Rechtssatz für 4Ob49/57 9ObA127/87 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029787

Geschäftszahl

4Ob49/57; 9ObA127/87; 9ObA156/00g; 9ObA120/04v; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA34/18t

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

AngG §27 Z4 E4f
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und Nachteile für ihm damit nicht verbunden sind. Die Weigerung des Dienstnehmers bildet in einem solchen Fall den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/57
    Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 49/57
    Veröff: Arb 6714
  • 9 ObA 127/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 127/87
  • 9 ObA 156/00g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 156/00g
    Vgl auch
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    Auch; nur: Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Beschäftigung liegt. (T1); Beisatz: Bei der Feststellung des als vereinbart anzusehenden Tätigkeitsbereiches ist nicht nur die tatsächliche Verwendung ausschlaggebend. (T2)
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
    Beis wie T2
  • 9 ObA 34/18t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 34/18t
    Auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungstatbestand, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anordnung, Nichtfügen, Arbeitsverweigerung, beharrliche Dienstverweigerung, Versetzung, Unterlassen, Dienstleistung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19571015_OGH0002_0040OB00049_5700000_001

Rechtssatz für 9ObA29/93 9ObA213/94 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029509

Geschäftszahl

9ObA29/93; 9ObA213/94; 9ObA221/94; 9ObA214/94; 9ObA255/99m; 4Ob163/02b; 9ObA127/02w; 8ObA81/04a; 9ObA120/04v; 9ObA35/05w; 9ObA51/07a; 9ObA164/07v; 9ObA21/08s; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 8ObA34/12a; 9ObA109/14s; 9ObA64/15z; 8ObA17/16g; 9ObA70/16h; 8ObA50/17m; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA34/18t; 9ObA71/18h

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (hier: Aufnahme als Angestellte - Verwendung als Schadensreferentin - nachfolgende betriebsbedingte zulässige Versetzung als Sekretärin der Belegschaftsvertretung).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 29/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 29/93
    Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost) = WBl 1993,258
  • 9 ObA 213/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 213/94
    nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. (T1)
  • 9 ObA 221/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 221/94
    Beisatz: Auch eine Verschlechterungsvereinbarung für die Zukunft ist zulässig. (§ 48 ASGG) (T2)
  • 9 ObA 214/94
    Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 214/94
    nur T1; Beisatz: Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ist es hingegen ohne Belang, ob die Versetzung direktorial oder vertragsändernd erfolgte. (T3)
  • 9 ObA 255/99m
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 255/99m
    nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T4)
    Beisatz: Gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise nicht damit rechnen durfte, dass er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde. (T5)
  • 4 Ob 163/02b
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 163/02b
    nur T1; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, weil keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T6)
    Veröff: SZ 2002/95
  • 9 ObA 127/02w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 127/02w
    nur: Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T7)
  • 8 ObA 81/04a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 81/04a
    Auch; nur T4; Beisatz: Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)
    Beisatz: Unerheblich ist, ob die Versetzung verschlechternd im Sinn des § 101 ArbVG ist. (T9)
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Entscheidend ist nur die Frage, ob die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist, ob sich also die Anordnung im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen) ergebenden Weisungsbefugnis bewegt. (T10)
  • 9 ObA 35/05w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 35/05w
    Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes, ist bei Prüfung der Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung. (T11)
    Veröff: SZ 2005/122
  • 9 ObA 51/07a
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 51/07a
    Auch; nur T4; Beis wie T8
  • 9 ObA 164/07v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 164/07v
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 9 ObA 21/08s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 21/08s
    Auch; nur T7; Beisatz: Gerade Arbeitnehmer mit einem erhöhten Bestandschutz schulden ihrem Arbeitgeber erhöhte Flexibilität. (T12)
  • 9 ObA 75/09h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 75/09h
    Auch; nur T7; Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T13)
  • 9 ObA 149/11v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 149/11v
    Auch; nur T4
  • 8 ObA 34/12a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 34/12a
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 109/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
    Auch
  • 9 ObA 64/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 64/15z
    Auch; nur T1; Beis wie T8
  • 8 ObA 17/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 17/16g
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 9 ObA 70/16h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 70/16h
    Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter nach dem NÖ GVBG. (T14)
  • 8 ObA 50/17m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 50/17m
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch; Beis wie T8
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
    Beis wie T7; Beis wie T8
  • 9 ObA 34/18t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 34/18t
  • 9 ObA 71/18h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 71/18h
    Auch; nur T4; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob122/78 9ObA92/87 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021472

Geschäftszahl

4Ob122/78; 9ObA92/87; 9ObA89/90; 9ObA289/90; 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 8ObA2108/96z; 9ObA227/97s; 9ObA51/99m; 8ObA202/02t; 9ObA120/04v; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 9ObA43/13h; 9ObA64/15z; 9ObA82/15x; 8ObA35/16d; 9ObA83/16w; 9ObA85/17s; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA107/19d; 8ObA25/20i

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IE
ABGB §1153 A
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 122/78
    Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Kommentar von Gstirner)
  • 9 ObA 92/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
    Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171
  • 9 ObA 89/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 89/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 289/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 289/90
    Auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,242
  • 9 ObA 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 171/94
    Auch; nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend. (T2)
    Beisatz: Ebenso für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung. (T3)
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
    nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. (T4)
  • 9 ObA 227/97s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 227/97s
    Beis wie T3
  • 9 ObA 51/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 51/99m
    nur T2; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T5)
    Beisatz: Auch beim Arbeitsort entscheidet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat. (T6)
  • 8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. (T7)
    Veröff: SZ 2002/163
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Arbeitsvertrages können Versetzungen einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz" in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung" des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrages überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereiches nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen. (T8)
  • 9 ObA 75/09h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 75/09h
    Auch; Beisatz: Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt. (T9)
    Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T10)
  • 9 ObA 149/11v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 149/11v
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Beis wie T3; Beisatz: Diese Grenzen sind auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich. (T11)
  • 9 ObA 64/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 64/15z
    Auch
  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Vgl; Veröff: SZ 2015/101
  • 8 ObA 35/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 35/16d
    Auch
  • 9 ObA 83/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 83/16w
    Auch; Beisatz: Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält. (T12)
  • 9 ObA 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 85/17s
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Beis wie T8
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
  • 9 ObA 107/19d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 107/19d
    Beisatz: Hier: Als Jurist zur Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung angestellter Arbeitnehmer soll nunmehr ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt (studienrechtliche statt personalrechtliche Fragestellungen). (T13)
  • 8 ObA 25/20i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 25/20i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0040OB00122_7800000_001