Rechtssatz für 9ObA215/89 (9ObA216/89); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050838

Geschäftszahl

9ObA215/89 (9ObA216/89); 9ObA601/93; 8ObA164/97v; 9ObA154/98g; 9ObA108/01z; 9ObA261/02a; 9ObA121/04s; 8ObA64/08g; 9ObA128/12g; 9ObA157/13y; 9ObA151/16w

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Norm

ArbVG §2
KollV für die Angestellten der Landeshypothekenbanken §8 Abs2

Rechtssatz

Eine "dynamische" Verweisung in einem KollV auf Beförderungsrichtlinien für die Beamten eines Bundeslandes ist unzulässig. Die "dynamische" Verweisung kann mangels Kundmachung der Beförderungsrichtlinien auch nicht in eine "statische" Verweisung umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 215/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 215/89
  • 9 ObA 601/93
    Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 601/93
    Auch; nur: Eine "dynamische" Verweisung in einem KollV auf Beförderungsrichtlinien für die Beamten eines Bundeslandes ist unzulässig. (T1)
    Veröff: SZ 66/48 = JBl 1993,801 = SozArb 1994 H2,20
  • 8 ObA 164/97v
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObA 164/97v
    Vgl; nur: Eine "dynamische" Verweisung in einem KollV ist unzulässig. (T2)
    Beisatz: Bei privatrechtlichen Vereinbarungen ist eine dynamische Verweisung zulässig. (T3)
  • 9 ObA 154/98g
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 154/98g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in den "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte" enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über Berufsunfähigkeit (im Sinn § 273 Abs 1 ASVG) in der Angestelltenversicherung ist zulässig. (T4)
  • 9 ObA 108/01z
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 108/01z
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Art VI Pkt 2 KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30.1.1996 samt Nachträge. Verweisung auf das jeweilige Pensionsanfallsalter der gesetzlichen Pensionsversicherung zulässig. (T5)
    Veröff: SZ 74/144
  • 9 ObA 261/02a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Bei privatrechtlichen Vereinbarungen ist eine dynamische Verweisung auf die Betriebsvereinbarung (in der jeweils geltenden Fassung) selbst dann zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung als solche unzulässig ist. (T6)
  • 9 ObA 121/04s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 121/04s
    Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Individualrechtliche Änderungsvorbehalte - beschränkt durch den Rahmen „billigen Ermessens" - und auch die Verweisung auf andere Rechtsquellen, insbesondere Dienstordnungen, sind zulässig. (T7)
  • 8 ObA 64/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 64/08g
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Fall einer dynamischen Verweisung. (T8)
  • 9 ObA 128/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 128/12g
    nur T2
  • 9 ObA 157/13y
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
    Auch
  • 9 ObA 151/16w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 151/16w
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19890430_OGH0002_009OBA00215_8900000_001

Rechtssatz für 8ObA57/97h 8ObA224/97t...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109384

Geschäftszahl

8ObA57/97h; 8ObA224/97t; 9ObA222/98g; 9ObA170/99m; 9ObA332/99k; 9ObA86/01i; 9ObA210/01z; 9ObA238/02v; 9ObA58/03z; 8ObA45/03f; 9ObA150/03d; 9ObA121/04s; 9ObA168/05d; 9ObA147/05s; 9ObA130/12a; 9ObA84/15s; 9ObA157/14z; 8ObA19/16a; 8ObA17/17h; 9ObA44/19i; 9ObA40/19a; 8ObA77/18h

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Rechtssatz

Die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 57/97h
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 57/97h
    Veröff: SZ 71/51
  • 8 ObA 224/97t
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
    Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundezulegen und die Behauptung, die Entscheidung sei für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung, nicht weiter zu überprüfen. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T1)
  • 9 ObA 222/98g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 170/99m
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 170/99m
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Oberste Gerichtshof hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundzulegen. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T2)
  • 9 ObA 332/99k
    Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 ObA 332/99k
    Vgl auch; Beisatz: Von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, sodass jegliche Modifikation des Sachverhalts in der Äußerung der Antragsgegnerin unbeachtlich ist. (T3)
  • 9 ObA 86/01i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 86/01i
    Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Antragsgegnerin, dass das Sachvorbringen strittig sei, ist nicht zielführend; die Antragsgegnerin ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T4)
  • 9 ObA 210/01z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 210/01z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 238/02v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 238/02v
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Oberste Gerichtshof hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Der Antragsgegner ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T5)
  • 9 ObA 58/03z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 58/03z
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 45/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 45/03f
    Beis wie T5; Beisatz: Der vom Antragsteller zu behauptende Sachverhalt und die der Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses zugrunde liegende rechtliche Beurteilung müssen im Verhältnis der Schlüssigkeit zueinander stehen. (T6)
  • 9 ObA 150/03d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 150/03d
    nur: Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. (T7)
    Beis wie T1
  • 9 ObA 121/04s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 121/04s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 168/05d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 168/05d
    Beis wie T2
  • 9 ObA 147/05s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 147/05s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 ObA 130/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 130/12a
    Auch
  • 9 ObA 84/15s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 84/15s
    Auch
  • 9 ObA 157/14z
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 157/14z
    Auch
  • 8 ObA 19/16a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 19/16a
    Auch
  • 8 ObA 17/17h
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 17/17h
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 44/19i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 44/19i
    Auch
  • 9 ObA 40/19a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 40/19a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 77/18h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 77/18h
    Vgl; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109384

Im RIS seit

11.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_008OBA00057_97H0000_003

Rechtssatz für 9ObA512/88; 9ObA69/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050955

Geschäftszahl

9ObA512/88; 9ObA69/89; 9ObA144/90; 8ObA2200/96d; 8ObA150/97k; 8ObA2052/96i; 9ObA16/99i; 9ObA170/99m; 8ObA170/00h; 9ObA69/01i; 8ObA78/01f; 8ObA120/01g; 9ObA293/01f; 9ObA261/02a; 8ObA112/03h; 8ObA100/04w; 9ObA121/04s; 9ObA187/05y; 9ObA112/06w; 9ObA47/12w; 9ObA10/13f; 8ObA15/24z

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

ArbVG §2 Abs2 Z3
ArbVG §97 Abs1 Z18
  1. ArbVG § 97 heute
  2. ArbVG § 97 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbVG § 97 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbVG § 97 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 97 gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. ArbVG § 97 gültig von 01.07.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 97 gültig von 16.05.1998 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1998
  8. ArbVG § 97 gültig von 01.01.1993 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die Betriebsvereinbarungsparteien können auf Grund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz in die ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer früheren Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche nicht mehr eingreifen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 512/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 512/88
    Veröff: SZ 61/275 = JBl 1989,193 (hiezu Grillberger WBl 1989,33) = Arb 10763 = RdW 1989,137 (Andexlinger, 134) = ZAS 1989,94 (Tomandl)
  • 9 ObA 69/89
    Entscheidungstext OGH 21.05.1989 9 ObA 69/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zusammenhang mit Ausgliederung (§ 48 ASGG). (T1)
  • 9 ObA 144/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 144/90
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer noch an der Betriebsratswahl aktiv beteiligt waren. (T2)
  • 8 ObA 2200/96d
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObA 2200/96d
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObA 150/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
    Auch; Beisatz: Hier: Kein Eingriff durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer. (T4) Veröff: SZ 71/45
  • 8 ObA 2052/96i
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
    Beis wie T4
  • 9 ObA 16/99i
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 16/99i
    Beisatz: Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ändern nichts daran, dass die pensionierten Dienstnehmer nicht zur Belegschaft gehören und nicht vom Betriebsrat vertreten werden. (T5)
  • 9 ObA 170/99m
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 170/99m
    Auch
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Beis wie T5; Veröff: SZ 73/212
  • 9 ObA 69/01i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 69/01i
  • 8 ObA 78/01f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 78/01f
  • 8 ObA 120/01g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 120/01g
  • 9 ObA 293/01f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 293/01f
  • 9 ObA 261/02a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
    Vgl auch
  • 8 ObA 112/03h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 112/03h
  • 8 ObA 100/04w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 ObA 100/04w
  • 9 ObA 121/04s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 121/04s
  • 9 ObA 187/05y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 187/05y
  • 9 ObA 112/06w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 112/06w
    Vgl auch; Beisatz: Darauf, dass es zulässig ist, dass ein Arbeitnehmer auf erworbene „einzelvertragliche" Pensionsansprüche zugunsten von solchen aus einer Betriebsvereinbarung verzichtet, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 9 ObA 121/04s hingewiesen. Dass dies auch rückwirkend für frühere Anwartschaften zulässig ist, ergibt sich ebenfalls bereits aus der Entscheidung 9 ObA 121/04s. (T6)
  • 9 ObA 47/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 47/12w
    Auch
  • 9 ObA 10/13f
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 10/13f
  • 8 ObA 15/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 8 ObA 15/24z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_008

Entscheidungstext 9ObA121/04s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2006,48 = ARD 5673/7/06 = Arb 12.555

Geschäftszahl

9ObA121/04s

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Österreichischer Banken und Bankiers, Börsegasse 11, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten der S*****bank AG, deren Dienstverhältnisse vor Abschluss der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 geendet haben und in deren einzelvertraglichen Unterwerfungen unter das kollektive Regelungssystem der Betriebsvereinbarungen „Pensionsstatut 1994" und „Besitzstandspension 1994" der Hinweis „in der derzeit gültigen Fassung" enthalten ist, Anspruch darauf haben, dass die S*****bank AG aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996 für die Zeit bis zum 31. 12. 2003 auf ihre Beitragskonten bei der ***** Pensionskassen AG Nachschüsse in jener Höhe zu leisten hat, die einer jährlichen Verzinsung des Deckungskapitals bzw der Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von 7,5 % entspricht.

Text

Begründung:

Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide sind daher iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Der Antragsteller beantragt, wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf ehemalige Angestellte der S*****bank AG, die vor dem 30. 11. 2000 aus dem Dienstverhältnis zu dieser ausgeschieden sind. Es handelt sich dabei um eine Mitarbeitergruppe von mehr als drei Personen. Diese Personen hatten mit ihrer Arbeitgeberin einzelvertragliche Betriebspensionsvereinbarungen abgeschlossen. Zwecks Vereinheitlichung der Betriebspensionsregelungen für alle Arbeitnehmer wurden im November 1994 Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, mit denen die Pensionsleistungen der Bank neu geregelt wurden. Es handelte sich dabei um die Betriebsvereinbarungen „Pensionsstatut 1994" und „Besitzstandspension 1994". Um auch die Arbeitnehmer mit Individualpensionszusagen der Neuregelung zuzuführen, wurden mit diesen Personen individuelle Vereinbarungen nachfolgenden Inhalts geschlossen:

„... Vereinbarung über die Neugestaltung der Pensionsordnung.

1. Die Anspruchsvoraussetzungen und Pensionsleistungen der Bank für den Arbeitnehmer wurden im ... „Pensionsstatut 1992" vom Juli 1992 und der beiliegenden Mitteilung vom 28. Juli 1992 geregelt.

2. Der Arbeitnehmer stimmt zu, dass die in Punkt 1 beschriebene Pensionszusage seitens der Bank an den Arbeitnehmer mit Wirksamkeit 30. November 1994 außer Kraft tritt Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht) und durch die Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" vom November 1994 und die Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" vom November 1994, beide in der jeweils gültigen Fassung ersetzt wird Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht).

3. ...

4. Der Arbeitnehmer ist mit der neuen Pensionsregelung, die sich aus den in Punkt 2 genannten Betriebsvereinbarungen ergibt, einverstanden und erklärt, dass er in Hinkunft - mit Ausnahme der in den Betriebsvereinbarungen „Besitzstandspension" und „Pensionsstatut 1994" zugesicherten Leistungen - keine weiteren Forderungen hinsichtlich Pensionszahlungen, die sich aus dem in Punk 1 zitierten „Pensionsstatut 1992" bzw den Brief vom 28. Juli 1992 ergeben könnten, an die Bank stellen wird. ..."

Mit der Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" verpflichtete sich die Arbeitgeberin unter anderem, ab 1. 12. 1994 für die - näher umschriebenen - Anwartschaftsberechtigten durch Abschluss eines Pensionskassenvertrages iSd Paragraph 15, Pensionskassengesetz der ***** Pensionskassen AG beizutreten. Weiters sind in der Betriebsvereinbarung die Versorgungsleistungen, Anwartschaften, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Informationsrechte und Beendigungsmodalitäten geregelt. Die gleichzeitig abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" enthält neben dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich die Übertragungsmodalitäten und Berechnungsmodelle.

Im Jahr 1996 wurde eine weitere Betriebsvereinbarung des Inhalts abgeschlossen, dass sich die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, bis zum 31. 12. 2003 gegebenenfalls jeweils einen Nachschuss zugunsten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu leisten, um eine Mindestverzinsung von 7,5 % per anno des einbezahlten Übertragungskapitals und der jährlich zufließenden Arbeitgeberbeiträge zu garantieren („Performance-Garantie", Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996). Nach dem Ausscheiden der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer aus dem Betrieb wurde im Dezember 2000 eine Betriebsvereinbarung des Inhalts geschlossen, dass die Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996 dergestalt abgeändert wurde, dass durch eine Einmalzahlung der Arbeitgeberin die Nachschusspflicht bis zum 31. 12. 2003 entfallen sollte. Die Arbeitgeberin weigert sich nunmehr, für die vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung vom Dezember 2000 ausgeschiedenen Arbeitnehmer die aus der „Performance-Garantie"- Betriebsvereinbarung vom 1. 1. 1996 hervorgehenden Nachschüsse zu leisten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass einzelvertraglich eine dynamische Verweisung auf die Betriebsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangen sollte. Auch diese Arbeitnehmer müssten sich daher mit der im Dezember 2000 mit dem Betriebsrat vereinbarten Einmalzahlung abfinden.

An diese Sachverhaltsbehauptungen knüpft der Antragsteller folgende rechtliche Überlegungen:

Die vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer hätten ihre individuellen Pensionsansprüche aufgegeben und sich dadurch dem kollektiven Regelungssystem über die Pensionsrechte der Arbeitnehmer der S*****bank AG unterworfen. Daraus folge, dass sie von der Wirkung der Betriebsvereinbarungen 1994 und 1996 erfasst seien, solange sie dem Betrieb der S*****bank AG angehörten. Aus den Vereinbarungen, mit denen die Arbeitnehmer auf ihre individuellen Ansprüche verzichtet haben, sei nicht abzuleiten, dass sie sich damit - über die Betriebsvereinbarungen hinaus - einer Dynamisierungsklausel unterworfen hätten, die auch für den Fall weiter gelten solle, dass die Arbeitnehmer nicht mehr dem Betrieb angehörten.

Zwar könnten Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen auch verschlechternd abgeändert werden, dies aber nur mit Wirkung für diejenigen Arbeitnehmer, welche zu diesen Zeitpunkt noch im Betrieb beschäftigt seien. Nach der Rechtsprechung hätten aber jene Arbeitnehmer, welche ausgeschieden seien, ein Individualrecht im Sinne der für sie zuletzt geltenden Betriebsvereinbarung erworben. Selbst wenn man annähme, dass eine bei aufrechtem Arbeitsverhältnis abgeschlossene Individualvereinbarung auch verschlechternde Änderungsvorbehalte enthalten könne, spiele das im vorliegenden Fall keine Rolle, weil die mit dem Ausscheiden entstandene Individualvereinbarung eine solche Änderungsklausel nicht enthalte.

Die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung verstoße auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Betriebspensionsgesetz. Die von der Arbeitgeberin gewollte Interpretation führe nämlich dazu, dass die vom Feststellungsantrag umfasste Arbeitnehmergruppe gegenüber all jenen benachteiligt sei, welche sich nur auf die Betriebsvereinbarung selbst berufen könnten.

Der Antragsgegner begehrt in seiner Stellungnahme, den Feststellungsantrag abzuweisen.

Soweit der Antragsgegner ergänzendes Sachverhaltsvorbringen erstattet, kann darauf nicht eingegangen werden. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt (RIS-Justiz RS0109384 [T 1, T 2]). Selbst Modifikationen dieses Sachverhalts durch den Antragsgegner sind daher unbeachtlich.

Der Antragsgegner führt aus, nicht zu verkennen, dass nach der Rechtsprechung beim Ausscheiden von Arbeitnehmern bestehende Betriebsvereinbarungen individualrechtlich weiter Geltung haben, doch müsse man im vorliegenden Fall beachten, dass die Arbeitnehmer seinerzeit, als sie sich mit Individualvereinbarungen der Geltung der künftigen Betriebsvereinbarung unterworfen haben, eine zulässige dynamische Verweisungsbestimmung in den Vertrag haben einfließen lassen. Dies führe dazu, dass durch spätere Betriebsvereinbarungen vorgenommene Änderungen auch zugunsten und zu Lasten der ausgeschieden Arbeitnehmer Wirkung entfalteten. Bei der Betriebsvereinbarung vom Jahr 1994 habe es sich um einen Umstieg auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem gehandelt. Die „Performance-Garantie" vom 1. 1. 1996, mit welcher für einen bestimmten Personenkreis eine Mindestverzinsung von 7,5 % per anno auf das bezahlte Übertragungskapital garantiert worden sei, sei als freiwillige, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers erfolgt, zu welcher dieser nicht verpflichtet gewesen sei. Die Modifikation der Betriebsvereinbarung des Jahres 2000 sei daher zulässig gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt gar nicht festgestanden sei, ob der Mindestgarantiefall überhaupt eintreten werde. Da die Einmalablöse im Übrigen alle Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten betroffen habe, sei darin keine Ungleichbehandlung zu erkennen.

Rechtliche Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist berechtigt.

Wesentliche Bedeutung kommt der Auslegung der im Jahre 1994 abgeschlossenen Individualvereinbarungen (Beilage ./C) zu. Da den bindenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers keine besonderen Umstände zu entnehmen sind, die auf einen die schriftlichen Verträge ergänzenden oder von diesen abweichenden Parteiwillen schließen ließen, hat sich die Interpretation auf die „einfache" Auslegung des Vertragstextes (Rummel in Rummel, ABGB³ römisch eins Rz 4 zu Paragraph 914, ABGB) zu beschränken. Dabei ist die Auslegung der einzelnen Erklärungen am Empfängerhorizont zu messen.

Punkt 2 dieser Vereinbarungen enthält den Passus, dass der Arbeitnehmer zustimmt, dass die in Punkt 1 beschriebene Pensionszusage ... mit Wirksamkeit 30. November 1994 außer Kraft tritt und durch die Betriebsvereinbarung „Besitzstandspension" vom November 1994 und die Betriebsvereinbarung „Pensionsstatut 1994" vom November 1994, beide jeweils in der gültigen Fassung, ersetzt wird. Ausdrücklich erklärten die Arbeitnehmer auch in Punkt 4. der Vereinbarung, dass sie in Hinkunft - mit Ausnahme der in den Betriebsvereinbarungen „Besitzstandspension" und „Pensionsstatut 1994" zugesicherten Leistungen - keine weiteren Forderungen hinsichtlich Pensionszahlungen ... an die Bank stellen werden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dieser Formulierung nicht der Weiterbestand einer Individualvereinbarung mit einer dynamischen Verweisung auf jeweilige Betriebsvereinbarungen, sondern der Verzicht auf Ansprüche aus einer Individualvereinbarung bei gleichzeitiger Unterwerfung unter die kollektive Regelung. Dem Zusatz „... beide in der jeweils gültigen Fassung ..." ist keine andere Bedeutung als die zuzumessen, dass den ihre Individualrechte aufgebenden Arbeitnehmern die Rechtslage vor Augen geführt werden soll, nach der Betriebsvereinbarungen durch Folgebetriebsvereinbarung abgeändert werden können.

Die betroffenen Arbeitnehmer unterlagen daher in der Folge den über die Betriebspension abgeschlossenen Vereinbarungen wie andere Arbeitnehmer des Betriebes auch.

Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Betriebsvereinbarungsparteien aufgrund der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Kompetenz nicht mehr in die den ausgeschiedenen Arbeitnehmern kraft einer Betriebsvereinbarung zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen können. Trotz verschiedener Kritik der Lehre an dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mangelnde demokratische Legitimation des Betriebsrates für jene Arbeitnehmer, die nicht mehr dem Betrieb angehören und auch, weil es für die Betriebsvereinbarungsparteien an einer für die Kollektivvertragsparteien bestehenden ausdrücklichen Regelung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG fehlt, daran festgehalten (8 ObA 170/00h mwN). Soweit sich die Antragsgegnerin auf Passagen dieser Entscheidung zur Untermauerung ihres Arguments der Zulässigkeit eines dynamischen Verweises in Individualvereinbarungen beruft, vermag ihr dies im vorliegenden Fall nichts zu nützen. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich - wie schon in anderen Entscheidungen - individualrechtliche Änderungsvorbehalte - beschränkt durch den Rahmen „billigen Ermessens" - und auch die Verweisung auf andere Rechtsquellen, insbesondere Dienstordnungen, für zulässig erachtet (9 ObA 261/02a mwN). Auf eine solche Individualvereinbarung kann sich die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall aber nicht berufen. Zum Inhalt der Individualvereinbarung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer wurde nämlich die zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Betriebsvereinbarung, nicht aber ein Änderungsvorbehalt oder aber ein dynamischer Verweis.

Da die Berechtigung des Feststellungsantrages schon aus vorgenannten Erwägungen zu bejahen ist, bedarf es keines Eingehens auf den vom Antragsteller zusätzlich behaupteten, angeblichen Verstoß gegen die betriebliche Gleichbehandlung.

Textnummer

E78396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00121.04S.0831.000

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20050831_OGH0002_009OBA00121_04S0000_000