Der Rekurs ist zulässig. Wohl besteht Rechtsprechung zur Möglichkeit, einen Kalkulationsirrtum unter bestimmten Voraussetzungen als erheblichen Geschäftsirrtum geltend machen zu können, doch gibt es, soweit überblickbar, noch keine Judikatur zur Frage, inwieweit ein Kalkulationsirrtum auch bei (nachträglichen) Pauschalpreisvereinbarungen erheblich sein kann. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Rechtsrüge:
In Lehre (stellvertretend für viele: F. Bydlinski "Das österreichische Irrtumsrecht als Ergebnis und Gegenstand beweglichen Systemdenkens" in FS Stoll, 113, 137 f; Kerschner "Vergütungsanspruch wegen Mehraufwandes beim Werkvertrag, Überlegungen insbesondere zum Kostenvoranschlag und Kalkulationsirrtum" in FS Welser, 449 f, jeweils mwN) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014894, insb 5 Ob 592/81; RS0014927) ist anerkannt, dass auch ein Kalkulationsirrtum dann als Geschäftsirrtum beachtlich ist, wenn die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde. Im Falle eines solchen "externen" Kalkulationsirrtums (F. Bydlinski aaO 138) hat der eine Vertragsteil seine Kalkulation mit ihren Ausgangsgrößen und ihrem Ablauf dem anderen zugänglich gemacht und war dieser erkennbar mit dieser Leistungsbestimmung einverstanden, nämlich bereit, die so, für ihn zureichend überprüfbar, ermittelte Leistung zu akzeptieren bzw zu erbringen, sodass Grundlagen und Ablauf der Kalkulation zu einem "Geschäftspunkt" geworden sind. Ein solcher "externer Kalkulationsirrtum" ist dem § 871 ABGB direkt subsumierbar (FS Bydlinski aaO 139). Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar (Karasek, Ö-Norn B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen-Werkvertragsnorm Rz 452). Bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung, darf der Unternehmer zwar grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erforderte, als er vorgesehen hatte, zumal der Pauschalpreisvertrag ja darauf angelegt ist, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, sodass Mengenschwankungen die Pauschalsumme nicht ändern (EvBl 1987/176; RIS-Justiz RS0022059, RS0107868). Liegt dem Pauschalpreisvertrag daher nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde (Karasek aaO). Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde (Karasek aaO; Krejci "Bauvertrag: Wer trägt das Baugrundrisiko?", 97, 98). Insbesondere bei ausgeschriebenen Bauwerkverträgen ist es üblich, dass der Bieter seine Einzelpreise in das oft ungemein umfangreiche, detailliert gegliederte Leistungsverzeichnis einzutragen hat. Sollte in solchen Fällen dennoch die letztlich aus dem Einzelpreisangaben errechnete Summe als "Pauschalpreis" zugesagt werden, so handelt es sich nicht um einen "klassischen Pauschalpreis" (Krejci aaO 98). Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend aufgezeigt, liegt hier ein solcher untypischer Pauschalpreisvertrag vor. Der Kläger setzte lediglich in ein von der beklagten Partei detailliert vorgelegtes Leistungsverzeichnis mit Maßangaben die von ihm geforderten Arbeits- und Materialpreise ein. Im Zuge der erst nachträglich geschlossenen Pauschalpreisvereinbarung kam es weder zu einer Abänderung des Leistungsumfanges noch des bereits vereinbarten Werklohnes. Richtig ist auch, dass insoweit ein "Mischvertrag" vorlag, als einerseits detaillierte Maßangaben zugrundelegt wurden, andererseits aber auch der Gesamtumfang, nämlich die Herstellung der Leitungen zwischen Fernwärmeanschlussstelle und den einzelnen Wohnungen, festgelegt war. Folglich ist auch der Schluss des Berufungsgerichtes zutreffend, dass vom Vertrag nicht nur die Erbringung einer "Meterleistung", sondern das komplette beschriebene Werk umfasst sein sollte. Insoweit ist daher weder die Regel des § 1168a ABGB noch diejenige des § 1170a ABGB heranziehbar (5 Ob 592/81). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger sich auch im Zeitpunkt der (am sonstigen Vertragsinhalt nichts ändernden) Pauschalpreisvereinbarung in einem als Geschäftsirrtum beachtlichen Kalkulationsirrtum befand, welcher von der beklagten Partei veranlasst war, welche ihren Ausschreibungsunterlagen für das Werk unzureichende, auf einer Fehlinterpretation eines Planes beruhende Maßangaben zugrundegelegt hatte (vgl 5 Ob 592/81). Nach der Rechtsprechung können Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme ausschließen, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei. Dies betrifft aber nur ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, von diesem aber dennoch als wahr hingenommen wurden (RIS-Justiz RS0016205). Dies ist aber hier zu verneinen. Soweit die beklagte Partei auf später übermittelte, angeblich richtig dimensionierte Pläne hinweist, übersieht sie, dass zu diesem Zeitpunkt der Kläger bereits an sein (kalkuliertes) Anbot gebunden bzw sogar schon der Vertrag geschlossen war. Auch der von der Beklagten vorbereiteten, vom Kläger unterfertigten Erklärung, dass er die Mengenangaben und Pläne überprüft habe, kommt hier im Hinblick auf den noch fortdauernden Irrtum des Klägers keine besondere Bedeutung zu, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Abgabe dieser Erklärung besondere Gespräche vorangegangen oder bereits Umstände hervorgekommen wären, die auf die Unrichtigkeit der Ausschreibung hätten schließen lassen.In Lehre (stellvertretend für viele: F. Bydlinski "Das österreichische Irrtumsrecht als Ergebnis und Gegenstand beweglichen Systemdenkens" in FS Stoll, 113, 137 f; Kerschner "Vergütungsanspruch wegen Mehraufwandes beim Werkvertrag, Überlegungen insbesondere zum Kostenvoranschlag und Kalkulationsirrtum" in FS Welser, 449 f, jeweils mwN) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014894, insb 5 Ob 592/81; RS0014927) ist anerkannt, dass auch ein Kalkulationsirrtum dann als Geschäftsirrtum beachtlich ist, wenn die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde. Im Falle eines solchen "externen" Kalkulationsirrtums (F. Bydlinski aaO 138) hat der eine Vertragsteil seine Kalkulation mit ihren Ausgangsgrößen und ihrem Ablauf dem anderen zugänglich gemacht und war dieser erkennbar mit dieser Leistungsbestimmung einverstanden, nämlich bereit, die so, für ihn zureichend überprüfbar, ermittelte Leistung zu akzeptieren bzw zu erbringen, sodass Grundlagen und Ablauf der Kalkulation zu einem "Geschäftspunkt" geworden sind. Ein solcher "externer Kalkulationsirrtum" ist dem Paragraph 871, ABGB direkt subsumierbar (FS Bydlinski aaO 139). Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar (Karasek, Ö-Norn B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen-Werkvertragsnorm Rz 452). Bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung, darf der Unternehmer zwar grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erforderte, als er vorgesehen hatte, zumal der Pauschalpreisvertrag ja darauf angelegt ist, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, sodass Mengenschwankungen die Pauschalsumme nicht ändern (EvBl 1987/176; RIS-Justiz RS0022059, RS0107868). Liegt dem Pauschalpreisvertrag daher nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde (Karasek aaO). Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde (Karasek aaO; Krejci "Bauvertrag: Wer trägt das Baugrundrisiko?", 97, 98). Insbesondere bei ausgeschriebenen Bauwerkverträgen ist es üblich, dass der Bieter seine Einzelpreise in das oft ungemein umfangreiche, detailliert gegliederte Leistungsverzeichnis einzutragen hat. Sollte in solchen Fällen dennoch die letztlich aus dem Einzelpreisangaben errechnete Summe als "Pauschalpreis" zugesagt werden, so handelt es sich nicht um einen "klassischen Pauschalpreis" (Krejci aaO 98). Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend aufgezeigt, liegt hier ein solcher untypischer Pauschalpreisvertrag vor. Der Kläger setzte lediglich in ein von der beklagten Partei detailliert vorgelegtes Leistungsverzeichnis mit Maßangaben die von ihm geforderten Arbeits- und Materialpreise ein. Im Zuge der erst nachträglich geschlossenen Pauschalpreisvereinbarung kam es weder zu einer Abänderung des Leistungsumfanges noch des bereits vereinbarten Werklohnes. Richtig ist auch, dass insoweit ein "Mischvertrag" vorlag, als einerseits detaillierte Maßangaben zugrundelegt wurden, andererseits aber auch der Gesamtumfang, nämlich die Herstellung der Leitungen zwischen Fernwärmeanschlussstelle und den einzelnen Wohnungen, festgelegt war. Folglich ist auch der Schluss des Berufungsgerichtes zutreffend, dass vom Vertrag nicht nur die Erbringung einer "Meterleistung", sondern das komplette beschriebene Werk umfasst sein sollte. Insoweit ist daher weder die Regel des Paragraph 1168 a, ABGB noch diejenige des Paragraph 1170 a, ABGB heranziehbar (5 Ob 592/81). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger sich auch im Zeitpunkt der (am sonstigen Vertragsinhalt nichts ändernden) Pauschalpreisvereinbarung in einem als Geschäftsirrtum beachtlichen Kalkulationsirrtum befand, welcher von der beklagten Partei veranlasst war, welche ihren Ausschreibungsunterlagen für das Werk unzureichende, auf einer Fehlinterpretation eines Planes beruhende Maßangaben zugrundegelegt hatte vergleiche 5 Ob 592/81). Nach der Rechtsprechung können Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme ausschließen, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei. Dies betrifft aber nur ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, von diesem aber dennoch als wahr hingenommen wurden (RIS-Justiz RS0016205). Dies ist aber hier zu verneinen. Soweit die beklagte Partei auf später übermittelte, angeblich richtig dimensionierte Pläne hinweist, übersieht sie, dass zu diesem Zeitpunkt der Kläger bereits an sein (kalkuliertes) Anbot gebunden bzw sogar schon der Vertrag geschlossen war. Auch der von der Beklagten vorbereiteten, vom Kläger unterfertigten Erklärung, dass er die Mengenangaben und Pläne überprüft habe, kommt hier im Hinblick auf den noch fortdauernden Irrtum des Klägers keine besondere Bedeutung zu, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Abgabe dieser Erklärung besondere Gespräche vorangegangen oder bereits Umstände hervorgekommen wären, die auf die Unrichtigkeit der Ausschreibung hätten schließen lassen.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stehen auch die einschlägigen Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 einer Irrtumsanfechtung mit Vertragsanpassung durch den Kläger nicht entgegen.
Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist (Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Bedingungswesen, Ö-Norm B 2110 1995; ähnlich Karasek aaO Rz 117 zum nunmehrigen, inhaltsgleichen Punkt 5.4 in der derzeitigen Fassung der Ö-Norm B 2110). Auch aus den Bestimmungen der Punkte 2.23.2 ("Mitteilungspflicht") und 2.23.3 ("Änderungen von Preisen, Preise für zusätzliche Leistungen"; insb Legung eines Nachtragsofferts) ist für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts zu gewinnen. Diese Punkte kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn Änderungen gegenüber vereinbarten Leistungen bzw der Umstände der Leistungserbringung relevant werden (vgl 1 Ob 251/99i). Aus den oben genannten Erwägungen ergibt sich aber, dass im vorliegenden Fall auch die Mehrleistungen als vereinbart zu gelten haben, zumal das Werk ja nicht nur durch die Meterangaben, sondern auch durch Erbringung des umschriebenen Gesamtwerkes feststand. Die zitierten Ö-Norm-Bestimmungen können daher auf den Fall eines rechtlich erheblichen Irrtums nicht angewendet werden.Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist (Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Bedingungswesen, Ö-Norm B 2110 1995; ähnlich Karasek aaO Rz 117 zum nunmehrigen, inhaltsgleichen Punkt 5.4 in der derzeitigen Fassung der Ö-Norm B 2110). Auch aus den Bestimmungen der Punkte 2.23.2 ("Mitteilungspflicht") und 2.23.3 ("Änderungen von Preisen, Preise für zusätzliche Leistungen"; insb Legung eines Nachtragsofferts) ist für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts zu gewinnen. Diese Punkte kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn Änderungen gegenüber vereinbarten Leistungen bzw der Umstände der Leistungserbringung relevant werden vergleiche 1 Ob 251/99i). Aus den oben genannten Erwägungen ergibt sich aber, dass im vorliegenden Fall auch die Mehrleistungen als vereinbart zu gelten haben, zumal das Werk ja nicht nur durch die Meterangaben, sondern auch durch Erbringung des umschriebenen Gesamtwerkes feststand. Die zitierten Ö-Norm-Bestimmungen können daher auf den Fall eines rechtlich erheblichen Irrtums nicht angewendet werden.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass Feststellungen dazu erforderlich sind, inwieweit die Voraussetzungen des § 872 ABGB für eine Vertragsanpassung vorliegen, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (5 Ob 592/81 ua).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass Feststellungen dazu erforderlich sind, inwieweit die Voraussetzungen des Paragraph 872, ABGB für eine Vertragsanpassung vorliegen, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (5 Ob 592/81 ua).
Der Einwand der beklagten Partei, der Anspruch des Klägers sei deshalb nicht fällig, weil dieser keine gemeinsamen Maßaufnahmen mit der beklagten Partei durchgeführt und solche Maßauflistungen nicht vorgelegt habe, ist nicht schlüssig. Es ist nämlich nicht hervorgekommen, auf Grund welcher Vereinbarung der Kläger hiezu verpflichtet gewesen wäre. Freilich wird er im fortgesetzten Verfahren im Falle einer Vertragsanpassung zu beweisen haben, dass und in welchem Umfang durch Mehrarbeiten und Materialmehrbedarf Mehrkosten entstanden sind. Auch insoweit ist daher das Verfahren erster Instanz ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.