Rechtssatz für 7Ob265/02z 9Ob126/04a 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117294

Geschäftszahl

7Ob265/02z; 9Ob126/04a; 8Ob4/08h; 5Ob272/07x; 4Ob185/12b; 9Ob27/12d; 2Ob22/14w

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Norm

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
MRK Art6 Abs1 I
MRK Art6 Abs1 II1a
MRK Art6 Abs1 II5a1
MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 Abs1 VI
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 611 heute
  2. ZPO § 611 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006

Rechtssatz

Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, besteht ein wesentlicher Unterschied. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich vergleiche SZ 8/60; 6 Ob 572/90).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 265/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
  • 9 Ob 126/04a
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 Ob 126/04a
    Veröff: SZ 2005/85
  • 8 Ob 4/08h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
    Vgl
  • 5 Ob 272/07x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 272/07x
    Beisatz: Überhaupt stellt eine Schiedsvereinbarung einen - nach der MRK zulässigen - freiwilligen Teil-Verzicht auf die Ausübung der in Art 6 Abs 1 MRK garantierten Rechte dar. (T1)
    Beisatz: Auch kann nach herrschender Ansicht im Schiedsvertrag auf Garantien des Art 6 MRK verzichtet werden. (T2)
    Beisatz: Nur die Mindestgarantien rechtlichen Gehörs sind auch für private Schiedsverfahren jeweils im nationalen Recht festzulegen und nur der gänzliche Ausschluss vom rechtlichen Gehör rechtfertigt ein Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T3)
  • 4 Ob 185/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
    Vgl; Beisatz: Dieses Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern soll nur die Einhaltung von Mindestgarantien sichern. (T4) Beisatz: Hier: Implizit zugelassene Klagsänderung. (T5)
  • 9 Ob 27/12d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 27/12d
    Beis wie T1
  • 2 Ob 22/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 22/14w
    Auch; nur: Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung des Schiedsspruchs möglich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117294

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0070OB00265_02Z0000_002

Rechtssatz für 9Ob126/04a 8Ob4/08h 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119996

Geschäftszahl

9Ob126/04a; 8Ob4/08h; 4Ob197/13v; 5Ob30/16x

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Norm

ZPO §584 Abs2
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1299 A3
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Ein Schiedsrichter kann nur dann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 126/04a
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 Ob 126/04a
    Veröff: SZ 2005/85
  • 8 Ob 4/08h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
    Beisatz: Mit Ausführung der diese Ansicht billigenden Lehre. (T1)
  • 4 Ob 197/13v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 197/13v
    Auch; Bem: Offen gelassen wurde, ob diese Rechtsprechung auch gilt, wenn ein Schiedsrichter wegen Befangenheit noch vor Fällung des Schiedsspruchs aus dem Schiedsgericht ausscheidet. (T2)
  • 5 Ob 30/16x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 30/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119996

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20050606_OGH0002_0090OB00126_04A0000_001

Entscheidungstext 9Ob126/04a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2005,610 = EvBl 2005/190 S 959 - EvBl 2005,959 = JBl 2005,800 = Petsche, ecolex 2006,33 = Jus-Extra OGH-Z 4045 = ZVR 2006/42 S 175 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2006,175 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2005/85

Geschäftszahl

9Ob126/04a

Entscheidungsdatum

06.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** B***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. o. Univ. Prof. Dr. H***** K*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, Wien, und 2. em. o. Univ. Prof. Dr. G***** F*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 619.465,24 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2004, GZ 16 R 123/04g-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. März 2004, GZ 10 Cg 130/03s-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 5.966,93 (darin EUR 994,49 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 5.967 (darin EUR 994,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss im Juni 1997 einen Options- und Kooperationsvertrag mit der ungarischen P***** Bank. Während sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Zeichnung von Aktien der P***** Bank in Höhe von 100,000.000 HUF verpflichtete, übernahm die ungarische Bank die Verpflichtung, Produkte der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Ungarn zu bewerben und zu veräußern. Für den Fall der Vertragsverletzung war die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Weiters enthielt der Vertrag auch eine Vereinbarung nach der in Vertragsstreitigkeiten ein Schiedsgericht angerufen werden sollte. Je ein Mitglied desselben sollte von den jeweiligen Vertragspartnern nominiert werden, diese Mitglieder sollten sich dann auf einen Obmann einigen. Da die Klägerin in der Folge eine Vertragsverletzung durch die P***** Bank zu erkennen glaubte, kam es zur Einberufung des Schiedsgerichtes. Von der Klägerin wurde der Rechtsanwalt Dr. W***** V***** nominiert, von der ungarischen P***** Bank der Zweitbeklagte. Zum Vorsitzenden wurde der Erstbeklagte bestellt, der einen Schieds- und Schiedsrichtervertrag entwarf, der von allen drei Schiedsrichtern sowie den Vertretern der Parteien des Schiedsvertrages unterfertigt wurde. Die Klägerin begehrte im Schiedsverfahren die Zuerkennung der Vertragsstrafe und die Verpflichtung der P***** Bank zur Einhaltung der von ihr übernommenen Verpflichtungen. Das Schiedsgericht wies das Klagebegehren ab und legte seiner Entscheidung (auch) einen Verstoß des Options- und Kooperationsvertrages gegen zwingende ungarische Einlagerückgewährungsbestimmungen zugrunde.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 619.465,24 sA, bestehend aus EUR 472.373,42 entgangener Pönale, EUR 44.454,82 an Zinsen aus diesem Betrag, EUR 36.588,66 an Honorar der Schiedsrichter, EUR 31.783,94 an Verfahrenskosten, welche der P***** Bank gezahlt werden mussten und eigenen Vertretungskosten in Höhe von EUR 34.234,35. Die Beklagten haben - anders als der dritte Schiedsrichter, welcher nicht belangt werde - erhebliche Verfahrensfehler im schiedsgerichtlichen Verfahren sowie eine unvertretbare Rechtsauffassung zu vertreten, aufgrund derer das Schiedsverfahren zu Ungunsten der Klägerin ausgegangen sei. So seien von der Klägerin beantragte Beweise nicht aufgenommen, insbesondere ein beantragtes Rechtsgutachten nicht eingeholt und überschießende Feststellungen getroffen worden. Auch sei der Rechtsvertreter der P***** Bank im Schiedsverfahren einvernommen worden, obwohl dies gar nicht beantragt worden sei. Die zentrale Begründung des Schiedsurteiles sei nicht zutreffend, weil einerseits die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart worden und andererseits nach ungarischem Recht kein Verbot einer Einlagenrückgewähr zu beachten gewesen wäre. Eine Anfechtungsklage nach Paragraph 595, ZPO sei wegen Aussichtslosigkeit nicht angebracht worden. Die Haftung der Beklagten stütze sich auch auf andere Rechtsgründe. Die groben Verfahrensmängel und die unvertretbare Rechtsauffassung der Beklagten stellten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber der Klägerin dar, als Haftungsmaßstab sei Paragraph 1299, ABGB heranzuziehen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im Wesentlichen ein, dass eine Haftung schon deshalb nicht bestehe, weil keine Anfechtungsklage nach Paragraph 595, ZPO erhoben worden sei. Darüber hinaus sei den Beklagten keine Verletzung vertraglicher Pflichten vorzuwerfen, sei es betreffend die Verfahrensführung oder in materiellrechtlicher Hinsicht. Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten ins Auge fassen wolle, können diese nicht strenger beurteilt werden als Richter staatlicher Gerichte, das heißt es könnte in analoger Anwendung des Amtshaftungsgesetzes eine Haftung nur bei zumindest grober Fahrlässigkeit in Frage kommen. Eine solche liege aber nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Haftung von Schiedsrichtern - neben Paragraph 584, Absatz 2, ZPO - nur dann in Frage komme, wenn es zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, ZPO gekommen sei und die Schiedsrichter grobes Verschulden daran treffe. Lediglich hilfsweise stützte das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens auch darauf, dass den Beklagten weder erhebliche Verfahrensverstöße noch eine unvertretbare Verkennung der Rechtslage vorzuwerfen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (auch infolge sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Veröffentlichung der einzig einschlägigen Entscheidung (ZBl 1929, 79) nur eine verkürzte Begründung enthält und neuere Rechtsprechung nicht besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 584, Absatz 2, ZPO haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. In dieser Bestimmung ist zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen (3 Ob 573/1928 = ZBl 1929/79; Weißmann, „Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrages, Schiedsrichterhaftung" in FS Welser 1149, 1160), doch lässt sich aus dieser Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten Paragraph 584, Absatz 2, ZPO funktionslos wäre (Weißmann aaO 1160). Daraus, dass ein Schiedsspruch nicht wie ein Richterspruch wegen Rechtsirrtums, unrichtiger Beweiswürdigung oder wesentlicher Verfahrensmängel angefochten werden, sondern nur aus bestimmten, in Paragraph 595, ZPO aufgezählten Gründen für wirkungslos erklärt werden kann, schloss der Oberste Gerichtshof in ZBl 1929/79, dass auch die subjektive Verantwortlichkeit des Schiedsrichters durch die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der für das schiedsrichterliche Verfahren geltenden Grundsätze und Vorschriften bedingt ist, dass also nur ein die Unwirksamkeit des Schiedsspruches verursachendes Verhalten des Schiedsrichters schadenersatzpflichtig macht. Weißmann stellt überzeugend dar, dass damit sinnvollerweise nicht jene Fälle gemeint sein können, in denen das Schiedsgericht einen Nichtspruch fällt, also eine Erklärung abgibt, die so fehlerhaft ist, dass von einem Schiedsspruch erst gar nicht gesprochen werden kann. Solche Fälle seien nämlich problemlos als solche der Verweigerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren. Gemeint seien konsequenterweise solche Fälle, in denen ein Schiedsspruch gefällt wurde, der alle Merkmale eines Schiedsspruchs hat, der jedoch deshalb unwirksam ist, weil er vom ordentlichen Gericht infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben wurde. Erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt somit zu einem „unwirksamen" Schiedsspruch im Sinne der vorgenannten Entscheidung (Weißmann aaO 1161). Weist daher ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Auf diese Weise wird zwar der Haftungsrahmen des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO leer liefe und somit sinnlos wäre (Weißmann aaO). Zum Verfahrensverstoß muss also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, ZPO hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Fasching (ZPO römisch IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürwortet.

Zu den Anfechtungsbegrenzungen des Paragraph 595, ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Weißmann (aaO 1165 f) weist zutreffend darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, ZPO verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Wollte man aber einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, dann erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen ist, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle sind, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibt. Mit Weißmann (aaO) ist der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthält und der Vorstellung widerspricht, dass die Rechtsordnung Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergibt, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter geht als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwendet und nur Pflichtverletzungen sanktioniert, welche mit öffentlicher Strafe bedroht sind (Weißmann aaO 1165, FN 31; 1 Ob 253/97f = RdW 1998, 551 ua). Weißmann (aaO 1166) zieht überdies auch den Vergleich zu den ICC rules of arbitration 1975 sowie zu den Regelungen in den USA, welche jeweils eine ebenfalls günstigere Position des Schiedsrichters erkennen lassen. Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den Paragraph 584, Absatz 2, und Paragraph 595, ZPO eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergibt, welche der von der Klägerin gewünschten unbegrenzten Vertragshaftung entgegensteht. Da hier feststeht, dass eine Haftung weder auf Paragraph 584, Absatz 2, ZPO noch auf einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 595, ZPO gestützt werden kann, kann es auf sich beruhen, welcher Haftungsmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre.

Der Revision war sohin kein Erfolg zu bescheiden.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E77615

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00126.04A.0606.000

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20050606_OGH0002_0090OB00126_04A0000_000