Die dem Mieter von mehreren Mitvermietern geschuldete vertragliche Verkehrssicherungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0020884, RS0016407, RS0113602; 3Ob569/81 = MietSlg33.217 ua) ist unteilbar. Für Schäden, die aus der Verletzung einer solchen Verpflichtung entstehen, haften mehrere Schuldner (Vertragspartner) gemäß §1303 ABGB zur ungeteilten Hand (vgl Reischauer in Rummel³ Rz1 zu §1303 ABGB).Die dem Mieter von mehreren Mitvermietern geschuldete vertragliche Verkehrssicherungspflicht vergleiche RIS-Justiz RS0020884, RS0016407, RS0113602; 3Ob569/81 = MietSlg33.217 ua) ist unteilbar. Für Schäden, die aus der Verletzung einer solchen Verpflichtung entstehen, haften mehrere Schuldner (Vertragspartner) gemäß §1303 ABGB zur ungeteilten Hand vergleiche Reischauer in Rummel³ Rz1 zu §1303 ABGB).