Die Revision ist zulässig, weil die Veröffentlichung der einzig einschlägigen Entscheidung (ZBl 1929, 79) nur eine verkürzte Begründung enthält und neuere Rechtsprechung nicht besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 584 Abs 2 ZPO haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. In dieser Bestimmung ist zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen (3 Ob 573/1928 = ZBl 1929/79; Weißmann, „Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrages, Schiedsrichterhaftung" in FS Welser 1149, 1160), doch lässt sich aus dieser Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten § 584 Abs 2 ZPO funktionslos wäre (Weißmann aaO 1160). Daraus, dass ein Schiedsspruch nicht wie ein Richterspruch wegen Rechtsirrtums, unrichtiger Beweiswürdigung oder wesentlicher Verfahrensmängel angefochten werden, sondern nur aus bestimmten, in § 595 ZPO aufgezählten Gründen für wirkungslos erklärt werden kann, schloss der Oberste Gerichtshof in ZBl 1929/79, dass auch die subjektive Verantwortlichkeit des Schiedsrichters durch die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der für das schiedsrichterliche Verfahren geltenden Grundsätze und Vorschriften bedingt ist, dass also nur ein die Unwirksamkeit des Schiedsspruches verursachendes Verhalten des Schiedsrichters schadenersatzpflichtig macht. Weißmann stellt überzeugend dar, dass damit sinnvollerweise nicht jene Fälle gemeint sein können, in denen das Schiedsgericht einen Nichtspruch fällt, also eine Erklärung abgibt, die so fehlerhaft ist, dass von einem Schiedsspruch erst gar nicht gesprochen werden kann. Solche Fälle seien nämlich problemlos als solche der Verweigerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren. Gemeint seien konsequenterweise solche Fälle, in denen ein Schiedsspruch gefällt wurde, der alle Merkmale eines Schiedsspruchs hat, der jedoch deshalb unwirksam ist, weil er vom ordentlichen Gericht infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben wurde. Erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt somit zu einem „unwirksamen" Schiedsspruch im Sinne der vorgenannten Entscheidung (Weißmann aaO 1161). Weist daher ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Auf diese Weise wird zwar der Haftungsrahmen des § 584 Abs 2 ZPO erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des § 584 Abs 2 ZPO leer liefe und somit sinnlos wäre (Weißmann aaO). Zum Verfahrensverstoß muss also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 595 ZPO hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Fasching (ZPO IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürwortet.Gemäß Paragraph 584, Absatz 2, ZPO haftet der Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden. In dieser Bestimmung ist zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen (3 Ob 573/1928 = ZBl 1929/79; Weißmann, „Drei Fragen zur Reform der Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedsrichterqualifikation, Gültigkeit des Schiedsvertrages, Schiedsrichterhaftung" in FS Welser 1149, 1160), doch lässt sich aus dieser Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten Paragraph 584, Absatz 2, ZPO funktionslos wäre (Weißmann aaO 1160). Daraus, dass ein Schiedsspruch nicht wie ein Richterspruch wegen Rechtsirrtums, unrichtiger Beweiswürdigung oder wesentlicher Verfahrensmängel angefochten werden, sondern nur aus bestimmten, in Paragraph 595, ZPO aufgezählten Gründen für wirkungslos erklärt werden kann, schloss der Oberste Gerichtshof in ZBl 1929/79, dass auch die subjektive Verantwortlichkeit des Schiedsrichters durch die vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung der für das schiedsrichterliche Verfahren geltenden Grundsätze und Vorschriften bedingt ist, dass also nur ein die Unwirksamkeit des Schiedsspruches verursachendes Verhalten des Schiedsrichters schadenersatzpflichtig macht. Weißmann stellt überzeugend dar, dass damit sinnvollerweise nicht jene Fälle gemeint sein können, in denen das Schiedsgericht einen Nichtspruch fällt, also eine Erklärung abgibt, die so fehlerhaft ist, dass von einem Schiedsspruch erst gar nicht gesprochen werden kann. Solche Fälle seien nämlich problemlos als solche der Verweigerung eines Schiedsspruchs zu qualifizieren. Gemeint seien konsequenterweise solche Fälle, in denen ein Schiedsspruch gefällt wurde, der alle Merkmale eines Schiedsspruchs hat, der jedoch deshalb unwirksam ist, weil er vom ordentlichen Gericht infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben wurde. Erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt somit zu einem „unwirksamen" Schiedsspruch im Sinne der vorgenannten Entscheidung (Weißmann aaO 1161). Weist daher ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, dann haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Ein Ersatzanspruch kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und die Anfechtung erfolgreich war. Auf diese Weise wird zwar der Haftungsrahmen des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO erweitert, keineswegs aber soweit geöffnet, dass die Bestimmung des Paragraph 584, Absatz 2, ZPO leer liefe und somit sinnlos wäre (Weißmann aaO). Zum Verfahrensverstoß muss also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach Paragraph 595, ZPO hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden kann. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Fasching (ZPO römisch IV 772 f; derselbe „Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht" 72 f), der überdies eine Analogie zu den Haftungsbegrenzungen des Amtshaftungsgesetzes befürwortet.
Zu den Anfechtungsbegrenzungen des § 595 ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Weißmann (aaO 1165 f) weist zutreffend darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach § 595 ZPO verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Wollte man aber einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, dann erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen ist, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle sind, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibt. Mit Weißmann (aaO) ist der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthält und der Vorstellung widerspricht, dass die Rechtsordnung Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergibt, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter geht als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwendet und nur Pflichtverletzungen sanktioniert, welche mit öffentlicher Strafe bedroht sind (Weißmann aaO 1165, FN 31; 1 Ob 253/97f = RdW 1998, 551 ua). Weißmann (aaO 1166) zieht überdies auch den Vergleich zu den ICC rules of arbitration 1975 sowie zu den Regelungen in den USA, welche jeweils eine ebenfalls günstigere Position des Schiedsrichters erkennen lassen. Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den § 584 Abs 2 und § 595 ZPO eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergibt, welche der von der Klägerin gewünschten unbegrenzten Vertragshaftung entgegensteht. Da hier feststeht, dass eine Haftung weder auf § 584 Abs 2 ZPO noch auf einen Anfechtungsgrund nach § 595 ZPO gestützt werden kann, kann es auf sich beruhen, welcher Haftungsmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre.Zu den Anfechtungsbegrenzungen des Paragraph 595, ZPO hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (7 Ob 265/02z mwN), dass zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden sind und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterliegen, und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen können als die staatlichen Gerichte, ein wesentlicher Unterschied besteht. Daher ist nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens eine Anfechtung möglich. Weißmann (aaO 1165 f) weist zutreffend darauf hin, dass ein Schadenersatzprozess gegen Schiedsrichter, die einen Aufhebungsgrund nach Paragraph 595, ZPO verschuldet haben, erst nach einem erfolgreichen Anfechtungsprozess mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Wollte man aber einen Schadenersatzanspruch gegenüber Schiedsrichtern auch wegen Verfehlungen zulassen, die als Anfechtungsgründe nicht ausreichen, dann erschiene es höchst inkonsequent, die Schiedsrichter einerseits in Anfechtungsfällen erst dann in Anspruch nehmen zu können, wenn der Anfechtungsprozess gewonnen ist, in Fällen geringfügigerer Verfehlungen, als es die Anfechtungsfälle sind, hingegen sogleich und überdies noch mit der Chance, weit höhere Entschädigungen zu erhalten als in Anfechtungsfällen, weil der Schiedsspruch mangels Anfechtbarkeit ja rechtskräftig bleibt. Mit Weißmann (aaO) ist der Schluss zu ziehen, dass ein solches Ergebnis einen auffallenden Wertungswiderspruch enthält und der Vorstellung widerspricht, dass die Rechtsordnung Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass ein Rechtsvergleich mit anderen Rechtsordnungen ergibt, dass der so angewendete Haftungsmaßstab ohnehin weiter geht als beispielsweise in Deutschland, wo der Bundesgerichtshof das „Richterprivileg bei Spruchtätigkeit" auch auf Schiedsrichter anwendet und nur Pflichtverletzungen sanktioniert, welche mit öffentlicher Strafe bedroht sind (Weißmann aaO 1165, FN 31; 1 Ob 253/97f = RdW 1998, 551 ua). Weißmann (aaO 1166) zieht überdies auch den Vergleich zu den ICC rules of arbitration 1975 sowie zu den Regelungen in den USA, welche jeweils eine ebenfalls günstigere Position des Schiedsrichters erkennen lassen. Zusammenfassend ist daher den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass sich aus den Paragraph 584, Absatz 2, und Paragraph 595, ZPO eine Haftungsbeschränkung von Schiedsrichtern ergibt, welche der von der Klägerin gewünschten unbegrenzten Vertragshaftung entgegensteht. Da hier feststeht, dass eine Haftung weder auf Paragraph 584, Absatz 2, ZPO noch auf einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 595, ZPO gestützt werden kann, kann es auf sich beruhen, welcher Haftungsmaßstab innerhalb dieser Grenzen anzulegen wäre.
Der Revision war sohin kein Erfolg zu bescheiden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.