Österreichische P***** AG, *****, und 3. H***** Versicherung AG, *****, alle vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 21.000, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. November 2005, GZ 2 R 211/05d-33, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Juni 2005, GZ 8 Cg 70/04b-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 1.006,64 (darin enthalten EUR 167,77 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Der Sohn der Klägerin wurde am 21. 2. 2002 als Beifahrer in einem Pkw bei einem Verkehrsunfall, an welchem der Erstbeklagte als Lenker eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Busses beteiligt war, schwerst verletzt und ist seither im hohen Ausmaß behindert und bedarf zeit seines Lebens fremder Pflegehilfe. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. 11. 2003, GZ 5 Cg 23/03t-25, wurde die Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden des Sohnes der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall festgestellt.

Mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl vom 11. 2. 2004, AZ 42 Cg 28/04a des Landesgerichtes Feldkirch wurde der Klägerin Schmerzengeld für eine durch den Unfall ihres Sohnes ausgelöste krankheitswertige schwere depressive Reaktion zugesprochen.

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin letztlich weiteres „Trauerschmerzengeld" von EUR 21.000, weil der Unfall durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten verursacht worden sei. Das Erstgericht hat der Klägerin ein mit EUR 15.000 angemessen erachtetes Trauerschmerzengeld zugesprochen und ein Mehrbegehren von EUR 6.000 abgewiesen. Es warf dem Erstbeklagten vor, trotz angeordneter Kettenpflicht die Montage von Schneeketten grob fahrlässig unterlassen zu haben.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, der Verstoß gegen die Kettenanlegungspflicht begründete für sich allein keine grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten, weil er trotz nicht angelegter Ketten in keiner Weise die Kontrolle über den Omnibus verloren habe und auch bei angelegten Schneeketten die Kollision mit einem auf der Gegenfahrbahn heranfahrenden Fahrzeug nicht verhindert hätte werden können.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob und inwieweit die Verletzung der Kettenanlegungspflicht nach Paragraph 52, Litera d, Ziffer 22, StVO grobe Fahrlässigkeit begründen könne, oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig.

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre vergleiche auch Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 139 FN 365 mit Hinweis auf FN 343 und 354) ausgesprochen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers auch ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 1325, ABGB geführt hat, in Betracht kommt. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0115189, RS0115190), die in der Fachliteratur überwiegend Zustimmung gefunden hat vergleiche Danzl aaO 140 ff; vergleiche auch Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1325, Rz 5a, der allerdings für die Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit eintritt), wurde in der Folge festgehalten (2 Ob 141/04f, 2 Ob 90/05g, 2 Ob 62/05i). Zu den Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit reinen Trauerschadens bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz liegt daher gesicherte Rechtsprechung vor. Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen.

Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Revision wäre daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 214/04b mwN; RIS-Justiz RS0087606 [T 8], RS0026555 [T 5], RS0044262 [T 50]). In der Annahme, das Nichtanlegen von Schneeketten begründe hier bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles noch kein grob fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten, ist eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt nämlich grobe Fahrlässigkeit nur dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem erheblichen und ungewöhnlichen Ausmaß außer Acht gelassen wird; grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0031127).

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verletzung der Kettenanlegungspflicht nach Paragraph 52, Litera d, Ziffer 22, StVO grobe Fahrlässigkeit begründen könne, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände des Einzelfalles beurteilen und kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E79794 2Ob18.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/144 S 346 (Prisching) - ecolex 2007,346 (Prisching) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00018.06W.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20060202_OGH0002_0020OB00018_06W0000_000