Rechtssatz für 9Ob41/04a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119579

Geschäftszahl

9Ob41/04a

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Norm

ABGB §871 BII
ABGB §1170a
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Veröff: SZ 2004/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119579

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0090OB00041_04A0000_001

Rechtssatz für 9Ob41/04a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119580

Geschäftszahl

9Ob41/04a

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Norm

ÖNorm B 2110 Pkt2.4

Rechtssatz

Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Veröff: SZ 2004/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119580

Dokumentnummer

JJR_20041117_OGH0002_0090OB00041_04A0000_002

Rechtssatz für 1Ob251/99i 1Ob44/00b 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112948

Geschäftszahl

1Ob251/99i; 1Ob44/00b; 9Ob41/04a; 2Ob248/05t

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Norm

ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.2
ÖNorm A 2060 Pkt2.10.5.3
ÖNorm A 2060 Pkt2.10.6.1
ÖNorm B 2110 Pkt2.23.2
ÖNorm B 2110 idF vom 1.3.1995 Pkt2.23.1
ÖNorm B 2110 idF vom 1.3.2002 Pkt5.24.1

Rechtssatz

Nach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. Erst dann hat der Auftragnehmer, beeinflusst die Änderung der Leistung den vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vorgesehen, den Anspruch auf Preisänderung noch vor der Ausführung solcher Leistungen dem Grunde nach, sofern er nicht offensichtlich ist (so Punkt 2.23.3 der ÖNorm B 2110 [1995]), oder überhaupt (so Punkt 2.10.5.3 der ÖNorm A 2060 [1983]) beim Auftraggeber geltend zu machen und ehestens ein Zusatzanbot vorzulegen. Damit soll der Auftraggeber, tritt der Auftragnehmer mit einem solchen Ansinnen an ihn heran, in die Lage versetzt werden, die Baukostenplanung zu überdenken beziehungsweise drohenden Mehrkosten entgegenzusteuern, ehe er sich zu einem solchen zusätzlichen Auftrag bereit findet. Erteilt er indes den zusätzlichen Auftrag ohne jeden Vorbehalt und nimmt der Auftragnehmer diese Offerte - wenn auch bloß schlüssig - an, so kommt schon damit die von ihm entrierte Vertragsänderung unter Einschluss der Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zustande.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 251/99i
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 251/99i
  • 1 Ob 44/00b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 44/00b
    Vgl; nur: Nach diesen ÖNorm-Bestimmungen hat ein Vertragspartner, wenn er Änderungen vereinbarter Leistungen beziehungsweise der Umstände der Leistungserbringung beziehungsweise zusätzliche Leistungen (die im Vertrag nicht vorgesehen sind) für erforderlich hält, dem anderen Vertragspartner dieses Erfordernis ehestens nachweisbar bekanntzugeben. (T1) Beisatz: Anders als nach Punkt 2.23.3 der erst am 1. 3. 1995, somit nach Vertragsabschluss, ausgegebenen Ö-Norm B 2110 (1995) kommt es auf die Offensichtlichkeit des Preisänderungsanspruchs nicht an. Gemäß Punkt 2.10.6.1. der Ö-Norm A 2060 (1983) werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt hat, nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Die Übernahme des Werks ersetzt ein derartiges Anerkenntnis zumindest so lange nicht, als der Besteller aus den Umständen nicht annehmen muss, dass eine Überschreitung des vereinbarten Werklohns unvermeidlich sei. Allein die Hinnahme der Mehrleistungen durch den Besteller berechtigt den Unternehmer nicht zu dem Schluss auf eine Änderung des Vertrags. (T2)
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2004/160
  • 2 Ob 248/05t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 248/05t
    Auch; Beisatz: Eine solche Leistungsänderung setzt eine Anordnung des Auftraggebers voraus, die ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Änderungen von Plänen, die regelmäßig Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung und auch, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich erklärter Vertragsinhalt sind, kommen als mögliche Variante von (schriftlich) angeordneten Leistungsänderungen durchaus in Betracht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112948

Dokumentnummer

JJR_19991027_OGH0002_0010OB00251_99I0000_001

Rechtssatz für 2Ob613/86 9Ob41/04a 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018079

Geschäftszahl

2Ob613/86; 9Ob41/04a; 1Ob224/05f; 1Ob126/07x; 4Ob214/10i

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170
ABGB §1170a
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. Er enthält für beide Vertragsteile ein besonderes Wagnis, denn der Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich überschritten oder unterschritten haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    nur: Der Pauschalpreis ist darauf angelegt, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, Mengenschwankungen ändern die Pauschalsumme nicht. (T1); Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen. (T2); Veröff: SZ 2004/160
  • 1 Ob 224/05f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 224/05f
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein konkreter Leistungsnachweis ist vom Übergeber nicht zu erbringen; ebensowenig eine Dokumentation zur Quantität der erbrachten Einzelleistungen. (T3)
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
  • 4 Ob 214/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0020OB00613_8600000_002

Rechtssatz für 1Ob192/97k 2Ob54/99a 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107868

Geschäftszahl

1Ob192/97k; 2Ob54/99a; 9Ob242/01f; 4Ob150/02s; 7Ob243/03s; 9Ob41/04a; 5Ob151/06a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 4Ob214/10i; 2Ob7/11k

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Norm

ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 192/97k
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
    Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)
  • 9 Ob 242/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f
    Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)
  • 4 Ob 150/02s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s
    nur T2
  • 7 Ob 243/03s
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 243/03s
    Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Vgl; Veröff: SZ 2004/160
  • 5 Ob 151/06a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a
    nur T2
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
  • 9 Ob 98/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
    Auch
  • 4 Ob 214/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i
    Vgl auch
  • 2 Ob 7/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107868

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00192_97K0000_001

Rechtssatz für 7Ob541/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014894

Geschäftszahl

7Ob541/56; 2Ob145/64; 6Ob18/68; 5Ob14/73; 1Ob39/75; 5Ob195/75; 5Ob758/80; 5Ob592/81; 5Ob515/83; 6Ob662/81; 7Ob682/86; 5Ob515/87; 8Ob591/87; 7Ob709/87; 5Ob536/88 (5Ob537/88); 8Ob521/93; 1Ob377/97s; 1Ob32/98g; 9Ob194/98i; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 8Ob137/03k; 9Ob41/04a; 5Ob136/12d; 9ObA91/15w; 5Ob205/22s

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

ABGB §871 BII
ABGB §1170a
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Kalkulationsirrtum ist zumindest für den Fall beachtlich, daß die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 541/56
    Entscheidungstext OGH 30.10.1956 7 Ob 541/56
    Veröff: EvBl 1957/37 S 70 = JBl 1957,268 ( mit Glosse von Gschnitzer)
  • 2 Ob 145/64
    Entscheidungstext OGH 15.10.1964 2 Ob 145/64
    Veröff: SZ 37/143 = JBl 1965,260
  • 6 Ob 18/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 18/68
  • 5 Ob 14/73
    Entscheidungstext OGH 07.02.1973 5 Ob 14/73
    Beisatz: Erhebliche Preisdifferenzen zufolge Irrtums im Ausmaß der zu liefernden Schottermenge. (T1) Veröff: RZ 1973/89 S 66 = JBl 1974,144
  • 1 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 19.03.1975 1 Ob 39/75
    Veröff: EvBl 1975/265 S 608 = JBl 1976,37
  • 5 Ob 195/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75
    Veröff: ImmZ 1976,138
  • 5 Ob 758/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 758/80
    Auch
  • 5 Ob 592/81
    Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 592/81
    Vgl auch
  • 5 Ob 515/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 5 Ob 515/83
    Beisatz: Kalkulationsirrtum über Versorgung einer Baustelle mit Netzstrom. (T2)
  • 6 Ob 662/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 662/81
    Vgl aber; Veröff: EvBl 1983/100 S 396
  • 7 Ob 682/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 682/86
    Veröff: RZ 1987/21 S 93 = WBl 1987,62
  • 5 Ob 515/87
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 515/87
    Auch
  • 8 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 591/87
    Auch
  • 7 Ob 709/87
    Entscheidungstext OGH 04.02.1988 7 Ob 709/87
  • 5 Ob 536/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 536/88
    Auch
  • 8 Ob 521/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 521/93
    Vgl auch
  • 1 Ob 377/97s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 377/97s
    Auch
  • 1 Ob 32/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 32/98g
    Vgl auch; Beisatz: Besteht Einvernehmen darüber, daß das Geschäft gerade unter Zugrundelegung dieser Kalkulation zustandekommen soll, so ist der adäquat kausale Irrtum einer Vertragspartei über die wesentlichen Elemente der Preisbildung Geschäftsirrtum, ohne daß es darauf ankommt, ob die Art der Kalkulation (hier: Berechnung nach Quadratmetern) für die andere Partei von Bedeutung ist. (T3)
  • 9 Ob 194/98i
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 Ob 194/98i
    Auch
  • 1 Ob 307/01f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 307/01f
    Auch; Beisatz: Hier: Wesentlicher Irrtum über den Inseratenpreis (11.600 DM statt 11.600 S, je zuzüglich USt). (T4)
  • 8 Ob 137/03k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 137/03k
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Auch; Beisatz: Ein solcher "externer Kalkulationsirrtum" ist dem § 871 ABGB direkt subsumierbar. (T5); Beisatz: Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar. (T6); Veröff: SZ 2004/160
  • 5 Ob 136/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 136/12d
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 91/15w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 91/15w
    Auch
  • 5 Ob 205/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 205/22s
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19561030_OGH0002_0070OB00541_5600000_001

Rechtssatz für 1Ob9/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016205

Geschäftszahl

1Ob9/74; 7Ob553/88; 1Ob617/95; 5Ob4/03d; 1Ob60/03k; 9Ob41/04a; 4Ob65/10b; 8Ob25/10z; 5Ob207/14y; 2Ob127/16i; 6Ob52/18t; 7Ob156/22z; 5Ob205/22s

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

ABGB §871 CI
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, schließen die Annahme aus, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei (Gschnitzer in Klang 2 Auflage IV/1 S 118).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 13.02.1974 1 Ob 9/74
  • 7 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 553/88
    Vgl; Beisatz: Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, können nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen werden. Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist sein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlasst. (T1); Veröff: WBl 1988,341
  • 1 Ob 617/95
    Entscheidungstext OGH 23.10.1995 1 Ob 617/95
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 4/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 4/03d
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 60/03k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 60/03k
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/160
  • 4 Ob 65/10b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b
    Beis wie T1
  • 8 Ob 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 25/10z
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/113
  • 5 Ob 207/14y
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 207/14y
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 2 Ob 127/16i
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 127/16i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 52/18t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 52/18t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 7 Ob 156/22z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 156/22z
    Beis wie T1
  • 5 Ob 205/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 205/22s
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19740213_OGH0002_0010OB00009_7400000_001

Rechtssatz für 7Ob682/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014927

Geschäftszahl

7Ob682/86; 5Ob515/87; 7Ob554/89; 9Ob41/04a; 4Ob139/10k; 7Ob136/10s; 5Ob136/12d; 7Ob15/13a; 9ObA91/15w; 4Ob58/20p; 5Ob205/22s

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Norm

ABGB §871 BII
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Wird die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen bloßen Motivirrtum.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 682/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 682/86
    Veröff: RZ 1987,21 = WBl 1987,62
  • 5 Ob 515/87
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 515/87
  • 7 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 554/89
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    Auch; Beisatz: Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2004/160
  • 4 Ob 139/10k
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 139/10k
    Auch; Beisatz: Wird die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen, wird in aller Regel von einer Offenlegung der Preiskalkulation auszugehen sein. (T2)
  • 7 Ob 136/10s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 136/10s
    Auch
  • 5 Ob 136/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 136/12d
    Auch; Vgl Beis wie T1
  • 7 Ob 15/13a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 15/13a
    Auch
  • 9 ObA 91/15w
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 91/15w
  • 4 Ob 58/20p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 58/20p
    Beis wie T2
  • 5 Ob 205/22s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 205/22s
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00682_8600000_001

Rechtssatz für 6Ob18/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022059

Geschäftszahl

6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 2Ob613/86; 2Ob54/99a; 4Ob150/02s; 9Ob41/04a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 6Ob37/18m; 10Ob3/21w; 5Ob200/23g

Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/68
    Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 18/68
  • 8 Ob 178/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 178/68
    Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394
  • 5 Ob 237/69
    Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 237/69
    Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)
  • 5 Ob 195/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75
    nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138
  • 6 Ob 663/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 663/78
    Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)
  • 5 Ob 582/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 582/79
    nur T3
  • 7 Ob 796/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 796/79
    nur T3
  • 7 Ob 742/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 742/81
    nur T3
  • 3 Ob 612/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 612/82
    nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)
  • 2 Ob 613/86
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
    nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
  • 2 Ob 54/99a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
    Vgl auch; nur T3
  • 4 Ob 150/02s
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s
    Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6)
  • 9 Ob 41/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
    nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160
  • 1 Ob 126/07x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
    Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8)
  • 9 Ob 98/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
    nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9)
  • 6 Ob 37/18m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
    Vgl auch
  • 10 Ob 3/21w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
    Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich. (T10)
  • 5 Ob 200/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
    Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19680228_OGH0002_0060OB00018_6800000_001

Entscheidungstext 9Ob41/04a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖJZ-LSK 2005/67 = ÖJZ-LSK 2005/68 = RdW 2005,215 = bbl 2005,87 = RZ 2005/12 S 103 - RZ 2005,103 = EvBl 2005/95 S 428 - EvBl 2005,428 = JBl 2005,378 = RZ 2005,123 EÜ44 - RZ 2005 EÜ44 = SZ 2004/160

Geschäftszahl

9Ob41/04a

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann E*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, gegen die beklagte Partei Gemeinnützige ***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 20.956,62 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 4 R 234/03v-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. August 2003, GZ 18 Cg 94/02x-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei errichtete in V***** eine Mehrfamilienhausanlage in den "H*****gründen". Dabei standen unter anderem Installationsarbeiten, insbesondere die Verlegung isolierter Zu- und Ableitungsrohre für eine Fernwärmeheizung zur Ausschreibung. Mit der Planung und Ausschreibung der Heizungs- und Sanitäranlagen für die 23 Wohneinheiten wurde von der beklagten Partei Ing. Klaus O***** beauftragt. Zu diesem Zweck wurden ihm die Einreichpläne im Maßstab 1:100 als Kopie und mit Schreiben vom 15. 7. 1999 ein Polierplan, welcher die Aufschrift "1:200" trug, übersandt. Dieser Plan war jedoch aus nicht feststellbaren Gründen verkleinert worden und war tatsächlich entgegen den Angaben im Maßstab 1:400. In einem Begleitschreiben wurde zwar darauf hingewiesen, dass es sich um "verkleinerte Pläne" handle, doch fiel dieses Schreiben dem mit der Ausschreibung beauftragten Techniker nicht auf. Insbesondere auf Grund des verkleinerten Planes berechnete Ing. O*****, der vom Maßstab 1:200 ausging, die notwendigen Massen für die erdverlegten Leitungen. Die Ausschreibung erfolgte detailliert, wobei für jedes Gewerk genaue Längen, Durchmesser etc angegeben waren. Dieses detaillierte Leistungsverzeichnis erhielt sodann die beklagte Partei, welche dieses übernahm und ihrer Ausschreibung an einschlägige Professionisten anschloss. Den Ausschreibungsunterlagen waren neben dem Leistungsverzeichnis auch nicht maßstabgerechte Pläne beigeschlossen. Unter anderem wurde auch der Kläger zur Anbotsstellung bis 4. 9. 2003 eingeladen. Dieser nahm vor seiner Anbotslegung noch mit Ing. O***** Kontakt auf, um in die Polierpläne Einsicht zu nehmen. Dem Kläger wurde dabei nicht bewusst, dass der Plan im Maßstab "1:200" in Wahrheit ein solcher im Maßstab 1:400 war, zumal dem Kläger auch das Begleitschreiben der beklagten Partei nicht gezeigt wurde. Entsprechend dem Leistungsverzeichnis, aus welchem hervorging, dass die Leitungen von der Anschlussstelle der Steweag bis zu den Wohnungen zu verlegen waren, legte der Kläger am 10. 9. 1999 sein Anbot an die beklagte Partei. In der Folge fragte der Kläger an, ob eine Pauschalpreisvereinbarung möglich sei, zumal er sich das Legen von Teilrechnungen ersparen wollte. Zu diesem Zweck nahm er noch einmal in die bei Ing. O***** aufliegenden Pläne Einsicht, erkannte aber nach wie vor nicht die Unrichtigkeit des Maßstabes. In der Folge akzeptierte die beklagte Partei eine Pauschalpreisvereinbarung, wobei jedoch keinerlei Abweichung von dem Preis vereinbart wurde, welcher sich als Summenpreis der einzelnen Posten der Ausschreibung ergeben hatte. Überdies unterfertigte der Kläger am 22. 2. 2000 eine Erklärung, der zufolge er die in der Mengenermittlung des Auftraggebers angegebenen Mengen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt geprüft und deren Übereinstimmung mit den Plänen festgestellt habe.

Bereits mit dem Anbot hatte der Kläger akzeptiert, dass die Ö-Norm B 2110 in der Fassung 1. 3. 1995) als vereinbart gilt.

Als ca die Hälfte der zu verlegenden Rohre verlegt war, erkannte der Kläger, dass das gesamte Material aufgebraucht war. Im Zuge der daraufhin einsetzenden Ursachensuche bemerkte der Kläger den Berechnungsfehler in den Ausschreibungsunterlagen, welcher auf der unrichtigen Planinterpretation beruht hatte. Er nahm Kontakt mit Ing. O***** auf, welcher ihm riet, einfach weiter zu arbeiten. Ing. O***** hatte jedoch weder die Bauleitung für die beklagte Partei über, noch war er für diese vertretungsberechtigt. Er riet dem Kläger, ein Nachtragsoffert zu erstellen und dieses an seinen Haftpflichtversicherer zu legen. Der Kläger tat dies auch, jedoch lehnte die Versicherung eine Kostenübernahme ab. Die beklagte Partei anerkannte im Rahmen der (korrigierten) Schlussrechnung die Erhöhung gegenüber dem Offert nicht an.

Mit seiner Klage vom 8. 5. 2002 begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 20.956,62 sA. Dieser Betrag ergebe sich aus dem gegenüber dem Offert erbrachten Mehrleistungen. Er stützte sein Begehren nicht nur auf eine nachträgliche Beauftragung durch die beklagte Partei, sondern insbesondere darauf, dass er sich in einem von der beklagten Partei veranlassten Geschäftsirrtum befunden habe. Diese habe nämlich auf Grund eines unrichtigen Planes falsche Maßangaben in die dem Offert zugrundegelegte Ausschreibung aufgenommen, was dem Kläger nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere sei dem Kläger das Begleitschreiben, aus welchem eine "Verkleinerung" hervorgegangen sei, nie vorgelegt worden. Da die Maßangaben dieses Planes mit den Massen der Ausschreibung übereingestimmt hätten, sei er auch seiner Prüfpflicht nachgekommen. Auch im Zuge der nachträglichen Vereinbarung einer Pauschalverrechnung sei er noch in diesem Irrtum verhaftet gewesen, weil die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hätten. Soweit die beklagte Partei einwende, mit öffentlichen Förderungsmitteln zu arbeiten, so sei dies einzig ihrer Sphäre zuzuordnen. Der Kläger habe jedenfalls Anspruch auf Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB und somit Anspruch auf Abgeltung seiner Mehrleistungen. Der Kläger stützte seinen Anspruch auch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen auf Seiten der beklagten Partei "Sowieso-Kosten" seien. Für den Fall mangelnder vertraglicher Deckung wurde der Anspruch auch auf Bereicherung der beklagten Partei gestützt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Beklagte habe den Auftrag zu einem Pauschalfixpreis erhalten, sodass jeder Mehraufwand zu seinen Lasten gehe und nicht auf die beklagte Partei überwälzt werden könne. Darüber hinaus wurde bestritten, dass Mehrleistungen erbracht worden seien. Der Kläger selbst habe am 9. 11. 1999 bestätigt, die Mengen und Pläne überprüft zu haben. Bestritten wurde, dass der Kläger je ein Nachtragsoffert gelegt habe. Hiezu wäre er aber sowohl nach Paragraph 1168 a, ABGB als auch auf Grund der Ö-Norm B 2110 verpflichtet gewesen. Da er weder seiner Warn- noch seiner Mitteilungspflicht nachgekommen sei, habe er keinen Anspruch auf die Abgeltung allfälliger Mehrleistungen. Überdies seien dem Kläger am 27. 10. 1999 Pläne im Maßstab 1:100 sowie am 2. 3. 2000 Pläne im Maßstab 1:50 übermittelt worden. Auch müsse es sich der Kläger selbst zuschreiben, wenn er die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichend überprüft habe. Der Kläger hätte einer Warn- bzw Mitteilungspflicht aber auch im Hinblick darauf nachkommen müssen, dass die beklagte Partei ein öffentlich gefördertes Wohnbauprojekt errichtet habe und daher nur auf Grund von Ausschreibungen Änderungen hätte durchführen dürfen. Auch sei ihr durch die mangelnde Mitteilung des Klägers die Möglichkeit genommen worden, andere Dispositionen, allenfalls durch Einsparungen in anderen Bereichen, zu treffen. Im Übrigen werde eingewendet, dass ein (weiterer) Werklohn auch deshalb nicht fällig sei, weil keine überprüfbaren Aufmaßlisten auf Grund von Massenberechnungen unter Mitwirkung der beklagten Partei vorgelegt worden seien.

Das Erstgericht wies, ausgehend von den vorangestellten Feststellungen, das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger zwar einem gemäß Paragraph 871, ABGB maßgeblichen, weil von der beklagten Partei veranlassten Kalkulationsirrtum, welcher als Geschäftsirrtum zu werten sei, unterlegen sei. Doch habe er es unterlassen, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 der beklagten Partei Mitteilung zu machen bzw ein Nachtragsoffert zu legen. Dies führe zum Verlust seines Entgeltanspruches. Auf den Titel der Bereicherung könne er sich nicht stützen, weil zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden habe.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf. Es vertrat die Auffassung, dass trotz nachträglicher Vereinbarung eines Pauschalpreises in Wirklichkeit die von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Aufmaßlisten Vertragsinhalt geworden seien. Die beklagte Partei habe demnach, weil die Kalkulation zum Vertragsinhalt geworden sei, einen Geschäftsirrtum veranlasst, welcher den Kläger - unter den Voraussetzungen des Paragraph 872, ABGB - zur Vertragsanpassung berechtige. Zu diesen Voraussetzungen habe das Erstgericht aber - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - keine Feststellungen getroffen, sodass das Verfahren in diesem Umfang ergänzungsbedürftig sei. Das Berufungsgericht vertrat auch die Rechtsauffassung, dass die Mitteilungspflichten der Ö-Norm B 2110 Punkt 2.23.2 ff auf den Fall des Irrtums nicht anwendbar seien. Die Veranlassung des Irrtums durch die beklagte Partei werde auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger den Fehler der Ausschreibungsunterlagen durch Vergleich mit den Plänen nicht erkannt habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Frage, ob das dem Werkvertrag zugrundeliegende Leistungsverzeichnis den vertraglichen Leistungsinhalt mit der darin angeführten Menge determiniere und daher darüber hinausgehende Mehrleistungen vom Pauschalpreis als zusätzliche Leistungen nicht mehr umfasst seien, als rechtserheblich zu beurteilen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragte, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig. Wohl besteht Rechtsprechung zur Möglichkeit, einen Kalkulationsirrtum unter bestimmten Voraussetzungen als erheblichen Geschäftsirrtum geltend machen zu können, doch gibt es, soweit überblickbar, noch keine Judikatur zur Frage, inwieweit ein Kalkulationsirrtum auch bei (nachträglichen) Pauschalpreisvereinbarungen erheblich sein kann. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zur Rechtsrüge:

In Lehre (stellvertretend für viele: F. Bydlinski "Das österreichische Irrtumsrecht als Ergebnis und Gegenstand beweglichen Systemdenkens" in FS Stoll, 113, 137 f; Kerschner "Vergütungsanspruch wegen Mehraufwandes beim Werkvertrag, Überlegungen insbesondere zum Kostenvoranschlag und Kalkulationsirrtum" in FS Welser, 449 f, jeweils mwN) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014894, insb 5 Ob 592/81; RS0014927) ist anerkannt, dass auch ein Kalkulationsirrtum dann als Geschäftsirrtum beachtlich ist, wenn die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde. Im Falle eines solchen "externen" Kalkulationsirrtums (F. Bydlinski aaO 138) hat der eine Vertragsteil seine Kalkulation mit ihren Ausgangsgrößen und ihrem Ablauf dem anderen zugänglich gemacht und war dieser erkennbar mit dieser Leistungsbestimmung einverstanden, nämlich bereit, die so, für ihn zureichend überprüfbar, ermittelte Leistung zu akzeptieren bzw zu erbringen, sodass Grundlagen und Ablauf der Kalkulation zu einem "Geschäftspunkt" geworden sind. Ein solcher "externer Kalkulationsirrtum" ist dem Paragraph 871, ABGB direkt subsumierbar (FS Bydlinski aaO 139). Diese Erwägungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Kalkulationsirrtum bei einer Pauschalpreisvereinbarung anwendbar (Karasek, Ö-Norn B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen-Werkvertragsnorm Rz 452). Bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarung, darf der Unternehmer zwar grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erforderte, als er vorgesehen hatte, zumal der Pauschalpreisvertrag ja darauf angelegt ist, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen, sodass Mengenschwankungen die Pauschalsumme nicht ändern (EvBl 1987/176; RIS-Justiz RS0022059, RS0107868). Liegt dem Pauschalpreisvertrag daher nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde (Karasek aaO). Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde (Karasek aaO; Krejci "Bauvertrag: Wer trägt das Baugrundrisiko?", 97, 98). Insbesondere bei ausgeschriebenen Bauwerkverträgen ist es üblich, dass der Bieter seine Einzelpreise in das oft ungemein umfangreiche, detailliert gegliederte Leistungsverzeichnis einzutragen hat. Sollte in solchen Fällen dennoch die letztlich aus dem Einzelpreisangaben errechnete Summe als "Pauschalpreis" zugesagt werden, so handelt es sich nicht um einen "klassischen Pauschalpreis" (Krejci aaO 98). Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend aufgezeigt, liegt hier ein solcher untypischer Pauschalpreisvertrag vor. Der Kläger setzte lediglich in ein von der beklagten Partei detailliert vorgelegtes Leistungsverzeichnis mit Maßangaben die von ihm geforderten Arbeits- und Materialpreise ein. Im Zuge der erst nachträglich geschlossenen Pauschalpreisvereinbarung kam es weder zu einer Abänderung des Leistungsumfanges noch des bereits vereinbarten Werklohnes. Richtig ist auch, dass insoweit ein "Mischvertrag" vorlag, als einerseits detaillierte Maßangaben zugrundelegt wurden, andererseits aber auch der Gesamtumfang, nämlich die Herstellung der Leitungen zwischen Fernwärmeanschlussstelle und den einzelnen Wohnungen, festgelegt war. Folglich ist auch der Schluss des Berufungsgerichtes zutreffend, dass vom Vertrag nicht nur die Erbringung einer "Meterleistung", sondern das komplette beschriebene Werk umfasst sein sollte. Insoweit ist daher weder die Regel des Paragraph 1168 a, ABGB noch diejenige des Paragraph 1170 a, ABGB heranziehbar (5 Ob 592/81). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger sich auch im Zeitpunkt der (am sonstigen Vertragsinhalt nichts ändernden) Pauschalpreisvereinbarung in einem als Geschäftsirrtum beachtlichen Kalkulationsirrtum befand, welcher von der beklagten Partei veranlasst war, welche ihren Ausschreibungsunterlagen für das Werk unzureichende, auf einer Fehlinterpretation eines Planes beruhende Maßangaben zugrundegelegt hatte vergleiche 5 Ob 592/81). Nach der Rechtsprechung können Umstände, die ein Verschulden des Irrenden begründen, die Annahme ausschließen, dass der Irrtum durch den anderen Teil veranlasst worden sei. Dies betrifft aber nur ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, von diesem aber dennoch als wahr hingenommen wurden (RIS-Justiz RS0016205). Dies ist aber hier zu verneinen. Soweit die beklagte Partei auf später übermittelte, angeblich richtig dimensionierte Pläne hinweist, übersieht sie, dass zu diesem Zeitpunkt der Kläger bereits an sein (kalkuliertes) Anbot gebunden bzw sogar schon der Vertrag geschlossen war. Auch der von der Beklagten vorbereiteten, vom Kläger unterfertigten Erklärung, dass er die Mengenangaben und Pläne überprüft habe, kommt hier im Hinblick auf den noch fortdauernden Irrtum des Klägers keine besondere Bedeutung zu, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Abgabe dieser Erklärung besondere Gespräche vorangegangen oder bereits Umstände hervorgekommen wären, die auf die Unrichtigkeit der Ausschreibung hätten schließen lassen.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stehen auch die einschlägigen Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 einer Irrtumsanfechtung mit Vertragsanpassung durch den Kläger nicht entgegen.

Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist (Oberndorfer/Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Bedingungswesen, Ö-Norm B 2110 1995; ähnlich Karasek aaO Rz 117 zum nunmehrigen, inhaltsgleichen Punkt 5.4 in der derzeitigen Fassung der Ö-Norm B 2110). Auch aus den Bestimmungen der Punkte 2.23.2 ("Mitteilungspflicht") und 2.23.3 ("Änderungen von Preisen, Preise für zusätzliche Leistungen"; insb Legung eines Nachtragsofferts) ist für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts zu gewinnen. Diese Punkte kommen nämlich nur dann zur Anwendung, wenn Änderungen gegenüber vereinbarten Leistungen bzw der Umstände der Leistungserbringung relevant werden vergleiche 1 Ob 251/99i). Aus den oben genannten Erwägungen ergibt sich aber, dass im vorliegenden Fall auch die Mehrleistungen als vereinbart zu gelten haben, zumal das Werk ja nicht nur durch die Meterangaben, sondern auch durch Erbringung des umschriebenen Gesamtwerkes feststand. Die zitierten Ö-Norm-Bestimmungen können daher auf den Fall eines rechtlich erheblichen Irrtums nicht angewendet werden.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass Feststellungen dazu erforderlich sind, inwieweit die Voraussetzungen des Paragraph 872, ABGB für eine Vertragsanpassung vorliegen, steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (5 Ob 592/81 ua).

Der Einwand der beklagten Partei, der Anspruch des Klägers sei deshalb nicht fällig, weil dieser keine gemeinsamen Maßaufnahmen mit der beklagten Partei durchgeführt und solche Maßauflistungen nicht vorgelegt habe, ist nicht schlüssig. Es ist nämlich nicht hervorgekommen, auf Grund welcher Vereinbarung der Kläger hiezu verpflichtet gewesen wäre. Freilich wird er im fortgesetzten Verfahren im Falle einer Vertragsanpassung zu beweisen haben, dass und in welchem Umfang durch Mehrarbeiten und Materialmehrbedarf Mehrkosten entstanden sind. Auch insoweit ist daher das Verfahren erster Instanz ergänzungsbedürftig.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E75391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00041.04A.1117.000

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20041117_OGH0002_0090OB00041_04A0000_000