1. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage (auch des Aufhebungsverfahrens) stellt eine vom Gesetzgeber an eng umgrenzte Voraussetzungen geknüpfte Ausnahme von der aus der Rechtskraft der Vorentscheidung abgeleiteten Einmaligkeitswirkung dar. Liegen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, ist ein dessen ungeachtet durchgeführtes Verfahren (und zwar auch schon das Aufhebungsverfahren) wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Einmaligkeitswirkung des Vorprozesses nichtig (9 ObA 351/98b; 5 Ob 11/04k). Der Oberste Gerichtshof vertritt daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Berufungsgericht aus Anlass einer Berufung das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage - unter Nichtigerklärung des vorangegangenen Verfahrens - zurückzuweisen hat, wenn es zum Ergebnis kommt, dass die Wiederaufnahmsklage, über die das Erstgericht mit Urteil entschieden hat, auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wurde (RIS-Justiz RS0044681).
Verneint bereits das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, weist es die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO aber nicht mit Beschluss zurück, sondern geschieht dies mit Urteil, so hat es sich in der Entscheidungsform vergriffen. In Wahrheit liegt dann dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist (JBl 2000, 193 mwN; RISVerneint bereits das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, weist es die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 543, ZPO aber nicht mit Beschluss zurück, sondern geschieht dies mit Urteil, so hat es sich in der Entscheidungsform vergriffen. In Wahrheit liegt dann dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist (JBl 2000, 193 mwN; RIS-Justiz RS0023346). Das Erstgericht hat mit seiner Begründung, dass kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 ZJustiz RS0023346). Das Erstgericht hat mit seiner Begründung, dass kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Z 7 ZPO vorliegt, die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage wahrgenommen. Das Gericht zweiter Instanz hatte somit als Rekursgericht die „Berufung" als Rekurs zu behandeln. Inhaltlich liegt ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vor, der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar ist, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 2000, 193). Dass das Erstgericht zunächst eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ändert im Hinblick auf § 543 ZPO nichts an der Erledigungsform (4 Ob 507/89).7 ZPO vorliegt, die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage wahrgenommen. Das Gericht zweiter Instanz hatte somit als Rekursgericht die „Berufung" als Rekurs zu behandeln. Inhaltlich liegt ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vor, der gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar ist, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 2000, 193). Dass das Erstgericht zunächst eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ändert im Hinblick auf Paragraph 543, ZPO nichts an der Erledigungsform (4 Ob 507/89).
Nun hat das Gericht zweiter Instanz unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Wiederaufnahmsklage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts zurückgewiesen und das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt. Erachtet sich aber ein als Rekursgericht angerufenes (bzw anzurufendes) Gericht zweiter Instanz zu einer Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage bestimmt, so ist dieser Beschluss wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluss (§ 519 Abs 1 Z519 Absatz eins, Z 1 ZPO) anfechtbar, ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 ZPO vorliegen müssten (SZ 59/28; EvBl 2001/274; 1 Ob 26/02h; RIS1 ZPO) anfechtbar, ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, ZPO vorliegen müssten (SZ 59/28; EvBl 2001/274; 1 Ob 26/02h; RIS-Justiz RS0043774; E. Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 3). Dies gilt auch für die Frage des Streitwerts (vgl RZ 1992/1 mwN; 2 Ob 2260/96h; E. Kodek aaO); insoweit bedarf § 528 Abs 2 ZPO einer berichtigenden Auslegung (SZ 59/28). aaO); insoweit bedarf Paragraph 528, Absatz 2, ZPO einer berichtigenden Auslegung (SZ 59/28).
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist somit zulässig.
2. Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach § 530 Abs Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach Paragraph 530, Abs 1 Z 7 ZPO nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage berechtigen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine für die Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (RIS-Justiz RS0044676). Dabei müssen zwar die neuen Tatsachen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0044437), nicht aber auch die neuen Beweismittel (RIS-Justiz RS0044441), sodass auch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptprozess entstandene - und nicht nur benutzbar gewordene - Beweismittel taugliche Wiederaufnahmsgründe sein können (MietSlg 32.732 mwN; EvBl 2002/215). Voraussetzung ist dabei allerdings, dass eine bestimmte Tatsache im Hauptprozess zwar behauptet wurde, jedoch nicht bewiesen werden konnte und das neue Beweismittel nunmehr eben den Beweis dieser Tatsache erbringen soll (EvBl 1970/234 uva).
Die Rechtsprechung zu neu entstandenen Beweismitteln hat die Klägerin offensichtlich im Auge, wenn sie den Bescheid vom 16.10.2003 als nunmehr - erstmals - verfügbares Beweismittel und damit tauglichen Wiederaufnahmsgrund darzustellen versucht. Allerdings übersieht die Klägerin dabei, dass bei Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache (9 ObA 59/01v = RdW 2002, 236) oder ein neues Beweismittel (8 ObA 292/94) in abstracto geeignet gewesen wären, im Hauptprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, von der vom Wiederaufnahmswerber unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Hauptprozess auszugehen ist.
Vorliegendenfalls wurde in den wiederaufzunehmenden Verfahren die Rechtsansicht vertreten, ein allfälliges Zugeständnis der Wasserrechtsbehörde, sich mit den Abweichungen vom Bescheidziel (hinsichtlich der Mindesttiefe des Grundwasserteichs) zufrieden zu geben, könne keine gesicherte Rechtsposition verschaffen. Von einem klaren und überwiegenden Vorteil der Nassbaggerung für die Beklagten könnte daher allenfalls (erst) ausgegangen werden, wenn bescheidmäßig eine Bewilligung der weiteren Nutzung als Bade- und Fischteich erteilt werden sollte. Diese Rechtsansicht hat die Klägerin in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in den wiederaufzunehmenden Verfahren zwar als „schlicht unrichtig" bezeichnet, habe die Wasserrechtsbehörde die Kollaudierung doch nur deshalb bislang nicht vorgenommen gehabt, weil unter anderem die Beklagten - wahrscheinlich aus Sorge vor Zahlungspflichten für die Kosten der Nassbaggerung - gegen eine solche Maßnahme im Wasserrechtsverfahren aufgetreten seien. Allerdings hat dem das Berufungsgericht in den wiederaufzunehmenden Verfahren zutreffend das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO entgegen gehalten, sodass von einer mangelnden Behauptung der angeblichen „Tatsache" auszugehen ist.Vorliegendenfalls wurde in den wiederaufzunehmenden Verfahren die Rechtsansicht vertreten, ein allfälliges Zugeständnis der Wasserrechtsbehörde, sich mit den Abweichungen vom Bescheidziel (hinsichtlich der Mindesttiefe des Grundwasserteichs) zufrieden zu geben, könne keine gesicherte Rechtsposition verschaffen. Von einem klaren und überwiegenden Vorteil der Nassbaggerung für die Beklagten könnte daher allenfalls (erst) ausgegangen werden, wenn bescheidmäßig eine Bewilligung der weiteren Nutzung als Bade- und Fischteich erteilt werden sollte. Diese Rechtsansicht hat die Klägerin in ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in den wiederaufzunehmenden Verfahren zwar als „schlicht unrichtig" bezeichnet, habe die Wasserrechtsbehörde die Kollaudierung doch nur deshalb bislang nicht vorgenommen gehabt, weil unter anderem die Beklagten - wahrscheinlich aus Sorge vor Zahlungspflichten für die Kosten der Nassbaggerung - gegen eine solche Maßnahme im Wasserrechtsverfahren aufgetreten seien. Allerdings hat dem das Berufungsgericht in den wiederaufzunehmenden Verfahren zutreffend das Neuerungsverbot nach Paragraph 482, ZPO entgegen gehalten, sodass von einer mangelnden Behauptung der angeblichen „Tatsache" auszugehen ist.
Damit stellt der Bescheid vom 16. 10. 2003 aber nicht nur ein neues Beweismittel (nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptprozess) dar, sondern handelt es sich dabei inhaltlich auch um eine neue Tatsache selbst (vgl SZ 40/120 zum insofern durchaus vergleichbaren Fall der nachträglichen devisenbehördlichen Genehmigung eines Vertrags). Hat die Klägerin ihre Wiederaufnahmsklage auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt, dann war die Klage unter Aufhebung des Ersturteils und Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen.2003 aber nicht nur ein neues Beweismittel (nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptprozess) dar, sondern handelt es sich dabei inhaltlich auch um eine neue Tatsache selbst vergleiche SZ 40/120 zum insofern durchaus vergleichbaren Fall der nachträglichen devisenbehördlichen Genehmigung eines Vertrags). Hat die Klägerin ihre Wiederaufnahmsklage auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt, dann war die Klage unter Aufhebung des Ersturteils und Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Einheitswert gebührt gemäß § 23 Abs 3 RATG nur im Ausmaß von 60Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Einheitswert gebührt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG nur im Ausmaß von 60 %.