Der Rekurs der Antragstellerin Manuela E***** ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG aF unzulässig (siehe unten 2.). Dagegen ist der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt, weil die Sache betreffend den möglichen Gewährungszeitraum ab 1. 12. 2003 bereits spruchreif ist (siehe unten 3.). Aus Anlass dieses Rekurses ist auch eine dem angefochtenen Beschluss anhaftende Nichtigkeit hinsichtlich des Anspruchszeitraumes vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 aufzugreifen (siehe unten 1.).Der Rekurs der Antragstellerin Manuela E***** ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF unzulässig (siehe unten 2.). Dagegen ist der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt, weil die Sache betreffend den möglichen Gewährungszeitraum ab 1. 12. 2003 bereits spruchreif ist (siehe unten 3.). Aus Anlass dieses Rekurses ist auch eine dem angefochtenen Beschluss anhaftende Nichtigkeit hinsichtlich des Anspruchszeitraumes vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 aufzugreifen (siehe unten 1.).
1. Zum Vorschussanspruch vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003:
Das Erstgericht hat der Antragstellerin für diesen Zeitraum einen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG wegen Aussichtslosigkeit der Exekution zuerkannt (ON 18). Der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (ON 27) bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab 1. 12. 2003, sodass die Vorschussgewährung für den Zeitraum vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rekursgericht hat allerdings den Beschluss des Erstgerichtes zur Gänze aufgehoben und damit in die bereits eingetretene Rechtskraft eingegriffen. Aus Anlass des zulässigen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes war daher von Amts wegen der dem Rekursgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung der Entscheidung erster Instanz aufzugreifen.Das Erstgericht hat der Antragstellerin für diesen Zeitraum einen Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG wegen Aussichtslosigkeit der Exekution zuerkannt (ON 18). Der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (ON 27) bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab 1. 12. 2003, sodass die Vorschussgewährung für den Zeitraum vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rekursgericht hat allerdings den Beschluss des Erstgerichtes zur Gänze aufgehoben und damit in die bereits eingetretene Rechtskraft eingegriffen. Aus Anlass des zulässigen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes war daher von Amts wegen der dem Rekursgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung der Entscheidung erster Instanz aufzugreifen.
2. Zur Unzulässigkeit des Rekurses der Antragstellerin:
Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG (aF) erheblichen Rechtsfrage geltend macht (RIS-Justiz RS0048272).Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG (aF) erheblichen Rechtsfrage geltend macht (RIS-Justiz RS0048272).
Der allein noch streitgegenständliche Unterhaltsvorschussanspruch für den Zeitraum vom 1. 12. 2003 bis 30. 11. 2004 wurde vom Erstgericht bejaht. Das Rekursgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt, dass der Antragstellerin ein Unterhaltsvorschuss bis zum Ende des Monats zusteht, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat.
In ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof stellt die Antragstellerin die Frage des Vorschussanspruchs ab dem 1. 12. 2003 in den Vordergrund. Diese Rechtsfrage wurde im Aufhebungsbeschluss aber ohnedies in ihrem Sinn gelöst, sodass ihr Rekurs mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14b Abs 1 AußStrG aF als unzulässig zurückzuweisen ist.In ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof stellt die Antragstellerin die Frage des Vorschussanspruchs ab dem 1. 12. 2003 in den Vordergrund. Diese Rechtsfrage wurde im Aufhebungsbeschluss aber ohnedies in ihrem Sinn gelöst, sodass ihr Rekurs mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Zum Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Bezug auf den Vorschussanspruch ab 1. 12. 2003:
3.1. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird auf die Rechtsansicht gestützt, dass ein in Österreich aufhältiges unterhaltsberechtigtes Kind mit der Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaates Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse „wie ein inländisches Kind" habe, wenn die Voraussetzungen der Verordnung 1408/71 erfüllt seien. Diese Auffassung entspricht grundsätzlich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. 3. 2001 in der Rs C-85/99, Offermanns, in dem unter Tz 49 ausgesprochen wurde, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz eine Familienleistung iSd Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung Nr 1408/71 darstellt, weshalb die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung haben.3.1. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird auf die Rechtsansicht gestützt, dass ein in Österreich aufhältiges unterhaltsberechtigtes Kind mit der Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaates Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse „wie ein inländisches Kind" habe, wenn die Voraussetzungen der Verordnung 1408/71 erfüllt seien. Diese Auffassung entspricht grundsätzlich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. 3. 2001 in der Rs C-85/99, Offermanns, in dem unter Tz 49 ausgesprochen wurde, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz eine Familienleistung iSd Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nr 1408/71 darstellt, weshalb die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung haben.
3.2. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen hat ein Kind im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. Nach § 21 Abs 2 ABGB in der bis 30. 6. 2001 geltenden Fassung erlosch die Minderjährigkeit eines Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit (§ 12 iVm § 9 Abs 1 Satz 1 IPRG) mit Vollendung des 19. Lebensjahres oder mit früherer Volljährigerklärung (Knoll, UVG in ÖA [1987] § 1 Rz 13). Bis 30. 6. 2001 konnte die Minderjährigkeit längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden und dadurch der Vorschussanspruch erhalten bleiben (Knoll aaO § 1 Rz 13).3.2. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen hat ein Kind im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in Paragraph 2, UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. Nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der bis 30. 6. 2001 geltenden Fassung erlosch die Minderjährigkeit eines Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 IPRG) mit Vollendung des 19. Lebensjahres oder mit früherer Volljährigerklärung (Knoll, UVG in ÖA [1987] Paragraph eins, Rz 13). Bis 30. 6. 2001 konnte die Minderjährigkeit längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden und dadurch der Vorschussanspruch erhalten bleiben (Knoll aaO Paragraph eins, Rz 13).
3.3. Manuela E***** hat die Volljährigkeit aber schon mit 16. 11. 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1. 10. 2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden.3.3. Manuela E***** hat die Volljährigkeit aber schon mit 16. 11. 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach Paragraph 2, BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1. 10. 2003 (Paragraph 8, Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (Paragraph 20, Absatz 2, UVG) gewährt werden.
3.4. Der Entscheidung des Rekursgerichtes kann die Ansicht entnommen werden, dass mit einem solchen Ergebnis die von Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 aufgestellte Verpflichtung zur Gleichbehandlung österreichischer und deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich verletzt werde. Art 3 der VO 1408/71 untersagt aber nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht4 [2005] Art 3 Rz 2). Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts eher unüblich. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergibt sich auch im vorliegenden Fall die Unterscheidung nicht aus der Staatsangehörigkeit, sondern aus dem (bis 30. 6. 2001) unterschiedlichen Volljährigkeitsalter in Deutschland und in Österreich. Auch ein österreichisches Kind, das nach der bis 30. 6. 2001 geltenden Rechtslage bereits vor der Vollendung des 19. Lebensjahres für volljährig erklärt worden ist, hat damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse verloren (Knoll aaO § 1 Rz 13). Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen (dies zeigt übrigens auch der empirische Befund, dass alle Mitgliedstaaten das Erreichen eines bestimmten Alters und gerade der Volljährigkeit mit rechtlichen Konsequenzen verbinden). Die VO 1408/71 selbst bestätigt dieses Ergebnis, indem sie die Bestimmung des Begriffs des Familienangehörigen (Art 1 lit f sublit i) dem mitgliedstaatlichen Recht überantwortet (Eichenhofer in Fuchs aaO Art 1 Rz 26). Somit kann der Vorschussanspruch der Manuela E***** auch auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht über den 30. 11. 2003 hinausreichen.3.4. Der Entscheidung des Rekursgerichtes kann die Ansicht entnommen werden, dass mit einem solchen Ergebnis die von Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 aufgestellte Verpflichtung zur Gleichbehandlung österreichischer und deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich verletzt werde. Artikel 3, der VO 1408/71 untersagt aber nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht4 [2005] Artikel 3, Rz 2). Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts eher unüblich. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergibt sich auch im vorliegenden Fall die Unterscheidung nicht aus der Staatsangehörigkeit, sondern aus dem (bis 30. 6. 2001) unterschiedlichen Volljährigkeitsalter in Deutschland und in Österreich. Auch ein österreichisches Kind, das nach der bis 30. 6. 2001 geltenden Rechtslage bereits vor der Vollendung des 19. Lebensjahres für volljährig erklärt worden ist, hat damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse verloren (Knoll aaO Paragraph eins, Rz 13). Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen (dies zeigt übrigens auch der empirische Befund, dass alle Mitgliedstaaten das Erreichen eines bestimmten Alters und gerade der Volljährigkeit mit rechtlichen Konsequenzen verbinden). Die VO 1408/71 selbst bestätigt dieses Ergebnis, indem sie die Bestimmung des Begriffs des Familienangehörigen (Artikel eins, Litera f, Sub-Litera, i,) dem mitgliedstaatlichen Recht überantwortet (Eichenhofer in Fuchs aaO Artikel eins, Rz 26). Somit kann der Vorschussanspruch der Manuela E***** auch auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht über den 30. 11. 2003 hinausreichen.
3.5. Auch aus Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) ist für sie nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Diese Bestimmung lautet:3.5. Auch aus Art römisch XVIII Paragraph 5, Absatz eins, KindRÄG 2001 (BGBl römisch eins 2000/135) ist für sie nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Diese Bestimmung lautet:
„(1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein."„(1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein."
In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (RV 296 BlgNR 21. GP 115, abgedruckt in ÖA 2001, 52; näher Verschraegen/Neuhauser, Rekurslegitimation eines Volljährigen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 UVG, ÖJZ 2003, 220):In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (RV 296 BlgNR 21. GP 115, abgedruckt in ÖA 2001, 52; näher Verschraegen/Neuhauser, Rekurslegitimation eines Volljährigen nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, UVG, ÖJZ 2003, 220):
„Für die durch diese Bestimmung angeordnete fünfjährige Übergangsfrist war der Gedanke ausschlaggebend, dass die Entscheidung über den weiteren Berufs- und Ausbildungsweg vor Beendigung der Schulpflicht getroffen werden muss. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage ist dabei die voraussichtliche Dauer der Sicherung der Unterhaltsansprüche durch Vorschussleistungen. Die Prämissen für im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getroffenen Entscheidungen sollen durch die Herabsetzung der Volljährigkeit nicht nachträglich geändert werden.
Weiters hält diese Bestimmung die für die Vollziehung des Unterhaltsvorschussgesetzes notwendige Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht, stellt aber gleichzeitig die volle Verfügungsbefugnis des volljährig Gewordenen über die ihm zustehenden Vorschussleistungen sicher."
Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ein eindeutiger Zusammenhang der Übergangsregelung mit der per 1. 7. 2001 wirksam gewordenen Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 19 auf 18 für Personen, die dem österreichischen Personalstatut unterliegen. Eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt, konnte von vornherein nicht in die Situation kommen, dass allenfalls ihr Unterhaltsvorschussanspruch wegen der Gesetzesänderung früher als erwartet ausläuft. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter. Art 3 der VO 1408/71 lässt das Recht jedes Mitgliedsstaates zu grundsätzlich freien rechts- und sozialpolitischen Gestaltungen unberührt (EuGH 24. 4. 1980, Rs 110/79, Coonan, Slg 1980, 1445 [Tz 12] uva), wenn und soweit dies nicht zielgerichtet eingesetzt wird, um Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gegenüber Staatsangehörigen des zuständigen Mitgliedstaates zu benachteiligen (Eichenhofer in Fuchs aaO Art 3 Rz 8). Die Festlegung des Volljährigkeitsalters durch einen ausländischen Gesetzgeber entzieht sich jedoch dem Einfluss des österreichischen Gesetzgebers.Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ein eindeutiger Zusammenhang der Übergangsregelung mit der per 1. 7. 2001 wirksam gewordenen Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 19 auf 18 für Personen, die dem österreichischen Personalstatut unterliegen. Eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt, konnte von vornherein nicht in die Situation kommen, dass allenfalls ihr Unterhaltsvorschussanspruch wegen der Gesetzesänderung früher als erwartet ausläuft. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter. Artikel 3, der VO 1408/71 lässt das Recht jedes Mitgliedsstaates zu grundsätzlich freien rechts- und sozialpolitischen Gestaltungen unberührt (EuGH 24. 4. 1980, Rs 110/79, Coonan, Slg 1980, 1445 [Tz 12] uva), wenn und soweit dies nicht zielgerichtet eingesetzt wird, um Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gegenüber Staatsangehörigen des zuständigen Mitgliedstaates zu benachteiligen (Eichenhofer in Fuchs aaO Artikel 3, Rz 8). Die Festlegung des Volljährigkeitsalters durch einen ausländischen Gesetzgeber entzieht sich jedoch dem Einfluss des österreichischen Gesetzgebers.
3.6. Demnach erweist sich die Sache betreffend den Vorschussanspruch ab 1. 12. 2003 als spruchreif im Sinne einer Antragsabweisung (zur Anwendbarkeit des § 519 Abs 2 ZPO im Außerstreitverfahren [aF] siehe 3 Ob 581/91 = RIS-Justiz RS0043856).3.6. Demnach erweist sich die Sache betreffend den Vorschussanspruch ab 1. 12. 2003 als spruchreif im Sinne einer Antragsabweisung (zur Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO im Außerstreitverfahren [aF] siehe 3 Ob 581/91 = RIS-Justiz RS0043856).