Justiz

Rechtssatz für 5Ob304/76 5Ob301/78 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032080

Geschäftszahl

5Ob304/76; 5Ob301/78; 5Ob316/81; 5Ob311/81; 8Ob1010/92; 7Ob2410/96d; 8Ob310/97i; 1Ob170/00g; 8Ob222/01g; 3Ob67/03d; 1Ob51/05i

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Norm

ABGB §1336 E
ABGB §1336 F
AO §20c Abs2
AO §20d
AO §20e
KO §23 Abs1
KO §25a
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AO § 20c gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 20c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 20c gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 20c gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. AO § 20d gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

1. a) Das Recht des Masseverwalters nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach Paragraph 20, c Absatz 2, AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach Paragraphen 1117, f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (bzw Paragraph 20, c Absatz 2, AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach Paragraph 23, Absatz eins, KO (bzw Paragraph 20, d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 304/76
    Veröff: SZ 49/109 = EvBl 1977/90 S 187
  • 5 Ob 301/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 301/78
    nur: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. (T1) nur: 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens. (T2)
  • 5 Ob 316/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 316/81
    nur: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. (T3) nur: 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. (T4) Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Bestandgeber den Vertrag auflöst. (T5)
  • 5 Ob 311/81
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 5 Ob 311/81
    Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: Vereinbarung der sofortigen Fälligstellung von Leasingraten bei Konkurseröffnung. (T6) Veröff: EvBl 1983/166 S 636 (dort falsch zitiert 311/83) = SZ 56/78
  • 8 Ob 1010/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 1010/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Differenzanspruch besteht in einer Geldforderung die auch Gewinnentgang umfaßt. (T7)
  • 7 Ob 2410/96d
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2410/96d
    Beisatz: Hier: Wurde der Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und macht der Masseverwalter von seinem Recht zur vorzeitigen gesetzlichen Kündigung Gebrauch, dann umfaßt der Schadenersatzanspruch, den der Bestandgeber geltend machen kann, auch jene Forderungen, die nach dem Vertrag zugestanden wären. (T8)
  • 8 Ob 310/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 Ob 310/97i
    nur T3; Beisatz: Ebensowenig ist auf vertraglich vereinbarte Formgebote (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) Bedacht zu nehmen. (T9)
  • 1 Ob 170/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
    Vgl aber; Beisatz: Das in § 23 Abs 1 KO geregelte Recht des Masseverwalters auf Kündigung eines Bestandverhältnisses bezieht sich nicht auf Gesellschaftsverträgen. (T10)
  • 8 Ob 222/01g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 Ob 222/01g
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach § 25a KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T11) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T12)
  • 3 Ob 67/03d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 67/03d
    Vgl auch; Beisatz: §23 KO gilt auch für Verträge auf bestimmte Zeit, in denen eine vorzeitige Kündigung nicht vorgesehen oder ausdrücklich ausgeschlossen ist. (T13)
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032080

Dokumentnummer

JJR_19760914_OGH0002_0050OB00304_7600000_001

Rechtssatz für 4Ob583/80 5Ob534/85 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064453

Geschäftszahl

4Ob583/80; 5Ob534/85; 1Ob710/87; 4Ob541/88; 2Ob513/94; 4Ob533/94; 8Ob157/99t; 1Ob51/05i; 9Ob59/08d; 4Ob135/09w; 17Ob18/10m; 9Ob40/16x

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Norm

AO §20b
KO §21
UrhG §32 Abs1
  1. AO § 20b gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 20b gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  3. AO § 20b gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO) übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 583/80
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 583/80
    Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
  • 5 Ob 534/85
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 534/85
    nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung; darunter fallen auch Gewährleistungsansprüche. (T1)
  • 1 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
    Veröff: WBl 1988,203 (mit kritischer Anmerkung)
  • 4 Ob 541/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88
    Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = RZ 1988/61 S 277 = WBl 1988,439
  • 2 Ob 513/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 513/94
    nur: Eine Rückforderung (durch den Masseverwalter) wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T2)
  • 4 Ob 533/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 533/94
    nur T2
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    nur: Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die (weitere) Erfüllung. (T3); Veröff: SZ 72/211
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Auch
  • 9 Ob 59/08d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 59/08d
    Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T4)
  • 4 Ob 135/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 135/09w
    Vgl; Beisatz: § 20b AO ist - ebenso wie § 21 KO - insbesondere auf alle Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die nicht unter eine speziellere Regelung (etwa für Bestand- oder Arbeitsverträge) fallen. (T5); Beisatz: § 32 Abs 1 UrhG steht der Anwendung von § 20b AO nicht entgegen. (T6); Beisatz: Wurden im Vertrag Werknutzungsrechte oder -bewilligungen eingeräumt, so erlöschen mit dem Rücktritt die Duldungs- und Enthaltungspflichten des Urhebers gegenüber dem Ausgleichsschuldner (Gemeinschuldner); die Verwertungsrechte fallen automatisch an den Urheber zurück. (T7); Veröff: SZ 2009/121
  • 17 Ob 18/10m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 17 Ob 18/10m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Lizenzvertrag. (T8)
  • 9 Ob 40/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
    Auch; Beisatz: Hier: Teilweiser Eigentumsvorbehalt im Käuferkonkurs. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19811117_OGH0002_0040OB00583_8000000_002

Rechtssatz für 1Ob100/66 (1Ob101/66); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064493

Geschäftszahl

1Ob100/66 (1Ob101/66); 1Ob76/68; 5Ob123/70; 4Ob583/80; 3Ob660/82; 4Ob339/87; 5Ob358/87; 4Ob541/88; 7Ob538/91; 6Ob606/94; 9Ob507/94; 2Ob114/99z; 8Ob157/99t; 8Ob71/02b; 1Ob51/05i; 1Ob135/05t; 9Ob59/08d; 8Ob29/09m; 8Ob45/09i; 9Ob63/11x; 6Ob208/13a; 9Ob40/16x; 3Ob83/17b; 8Ob26/21p; 17Ob6/25v

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Norm

KO §21
IO §21
  1. IO § 21 heute
  2. IO § 21 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 21 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 21 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages, wobei freilich das Recht des einen oder anderen Teiles auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Konkurseröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Grund (zB Eigentumsvorbehalt) beruht, nicht beseitigt wird. Nach der Regelung des Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 100/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 1 Ob 100/66
    Veröff: SZ 39/147 = EvBl 1967/227 S 272
  • 1 Ob 76/68
    Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 76/68
  • 5 Ob 123/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 123/70
    Veröff: SZ 43/92
  • 4 Ob 583/80
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 583/80
    nur: Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages. (T1); nur: Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten. (T2); Beisatz: Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T3) Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183
  • 3 Ob 660/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 660/82
    nur T1; nur T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 339/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 339/87
    Beisatz: Hier: Bei Verlagsvertrag als Dauerschuldverhältnis. (T4) Veröff: SZ 60/108 = MR 1987,175 = GRURInt 1988,519
  • 5 Ob 358/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 358/87
    Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)
  • 4 Ob 541/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 215 = RdW 1988,452 = WBl 1988,439
  • 7 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
    nur T1; nur: Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. (T5) Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160
  • 6 Ob 606/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 606/94
    nur T1; nur T5
  • 9 Ob 507/94
    Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 507/94
    nur T1; nur T5; Beisatz: Diese Forderung ist eine Konkursforderung. (T6)
  • 2 Ob 114/99z
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 114/99z
    nur T1; nur T5
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    nur T1; Veröff: SZ 72/211
  • 8 Ob 71/02b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 71/02b
    nur T1; nur T5
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    nur T1
  • 1 Ob 135/05t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 135/05t
    Vgl auch; Beisatz: Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser ist insofern bedingt (§ 16 KO), als er vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist abhängt. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig. (T7)
  • 9 Ob 59/08d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 59/08d
    Auch; nur T1; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T8)
  • 8 Ob 29/09m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Hat der Masseverwalter seinen Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T9)
  • 8 Ob 45/09i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 45/09i
    Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9 nur: Der Wert des bereits Empfangenen ist im Sinn der Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T10);
    Beisatz: Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet, geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen. (T11);
    Beisatz: Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. (T12);
    Bem: Siehe auch RS125528. (T13)
    Veröff: SZ 2009/153
  • 9 Ob 63/11x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 63/11x
    Vgl auch
  • 6 Ob 208/13a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 208/13a
    Auch
  • 9 Ob 40/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
    nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11;Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt kommt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T14)
  • 3 Ob 83/17b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 83/17b
    Auch; Beis wie T14
  • 8 Ob 26/21p
    Entscheidungstext OGH 24.06.2022 8 Ob 26/21p
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG ist der Rücktritt nach § 21 IO nur insoweit zulässig, als dies nicht den in § 43 Abs 4 WEG durch den Verweis auf § 200 EO festgelegten Wirkungen als Reallast entgegensteht. Die Löschung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Wert unter Zugrundelegung des anzunehmenden oder „provisorisch“ festgelegten Miteigentumsanteils (vgl 5 Ob 7/21x) nach Berücksichtigung der vorrangigen Gläubiger nicht mehr im Meistbot gedeckt ist. (T15)
  • 17 Ob 6/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 6/25v
    Beisatz: Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO zurück, sind ab der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung weder von der Masse noch vom Vertragspartner Leistungen zu erbringen: Die weitere Erfüllung unterbleibt endgültig, also auch nach Insolvenzaufhebung. (T16)
    Beisatz: Mag der Schuldner sich vor dem Rücktritt des Insolvenzverwalters bereits in Verzug befunden haben, liegt nach dem Rücktritt kein Verzug mehr vor. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0064493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19660915_OGH0002_0010OB00100_6600000_002

Rechtssatz für 1Ob581/83; 7Ob11/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014659

Geschäftszahl

1Ob581/83; 7Ob11/84; 5Ob507/85; 7Ob600/85 (7Ob601/85); 2Ob535/86; 1Ob576/87; 7Ob1015/87; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 8Ob649/90; 1Ob638/94; 7Ob6/95; 7Ob1532/96; 6Ob55/02k; 7Ob267/02v; 1Ob51/05i; 7Ob216/05y; 7Ob93/06m; 4Ob5/08a; 8Ob93/08x; 6Ob241/07w; 6Ob57/08p; 2Ob198/10x; 1Ob48/12h; 7Ob84/12x; 4Ob164/12i; 2Ob234/13w; 9Ob56/13w; 2Ob224/13z; 8Ob58/14h; 2Ob29/16b; 8Ob132/15t; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob73/17a; 8Ob107/19x; 7Ob148/21x; 9Ob46/21m; 10Ob13/22t; 5Ob110/22w; 7Ob3/23a; 3Ob228/22h; 9Ob111/22x; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 9Ob101/22a; 9Ob112/22v; 7Ob107/23w; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 10Ob15/25s; 3Ob45/25a

Entscheidungsdatum

30.07.2025

Norm

ABGB §864a
private Krankenversicherung VI. (3) BVB
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des Paragraph 864 a, ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach Paragraph 879, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468
  • 7 Ob 11/84
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 11/84
    Auch; Beisatz: Ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muss, werden Vertragsinhalt, sodass es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen musste. Der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe, erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung. (T1)
    Veröff: SZ 57/78 = RdW 1984,320 = JBl 1985,167 = ZVR 1985/160 S 320 = RZ 1984/94
  • 5 Ob 507/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 5 Ob 507/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1985/148 S 686
  • 7 Ob 600/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 600/85
    Auch; Veröff: RdW 1985,369 = JBl 1986,508 = NZ 1986,184
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    nur: Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T2)
    Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,19
  • 1 Ob 576/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 576/87
    nur: Die fragliche Bestimmung ist im Text derart "versteckt", dass sie der Vertragspartner dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte. (T3)
    Veröff: SZ 60/52 = WBl 1987,241 = RdW 1987,406
  • 7 Ob 1015/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 1015/87
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: unrichtige Auslegung von Versicherungsbedingungen durch Versicherungsvertreter. (T4)
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. (T5)
    Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1991,376 (Jabornegg) = RdW 1992,15 = VersR 1992,83
  • 8 Ob 649/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
    nur T2; nur: Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es auf den durchschnittlich sorgfältigen Leser an. Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB. (T6)
    Beis wie T1
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    nur T5; nur T2; Beisatz: Hier: Klausel über automatische Vertragsverlängerung mangels Kündigung. (T7)
  • 7 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 28.04.1995 7 Ob 6/95
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 1532/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1532/96
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    Auch
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur T5
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine von der Ö-Norm abweichende Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes. (T8)
  • 7 Ob 216/05y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 216/05y
    Vgl auch
  • 7 Ob 93/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 93/06m
    Vgl auch
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    nur T2
  • 8 Ob 93/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 93/08x
    Auch; Beisatz: Dabei wird auch auf die Stellung im Vertragsgefüge abgestellt. (T9)
  • 6 Ob 241/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 241/07w
    Vgl; nur T5
  • 6 Ob 57/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 57/08p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die im Anlassfall maßgebliche Klausel läuft darauf hinaus, dass die für Zwischenhändler (Großabnehmer) üblichen Marktpreise insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs vervielfacht werden; sie ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze als ungewöhnlich und überraschend im Sinn des § 864a ABGB zu beurteilen. (T10)
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Erfasst sind alle für den Kunden in irgendeiner Weise nachteiligen Klauseln. Eine grobe Benachteiligung ist nicht Voraussetzung. (T11)
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2012/136
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    Auch; Veröff: SZ 2012/115
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur: Eine Wertung der Benachteiligung findet nicht statt, sondern erst - wenn die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist - bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach § 879 ABGB. (T12)
    Beis wie T9; Beis wie T11
  • 2 Ob 234/13w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 234/13w
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über Haftungsausschluss in „Entgeltordnung“ als Bestandteil von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen ungewöhnlich. (T13)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: AGB‑Klausel eines Kreditkartenunternehmens. (T14)
  • 2 Ob 224/13z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vereinbarung des Kundenidentifikators in AGB des Zahlungsdienstleisters. (T15)
    Veröff: SZ 2014/99
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beisatz: Hier: Onlinebanking; Klausel über die Pflicht zum regelmäßigen Abruf von Nachrichten aller Art. (T16)
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    nur T9
  • 3 Ob 148/17m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
    Auch
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
  • 8 Ob 107/19x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 107/19x
    Beisatz: Hier: Gebühr für Check‑in am Flughafen, auf die während dem Online‑Buchungsvorgang nicht automatisch hingewiesen wird. (T17)
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T18)
  • 9 Ob 46/21m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 46/21m
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T19)
  • 10 Ob 13/22t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 13/22t
    Vgl; nur T2; Beisatz: HIer: Ohne Hervorhebung zwischen Gewährleistungsregeln enthaltene Klauseln zur Haftungsbeschränkung. (T20)
  • 5 Ob 110/22w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2023 5 Ob 110/22w
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz nur wie T12
    Beisatz: Hier: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen. (T21)
    Beisatz: Versicherungsfälle nach Art 14.2. und Entschädigungsumfang nach Art 17.3. RVB 2018. Verstoß gegen § 864a ABGB verneint. (T22)
    Beisatz: Art 16.5. RVB 2018, wonach sich Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers durch die von diesem bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen haben. Verstoß gegen § 864a ABGB. (T23)
  • 3 Ob 228/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 228/22h
    vgl; nur T2; nur T3
    Beisatz: Hier: Keine "verborgene" Regelung über die Nachrangigkeit eines Darlehens in den AGB, die in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift "Nachrangigkeit" enthalten ist und sich also dort findet, wo sie nach dem Regelwerk zu vermuten war. (T24)
  • 9 Ob 111/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 111/22x
    vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24
  • 10 Ob 60/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 60/22d
    vgl; nur T2
  • 10 Ob 64/22t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.06.2023 10 Ob 64/22t
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • 9 Ob 101/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 101/22a
    vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24
  • 9 Ob 112/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.05.2023 9 Ob 112/22v
    vgl; nur T2; nur T3; Beisatz wie T24
  • 7 Ob 107/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 107/23w
    Beisatz: Die in VI. (3) der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung Krankengeldtarif für unselbstständig und selbstständig Erwerbstätige MIK 28/16_060 (BVB) unterstellte Leistungsbegrenzung ist ungewöhnlich und unwirksam nach § 864a ABGB. (T25); nur T2
  • 4 Ob 102/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 102/23p
    nur T2
  • 4 Ob 196/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 196/23m
    nur T2
  • 10 Ob 15/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.07.2025 10 Ob 15/25s
    vgl; Beisatz nur wie T5
  • 3 Ob 45/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 45/25a
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014659

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_002

Rechtssatz für 1Ob18/72; 5Ob106/73; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038622

Geschäftszahl

1Ob18/72; 5Ob106/73; 6Ob159/73; 1Ob79/74; 6Ob586/79; 5Ob508/80; 5Ob578/81; 5Ob662/82; 7Ob45/82; 7Ob544/86; 6Ob566/95; 3Ob2327/96v; 7Ob68/98w; 3Ob70/98k; 1Ob359/98w; 1Ob278/98h; 7Ob265/00x; 6Ob98/00f; 1Ob262/00m; 6Ob58/03b; 8Ob109/04v; 6Ob151/05g; 1Ob51/05i; 10Ob37/06y; 2Ob192/07k; 2Ob221/08a; 10Ob24/09s; 2Ob193/09k; 1Ob16/12b; 7Ob151/12z; 10Ob65/12z; 1Ob79/15x; 2Ob223/14d; 4Ob22/16p; 1Ob214/16a; 1Ob127/17h; 3Ob91/17d; 7Ob38/17i; 2Ob206/16g; 10Ob17/18z; 2Ob213/18i; 9ObA58/20z; 1Ob154/21k; 7Ob43/23h; 7Ob96/23b; 8Ob9/23s; 4Ob33/24t; 4Ob200/24a

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Norm

ABGB §1311 IIc
HGB §346 A
NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6
NormenG BGBl 1971/240 §5
ÖNorm allg
ABGB §863
ÖNorm allg.
ABGB §914

Rechtssatz

ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/72
    Entscheidungstext OGH 16.02.1972 1 Ob 18/72
    Veröff: JBl 1972,569
  • 5 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 106/73
    Auch
  • 6 Ob 159/73
    Entscheidungstext OGH 30.08.1973 6 Ob 159/73
    nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß § 1299 ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79
  • 1 Ob 79/74
    Entscheidungstext OGH 10.06.1974 1 Ob 79/74
    Vgl jedoch; Beisatz: ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz). (T3)
  • 6 Ob 586/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 586/79
    nur T1
  • 5 Ob 508/80
    Entscheidungstext OGH 06.05.1980 5 Ob 508/80
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen. (T4)
  • 5 Ob 578/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 578/81
    Auch; nur T1; Beisatz: Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können. (T5)
  • 5 Ob 662/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 662/82
    Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1984/17 S 17
  • 7 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 45/82
    Auch; Veröff: EvBl 1983/41 S 160 = VersR 1985,99
  • 7 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 7 Ob 544/86
    Veröff: SZ 59/86
  • 6 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 566/95
    nur T1
  • 3 Ob 2327/96v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2327/96v
  • 7 Ob 68/98w
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 68/98w
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 70/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 70/98k
    Beis wie T5; Beisatz: Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage. (T6)
  • 1 Ob 359/98w
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 359/98w
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 914 ABGB. (T7)
  • 1 Ob 278/98h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 278/98h
    Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8)
  • 7 Ob 265/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 265/00x
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Auch; nur T1; Beisatz: ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. (T9)
  • 1 Ob 262/00m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 262/00m
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T10) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet. (T11)
  • 6 Ob 58/03b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 58/03b
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 Ob 109/04v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 109/04v
    nur T1
  • 6 Ob 151/05g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 151/05g
    Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T12)
  • 1 Ob 51/05i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 51/05i
    Auch; Beis wie T12 nur: Bei ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T13)
    Beisatz: Hier: ÖNorm A 2060. (T14)
  • 10 Ob 37/06y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 37/06y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 im Vergabeverfahren. (T15)
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Hier: (deutsche) VOB (entspricht ÖNORM). (T16)
  • 2 Ob 221/08a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 221/08a
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 24/09s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 24/09s
    Vgl
  • 2 Ob 193/09k
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 193/09k
    Auch; nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden. (T17)
  • 1 Ob 16/12b
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 16/12b
    nur T1; Beisatz: Hier: ÖNORM S 4611. (T18)
    Veröff: SZ 2012/30
  • 7 Ob 151/12z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 151/12z
    Vgl auch
  • 10 Ob 65/12z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z
  • 1 Ob 79/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 79/15x
    Vgl; Beisatz: Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt. (T19)
    Anm: Hier: § 15 Abs 1 Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil I. (T20)

  • 2 Ob 223/14d
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 223/14d
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 22/16p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 22/16p
    nur T17
  • 1 Ob 214/16a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
  • 1 Ob 127/17h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 127/17h
    Beis wie T9
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    nur T17; Beisatz: Hier: ÖNORM M 9601. (T21)
  • 7 Ob 38/17i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
    Beis wie T6
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
  • 10 Ob 17/18z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 17/18z
  • 2 Ob 213/18i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 213/18i
    Auch; nur T17
  • 9 ObA 58/20z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 58/20z
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Hier Auslegung der §§ 2 und 33 der gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen V. (T22)
  • 1 Ob 154/21k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 154/21k
  • 7 Ob 43/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 7 Ob 43/23h
    vgl; nur T1
  • 7 Ob 96/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 7 Ob 96/23b
    Beisatz wie T9
  • 8 Ob 9/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 Ob 9/23s
    vgl; Beisatz wie T20: Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder. (T23)
  • 4 Ob 33/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 33/24t
    nur T12
  • 4 Ob 200/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 200/24a
    Beisatz: Auch beim (Bau-)Werkvertrag ist ein natürlicher Konsens, also ein übereinstimmender Parteiwille, die oberste Norm des Vertrags und selbst dann maßgeblich, wenn er sich mit dem objektiven Wortlaut eines schriftlichen Vertrags oder etwa dem allgemeinen oder branchenspezifischen Verständnis nicht deckt. (T24)
    Beisatz: Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ bedarf grundsätzlich einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll. (T25)
    Beisatz: Hier: ausdrückliche Reihung der Vertragsgrundlagen im Werkvertrag. (T26)
    Beisatz: ÖNormen können bei der Auslegung eines Vertrags auch unter dem Aspekt der Übung des redlichen Verkehrs relevant sein. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19720216_OGH0002_0010OB00018_7200000_002

Entscheidungstext 1Ob51/05i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2006,157/158 - RdW 2006/158 = ZIK 2006/114 S 94 - ZIK 2006,94 = Zak 2012/169 S 83 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2012,83 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

1Ob51/05i

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz G*****, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs der ***** T***** GmbH, wider die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Weixelbaum-Humer-Trenkwalder & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen EUR 444.565,51 s.A, infolge Rekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 428.226,57 sA) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Dezember 2004, GZ 1 R 148/04x-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Mai 2004, GZ 30 Cg 50/04p-60, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen

Text

Begründung:

Die Beklagte erteilte 1994 der späteren Gemeinschuldnerin einen Sammelauftrag über Dachdecker- und Spenglerarbeiten an verschiedenen Stationsgebäuden einer U- Bahnlinie. Das Erstgericht wies das auf Bereicherung bzw restlichen Werklohn gestützte Klagebegehren des Masseverwalters, der gemäß Paragraph 21, KO den Vertragsrücktritt erklärt hatte, ab.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil, das im Umfang der Teilabweisung von EUR 16.338, 94 als Teilurteil unangefochten blieb, im übrigen Umfang auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil „zur Frage, ob der Masseverwalter ungeachtet seines Vertragsrücktritts nach Paragraph 21, KO an Pönalevereinbarungen der Gemeinschuldnerin gebunden bleibt, keine ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur aufgefunden werden konnte“; ferner gehe die „Auslegung der Ö-Norm A 2060 hinsichtlich der Frage der prozentuellen Begrenzung der Vertragsstrafe über den Einzelfall an Bedeutung hinaus “.

Der Rekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ) - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Vertragsrücktritt des Masseverwalters gemäß §21 KO und zur Frage, ob nach einem Rücktritt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO dem Bereicherungsanspruch des Masseverwalters nur tatsächlich entstandene Schadenersatzansprüche oder auch eine diese allenfalls übersteigende Konventionalstrafe entgegengehalten werden können:

Der Masseverwalter kann nach ständiger Rechtsprechung aus einer Rücktrittserklärung gemäß Paragraph 21, KO bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten kein Rückforderungsrecht ableiten. Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur soweit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung der Masse kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weitere Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz 2, Satz 3 KO) übersteigt (SZ 54/168; SZ 61/170). Zum Recht des Masseverwalters nach Paragraph 23, Abs1 KO wurde bereits ausgesprochen, dass bei der Kündigung eines Bestandverhältnisses dem Gegner nach Paragraph 23, Absatz eins, KO ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung) zustehe und die Vertragsstrafenvereinbarung durch die Konkurseröffnung insoweit unwirksam werde, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteige (SZ 49/109; RIS-Justiz RS0032080). Diese Rechtsprechung findet ihre Begründung darin, dass das privilegierte Kündigungsrecht des Masseverwalters durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar ist. Eine sich dagegen richtende Konventionalstrafenvereinbarung verstößt gegen zwingendes Recht. Im vorliegenden Fall wird jedoch kein Rücktrittsrecht des Masseverwalters pönalisiert, sondern die Verzögerung in der Fertigstellung des Werks. Die Besonderheit liegt darin, dass die Pönaleforderung nicht mit dem durch die Konkurseröffnung bedingten Vertragsrücktritt entstand, sondern bereits zuvor mit jedem Tag der Fristüberschreitung angefallen war. Es handelt sich um einen vor der Konkurseröffnung entstandenen und mit dieser in keinem rechtlichen Zusammenhang stehenden Anspruch. Da sich die Pönalezahlungen auf einen Zeitraum vor Konkurseröffnung beziehen, bleibt die für die zu spät erbrachte Leistung vereinbarte Konventionalstrafe vollinhaltlich aufrecht. Sie unterliegt lediglich den Einschränkungen, von denen sie auch ohne Konkurseröffnung betroffen wäre. Die Aufrechnung mit den vom Masseverwalter geltend gemachten Ansprüchen (Bereicherungsanspruch, Werklohnanspruch) ist daher zulässig. Nach Konkurseröffnung entstandene Pönaleforderungen, für die die vom Berufungsgericht aufgeworfene (erste) Rechtsfrage bedeutsam wäre, sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

2.) Zur Auslegung der Ö-Norm A 2060:

Da es sich bei Ö-Normen weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv“ gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem Österreichischen Normungsinstitut- herausgegeben werden, sind ihre Bestimmungen objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, dh unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen. Sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich für einen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen. Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (3 Ob 2327/96v mwN). An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht bei der Auslegung des Punkts 2.16.4.2 im Zusammenhalt mit Abschnitt 2.17.1 der Ö-Norm A 2060 in der damals zur Anwendung zu bringenden Fassung gehalten (S 16 der Berufungsentscheidung), wenn es zu dem Ergebnis gelangte, diese Bestimmungen würden darauf abstellen, nicht eine starre prozentuelle Begrenzung, sondern das jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls anzuwendende richterliche Mäßigungsrecht biete Schutz vor einer überhöhten Konventionalstrafe. Zumal die Begrenzung der Vertragsstrafe in den entsprechenden Ö-Normen nunmehr anders geregelt ist, kommt der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung auch keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.

3.) Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin haben die Parteien das in der Ö-Norm A 2060 enthaltene richterliche Mäßigungsrecht durch den Hinweis auf die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen („VD 313“) nicht abbedungen:

Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung vom 17.6.1994/8. 9. 1994. Laut deren Position 4 (übertitelt mit „Vertragsbestandteile“) sind alle Bedingungen, die die Auftraggeberin der Beklagten ihrerseits an diese „gestellt“ hatte, soweit sie den „Lieferumfang“ der nunmehrigen Gemeinschuldnerin betreffen, von dieser „mitzutragen“. Weiters ist dort festgehalten, dass „unter anderem die nachfolgenden Bestimmungen als verbindlich gelten und voll inhaltlich“ von der Gemeinschuldnerin „anerkannt werden“. Danach folgt eine Aufzählung von fünf besonderen Vertragsbestimmungen und zwei „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ der Auftraggeberin der Beklagten (letztere enthalten in den Drucksorten „VD 313“ und „VD 314“). Es folgen die Sätze „Weiters gelten alle einschlägigen Ö-Normen in vertraglicher und technischer Hinsicht in jener Fassung, die zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe Gültigkeit haben ..... Die angeführten Normen bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellung, soweit in nachfolgenden Punkten keine Ergänzungen und Abänderungen vorgenommen werden.“ In der nachfolgenden Position 5 des Auftragsschreibens („Termine“) ist einzeln ausgeführt, zu welchen pönalisierten Terminen (Kalenderwochen) die Leistungen fertig zu stellen seien; die Höhe der Vertragsstrafe wird dann mit „1 % des zivilrechtlichen Preises“ für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist festgelegt.

Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Auftraggeberin der Beklagten („VD 313“) enthalten den Satz, Paragraph 1336, ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht komme nur zum Tragen, sofern dessen Geltung gemäß den Paragraphen 348 und 351 HGB nicht ausgeschlossen sei. Im Widerspruch dazu steht aber Punkt 2.17.1. der Ö-Norm A 2060. Diese Bestimmung ist - wie oben dargelegt - so zu verstehen, dass Paragraph 1336, ABGB über das richterliche Mäßigungsrecht anwendbar sein soll, also auch dann, wenn die Vertragspartner - wie hier - Vollkaufleute sind.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die von den Streitteilen getroffenen vertragliche Regelung zwar grundsätzlich eine Überbindung der zwischen der Beklagten und deren Auftraggeberin vereinbarten Vertragsbedingungen auf die Gemeinschuldnerin und stellt nicht eine „bloße Bekanntgabe und Kenntnisnahme“ dieser Bedingungen dar. Die Beklagte hat nämlich ausdrücklich zu erkennen gegeben, sie wolle die für sie als Generalunternehmerin geltenden Bedingungen ihrer Auftraggeberin in Bausch und Bogen auf die Gemeinschuldnerin überwälzen und nur im Fall deren Unterwerfung unter diese Vertragsbestimmungen mit ihr abschließen vergleiche SZ 61/30). Dennoch ist die Überbindung des in den „VD 313“ enthaltenen Ausschlusses des richterlichen Mäßigungsrechts nach Paragraph 1336, ABGB nicht wirksam erfolgt:

Im von der Beklagten verfassten Auftragsschreiben wird zwar ausgeführt, dass die von deren Auftraggeberin vorformulierten umfangreichen Klauselkataloge (Vertragsbestimmungen) auf die Gemeinschuldnerin „vollinhaltlich“ anwendbar sein sollten. Inwieweit bei widersprüchlichen Bestimmungen eine verbindliche Vereinbarung bestehen sollte, wird allerdings nicht dargelegt. Dies sollte die Gemeinschuldnerin offenbar selbst erkennen. Es sollte also in deren Verantwortungsbereich fallen, die Vielzahl der aufgezählten Regelungen zu sichten und anhand der konkreten Geschäftsbeziehung herauszufinden, ob und welche Bestimmungen im Einzelnen einerseits auch ihr Vertragsverhältnis zur Beklagten betreffen, andererseits welche Bestimmung im Falle einer widersprüchlichen Regelung gültig sei. Daraus, dass sich die Gemeinschuldnerin dennoch den zahlreichen, zum Teil widersprüchlichen, vorformulierten und mit ihr nicht ausgehandelten Klauselkatalogen der Auftraggeberin der Beklagten unterwarf, ergab sich eine Ungleichgewichtslage, wie sie der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in typischer Weise zu eigen ist (1 Ob 144/04i). Vor diesem Hintergrund brachte die Gemeinschuldnerin vor, sie habe mit grob nachteiligen Bestimmungen in den Allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen nicht rechnen müssen, weswegen solche Bestimmungen unwirksam bzw nichtig seien (ON 56). Diesem Einwand kommt - soweit er den Ausschluss des Mäßigungsrechts in den „VD 313“ betrifft- Berechtigung zu:

Die Ungewöhnlichkeit des von der Beklagten in Anspruch genommenen Ausschlusses des richterlichen Mäßigungsrechts ergibt sich schon aus der Art der Einordnung im Text der Auftragsbestätigung, in der unmittelbar vor Position 5 in Position 4 sowohl die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen „VD 313“ wie auch der einschlägigen Ö-Normen in “vertraglicher Hinsicht“ vereinbart wurde, „sofern in den nachfolgenden Punkten keine Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden“. Im Zusammenhalt mit Position 5 bedeutet dies, dass die Vereinbarung der nach Tagen zu berechnenden Pönale durch die in der Ö-Norm enthaltene Bestimmung über das richterliche Mäßigungsrecht ergänzt wird (siehe 3 Ob 550/91). Es hätte einer Klarstellung oder eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wenn auf Grund - der im Textbild überdies zuvor (und nicht nachfolgend) - pauschal angeführten Vertragsbestimmungen bzw -bedingungen der Auftraggeberin der Beklagten dennoch von den Ö-Normen, Abweichendes hätte gelten sollen. Dies insbesondere deshalb, da Vertragsbedingungen wie die „VD 313“, was ihre Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise betrifft, nicht den Ö-Normen gleichzuhalten sind. Die Klägerin musste infolge des Verweises auf die Ö-Normen bei Sichtung der Vertragsunterlagen nicht mehr damit rechnen, dass gegenteilig dazu in den „VD313“ der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechts enthalten sein könnte. Diese Regelung war vielmehr derart „versteckt“, dass sie die Beklagte dort nicht vermuten musste (SZ 56/62). Aus diesem Grund musste sie weiters nicht erkennen, dass der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechts nicht nur für die Beklagte im Verhältnis zu deren Auftraggeberin, sondern auch für ihr (eigenes) Vertragsverhältnis Geltung haben könnte. Der Klausel wohnte damit gleichsam ein „Überrumpelungseffekt“ inne vergleiche SZ 60/52). Ausgehend davon ist diese Klausel als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts zu werten, die der Gemeinschuldnerin nachteilig ist. In Anwendung des auch für Rechtsgeschäfte zwischen Vollkaufleuten geltenden Paragraph 864 a, ABGB (WBl 1989,285) kommt ihr damit keine Vertragskraft zu. Der in den „VD 313“ enthaltene Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechts wurde im Vertragsverhältnis der Streitteile somit nicht wirksam vereinbart.

4.) Die Rekurswerberin wendet sich ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass für die mangelnde Erbringung von Werkleistungen bezüglich der Station U 6/13 eine Pönale nicht gerechtfertigt sei, weil die Konkurseröffnung (19. 7. 1995) schon vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin (4. 8. 1995) erfolgt sei. Da ein „einheitlicher Gesamtauftrag“ für mehrere Baulose erteilt worden sei, könne nur ein „einheitlicher Werklohn“ zustehen, dem die vereinbarte Pönale gegenüberstehe. Die Rekurswerberin lässt dabei unbeachtet, dass der Auftrag für verschiedene Stationsgebäude vergeben wurde und jeweils verschiedene Preisabsprachen getroffen bzw Fertigstellungstermine vereinbart wurden. Die in Position 5. der Auftragsbestätigung bzw später vereinbarten pönalisierten Termine beziehen sich demnach jeweils auf die Fertigstellung der Arbeiten für ein bestimmtes Stationsgebäude. Die Pönale fällt daher nur insoweit an, als die jeweiligen Arbeiten einer bestimmten Baustelle (Station) nicht termingerecht fertiggestellt wurden.

5.) Dem Einwand in der Rekursbeantwortung, die Beklagte habe im gegenständlichen Rechtsstreit keine „taugliche Aufrechnungserklärung“ abgegeben, ist die im Schriftsatz vom 21. 2. 2003 ausreichend deutlich (ON 51) erfolgte (prozessuale) Aufrechnungserklärung der Beklagten entgegenzuhalten, auf die auch schon das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung hingewiesen hat.

6.) Dem weiteren Einwand der Gemeinschuldnerin, die vereinbarte Vertragsstrafe beziehe sich ausschließlich auf die im Auftragsschreiben angegebenen, nicht aber auf die vertraglich verlängerten Fertigstellungstermine, ist zu entgegnen, dass die Gemeinschuldnerin an der rechtzeitigen Erbringung ihrer Werkleistungen weder durch die Beklagte noch durch andere Subunternehmer gehindert war. Nur in diesem Fall wäre nach redlicher Verkehrsübung die Vertragsstrafe nicht zu entrichten und würden sich die vertraglich festgelegten Fertigstellungstermine entsprechend verlängern. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Verlängerung der Fertigstellungstermine aber nicht infolge eines Verhaltens des Werkbestellers, sondern allein auf Grund einer im Interesse der Werkunternehmerin (der Gemeinschuldnerin) gelegenen Vereinbarung, der ohne diese Vereinbarung der Beweis oblegen wäre, die verspätete Erfüllung sei nicht auf ihr Verschulden, sondern auf andere Umstände zurückzuführen. Ausgehend davon lässt das Hinausschieben des Fertigstellungstermins nicht den Schluss darauf zu, dass damit die zur Absicherung der rechtzeitigen Erfüllung wesentliche Bestimmung einer Pönalezahlung hinfällig werden sollte. Vielmehr bedurfte es in dieser Situation keiner neuen Pönalevereinbarung, sondern hätte die Pönaleverpflichtung abbedungen werden müssen, wenn sie nicht mehr aufrecht bleiben hätte sollen. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Pönalevereinbarung habe trotz Verlängerung der Fertigstellungstermine weiter gegolten, nicht zu beanstanden.

7.) Der Beklagten gelang es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage aufzuzeigen. Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen. Bei der Zurückweisungsentscheidung konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.

Textnummer

E78619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00051.05I.0927.000

Im RIS seit

27.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010OB00051_05I0000_000