Entscheidungsgründe:
Am 17. 3. 1995 wurde über das Vermögen einer Bank, die dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörte, der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei leistete als gemäß § 93 Abs 2 BWG zuständige Einlagensicherungseinrichtung (auf den vorliegenden Fall ist das BWG in seiner Stammfassung anzuwenden) im gesetzlichen Ausmaß Zahlungen an die betroffenen Anleger, wobei der Gesamtaufwand unter Berücksichtigung der aus der Konkursmasse erlangten Zahlungen insgesamt EUR 10,348.241,15 betrug.Am 17. 3. 1995 wurde über das Vermögen einer Bank, die dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörte, der Konkurs eröffnet. Die klagende Partei leistete als gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BWG zuständige Einlagensicherungseinrichtung (auf den vorliegenden Fall ist das BWG in seiner Stammfassung anzuwenden) im gesetzlichen Ausmaß Zahlungen an die betroffenen Anleger, wobei der Gesamtaufwand unter Berücksichtigung der aus der Konkursmasse erlangten Zahlungen insgesamt EUR 10,348.241,15 betrug.
Der Gesellschaftsvertrag der klagenden Partei enthält unter anderem
folgende Bestimmungen:
„§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Einlagensicherungsmaßnahmen für die dem Fachverband für Banken und Bankiers angehörenden Institute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen (im Folgenden 'Banken' genannt) im jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang (§ 31 KWG).(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Einlagensicherungsmaßnahmen für die dem Fachverband für Banken und Bankiers angehörenden Institute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen (im Folgenden 'Banken' genannt) im jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang (Paragraph 31, KWG).
(2) Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft insbesondere
1. im Falle der Zahlungseinstellung eines Gesellschafters (Bank) für die unverzügliche Auszahlung von deren gesicherten Einlagen iSd § 311. im Falle der Zahlungseinstellung eines Gesellschafters (Bank) für die unverzügliche Auszahlung von deren gesicherten Einlagen iSd Paragraph 31,
(1) KWG bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung Sorge tragen.
...
(3) Für den Fall, dass ein Gesellschafter seine Zahlungen einstellt, verpflichtet sich dieser, alle Ansprüche gegen Personen, die den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, der Gesellschaft abzutreten, unbeschadet des Bestehens sonstiger Rückgriffsansprüche (§ 4 Abs 1).(3) Für den Fall, dass ein Gesellschafter seine Zahlungen einstellt, verpflichtet sich dieser, alle Ansprüche gegen Personen, die den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, der Gesellschaft abzutreten, unbeschadet des Bestehens sonstiger Rückgriffsansprüche (Paragraph 4, Absatz eins,).
...
§ 3Paragraph 3,
Haftungsfall
(1) Die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen gemäß § 31 (3) KWG sind zu leisten, wenn eines der in § 5 genannten Institute seine Zahlungen einstellt.(1) Die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen gemäß Paragraph 31, (3) KWG sind zu leisten, wenn eines der in Paragraph 5, genannten Institute seine Zahlungen einstellt.
...
§ 4Paragraph 4,
Regress
(1) Die Gesellschaft hat das Recht, für im Sinne des § 3 Abs 1 geleistete Entschädigungszahlungen von der Bank, für die die Zahlungen geleistet wurden, Ersatz zu begehren (Regress).(1) Die Gesellschaft hat das Recht, für im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geleistete Entschädigungszahlungen von der Bank, für die die Zahlungen geleistet wurden, Ersatz zu begehren (Regress).
(2) Die Gesellschaft ihrerseits ist verpflichtet, gemäß Abs 1 erhaltene Regresszahlungen denjenigen Banken anteilsmäßig zurückzuzahlen, die bei der Aufbringung der Mittel mitgewirkt hatten.(2) Die Gesellschaft ihrerseits ist verpflichtet, gemäß Absatz eins, erhaltene Regresszahlungen denjenigen Banken anteilsmäßig zurückzuzahlen, die bei der Aufbringung der Mittel mitgewirkt hatten.
..."
Die Insolvenz der Bank war durch Malversationen und kriminelle Verhaltensweisen von Vorstandsmitgliedern und einer Vorstandssekretärin verursacht worden. Entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - und obwohl er Gegenteiliges erkannt hatte bzw zumindest hätte erkennen müssen - hatte der von der Bank bestellte Abschluss- und Bankprüfer für das Jahr 1988 und die Folgejahre bestätigt, dass die interne Kontrolle ordnungsgemäß eingerichtet worden sei. Hätte der Bankprüfer ab 1989 die Organe der Bankenaufsicht darauf aufmerksam gemacht, dass die interne Kontrolle der Bank nicht ordnungsgemäß organisiert ist, hätte dies zu Aufsichtsmaßnahmen geführt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Konkurseröffnung verhindert hätten.
Die klagende Partei begehrte nun einen (der Höhe nach unstrittigen) Teilbetrag von EUR 100.000 samt Zinsen und berief sich darauf, dass Amtshaftungsansprüche in diesem Ausmaß von bestimmten Anlegern, denen sie Ersatz geleistet habe, auf sie übergegangen seien. Das schuldhafte Fehlverhalten des Bankprüfers sei der Bankenaufsicht zuzurechnen, wodurch Amtshaftungsansprüche der Anleger in Höhe ihres Ausfalls entstanden seien. Soweit die klagende Partei kraft Gesetzes verpflichtet gewesen sei, Zahlungen an Kunden der Bank zu leisten, sei der Schaden auf sie verlagert worden, sodass ihr die aktive Klagelegitimation zukomme. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die an die Bankkunden ausgezahlten Beträge von den Mitgliedsinstituten der klagenden Partei aufgebracht wurden. Das im BWG gesetzlich statuierte Umlageverfahren sehe eine Konzentration der Ansprüche auf eine juristische Person, nämlich die Einlagensicherungseinrichtung, vor, wodurch eine ökonomisch sinnvolle, vereinfachte Abwicklung der Ansprüche gewährleistet werde. Der Klageanspruch ergäbe sich auch aus § 896 ABGB.Die klagende Partei begehrte nun einen (der Höhe nach unstrittigen) Teilbetrag von EUR 100.000 samt Zinsen und berief sich darauf, dass Amtshaftungsansprüche in diesem Ausmaß von bestimmten Anlegern, denen sie Ersatz geleistet habe, auf sie übergegangen seien. Das schuldhafte Fehlverhalten des Bankprüfers sei der Bankenaufsicht zuzurechnen, wodurch Amtshaftungsansprüche der Anleger in Höhe ihres Ausfalls entstanden seien. Soweit die klagende Partei kraft Gesetzes verpflichtet gewesen sei, Zahlungen an Kunden der Bank zu leisten, sei der Schaden auf sie verlagert worden, sodass ihr die aktive Klagelegitimation zukomme. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die an die Bankkunden ausgezahlten Beträge von den Mitgliedsinstituten der klagenden Partei aufgebracht wurden. Das im BWG gesetzlich statuierte Umlageverfahren sehe eine Konzentration der Ansprüche auf eine juristische Person, nämlich die Einlagensicherungseinrichtung, vor, wodurch eine ökonomisch sinnvolle, vereinfachte Abwicklung der Ansprüche gewährleistet werde. Der Klageanspruch ergäbe sich auch aus Paragraph 896, ABGB.
Die beklagte Partei wandte ein, es träfe sie keine Haftung nach dem AHG für ein Fehlverhalten des Bankprüfers; dieser sei kein Organ. Die bankaufsichtsrechtlichen Normen bezweckten auch keinen Schutz der Einlagensicherungseinrichtung, sodass diese Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könne. Auf die Rechtsfigur der Schadensverlagerung bzw auf die Drittschadensliquidation könne sich die klagende Partei nicht berufen, weil sie wirtschaftlich am (von ihren Gesellschaftern getragenen) Entschädigungsaufwand nicht beteiligt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Legalzessionsnorm des § 93 Abs 2 BWG - diese gewährt der Einlagensicherungseinrichtung „Rückgriffsansprüche" gegen das betroffene Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten - verdränge als lex specialis die allgemeine Vorschrift des § 1358 ABGB. Da diese Norm nur Rückgriffsansprüche gegen das insolvente Institut erfasse, sei ein Übergang von Amtshaftungsansprüchen auf die Einlagensicherungseinrichtung auszuschließen. Dies ergebe sich auch aus dem Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Vorschriften des BWG, zumal der Staat gemäß § 93 Abs 5 BWG ohnedies als letztes Schutznetz in das System der Einlagensicherung eingebaut sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Legalzessionsnorm des Paragraph 93, Absatz 2, BWG - diese gewährt der Einlagensicherungseinrichtung „Rückgriffsansprüche" gegen das betroffene Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten - verdränge als lex specialis die allgemeine Vorschrift des Paragraph 1358, ABGB. Da diese Norm nur Rückgriffsansprüche gegen das insolvente Institut erfasse, sei ein Übergang von Amtshaftungsansprüchen auf die Einlagensicherungseinrichtung auszuschließen. Dies ergebe sich auch aus dem Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Vorschriften des BWG, zumal der Staat gemäß Paragraph 93, Absatz 5, BWG ohnedies als letztes Schutznetz in das System der Einlagensicherung eingebaut sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es verwarf die Auffassung des Erstgerichts, nach der die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen sei. § 93 BWG beziehe sich allein auf die Ansprüche des Einlegers auf Auszahlung des Guthabens. Die Legalzessionsnorm des Abs 2 könne daher auch nur diese Ansprüche, nicht aber allfällige Schadenersatzforderungen erfassen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger durch diese Regelung ausgeschlossen werden sollten. Eine Haftungsbefreiung würde ansonsten schließlich nicht nur für die beklagte Partei, sondern etwa auch für kriminell handelnde Vorstandsmitglieder oder Vorstandssekretärinnen gelten. Da dem Einleger von der Einlagensicherungseinrichtung nicht Schadenersatz geleistet, sondern - unabhängig von einem allfälligen rechtswidrigen und schuldhaften Handeln eines Dritten - das Guthaben gegenüber dem betroffenen Bankinstitut ausbezahlt werde, könne eine Schadenersatzforderung des Einlegers auch nicht im Wege einer direkten Anwendung des § 1358 ABGB auf die klagende Partei übergehen; infolge der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung sei dem Einleger im Umfang des gesicherten Guthabens letztlich auch kein Schaden erwachsen. Es stelle sich also das Problem der Drittschadensliquidation. Nach herrschender Auffassung werde in Fällen bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten der Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreit. Der verantwortliche Schädiger stehe dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts treffe. Die Bedenken gegen die Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten träfen in den Fällen der Schadensverlagerung nicht zu. Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche könne dann keine Rede sein, wenn es um den Schaden gehe, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten einträte, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werde. Es werde also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten einträte und daher zu ersetzen wäre. Die Rechtsprechung gehe daher in den Fällen der Schadensverlagerung vom Eintritt des Schadens beim unmittelbar Verletzten aus und lasse den Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu § 1358 ABGB auf den Risikoträger übergehen. Im vorliegenden Fall hätten die Einleger in Ansehung des gesicherten Betrags nur deshalb keinen Schaden erlitten, weil die Einlagensicherung aufgrund des besonderen, in § 93 BWG begründeten Rechtsverhältnisses ihnen gegenüber gesetzlich verpflichtet gewesen sei, in diesem Ausmaß die Auszahlung des gegen das insolvente Kreditinstitut bestehenden Guthabens zu gewährleisten. Der Schaden trete somit im System der Einlagensicherung ein. Diese Einrichtung diene dem Zweck, das Vertrauen des Einlegers in das Kreditsystem zu wahren, solle aber einen schädigenden Dritten nicht entlasten. Der Umstand, dass die Zahlungspflicht der Einlagensicherung als eigenständiger Anspruch unabhängig vom Vorhandensein eines allfälligen Schädigers bestehe, schließe die Geltendmachung des verlagerten Schadens nicht aus, da der vorliegende Fall sich gerade hierin nicht von anderen, allgemein anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation unterscheide. Ein Ersatzanspruch des „Einlagensicherungssystems" sei also gegenüber Dritten, die den Schaden rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben, grundsätzlich zu bejahen. Auch sei die beklagte Partei nicht als Teil des „solidarischen" Einlagensicherungssystems gegenüber anderen Schädigern zu privilegieren. Das Gesetz sehe in § 93 Abs 5 BWG nur die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, dass die beklagte Partei sich im „Katastrophenfall" am Einlagensicherungssystem in Form der Übernahme von Bundeshaftungen für Anleihen beteiligen könne. Überdies sei dem Gesetz ein Zusammenhang zwischen der Ermächtigung zur Beteiligung am Einlagensicherungssystem und einem allfälligen Aufsichtsverschulden der Organe der beklagten Partei nicht zu entnehmen. Dennoch sei die klagende Partei im vorliegenden Fall nicht aktiv legitimiert. Der verlagerte Schaden sei auf Grund der gesetzlichen und vertraglichen Sonderrechtsbeziehungen letztlich nicht bei der klagenden Partei, sondern bei deren Gesellschaftern eingetreten. Diese trügen das wirtschaftliche Risiko. Es handle sich dabei auch nicht um einen bloßen „Reflexschaden", wie er stets mit der Entwertung von Gesellschaftsanteilen verbunden sei. Vielmehr liege ein bloßes Umlageverfahren vor, sodass es allein entscheidend sei, wer im System den Schaden zu tragen habe, der sonst bei den Einlegern eingetreten wäre.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es verwarf die Auffassung des Erstgerichts, nach der die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Rahmen der Einlagensicherung ausgeschlossen sei. Paragraph 93, BWG beziehe sich allein auf die Ansprüche des Einlegers auf Auszahlung des Guthabens. Die Legalzessionsnorm des Absatz 2, könne daher auch nur diese Ansprüche, nicht aber allfällige Schadenersatzforderungen erfassen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger durch diese Regelung ausgeschlossen werden sollten. Eine Haftungsbefreiung würde ansonsten schließlich nicht nur für die beklagte Partei, sondern etwa auch für kriminell handelnde Vorstandsmitglieder oder Vorstandssekretärinnen gelten. Da dem Einleger von der Einlagensicherungseinrichtung nicht Schadenersatz geleistet, sondern - unabhängig von einem allfälligen rechtswidrigen und schuldhaften Handeln eines Dritten - das Guthaben gegenüber dem betroffenen Bankinstitut ausbezahlt werde, könne eine Schadenersatzforderung des Einlegers auch nicht im Wege einer direkten Anwendung des Paragraph 1358, ABGB auf die klagende Partei übergehen; infolge der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung sei dem Einleger im Umfang des gesicherten Guthabens letztlich auch kein Schaden erwachsen. Es stelle sich also das Problem der Drittschadensliquidation. Nach herrschender Auffassung werde in Fällen bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten der Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreit. Der verantwortliche Schädiger stehe dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts treffe. Die Bedenken gegen die Berücksichtigung des Schadens eines nur mittelbar Geschädigten träfen in den Fällen der Schadensverlagerung nicht zu. Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche könne dann keine Rede sein, wenn es um den Schaden gehe, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten einträte, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt werde. Es werde also kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten einträte und daher zu ersetzen wäre. Die Rechtsprechung gehe daher in den Fällen der Schadensverlagerung vom Eintritt des Schadens beim unmittelbar Verletzten aus und lasse den Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB auf den Risikoträger übergehen. Im vorliegenden Fall hätten die Einleger in Ansehung des gesicherten Betrags nur deshalb keinen Schaden erlitten, weil die Einlagensicherung aufgrund des besonderen, in Paragraph 93, BWG begründeten Rechtsverhältnisses ihnen gegenüber gesetzlich verpflichtet gewesen sei, in diesem Ausmaß die Auszahlung des gegen das insolvente Kreditinstitut bestehenden Guthabens zu gewährleisten. Der Schaden trete somit im System der Einlagensicherung ein. Diese Einrichtung diene dem Zweck, das Vertrauen des Einlegers in das Kreditsystem zu wahren, solle aber einen schädigenden Dritten nicht entlasten. Der Umstand, dass die Zahlungspflicht der Einlagensicherung als eigenständiger Anspruch unabhängig vom Vorhandensein eines allfälligen Schädigers bestehe, schließe die Geltendmachung des verlagerten Schadens nicht aus, da der vorliegende Fall sich gerade hierin nicht von anderen, allgemein anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation unterscheide. Ein Ersatzanspruch des „Einlagensicherungssystems" sei also gegenüber Dritten, die den Schaden rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben, grundsätzlich zu bejahen. Auch sei die beklagte Partei nicht als Teil des „solidarischen" Einlagensicherungssystems gegenüber anderen Schädigern zu privilegieren. Das Gesetz sehe in Paragraph 93, Absatz 5, BWG nur die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, dass die beklagte Partei sich im „Katastrophenfall" am Einlagensicherungssystem in Form der Übernahme von Bundeshaftungen für Anleihen beteiligen könne. Überdies sei dem Gesetz ein Zusammenhang zwischen der Ermächtigung zur Beteiligung am Einlagensicherungssystem und einem allfälligen Aufsichtsverschulden der Organe der beklagten Partei nicht zu entnehmen. Dennoch sei die klagende Partei im vorliegenden Fall nicht aktiv legitimiert. Der verlagerte Schaden sei auf Grund der gesetzlichen und vertraglichen Sonderrechtsbeziehungen letztlich nicht bei der klagenden Partei, sondern bei deren Gesellschaftern eingetreten. Diese trügen das wirtschaftliche Risiko. Es handle sich dabei auch nicht um einen bloßen „Reflexschaden", wie er stets mit der Entwertung von Gesellschaftsanteilen verbunden sei. Vielmehr liege ein bloßes Umlageverfahren vor, sodass es allein entscheidend sei, wer im System den Schaden zu tragen habe, der sonst bei den Einlegern eingetreten wäre.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu den Fragen, ob zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Grund von Auszahlungen im Rahmen des Einlagensicherungssystems die Sicherungseinrichtung des jeweiligen Fachverbandes oder deren Mitgliedsinstitute berechtigt seien bzw ob der Bund Amtshaftungsansprüchen des „Einlagensicherungssystems" ausgesetzt sei, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.