Der Rekurs der gegen diese Entscheidung ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Gültigkeit einer Klausel wie der in Frage stehenden in allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nicht zu beurteilen hatte; das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, Schadenersatzansprüche seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin keine fristgerechte Mängelrüge erhoben habe. Sie übersehen damit, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht aus einem Mangel der Ware selbst, sondern aus einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (nämlich der unterlassenen Aufklärung über die mangelnde Eignung der bestellten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck) ableitet. Ist aber die Ware an sich mängelfrei, besteht keine Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB (Kramer in Straube, HGB³ §§ 377, 378 Rz 53 mwN; Kerschner in Jabornegg, HGB § 378 Rz 35; vgl auch 1 Ob 680/80 = SZ 53/164).Die Beklagten vertreten den Standpunkt, Schadenersatzansprüche seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin keine fristgerechte Mängelrüge erhoben habe. Sie übersehen damit, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht aus einem Mangel der Ware selbst, sondern aus einer Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (nämlich der unterlassenen Aufklärung über die mangelnde Eignung der bestellten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck) ableitet. Ist aber die Ware an sich mängelfrei, besteht keine Rügepflicht nach Paragraphen 377,, 378 HGB (Kramer in Straube, HGB³ Paragraphen 377,, 378 Rz 53 mwN; Kerschner in Jabornegg, HGB Paragraph 378, Rz 35; vergleiche auch 1 Ob 680/80 = SZ 53/164).
Nach Auffassung der Beklagten ist die Vereinbarung, wonach Schadenersatzansprüche spätestens drei Jahre nach Lieferung verjähren, nicht gröblich benachteiligend und damit wirksam. Auch die Gewährleistungsfrist beginne mit der Ablieferung zu laufen; unbeachtlich sei, wann erstmals ein Mangel festgestellt werden könne. Für einen verantwortlichen Unternehmer sei es geboten, im Verkehr mit anderen Unternehmern die Gefahr der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf einen überschaubaren Zeitraum einzugrenzen. Dazu ist zu erwägen:
Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung den Vertragspartner gröblich benachteiligt (§ 879 Abs 3 ABGB), hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Abweichungen vom dispositiven Recht können unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (1 Ob 1/00d = JBl 2001, 232 mwN).Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung den Vertragspartner gröblich benachteiligt (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB), hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Abweichungen vom dispositiven Recht können unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung sein, wenn sich dafür keine sachliche Rechtfertigung ins Treffen führen lässt, jedenfalls aber dann, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob die Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm sachlich gerechtfertigt ist, erfordert damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung (1 Ob 1/00d = JBl 2001, 232 mwN).
Der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB steht es nicht entgegen, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - gemessen am dispositiven Recht - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (1 Ob 144/04i; RIS-Justiz RS0119323).Der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB steht es nicht entgegen, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - gemessen am dispositiven Recht - sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Handelsverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (1 Ob 144/04i; RIS-Justiz RS0119323).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, ist bei der gesetzlichen Regelung der Verjährung anzusetzen. Anders als die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB beginnt die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen (§ 1489 ABGB) mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3 mwN).Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, ist bei der gesetzlichen Regelung der Verjährung anzusetzen. Anders als die Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB beginnt die kurze (dreijährige) Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen (Paragraph 1489, ABGB) mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 3 mwN).
Die hier zu beurteilende Vereinbarung einer Vorverlegung des gesetzlichen Fristbeginns kommt im Ergebnis einer freizeichnungsähnlichen Verjährungsverkürzung gleich (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt AGBG9 § 9 Rz 158). Die zu einer vertraglichen Verkürzung von Verjährungsfristen in Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen können daher auch im Anlassfall dienlich sein.Die hier zu beurteilende Vereinbarung einer Vorverlegung des gesetzlichen Fristbeginns kommt im Ergebnis einer freizeichnungsähnlichen Verjährungsverkürzung gleich (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt AGBG9 Paragraph 9, Rz 158). Die zu einer vertraglichen Verkürzung von Verjährungsfristen in Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen können daher auch im Anlassfall dienlich sein.
In Österreich wird die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist - in den Grenzen des § 879 ABGB - grundsätzlich für zulässig erachtet (M. Bydlinski aaO § 1502 Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0034782). Eine solche Vereinbarung kann auch in AGB erfolgen (1 Ob 1/00d = JBl 2001, 232; RIS-Justiz RS0114323).In Österreich wird die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist - in den Grenzen des Paragraph 879, ABGB - grundsätzlich für zulässig erachtet (M. Bydlinski aaO Paragraph 1502, Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0034782). Eine solche Vereinbarung kann auch in AGB erfolgen (1 Ob 1/00d = JBl 2001, 232; RIS-Justiz RS0114323).
Auch in Deutschland ist die Verkürzung von Verjährungsfristen grundsätzlich zulässig. Ob durch eine solche Verkürzung eine nicht hinzunehmende Benachteiligung eines Vertragspartners (vgl § 9 dAGBG) eintritt, ist im Weg einer Interessenabwägung zu beurteilen. Nach Rechtsprechung und Lehre ist darauf abzustellen, ob die Verkürzung zu einer weitgehenden Verhinderung oder erheblichen Behinderung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche führt, was immer dann der Fall ist, wenn die Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage unangemessen verkürzt wird oder wenn die verbleibende Frist die Zeit nicht abdeckt, in der Mängel gewöhnlicherweise auftreten (Coester in Staudinger, BGB13 § 9 AGBG Rz 546 mwN; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher AGBG4 § 11 Nr 10f Rz 12). Zu berücksichtigen ist, welche Zeit üblicherweise erforderlich ist, um bestimmte Ansprüche geltend machen zu können (Wolf aaO). Benachteiligungen eines Vertragspartners können durch ein besonderes Interesse der Verwenderseite an einer Verkürzung aufgewogen werden, etwa wenn die Zeit zur Entdeckung der Mängel beim entsprechenden Vertragstyp generell nicht erforderlich ist (Coester aaO).Auch in Deutschland ist die Verkürzung von Verjährungsfristen grundsätzlich zulässig. Ob durch eine solche Verkürzung eine nicht hinzunehmende Benachteiligung eines Vertragspartners vergleiche Paragraph 9, dAGBG) eintritt, ist im Weg einer Interessenabwägung zu beurteilen. Nach Rechtsprechung und Lehre ist darauf abzustellen, ob die Verkürzung zu einer weitgehenden Verhinderung oder erheblichen Behinderung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche führt, was immer dann der Fall ist, wenn die Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage unangemessen verkürzt wird oder wenn die verbleibende Frist die Zeit nicht abdeckt, in der Mängel gewöhnlicherweise auftreten (Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 9, AGBG Rz 546 mwN; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher AGBG4 Paragraph 11, Nr 10f Rz 12). Zu berücksichtigen ist, welche Zeit üblicherweise erforderlich ist, um bestimmte Ansprüche geltend machen zu können (Wolf aaO). Benachteiligungen eines Vertragspartners können durch ein besonderes Interesse der Verwenderseite an einer Verkürzung aufgewogen werden, etwa wenn die Zeit zur Entdeckung der Mängel beim entsprechenden Vertragstyp generell nicht erforderlich ist (Coester aaO).
Im Anlassfall ist Punkt 11 der AGB an den Verjährungsbestimmungen des dispositiven Rechts zu messen. § 1489 ABGB bewirkt, dass dem Ersatzberechtigten selbst in Fällen, in denen der Ersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Warenlieferung steht, regelmäßig die ungekürzte dreijährige Verjährungsfrist auch dann zur Verfügung steht, wenn ihm Schaden und Ersatzpflichtiger erst nach der Lieferung bekannt werden. Demgegenüber bewirkt die hier zu beurteilende Abrede nach Punkt 11 der AGB im zuletzt genannten Fall eine Verkürzung der Verjährungsfrist um den Zeitraum, der zwischen Warenlieferung und Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem liegt. Dies führt bei mehr als drei Jahre nach der Lieferung eintretenden Schäden dazu, dass der Ersatzberechtigte seinen Anspruch überhaupt nicht geltend machen kann. Um eine derartige Bestimmung dennoch als sachgerechten Interessenausgleich beurteilen zu können, bedürfte es gewichtiger Gegeninteressen des Ersatzpflichtigen. Solche sind nicht ersichtlich.Im Anlassfall ist Punkt 11 der AGB an den Verjährungsbestimmungen des dispositiven Rechts zu messen. Paragraph 1489, ABGB bewirkt, dass dem Ersatzberechtigten selbst in Fällen, in denen der Ersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Warenlieferung steht, regelmäßig die ungekürzte dreijährige Verjährungsfrist auch dann zur Verfügung steht, wenn ihm Schaden und Ersatzpflichtiger erst nach der Lieferung bekannt werden. Demgegenüber bewirkt die hier zu beurteilende Abrede nach Punkt 11 der AGB im zuletzt genannten Fall eine Verkürzung der Verjährungsfrist um den Zeitraum, der zwischen Warenlieferung und Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem liegt. Dies führt bei mehr als drei Jahre nach der Lieferung eintretenden Schäden dazu, dass der Ersatzberechtigte seinen Anspruch überhaupt nicht geltend machen kann. Um eine derartige Bestimmung dennoch als sachgerechten Interessenausgleich beurteilen zu können, bedürfte es gewichtiger Gegeninteressen des Ersatzpflichtigen. Solche sind nicht ersichtlich.
Die Beklagten haben dazu geltend gemacht, die Klausel diene ihrer Rechtssicherheit, weil sie Ersatzforderungen gegen sie auf einen überschaubaren Zeitraum beschränke. Hält man diesem Interesse den drohenden Rechtsverlust des Berechtigten entgegen, und orientiert man sich am gesetzlichen Leitbild des dispositiven Rechts, wonach dem Ersatzberechtigten hinreichend Zeit zur Prüfung und Geltendmachung seiner Ansprüche zur Verfügung stehen soll, kann eine Klausel unter dem Gesichtspunkt eines ausgewogenen Interessenausgleichs keinen Bestand haben, bei der sogar ein gänzlicher Verlust berechtigter, aber innerhalb von drei Jahren nach Lieferung noch nicht erkennbarer Ansprüche möglich ist. Es kann auch +nicht davon ausgegangen werden, dass beim hier vorliegenden Vertragstyp (Lieferung von Materialien für die Dachdeckung) typischerweise keine Zeit zur Entdeckung von Mängeln erforderlich sei.
Dem Hinweis der Beklagten auf die - von einer Erkennbarkeit des Mangels unabhängige - Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 933 ABGB und § 1489 ABGB deutlich unterschiedliche Regelungen betreffend den Beginn des Fristenlaufs getroffen hat; beide Fälle sind aber in den ihnen zugrunde liegenden Wertungen nicht vergleichbar. Der Gewährleistungsanspruch setzt kein Verschulden voraus; damit steht dem Nachteil (von der Erkennbarkeit des Mangels unabhängiger Fristbeginn) ein Vorteil (Erleichterung bei der Geltendmachung) gegenüber. Dazu kommt, dass die Gewährleistung Schadenersatzansprüche nicht ausschließt und der Käufer - hat er die Gewährleistungsfrist versäumt - bei Verschulden des Verkäufers noch immer den Ersatz des Mangelschadens (oder eines Folgeschadens) aus dem Titel des Schadenersatzes fordern kann.Dem Hinweis der Beklagten auf die - von einer Erkennbarkeit des Mangels unabhängige - Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 933, ABGB und Paragraph 1489, ABGB deutlich unterschiedliche Regelungen betreffend den Beginn des Fristenlaufs getroffen hat; beide Fälle sind aber in den ihnen zugrunde liegenden Wertungen nicht vergleichbar. Der Gewährleistungsanspruch setzt kein Verschulden voraus; damit steht dem Nachteil (von der Erkennbarkeit des Mangels unabhängiger Fristbeginn) ein Vorteil (Erleichterung bei der Geltendmachung) gegenüber. Dazu kommt, dass die Gewährleistung Schadenersatzansprüche nicht ausschließt und der Käufer - hat er die Gewährleistungsfrist versäumt - bei Verschulden des Verkäufers noch immer den Ersatz des Mangelschadens (oder eines Folgeschadens) aus dem Titel des Schadenersatzes fordern kann.
Wenn die Beklagten in ihrem Rekurs (unter Berufung auf Rechtsprechung) eine Verkürzung der Verjährungszeit auf sechs Monate oder ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem für zulässig erachtet und Punkt 11 der AGB in diesem Sinn geltungserhaltend reduziert ausgelegt wissen wollen, ist dies schon im Ansatz verfehlt: Die von den Rekurswerberinnen gewünschte Auslegung bedeutete nämlich keine bloße Reduktion einer zu weiten Klausel auf bestimmte enger gefasste - schon zuvor darunter fallende - Sachverhalte, sondern gäbe der Klausel einen gänzlich neuen - vom Vertragswillen der Parteien bei Vertragsabschluss nicht umfassten - Inhalt. Einer solchen Umdeutung steht die Parteiautonomie der Vertragsteile entgegen.
Abschließend berufen sich die Beklagten auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Klägerin habe in diese Richtung nichts vorgebracht, sodass ihr Begehren schon aus diesem Grund unberechtigt sei. Dies widerspricht nicht nur dem Akteninhalt (vgl das Vorbringen in der Streitverhandlung vom 16. 3. 2004 ON 12 S. 7), sondern die Klägerin übersieht auch, dass die Haftungsbeschränkung bisher noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Eine Erörterung dieser Umstände wird daher - ebenso wie die Frage der Rechtsnatur der verfolgten Ansprüche (Schadenersatz oder Regress) - wie vom Berufungsgericht aufgetragen im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben.Abschließend berufen sich die Beklagten auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Klägerin habe in diese Richtung nichts vorgebracht, sodass ihr Begehren schon aus diesem Grund unberechtigt sei. Dies widerspricht nicht nur dem Akteninhalt vergleiche das Vorbringen in der Streitverhandlung vom 16. 3. 2004 ON 12 Sitzung 7), sondern die Klägerin übersieht auch, dass die Haftungsbeschränkung bisher noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens war. Eine Erörterung dieser Umstände wird daher - ebenso wie die Frage der Rechtsnatur der verfolgten Ansprüche (Schadenersatz oder Regress) - wie vom Berufungsgericht aufgetragen im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben.
Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.