Rechtssatz für 7Ob255/64 5Ob529/81 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013792

Geschäftszahl

7Ob255/64; 5Ob529/81; 5Ob4/83; 10Ob379/98b; 5Ob247/04s

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Rechtssatz

Der von den Miteigentümern rechtswirksame bestellte Verwalter für das gemeinsame Eigentum kann, ohne seine Treuepflicht zu verletzen, gegen einen Miteigentümer mit Klage auf Zahlung des Mietzinsrückstandes vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 255/64
    Entscheidungstext OGH 07.10.1964 7 Ob 255/64
    Veröff: EvBl 1965/125 S 184 = MietSlg 16019
  • 5 Ob 529/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 529/81
    Beisatz: Weil die Vollmacht das Auftreten im eigenen Namen zur Durchsetzung der Interessen eines Teiles der ( Wohnungs-) Miteigentümer gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft deckt und nur so eine einheitliche und ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird. (T1) Veröff: NZ 1981,109 = MietSlg 33476
  • 5 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 4/83
    Auch; Beisatz: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. In - Vorlage - Treten des Verwalters nicht erforderlich. (T2)
  • 10 Ob 379/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 379/98b
    Vgl auch
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Mit- und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. (T3); Beisatz: Da dem WEG1975 (wie auch dem WEG2002) eine dem §21 Abs3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist bzw war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0013792

Dokumentnummer

JJR_19641007_OGH0002_0070OB00255_6400000_001

Rechtssatz für 5Ob21/00z 5Ob275/01d 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113377

Geschäftszahl

5Ob21/00z; 5Ob275/01d; 5Ob247/04s; 5Ob290/05s; 9Ob56/11t; 5Ob115/18z

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

EO §150
WEG 1975 §19 Abs1
  1. EO § 150 heute
  2. EO § 150 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 150 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 150 gültig von 01.03.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 150 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 150 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  6. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1992
  7. WEG 1975 § 19 gültig von 30.12.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  8. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1982 bis 29.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Bei der Kostenaufteilungsregel des Paragraph 19, WEG handelt es sich um eine von den exekutionsrechtlichen Vorschriften über die Übernahme von Belastungen eines versteigerten Miteigentumsanteils unabhängige Anspruchsgrundlage. Aufzuteilende Liegenschaftsaufwendungen in diesem Sinn sind die monatlich fällig werdenden Darlehensrückzahlungen und nicht sogleich die gesamten vom Bauunternehmen verrechneten Reparaturkosten. Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 21/00z
    Veröff: SZ 73/58
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Vgl; nur: Von den nach Zuschlag fällig werdenden Aufwendungen sind daher nicht jene auszuscheiden, die ihren Ursprung in schon vor dem Zuschlag erbrachten Leistungen haben. Wenn die Instandhaltungsarbeiten vor Zuschlag durch Darlehensaufnahme vorfinanziert und durchgeführt wurden, muss der Ersteher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung zu den Kosten der (typischerweise ihm auch dann zugutekommenden) Instandhaltungsarbeiten beitragen. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Verpflichtung des Miteigentümers und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich auf die nach seinem (durch die Verbücherung des Wohnungseigentums vollzogenen) Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten. (T2); Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Da dem WEG1975 (wie auch dem WEG2002) eine dem §21 Abs3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist bzw war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T3)
  • 5 Ob 290/05s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 290/05s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 56/11t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
    Auch
    Veröff: SZ 2012/58
  • 5 Ob 115/18z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 115/18z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113377

Im RIS seit

27.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00021_00Z0000_002

Rechtssatz für 7Ob709/78 (7Ob710/78) 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013566

Geschäftszahl

7Ob709/78 (7Ob710/78); 7Ob771/79 (7Ob772/79); 5Ob4/83; 5Ob22/88; 5Ob28/93; 1Ob127/98b; 5Ob248/02k; 5Ob310/03d; 5Ob247/04s; 5Ob290/05s; 5Ob146/06s; 5Ob110/08z; 5Ob158/16w; 5Ob57/19x; 5Ob221/19i

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975, Paragraph 8, Absatz eins, WEG 1948, Paragraph 839, ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch abgewichen werden. Solche Vereinbarungen sind jedoch wichtige Veränderungen im Sinne Paragraph 834, ABGB und fallen nicht in die selbständige Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 709/78
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 709/78
    Veröff: MietSlg 31533
  • 7 Ob 771/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 771/79
    Auch; nur: Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. (T1)
  • 5 Ob 4/83
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 4/83
    Auch; nur T1; Beisatz: Im übrigen haftet mangels anderweitiger vertraglicher Regelung im Verhältnis der Miteigentümer und Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber dem Hausverwalter grundsätzlich der grundbücherliche Miteigentümer für die auf seinen Anteil entfallenden Betriebskosten, mag er diesen Anteil auch schon weiterveräußert haben. (T2)
  • 5 Ob 22/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 22/88
    Auch; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call)
  • 5 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 28/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangels abweichendem Verteilungsschlüssel im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 WEG kann der Verwalter kraft der ihm von Gesetzes wegen zukommenden Vollmacht ein Darlehen nur namens aller Miteigentümer der Liegenschaft aufnehmen. (T3)
    Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro)
  • 1 Ob 127/98b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 248/02k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2003/32
  • 5 Ob 310/03d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 310/03d
    Auch; Beisatz: Für einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel ist Einstimmigkeit oder Genehmigung eines Mehrheitsbeschlusses durch den Außerstreitrichter erforderlich. (T4)
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Vgl auch; Beisatz: Nach der durch das 3.WÄG geschaffenen Rechtslage hätte der Verwalter nur bei einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder auf Grund einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels abgehen dürfen (§ 19 Abs 2 bis Abs 4 WEG 1975 idF des 3.WÄG). (T5)
    Beisatz: Da dem WEG 1975 (wie auch dem WEG 2002) eine dem § 21 Abs 3 letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist beziehungsweise war. Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3.WÄG gar nicht möglich. (T6)
  • 5 Ob 290/05s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 290/05s
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 146/06s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 146/06s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. (T7)
  • 5 Ob 110/08z
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T8)
  • 5 Ob 158/16w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
    Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/1
  • 5 Ob 57/19x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 57/19x
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 221/19i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 221/19i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013566

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00709_7800000_002

Rechtssatz für 6Ob333/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022602

Geschäftszahl

6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f; 6Ob198/15h; 10Ob56/18k; 9Ob65/19b; 6Ob168/19b; 8Ob79/21g; 1Ob135/23v

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Rechtssatz

Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 333/68
    Entscheidungstext OGH 29.01.1969 6 Ob 333/68
    Veröff: SZ 42/16
  • 3 Ob 631/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
    Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)
  • 6 Ob 803/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 803/80
    Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)
  • 3 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 612/83
    Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677
  • 1 Ob 609/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 609/85
    Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8
  • 7 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 29.01.1987 7 Ob 3/87
    Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3)
    Veröff: JBl 1987,388
  • 8 Ob 593/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 8 Ob 593/87
    Auch
  • 1 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 533/92
    Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4)
    Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720
  • 1 Ob 601/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 601/93
    Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5)
    Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)
  • 1 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 535/95
    Auch; Beis wie T6
  • 1 Ob 55/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 55/95
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145
  • 9 ObA 51/97h
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 51/97h
    Auch; nur T5; Beis wie T4
  • 9 ObA 2300/96t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 2300/96t
    Auch; Veröff: SZ 70/104
  • 2 Ob 365/97h
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 365/97h
    nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7)
    Beis wie T4
  • 1 Ob 209/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 209/02w
    Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)
  • 5 Ob 247/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 247/04s
    Beis wie T4
  • 10 Ob 14/03m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 14/03m
    Vgl auch
  • 1 Ob 226/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 226/05z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)
  • 3 Ob 175/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 175/05i
    Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)
  • 3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11)
    Veröff: SZ 2007/81
  • 6 Ob 103/08b
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 103/08b
    Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 2 Ob 15/10k
    Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 15/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13)
    Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14)
  • 5 Ob 52/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
    Auch; nur T7; Beis wie T4
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/27
  • 3 Ob 200/11z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 35/12x
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x
    Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • 1 Ob 190/12s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 190/12s
    Vgl; Beis wie T13
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)
  • 4 Ob 246/12y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 246/12y
    nur T7
  • 4 Ob 3/14s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 3/14s
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)
  • 3 Ob 23/14z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 41/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 41/15h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57
  • 2 Ob 188/14g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
    Auch; nur T5
  • 1 Ob 212/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 212/15f
    Beis wie T12
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17)
  • 10 Ob 56/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 56/18k
    Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 9 Ob 65/19b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 65/19b
    nur T7
  • 6 Ob 168/19b
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 168/19b
    Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18)
  • 8 Ob 79/21g
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 79/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19)
  • 1 Ob 135/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19690129_OGH0002_0060OB00333_6800000_001

Entscheidungstext 5Ob247/04s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex-LS 2005/13 = RdW 2005,156 = ecolex 2005,370 = wobl 2005,314/115 (Call) - wobl 2005/115 (Call) = MietSlg 56.561

Geschäftszahl

5Ob247/04s

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Theodor S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, unter Beteiligung des der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Ing. Dieter B*****, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.367,93 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2004, GZ 15 R 265/03f-36, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Oktober 2003, GZ 24 Cg 51/03a-25, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 27. Oktober 2003, ON 28, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens zu behandeln.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war vom 1. 3. 1996 bis zum 31. 3. 2000 Verwalter der Liegenschaft W*****.

Die Klägerin begehrt vom Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 13.367,93 sA mit folgender Begründung:

Der Beklagte habe den vormaligen Mehrheitseigentümern der Liegenschaft Ing. B***** und Dipl. Ing. H*****, soweit diese ihre Wohnungen nicht selbst nutzten, überhaupt keine Beiträge zur Rücklage vorgeschrieben. Sie hätten die Vorschreibungen auch nicht dem Gesetz entsprechend nach Grundbuchsanteilen aufgeteilt. Der Versuch der neuen Hausverwaltung, die fehlerhaften Vorschreibungen durch eine "Sondervorschreibung zur Rücklage" zu korrigieren, habe bei den Eigentümern jener Anteile scheitern müssen, bei denen zwischenzeitig ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Die betreffenden Miteigentümer seien der Nachforderung hinsichtlich der sich auf ihren jeweiligen Rechtsvorgänger beziehenden Zeiträume nicht nachgekommen . Diese (von den aktuellen Miteigentümern) nicht nachgezahlten Beträge bildeten den Klagsbetrag. Von den ehemaligen Miteigentümern könnten die fehlenden Beiträge zur Rücklage nicht mehr eingefordert werden. Außerdem seien Ing. B***** und Dipl. Ing. H***** zahlungsunfähig.

Für den Fall der Abweisung des Leistungsbegehrens begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte als gemeinschaftlicher Verwalter der Liegenschaft im Zeitraum vom 1. 3. 1996 bis 31. 3. 2000 den damaligen Miteigentümern Hakki Ö***** EUR 38,85, Dipl. Ing. Claudia H***** EUR 10.986,57 und Ing. Dieter B***** EUR 2.342,52 schuldhaft zu wenig an Beiträgen zur Rücklage vorgeschrieben habe und der Klägerin für sämtliche daraus entstehenden Zahlungsausfälle und sonstigen Schäden, insbesondere frustrierte bzw uneinbringliche Gerichts- und Vertretungskosten sowie Verzugszinsen, hafte.

Der Beklagte und sein Nebenintervenient beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie führten zusammengefasst aus, dass es die Klägerin unterlassen habe, die Beitragsrückstände gegen die jeweiligen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Lediglich gegen Ing. B***** sei ein Verfahren angestrengt, dieses jedoch durch einen Vergleich beendet worden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, "allenfalls den vollen Betrag gegen Ing. B***** durchzusetzen". Ein (subsidiärer) Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter käme nur dann in Betracht, wenn die Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen die einzelnen Miteigentümer nicht hereingebracht werden könnten. Aus diesem Grund werde mangelnde Passivlegitimation eingewendet. Außerdem hätten Ing. B***** und Dipl. Ing. H***** Sanierungsarbeiten finanziert, weshalb es bei Übernahme der Verwaltung durch den Beklagten die Vereinbarung gegeben habe, dass deren Aufwendungen im Betrag von rund ATS 300.000 gegenverrechnet würden, also bis zur Erreichung dieses Betrages Vorschreibungen unterbleiben sollen. Anlässlich der Mandatserteilung hätten die Mehrheitseigentümer Ing. B***** und Dipl. Ing. H***** dem Beklagten den Auftrag erteilt, hinsichtlich der ihnen gehörigen, noch nicht verkauften Wohnungen keine Reparaturrücklage einzuheben; an diesen nicht gesetzwidrigen Auftrag sei der Beklagte gebunden gewesen. Unabhängig davon sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil die beiden Miteigentümer bei korrekter Vorschreibung der Rücklage damals nicht in der Lage gewesen wären, die Beträge zu zahlen. Ein allfälliger Fehlbetrag sei auch "nicht automatisch mit einem Schaden gleichzusetzen", solange er keine Folge nach sich gezogen hat, etwa dass wichtige oder notwendige Arbeiten nicht durchgeführt werden könnten. Schließlich wurde noch Verjährung der Klagsforderung eingewendet.

Die Klägerin bestritt die behauptete Vereinbarung einer Gegenverrechnung.

Das Erstgericht hat sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren abgewiesen. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Der Beklagte hat in seiner Funktion als Hausverwalter die Beiträge zur Rücklage nicht gesetzmäßig eingehoben, indem er sie, obwohl kein ""Mischhaus" vorlag (also keine schlichten Miteigentümer vorhanden waren), nicht allen Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen vorschrieb, sondern nur jenen Miteigentümern, die die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen nicht vermietet hatten. Dies traf insbesondere auf die ursprünglichen Mehrheitseigentümer Dipl. Ing. Claudia H***** und Ing. Dieter B***** hinsichtlich ihrer Wohnungen top 13, 20, 21, 22, 27, 28, 29, 32, 37 und 40 zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nicht-Vorschreibung der Beiträge zur Rücklage an Dipl. Ing. H***** und Ing. B***** auf eine Vereinbarung zwischen ihnen und den übrigen Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung des Beklagten zurückging, wonach Dipl. Ing. H***** und Ing. B***** deshalb, weil sie mit einem Betrag von rund S 300.000 bis S 360.000 für die übrigen Miteigentümer in Vorlage getreten seien, die auf die von ihnen nicht selbst benützten, sondern an Dritte vermieteten Wohnungen entfallenden Rücklagenbeiträge durch Aufrechnung mit dieser Forderung begleichen würden, dass also mit ihrem Anspruch gegenverrechnet werde.

Das Österreichische S***** ist seit 1. 4. 2000 Hausverwalter für die Liegenschaft. Sie verfügt über schriftliche Vollmachten der Wohnungseigentümer, und zwar für mehr als 50 % der Anteile. Nach Übernahme der Hausverwaltung stellte der Zeuge F*****, der für die Liegenschaft der klagenden Partei zuständig ist, fest, dass der Beklagte die Beiträge zur Rücklage nicht entsprechend den Anteilen der Miteigentümer vorgeschrieben hatte. Er erstellte in weiterer Folge eine Aufstellung über die in den Jahren 1996 bis 2000 richtiger Weise vorzuschreibenden und die tatsächlich vorgeschriebenen Beiträge, die im November 2001 sämtlichen aktuellen Wohnungseigentümern zugestellt wurde. Die Hausverwaltung veranlasste gleichzeitig eine Sondervorschreibung bezüglich der zu Unrecht nicht vorgeschriebenen Beträge, allerdings nur gegenüber den damals aktuellen Wohnungseigentümern und nur für die Zeiträume ab Erwerb ihres Wohnungseigentums. Demgemäß wurden Ing. B***** nur Beiträge für jene Wohnungen nachträglich vorgeschrieben, die damals noch in seinem Eigentum standen. Dipl. Ing. H***** war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Miteigentümerin, sodass sie überhaupt keine Vorschreibung erhielt.

Da Ing. B***** der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, klagte ihn die Klägerin zu 7 C 470/02f des Bezirksgerichtes Josefstadt auf Zahlung von EUR 6.123,91 sA bezüglich der Wohnungen top 14, 25, 33 und 47, die damals noch in seinem Eigentum standen. Letztlich wurde am 3. 12. 2002 ein Vergleich geschlossen, in dem sich Ing. B***** zur Zahlung von EUR 4.400 samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2001 sowie eines Kostenbeitrags von EUR 1.350 verpflichtete.

Hinsichtlich jener Wohnungen, die Dipl. Ing. H***** bzw Ing. B***** während der Verwaltungstätigkeit des Beklagten verkauft hatten, wurde für die Zeit bis zum Eigentümerwechsel weder Dipl. Ing. H***** bzw Ing. B***** noch den nunmehrigen Wohnungseigentümern die Zahlung des Fehlbetrages vorgeschrieben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Dipl. Ing. H***** und Ing. B***** vom Beklagten zu Unrecht nicht vorgeschriebenen Rücklagenbeiträge, soweit sie auf Wohnungen entfallen, die im November 2001 nicht mehr in ihrem Eigentum standen, bei den Genannten nicht mehr einbringlich wären.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nichtvorschreibung dieser Beiträge für die Klägerin eine über den Umstand, dass die Beträge nicht vorhanden sind, hinausgehende Folge hätte.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Klägerin sei noch kein Schaden entstanden, weil sie die Fehlbeträge auch jenen ehemaligen Miteigentümern, die ihre Anteile in der Zwischenzeit bereits verkauft haben, noch vorschreiben könnte. Dass derartige Vorschreibungen uneinbringlich wären, habe nicht festgestellt werden können. Aus diesem Grund sei das Zahlungsbegehren abzuweisen.

Auch das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt. Da noch kein Schaden eingetreten und auch nicht absehbar sei, dass ein solcher eintreten werde, fehle der Klägerin das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für allenfalls künftig entstehende Schäden aus Forderungsausfällen.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil in Stattgebung einer Berufung der Klägerin dahin ab, dass es mit Zwischenurteil feststellte, das Leistungsbegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin EUR 13.367,93 samt 4 % Zinsen seit 14. 8. 2002 zu zahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Die Bildung der Rücklage sei in Paragraph 16, WEG 1975 bzw (nunmehr in) Paragraph 31, WEG 2002 geregelt. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 3. WÄG (1. 1. 1994) sei sie als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer zu verwalten und gesondert zu verwahren gewesen. Sie durfte damals ausschließlich zur Deckung der Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bzw zur Abstattung eines hiefür aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG durch das 3. WÄG habe keine ausdrückliche Zweckwidmung mehr bestanden. Die Rücklage, nunmehr Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, durfte für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden, was eine gesonderte Verwahrung weitgehend sinnlos gemacht habe. Dementsprechend sei bei der Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern eine Aufschlüsselung in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten für entbehrlich erachtet worden (5 Ob 171/02m). Nach Paragraph 31, WEG 2002 hätten die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Durch die Einfügung des Wortes "künftige" sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Rücklage nicht (endgültig) zur Abdeckung alter Rückstände verwendet werden darf (Würth/Rummel, ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 31, WEG 2002; 5 Ob 358/01g ua).

Die Bildung einer angemessenen Rücklage und die Festlegung der Beiträge gehörten zur ordentlichen Verwaltung. Es entscheide hierüber die Mehrheit der Miteigentümer. Solange kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Höhe der einzuhebenden Beiträge zur Rücklage vorliegt, sei es Sache des Verwalters, diese festzusetzen. Es könne jedoch jeder Mit- oder Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 den Außerstreitrichter wegen Erhöhung oder Herabsetzung der Beiträge zur Rücklage anrufen oder auch die Bildung einer Rücklage begehren, wenn dies gesetzwidrig unterlassen wurde. Das Gericht entscheide mit bindender Wirkung rechtsgestaltend - also ex nunc - nach billigem Ermessen (Würth aaO Rz 2 zu Paragraph 31, WEG 2002). Insoweit habe das WEG 2002 materiell keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt vergleiche zur alten Rechtslage Spruzina/Schwimann ABGB2 Rz 6 ff zu Paragraph 13 a,, Rz 17 f zu Paragraph 14, und Rz 6 ff zu Paragraph 16, WEG).

Daraus ergebe sich, dass der einzelne Miteigentümer in Fragen der Einhebung von Beiträgen zur Rücklage einschließlich der Festsetzung der Höhe grundsätzlich in die Willensbildung einzubeziehen vergleiche Paragraph 24, WEG 2002) sowie zur Anrufung des Außerstreitrichters (Paragraph 30, Abs l Ziffer 2, WEG 2002) berechtigt ist. Eine Beschlussfassung durch die nunmehrige Eigentümergemeinschaft (Klägerin) dahingehend, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 3. 1996 bis 31. 3. 2000 Beiträge zur Rücklage gegenüber den damaligen Miteigentümern, welche jedoch zwischenzeitig ihre Anteile veräußert haben und der Eigentümergemeinschaft daher nicht (mehr) angehören, hätte deren unzulässigen Ausschluss von der Willensbildung an einer zu ihren Lasten getroffenen Verwaltungsmaßnahme zur Folge. Eine rückwirkende Vorschreibung von Beiträgen der Rücklage - sei es durch Mehrheitsbeschluss oder den nunmehrigen Verwalter - komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die davon betroffenen früheren Miteigentümer das entsprechende Minderheitsrecht, die Angemessenheit der vorgeschriebenen Rücklage vom Gericht überprüfen zu lassen, nicht ausüben könnten; mangels (Mit-) Eigentümerstellung käme ihnen die Antragslegitimation nach Paragraph 30, WEG 2002 nicht zu. Dass über die Beiträge zur Rücklage, deren Vorschreibung der Beklagte unterlassen hat, (bereits damals) ein gültiger Mehrheitsbeschluss vorgelegen hätte, auf dessen Grundlage rückständige Rücklagenbeiträge innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist eingeklagt werden könnten vergleiche Spruzina aaO Rz 8 zu Paragraph 13 a, und Rz 16 zu Paragraph 16, WEG), sei nicht hervorgekommen.

Sofern der Beklagte als Verwalter - mangels Mehrheitsbeschlusses - über die Bildung einer Rücklage entschied, sei er zur Einhaltung des für Aufwendungen maßgeblichen Aufteilungsschlüssel verpflichtet gewesen; die Unterlassung der Vorschreibung an die Mehrheitseigentümer, selbst wenn dies auf deren Anordnung hin erfolgt sein sollte, stelle daher eine Pflichtwidrigkeit dar.

Damit stehe aber fest, dass die Klägerin durch die vom Beklagten gegenüber einzelnen Miteigentümern pflichtwidrig unterlassene Einhebung von Beiträgen zur Rücklage einen Nachteil in ihrem (Sonder-) Vermögen erlitten hat, welcher auch nicht durch ein entsprechendes Forderungsrecht aufgewogen werde. Dass schon dadurch der Klägerin ein Schaden entstanden sei und ihr Ersatzanspruch nicht voraussetze, "dass wichtige oder notwendige Arbeiten nicht durchgeführt werden können", müsse nicht weitwendig erörtert werden. Es genüge, dass der Fonds zur Durchführung solcher Arbeiten geschmälert wurde vergleiche nur Koziol Haftpflichtrecht I3 Rz 2/18).

Auch dem Verjährungseinwand komme keine Berechtigung zu, weil die Klägerin einen Schadenersatzanspruch geltend mache, der nicht vor Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem ihr (ihrem Vertreter) das schädigende Verhalten des Beklagten bekannt wurde, verjähre. Danach könne der Beginn der Verjährungsfrist nicht vor dem Ende der Verwaltertätigkeit des Beklagten (31. 3. 2000) angesetzt werden, sodass die am 31. 3. 2003 bei Gericht eingelangte Klage jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden sei.

Den Beweis für sein Vorbringen, die Beiträge wären bei korrekter Vorschreibung gar nicht einbringlich gewesen, habe der Beklagte, der in diesem Zusammenhang auch das mit der WRN 1999 eingeführte gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 außer Acht gelassen habe, ohnehin nicht angetreten.

Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass (bereits) das Zahlungsbegehren der Klägerin dem Grunde nach berechtigt ist. Da das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat, sei hierüber gemäß Paragraph 393, Absatz eins, ZPO ein Zwischenurteil zu fällen gewesen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur entscheidungswesentlichen Frage der (Un-)Zulässigkeit der rückwirkenden Vorschreibung von Beiträgen zur Rücklage keine (gesicherte) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Beklagte ordentliche Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und damit den Antrag verbunden, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Von der Klägerin liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag vor, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Eventualanträge zielen auf die gänzliche (auch über die Höhe der Klagsforderung absprechende) Stattgebung des Haupt- oder Eventualbegehrens. Letzterem liegt die Ansicht der Klägerin zugrunde, der Beklagte habe die Höhe des Klagebegehrens gar nicht substanziell bestritten. Darauf ist jedoch nicht einzugehen, weil eine sofortige gänzliche Stattgebung des geltend gemachten Haupt- oder Eventualbegehrens eine Anfechtung des zweitinstanzlichen Zwischenurteils durch die Klägerin vorausgesetzt hätte. Ein solches Rechtsmittel liegt nicht vor; es kann mangels Anfechtungserklärung auch nicht aus der Revisionsbeantwortung der Klägerin herausgelesen werden (Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen, die noch darzulegen sein werden, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Argumente des Beklagten lassen sich so zusammenfassen, dass er meint, die ihm von den Mehrheitseigentümern erteilte Weisung, ihnen wegen der bevorschussten Erhaltungsarbeiten keine Beiträge zur Rücklage vorzuschreiben, sei unter den konkreten Umständen rechtens und daher auch von ihm zu befolgen gewesen. Die anderen Miteigentümer hätten eine mögliche gerichtliche Überprüfung der Weisung (des Mehrheitsbeschlusses) verabsäumt. Dass von den Mehrheitseigentümern seit 1996 keine Beiträge zur Rücklage eingehoben wurden, hätten die übrigen Wohnungseigentümer bzw die Klägerin den jährlichen Abrechnungen entnehmen können, sodass bei Klagseinbringung alle Rückforderungsansprüche mit Ausnahme der für den Zeitraum Jänner 2000 bis März 2000 bereits verjährt gewesen seien. Schließlich treffe nicht zu, dass sich bereits ausgeschiedene Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht gegen die Vorschreibung von Rückständen bzw die betreffende Verwaltungsmaßnahme (einen diesbezüglichen Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer) hätten wehren können. Dieses vom Berufungsgericht gegen die nachträgliche Vorschreibung verwendete Argument sei nicht stichhältig, weshalb (so sind diese Ausführungen offenbar zu verstehen) kein Schaden eingetreten bzw ein solcher von der Klägerin selbst zu verantworten sei.

Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass eine allfällige Weisung der Mehrheitseigentümer, von ihnen keine Beiträge zur Rücklage einzuheben, eindeutig rechtswidrig gewesen wäre. Die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Vorschreibung von Beiträgen zur Rücklage sei auch gar keine Verwaltungsangelegenheit, die von der Mehrheit der Miteigentümer entschieden werden könnte. Im Übrigen träfen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu.

Zu diesen Argument wurde erwogen:

Auszugehen ist davon, dass die vom Beklagten behauptete Vereinbarung einer Gegenverrechnung der verfahrensgegenständlichen Beitragsschulden mit Forderungen der Mehrheitseigentümer aus bevorschussten Erhaltungsarbeiten (von wem und wie auch immer sie abgeschlossen worden sein soll) nicht festgestellt werden konnte. Durch die Vorgangsweise, einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern (insbesondere den Mehrheitseigentümern) keine Beiträge zur Rücklage vorzuschreiben, hat daher der Beklagte eindeutig gegen die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 verstoßen, derartige Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft aufzuteilen. Davon hätte der Beklagte nach der hier maßgeblichen, durch das 3. WÄG geschaffenen Rechtslage nur bei einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder auf Grund einer gerichtlichen Änderung des Aufteilungsschlüssels abgehen dürfen (Paragraph 19, Absatz 2 bis Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG; vergleiche zur früheren Rechtslage RIS-Justiz RS0013566, wonach das Abweichen vom Anteilsschlüssel als wichtige Veränderung iSd Paragraph 834, ABGB gewertet wurde, also schon damals außerhalb der Verfügungsmacht des Verwalters lag). Eine gegenteilige Weisung der Mehrheitseigentümer wäre gesetzwidrig und daher vom Beklagten nicht zu beachten gewesen; sie hätte ihn auch nicht von den Rechtsfolgen seines rechtswidrigen Vorgehens (der hier in Rede stehenden Schadenersatzpflicht) befreien können.

Der Beklagte könnte daher die Abweisung des Klagebegehrens nur dann erreichen, wenn sein pflicht- und gesetzwidriges Vorgehen ohne Folgen geblieben, also gar kein Schaden eingetreten wäre. Die effektive Schmälerung der Rücklage (der klagenden Eigentümergemeinschaft als Trägerin dieses Sondervermögens fehlen die nicht eingehobenen Beträge, was bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verwalterpflichten nicht der Fall wäre) reduziert diesen Einwand allerdings auf das Argument, dass der Klägerin ohnehin Ansprüche gegen die säumigen Beitragszahler (seien es die ursprünglichen Mit- und Wohnungseigentümer oder ihre Rechtsnachfolger) zustehen, die den Ausfall wettmachen. Zur Widerlegung dieses Arguments hat das Berufungsgericht (ua) die jetzt bekämpfte Rechtsansicht vertreten, ein solcher Nachzahlungsanspruch scheide zumindest gegen jene Mit- und Wohnungseigentümer aus, die ihre Wohnungen bereits verkauft haben. Diese Rechtsansicht ist tatsächlich nicht zu billigen. Da dem WEG 1975 (wie auch dem WEG 2002) eine dem Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz MRG vergleichbare Vorschrift fehlt, ist und bleibt Schuldner der Beträge zur Deckung der Liegenschaftsaufwendungen immer derjenige Mit- und Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld im Grundbuch als Eigentümer des entsprechenden Anteils eingetragen ist bzw war vergleiche 5 Ob 4/83 = MietSlg 35.638; 5 Ob 22/88 = WoBl 1989/51, 101 mit Anmerkung von Eccher und Call; 5 Ob 21/00z = SZ 73/58 ua; Würth in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 19, WEG). Eine rückwirkende Änderung des Anteilsschlüssels ist zumindest seit dem 3. WÄG gar nicht möglich (Paragraph 19, Absatz 2, und Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung dieser Novelle; vergleiche jetzt Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 5, WEG 2002), sodass diese Konsequenz auch nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden kann, die Einhebung von Beitragsrückständen bei ehemaligen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft sei mit dem Verlust von Individualrechten, wie sie Paragraph 13 a, WEG 1975 (jetzt Paragraph 30, WEG 2002) nur den jeweiligen Wohnungseigentümern zugesteht, nicht zu vereinbaren (auch die gerichtliche Herabsetzung der Beiträge zur Rücklagenbildung auf Antrag eines Wohnungseigentümers könnte nur rechtsgestaltend, also ex nunc erfolgen: Würth in Rummel3, Rz 2 zu Paragraph 31, WEG 2002). In Wahrheit bedarf es aber des vom Berufungsgericht erwogenen Ausschlusses einer rückwirkenden Eintreibung der Beitragsrückstände bei den ehemaligen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gar nicht, um schon jetzt einen ersatzfähigen Schaden der Klägerin (und damit die grundsätzliche Berechtigung ihres Schadenersatzbegehrens) anzunehmen:

Der Schaden, den ein Gläubiger durch die pflichtwidrig versäumte Einbringung seiner Forderung erleidet, tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit der Forderung ein, weil die nach wie vor bestehende Möglichkeit der Einbringung nicht mit der Möglichkeit der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Geldbetrag gleichzusetzen ist. Vom Fehlen eines Schadens kann daher in einem solchen Fall nur dann die Rede sein, wenn sich der Schuldner bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Zahlungsverpflichtung zu genügen vergleiche RIS-Justiz RS0022602, insbesondere 7 Ob 3/87 = JBl 1987, 388 und 1 Ob 533/92 = SZ 65/41). Diese Ausnahme hat der Schädiger zu beweisen (1 Ob 533/92). Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die negativen Feststellungen der Vorinstanzen über die Einbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände (von der eben nicht mit Sicherheit ausgegangen werden kann) zum Nachteil des Beklagten geht. Es bleibt daran festzuhalten, dass er der Klägerin durch seine pflichtwidrige Vorgangsweise einen Schaden zugefügt hat.

Hinsichtlich aller übrigen Argumente kann der Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Das gilt auch für dessen Annahme, von einer Verjährung der eingeklagten Schadenersatzforderung könne keine Rede sein, weil sich erst mit dem Verwalterwechsel ausreichende Anhaltspunkte für einen Schaden und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung ergeben hätten. Wenn dem der Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf die Erkennbarkeit seines Vorgehens aus den jährlichen Abrechnungen widerspricht, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.

Textnummer

E75361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00247.04S.1123.000

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0050OB00247_04S0000_000