Rechtssatz für 1Ob110/05s 8Ob25/09y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120223

Geschäftszahl

1Ob110/05s; 8Ob25/09y

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Norm

KSchG §5e Abs1
KSchG §5g Abs1 Z2
EG -RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397LL0007 Art6 Abs2
  1. KSchG § 5e gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
  2. KSchG § 5e gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. KSchG § 5g gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtssatz

Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem Paragraph 5 a, KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach Paragraph 5 e, KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen, dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß Paragraph 5 g, KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Artikel 6, der „Fernabsatz-Richtlinie".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Veröff: SZ 2005/137
  • 8 Ob 25/09y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
    Vgl; Beisatz: Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung im Sinne des § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar. (T1); Beisatz: Hier: Keine über die zwecks Erprobung erforderliche kurzfristige Ingebrauchnahme hinausgehende Nutzung der Kaufsache. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120223

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JJR_20050927_OGH0002_0010OB00110_05S0000_001

Rechtssatz für 1Ob110/05s 7Ob54/08d 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120224

Geschäftszahl

1Ob110/05s; 7Ob54/08d; 8Ob25/09y

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Norm

EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art6
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg
KSchG §5e
KSchG §5g
  1. KSchG § 5e gültig von 01.05.2011 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
  2. KSchG § 5e gültig von 01.06.2000 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. KSchG § 5g gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtssatz

Richtlinienkonforme Auslgeung des Paragraph 5 g, KSchG: Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Veröff: SZ 2005/137
  • 7 Ob 54/08d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 54/08d
    Auch; Beisatz: Dieses Rücktrittsrecht muss auch insoweit als umfassend bezeichnet werden, als es dem Verbraucher sowohl dann zusteht, wenn er selbst das Geschäft angebahnt hat (zB durch Wählen der Telefonnummer des Call-Centers des Unternehmers), als auch dann, wenn der Unternehmer sich an den Verbraucher gewandt hat. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 5e Abs 1 KSchG grundlegend von der in § 3 Abs 3 Z 1 und 2 KSchG normierten Rücktrittsregelung. (T1)
  • 8 Ob 25/09y
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120224

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJR_20050927_OGH0002_0010OB00110_05S0000_002

Rechtssatz für 5Ob575/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018534

Geschäftszahl

5Ob575/85; 9Ob712/91; 1Ob511/92; 1Ob516/92; 3Ob550/95; 6Ob76/04a; 1Ob110/05s; 6Ob147/05v; 2Ob142/06f; 2Ob95/06v; 3Ob248/08d; 5Ob274/09v; 8Ob74/13k; 8Ob59/16h; 3Ob131/19i; 4Ob21/21y; 10Ob2/23a; 3Ob142/22m; 4Ob79/23f

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins würde bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen. Im Falle der Rückabwicklung eines Personenkraftwagen - Kaufes gelangt man daher zu dem gebührenden angemessenen Benützungsentgelt, wenn man berücksichtigt, welchen Aufwand die Beklagte tätigen hätte müssen und sich daher durch die Benützung des gekauften Personenkraftwagens erspart hat, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem gekauften gleichwertigen gebrauchten Personenkraftwagens zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 575/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 575/85
    Veröff: SZ 58/138 = EvBl 1986/176 S 757 = JBl 1986,186
  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Beisatz: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös zugrunde zu legen. (T1)
    Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87
  • 1 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 511/92
    Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe zugrunde zu legen. (T2)
    Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388
  • 1 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
    Auch; Beisatz: Wenn der Käufer die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Wege des Benützungsentgeltes die Wertminderung aufgebürdet werden, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleidet. Die Frage des Gebrauchsvorteils ist in solchen Fällen daher besonders sorgfältig zu prüfen. (T3)
    Veröff: JBl 1992,456
  • 3 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 550/95
    Veröff: SZ 68/116
  • 6 Ob 76/04a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 76/04a
    Auch
  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des angemessenen Entgelts für die Benützung im Sinne des § 5g KSchG. (T4)
    Beisatz: Die Wertminderung ist nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar ist. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T5)
    Veröff: SZ 2005/137
  • 6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T6)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Vgl auch; Beisatz: Benützungsentgelt ist bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers zu leisten. (T7)
  • 2 Ob 95/06v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
    Vgl; Bem: Die Entscheidung enthält eine Zusammenfassung der bisherigen Judikatur und Lehre. Eine eigene Aussage zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts bei der Sachnutzung ist in dieser Entscheidung mangels Erfordernis nicht erfolgt. (T8)
    Veröff: SZ 2007/109
  • 3 Ob 248/08d
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 248/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 274/09v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 274/09v
    Auch; Beisatz: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden. (T9)
    Beisatz: Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis. (T10)
  • 8 Ob 74/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
    Vgl; Beisatz: Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelt zu achten ist. (T11)
  • 8 Ob 59/16h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines berechtigten Wandlungsbegehrens hat sich der Kläger jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T12)
    Beisatz: Ob bzw welcher Nutzen anzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)
  • 3 Ob 131/19i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 131/19i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Kein Abgehen von dieser Rechtsprechung. (T14)
  • 4 Ob 21/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Die zu T9 referierte Berechnungsmethode ist nicht die einzig zulässige. (T15)
  • 10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Vgl; Beis wie T13
  • 3 Ob 142/22m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
    vgl; Beisatz wie T5 nur: Abhängig von dem mit der Beweisaufnahme verbundenen Aufwand und dem Streitwert kann die Bemessung des angemessenen Benützungsentgelts gemäß § 273 ZPO erfolgen. (T16); Beisatz wie T13
  • 4 Ob 79/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 Ob 79/23f
    Beisatz wie T13

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00575_8500000_001

Rechtssatz für 1Ob39/95; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082949

Geschäftszahl

1Ob39/95; 1Ob560/95; 5Ob160/97h; 8ObA224/97t; 3Ob1003/96; 1Ob319/98p; 4Ob207/00w; 1Ob80/00x; 6Ob310/00g; 1Ob126/02i; 1Ob216/02z; 4Bkd2/03; 1Ob110/05s; Bkv8/05; 9ObA131/05p; 4Ob11/07g; 1Ob90/07b; 7Ob256/08k; 17Ob29/09b; 17Ob26/09m; 1Ob128/10w; 3Ob111/10k; 4Ob154/10s; 8Ob56/11k; 3Ob107/11y; 4Ob68/11w; 9ObA146/11b; 10ObS159/12y; 9ObA124/13w; 16Ok14/13; 9ObA49/14t; 9ObA126/14s; 8ObS13/14s; 1Ob103/14z; 8ObA28/15y; 9ObA11/15f; 9ObA10/15h; 4Ob36/16x; 9ObA117/15v; 4Ob169/16f; 8Ob122/17z; 4Ob15/18m; 3Ob1/18w; 4Ob212/18g; 2Ob123/19f; 6Ob45/20s; 10ObS108/20k; 6Ob35/21x; 8ObA32/21w; 6Ob203/21b; 1Ob241/21d; 4Ob199/22a; 6Ob141/22m; 1Ob82/23z; 4Ob99/23x

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Norm

AEUV Art267
EWGV Art177 Abs1
EGV Maastricht Art177 Abs1
EG Amsterdam Art234

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Artikel 177, EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 39/95
  • 1 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 560/95
  • 5 Ob 160/97h
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 160/97h
  • 8 ObA 224/97t
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
    Vgl; Beisatz: Hier: Art und Ausmaß der Anrechnung von in einem Mitgliedstaat erbrachten Vordienstzeiten eines Vertragslehrers. (T1)
  • 3 Ob 1003/96
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 1003/96
  • 1 Ob 319/98p
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 319/98p
  • 4 Ob 207/00w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 207/00w
    Auch; nur: Wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben. (T2)
  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    Veröff: SZ 74/15
  • 6 Ob 310/00g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 310/00g
    Vgl auch; Beisatz: Bei klaren Regelungen oder einer eindeutigen Rechtsprechung des EuGH erübrigt sich schon im Sinne des "acte clair"-Theorie eine Anrufung des EuGH. (T3)
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Beis wie T3
  • 1 Ob 216/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 216/02z
    Beisatz: Die Vorlage zur Lösung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage hat nur zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich ist, die betroffene Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. (T4)
    Beis wie T3
    Veröff: SZ 2002/157
  • 4 Bkd 2/03
    Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 2/03
    nur T2
  • 1 Ob 110/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
    nur T2; Beisatz: Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. (T5)
    Beisatz: Hier: Zur Auslegung des Art 6 der Fernabsatz-RL. (T6)
    Veröff: SZ 2005/137
  • Bkv 8/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 8/05
    Auch; Beis wie T4 nur: Die Vorlage zur Lösung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage hat zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich ist oder die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. (T7)
  • 9 ObA 131/05p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 131/05p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
    Veröff: SZ 2006/158
  • 4 Ob 11/07g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 11/07g
    Auch; Beisatz: Hier keine Vorlage zu Art 7 Datenbank-RL wegen klarer Rechtsprechung des EuGH. (T8)
    Veröff: SZ 2007/95
  • 1 Ob 90/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/160
  • 7 Ob 256/08k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 256/08k
    Auch; Beisatz: Hier: acte clair. (T9)
  • 17 Ob 29/09b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 29/09b
    Auch
  • 17 Ob 26/09m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 26/09m
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung („Satellitenrichtlinie"). (T10)
  • 1 Ob 128/10w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 128/10w
    nur T2; Beis wie T7
  • 3 Ob 111/10k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 111/10k
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
    Veröff: SZ 2010/126
  • 4 Ob 154/10s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 154/10s
    Vgl auch
  • 8 Ob 56/11k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 107/11y
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 107/11y
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Vorlage, weil § 29 ZaDiG im hier interessierenden Zusammenhang genauso ausgestaltet ist wie Art 44 ZahlungsdiensteRL. (T11)
    Veröff: SZ 2011/85
  • 4 Ob 68/11w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 68/11w
    Vgl auch; Beisatz: Erstreckt der nationale Gesetzgeber eine gemeinschaftsrechtliche Regelung auf davon nicht erfasste Sachverhalte, ist die Vorlage an den EuGH zulässig. (T12)
    Bem: Offenlassend, ob diesfalls eine Vorlagepflicht besteht. (T13)
    Beisatz: Wird ein europäischer Rechtsakt bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht. (T14)
  • 9 ObA 146/11b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 146/11b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 10 ObS 159/12y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 159/12y
    Vgl; nur T2
  • 9 ObA 124/13w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 124/13w
    Auch; Veröff: SZ 2013/130

  • 16 Ok 14/13
    Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 14/13
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T15)
  • 9 ObA 49/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t
    Vgl auch
  • 9 ObA 126/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 126/14s
    Auch
  • 8 ObS 13/14s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObS 13/14s
    Auch; ähnlich nur T2
  • 1 Ob 103/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
    Vgl; Beisatz: Da der vorliegende Fall keine Zweifel im Zusammenhang mit Fragen aus dem Unionsrecht aufkommen lässt, erübrigt sich ein Verfahren gemäß Art 267 AEUV. (T16); Veröff: SZ 2015/3
  • 8 ObA 28/15y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 28/15y
    Auch; Veröff: SZ 2015/42
  • 9 ObA 11/15f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 11/15f
    Auch
  • 9 ObA 10/15h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 10/15h
    Auch
  • 4 Ob 36/16x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 36/16x
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Zweifel zur Auslegung und Bedeutung der unionsrechtlichen Grundlagen des § 12 Abs 1 UrhG. (T17)
  • 9 ObA 117/15v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v
    Auch
  • 4 Ob 169/16f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 169/16f
    Auch
  • 8 Ob 122/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 122/17z
    Auch; Beisatz: Ist das Ergebnis unzweifelhaft, ist im Sinn der „acte clair“-Theorie eine Anrufung des EuGH entbehrlich. (T18)
    Veröff: SZ 2017/140
  • 4 Ob 15/18m
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 15/18m
    Auch
  • 3 Ob 1/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 1/18w
    Auch
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Auch
  • 2 Ob 123/19f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 2 Ob 123/19f
    Beisatz: Hier: Deutsches wechselbezügliches Testament ist nach Eintritt der Bindung „Erbvertrag“ iSd Art 3 Abs 1 lit b EuErbVO. Anrufung des EuGH entbehrlich. (T19)
  • 6 Ob 45/20s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 45/20s
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18
  • 10 ObS 108/20k
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 108/20k
    Vgl, Beisatz: Hier: Art 28 VO (EG) 883/2004. (T20)
  • 6 Ob 35/21x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 35/21x
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18
  • 8 ObA 32/21w
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 32/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskriminierung von Teilzeitarbeit nach der RL 97/81/EG. (T21)
  • 6 Ob 203/21b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 203/21b
    Vgl; Beisatz: Hier: Notifizierungsbedürftige technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG. (T22)
  • 1 Ob 241/21d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2022 1 Ob 241/21d
    Beis wie T5; Beis wie T18
  • 4 Ob 199/22a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 199/22a
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Auslegung des Art 11 PH-RL. (T23)
  • 6 Ob 141/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2023 6 Ob 141/22m
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
  • 1 Ob 82/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 82/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen die "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG. (T24)
  • 4 Ob 99/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 99/23x
    nur T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7
    Beisatz: Hier: Zum Verhältnis der Verordnung (EU) 2015/2120 (TSM-VO) zur UGB-RL
    (Hinweis: 4 Ob 80/23b) (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_002

Entscheidungstext 1Ob110/05s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl 2006/12 S 85 - EvBl 2006,85 = Jus-Extra OGH-Z 4079 = Zak 2006/89 S 54 - Zak 2006,54 = RdW 2006,85 = RZ 2006,69 EÜ58 - RZ 2006 EÜ58 = SZ 2005/137

Geschäftszahl

1Ob110/05s

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei W***** Günther W*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 679,49 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Dezember 2004, GZ 50 R 95/04h-37, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. Mai 2004, GZ 17 C 63/03v-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Ein Interessent (in der Folge „Käufer") bestellte am 18. 10. 2001 „auf der Internetseite der beklagten Partei" einen Flachbildmonitor zum Preis von EUR 2.179,46. Mittels einer entsprechenden Auswahlfunktion entschied er sich für die Abholung der Ware im Geschäft der beklagten Partei. Unverzüglich erhielt er per E-Mail eine von der beklagten Partei automatisch erstellte Bestellbestätigung, die zugleich generelle Informationen betreffend Abholung, Lieferzeit etc enthielt. Noch am selben Tag erreichte den Käufer ein weiteres E-Mail der beklagten Partei mit der Benachrichtigung, der Monitor sei ab einem bestimmten Tag der folgenden Woche abholbereit. Am 19. 10. 2001 holte der Käufer den Monitor im Geschäft der beklagten Partei gegen Barzahlung ab. Dabei wurde das Paket geöffnet und das Aussehen des Monitors sowie das Vorhandensein des Zubehörs kontrolliert. Am 29. 10. 2001 erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag und brachte die Ware zurück. Der Betriebsstundenzähler des Geräts wies zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsdauer von 43 Stunden und 33 Minuten auf. Die beklagte Partei veräußerte den Monitor am 11. 2. 2002 zu einem Preis von 1.645 EUR weiter. Der Verkauf verzögerte sich insbesondere deshalb, da bereits wenige Monate später ein Nachfolgemodell auf den Markt kam und das Erscheinen des neuen Geräts bereits angekündigt war. Die beklagte Partei erstattete dem Käufer nicht den gesamten Kaufpreis, sondern lediglich 1.499,96 EUR. Das marktübliche Benutzungsentgelt für den Monitor betrug für 10 Tage EUR 709,89.

Die klagende Partei, an die der Käufer seine Ansprüche abgetreten hat, begehrte die Rückzahlung des Kaufpreisrestes von 679,49 EUR. Der Kaufvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden und habe der Käufer von seinem Rücktrittsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht. Auf Grund der „Fernabsatz-Richtlinie" dürfe der Käufer nur mit Rücksendekosten belastet werden.

Die beklagte Partei wendete ein, dass der Kaufvertrag erst in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei geschlossen worden sei, weshalb kein „Fernabsatz" vorliege. Jedenfalls stünde ihr eine Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsbetrags aus dem Titel des angemessenen Nutzungsentgelts bzw des Schadenersatzes zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Im zweiten E-Mail der beklagten Partei vom 18. 10. 2001 sei eine zumindest schlüssige Annahmeerklärung (des Anbots des Käufers) infolge Mitteilung eines konkreten Abholtermins enthalten. Damit sei der Kaufvertrag ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien im Wege des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG zustandegekommen. Unter Berücksichtigung des Nationalfeiertages und der beiden Wochenenden, die nicht als Werktage zählten, sei durch die Rücktrittserklärung die gesetzliche Frist von 7 Werktagen (§ 5e KSchG) gewahrt. Die beklagte Partei habe somit die erhaltene Zahlung rückzuerstatten, der Käufer habe die empfangene Leistung zurückzugeben und ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts zu leisten (§ 5g KSchG). Diese nationale Bestimmung stehe jedoch im Widerspruch zu Art 6 Abs 2 der „Fernabsatz-Richtlinie", wonach dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Rücktrittsrechts als einzige Kosten die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware auferlegt werden dürften. Eine richtlinienkonforme Interpretation sei nicht möglich, da der nationale Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum übrig lasse. Eine unmittelbare Wirkung der „Fernabsatz-Richtlinie" komme nicht in Betracht, da sich ein Einzelner nicht direkt auf eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie berufen könne, um für sich daraus Rechte gegen einen anderen Marktbürger abzuleiten. Die beklagte Partei habe zu Recht den klagsgegenständlichen Betrag als angemessenes Entgelt für den Gebrauch des Monitors einbehalten.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass die Klagsforderung mit EUR 679,49, die Gegenforderung mit EUR 330,-- als zu Recht bestehend erkannt und die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 349,49 sA verpflichtet wurde; es erklärte die Revision für zulässig. Die beklagte Partei habe mit der Benachrichtigung des Käufers, das Gerät sei zu einem gewissen Zeitpunkt abholbereit, konkludent zum Ausdruck gebracht, sie wolle dessen Anbot annehmen. Der Kaufvertrag sei daher im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG im Fernabsatz - unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels - geschlossen worden. Infolge der rechtzeitigen Erklärung des Rücktritts komme § 5g KSchG zur Anwendung. Die klare Absicht der „Fernabsatz-Richtlinie" sei, den Konsumenten vor jeglichem Entscheidungsdruck zu bewahren, der sich daraus ergeben könnte, dass er bei Rücksendung der bestellten Ware im Regelfall mit Entgeltforderungen des Verkäufers konfrontiert wäre. Die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts für eine Benutzung der Ware bewirke jedoch keinen Entscheidungsdruck. Es stehe nämlich im Belieben des Konsumenten, ob er die Ware nach Erhalt lediglich überprüft und ohne deren weitere Benutzung den Rücktritt erklärt, oder ob er die Ware über die bloße Überprüfung hinaus benützt und schließlich gebraucht an den Verkäufer retourniert. Aus diesem Grund bestehe keine Veranlassung, den in der Richtlinie gebrauchten Ausdruck „Kosten" so auszulegen, dass damit dem Verbraucher ungeachtet seines Rücktrittsrechts ein entgeltfreier Gebrauch der verkauften Ware bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ermöglicht werde. Angesichts dieses aus der Richtlinie klar ersichtlichen Regelungszwecks sei eine Fragestellung an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234, des EG-Vertrages über die Richtlinienkonformität des § 5g KSchG nicht erforderlich. Die Höhe des Benützungsentgelts habe sich nicht am „ortsüblichen Mietzins" zu orientieren, da dieses bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barverkaufswerts erreichen würde (hier nach 30 Tagen). Dies würde zu nicht sachgerechten und höchst unbilligen Ergebnissen führen. In solchen Fällen sei das angemessene Benützungsentgelt unter Berücksichtigung jenes Aufwands zu ermitteln, den der Käufer vornehmen hätte müssen, um sich den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Nicht auf den festgestellten konkreten Wiederverkaufserlös sei abzustellen, sondern seien Durchschnittsmaßstäbe anzusetzen. Die Wertminderung sei als Kalkulationselement mit Hilfe allgemeiner betriebswirtschaftlicher Abschreibungssätze festzustellen, wobei lediglich der Wertverlust durch tatsächliche Nutzung zu beachten sei. Wertminderungen, die durch zufällige Ereignisse - wie die Verzögerung des Verkaufs wegen Erscheinens eines Nachfolgemodells - bewirkt würden, dürften bei der Berechnung des Benützungsentgelts keine Rolle spielen. Da das Treffen von Feststellungen zur Bemessung des Benützungsentgelts und der Wertminderung in Relation zum Streitgegenstand einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, seien diese Beträge gemäß § 273 Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen: Zum Ankaufspreis bestehe eine Differenz von 534,46 EUR; das marktübliche Benützungsentgelt für 10 Tage betrage 709,89 EUR. Unter Ausklammerung des Erscheinens des Nachfolgemodells sei unter der Annahme einer mehrjährigen Nutzungsdauer des Monitors und unter Berücksichtigung des Gebrauchsnutzens bei fiktivem Verkauf ein Benützungsentgelt in der Höhe von rund 15 % des Ankaufspreises, gerundet 330 EUR, als angemessen zu erachten. In dieser Höhe bestehe die Gegenforderung zu Recht.

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen beider Parteien sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, der Vertrag sei im Fernabsatz unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (Internet) geschlossen worden. Insofern genügt der Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichts (Seite 5 bis 7 des Berufungsurteils), die frei von Rechtsirrtum sind und denen die beklagte Partei in ihrer Revision nichts Stichhältiges entgegensetzt.

Der den Widerruf des Vertragsabschlusses im Fernabsatz behandelnde Art 6 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz („Fernabsatz-Richtlinie") in der zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Vertragabschlusses gültigen Fassung lautet in den hier bedeutsamen Passagen:

„(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. ...

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen."

Bestimmungen darüber, welches Schicksal der Fernabsatzvertrag erleidet, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht geltend macht, fehlen. Ebensowenig enthält Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie" weitere Normen zur Rückabwicklung des Vertrags sowie zur Haftung des Verbrauchers bei (Teil-)Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung der Ware. Ob und inwieweit der Verbraucher zum Ersatz der gezogenen Nutzungen verpflichtet sein soll und welcher Verschuldensmaßstab heranzuziehen ist, lässt die Richtlinie ebenfalls offen (Meents, Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften im Internet, 203 ff). Der genannte Artikel trifft somit keine umfassende, gleichsam perfekte Regelung, sondern beschränkt sich - entsprechend dem grundsätzlichen Wesen der Richtlinie - auf Zielvorgaben (Fischer/Köck/Karollus, Europarecht4 Rz 1263). Damit im Einklang steht der Erwägungsgrund 14 der „Fernabsatz-Richtlinie", nach dem es Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. In Wahrnehmung des in diesen Bereichen dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums hat der österreichische Gesetzgeber die „Fernabsatz-Richtlinie" durch Einführung der §§ 5a-5i KSchG (BGBl römisch eins 1999/185) umgesetzt.

§ 5g KSchG lautet:

„(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie

2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

(3) § 4 Abs 2 und 3 ist anzuwenden."

Nimmt man die Auslegung des § 5g KSchG im Hinblick auf das Gebot vor, inhaltlich von der Richtlinie berührte Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform") auszulegen (Thun-Hohenstein/Cede/Hafner, Europarecht5, 181 f mwN), ist vorerst nach dem Zweck des Art 6 der Richtlinie zu fragen. Der Erwägungsgrund 14 der Fernabsatzrichtlinie führt dazu aus, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht deshalb zukommen solle, da er in der Praxis keine Möglichkeit habe, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Typischerweise fehlt auch eine persönliche Beratung durch den Verkäufer vergleiche SZ 2003/52). Das Rücktrittsrecht soll damit dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe- und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann (Meents, aaO 199). Ausgehend davon ergibt sich gemäß dem Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der „Fernabsatz-Richtlinie" (Amtsblatt Nr C 17 vom 22. 1. 1996, S 51), dass notwendigerweise die vom Verbraucher getragenen Ausgaben auf die Portokosten für die Rücksendung zu begrenzen sind, da dieses „sonst ein formales Recht bliebe".

Die Regierungsvorlage zu den Bestimmungen des KSchG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (1998 BlgNR 20. GP) führt zum Rücktrittsrecht aus, der mit der Übergabe der Sache begonnene Lauf der Rücktrittsfrist hindere den Verbraucher nicht daran, die übergebene Sache zu gebrauchen. Wenngleich der Sachgebrauch nicht zur Verwirkung des Rücktrittsrechts führe, soll der Verbraucher aber - in Anlehnung an § 4 KSchG - verhalten sein, ein allfälliges Benützungsentgelt sowie eine allfällige Wertminderung zu zahlen, sofern er die Sache benützt hat. Weiters wird ausgeführt, die Richtlinie lasse eine solche Regelung zu, zumal sie (nur) weitergehende Kostenforderungen (etwa eine Bearbeitungsgebühr oder Überweisungsgebühr) des Unternehmers ausschließe, nicht aber Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche. Das „angemessene Entgelt für die Benützung" im Sinne des § 5g KSchG sei als Gegenleistung für den tatsächlich zur Verfügung gestellten Gebrauch der Vertragsleistung durch den Verbraucher zu qualifizieren, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von „Kosten" gesprochen werden könne.

Bei gebotener richtlinienkonformer Interpretation wäre die Auferlegung von Benützungsentgelt bzw Wertminderungsabgeltung in § 5g KSchG mit dem Zweck des Widerspruchsrechts nach Art 6 der Richtlinie nur dann nicht vereinbar, wenn dem Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts sowie zum Ausgleich einer Wertminderung schon dann auferlegt würde, wenn er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung bestimmungsgemäß kurzfristig in Gebrauch genommen hat. Derartige finanzielle Belastungen, die der Verbraucher regelmäßig im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts zu gewärtigen hätte, stellten eine richtlinienwidrige Sanktion dar, die das Widerspruchsrecht umgehen oder dessen Ausübung erschweren würden. Da bei den in körperlicher Anwesenheit beider Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen der Kaufgegenstand regelmäßig entgeltfrei begutachtet (beispielsweise etwa anprobiert) werden kann, muss dies auch bei im Fernabsatzweg geschlossenen Kaufverträgen möglich sein, andernfalls eine Schlechterstellung gegeben wäre.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist aber völlig anders gelagert: Der Käufer nahm den von ihm im Fernabsatzweg erworbenen Flachbildschirm während acht Werktagen etwa 43 1/2 Stunden lang in Betrieb, was einem „Vollbetrieb" während einer (gesamten) Arbeitswoche entspricht. Damit liegt eindeutig nicht mehr ein „Testbetrieb", sondern ein Gebrauch des Monitors vor. Die Fragen, ob die Eigenschaften des Monitors (Schnelligkeit des Bildaufbaus, Auflösungsvermögen) mit den in der Produktbeschreibung genannten Eigenschaften übereinstimmen und er auch den subjektiven Anforderungen und Vorstellungen des Verbrauchers entspricht, sind nämlich jedenfalls nach einer weitaus kürzeren Betriebsdauer beurteilbar. Im Hinblick auf diesen extensiven Gebrauch stellen sich - in anderen Fällen allenfalls problematische - Abgrenzungsfragen zwischen Begutachtung und Gebrauch nicht. Für Sachverhalte, bei denen eine derart intensive Nutzung des Kaufobjekts vor der Rücktrittserklärung erfolgt, sieht die Richtlinie keine Regelung vor, sodass dem nationalen Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum offen stand, um die Richtlinie zu ergänzen. Dass der zu diesem Zweck geschaffene § 5g KSchG diesen Regelungsspielraum überschreitet, ist gerade im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Zweck der Richtlinie, den Konsumenten bei Ausübung des Widerrufsrechts vor Entscheidungsdruck zu bewahren, ist nämlich nicht in Frage gestellt, wenn ihm für den Gebrauch einer der Abnutzung unterliegenden Ware im Einklang mit dem Bereicherungsrecht ein angemessenes Benützungsentgelt einschließlich einer Entschädigung für eine mit der Benützung verbundene Minderung des gemeinen Werts auferlegt wird. Eine von der Richtlinie verpönte Sanktion wäre nur dann gegeben, wenn die Regelung zuließe, dem Verbraucher ein derart hohes Benützungsentgelt aufzuerlegen, dass dieses den Charakter einer Strafzahlung annähme, wodurch dem Konsumenten aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit des Vertragsrücktritts faktisch wieder genommen wäre. Dem wird aber durch die Einschränkung auf ein „angemessenes" Benützungsentgelt entgegengewirkt. § 5g KSchG verhindert somit in Fällen extensiver Benützung eine einseitige Risikoverlagerung zu Lasten des Unternehmers und bewirkt dadurch einen Ausgleich der Interessen zwischen Verbraucher und Unternehmer.

Eine dem § 5g KSchG vergleichbare Gesetzeslage findet sich übrigens auch im deutschen Recht. Das am 30. 6. 2000 in Kraft getretene deutsche Fernabsatzgesetz, mit dem die „Fernabsatz-Richtlinie" innerstaatlich umgesetzt wurde, ist seit 1. 1. 2002 in das dBGB integriert worden (Lütcke, Fernabsatzrecht, 1f). Im § 357 dBGB wurden die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe geregelt. Auch für den deutschen Rechtsbereich wird die Ansicht vertreten, der Verbraucher sei im Falle der Nutzung einer Sache zum „Ersatz der Nutzungen" verpflichtet, was sich schon aus § 346 Absatz eins, dBGB ergebe und weil der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nicht infolge des Widerrufs entstehe, sondern auf Grund des Gebrauchs der zurückzugebenden Sache (siehe nur Lütcke aaO, Rz 35 zu § 357 dBGB, und Kaiser in Staudinger, BGB, 2004, Rz 40 f zu § 357).

Hat also der Verbraucher - wie hier - einen der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist viele Stunden lang in Gebrauch genommen, sodass der Unternehmer diesen nicht mehr als neuwertig, sondern um einen erheblich niedrigeren Kaufpreis nur mehr als „gebraucht" weiter veräußern kann, steht die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG im Einklang mit Art 6 Absatz 2, der Richtlinie. Die Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation werden durch dieses Auslegungsergebnis nicht überschritten, da der normative Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmt werden muss, sondern mit dem Bereicherungsrecht in Einklang steht vergleiche SZ 73/131).

Die Anregung der klagenden Partei, dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234, EGV zur Auslegung von Artikel 6, der Fernabsatz-Richtlinie" vorzulegen, war trotz Fehlens einer Rechtsprechung dieses Gerichtshofs nicht aufzugreifen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (hier: Artikel 6, der Richtlinie) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. In derartigen Fällen ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben (SZ 2002/157; SZ 2003/52 uva).

Dem Standpunkt der klagenden Partei, infolge des Wortlauts von Artikel 6, der „Fernabsatz-Richtlinie" sei diese fehlerhaft umgesetzt worden, da die dort getroffene Regelung den Mitgliedstaaten in allen Fällen verbiete, den Verbraucher mit einer Nutzungsentschädigung zu belasten, ist daher nicht zu folgen. Auf die Frage der Direktwirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien auf Privatpersonen („direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen") muss daher nicht eingegangen werden.

Zur Höhe des „angemessenen Entgelts für die Benützung" im Sinne des Paragraph 5 g, KSchG:

In Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof zur Rückabwicklung von Kaufverträgen nach § 921 ABGB wiederholt vertretenen Rechtsansicht (SZ 68/116; JBl 1992, 247) ging das Berufungsgericht davon aus, das angemessene Benützungsentgelt für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Kaufgegenstands sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Auch die Ansicht, die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stellt keine Fehlbeurteilung dar (Krejci aaO Rz 19 zu Paragraph 4, KSchG). Dass die Bemessung eines Benützungsentgelts nach § 273 ZPO erfolgen kann, entspricht ebenfalls herrschender Rechtsprechung vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO2 § 273 Rz 4 mwN).

Dem Revisionsvorbringen der klagenden Partei zur Wertminderung unter der Annahme eines „linearen Wertverlaufs" ist entgegenzuhalten, dass der Wert von Gütern des täglichen Gebrauchs durch eine kurzzeitige Benützung überproportional gemindert wird, weswegen der Verbraucher auch die über den linearen Nutzen hinausgehende Wertminderung der Sache zu ersetzen hat vergleiche Kaiser aaO, Rz 25 zu § 357). Die Streitteile vermögen nicht überzeugend darzulegen, aus welchen Gründen die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts und der Entschädigung für die mit der Nutzung verbundene Minderung des gemeinen Werts nicht - wie vom Berufungsgericht vorgenommen - mit 330 EUR hätte erfolgen sollen (siehe hiezu beispielsweise auch JBl 1986, 186).

Zusammenfassend sind die Revisionen beider Parteien nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO. Die Streitteile waren jeweils nur mit ihrer Revisionsbeantwortung erfolgreich.

Textnummer

E78762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00110.05S.0927.000

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010OB00110_05S0000_000