Rechtssatz für 7Ob117/56 7Ob144/57 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010416

Geschäftszahl

7Ob117/56; 7Ob144/57; 5Ob623/59; 1Ob56/54; 2Ob136/59; 7Ob94/56; 5Ob207/65; 1Ob227/65; 6Ob48/69; 5Ob110/73; 1Ob20/75; 2Ob516/77; 2Ob522/77; 3Ob543/81 (3Ob544/81); 5Ob737/81; 5Ob6/82; 3OB618/82; 7Ob614/84; 7Ob576/85; 3Ob630/86; 3Ob1506/88; 7Ob502/90; 1Ob687/90; 8Ob540/93; 10Ob2166/96v; 1Ob2087/96k; 8Ob300/98w; 10Ob199/99h; 10Ob205/99s; 5Ob153/00m; 6Ob94/01v; 4Ob75/01k; 3Ob195/00y; 1Ob270/02s; 1Ob212/03p; 3Ob278/04k; 7Ob37/08d; 1Ob85/08v; 5Ob168/08d; 2Ob225/10t; 1Ob112/11v; 3Ob163/15i; 8Ob153/18k; 7Ob90/19i; 1Ob106/19y

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Rechtssatz

Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt, so dass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Hauseigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Hause gehörigen Raumes aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage ist. Aber der Dritte kann den Umstand, dass er seine Befugnis zur Benützung von dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers ableitet, dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers nur dann mit Erfolg entgegensetzen, wenn ein Recht des Vertragspartners bestand, in dessen Rahmen die Erteilung des Benützungsbefugnis an den Dritten möglich war. Andernfalls handelt es sich um die bedeutungslose Ableitung eines Rechtes vom Nichtberechtigten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 117/56
    Entscheidungstext OGH 14.03.1956 7 Ob 117/56
    Veröff: MietSlg 4981
  • 7 Ob 144/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 144/57
    nur: Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt, so dass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Hauseigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Hause gehörigen Raumes aus dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers abzuleiten in der Lage ist. (T1)
    Veröff: EvBl 1957/283
  • 5 Ob 623/59
    Entscheidungstext OGH 25.02.1960 5 Ob 623/59
    nur T1
  • 1 Ob 56/54
    Entscheidungstext OGH 17.02.1954 1 Ob 56/54
    nur: Aber der Dritte kann den Umstand, dass er seine Befugnis zur Benützung von dem Rechte des Vertragspartners des Hauseigentümers ableitet, dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers nur dann mit Erfolg entgegensetzen, wenn ein Recht des Vertragspartners bestand, in dessen Rahmen die Erteilung des Benützungsbefugnis an den Dritten möglich war. Andernfalls handelt es sich um die bedeutungslose Ableitung eines Rechtes vom Nichtberechtigten. (T2)
  • 2 Ob 136/59
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 2 Ob 136/59
    nur T1; Veröff: RZ 1959,141
  • 7 Ob 94/56
    Entscheidungstext OGH 21.03.1956 7 Ob 94/56
    Ähnlich
  • 5 Ob 207/65
    Entscheidungstext OGH 12.10.1965 5 Ob 207/65
    nur T1; Beisatz: "Auch dann, wenn das Recht des Dritten schon erloschen ist". (T3)
    Veröff: RZ 1966,51 = MietSlg 17019
  • 1 Ob 227/65
    Entscheidungstext OGH 27.01.1966 1 Ob 227/65
    Auch; Veröff: MietSlg 18034
  • 6 Ob 48/69
    Entscheidungstext OGH 05.03.1969 6 Ob 48/69
    nur T1; Veröff: MietSlg 21029
  • 5 Ob 110/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 110/73
    Veröff: MietSlg 25033
  • 1 Ob 20/75
    Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 20/75
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 516/77
    Entscheidungstext OGH 24.02.1977 2 Ob 516/77
    nur T1
  • 2 Ob 522/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 2 Ob 522/77
  • 3 Ob 543/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 543/81
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Maßgebend ist nur, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauseigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist. (T4)
    Veröff: MietSlg 33029
  • 5 Ob 737/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 737/81
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mitbenützung der Wohnung durch die Mutter, aus ihrer Pflicht zur Pflege des Körpers und der Gesundheit des Kindes, welchem der Vater die Wohnung überlassen hat; Mitbenützung durch nunmehrigen Ehemann der Mutter gemäß § 90 ABGB. (T5)
  • 5 Ob 6/82
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 5 Ob 6/82
    nur T1
  • 3 Ob 618/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 618/82
    nur: Das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag - und auch die Bittleihe ist ein solcher - getroffene Verfügung beschränkt. (T6)
    Beisatz: Das aufrechte Bestandverhältnis hindert das Durchgreifen auf den Benützer der Wohnung, der sich auf die Überlassung durch den Mieter berufen kann; die Beweislast hiefür trifft den Beklagten. (T7)
    Veröff: MietSlg 34043
  • 7 Ob 614/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 614/84
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/183
  • 7 Ob 576/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 7 Ob 576/85
    Auch
  • 3 Ob 630/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 630/86
    nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beweislast für die Beendigung des Vertragsverhältnisses trifft den Vermieter. (T8)
    Veröff: JBl 1989,782
  • 3 Ob 1506/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 1506/88
    Auch
  • 7 Ob 502/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 502/90
    nur T6; Beis wie T3; Beis wie T7
  • 1 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 687/90
    Vgl auch; nur T6
  • 8 Ob 540/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 540/93
    auch: nur wie T1; Beisatz: Dies gilt nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende familienrechtliche Rechtsverhältnis noch besteht. Das prekaristische Mitbenützungsrecht des Ehegatten endet aber im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. (T9)
  • 10 Ob 2166/96v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2166/96v
    Vgl auch; nur T6
  • 1 Ob 2087/96k
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2087/96k
    Auch; Beis wie T9 nur: Dies gilt nur so lange, als das die Mitbenützung rechtfertigende Rechtsverhältnis noch besteht. (T10)
    nur T1; Beis wie T4, Beisatz: Vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses muss sich der Hauseigentümer an seinen Vertragspartner halten. (T11)
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Vgl; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Derjenige der sein Recht vom Prekaristen ableitet, kann sich auch seinem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber nicht auf einen weiteren Fortbestand des Rechts berufen kann. Nur in diesem Fall fällt durch den Widerruf des Prekariums auch eine daraus abgeleitete Benützungsbefugnis sofort weg. (T12)
    Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T13)
  • 10 Ob 199/99h
    Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 199/99h
    Vgl auch; nur T1; nur T6
  • 10 Ob 205/99s
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 Ob 205/99s
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 153/00m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 153/00m
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vermieter kann nicht nur gegen den Mieter, sondern auch gegen dessen Besucher vorgehen, wenn diese ein dem Eigentümer schädliches und die Benützungsbefugnisse des Mieters übersteigendes Verhalten setzen. (T14)
  • 6 Ob 94/01v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 94/01v
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 75/01k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 75/01k
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 195/00y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 195/00y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 270/02s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 270/02s
    Auch; Beisatz: Die Eigentümer einer Liegenschaft haben keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten, dem der Vertragspartner des Eigentümers die Sache überlassen hat und nach seinem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer auch überlassen darf. (T15)
  • 1 Ob 212/03p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 212/03p
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Vertragspartner des Eigentümers, der aufgrund des Rechtsverhältnisses mit diesem einem Dritten Räume zur Benützung überlassen darf, ist der gemäß § 97 ABGB berechtigte Ehegatte gleichzuhalten. (T16)
    Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähige gemeinsame Tochter. (T17)
    Veröff: SZ 2004/41
  • 3 Ob 278/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 278/04k
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T18)
  • 7 Ob 37/08d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 37/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. (T19)
  • 1 Ob 85/08v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 85/08v
    Vgl auch; Beisatz: Dem volljährigen (und selbsterhaltungsfähigen) Kind steht kein Anspruch auf Benutzung der bisherigen Ehewohnung seiner Eltern zu, wenn der Elternteil, von dem es sein Recht ableitet, diese Wohnung - im Gegensatz zum klagenden Elternteil - selbst nicht mehr bewohnt, etwa weil er seinen Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB verwirkte. (T20)
    Bem: Siehe RS0124250. (T21)
    Veröff: SZ 2008/131
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beis wie T4; Bem: Hier: Schadenersatz und Benützungsentgelt. (T22)
  • 2 Ob 225/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 225/10t
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 112/11v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 112/11v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein als Fruchtgenuss ausgestaltetes Wohnrecht iSd § 521 Satz 3 ABGB. (T23)
  • 3 Ob 163/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
    Auch; Beis wie T18
  • 8 Ob 153/18k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 153/18k
    Auch
  • 7 Ob 90/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 90/19i
    nur T1
  • 1 Ob 106/19y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 106/19y
    nur T1; Beisatz: Besteht zwischen demjenigen, der sein Nutzungsrecht vom Eigentümer ableitet (hier dem verstorbenen Mieter), und dem Dritten (hier dem Beklagten) hingegen kein wirksames Rechtsverhältnis, dann benützt letzterer auch im Verhältnis zum Eigentümer titellos und ist daher dessen Räumungsklage ausgesetzt. (T24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19560314_OGH0002_0070OB00117_5600000_001

Rechtssatz für 6Ob524/91 8Ob546/91 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020641

Geschäftszahl

6Ob524/91; 8Ob546/91; 4Ob535/94; 8Ob300/98w; 4Ob50/99b; 3Ob33/99w; 3Ob278/04k; 8Ob60/09w; 7Ob125/11z; 3Ob163/15i; 6Ob57/22h; 6Ob40/22h

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Rechtssatz

Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91
  • 8 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 546/91
  • 4 Ob 535/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 535/94
    Beisatz: Umsoweniger kann aber der Untermietvertrag dadurch hinfällig werden, dass der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. (T1) Veröff. SZ 67/72
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T2)
  • 4 Ob 50/99b
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 50/99b
    Auch; nur: Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. (T3)
  • 3 Ob 33/99w
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 33/99w
    Vgl auch
  • 3 Ob 278/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 278/04k
    Vgl aber; Beisatz: Der in 8Ob300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T4); Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T5)
  • 8 Ob 60/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 60/09w
    Vgl; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T6); Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der zu 8 Ob 300/98w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T7)
  • 7 Ob 125/11z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 125/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitbenützung einer Schifffahrtsanlage. (T8)
  • 3 Ob 163/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 57/22h
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 57/22h
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 40/22h
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 40/22h
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19910411_OGH0002_0060OB00524_9100000_001

Rechtssatz für 2Ob406/53 6Ob113/67 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062380

Geschäftszahl

2Ob406/53; 6Ob113/67; 4Ob592/69; 1Ob53/71; 3Ob58/86; 7Ob691/86; 6Ob524/91; 8Ob546/91; 3Ob554/94; 3Ob532/94; 4Ob2074/96w; 8Ob300/98w; 3Ob33/99w; 3Ob278/04k; 6Ob212/06d; 5Ob168/08d; 8Ob60/09w; 7Ob125/11z; 9Ob19/13d; 3Ob163/15i; 3Ob77/22b; 1Ob240/22h

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Durch die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. Wird der Untervermieter Eigentümer des Bestandgegenstandes, so verwandelt sich das Untermietverhältnis nicht in einen Hauptmietvertrag, es wird vielmehr hinfällig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 406/53
    Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 406/53
    Veröff: SZ 26/149
  • 6 Ob 113/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 6 Ob 113/67
    nur: Durch die aus welchem Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete endet auch die Untermiete, selbst wenn sie auf längere Zeit abgeschlossen worden wäre. (T1); Beisatz: Das Verhältnis zwischen Hauptmiete und Untermiete stellt jedoch ein vom Hauptmietverhältnis abgesondert bestehendes Schuldverhältnis dar. (T2) Veröff: MietSlg 19131
  • 4 Ob 592/69
    Entscheidungstext OGH 28.10.1969 4 Ob 592/69
    nur T1; Veröff: MietSlg 21249
  • 1 Ob 53/71
    Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 53/71
    nur T1; Veröff: MietSlg 23154
  • 3 Ob 58/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 3 Ob 58/86
    nur T1
  • 7 Ob 691/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 7 Ob 691/86
    nur T1
  • 6 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 524/91
    nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 546/91
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
    Vgl aber; Beisatz: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen. (T3)
  • 3 Ob 532/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 532/94
    nur T1; Beisatz: Einvernehmliche Auflösung des Hauptmietvertrages. (T4)
  • 4 Ob 2074/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
    nur T1; Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrags. (T5) Veröff: SZ 69/109
  • 8 Ob 300/98w
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 300/98w
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T6); Beis wie T2; Beisatz: Ob dieses Schuldverhältnis auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, ist nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen. (T7)
  • 3 Ob 33/99w
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 33/99w
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 278/04k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 278/04k
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T8); Beisatz: Der in 8 Ob 300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T9)
  • 6 Ob 212/06d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 212/06d
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die im Schrifttum einhellig kritisierte, in der Entscheidung 8 Ob 300/98w vertretene Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. (T10)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Vgl; Beisatz: Maßgebend ist, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist. (T11); Bem: Hier: Schadenersatz und Benützungsentgelt. (T12)
  • 8 Ob 60/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 60/09w
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T13)
  • 7 Ob 125/11z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 125/11z
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 19/13d
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 19/13d
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 3 Ob 163/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 163/15i
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 3 Ob 77/22b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2022 3 Ob 77/22b
    Vgl; Beis wie T8
  • 1 Ob 240/22h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 240/22h
    Vgl; Beis nur wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0062380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00406_5300000_002

Entscheidungstext 3Ob278/04k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex-LS 2005/15 = ecolex 2005,373 = immolex 2005,183 (Iby) = RdW 2005,420 = JBl 2005,510 = wobl 2006,227/101 - wobl 2006/101 = MietSlg 57.033

Geschäftszahl

3Ob278/04k

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung (Streitwert nach JN 4.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 1. Juli 2004, GZ 21 R 211/04v-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 14. April 2004, GZ 3 C 16/04w-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei schloss mit der späteren Betreiberin eines Cafes einen Bestandvertrag - dass es sich inhaltlich um einen Pachtvertrag handelt, ist im nunmehrigen Rekursverfahren nicht mehr strittig - über einen Geschäftsraum in einem Einkaufszentrum. Es ist vereinbart, dass die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Bestandgegenstands der schriftlichen Zustimmung der Bestandgeberin bedarf, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen mit gleichem Geschäftszweck und entsprechender Bonität.

Die Bestandnehmerin schloss Jahre später mit der beklagten Partei einen Vertrag über Einrichtung und Inventar des von der Bestandnehmerin betriebenen Cafes. Gleichzeitig vereinbarten beide Vertragsparteien, dass die „Mietrechte" an die beklagte Partei gemäß Paragraph 12 a, MRG übergehen, in eventu das Bestandobjekt von der Bestandnehmerin an die beklagte Partei „untervermietet" wird, sollte es zu keinem Mietrechtsübergang kommen. Dass die Bestandnehmerin und die beklagte Partei diese Vereinbarung nur aufgrund eines drohenden Konkurses der Bestandnehmerin und unter weiterer wirtschaftlicher Zuordnung des Betriebsergebnisses für den Geschäftsführer der Bestandnehmerin abgeschlossen hätten, konnte nicht festgestellt werden.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Räumung des Geschäftslokals, in dem das Cafe betrieben wird. Über das Vermögen der Bestandnehmerin sei der Konkurs eröffnet worden, vorher habe die Bestandnehmerin das Bestandobjekt vertragswidrig an die beklagte Partei weitergegeben. Im Hinblick auf die vereinbarte Betriebspflicht sei das Bestandverhältnis als Pachtvertrag zu qualifizieren, die Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG über die Unternehmensveräußerung sei daher nicht anzuwenden. Die klagende Partei habe überdies mit der Bestandnehmerin ein Untermietverbot vereinbart. Darüber hinaus habe sie gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bestandnehmerin den Bestandvertrag per 29. Februar 2004 aufgekündigt, sodass auch das Hauptbestandverhältnis weggefallen sei und nicht mehr bestehe.

Die beklagte Partei wendete ein, sie benütze das Bestandobjekt nicht titellos, sie habe vielmehr das Cafe gekauft und führe dieses weiter. Sie habe Unternehmen, Firma und Kundenstock erworben, es sei gemäß Paragraph 12 a, MRG zu einem Mietrechtsübergang gekommen, der mittlerweile auch angezeigt worden sei. Zwischen der beklagten Partei und der Bestandnehmerin sei für den Fall, dass es zu keinem Mietrechtsübergang gemäß Paragraph 12 a, MRG gekommen wäre, überdies ein Bestandvertrag abgeschlossen worden.

Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren mit der Begründung ab, die Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG sei nicht anwendbar, weil es sich in Wahrheit bei dem von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei mit der Bestandnehmerin abgeschlossenen Vertrag aus näher genannten Gründen um einen Pachtvertrag gehandelt habe. Ein Unterbestandverbot sei nicht ausdrücklich vereinbart worden, sodass die Bestandnehmerin als Pächterin ihre Gebrauchsrechte am Bestandgegenstand weitergeben habe dürfen. Die beklagte Partei könne aus dem Unterbestandverhältnis Rechte ableiten, ein Direktanspruch der klagenden Partei gegen die Unterbestandnehmerin bestehe daher nicht. Das Unterbestandverhältnis erlösche mit der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses grundsätzlich nicht.

Das Berufungsgericht hob über Berufung der klagenden Partei das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Frage, ob ein Untermieter oder -pächter gegen die Räumungsklage des Liegenschaftseigentümers schon bei Beendigung des Hauptbestandverhältnisses oder erst ab der Exmittierung des Hauptmieters oder -pächters ungeschützt sei, bisher nicht einheitlich beantwortet werde. Paragraph 12 a, MRG sei auf das vorliegende Pachtverhältnis nicht anwendbar. Ein generelles Untermietverbot sei nicht vereinbart worden, sondern lediglich, dass die „Vermieterin" einer „Untervermietung" zustimmen müsse, es sei denn, es handle sich beim Unterbestandnehmer um ein Unternehmen mit gleichem Geschäftszweck und entsprechender Bonität. Derartiges liege aber hier nicht vor. Die abschließende Beurteilung des vorliegenden Falles setze aber die Klärung der zwischen den Parteien strittigen Frage voraus, ob das Hauptbestandverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Bestandnehmerin bzw der Konkursmasse nach wie vor aufrecht bestehe oder nicht. Sei das Hauptbestandverhältnis bereits beendet worden, seien Personen, die ihr Recht vom Bestandnehmer ableiten, gegen die Räumungsklage des Liegenschaftseigentümers nicht mehr geschützt. Es sei nicht einsichtig, weshalb der Unterbestandnehmer - ohne jegliche rechtliche Garantien im Verfahren - im Wege der Räumungsexekution gegen den Unterbestandgeber aufgrund der Rechtskrafterstreckung nach Paragraph 568, ZPO selbst aus dem Bestandobjekt entfernt werden könnte, es dem Bestandgeber aber ungeachtet der Auflösung des Bestandverhältnisses aus welchem Grund immer nicht möglich sein sollte, direkt mittels Räumungsklage gegen den Unterbestandnehmer vorzugehen, wenn dieser das Bestandobjekt weiter nutze, obwohl derjenige, von dem er seine Berechtigung ableite, das Objekt nicht mehr nutzen dürfe. Der Titel für die Benutzung gegenüber dem Eigentümer, den der Unterbestandnehmer ja von seinem Bestandnehmer ableite, sei durch eine Aufkündigung des Bestandvertrags weggefallen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden Dritten von der Benützung seines Eigentums auszuschließen, wird durch die von ihm, sei es durch einen Mietvertrag, sei es durch einen anderen obligatorischen Vertrag getroffene Verfügung beschränkt, sodass, solange diese Verfügung aufrecht ist, nur derjenige, zu dessen Gunsten sie getroffen wurde, vom Eigentümer in Anspruch genommen werden kann, nicht aber derjenige, der sein Recht auf Benützung eines zum Haus gehörenden Raums aus dem Recht des Vertragspartners des Eigentümers abzuleiten in der Lage ist (stRsp; 7 Ob 144/57 = EvBl 1957/283 uva; zuletzt 1 Ob 212/03p = ecolex 2004, 610 mwN; RIS-Justiz RS0010416). Die Räumungsklage steht also dem Eigentümer nur beschränkt zu. Wenn der Eigentümer seine Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus oder einen Teil einem anderen durch Vertrag (Wohnrecht, Miete oder Pacht, Bittleihe) zum Bewohnen überlassen hat, hat er sich für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses seines aus dem Eigentumsrecht fließenden freien Verfügungsrechts begeben. Er kann gegen eine Benützung nur mehr aufgrund des Vertrags gegen seinen Vertragspartner einschreiten; gegen einen Dritten, der mit dessen Zustimmung das Objekt benützt, steht ihm ein unmittelbares Klagerecht nicht zu. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Vertragspartner des Eigentümers abgeleitete Benützungserlaubnis noch aufrecht ist; maßgebend ist nur, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und seinem Vertragspartner noch aufrecht ist (9 Ob 508/95 = woBl 1997, 40; Klicka in Schwimann3, Paragraph 366, ABGB Rz 11 mwN).

Der in 8 Ob 300/98w (= JBl 1999, 736 [Apathy] = ecolex 1999, 684 [Wilhelm] = RdW 1999, 793 = MietSlg 51/21) vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, worauf das Erstgericht - dem von der beklagten Partei auch noch in dritter Instanz vertretenen Standpunkt folgend -) die Abweisung des Räumungsbegehrens unabhängig davon gestützt hat, ob das Hauptbestandverhältnis bereits beendet wurde, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen vergleiche dazu Apathy in seiner Entscheidungsbesprechung). Bereits in der Entscheidung 3 Ob 33/99w (= woBl 2000, 23 [Hausmann] = immolex 2000, 168 = MietSlg 51.154 mwN) hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass dem Vermieter gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergehe und sich der Untermieter also dem Vermieter gegenüber auf keinen Rechtstitel berufen könne. Der von der (dortigen) Revisionswerberin angesprochene und als Rechtfertigung für ihren Standpunkt herangezogene Schutz des Unterbestandnehmers finde in dessen Rechtsverhältnis zum Unterbestandgeber (= Bestandnehmer des Eigentümers) seine Grenze. Der Unterbestandnehmer könne daher nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. Dem ist beizutreten. Der gegenteiligen Ansicht in der vereinzelt gebliebenen E 8 Ob 300/98w kann somit nicht gefolgt werden.

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage dahin aufgetragen, ob das Hauptbestandverhältnis iSd diesbezüglichen Klagevorbringens bereits beendet worden ist, weil in diesem Fall dem Räumungsbegehren der klagenden Partei mangels Rechtstitels der beklagten Partei berechtigt wäre.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E76069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00278.04K.0126.000

Im RIS seit

25.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20050126_OGH0002_0030OB00278_04K0000_000