Entscheidungsgründe:
Am 30. 8. 2003 verursachte Marcus K***** - der jedenfalls zum Unfallszeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, aber nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte - als Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw der Marke BMW im Gemeindegebiet von B***** bei W***** auf der dortigen Laaberstraße einen Verkehrsunfall, bei dem es zu Personen- und Sachschäden kam, wofür die Klägerin als Haftpflichtversicherer in der Folge Schadenersatzzahlungen in Höhe des nunmehrigen Klagebetrages von EUR 10.752,36 leistete. Die Beklagte war zum Unfallszeitpunkt Versicherungsnehmerin. Zum Unfallszeitpunkt war Marcus K***** nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins.
Marcus K***** hatte das Unfallsfahrzeug (Erstzulassung 9. 4. 1985) seinerzeit von seiner Mutter um S 15.000 (EUR 1.090,09) gekauft, wobei er einen Teilbetrag von S 10.000 (EUR 726,73) sofort zahlte. Anlässlich seiner Hochzeit mit der Beklagten im Jahre 1997 erließ ihm die Mutter den Restbetrag von S 5.000 (EUR 363,36). Die Fahrzeugpapiere und zwei Autoschlüssel erhielt Marcus K***** von seiner Mutter; nur einen Autoschlüssel übergab er in weiterer Folge der Beklagten. Benzin wurde entweder von Marcus K***** oder der Beklagten, Reparaturschäden wurden auch von Marcus K***** bezahlt, der auch selbst Schäden reparierte. Er kaufte auch Winter- und Sommerreifen. Der BMW war (nicht durchgehend) von 2000 - 2003 angemeldet. In diesem Zeitraum stand das Fahrzeug der Beklagten einige Zeit nicht zur Verfügung; deshalb kaufte sie sich selbst ein eigenes Auto (Ford Fiesta) von ihrer Freundin. Zum Unfallszeitpunkt war nur der BMW angemeldet. Die Beklagte zahlte die Prämien und fuhr überwiegend mit diesem Pkw.
Bereits Mitte 1999 „reichte die Beklagte die Scheidung ein". Ausschlaggebend waren Gewalttätigkeiten des Marcus K*****, weil die Beklagte den BMW benutzt hatte und er dem Marcus K***** nicht unmittelbar zur Verfügung gestanden war. Marcus K***** wurde in der Folge rechtskräftig zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Scheidungsverfahren trat (zunächst) Ruhen ein, weil die Beklagte schwanger war. 2001 beabsichtigte sie, das Scheidungsverfahren fortzusetzen, weil ihr Mann eine Freundin hatte und aus der gemeinsamen Wohnung in W***** ausgezogen war. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich Marcus K***** überwiegend auswärts auf und benützte die gemeinsame Wohnung lediglich zum Duschen und um Kleidung zu holen. Wenn er dort erschien, beschimpfte er mitunter die Beklagte und übte auch körperliche Gewalt aus, weshalb sich diese mehrmals an die Polizei wandte. Da ihr Mann nicht mehr an ihrer Wohnadresse gemeldet war, setzte sie im Hinblick auf allenfalls zu erwartende Zustellprobleme das Scheidungsverfahren erst 2004 fort.
Nach dem Jahr 2000 lenkte die Beklagte den Pkw jeweils selbst, wenn sie mit ihrem Mann gemeinsam Auto fuhr. Marcus K***** fuhr jeweils nur als Beifahrer mit. Die Beklagte wusste davon, dass Marcus K***** keinen gültigen Führerschein besaß. Er beharrte jedoch gegenüber der Beklagten darauf, „dass er in Wahrheit eine Lenkerberechtigung habe". Die Beklagte vermutete, dass Marcus K***** mit dem Pkw auch selbst fuhr. Insoweit wandte sie sich mehrmals an die Polizei und gab dort bekannt, dass ihr Mann offensichtlich wieder ohne Führerschein unterwegs sei. Sie erhielt die stets gleichlautenden Auskünfte, dass eine Abnahme des Autoschlüssels durch die Beklagte eigentlich nicht möglich sei, weil er der Eigentümer des Pkws sei und immerhin die Möglichkeit bestehe, dass er jemanden bitte, ihn mit seinem Auto irgendwohin zu bringen oder er jemandem überhaupt die Schlüssel gebe. Es bestünde lediglich die Möglichkeit, dass sie ihren Mann auf frischer Tat ertappe, ihn anhalte und die Polizei rufe. Als die Beklagte die Vermutung hatte, dass ihr Mann wieder ohne Lenkberechtigung unterwegs sei, rief sie tatsächlich die Polizei an, die ihn allerdings nicht „erwischen" konnte. Der Abnahme des Autoschlüssels durch die Beklagte allein wurde von ihr „aus faktischen Gründen nicht näher getreten", weil sie aufgrund der aggressiven Persönlichkeit ihres Mannes davon ausging, dass er sich von ihr nichts verbieten lassen werde. Er vertrat ihr gegenüber beharrlich den Standpunkt, dass er einen gültigen Führerschein habe und er mit seinem Auto jedenfalls fahren dürfe; „da habe ihm niemand etwas reinzureden". Die Beklagte befürchtete auch weitere Gewalttätigkeiten des Mannes. Tatsächlich hatte sie einmal 1999 - als ihr Mann telefonisch umgehend die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt hatte - sogar die Kennzeichentafeln (um einer Benützung durch ihn vorzubeugen) abmontiert und samt den Fahrzeugpapieren in die Wohnung ihrer Freundin gebracht. Marcus K***** stieß daraufhin massive Drohungen gegen die Beklagte und ihre Freundin aus. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen und in der Hoffnung, dass die Polizei bald eintreffen werde, händigte die Beklagte ihrem Mann die Kennzeichentafeln und Papiere wieder aus; die Polizei kam allerdings in weiterer Folge zu spät.
Der Beklagten war „die versicherungsrechtliche Problematik im Hinblick auf allfällige Schwarzfahrten ihres Mannes bewusst", sodass sie sich auch mit dem Gedanken trug, das Fahrzeug überhaupt abzumelden. Allerdings wären die Kennzeichentafeln zurückzugeben gewesen. Das Fahrzeug wäre dann auf der Straße gestanden, weshalb die Beklagte polizeiliche Anzeige befürchtete. Auch der Austausch der Schlösser kam für die Beklagte wegen der Gewaltbereitschaft ihres Mannes nicht in Frage. Sie befürchtete, dass er den Schlüssel für das neue Schloss mit Gewalt von ihr heraus verlangen werde. Innerhalb des letzten Jahres vor dem Unfall hatte die Beklagte keinen konkreten Hinweis darauf, dass ihr Mann selbst als Lenker mit dem Pkw fuhr; dies auch deshalb, weil er sich bei seinem Vater in P***** aufhielt und dort arbeitete. Trotzdem merkte die Beklagte, dass das Auto nicht nur von ihr benützt wurde. Konkrete Anhaltspunkte, dass Marcus K***** als Fahrer damit unterwegs war, hatte sie aber nicht.
Mit der am 19. 11. 2004 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Regresszahlung der von ihr wegen des Verkehrsunfalls am 30. 8. 2003 geleisteten Ersatzansprüche. Die Beklagte habe die Schwarzfahrt des Marcus K***** ermöglicht, weil ihr bekannt gewesen sei, dass dieser schon mehrfach den Pkw unter Verwendung eines Zweitschlüssels unbefugt in Betrieb genommen habe. Es wäre ihr zumutbar gewesen, dies durch geeignete Maßnahmen (Änderung des Schlosses) zu verhindern.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Schwarzfahrten des Marcus K***** nicht schuldhaft ermöglicht. Seit 2002 habe dieser nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gewohnt, sondern bei seinem Vater in P*****. Ab diesem Zeitpunkt habe sie keine Anhaltspunkte gehabt, dass er das Fahrzeug verwenden werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte ein Verschulden der Beklagten am Eintritt des Versicherungsfalles. Die Führerscheinklausel sei dahin auszulegen, dass einen Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffe, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden sei, alle Maßnahmen zu treffen, dass diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stehe. Diesen Anforderungen sei die Beklagte als Versicherungsnehmerin gerecht geworden. Sie habe sich mehrmals an die Polizei gewandt und diese auch auf ein Fahren des Marcus K***** ohne Lenkberechtigung hingewiesen. Das Abmontieren der Kennzeichentafeln und die Weigerung, die geforderten Fahrzeugpapiere auszufolgen, habe zu entsprechender Gewaltanwendung geführt. Der bloße Austausch des Schlosses wäre einerseits im Hinblick auf die Eigentümerrechte des Marcus K***** und andererseits durch die konkret zu erwartenden Drohungen und Misshandlungen nicht zumutbar gewesen. Es sei zu beachten, dass die Beklagte seit etwa einem Jahr vor dem Unfall keinen konkreten Hinweis darauf gehabt habe, dass ihr Ehemann tatsächlich mit dem BMW gefahren sei. Deshalb sei ihr die Abmeldung des einzigen Fahrzeuges unzumutbar gewesen. Schließlich habe die Beklagte ihrem Ehemann auch nicht konkludent die Erlaubnis erteilt, als Fahrzeuglenker den Pkw zu benützen.
Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei lediglich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung Folge und änderte das bekämpfte Ersturteil im klagestattgebenden Sinne ab. Es sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) aus, dass § 6 Abs 1 VersVG für den Fall der schuldhaften Verletzung einer so genannten schlichten Obliegenheit die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers erlaube; als solche Obliegenheit werde in § 5 Abs 1 Z 4 KHVG (bzw Art 9. 2. 1. AKHB 1995) festgestellt, dass der Lenker zum Lenken des Kraftfahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sei (sog Führerscheinklausel). Danach dürfe ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug nur einem Lenker mit der erforderlichen Lenkberechtigung anvertrauen; jeder Versicherungsnehmer müsse nach Kräften daran mitwirken, dass ein anderer das versicherte Fahrzeug nicht ohne Lenkberechtigung benütze. § 6 Abs 2 VersVG fordere als weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit die Kausalität der Obliegenheitsverletzung. Allerdings sei bei Verletzung der Führerscheinklausel der Gegenbeweis fehlender Kausalität der objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung durch den nachträglichen Nachweis des entsprechenden Fahrkönnens nicht zulässig, weil bereits vor Antritt der Fahrt die Fahrkunst und die Zuverlässigkeit des Fahrers in zweifelsfreier, jederzeit leicht nachprüfbarer Weise urkundlich oder wenigstens aktenmäßig dargetan sein müsse. Der Versicherungsnehmer, der die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen objektiver Verletzung der Führerscheinklausel für sich vermeiden wolle, müsse alles ihm Mögliche unternehmen, um einen anderen, sei es auch den Eigentümer, Halter oder einen zweiten Versicherungsnehmer, vom Benützen des versicherten Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung abzuhalten. Hiebei sei von jener Sorgfalt auszugehen, die unter den gegebenen Umständen nach der Lebenserfahrung von vernünftigen Personen üblicherweise aufgewendet werde. Daraus ergebe sich für den zu beurteilenden Fall, dass der Beklagten zwar nicht vorzuwerfen sei, dass sie das Schloss am BMW nicht gewechselt habe, weil das Fahrzeug nicht in ihrem Eigentum gestanden sei, habe doch Marcus K***** das Fahrzeug aufgrund eines Kaufvertrages von seiner Mutter erworben und sei es ihm auch übergeben worden. Nach den Verfahrensergebnissen sei der Beklagten Besitz eingeräumt, aber kein (Mit-)Eigentumsrecht übertragen worden. Allerdings habe die Beklagte, indem sie den BMW angemeldet habe, ermöglicht, dass ihr Ehemann Marcus K***** ohne Lenkberechtigung damit gefahren sei. Bereits mit der dem Abschluss des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages folgenden Anmeldung des BMWs sei die Obliegenheit, zu verhindern, dass ein anderer (nämlich Marcus K*****) das versicherte Fahrzeug ohne Lenkberechtigung benützt, verletzt worden. Dies sei ihr auch vorwerfbar: Die Beklagte habe von der fehlenden Lenkberechtigung ihres Mannes und davon gewusst, dass er selbst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit dem BMW gefahren sei. Da er einen Schlüssel zum BMW besessen habe, habe er das Fahrzeug immer wieder in Betrieb nehmen können. Aufgrund der Uneinsichtigkeit von Marcus K***** habe die Beklagte wissen müssen, dass es aussichtslos sei, ihn zu überzeugen, nicht mit dem BMW zu fahren. Ihr Vorhaben, den Schlüssel von der Polizei abnehmen zu lassen, habe sich nicht umsetzen lassen. Abgesehen davon, dass das Auswechseln des Schlosses am Auto ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Marcus K***** gewesen wäre und auch seinen Besitz verletzt hätte, habe die Beklagte gewusst, dass dieser aufgrund seiner Gewalttätigkeit von ihr erreicht hätte, den Schlüssel zu einem geänderten Schloss von ihr zu erhalten. Unter diesen Umständen hätte daher die Beklagte den im Eigentum ihres Mannes stehenden BMW, der zwischen 2000 und 2003 nicht einmal durchgehend angemeldet gewesen sei, auch nicht mehr anmelden dürfen. Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages hätte die Beklagte wissen können, sie werde die mit dem Versicherungsvertrag eingegangene Obliegenheit - dass mit dem versicherten Fahrzeug kein Lenker ohne Lenkberechtigung fährt - nicht einhalten können. Die Obliegenheitsverletzung sei ihr daher vorwerfbar. Die Klägerin berufe sich damit zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit, sodass das Regressbegehren berechtigt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) aus, dass Paragraph 6, Absatz eins, VersVG für den Fall der schuldhaften Verletzung einer so genannten schlichten Obliegenheit die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers erlaube; als solche Obliegenheit werde in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG (bzw Artikel 9, 2. 1. AKHB 1995) festgestellt, dass der Lenker zum Lenken des Kraftfahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sei (sog Führerscheinklausel). Danach dürfe ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug nur einem Lenker mit der erforderlichen Lenkberechtigung anvertrauen; jeder Versicherungsnehmer müsse nach Kräften daran mitwirken, dass ein anderer das versicherte Fahrzeug nicht ohne Lenkberechtigung benütze. Paragraph 6, Absatz 2, VersVG fordere als weitere Voraussetzung für die Leistungsfreiheit die Kausalität der Obliegenheitsverletzung. Allerdings sei bei Verletzung der Führerscheinklausel der Gegenbeweis fehlender Kausalität der objektiv erwiesenen Obliegenheitsverletzung durch den nachträglichen Nachweis des entsprechenden Fahrkönnens nicht zulässig, weil bereits vor Antritt der Fahrt die Fahrkunst und die Zuverlässigkeit des Fahrers in zweifelsfreier, jederzeit leicht nachprüfbarer Weise urkundlich oder wenigstens aktenmäßig dargetan sein müsse. Der Versicherungsnehmer, der die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen objektiver Verletzung der Führerscheinklausel für sich vermeiden wolle, müsse alles ihm Mögliche unternehmen, um einen anderen, sei es auch den Eigentümer, Halter oder einen zweiten Versicherungsnehmer, vom Benützen des versicherten Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung abzuhalten. Hiebei sei von jener Sorgfalt auszugehen, die unter den gegebenen Umständen nach der Lebenserfahrung von vernünftigen Personen üblicherweise aufgewendet werde. Daraus ergebe sich für den zu beurteilenden Fall, dass der Beklagten zwar nicht vorzuwerfen sei, dass sie das Schloss am BMW nicht gewechselt habe, weil das Fahrzeug nicht in ihrem Eigentum gestanden sei, habe doch Marcus K***** das Fahrzeug aufgrund eines Kaufvertrages von seiner Mutter erworben und sei es ihm auch übergeben worden. Nach den Verfahrensergebnissen sei der Beklagten Besitz eingeräumt, aber kein (Mit-)Eigentumsrecht übertragen worden. Allerdings habe die Beklagte, indem sie den BMW angemeldet habe, ermöglicht, dass ihr Ehemann Marcus K***** ohne Lenkberechtigung damit gefahren sei. Bereits mit der dem Abschluss des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages folgenden Anmeldung des BMWs sei die Obliegenheit, zu verhindern, dass ein anderer (nämlich Marcus K*****) das versicherte Fahrzeug ohne Lenkberechtigung benützt, verletzt worden. Dies sei ihr auch vorwerfbar: Die Beklagte habe von der fehlenden Lenkberechtigung ihres Mannes und davon gewusst, dass er selbst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit dem BMW gefahren sei. Da er einen Schlüssel zum BMW besessen habe, habe er das Fahrzeug immer wieder in Betrieb nehmen können. Aufgrund der Uneinsichtigkeit von Marcus K***** habe die Beklagte wissen müssen, dass es aussichtslos sei, ihn zu überzeugen, nicht mit dem BMW zu fahren. Ihr Vorhaben, den Schlüssel von der Polizei abnehmen zu lassen, habe sich nicht umsetzen lassen. Abgesehen davon, dass das Auswechseln des Schlosses am Auto ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Marcus K***** gewesen wäre und auch seinen Besitz verletzt hätte, habe die Beklagte gewusst, dass dieser aufgrund seiner Gewalttätigkeit von ihr erreicht hätte, den Schlüssel zu einem geänderten Schloss von ihr zu erhalten. Unter diesen Umständen hätte daher die Beklagte den im Eigentum ihres Mannes stehenden BMW, der zwischen 2000 und 2003 nicht einmal durchgehend angemeldet gewesen sei, auch nicht mehr anmelden dürfen. Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages hätte die Beklagte wissen können, sie werde die mit dem Versicherungsvertrag eingegangene Obliegenheit - dass mit dem versicherten Fahrzeug kein Lenker ohne Lenkberechtigung fährt - nicht einhalten können. Die Obliegenheitsverletzung sei ihr daher vorwerfbar. Die Klägerin berufe sich damit zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit, sodass das Regressbegehren berechtigt sei.
Die ordentliche Revision wurde zunächst für nicht zulässig erklärt, weil die Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung (Führerscheinklausel) treffe, von den Umständen des Einzelfalles abhängig und das Berufungsgericht hiebei von grundsätzlicher oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen sei.
Über gemäß § 508 ZPO gestellten Antrag änderte das Berufungsgericht in der Folge diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Das Berufungsgericht habe der Beklagten eine Handlung (Anmeldung des Fahrzeuges) nach (und nicht bloß bei) Abschluss des Versicherungsvertrages zum Vorwurf gemacht; da jedoch der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, um das Fahrzeug anmelden zu können, laufe das Fehlverhalten auf eine Obliegenheitsverletzung bei Abschluss des Versicherungsvertrages hinaus.Über gemäß Paragraph 508, ZPO gestellten Antrag änderte das Berufungsgericht in der Folge diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Das Berufungsgericht habe der Beklagten eine Handlung (Anmeldung des Fahrzeuges) nach (und nicht bloß bei) Abschluss des Versicherungsvertrages zum Vorwurf gemacht; da jedoch der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, um das Fahrzeug anmelden zu können, laufe das Fehlverhalten auf eine Obliegenheitsverletzung bei Abschluss des Versicherungsvertrages hinaus.
In ihrer auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klageabweislichen Ersturteils; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt wird.