Rechtssatz für 7Ob194/05p 6Ob143/07h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120322

Geschäftszahl

7Ob194/05p; 6Ob143/07h

Entscheidungsdatum

13.07.2007

Norm

EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044 Art3 Abs6
ABGB §932 Abs4 IIe
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Artikel 3, Absatz 6, der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.

Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
    Veröff: SZ 2005/138
  • 6 Ob 143/07h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120322

Dokumentnummer

JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_002

Rechtssatz für 7Ob194/05p 2Ob142/06f 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120321

Geschäftszahl

7Ob194/05p; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 8Ob74/13k; 8Ob126/15k; 8Ob59/16h; 4Ob21/21y

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Norm

ABGB §932 IIIe
ABGB §932 Abs4 IIIe
ABGB §932 Abs4 VIIf
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 194/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
    Veröff: SZ 2005/138
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109
  • 8 Ob 74/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 126/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k
    Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. (T2)
    Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3)
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120321

Im RIS seit

28.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_001

Rechtssatz für 1Ob14/05y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119978

Geschäftszahl

1Ob14/05y; 8Ob63/05f; 7Ob194/05p; 7Ob239/05f; 6Ob143/07h; 10Ob108/07s; 6Ob26/11h; 3Ob202/10t; 7Ob151/11y; 2Ob205/10a; 2Ob77/12f; 1Ob106/13i; 1Ob139/14v; 9Ob46/14a; 4Ob198/15v; 8Ob126/15k; 8Ob92/15k; 8Ob59/16h; 1Ob239/16b; 4Ob105/18x; 6Ob240/19s; 3Ob183/20p; 8Ob13/21a; 10Ob2/23a; 3Ob140/22t; 6Ob150/22k; 3Ob142/22m

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

ABGB §932 Abs4
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/05y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 14/05y
    Veröff: SZ 2005/82
  • 8 Ob 63/05f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 63/05f
    Vgl aber; Beisatz: Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übergebers - seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck - muss unbeachtet bleiben, soweit diese subjektive Einstellung dem Übergeber bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. (T1)
  • 7 Ob 194/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
    Beisatz: Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung. (T2)
    Veröff: SZ 2005/138
  • 7 Ob 239/05f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 239/05f
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. (T3)
    Veröff: SZ 2006/17
  • 6 Ob 143/07h
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T4)
  • 10 Ob 108/07s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 108/07s
    Beis wie T3
  • 6 Ob 26/11h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h
    Beis wie T3
  • 3 Ob 202/10t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 202/10t
    Auch; Beis wie T1 nur: Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. (T5)
  • 7 Ob 151/11y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 151/11y
    Beisatz: Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Wandlung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. (T6)
  • 2 Ob 205/10a
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 205/10a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit eines Mangels stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T7)
    Beisatz: Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend. (T8)
    Beisatz: Der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen danach nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu. (T9)
  • 2 Ob 77/12f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 77/12f
    Beisatz: Die Veränderungen, die technische Neuerungen in den Verwendungsmöglichkeiten von technischen Geräten welcher Art auch immer, aber auch in der Verkehrsauffassung im Lauf der Zeit mit sich bringen, sind so verschieden und vielfältig, dass diesbezügliche Fragen nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden können. (T10)
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Funktionsweise eines Dieselpartikelfilters bei einem sehr schweren und sehr leistungsstarken Geländewagen mit Allradantrieb. (T11)
  • 1 Ob 106/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 1 Ob 139/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 139/14v
    Beis wie T1 nur: Dabei ist auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. (T12)
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 9 Ob 46/14a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 46/14a
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 198/15v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 198/15v
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges infolge des Mangels. (T13)
    Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen grundsätzlich schwerer wiegt als finanzielle Interessen des Verkäufers. (T14)
  • 8 Ob 126/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k
    Beis wie T5; Beis wie T8
  • 8 Ob 92/15k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 92/15k
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
  • 1 Ob 239/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
  • 4 Ob 105/18x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x
    Auch
  • 6 Ob 240/19s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 240/19s
    Beis wie T5
  • 3 Ob 183/20p
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 183/20p
    Vgl
  • 8 Ob 13/21a
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 13/21a
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übernehmers – seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck – muss unbeachtet bleiben, so weit diese dem Übergeber bei Abschluss des Vertrags nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mitzuberücksichtigen. (T15)
    Beisatz: Kein geringfügiger Mangel, wenn ein Insektenschutz aufgrund eines Spalts gegen Hautflügler nicht wirkt, obwohl der Übernehmer den Insektenschutz erkennbar haben wollte, der Übergeber die Verbesserung bis zuletzt verweigerte und der Übernehmer eine Verbesserung vorfinanzieren müsste. (T16)
    Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist nicht nur jenes berechtigte und nachvollziehbare Interesse ins Kalkül zu ziehen, welches der Übergeber im Einzelfall daran haben kann, dass nicht gewandelt wird, sondern auch das allenfalls berechtigte und nachvollziehbare Interesse des Übernehmers an der Wandlung (umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien). (T17)
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kein geringfügiger Mangel, wenn Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007 ausgestattet ist. (T18)
  • 3 Ob 140/22t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 140/22t
    vgl; Beisatz wie T5
  • 6 Ob 150/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 6 Ob 150/22k
    Beisatz wie T18: Hier: VW Tiguan mit Dieselmotor EA189 (T19)
  • 3 Ob 142/22m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
    Beisatz wie T5
    Beisatz wie T18: Hier: Audi A4 Avant, Motortyp EA 189 (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119978

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20050524_OGH0002_0010OB00014_05Y0000_001

Entscheidungstext 7Ob194/05p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2005/131 S 76 - Zak 2005,76 = ecolex 2006,26 = RdW 2006,16 = ZVR 2006/91 S 285 (Kathrein) - ZVR 2006,285 (Kathrein) = SZ 2005/138 = MietSlg 57.105

Geschäftszahl

7Ob194/05p

Entscheidungsdatum

28.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) A***** GmbH & Co KG, *****, 2.) A***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Ernst Muigg und Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 17.188,-- sA, über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Mai 2005, GZ 6 R 40/05b-32, womit das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 7. Dezember 2004, GZ 26 Cgs 71/03s-25, infolge Berufung des Klägers teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nur teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass es einschließlich seiner bestätigten und unbekämpft gebliebenen Teile zu lauten hat:

„1.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 16.709,73 samt 4 % Zinsen seit 9. 5. 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Kaufvertrag vom 1. 10. 2002 gekauften PKW Fiat Stilo 1,9 JTD samt Winterreifen zu bezahlen und ihm die mit EUR 11.341,23 (darin enthalten EUR 1.665,18 USt und EUR 1.350,10 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.) Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger weitere EUR 478,27 samt 4 % Zinsen seit 9. 5. 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.774,02 (darin enthalten EUR 299,80 USt und EUR 975,20 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind ferner zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger dessen mit EUR 1.078,88 (darin enthalten EUR 179,81 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der unter Eintausch eines Gebrauchtwagens einen Neuwagen erwerben wollte, schloss am 1. 10. 2002 mit der erstbeklagten KG, deren persönlich haftender Gesellschafter die zweitbeklagte Gesellschaft ist, einen Kaufvertrag über einen PKW Fiat Stilo 1,9 JTD ab. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen so genannten „Tagesmelder"; der PKW, dessen Neupreis EUR 19.520,-- betrug, war nämlich aus verkaufstaktischen Gründen am 30. 7. 2002 für die Erstbeklagte zugelassen, aber bereits am 5. 8. 2002 wieder abgemeldet und nicht benutzt worden (Kilometerstand 10), weshalb sein Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses EUR 16.980,-- betrug. Die Differenz erklärt sich daraus, dass ein Neufahrzeug allein durch die vorangegangene Anmeldung ohne Rücksicht auf die Anzahl der damit gefahrenen Kilometer eine Entwertung von 10 bis 15 % des neuen Preises erfährt. Die Streitteile vereinbarten für den PKW Fiat Stilo (im Folgenden auch nur kurz PKW genannt) einen Kaufpreis von EUR 16.688,-- und setzten den Eintauschwert des Gebrauchtwagens mit rund EUR 2.000,-- sowie die vom Kläger zu leistende Aufzahlung daher mit EUR 14.700,-- fest. Im schriftlichen Kaufvertrag ist allerdings eine Aufzahlung von (nur) EUR 14.300,-- ausgewiesen, die der Kläger auch tatsächlich leistete.

Unmittelbar nach Übernahme des PKW am 2. 10. 2002 stellte der Kläger beim Auftanken fest, dass die Tankanzeige nicht funktionierte, worauf er sofort wieder zur Werkstätte der Erstbeklagten fuhr. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass der „Body-Computer" defekt sei und die Reparatur ca 14 Tage dauern werde. Zur Überbrückung der Stehzeit bekam der Kläger drei verschiedene Leihautos zur Verfügung gestellt. In der Folge machten sich vor allem Geräusche, besonders im hinteren Bereich bemerkbar, worauf der Kläger das Auto wieder in die Werkstatt stellte, wo gemäß Auftrag vom 21. 10. 2002 die linke hintere Kotflügelverkleidung zu befestigen, der Ölverlust, die Dieseleinspritzung und ein Geräusch rechts hinten zu prüfen waren. Darüber hinaus wurden die hinteren Stoßdämpfer erneuert, die Wischer, die Uhr und die Heckklappe eingestellt und die Hinterachse erneuert. Wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteillieferung wurde die Reparatur erst am 21. 11. 2002 beendet, wobei sich aber das Fahrzeug nicht ständig bei der Erstbeklagten befand.

Am 14. 11. 2002 kaufte der Kläger (bei der Erstbeklagten, wie bereits ursprünglich besprochen, für den PKW) vier Winterreifen zum Preis von EUR 409,73.

Im Verlauf des Winters traten Probleme mit der Funktion der Scheibenwischer- und Waschanlage auf, auch störende Geräusche im Bereich des Armaturenbrettes waren bemerkbar. Am 7. 1. 2003 brachte der Kläger den PKW wiederum in die Werkstatt, wo gemäß seinen Angaben das Lenkrad gerade gestellt, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage und Temperaturanzeige geprüft wurden, weiters die Heckklappe (neuerlich) eingestellt und die Geräusche am Armaturenbrett sowie der Ölverlust „behoben" wurden. Darüber hinaus wurden der rechte Wischerarm und die Innenbeleuchtung für das Handschuhfach erneuert und der Fahrersitzrahmen geprüft. Die Reparatur wurde am 10. 1. 2003 beendet. Auch während dieser Reparatur wurde dem Kläger ein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Am 4. 2. 2003 ließ sich der PKW nicht mehr starten. Der Kläger ersuchte daraufhin den Werkstattmeister der Erstbeklagten, das Auto abzuholen, was zunächst unter Hinweis auf die Kosten und die anders lautenden Garantiebedingungen abgelehnt wurde. Da der Kläger sehr aufgebracht reagierte, wurde der PKW dann doch noch zur Reparatur abgeholt. In der Werkstätte wurden der Stromverbrauch geprüft und die Batterie erneuert und wiederum die Geräusche im Bereich der Armaturenbrettverkleidung „behoben". Am Nachmittag wurde der Kläger aufgefordert, das Fahrzeug abzuholen. Er wurde daraufhin wütend und meinte, dass er entweder ein neues Auto haben wolle oder vor Gericht gehen müsse. Danach kam er nie wieder zur Erstbeklagten, machte aber noch schriftlich Mängel mit der Scheibenwisch- und Waschanlage sowie beim Schließen der Heckklappe geltend. Eine von der Beklagten mit Schreiben vom 3. 3. und 28. 3. 2003 vorgeschlagenen neuerlichen Begutachtung bzw Mängelbehebung ließ der Kläger nicht durchführen.

Die erwähnten Reparaturarbeiten wurden von der Erstbeklagten im Rahmen ihres Garantievertrages mit der Nebenintervenientin bzw ihrer Gewährleistungsverpflichtung durchgeführt. Die vorgenommenen Garantiearbeiten wurden von der Nebenintervenientin nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Werte entschädigt.

Der Kläger hatte auch zwischen den angeführten Terminen in der Werkstätte (der Erstbeklagten) vorgesprochen oder dort angerufen, doch wurde bei diesen Gelegenheiten kein Auftrag geschrieben und es wurde auch nicht jedes Mal etwas repariert. Grundsätzlich war man bei der Erstbeklagten sehr bemüht, den Kläger zufriedenzustellen, weil gleich anfangs die Probleme mit der Tankuhr aufgetreten waren. Es wurde den Bemängelungen des als anspruchsvoll und empfindlich eingestuften Klägers genau nachgegangen. Deswegen wurden Teile geprüft und gegebenenfalls ausgetauscht, ohne der Ursache weiter nachzugehen, wie zB bei der Batterie. Bei der Übernahme des Fahrzeuges nach Reparatur wurden jeweils alle Punkte mit dem Kläger durchgegangen und als erledigt betrachtet und es wurde nach Wunsch auch zumindest eine Probefahrt mit dem Kläger wegen der Armaturenbrettgeräusche durchgeführt.

Der Kläger begehrte zuletzt (nach Einschränkung und Modifizierung des Klagebegehrens) von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 17.188,-- sA Zug um Zug gegen Rückgabe „des Kaufgegenstandes", in eventu die Verpflichtung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Verbesserung durch Austausch des mangelhaften KFZ gegen ein mangelfreies neues KFZ gleicher Marke und Type Zug um Zug gegen Rückgabe „des Kaufgegenstandes". Allein in den ersten drei Monaten seien am PKW sechs gravierende Defekte aufgetreten, weshalb er das Fahrzeug acht Mal zur Reparatur bei der Erstbeklagten abliefern habe müssen. Trotz umfangreicher Reparaturversuche, im Zuge derer ua die gesamte Elektronik sowie zwei Mal die Hinterachse ausgetauscht worden seien, sei es der Erstbeklagten nicht gelungen, das Kaufobjekt in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Da auch nach den erwähnten Verbesserungsversuchen erneut Mängel aufgetreten seien, habe er das Vertrauen in die Erstbeklagte verloren und anlässlich des 9. Vorfalles eine neuerliche Reparatur abgelehnt und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt.

Im Laufe des Verfahrens brachte der Kläger ua noch vor, das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten habe die von ihm festgestellten Mängel großteils bestätigt. Es seien sowohl die Schwergängigkeit und ein knarrendes Geräusch beim Öffnen beider hinteren Türen, außergewöhnlich große Formabweichungen beider Stauklappen im Kofferraum sowie ein Knarren der Hinterachse und die Erzeugung eines schlagenden Geräusches an der Vorderachse festgestellt worden. Letztere Probleme seien vollkommen unbehebbar. Wesentlich gravierender seien noch die deutlich hörbaren und auch störenden Vibrationsgeräusche des Armaturenbrettes und der Innenverkleidung, die von Tag zu Tag lauter würden und zudem nur mit immensem zeitlichen Aufwand zu beheben seien sowie der vollkommen mangelhafte Geradeauslauf des Fahrzeuges bei gerader Lenkradstellung, bei der eine Seitenabweichung von 2 m auf 100 m festgestellt worden sei.

Die Beklagten bestritten das Vorliegen der behaupteten Mängel und wendeten - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, der Zustand des vom Kläger erworbenen PKW entspreche genau dem eines Neuwagens dieser Preiskategorie. Allfällige geringfügige, während der Garantiezeit aufgetretene Funktionseinschränkungen seien im Rahmen des mit der Nebenintervenientin bestehenden Garantievertrages behoben worden. Die vom Kläger reklamierten Mängel seien überprüft worden. Das bedeute aber nicht, dass sie tatsächlich bestanden hätten. Man habe aber den Kunden zufriedenstellen wollen. Auch das Vibrieren (Geräusch am Armaturenbrett) sei behoben worden. Neu aufgetretene Vibrationen seien auf eine nach Durchführung der Mängelbehebungsarbeiten aufgetretene Ursache zurückzuführen. Für den Fall, dass die vom Kläger behaupteten Mängel doch vorlägen, werde eingewendet, dass der Kläger seit März 2003 eine weitere Mängelbehebung verweigert habe. Der Kläger wäre nach den Bestimmungen des Garantievertrages verpflichtet gewesen, die Mängel beheben zu lassen. Der Austausch des PKW wäre für sie, die Beklagten, mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.

Die dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an. Auf ihren entsprechenden Einwand hin modifizierte der Kläger das Klagebegehren dahin, dass er die Zahlung bzw (in eventu) Leistung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes begehrte.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch die auf den Seiten 13 bis 17 des Berufungsurteiles wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 1 ZPO). Zum besseren Verständnis sei lediglich hervorgehoben, dass das Erstgericht zusammenfassend feststellte, die ursprünglich geltend gemachten Mängel hätten mit Ausnahme von störenden Vibrationsgeräuschen ausgehend vom Armaturenbrett (eventuell subsumierbar unter „Geräuschkulisse") nicht verifiziert werden können. Von den zahlreichen weiteren bei der Befundaufnahme (durch den Sachverständigen) aufgezeigten Bemängelungen seien feststellbar die Schwergängigkeit der hinteren Türe links, die Seitenabweichung bei gerader Lenkradstellung und Formabweichungen der Stauklappen im Kofferraum. Sämtliche Mängel seien behebbar. Der Kläger könnte die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der Werksgarantie von jeder Vertragswerkstätte durchführen lassen. Ein Austausch des Fiat Stilo gegen ein gleiches oder ähnliches, aber nicht neuwertiges Fahrzeug wäre allenfalls möglich. Im Hinblick auf die Besonderheiten beim Ankauf, nämlich dass das Fahrzeug bereits angemeldet und dadurch billiger gewesen sei, wäre ein Austausch jedenfalls mit erheblichen Kosten für die Beklagten verbunden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - dazu aus, auf das gegenständliche Vertragsverhältnis seien grundsätzlich die Bestimmungen des Paragraph 932, ABGB idFd GewRÄG in Verbindung mit Paragraphen 8, ff KSchG anzuwenden, weil der Kaufvertrag nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen worden sei. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen hätten Verbesserung und Austausch bei Gattungsschulden Vorrang vor Preisminderung und Wandlung, abhängig von Art und Schwere des Mangels. Bei nur geringfügigen Mängeln komme eine Wandlung allerdings überhaupt nicht in Betracht. Bei den festgestellten Mängeln der Schwergängigkeit der hinteren Türe und der Formabweichung der Stauklappen im Kofferraum handle es sich um solche geringfügige Mängel. Auch die Seitenabweichung bei gerader Lenkradstellung sei in Relation zum gesamten PKW als geringfügig zu qualifizieren, wozu komme, dass bei allen drei Mängeln eine Behebung mit sehr geringem Aufwand möglich sei. Etwas schwerwiegender seien die Vibrationsgeräusche vom Armaturenbrett einzustufen, weil diese doch eine über die bauartspezifischen Eigenschaften hinausgehende Beeinträchtigung des Fahrkomforts darstellten, wenngleich damit kein negativer Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges gegeben sei. Auch dieser Mangel sei behebbar. Dem Kläger sei zumutbar, eine Verbesserung zuzulassen, auch wenn dieser Mangel schon einmal gerügt worden und die Reparatur offenbar nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei. Wolle der Kläger die Reparatur nicht bei der Erstbeklagten durchführen lassen, weil er das Vertrauen zu dieser verloren habe, könne er jede Vertragswerkstätte der Firma Fiat unter Werkgarantie in Anspruch nehmen. Sowohl ein Austausch des gesamten PKW als auch eine Wandlung des Kaufvertrages wäre in jedem Fall unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Ein allfälliger Preisminderungsanspruch sei trotz entsprechenden Vorbringens der Beklagten vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger EUR 17.097,73 samt 4 % Zinsen seit 9. 5. 2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Kaufvertrag vom 1. 10. 2002 gekauften PKW Fiat Stilo 1,9 JTD samt Winterreifen zu bezahlen. Das Mehrbegehren nach Zuspruch weiterer EUR 90,27 samt 4 % Zinsen seit 9. 5. 2003 wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht führte dazu nach Darstellung der Gesetzeslage nach dem GewRÄG (Paragraphen 922,, 924 und 932 ABGB) im Wesentlichen aus, nach den erstgerichtlichen Feststellungen seien die störenden Geräusche im Bereich des Armaturenbrettes erstmals bei der Reparatur im Jänner 2003 und dann wiederum bei der Reparatur am 4. 2. 2003 behoben worden. Das Lenkrad sei anlässlich der Reparatur Anfang Jänner 2001 gerade gestellt worden. Dennoch seien die Vibrationsgeräusche des Armaturenbrettes noch immer vorhanden und sei bei gerader Lenkradstellung eine Seitenabweichung des Fahrzeuges von 2 m auf rund 100 m Messstrecke nach wie vor gegeben. Hinsichtlich dieser Mängel, die bereits knapp drei Monate nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorhanden gewesen seien, komme jedenfalls die Vermutung des Paragraph 924, ABGB zum Tragen und sei daher davon auszugehen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger am 2. 10. 2002 vorhanden gewesen seien. Die Gewährleistungspflicht der Beklagten sei daher grundsätzlich gegeben. Das Erstgericht habe zwar eine Behebung der Mängel festgestellt, gehe jedoch auch davon aus, dass die Mängel noch vorhanden seien, weshalb die Feststellung über die Mängelbehebung nur so verstanden werde könne, dass sie nicht nachhaltig und von Dauer gewesen sei, worauf die Erstrichterin in der rechtlichen Beurteilung auch ausdrücklich abstelle. Weil zwei Reparaturversuche der Erstbeklagten das Vibrationsgeräusch des Armaturenbrettes nicht beseitigen hätten können und auch die von der Erstbeklagten vorgenommene Korrektur der Lenkradgrundeinstellung nicht erfolgreich gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Verbesserung im „ersten Anlauf" nicht gelungen sei. Einen weiteren Verbesserungsversuch müsse der Kläger entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht mehr zulassen. Er habe der Erstbeklagten ausreichend Gelegenheit und Zeit zur Verbesserung gegeben.

Zu prüfen sei, ob die vorliegenden Mängel das Begehren auf Wandlung stützen könnten. Wandlung stehe, weil nach dem neuen Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht nach der Art der Mängel differenziert werde, wahlweise zur Preisminderung bei allen Mängeln zur Verfügung und sei nur bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Die Richtschnur für die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig und deshalb Wandlung ausgeschlossen sei, solle nach der Regierungsvorlage die Frage sein, ob die Vertragsaufhebung unverhältnismäßig wäre. Knüpfe man für die Beurteilung dieser Frage sinngemäß an der Rechtsprechung zur Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes an, sei zu fragen, ob der Vorteil der Vertragsaufhebung für den Kläger und der den Beklagten dadurch entstehende Nachteil in einem offensichtlichen Missverhältnis stünde und sich daher die Vertragsaufhebung „nicht lohne". Dabei sei darauf abzustellen, dass der Kläger beim Fahren mit dem PKW den störenden Vibrationsgeräuschen im Bereich des Armaturenbrettes, somit in seiner unmittelbaren Nähe ausgesetzt sei. Er sei also mit Geräuschen konfrontiert, deren Ursache ungeklärt sei und die, abgesehen davon, dass sie unangenehm seien, geeignet erschienen, die Konzentration des Lenkers zu beeinträchtigen. Durch das störende Geräusch würden auch Gespräche im Fahrzeug erschwert. Sie erforderten daher eine erhöhte Aufmerksamkeit, wodurch ebenfalls die Konzentration des Lenkers auf das Fahren und damit die Fahrsicherheit beeinträchtigt werden könne. Eine Weiterverwendung des Fahrzeuges auf Dauer erscheine daher mit diesem Mangel unzumutbar. Der Aufwand für die (grundsätzlich mögliche) Beseitigung der Vibrationsgeräusche sei jedoch ungewiss und könne durchaus erheblich sein. Der Defekt der Lenkradgrundstellung habe zur Folge, dass auf einer Strecke von nur 100 m das Fahrzeug um 2 m nach rechts abweiche. Daraus ergebe sich, dass der Fahrzeuglenker ständig darauf achten müsse, dass das Fahrzeug nicht zu weit nach rechts gelange. Selbst bei geradlinigem Straßenverlauf müsse er daher „aktiv" lenken. Das erfordere eine erhöhte Aufmerksamkeit, was zu einer schnelleren Ermüdung des Lenkers führen könne. Dass dadurch vor allem bei langen Fahrten die Fahrsicherheit beeinträchtigt werde, sei evident. Daher werde durch diesen Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Vibrationsgeräusche. Da daneben weitere Mängel vorhanden seien, die für sich allein betrachtet geringfügig seien, bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit aber nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden könnten, sei insgesamt von durchaus erheblichen Mängeln auszugehen, die das Interesse des Klägers an der Vertragsaufhebung rechtfertigten. Andererseits hielten sich die aus der Vertragsaufhebung resultierenden Nachteile der Beklagten in Grenzen. Die Erstbeklagte habe im Falle der Vertragsaufhebung nämlich die Möglichkeit, die Mängel zu beheben und das Fahrzeug sodann in mängelfreiem Zustand zu veräußern und einen entsprechenden Erlös zu erzielen. Vor diesem Hintergrund seien die vorhandenen Mängel nicht als geringfügig zu qualifizieren und daher geeignet, den Wandlungsanspruch des Klägers zu stützen. Garantieansprüche des Klägers gegenüber der Nebenintervenientin seien für die gegenständlichen Gewährleistungsansprüche ohne Bedeutung. Der Kläger könne daher auch nicht auf die vom Erstgericht angesprochene Werksgarantie verwiesen werden.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Kaufpreis für das Fahrzeug EUR 16.688,-- zuzüglich EUR 409,73 für vier Reifen mit Felgen, insgesamt daher EUR 17.097,73 betragen. In diesem Umfang sei das Hauptbegehren berechtigt, das Mehrbegehren demgemäß abzuweisen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu den Kriterien, nach denen ein Mangel im Sinne des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB idFd GewRÄG als geringfügig zu qualifizieren sei, noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.

Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der Beklagten und deren Nebenintervenientin, die jeweils Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger hat zwei gesonderte Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen er jeweils beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten bzw der Nebenintervenientin entweder infolge Unzulässigkeit zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig; der Oberste Gerichtshof hat sich mit der (auch) hier zentralen Frage, wann ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliegt, zwar inzwischen in der Entscheidung 1 Ob 14/05y erstmals auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist allerdings erst einige Tage nach dem Urteil des Berufungsgerichtes ergangen und konnte den Revisionswerbern noch nicht bekannt sein vergleiche JBl 1990, 254). Die Revisionen sind nur hinsichtlich der Höhe des Klagsanspruches teilweise berechtigt.

Da die Revisionen im Wesentlichen inhaltsgleich sind (wobei die Revision der Nebenintervenientin mehrfach bloß auf die Revisionsausführungen der beiden Beklagten verweist), können sie gemeinsam behandelt werden.

1.) Zu den Mängelrügen:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Obzwar diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei doch kurz dazu bemerkt, dass die Behauptung der Revisionswerber, die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die nach wie vor vorhandenen Mängel der Schwergängigkeit der hinteren Türen, der Formabweichung bei den Stauklappen im Kofferraum und des mangelnden Geradeauslaufes seien mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers „überschießend", unzutreffend ist. Die Revisionswerber übersehen das alle diese Mängel erwähnende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 24. 2. 2004 (ON 14), dessen Inhalt in der Verhandlung am 18. 5. 2004 vorgetragen wurde.

Zu Unrecht wird ein Verfahrensmangel von den Revisionswerbern auch in den Ausführungen des Berufungsgerichtes erblickt, durch den fehlerhaften Geradeauslauf, der eine Korrektur der Lenkradgrundeinstellung erfordert, werde nicht nur - wie das Erstgericht meine - der Fahrkomfort, sondern auch die Fahrsicherheit beeinträchtigt, handelt es sich doch dabei um eine Schlussfolgerung, die als notorisch bezeichnet werden kann.

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die von der Erstbeklagten hinsichtlich der deutlich hörbaren und störenden Vibrationsgeräusche sowie des mangelnden Geradeauslaufes des Fahrzeuges unternommenen Verbesserungsversuche letztlich nicht erfolgreich gewesen seien, interpretieren die betreffenden erstgerichtlichen Feststellungen zutreffend. Keine Rede kann daher davon sein, dass das Berufungsgericht insoweit „ohne Beweiswiederholung überraschende Feststellungen" getroffen hätte.

Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichtes, die vom Kläger Zug um Zug angebotene Herausgabe „des Kaufgegenstandes" habe zweifelsfrei auch die Winterreifen (als typisches Zubehör) umfasst, nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich das Berufungsverfahren als mängelfrei.

2.) Zu den den Anspruchsgrund betreffenden Rechtsrügen:

Da der gegenständliche Kaufvertrag nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Rechtsfall die Gewährleistungsbestimmungen nach dem GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48 anzuwenden sind.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der gegenständliche PKW iSd Paragraph 922, ABGB nF insofern mangelhaft („nicht dem Vertrag entsprechend") ist, als auch nach einem oder mehreren Verbesserungsversuchen der Erstbeklagten störende Vibrationsgeräusche vom Armaturenbrett ausgehen, die hintere Türe links schwergängig ist, bei gerader Lenkradeinstellung eine Seitenabweichung des Fahrzeuges von 2 m auf einer rund 100 m Messstrecke gegeben ist und bei den Stauklappen im Kofferraum außergewöhnlich große Formabweichungen vorliegen. Die Vermutung des Paragraph 924, ABGB, dass diese, alle innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorgekommenen (s Satz 2 der genannten Bestimmung) Mängel zumindest als Anlagemängel vergleiche P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Paragraph 924, Rz 1 mwN) schon bei der Übergabe des PKW an den Kläger vorhanden waren, wurde von den Beklagten nicht widerlegt. Der von der Nebenintervenientin erstmals in ihrer Revision vorgetragene Einwand (iSd Satzes 3 der genannten Bestimmung), das Verziehen der Lenkradgrundeinstellung könnte eine Gebrauchs- und Abnützungserscheinung darstellen, da Abschürfungen an der unteren Motorraumabdeckung dokumentiert worden wären, stellt eine gemäß Paragraph 482, ZPO unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich.

Da die vom Kläger angestrebte Aufhebung des Kaufvertrages (Wandlung) gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB das Vorliegen eines nicht „geringfügigen" Mangels voraussetzt, lautet die den zentralen Streitpunkt des Revisionsverfahrens bildende Frage demnach, ob die am PKW festgestellten Mängel (insgesamt) als geringfügig iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB anzusehen sind oder nicht.

Mit der Frage, wann ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB anzunehmen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung 1 Ob 14/05y in einem insofern mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall, als es auch dort um die Vertragsaufhebung wegen eines an einem fabriksneuen PKW aufgetretenen Mangels ging, erstmals auseinandergesetzt. Wie dort bereits ausgeführt wurde, geht die Formulierung „geringfügiger" Mangel auf Artikel 3, Absatz 6, der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung. Nähere Kriterien für die Bestimmung der Geringfügigkeit enthält die Richtlinie nicht. Den Erläuterungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verbrauchsgüterkauf-RL ist zu entnehmen, dass der Ausschluss des Vertragsauflösungsrechtes nach Artikel 3, Absatz 6, der RL vor dem Hintergrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen ist. Im Sinne dieser Verhältnismäßigkeit sei die Auflösung von Verträgen in Fällen geringfügiger Vertragswidrigkeit ausgeschlossen (s Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 132). In den Gesetzesmaterialien zum Gewährleistungsrechts- änderungsgesetz (GewRÄG), BGBl römisch eins 2001/48, wird zu Paragraph 932, ABGB ausgeführt, dem Übernehmer sei im Sinne des Systems der Richtlinie ein Wandlungsrecht dann zu verwehren, wenn die Auflösung des Vertrages angesichts des geltend gemachten Mangels unverhältnismäßig wäre, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (422 BlgNR römisch XXI. GP, 19). Im Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, dass der geringfügige Mangel nicht mit dem unerheblichen Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 2, ABGB aF gleichzusetzen sei, da bei der neuen Gruppe der geringfügigen Mängel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht - wie bei unerheblichen Mängeln - die Gewährleistung überhaupt, sondern nur die Wandlung ausgeschlossen ist. Nicht strittig ist weiters, dass die Verbrauchsgüterkauf-RL und ebenso Paragraph 932, Absatz 4, ABGB die Wandlung nur in Ausnahmefällen ausschließen wollen (1 Ob 14/05y).

Der Oberste Gerichtshof ist in der genannten Entscheidung nach Darstellung der in der Literatur zu diesen Fragen vertretenen Meinungen (Welser, ecolex 2001, 420 [424]; Krejci, VR 2001, 201 [210]; Apathy, JBl 2001, 477 [479]; Faber, aaO 133; Bollenberger, RdW 2002, 713 [715 f]; Reischauer, JBl 2002, 137 [142]; Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht4, 16) in Übereinstimmung mit den im erwähnten Schrifttum vorwiegend vertretenen Auffassungen und mit den Gesetzesmaterialien - zusammengefasst - zur Ansicht gelangt, dass bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag bzw die Umstände des Einzelfalles bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen sei. Dabei hätten im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses nach dem Maßstab vernünftiger und redlicher Vertragsparteien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Vertragsauflösung objektive Gesichtspunkte (entgegen der Auffassung Kletecka in RdW 2003, 612 ff) nicht nur subsidiär, sondern primär Berücksichtigung zu finden.

Der erkennende Senat erachtet die betreffenden, insbesondere auch die Erläuterungen zur Verbrauchsgüterkauf-RL und die Gesetzesmaterialien berücksichtigenden Erwägungen für überzeugend und hält daher an diesem Ergebnis fest, wobei allerdings der Frage, inwieweit subjektive Gesichtspunkte (vorrangig oder subsidiär) zu beachten sind, hier nicht näher nachgegangen werden muss, da Vereinbarungen in Richtung besonderer Voraussetzungen, Vorlieben oä des Käufers, die in Ansehung der gegenständlichen Mängel eine Rolle spielen würden, von den Streitteilen nicht getroffen wurden.

Nach Vornahme einer auf den gegenständlichen Kaufvertrag und die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles bezogenen objektiven Interessenabwägung, ist die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die gegenständlichen Mängel könnten iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden, zu billigen. Dabei fällt der Umstand, dass die zufolge des mangelnden Geradeauslaufes ständig erforderlichen Lenkkorrekturen und die vom Armaturenbrett ausgehenden ständigen störenden Vibrationsgeräusche, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur den Fahrkomfort, sondern auch die Fahrsicherheit beeinträchtigen, besonders ins Gewicht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 1 Ob 14/05y entschiedenen dadurch wesentlich, dass der dort - allein - gegebene Mangel eines durch das Vibrieren des Schalthebels hervorgerufenen deutlichen Geräusches nur bei kaltem Motor und eingelegtem ersten oder dritten Gang wahrnehmbar war. Während dieser daher als nur geringfügig qualifizierte Mangel keine Vertragsaufhebung rechtfertigte, liegen im vorliegenden Fall mehrere Mängel vor, die jedenfalls insgesamt iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können.

Bei der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Abwägung der Interessen der Streitteile müssen zwar, wie in der Entscheidung 1 Ob 14/05y im Anschluss an Bollenberger, aaO, bereits betont wurde, auch die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings ins Kalkül zu ziehen, dass es ja hier nur an den Beklagten lag, dass die an sich allesamt behebbaren Mängel trotz zahlreicher Verbesserungsversuche (davon zwei zur Behebung der Vibrationsgeräusche und einer zur Behebung des mangelnden Geradeauslaufes) nicht behoben wurden und der Kläger (der, von den Beklagten nicht substantiiert widersprochen, behauptete, auf den PKW angewiesen gewesen zu sein) daher gezwungen war, das Fahrzeug noch längere Zeit hindurch zu benützen. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hätte der Kläger zwar schon nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuches sofort die Aufhebung des Vertrages begehren können vergleiche Schauer in FS Kramer [2204] 121; P. Bydlinski, Koziol/Bydlinski/Bollenberger Paragraph 932, ABGB Rz 6). Dass er den Beklagten zunächst mehrmals die Chance zur Verbesserung gab, kann, da ein Zuwarten über Gebühr noch nicht erkannt werden kann, nicht dazu führen, wegen der sich für die Beklagten dadurch jetzt ergebenden größeren Nachteile die Vertragsaufhebung nun abzulehnen.

Demnach erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes (auf dessen Ausführungen im Einzelnen verwiesen werden kann - Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO), die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Wandlung seien erfüllt, frei von Rechtsirrtum.

3.) Zur die Anspruchshöhe betreffenden Rechtsrüge der Beklagten:

Die Revisionswerberinnen weisen schließlich noch darauf hin, dass als Aufpreis für den PKW ein Betrag von EUR 14.300,-- vereinbart und vom Kläger auch bezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger daher lediglich die Rückzahlung von EUR 14.300,-- zusprechen dürfen, da sich der Kläger auf einen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Gebrauchtwagens und der Winterreifen nicht berufen habe.

Dieser Einwand ist insofern berechtigt, als nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes von den Streitteilen zwar zunächst eine Aufzahlung von EUR 14.700,-- festgelegt, im schriftlichen Kaufvertrag jedoch dann eine Aufzahlung von (nur) EUR 14.300,-- ausgewiesen und vom Kläger dann auch tatsächlich geleistet wurde. Dass sich die Wandlungserklärung des Klägers auch auf die Winterreifen als typische Anschlusssache (Zubehör) bezog, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Inklusive des Preises für die Winterreifen von EUR 409,73 und des mit EUR 2.000,-- festgelegten Eintauschpreises für den Gebrauchtwagen des Klägers (ein Rücktritt hinsichtlich dieses Vertrages stand nie in Rede) hat der Kläger für die gegenständliche Kaufsache demnach insgesamt EUR 16.709,73 geleistet. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher spruchgemäß dahin zu korrigieren, dass dem Kläger nur dieser Betrag zuzusprechen und das Mehrbegehren von insgesamt EUR 478,27 (statt EUR 90,27) sA abzuweisen war.

Da der relativ geringfügige Revisionserfolg (in Höhe von ca 2,27 % des Revisionsinteresses) gemäß dem auch schon vom Berufungsgericht herangezogenen Paragraph 43, Absatz 2, ZPO hinsichtlich der Kosten des erst- und zweiinstanzlichen Verfahrens zu vernachlässigen ist, hat es bei den vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidungen zu verbleiben.

Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Da die Erstattung gesonderter Revisionsbeantwortungen zur Revision der Gegenpartei und ihres Nebenintervenientin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, wenn - wie hier - bereits beide Revisionen dem Revisionsgegner zugestellt waren vergleiche MietSlg 38.755/4; 5 Ob 244/03y), war den allein kostenpflichtigen Beklagten nur der Ersatz der Kosten der zu ihrem Rechtsmittel erstatteten Revisionsbeantwortung des Klägers aufzuerlegen.

Textnummer

E78527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00194.05P.0928.000

Im RIS seit

28.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_000