Nach der zur RL 76/207/EWG ergangenen Rechtsprechung des EuGH stellt es eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar, wenn eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft entweder nicht eingestellt wird (RS C-177/88 Dekker; RS C-207/98 Mahlburg) oder deshalb eine „Entlassung" (dies ist im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber) ausgesprochen wird (RS C-421/92 Habermann-Deltermann; RS C-32/93 Webb; RS C-109/00 Tele Danmark ua). Es wäre daher ein unüberwindbarer Wertungswiderspruch, wollte man nur die Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses und eine Kündigung bzw Entlassung, nicht aber auch eine aus Gründen der geschlechtlichen Diskriminierung erfolgende Auflösung eines Probedienstverhältnisses sanktionieren. Die richtlinienkonforme Auslegung des Gleichbehandlungsgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl I 2001/98) gebietet daher, zumal der Wortlaut der §§ 2 und 2a GlBG nicht entgegensteht, die Sanktionen des Gleichbehandlungsgesetzes auch dann anzuwenden, wenn der Grund für die Auflösung eines Probedienstverhältnisses in der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin gelegen ist.Nach der zur RL 76/207/EWG ergangenen Rechtsprechung des EuGH stellt es eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar, wenn eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft entweder nicht eingestellt wird (RS C-177/88 Dekker; RS C-207/98 Mahlburg) oder deshalb eine „Entlassung" (dies ist im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber) ausgesprochen wird (RS C-421/92 HabermannDeltermann; RS C-32/93 Webb; RS C-109/00 Tele Danmark ua). Es wäre daher ein unüberwindbarer Wertungswiderspruch, wollte man nur die Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses und eine Kündigung bzw Entlassung, nicht aber auch eine aus Gründen der geschlechtlichen Diskriminierung erfolgende Auflösung eines Probedienstverhältnisses sanktionieren. Die richtlinienkonforme Auslegung des Gleichbehandlungsgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl römisch eins 2001/98) gebietet daher, zumal der Wortlaut der Paragraphen 2 und 2a GlBG nicht entgegensteht, die Sanktionen des Gleichbehandlungsgesetzes auch dann anzuwenden, wenn der Grund für die Auflösung eines Probedienstverhältnisses in der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin gelegen ist.
Wie die Klägerin selbst vorbringt, überlässt es die RL 76/207/EWG den Mitgliedstaaten, die Sanktion für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen Möglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie geeignet sind (stellvertretend für viele RS C-177/88 Dekker). Auch lässt sich der - insbesondere von der Klägerin zitierten - Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen, dass der Entschädigung durch Geld der Vorzug vor anderen Sanktionen zu geben ist. Der EuGH hält in seiner Rechtsprechung lediglich fest, dass, wenn sich ein Staat zur Sanktion der Entschädigung entschließt, der Geldersatz in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und über einen rein symbolischen Schadenersatz hinausgehen muss (RS 14/93 von Colson/Kamann ua). Die Frage, welche Sanktion - ausgehend vom Klagevorbringen - im vorliegenden Fall heranzuziehen wäre, ist daher nur unter Heranziehung der von der österreichischen Rechtsordnung vorgegebenen Auslegung der nationalen Normen der §§ 2, 2a GlBG aF zu beantworten.Wie die Klägerin selbst vorbringt, überlässt es die RL 76/207/EWG den Mitgliedstaaten, die Sanktion für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen Möglichkeiten auszuwählen, die zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie geeignet sind (stellvertretend für viele RS C-177/88 Dekker). Auch lässt sich der - insbesondere von der Klägerin zitierten - Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen, dass der Entschädigung durch Geld der Vorzug vor anderen Sanktionen zu geben ist. Der EuGH hält in seiner Rechtsprechung lediglich fest, dass, wenn sich ein Staat zur Sanktion der Entschädigung entschließt, der Geldersatz in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen und über einen rein symbolischen Schadenersatz hinausgehen muss (RS 14/93 von Colson/Kamann ua). Die Frage, welche Sanktion - ausgehend vom Klagevorbringen - im vorliegenden Fall heranzuziehen wäre, ist daher nur unter Heranziehung der von der österreichischen Rechtsordnung vorgegebenen Auslegung der nationalen Normen der Paragraphen 2,, 2a GlBG aF zu beantworten.
Wie schon von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt, differenziert § 2 Abs 1 GlBG aF zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Z 1) und dessen Beendigung (Z 7). In § 2a Abs 1 GlBG aF war der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 2 Abs 1 Z 1 GlBG nicht begründet worden war. Nach § 2a Abs 8 GlBG aF kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden ist. Daraus, dass § 2a Abs 8 GlBG aF und die Gesetzesmaterialien nur Beendigungsformen der Kündigung und Entlassung erwähnen, schließt die Klägerin, dass der Gesetzgeber die Sanktion der Anfechtung nur diesen beiden Beendigungsarten habe vorbehalten wollen. Die jederzeit mögliche Auflösung eines Probezeitverhältnisses sei indes der nicht erfolgten Begründung des Arbeitsverhältnisses näher und ziehe daher die Rechtsfolge des Schadenersatzes in Geld nach § 2a Abs 1 GlBG aF nach sich. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Das GlBG und seine Materialien erwähnen ein Probedienstverhältnis nicht, stellen aber im hier interessierenden Bereich eindeutig auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab. So heißt es etwa im Ausschussbericht 1411 der Blg NR XVII. GP zu Art I Z 3 (§ 2a):Wie schon von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt, differenziert Paragraph 2, Absatz eins, GlBG aF zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Ziffer eins,) und dessen Beendigung (Ziffer 7,). In Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG aF war der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG nicht begründet worden war. Nach Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden ist. Daraus, dass Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF und die Gesetzesmaterialien nur Beendigungsformen der Kündigung und Entlassung erwähnen, schließt die Klägerin, dass der Gesetzgeber die Sanktion der Anfechtung nur diesen beiden Beendigungsarten habe vorbehalten wollen. Die jederzeit mögliche Auflösung eines Probezeitverhältnisses sei indes der nicht erfolgten Begründung des Arbeitsverhältnisses näher und ziehe daher die Rechtsfolge des Schadenersatzes in Geld nach Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG aF nach sich. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Das GlBG und seine Materialien erwähnen ein Probedienstverhältnis nicht, stellen aber im hier interessierenden Bereich eindeutig auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab. So heißt es etwa im Ausschussbericht 1411 der Blg NR römisch XVII. Gesetzgebungsperiode zu Art römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 2 a,):
„Eine besondere Rechtsfolgenregelung enthält der Gesetzesentwurf in Bezug auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses. Ist ein Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht begründet worden (Hervorhebung durch das Gericht), so ist der Arbeitgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ... ... Bei verweigerter Einstellung wird als Schadenersatz der Ersatz ... in Betracht kommen."
In der RV 735 der BlgNR XVIII. GP heißt es zu Z 4 (§ 2a Abs 1):In der Regierungsvorlage 735 der BlgNR römisch XVIII. Gesetzgebungsperiode heißt es zu Ziffer 4, (Paragraph 2 a, Absatz eins,):
„Zur Durchsetzung des Anspruches auf Gleichbehandlung ist bei Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot bei Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Ausdehnung der bisherigen Schadenersatzregelung vorgesehen, die sich an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes orientiert. Dieser vertritt in der Frage, ob der diskriminierende Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet werden muss, die Auffassung, dass es die Gleichbehandlungsrichtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, die Sanktion für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unter den verschiedenen Möglichkeiten auszuwählen." ... Weiters heißt es dann "... die Einstellungsdiskriminierung löst den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach aus ...".
Der hier anzuwendende Rahmenkollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser bestimmt in seinem Punkt IV („Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses") zum Probedienstverhältnis:Der hier anzuwendende Rahmenkollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser bestimmt in seinem Punkt römisch IV („Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses") zum Probedienstverhältnis:
„1. Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.
2. ...
3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden (Diese Fristen betragen bei einem Arbeitsverhältnis von einer Dauer bis drei Jahre zwei Wochen, bis fünf Jahre drei Wochen, bis 10 Jahre fünf Wochen und danach sieben Wochen). ..."
Schon aus diesen Formulierungen wird klar, dass das Arbeitsverhältnis - wie bei Probemonaten üblich (§ 1158 Abs 2 ABGB) - zwar im ersten Monat ohne Angabe von Gründen und ohne Frist jederzeit gelöst werden kann, dass aber das Arbeitsverhältnis an sich bereits begründet ist und nicht etwa erst mit Ablauf des Probemonats in ein „neues" Arbeitsverhältnis übergeht. Die Nähe der Lösung des (Probe-)Arbeitsverhältnisses zu dessen „Nichtbegründung" iSd § 2a Abs 1 GlBG aF ist daher nicht zu erkennen. Wenngleich es sich bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses nach der Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art handelt, die einer Kündigung oder Entlassung oder einem Austritt nicht gleichzuhalten ist (9 ObA 141/90 = Arb 10.872 uva), so liegt doch unzweifelhaft die Beendigung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses vor. Da auch § 2a Abs 8 GlBG aF sich ausdrücklich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist es nur folgerichtig, die Bestimmung - auch im Sinn der bereits dargestellten europarechtlichen Judikatur - analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden. Macht daher eine Arbeitnehmerin, deren Probedienstverhältnis gerade wegen ihrer Schwangerschaft aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft (§ 2a Abs 9 GlBG aF bzw § 12 Abs 12 GlBG nF) und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Beweis, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war, gilt die Sanktion des § 2a Abs 8 GlBG aF (jetzt: § 12 Abs 7 GlBG nF), nicht jedoch die nach § 2a Abs 1 GlBG aF (bzw § 12 Abs 1 GlBG nF).Schon aus diesen Formulierungen wird klar, dass das Arbeitsverhältnis - wie bei Probemonaten üblich (Paragraph 1158, Absatz 2, ABGB) - zwar im ersten Monat ohne Angabe von Gründen und ohne Frist jederzeit gelöst werden kann, dass aber das Arbeitsverhältnis an sich bereits begründet ist und nicht etwa erst mit Ablauf des Probemonats in ein „neues" Arbeitsverhältnis übergeht. Die Nähe der Lösung des (Probe-)Arbeitsverhältnisses zu dessen „Nichtbegründung" iSd Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG aF ist daher nicht zu erkennen. Wenngleich es sich bei der Lösungsmöglichkeit eines Probedienstverhältnisses nach der Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, um eine Auflösungsmöglichkeit besonderer Art handelt, die einer Kündigung oder Entlassung oder einem Austritt nicht gleichzuhalten ist (9 ObA 141/90 = Arb 10.872 uva), so liegt doch unzweifelhaft die Beendigung eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses vor. Da auch Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF sich ausdrücklich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist es nur folgerichtig, die Bestimmung - auch im Sinn der bereits dargestellten europarechtlichen Judikatur - analog neben der dort genannten Kündigung und Entlassung auch auf die Lösung des Probearbeitsverhältnisses anzuwenden. Macht daher eine Arbeitnehmerin, deren Probedienstverhältnis gerade wegen ihrer Schwangerschaft aufgelöst wurde, die Diskriminierung glaubhaft (Paragraph 2 a, Absatz 9, GlBG aF bzw Paragraph 12, Absatz 12, GlBG nF) und gelingt demgegenüber dem beklagten Arbeitgeber nicht der Beweis, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war, gilt die Sanktion des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF (jetzt: Paragraph 12, Absatz 7, GlBG nF), nicht jedoch die nach Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG aF (bzw Paragraph 12, Absatz eins, GlBG nF).
An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch in der Literatur - wenngleich ohne Gegenüberstellung mit der Sanktion bei Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses - die Meinung vertreten wird, dass in der Auflösung eines Probedienstverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin eine diskriminierende Beendigung iSd § 2 Abs 1 Z 7 GlBG aF liegt, die von der Sanktion des § 2a Abs 8 GlBG aF erfasst werden soll (Löschnigg „Schwangerschaft und Beendigung im Probemonat im Lichte der RL 92/85/EWG und 76/207/EWG" in DRdA 2002, 365, 367 ff; Eichinger „Die Frau im Arbeitsrecht" Orac, 1991, 339 ff).An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch in der Literatur - wenngleich ohne Gegenüberstellung mit der Sanktion bei Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses - die Meinung vertreten wird, dass in der Auflösung eines Probedienstverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin eine diskriminierende Beendigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GlBG aF liegt, die von der Sanktion des Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF erfasst werden soll (Löschnigg „Schwangerschaft und Beendigung im Probemonat im Lichte der RL 92/85/EWG und 76/207/EWG" in DRdA 2002, 365, 367 ff; Eichinger „Die Frau im Arbeitsrecht" Orac, 1991, 339 ff).
Die Klägerin hat sich auch nach Erörterung durch das Erstgericht darauf festgelegt, einen Schadenersatzanspruch nur auf eine (analoge) Anwendung des § 2a Abs 1 GlBG aF zu stützen. Das Gericht war daher in seiner rechtlichen Beurteilung an diesen bestimmten Rechtsgrund gebunden (RIS-Justiz RS0037610). Schon aus diesem Grund haben Erwägungen dahin zu unterbleiben, ob die Klägerin alternativ zur Anfechtung iSd § 2a Abs 8 GlBG aF im Rahmen eines Wahlrechtes - wie beim Bestandschutz - auch Geldersatz wegen diskriminierender Beendigung begehren könnte.Die Klägerin hat sich auch nach Erörterung durch das Erstgericht darauf festgelegt, einen Schadenersatzanspruch nur auf eine (analoge) Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz eins, GlBG aF zu stützen. Das Gericht war daher in seiner rechtlichen Beurteilung an diesen bestimmten Rechtsgrund gebunden (RIS-Justiz RS0037610). Schon aus diesem Grund haben Erwägungen dahin zu unterbleiben, ob die Klägerin alternativ zur Anfechtung iSd Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF im Rahmen eines Wahlrechtes - wie beim Bestandschutz - auch Geldersatz wegen diskriminierender Beendigung begehren könnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,,50 ZPO.