Begründung:
Der Vater des Minderjährigen war Lehrer an einer berufsbildenden höheren Schule. Mit der Begründung, er sei seit 1. Dezember 2003 in Pension und verdiene nur noch 1.110,70 EUR netto monatlich, beantragte er am 13. Jänner 2004 die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltspflicht von 327,03 EUR, weil er aus Gesundheitsgründen die Frühpension antreten habe müssen.
Er wurde mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt. Das Angebot des Dienstgebers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 207n Abs 1 BeamtendienstrechtsG (BDG) BGBl 1979/333 DG iVm § 22g Abs 4a Z 1 Bundesbediensteten-SozialplanG BGBl I 1997/138 idF des Bundesgesetzes BGBl I 2003/71 „nahm er an", weil er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befand und vermeiden wollte, dass „sein Gesundheitszustand als Diskussionspunkt zur Verfügung steht". Abzüglich der Kinderzulage für ein weiteres Kind betrug sein monatlicher Netto-Ruhegenuss in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 durchschnittlich 1.420,76 EUR, im 1. Quartal (2005) aber 1.421,57 EUR.Er wurde mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt. Das Angebot des Dienstgebers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 207 n, Absatz eins, BeamtendienstrechtsG (BDG) BGBl 1979/333 DG in Verbindung mit Paragraph 22 g, Absatz 4 a, Ziffer eins, Bundesbediensteten-SozialplanG BGBl römisch eins 1997/138 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2003/71 „nahm er an", weil er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befand und vermeiden wollte, dass „sein Gesundheitszustand als Diskussionspunkt zur Verfügung steht". Abzüglich der Kinderzulage für ein weiteres Kind betrug sein monatlicher Netto-Ruhegenuss in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 durchschnittlich 1.420,76 EUR, im 1. Quartal (2005) aber 1.421,57 EUR.
Der Vater war seit 1993 in ärztlicher Behandlung; bei ihm besteht seit einigen Jahren eine zunehmende chronische Erschöpfungs-Depression (Burn-Out-Syndrom) mit zunehmendem chronischen Energie-Defizit durch ein jahrzehntelanges chronisches psychisch-emotionell bedingtes Überlastungssyndrom. Zum 11. Oktober 2004 war er aus arbeitspsychologischer Perspektive arbeitsunfähig und konnte seiner Beschäftigung nicht mehr - auch nicht mit reduziertem Stundenausmaß - nachgehen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. Dezember 2003 erhielte er ein Nettopension von 1.598,20 EUR (inklusive Kinderzulage von 14,50 EUR), was einem fiktiven durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.852,20 EUR entspräche.
Der zuständige Landesschulrat wies einen Antrag des Vaters vom 16. November 2004, sein Pensionierungsverfahren wiederaufzunehmen, mit Bescheid vom 25. November 2004 ab; über seine Berufung wurde noch nicht entschieden.
Der Sohn lebt im Haushalt seiner Mutter, die ihn pflegt und erzieht. Der Vater ist noch für ein im Jahr 2000 geborenes Kind sorgepflichtig.
Der Minderjährige trat dem Herabsetzungsantrag entgegen und brachte u.a. vor, der Vater sei nicht aus gesundheitlichen, sondern aus „finanztechnischen Gründen" in Pension gegangen und habe freiwillig ein geringeres Einkommen akzeptiert, was nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen könne. Bei einer Pensionierung aus Gesundheitsgründen würde er mehr als 1.800 EUR verdienen. Im Übrigen sei er gar nicht arbeitsunfähig.
Der Vater erwiderte, er wolle sich keineswegs seiner Unterhaltspflicht entziehen, sondern es sei ihm bei seinem Gesundheitszustand die Berufsausübung nicht mehr zumutbar. Es treffe ihn kein Verschulden, weshalb keine Anspannung vorzunehmen sei. Er sei zwar auf Grund des Angebots des Dienstgebers vorzeitig in den Ruhestand getreten; der eigentliche Grund sei aber sein Gesundheitszustand gewesen; er habe diesen nicht als Diskussionspunkt zur Verfügung stellen wollen.
Das Erstgericht setzte den bisher vom Vater für seinen mj. Sohn zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von 327,03 EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 17. Dezember 2004 auf monatlich 290 EUR und ab 16. Dezember 2004, längestens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, auf monatlich 320 EUR herab; das Mehrbegehren des Vaters auf Herabsetzung des Unterhalts auf 220 EUR monatlich wies es ebenso ab wie - unangefochten - einen Erhöhungsantrag des Kindes.
Ausgehend von den oben gekürzt wiedergegebenen Feststellungen spannte das Erstgericht den Vater auf jenes Einkommen an, das er bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seit 1. Dezember 2003 bezöge.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters, der sich gegen den seinen Antrag abweisenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses - für den laufenden Unterhalt ab 1. Jänner 2005 jedoch nur, soweit der Unterhalt nicht auf 245 EUR monatlich herabgesetzt wurde - richtete, Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Anspannungstheorie bei einer vorzeitigen Pensionierung auf Grund eines Sozialplans noch nicht auseinandergesetzt habe und die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei.
Das Rekursgericht sah die Rechtsrüge des Vaters als berechtigt an. Auch wenn der nach § 140 ABGB Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen habe, widrigenfalls er behandelt werde, als ob er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielbare Einkünfte bezöge, schließlich der Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen dürfe, lägen hier besondere berücksichtigungswürdige Umstände vor. Die Anspannung setze Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge und der Maßstab eines pflichtbewussten bzw. rechtschaffenen Familienvaters heranzuziehen sei. Wenn der Vater auf Grund der festgestellten psychischen Beeinträchtigung keine weiteren Erhebungen angestellt habe, ob es für ihn nicht günstiger wäre, wegen dieser um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, sei dies kein Indiz dafür, dass er sich seiner Unterhaltspflicht (teilweise) entziehen wolle. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er nachträglich versucht habe, eine Wiederaufnahme des Pensionierungsverfahrens zu erreichen. Daher habe sich seine Leistungsfähigkeit ohne sein Verschulden verringert, für eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen bleibe kein Raum.Das Rekursgericht sah die Rechtsrüge des Vaters als berechtigt an. Auch wenn der nach Paragraph 140, ABGB Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen habe, widrigenfalls er behandelt werde, als ob er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielbare Einkünfte bezöge, schließlich der Verzicht auf Erzielung eines höheren Einkommens nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen dürfe, lägen hier besondere berücksichtigungswürdige Umstände vor. Die Anspannung setze Verschulden voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge und der Maßstab eines pflichtbewussten bzw. rechtschaffenen Familienvaters heranzuziehen sei. Wenn der Vater auf Grund der festgestellten psychischen Beeinträchtigung keine weiteren Erhebungen angestellt habe, ob es für ihn nicht günstiger wäre, wegen dieser um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, sei dies kein Indiz dafür, dass er sich seiner Unterhaltspflicht (teilweise) entziehen wolle. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er nachträglich versucht habe, eine Wiederaufnahme des Pensionierungsverfahrens zu erreichen. Daher habe sich seine Leistungsfähigkeit ohne sein Verschulden verringert, für eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen bleibe kein Raum.
Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig und iS des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.