-
11 Os 51/96
Entscheidungstext
OGH
23.04.1996
11 Os 51/96
-
12 Os 78/00
Entscheidungstext
OGH
14.09.2000
12 Os 78/00
Beisatz: Die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft kann auf andere als die in erster Instanz bejahten oder auch auf zusätzliche Haftgründe gestützt werden, weil die der umfassenden amtswegigen Beurteilung - durch den Gerichtshof zweiter Instanz unterliegende - Frage, durch welchen Haftgrund die bekämpfte Haftverhängung fundiert ist, allein die Beschlussbegründung betrifft. (T1)
-
13 Os 76/02
Entscheidungstext
OGH
26.06.2002
13 Os 76/02
Auch; Beis ähnlich wie T1
-
13 Os 122/02
Entscheidungstext
OGH
13.11.2002
13 Os 122/02
Vgl; Beisatz: Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T2); Beisatz: § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden. (T3)
-
13 Os 35/03
Entscheidungstext
OGH
26.03.2003
13 Os 35/03
Vgl; Beis wie T2 nur: Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. (T4); Beis ähnlich T3
-
12 Os 28/03
Entscheidungstext
OGH
08.05.2003
12 Os 28/03
Vgl auch; Beisatz: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet; hiebei hat es den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von Ausnahmen (vgl insbesonders § 114 Abs 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf. (T5)
-
13 Os 21/04
Entscheidungstext
OGH
07.04.2004
13 Os 21/04
Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht, ist an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden. (T6)
-
13 Os 7/04
Entscheidungstext
OGH
07.04.2004
13 Os 7/04
Vgl; Beis wie T6
-
14 Os 71/04
Entscheidungstext
OGH
13.07.2004
14 Os 71/04
Vgl; Beis wie T6
-
15 Os 11/05i
Entscheidungstext
OGH
17.02.2005
15 Os 11/05i
Auch
-
14 Os 131/04
Entscheidungstext
OGH
08.03.2005
14 Os 131/04
Vgl; Beisatz: In einem Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Einwände gebunden zu sein, zu entscheiden hat. (T7)
-
14 Os 76/05s
Entscheidungstext
OGH
29.07.2005
14 Os 76/05s
Auch; Beis wie T1
-
15 Os 109/06b
Entscheidungstext
OGH
29.03.2007
15 Os 109/06b
Auch; Beis wie T5 nur: Das Beschwerdegericht ist ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet. (T8); Beisatz: Hier: Rechtswidriger Kostenbestimmungsbeschluss. (T9)
-
13 Os 125/07t
Entscheidungstext
OGH
05.12.2007
13 Os 125/07t
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich umfasst eine gemäß §114 StPO erhobene Beschwerde den angefochtenen Beschluss als Ganzes. Eine Beschwerdeausführung ist daher nicht nötig, in Offizialverfahren hat aber der Staatsanwalt auch die Richtung der Anfechtung anzugeben. Da der Beschwerdeführer somit nicht begründungspflichtig ist, kann eine allenfalls doch beigesetzte Begründung den Beschwerdegegenstand prinzipiell nicht beschränken. Anzunehmen ist eine solche Beschränkung nur dann, wenn der darauf gerichtete Wille eindeutig erkennbar ist (zum Ganzen WK-StPO § 114 Rz 13 bis 15). (T10)
-
13 Os 95/08g
Entscheidungstext
OGH
27.08.2008
13 Os 95/08g
Vgl aber; Beisatz: Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Begründungspflicht (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO), jedoch nicht mit der Konsequenz, dass in Richtung des Beschwerdestandpunkts nicht vorgetragene Argumente unbeachtlich wären. § 89 Abs 2 dritter Satz (erster Fall) StPO beschreibt demnach keinen Fall der Amtswegigkeit, ist vielmehr Ausdruck fehlender Bezeichnungspflicht des Beschwerdeführers. Amtswegigkeit, nämlich ein Vorgehen nicht in Erledigung, vielmehr aus Anlass der Beschwerde, spricht erst der zweite Fall des § 89 Abs 2 dritter Satz StPO an. (T11)
-
15 Os 33/09f
Entscheidungstext
OGH
18.03.2009
15 Os 33/09f
Beisatz: Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß § 89 Abs 1 StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist. (T12)
-
16 Bkd 4/11
Entscheidungstext
OGH
21.05.2012
16 Bkd 4/11
Vgl; Beis wie T7
-
25 Os 8/14k
Entscheidungstext
OGH
05.08.2014
25 Os 8/14k
Auch
-
14 Os 84/14f
Entscheidungstext
OGH
28.10.2014
14 Os 84/14f
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
-
12 Os 128/15p
Entscheidungstext
OGH
19.11.2015
12 Os 128/15p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T12
-
24 Ds 2/18f
Entscheidungstext
OGH
03.12.2018
24 Ds 2/18f
Vgl
-
12 Os 37/19m
Entscheidungstext
OGH
15.10.2020
12 Os 37/19m
Vgl
-
14 Os 52/21k
Entscheidungstext
OGH
01.06.2021
14 Os 52/21k
Vgl