Rechtssatz für 10Ob43/05d 2Ob48/06g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120278

Geschäftszahl

10Ob43/05d; 2Ob48/06g

Entscheidungsdatum

02.03.2006

Norm

KindRÄG 2001 ArtXVIII §5 Abs1
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf subliti
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Art3 der VO 1408/71 untersagt nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Beisatz: Für eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt und deren Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, ist auch aus Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter. (T1)
  • 2 Ob 48/06g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 48/06g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120278

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0100OB00043_05D0000_002

Rechtssatz für 1Ob86/01f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115509

Geschäftszahl

1Ob86/01f; 7Ob39/02i; 1Ob289/01h; 4Ob117/02p; 9Ob157/02g; 4Ob260/02t; 3Ob50/03d; 7Ob295/02m; 6Ob118/03a; 6Ob171/03w; 10Ob60/03a; 6Ob151/04f; 1Ob183/04z; 3Ob203/04f; 6Ob315/04y; 7Ob185/04p; 3Ob14/05p; 10Ob36/05z; 7Ob86/05f; 2Ob172/05s; 10Ob43/05d; 1Ob171/05m; 6Ob233/06t; 8Ob100/06y; 6Ob214/06y; 4Ob4/07b; 9Ob129/06w; 10Ob44/08f; 6Ob263/04a; 10Ob36/08d; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob111/08h; 10Ob107/08w; 10Ob14/09w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob80/09a; 10Ob4/10a; 10Ob6/10w; 10Ob12/10b; 10Ob50/10s; 10Ob103/15t; 10Ob24/22k

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Norm

EGV Maastricht Art6
EG Amsterdam Art12
Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige Art1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4
UVG §2 Abs1
UVG §4 Z3
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung."

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 86/01f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 86/01f
    Veröff: SZ 74/61
  • 7 Ob 39/02i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 39/02i
  • 1 Ob 289/01h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 289/01h
    Beisatz: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Nach Art 73 und 74 dieser VO hat ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG (so schon EuGH in der Rechtssache C-255/99 - Anna Humer). (T1)
  • 4 Ob 117/02p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 117/02p
    Auch; Beisatz: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Abgestellt wird hier schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Definition nicht auf eine umfassende Vollversicherung, die sämtliche Zweige des Sozialsystems umfasst; schon die Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko genügt demnach zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft. Diesem Erfordernis ist im Fall geringfügiger Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG demnach schon dadurch Genüge getan, dass geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Unfallversicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten pflichtversichert sind. (T2)
    Veröff: SZ 2002/77
  • 9 Ob 157/02g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 157/02g
    Beis wie T1 nur: Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinn des Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 lit f Z 1 der VO Nr. 1408/71 ist, fällt in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. (T3)
  • 4 Ob 260/02t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 260/02t
    Auch; Beisatz: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Mangelt es an einer inländischen Norm, die die Gewährung eines Haftvorschusses auch dann aufträgt, wenn die Haft über den Unterhaltspflichtigen nicht im Inland verhängt und vollstreckt worden ist, scheitert ein entsprechender Antrag nicht etwa allein daran, dass der Unterhaltsschuldner oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, sondern daran, dass keine entsprechende nationale Anspruchsgrundlage besteht. (T4)
  • 3 Ob 50/03d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 50/03d
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 295/02m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 295/02m
    Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Ziel der VO 1408/71 ist es allein, dem Recht auf Freizügigkeit zum Durchbruch zu verhelfen und sicherzustellen, dass die (im nationalen Recht) nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen (EuGH C-255/99 RN 39f) unterschiedslos davon zur Auszahlung gelangen, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. (T5)
    Beisatz: Mangelt es aber an einer inländischen Norm, welche die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses auch dann aufträgt, wenn der Unterhaltspflichtige bloß arbeitslos ist, ohne jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld je geltend gemacht zu haben und auch ohne dass dessen Voraussetzungen feststehen, so muss ein entsprechender Antrag mangels nationaler Anspruchsgrundlage scheitern. (T6)
  • 6 Ob 118/03a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 118/03a
    Auch
  • 6 Ob 171/03w
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 171/03w
    Vgl; Beis wie T2 nur: Art 1 lit a Z 1 VO 1408/71 versteht unter Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. (T7)
    Beisatz: Ein Sozialhilfeempfänger ist kein "arbeitsloser Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung; seine Kinder haben daher keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie weder österreichischer Staatsbürger noch staatenlos sind. (T8)
    Beis wie T3; Beis wie T6
  • 10 Ob 60/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 60/03a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: In den nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft; so schon 4 Ob 260/02t. (T9)
  • 6 Ob 151/04f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 151/04f
    Auch; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T10)
    Beis wie T9
  • 1 Ob 183/04z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 183/04z
    Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T11)
    Beisatz: Der Angehörigenbegriff kann in den einzelnen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unterschiedlich definiert sein. Es kommt jeweils auf jenen Normenkomplex an, aus dem der erhobene Anspruch abgeleitet wird. Enthalten die einschlägigen (nationalen) Rechtsvorschriften - wie etwa das UVG - keine nähere Eingrenzung des Begriffs der "Familienangehörigen", so muss auf die VO selbst zurückgegriffen werden, die in Art 1 lit f Abs 1 deutlich erkennen lässt, dass sie grundsätzlich "Familienangehörige" beziehungsweise "Haushaltsangehörige" von Wanderarbeitnehmern erfasst und lediglich deren genauere Abgrenzung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorbehalten will, nach denen bestimmte Leistungen gewährt werden. (T12)
    Beisatz: Leben Kinder mit ihrem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt und werden von diesem auch versorgt, kann an deren Haushaltszugehörigkeit kein Zweifel bestehen. (T13)
  • 3 Ob 203/04f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 203/04f
    Beis wie T1; Beis wie T10
  • 6 Ob 315/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 315/04y
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 7 Ob 185/04p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 185/04p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T5
  • 3 Ob 14/05p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 14/05p
    Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 36/05z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 Ob 36/05z
    Auch; Beis ähnlich wie T8, Beis wie T9
  • 7 Ob 86/05f
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 86/05f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T4 nur: Normzweck des Art 42 EG und der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen VO 1408/71 ist (nur) die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches, gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. (T14)
  • 2 Ob 172/05s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 172/05s
    Vgl auch; Beisatz: Das im Verhältnis zur Türkei assoziationsrechtlich geltende Gleichbehandlungsgebot kommt nicht schlechthin türkischen Staatsbürgern, sondern nur türkischen Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, zugute. Für den Arbeitnehmerbegriff gilt auch hier die Wanderarbeitnehmer-Verordnung 1408/71, wonach es auf die Pflichtversicherung in einem Zweig der Sozialversicherung ankommt. (T15)
    Beisatz: Hier: Türkischer Staatsangehöriger, der im Inland in Untersuchungshaft war, kein Unterhaltsvorschuss. (T16)
  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T17)
    Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16.11.2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1.10.2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T18)
  • 1 Ob 171/05m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 171/05m
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Gemeinschaftsbezug: Kind mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, das in Österreich wohnt - französische Staatsbürgerschaft des unterhaltsverpflichteten Vaters, der in Ausübung seiner Freizügigkeit von Österreich nach Frankreich zurückgekehrt ist. (T19)
  • 6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; Beisatz: In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns (Slg 2001, I - 2261, 2285) beurteilte der EuGH Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn der VO (EWG) 1408/71. Dies gilt auch für Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG. (T20)
  • 8 Ob 100/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 100/06y
    Auch; Beisatz: Die „Exportverpflichtung" von Unterhaltsvorschüssen hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich der Unterhaltsschuldner im Inland aufhält; weiters muss ein grenzüberschreitender Bezug im EWR gegeben sein. Dieser kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies den Elternteil betrifft, bei dem sich das Kind aufhält. (T21)
    Beisatz: Hier: Anwendbarkeit der VO 1408/71 mangels grenzüberschreitenden Bezuges verneint. (T22)
  • 6 Ob 214/06y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 214/06y
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71. (T23)
    Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T24)
  • 4 Ob 4/07b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 4/07b
    Beis ähnlich wie T5
    Veröff: SZ 2007/76
  • 9 Ob 129/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 129/06w
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Grundvoraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im EWR. Liegt ein derartiger Sachverhalt nicht vor, bedarf es keiner Anwendung der Verordnung, weil die Freizügigkeit in einem solchen Fall nicht sichergestellt werden muss. Ein derartiger grenzüberschreitender Sachverhalt wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, dass sich der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten im Ausland befindet. Der geforderte grenzüberschreitende Bezug wird dadurch hergestellt, dass der Unterhaltsverpflichtete oder derjenige, bei dem sich das Kind aufhält, von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist. Ist dies nicht der Fall, findet schon aus diesem Grund die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 nicht Anwendung. (T25)
  • 10 Ob 44/08f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 44/08f
    Auch
  • 6 Ob 263/04a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T26)
  • 10 Ob 36/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 36/08d
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz gegenteilig zu T25: Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass der für die „Exportverpflichtung" notwendige grenzüberschreitende Bezug im EWR (+ Schweiz) nicht dadurch verwirklicht wird, dass das unterhaltsberechtigte Kind in einem EWR-Mitgliedstaat (in der Schweiz) wohnt, nicht. (T27)
    Beisatz: Hier: Im Anlassfall weisen Aufenthalt und Staatsbürgerschaft der Antragstellerin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der Verordnung Nr 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitende Bezug aus. Der im Inland lebende Vater der Antragstellerin ist im hier relevanten Zeitraum Arbeitnehmer im Sinn der Verordnung Nr 1408/71. (T28)
  • 10 Ob 75/08i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 75/08i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der notwendige grenzüberschreitende Bezug kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält. (T29)
    Veröff: SZ 2009/11
  • 10 Ob 78/08f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 78/08f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 83/08s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 83/08s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 87/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 87/08d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 84/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 84/08p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 111/08h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 111/08h
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Hier: Im Anlassfall weist der Aufenthalt der Minderjährigen in Polen ins EU-Ausland. Dies reicht für die Bejahung des für die Anwendung der VO 1408/71 auch notwendigen gemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Bezug aus. (T30)
  • 10 Ob 107/08w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 107/08w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T31)
  • 10 Ob 14/09w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 14/09w
    Auch; Beisatz: Der Begriff der „Familienleistungen" ist im Assoziationsratsbeschluss Nr 3/80 so zu verstehen wie in der VO (EWG) 1408/71. (T32)
    Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs C-262/96, Sürül (Slg 1999, I-2685), ist der persönliche Geltungsbereich nach Art 2 der VO (EWG) 1408/71 entsprechend auch für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des ARB Nr 3/80 maßgebend. (T33)
  • 10 Ob 9/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 9/09k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den Behauptungen der Antragstellerin darin bestehen, dass ihre Mutter, die eine polnische Staatsangehörige ist, in Österreich arbeitet und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T34)
  • 10 Ob 10/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 10/09g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt besteht darin, dass die Mutter eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig ist, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T35)
  • 10 Ob 18/09h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 18/09h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29
  • 10 Ob 23/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 23/09v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
  • 10 Ob 13/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 13/09y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt im Anlassfall besteht darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich in der gesetzlichen Krankenversicherung als Kinderbetreuungsgeldbezieherin pflichtversichert ist und somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T36)
  • 10 Ob 33/09i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 33/09i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall besteht der grenzüberschreitende Gesichtspunkt darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragsteller aufhalten, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich arbeitet, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T37)
  • 10 Ob 19/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 19/09f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der für die Anwendung der VO 1408/71 weiters notwendige grenzüberschreitende Bezug besteht im gegenständlichen Fall darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragstellerin aufhält, eine bulgarische Staatsangehörige ist, die in Österreich unselbständig erwerbstätig war und nunmehr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (T38)
  • 10 Ob 26/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 26/09k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
  • 10 Ob 41/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt würde nach den vorliegenden Behauptungen darin bestehen, dass die Mutter und der mj Antragsteller, die beide deutsche Staatsangehörige sind, nach Österreich verzogen sind, wo die Mutter auch ein Studium absolviert. (T39)
  • 10 Ob 48/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 48/09w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T31; Beis wie T32
  • 10 Ob 32/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 32/09t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
  • 10 Ob 43/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 43/09k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T29
  • 10 Ob 80/09a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 80/09a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Konsequenz aus dieser Qualifikation des österreichischen Unterhaltsvorschusses als Familienleistung im Sinne der VO 1408/71 resultiert aus der Gebietsgleichstellung in Art 73dieser Verordnung somit eine Exportverpflichtung, wenn und solange der Unterhaltsschuldner (zB als „Wanderarbeitnehmer") in Österreich tätig ist. (T40)
    Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T41)
  • 10 Ob 4/10a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 4/10a
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 6/10w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 6/10w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T29
  • 10 Ob 12/10b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 Ob 12/10b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T29
  • 10 Ob 50/10s
    Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 Ob 50/10s
    Auch
  • 10 Ob 103/15t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 103/15t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anspruch eines Kindes serbischer Staatsangehörigkeit eines in Österreich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers türkischer Staatsangehörigkeit auf Unterhaltsvorschuss infolge der geltenden Sozialrechtskoordinierung mit der Türkei (ARB 3/80) bejaht. (T42)
  • 10 Ob 24/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 Ob 24/22k
    Beisatz wie T15; Beisatz wie T31
    Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T43)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115509

Im RIS seit

29.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20010330_OGH0002_0010OB00086_01F0000_001

Rechtssatz für 7Ob204/01b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115844

Geschäftszahl

7Ob204/01b; 7Ob9/02b; 7Ob39/02i; 10Ob60/03a; 1Ob183/04z; 3Ob203/04f; 10Ob43/05d; 2Ob48/06g; 6Ob233/06t; 6Ob214/06y; 6Ob263/04a; 10Ob75/08i; 10Ob78/08f; 10Ob83/08s; 10Ob87/08d; 10Ob84/08p; 10Ob111/08h; 10Ob107/08w; 10Ob9/09k; 10Ob10/09g; 10Ob18/09h; 10Ob23/09v; 10Ob13/09y; 10Ob33/09i; 10Ob19/09f; 10Ob26/09k; 10Ob41/09s; 10Ob48/09w; 10Ob32/09t; 10Ob43/09k; 10Ob19/13m; 10Ob24/22k

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Norm

UVG §2 Abs1
UVG §4 Z3
VVG allg
Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs1 h
Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. In Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten für Familienleistungen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 204/01b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 204/01b
  • 7 Ob 9/02b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
    nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T1)
  • 7 Ob 39/02i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 39/02i
    nur: Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. (T2)
  • 10 Ob 60/03a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 60/03a
  • 1 Ob 183/04z
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 183/04z
    Beisatz: Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten. (T3)
  • 3 Ob 203/04f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 203/04f
    nur T1; Beisatz: Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T4)
  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. (T5); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16. 11. 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1. 10. 2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden. (T6)
  • 2 Ob 48/06g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 48/06g
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige ist polnischer Staatsbürger und befand sich in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt. (T7)
  • 6 Ob 214/06y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 214/06y
    Auch; Beisatz: Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71. (T8); Beisatz: Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T9)
  • 6 Ob 263/04a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
    Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. (T10)
  • 10 Ob 75/08i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 75/08i
    Auch; Beisatz: Da nach der Rechtsprechung des EuGH die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt, kommt es für die unterhaltsberechtigte Antragstellerin, um in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 zu fallen, nur mehr darauf an, ob sie ihre Stellung von einem Elternteil ableiten kann. (T11); Veröff: SZ 2009/11
  • 10 Ob 78/08f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 78/08f
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 83/08s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 83/08s
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 87/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 87/08d
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 84/08p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 84/08p
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 111/08h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 111/08h
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH beweist der Wortlaut des Art 2 Abs 1 VO 1408/71 (Einbeziehung von Personen, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten"), dass die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinn des Worts gilt, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden. (T12)
  • 10 Ob 107/08w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 107/08w
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten. (T13)
  • 10 Ob 9/09k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 9/09k
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 10/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 10/09g
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 18/09h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 18/09h
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 23/09v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 23/09v
    Auch; Beisatz: Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt. (T14)
  • 10 Ob 13/09y
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 13/09y
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 33/09i
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 33/09i
    Auch; Beis wie T14
  • 10 Ob 19/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 19/09f
    Auch
  • 10 Ob 26/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 26/09k
    Auch; Beis wie T14
  • 10 Ob 41/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s
    Auch; Beis wie T11
  • 10 Ob 48/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 48/09w
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 10 Ob 32/09t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 32/09t
    Auch; Beis wie T14
  • 10 Ob 43/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 43/09k
    Auch; Beis wie T14
  • 10 Ob 19/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 19/13m
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T6; Beisatz: Hier: Erlangung der Volljährigkeit nach § 12 ungZGB. (T15); Veröff: SZ 2013/98
  • 10 Ob 24/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 10 Ob 24/22k
    Beisatz wie T13
    Beisatz: hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG). (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115844

Im RIS seit

26.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20010926_OGH0002_0070OB00204_01B0000_001

Rechtssatz für 8Ob2/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048272

Geschäftszahl

8Ob2/95; 8Ob24/95; 1Ob610/95; 4Ob604/95; 6Ob2341/96z; 6Ob41/98t; 1Ob127/98b; 9ObA101/99i; 9ObA112/99g; 9ObA331/99p; 8Ob37/00z; 3Ob159/01f; 5Ob127/01i; 1Ob59/02m; 6Ob82/02f; 1Ob71/02a; 3Ob212/03b; 6Ob271/03a; 10ObS185/03h; 8ObA90/04z; 1Ob85/03m; 10Ob21/04t; 10Ob74/05p; 10Ob43/05d; 8Ob79/06k; 8Ob145/06s; 6Ob271/06f; 8Ob125/06z; 8Ob149/06d; 6Ob226/06p; 9Ob43/07z; 2Ob82/06g; 8Ob62/07m; 8Ob57/08b; 10Ob103/07f; 10Ob10/08f; 4Ob140/08d; 6Ob122/07w; 10ObS20/09b; 8Ob62/09i; 5Ob91/09g; 6Ob238/09g; 6Ob113/09z; 9Ob7/10k; 10ObS37/10d; 8Ob41/10b; 3Ob21/10z; 9ObA82/10i; 4Ob97/10h; 1Ob162/10w; 5Ob9/11a; 1Ob51/11y; 5Ob103/11z; 6Ob109/11i; 9Ob55/10v; 9ObA132/10t; 10Ob61/11k; 10Ob63/12f; 3Ob90/13a; 8ObA29/13t; 10Ob11/13k; 9Ob54/13a; 2Ob235/13t; 4Ob197/13v; 8Ob91/13k; 5Ob40/14i; 8Ob57/14m; 9ObA61/14g; 1Ob135/14f; 1Ob172/14x; 7Ob21/15m; 8ObA20/15x; 9ObA81/15z; 9ObA133/15x; 10Ob36/16s; 1Ob204/17g; 3Ob131/18p; 5Ob123/18a; 3Ob184/19h; 9ObA131/21m; 2Ob27/22t; 10Ob14/22i; 6Ob239/22y; 8Ob40/23z; 8Ob52/23i

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ZPO §508a Abs1
ZPO §519 Abs2 F
ZPO §519 Abs2 H
ZPO §526 Abs2 E
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 526 heute
  2. ZPO § 526 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 Ob 2/95
  • 8 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 24/95
  • 1 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 610/95
  • 4 Ob 604/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 604/95
    Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T1)
  • 6 Ob 2341/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2341/96z
    Beis wie T1
  • 6 Ob 41/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 41/98t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO) und auch nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die die zweite Instanz zur Begründung ihres Ausspruchs angeführt hat. (T2)
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    nur: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T3)
    Beis wie T2 nur: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision (des Rekurses) ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 508a ZPO). (T4)
    Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 ASGG. (T5)
  • 9 ObA 112/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 112/99g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 331/99p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 331/99p
    nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 159/01f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 159/01f
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 127/01i
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 127/01i
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T6)
  • 1 Ob 59/02m
    Entscheidungstext OGH 02.04.2002 1 Ob 59/02m
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 82/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 82/02f
    auch; nur T3
  • 1 Ob 71/02a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 71/02a
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 212/03b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 212/03b
    Auch
  • 6 Ob 271/03a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 271/03a
    Vgl
  • 10 ObS 185/03h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 185/03h
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 90/04z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 90/04z
    nur T3; Beis wie T1
  • 1 Ob 85/03m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 85/03m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 21/04t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 21/04t
    nur: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft werden. (T7)
  • 10 Ob 74/05p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 74/05p
    nur T7
  • 10 Ob 43/05d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 43/05d
    Auch
  • 8 Ob 79/06k
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 79/06k
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 145/06s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 145/06s
    Be4is wie T1
  • 6 Ob 271/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 271/06f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 125/06z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 125/06z
    Auch; Beisatz: Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, andernfalls verfällt der Rekurs der Zurückweisung. (T8)
  • 8 Ob 149/06d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 149/06d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Revision. (T9)
  • 6 Ob 226/06p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 226/06p
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9
  • 9 Ob 43/07z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 43/07z
    Auch; Beisatz: Dies rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn darin Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auch konkret releviert werden. (T10)
  • 2 Ob 82/06g
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 2 Ob 82/06g
    Beis wie T1
  • 8 Ob 62/07m
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 62/07m
    nur T3; Beis wie T1
  • 8 Ob 57/08b
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 57/08b
    Auch; Beis wie T10
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Vgl auch
  • 10 Ob 10/08f
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 10/08f
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 140/08d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 140/08d
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 122/07w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 122/07w
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 20/09b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 ObS 20/09b
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 62/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 8 Ob 62/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 91/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 91/09g
    Auch; Beisatz: Ein Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. (T11)
  • 6 Ob 238/09g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 238/09g
    Vgl
  • 6 Ob 113/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
    Vgl auch
  • 9 Ob 7/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 ObS 37/10d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 37/10d
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 41/10b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 41/10b
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 3 Ob 21/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 21/10z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
  • 9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Auch; nur T3; Beis wie T11
  • 4 Ob 97/10h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 97/10h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 162/10w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 162/10w
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 1 Ob 51/11y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 51/11y
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 109/11i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 109/11i
    Vgl auch
  • 9 Ob 55/10v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 55/10v
    nur T3
  • 9 ObA 132/10t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 132/10t
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 61/11k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
    Auch
  • 10 Ob 63/12f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 63/12f
    Beis wie T1
  • 3 Ob 90/13a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 29/13t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 29/13t
    Auch
  • 10 Ob 11/13k
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 11/13k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
  • 9 Ob 54/13a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 54/13a
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 235/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 235/13t
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Auch
  • 8 Ob 91/13k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 91/13k
    Auch
  • 5 Ob 40/14i
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 40/14i
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 57/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 57/14m
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T11
  • 9 ObA 61/14g
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 61/14g
    Auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 172/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 172/14x
    Auch; Beis wie T8
  • 7 Ob 21/15m
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m
    Beis wie T8
  • 8 ObA 20/15x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObA 20/15x
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 81/15z
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 81/15z
  • 9 ObA 133/15x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 133/15x
    Auch; Im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss muss eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden, mag dies auch nicht die von der zweiten Instanz als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, sondern eine andere Rechtsfrage sein, deren Lösung erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T12)
  • 10 Ob 36/16s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 36/16s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 204/17g
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 204/17g
    Beis wie T11
  • 3 Ob 131/18p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
    Beis wie T1; nur T3
  • 5 Ob 123/18a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 123/18a
    Auch
  • 3 Ob 184/19h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 184/19h
  • 9 ObA 131/21m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 131/21m
    Beis nur wie T7
  • 2 Ob 27/22t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 27/22t
    Beis wie T1
  • 10 Ob 14/22i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 14/22i
  • 6 Ob 239/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 239/22y
    Beisatz wie T1
  • 8 Ob 40/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 40/23z
    vgl; Beisatz wie T1
  • 8 Ob 52/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 52/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0080OB00002_9500000_001

Entscheidungstext 10Ob43/05d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob43/05d

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. November 1985 geborenen Manuela E*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG, Prinz Eugen-Straße 34, 1040 Wien, über die Rekurse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der Manuela E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2005, GZ 45 R 247/04p-48, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 29. März 2004, GZ 1 P 315/03z-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. Ziffer eins
    Der Rekurs der Antragstellerin Manuela E***** wird zurückgewiesen.
  2. Ziffer 2
    Aus Anlass des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes insoweit als nichtig aufgehoben, als damit der Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 3. 2004 hinsichtlich des Unterhaltsvorschussanspruchs für den Zeitraum vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 aufgehoben wurde.
                  3.              Dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes betreffend den Anspruchszeitraum vom 1. 12. 2003 bis 30. 11. 2004 wie folgt zu lauten hat:
Der am 7. 10. 2003 gestellte Antrag der Manuela E*****, ihr einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 277,76 zu gewähren, wird betreffend den Zeitraum ab 1. 12. 2003 abgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 16. 11. 1985 geborene Manuela E*****, eine deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, hat am 7. 10. 2003 beim Erstgericht gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von EUR 277,76 mit der Begründung beantragt, die Führung einer Exekution erscheine aussichtslos, weil der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners Gebro E*****, der sich im Vergleich vom 24. 10. 2000 vor dem Amtsgericht Aschaffenburg zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 277,76 verpflichtet habe, unbekannt sei.

Mit Beschluss vom 29. 3. 2004 (ON 18) sprach ihr das Erstgericht den begehrten Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Folge und hob die Entscheidung des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung auf. Alle in Österreich aufhältigen Kinder hätten unter denselben Voraussetzungen wie „inländische Kinder" Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, soweit sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 fielen. Das unterhaltsberechtigte Kind müsse zumindest einen Elternteil haben, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger sei und sich als solcher innerhalb des EWR bewege. Die Abweisung eines Vorschussantrages eines in Österreich lebenden Kindes allein unter Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit widerspreche dem Gemeinschaftsrecht. Seien die Voraussetzungen der Verordnung 1408/71 gegeben, habe das unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse wie ein inländisches Kind. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, sei die Mutter in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt. Der Vater habe bis 18. 11. 2003 in Deutschland Arbeitslosenhilfe erhalten. Diese sei eingestellt worden, da der Vater zu Meldeterminen nicht erschienen sei. Grundsätzlich sei eine Exekutionsführung in Deutschland nicht als aussichtslos iSd Paragraph 4, Ziffer eins, UVG anzusehen. Zwar sei ein Dienstgeber des Vaters in Deutschland der Aktenlage nicht zu entnehmen, jedoch sei der Vater nach den Angaben der Mutter „zu einem Viertel Miteigentümer eines Hauses" in Deutschland. Die Stadt Würzburg habe bereits Anfang 2003 eine Pfändung wegen des Unterhalts eingebracht, die bewilligt worden sei; dadurch seien die Kinder im Grundbuch vorgemerkt. Schließlich ergebe sich aus der Aktenlage, dass die Unterhaltsberechtigte seit 1. 3. 2004 geringfügig beschäftigt sei und in der Zeit vom 1. 3. 2004 bis 31. 12. 2004 Nettobezüge von EUR 3.081,44 erhalten habe. Nach Klärung der Frage, ob die Übergangsbestimmungen des Art römisch XVIII Paragraph 5, Absatz eins, des KindRÄG 2001 auf die Unterhaltsberechtigte deutscher Staatsangehörigkeit anzuwenden seien, bezüglich der der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen werde, werde das Erstgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Vorschussgewährung nach den Paragraphen 4, Ziffer eins,, 3 Ziffer 2, UVG gegeben seien und ob ab dem Beginn eigener Einkünfte der Unterhaltsberechtigten Bedenken gegen die Vorschussgewährung in Titelhöhe iSd Paragraph 7, UVG bestünden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Judikatur des OGH zur Frage der Anwendung der Übergangsbestimmungen des Art römisch XVIII Paragraph 5, Absatz eins, KindRÄG 2001 auf eine Unterhaltsberechtigte deutscher Staatsangehörigkeit nicht gefunden worden sei und es sich dabei um eine Rechtsfrage von den Einzelfall übersteigender Bedeutung handle. Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und der Antragstellerin Manuela E*****. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und den Beschluss des Erstgerichts im Sinne einer Antragsabweisung ab 1. 12. 2003 abzuändern. Manuela E***** beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen von 1. 10. 2003 bis 30. 11. 2004 unter entsprechender Berücksichtigung der Eigeneinkünfte. Manuela E***** stellt in der ihr freigestellten Äußerung zum Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien keine Anträge. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat auf eine Äußerung zum Rekurs der Antragstellerin verzichtet. Der Vater hat zu den beiden Rekursen innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Äußerung abgegeben.

Da das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind - abgesehen von der Vertretungspflicht (Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG nF) - auf das Revisionsrekursverfahren noch nicht die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragstellerin Manuela E***** ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF unzulässig (siehe unten 2.). Dagegen ist der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt, weil die Sache betreffend den möglichen Gewährungszeitraum ab 1. 12. 2003 bereits spruchreif ist (siehe unten 3.). Aus Anlass dieses Rekurses ist auch eine dem angefochtenen Beschluss anhaftende Nichtigkeit hinsichtlich des Anspruchszeitraumes vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 aufzugreifen (siehe unten 1.).

1. Zum Vorschussanspruch vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003:

Das Erstgericht hat der Antragstellerin für diesen Zeitraum einen Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG wegen Aussichtslosigkeit der Exekution zuerkannt (ON 18). Der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (ON 27) bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab 1. 12. 2003, sodass die Vorschussgewährung für den Zeitraum vom 1. 10. 2003 bis zum 30. 11. 2003 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rekursgericht hat allerdings den Beschluss des Erstgerichtes zur Gänze aufgehoben und damit in die bereits eingetretene Rechtskraft eingegriffen. Aus Anlass des zulässigen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes war daher von Amts wegen der dem Rekursgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung der Entscheidung erster Instanz aufzugreifen.

2. Zur Unzulässigkeit des Rekurses der Antragstellerin:

Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG (aF) erheblichen Rechtsfrage geltend macht (RIS-Justiz RS0048272).

Der allein noch streitgegenständliche Unterhaltsvorschussanspruch für den Zeitraum vom 1. 12. 2003 bis 30. 11. 2004 wurde vom Erstgericht bejaht. Das Rekursgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt, dass der Antragstellerin ein Unterhaltsvorschuss bis zum Ende des Monats zusteht, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat.

In ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof stellt die Antragstellerin die Frage des Vorschussanspruchs ab dem 1. 12. 2003 in den Vordergrund. Diese Rechtsfrage wurde im Aufhebungsbeschluss aber ohnedies in ihrem Sinn gelöst, sodass ihr Rekurs mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF als unzulässig zurückzuweisen ist.

3. Zum Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in Bezug auf den Vorschussanspruch ab 1. 12. 2003:

3.1. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird auf die Rechtsansicht gestützt, dass ein in Österreich aufhältiges unterhaltsberechtigtes Kind mit der Staatsangehörigkeit eines EWR-Vertragsstaates Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse „wie ein inländisches Kind" habe, wenn die Voraussetzungen der Verordnung 1408/71 erfüllt seien. Diese Auffassung entspricht grundsätzlich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. 3. 2001 in der Rs C-85/99, Offermanns, in dem unter Tz 49 ausgesprochen wurde, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz eine Familienleistung iSd Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nr 1408/71 darstellt, weshalb die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung haben.

3.2. Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen hat ein Kind im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in Paragraph 2, UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit. Nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der bis 30. 6. 2001 geltenden Fassung erlosch die Minderjährigkeit eines Kindes mit österreichischer Staatsangehörigkeit (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 IPRG) mit Vollendung des 19. Lebensjahres oder mit früherer Volljährigerklärung (Knoll, UVG in ÖA [1987] Paragraph eins, Rz 13). Bis 30. 6. 2001 konnte die Minderjährigkeit längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert werden und dadurch der Vorschussanspruch erhalten bleiben (Knoll aaO Paragraph eins, Rz 13).

3.3. Manuela E***** hat die Volljährigkeit aber schon mit 16. 11. 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach Paragraph 2, BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1. 10. 2003 (Paragraph 8, Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (Paragraph 20, Absatz 2, UVG) gewährt werden.

3.4. Der Entscheidung des Rekursgerichtes kann die Ansicht entnommen werden, dass mit einem solchen Ergebnis die von Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 aufgestellte Verpflichtung zur Gleichbehandlung österreichischer und deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich verletzt werde. Artikel 3, der VO 1408/71 untersagt aber nicht jegliche Diskriminierung, sondern beschränkt sich auf das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht4 [2005] Artikel 3, Rz 2). Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts eher unüblich. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergibt sich auch im vorliegenden Fall die Unterscheidung nicht aus der Staatsangehörigkeit, sondern aus dem (bis 30. 6. 2001) unterschiedlichen Volljährigkeitsalter in Deutschland und in Österreich. Auch ein österreichisches Kind, das nach der bis 30. 6. 2001 geltenden Rechtslage bereits vor der Vollendung des 19. Lebensjahres für volljährig erklärt worden ist, hat damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse verloren (Knoll aaO Paragraph eins, Rz 13). Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Sachrecht zur Handlungsfähigkeit vom Personalstatut zu entkoppeln oder das Volljährigkeitsalter zu harmonisieren oder keine Rechtsfolgen an das Erreichen der Handlungsfähigkeit zu knüpfen (dies zeigt übrigens auch der empirische Befund, dass alle Mitgliedstaaten das Erreichen eines bestimmten Alters und gerade der Volljährigkeit mit rechtlichen Konsequenzen verbinden). Die VO 1408/71 selbst bestätigt dieses Ergebnis, indem sie die Bestimmung des Begriffs des Familienangehörigen (Artikel eins, Litera f, Sub-Litera, i,) dem mitgliedstaatlichen Recht überantwortet (Eichenhofer in Fuchs aaO Artikel eins, Rz 26). Somit kann der Vorschussanspruch der Manuela E***** auch auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht über den 30. 11. 2003 hinausreichen.

3.5. Auch aus Art römisch XVIII Paragraph 5, Absatz eins, KindRÄG 2001 (BGBl römisch eins 2000/135) ist für sie nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um eine Übergangsbestimmung für den Fall handelt, dass ein Kind zum Zeitpunkt des Erreichens des herabgesetzten Volljährigkeitsalters einen Vorschussanspruch hat. Diese Bestimmung lautet:

„(1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein."

In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (RV 296 BlgNR 21. GP 115, abgedruckt in ÖA 2001, 52; näher Verschraegen/Neuhauser, Rekurslegitimation eines Volljährigen nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, UVG, ÖJZ 2003, 220):

„Für die durch diese Bestimmung angeordnete fünfjährige Übergangsfrist war der Gedanke ausschlaggebend, dass die Entscheidung über den weiteren Berufs- und Ausbildungsweg vor Beendigung der Schulpflicht getroffen werden muss. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage ist dabei die voraussichtliche Dauer der Sicherung der Unterhaltsansprüche durch Vorschussleistungen. Die Prämissen für im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getroffenen Entscheidungen sollen durch die Herabsetzung der Volljährigkeit nicht nachträglich geändert werden.

Weiters hält diese Bestimmung die für die Vollziehung des Unterhaltsvorschussgesetzes notwendige Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers aufrecht, stellt aber gleichzeitig die volle Verfügungsbefugnis des volljährig Gewordenen über die ihm zustehenden Vorschussleistungen sicher."

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ein eindeutiger Zusammenhang der Übergangsregelung mit der per 1. 7. 2001 wirksam gewordenen Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 19 auf 18 für Personen, die dem österreichischen Personalstatut unterliegen. Eine Person, die dem deutschen Personalstatut unterliegt, konnte von vornherein nicht in die Situation kommen, dass allenfalls ihr Unterhaltsvorschussanspruch wegen der Gesetzesänderung früher als erwartet ausläuft. Auch darin liegt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft, sondern eine als notwendig angesehene Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an das „neue" Volljährigkeitsalter. Artikel 3, der VO 1408/71 lässt das Recht jedes Mitgliedsstaates zu grundsätzlich freien rechts- und sozialpolitischen Gestaltungen unberührt (EuGH 24. 4. 1980, Rs 110/79, Coonan, Slg 1980, 1445 [Tz 12] uva), wenn und soweit dies nicht zielgerichtet eingesetzt wird, um Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gegenüber Staatsangehörigen des zuständigen Mitgliedstaates zu benachteiligen (Eichenhofer in Fuchs aaO Artikel 3, Rz 8). Die Festlegung des Volljährigkeitsalters durch einen ausländischen Gesetzgeber entzieht sich jedoch dem Einfluss des österreichischen Gesetzgebers.

3.6. Demnach erweist sich die Sache betreffend den Vorschussanspruch ab 1. 12. 2003 als spruchreif im Sinne einer Antragsabweisung (zur Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO im Außerstreitverfahren [aF] siehe 3 Ob 581/91 = RIS-Justiz RS0043856).

Anmerkung

E78917 10Ob43.05d-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00043.05D.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0100OB00043_05D0000_000