Rechtssatz für 6Ob672/84 6Ob700/88 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069487

Geschäftszahl

6Ob672/84; 6Ob700/88; 1Ob578/90; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 4Ob185/00k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Norm

MRG §1 Abs1
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 672/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 672/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/38
  • 6 Ob 700/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 6 Ob 700/88
    nur: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T1)
  • 1 Ob 578/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 578/90
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. (T2) Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158
  • 5 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkaufshütte einer Tabaktrafik. (T3)
  • 1 Ob 609/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
    Auch; nur
  • 1 Ob 2244/96y
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y
    Vgl; nur T1; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T4)
  • 2 Ob 2201/96g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2201/96g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung und Betrieb eines Werkflugplatzes. (T5)
  • 4 Ob 185/00k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 185/00k
    Vgl auch
  • 6 Ob 173/05t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T6)
  • 6 Ob 82/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
    Auch; nur T1; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T7)
  • 10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    nur T1
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    nur T1
  • 10 Ob 18/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00672_8400000_003

Rechtssatz für 1Ob578/90 8Ob605/91 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069423

Geschäftszahl

1Ob578/90; 8Ob605/91; 5Ob85/93; 4Ob1661/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 7Ob335/98k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 6Ob306/05a; 10Ob25/08m; 10Ob18/11m

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Norm

MRG §1 Abs1
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) - kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 578/90
    Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158
  • 8 Ob 605/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 605/91
    Veröff: WoBl 1993,54 (Call)
  • 5 Ob 85/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 85/93
  • 4 Ob 1661/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1661/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Hilfsgebäude für einen Altstoffelagerplatz. (T1)
  • 1 Ob 609/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
    nur: Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen. (T2)
  • 1 Ob 2244/96y
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y
    Vgl
  • 2 Ob 2201/96g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2201/96g
    Ähnlich; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T3)
  • 7 Ob 335/98k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 335/98k
    Vgl
  • 6 Ob 173/05t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T4)
  • 6 Ob 82/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
    Auch; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T5)
  • 6 Ob 306/05a
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 306/05a
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nicht dem MRG unterliegende Flächenmiete liegt vor, wenn im Vergleich zur Fläche den Räumlichkeiten keine selbständige Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion zukommt. (T6)
  • 10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    Vgl auch
  • 10 Ob 18/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00578_9000000_001

Rechtssatz für 3Ob545/91 5Ob50/95 1Ob6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069482

Geschäftszahl

3Ob545/91; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 9Ob47/04h; 6Ob173/05t; 5Ob3/06m; 6Ob82/05k; 6Ob306/05a; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m; 4Ob108/14g

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Norm

MRG §1 Abs1
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 545/91
  • 5 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95
    Vgl auch
  • 1 Ob 609/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
    Auch
  • 1 Ob 2244/96y
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y
    Vgl
  • 9 Ob 47/04h
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/161
  • 6 Ob 173/05t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t
    Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T1)
  • 5 Ob 3/06m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 3/06m
    Beisatz: Wesentliches Gewicht für die Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete hat der Vertragszweck mit der daraus hervorleuchtenden funktionellen Bedeutung von Grundfläche und Gebäude. Dieser Vertragszweck kann ausdrücklich oder schlüssig festgelegt werden, kann sich aber auch aus der Art des Bestandobjekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben. Auf die davon allenfalls abweichende spätere tatsächliche Verwendung kommt es im Regelfall nicht an. (T2)
  • 6 Ob 82/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
    Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T3)
  • 6 Ob 306/05a
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 306/05a
    Auch
  • 10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    Vgl auch
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    Vgl auch
  • 10 Ob 18/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m
    Auch
  • 4 Ob 108/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 108/14g
    Auch; Beisatz: Ob eine bloße Hilfsfunktion vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_0030OB00545_9100000_001

Entscheidungstext 6Ob173/05t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex-LS 2005/73 = Zak 2005/58 S 37 - Zak 2005,37 = RdW 2006,18 = MietSlg 57.242

Geschäftszahl

6Ob173/05t

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kubac, Svoboda, Kirchweger & Payer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2005, GZ 40 R 133/05p-10, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 22. Februar 2005, GZ 12 C 1490/04a-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrags, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor (RIS-Justiz RS0069482). Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandflächen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als eine Geschäftsräumlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG (RIS-Justiz RS0069487).

In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die bereits bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig seien und daher keine bloße Flächenmiete vorliege, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht zu erblicken. Mit einem ein Areal von 25.000 m² umfassenden Campingplatz oder einem Tennisplatz mit Sanitäranlagen vergleiche 1 Ob 578/90 = JBl 1990, 725 = WoBl 1990, 158 mwN) oder mit einem Autoabstellplatz, auf dem nur eine kleine Holzhütte steht (3 Ob 545/91), lässt sich der vorliegende Mietgegenstand nicht vergleichen, sodass in der außerordentlichen Revision auch durch den Verweis auf die diesbezüglichen Entscheidungen, in denen die Mietverträge jeweils als Flächenmiete beurteilt wurden, kein Abweichen der Vorinstanzen von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Raummiete und Flächenmiete aufgezeigt wird.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E78253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00173.05T.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00173_05T0000_000