Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Rechtssatznummer
RS0102057
Geschäftszahl
6Ob8/96; 6Ob2026/96a; 6Ob95/97g; 6Ob26/98m; 6Ob221/00v; 6Ob97/01k; 6Ob244/03f; 6Ob295/03f; 6Ob315/05z; 4Ob160/07v; 6Ob33/10m; 6Ob149/17f
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Norm
ABGB §1330 BI
ABGB §1330 BIV
UWG §7 H
UWG §25
Rechtssatz
Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, dass die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. Die Judikatur in Wettbewerbssachen, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleiches eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
Entscheidungstexte
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6 Ob 8/96
Entscheidungstext
OGH
08.02.1996
6 Ob 8/96
Veröff: SZ 69/28
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6 Ob 2026/96a
Entscheidungstext
OGH
20.06.1996
6 Ob 2026/96a
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6 Ob 95/97g
Entscheidungstext
OGH
26.05.1997
6 Ob 95/97g
nur: Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, daß die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. (T1)
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6 Ob 26/98m
Entscheidungstext
OGH
23.04.1998
6 Ob 26/98m
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6 Ob 221/00v
Entscheidungstext
OGH
05.10.2000
6 Ob 221/00v
Auch
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6 Ob 97/01k
Entscheidungstext
OGH
16.05.2001
6 Ob 97/01k
Vgl auch; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T2)
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6 Ob 244/03f
Entscheidungstext
OGH
27.11.2003
6 Ob 244/03f
Auch; Beis wie T2
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6 Ob 295/03f
Entscheidungstext
OGH
14.07.2005
6 Ob 295/03f
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6 Ob 315/05z
Entscheidungstext
OGH
26.01.2006
6 Ob 315/05z
Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf §1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T3)
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4 Ob 160/07v
Entscheidungstext
OGH
02.10.2007
4 Ob 160/07v
nur T1; Beisatz: Sowohl nach §1330 Abs2ABGB als auch nach §7UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf. (T4)
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6 Ob 33/10m
Entscheidungstext
OGH
15.04.2010
6 Ob 33/10m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T5)
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6 Ob 149/17f
Entscheidungstext
OGH
29.08.2017
6 Ob 149/17f
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102057
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_0060OB00008_9600000_001