Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
Voranzustellen ist nun, dass entgegen den Ausführungen der Revision der Anspruch des Klägers nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gestützt werden kann. Gilt diese doch für die entlang der Liegenschaft im öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, nicht aber für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege (vgl dazu auch allgemein RISVoranzustellen ist nun, dass entgegen den Ausführungen der Revision der Anspruch des Klägers nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO gestützt werden kann. Gilt diese doch für die entlang der Liegenschaft im öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, nicht aber für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege vergleiche dazu auch allgemein RIS-Justiz RS0023322 mwN; Pürstl/Sommereder, Straßenverkehrsordnung, 933, zur Einschränkung auf "Gehsteige"). Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vermag der Kläger nicht darzustellen. Typisch für ein derartiges Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wäre es, wenn der Vertragspartei gegenüber Dritten Fürsorgepflichten obliegen oder sie auf die Sicherheit des Dritten eben solchen Wert legt wie auf die eigene (vgl RISJustiz RS0023322 mwN; Pürstl/Sommereder, Straßenverkehrsordnung, 933, zur Einschränkung auf "Gehsteige"). Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vermag der Kläger nicht darzustellen. Typisch für ein derartiges Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wäre es, wenn der Vertragspartei gegenüber Dritten Fürsorgepflichten obliegen oder sie auf die Sicherheit des Dritten eben solchen Wert legt wie auf die eigene vergleiche RIS-Justiz RS0107082 = SZ 69/229; RIS-Justiz RS0021557; allgemein Harrer in Schwimann ABGB2 § 1295 Rz 94). Es muss sich also um Dritte handeln, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat bzw denen er offensichtlich rechtlich selbst zur Fürsorge verpflichtet ist (vgl Harrer aaO; vgl etwa zu den Angestellten des Vertragspartners RISJustiz RS0021557; allgemein Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 94). Es muss sich also um Dritte handeln, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat bzw denen er offensichtlich rechtlich selbst zur Fürsorge verpflichtet ist vergleiche Harrer aaO; vergleiche etwa zu den Angestellten des Vertragspartners RIS-Justiz RS0021557; zu den Angehörigen des Bestandnehmers RIS-Justiz RS0020884 mwN, zuletzt etwa 2 Ob 216/03h dazu, dass selbst ein behandelnder Arzt nicht in den Schutzbereich einbezogen wurde). In diesem Zusammenhang wurde bei der Frage der Abgrenzung des Schutzbereiches aus Bestandverträgen auch schon ausgesprochen, dass sich nur kurz um Bestandobjekt aufhaltende Personen wie Lieferanten oder Handwerker nicht erfasst sind (vgl OGH 2 Ob 335/97x). Damit fehlt es aber an einem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Handwerker und dem beklagten Hauseigentümer.Justiz RS0020884 mwN, zuletzt etwa 2 Ob 216/03h dazu, dass selbst ein behandelnder Arzt nicht in den Schutzbereich einbezogen wurde). In diesem Zusammenhang wurde bei der Frage der Abgrenzung des Schutzbereiches aus Bestandverträgen auch schon ausgesprochen, dass sich nur kurz um Bestandobjekt aufhaltende Personen wie Lieferanten oder Handwerker nicht erfasst sind vergleiche OGH 2 Ob 335/97x). Damit fehlt es aber an einem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Handwerker und dem beklagten Hauseigentümer.
Nach § 1319a ABGB haftet nun der für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortliche Halter für die durch den mangelhaften Zustand eines Weges eingetretenen Verletzungen, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen bzw eine Abschrankung erkennbar gewesen ist. Unter Weg im Sinne des § 1319a Abs 1 ABGB wird zufolge Abs 2 dieser Bestimmung eine Landfläche verstanden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters, was auch als Grundlage für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung herangezogen wird (vgl Reischauer in Rummel ABGB3 § 1319a Rz 1 und 13 mit zahlreichen wN, ähnlich Harrer in Schwimann ABGB2 § 1319a mit zahlreichen wN). Dementsprechend wurde auch etwa zur Abgrenzung zu § 1319 ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abgestellt (vgl etwa zuletzt OGH 10. 7. 2003, 2 Ob 158/03d, ähnlich OGH 2. 4. 2003, 7 Ob 58/03k). Vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB werden im Regelfall innerhalb eines Grundstückes befindliche Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt (vgl RISNach Paragraph 1319 a, ABGB haftet nun der für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortliche Halter für die durch den mangelhaften Zustand eines Weges eingetretenen Verletzungen, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen bzw eine Abschrankung erkennbar gewesen ist. Unter Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB wird zufolge Absatz 2, dieser Bestimmung eine Landfläche verstanden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters, was auch als Grundlage für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung herangezogen wird vergleiche Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1319 a, Rz 1 und 13 mit zahlreichen wN, ähnlich Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1319 a, mit zahlreichen wN). Dementsprechend wurde auch etwa zur Abgrenzung zu Paragraph 1319, ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abgestellt vergleiche etwa zuletzt OGH 10. 7. 2003, 2 Ob 158/03d, ähnlich OGH 2. 4. 2003, 7 Ob 58/03k). Vom Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB werden im Regelfall innerhalb eines Grundstückes befindliche Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0030061 mwN; RIS-Justiz RS0029988 mwN, insb 2 Ob 335/97x; zur mangelnden Erfassung von in Innenhöfen liegenden Wegen RIS-Justiz RS0109222).
Es bleibt damit bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruches auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Jeder der auf einen ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen (vgl allgemein RIS. Jeder der auf einen ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0023355 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1295 Rz 40 f). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass dies nur für jenen Personenkreis gilt, für den ein Verkehr eröffnet wird (vgl RISJustiz RS0023355 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 40 f). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass dies nur für jenen Personenkreis gilt, für den ein Verkehr eröffnet wird vergleiche RIS-Justiz RS0023355 mwN, insb 8 Ob 240/76 und 3 Ob 72/02p). Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben (vgl RISJustiz RS0023355 mwN, insb 8 Ob 240/76 und 3 Ob 72/02p). Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben vergleiche RIS-Justiz RS0023929 mwN, zuletzt 7 Ob 51/00a).
Hier hat nun der Beklagte zwar uneingeschränkt den Zugang vom Gehsteig über den Asphalt und den betonierten Weg zu seinem Haus eröffnet. Eine Einschränkung aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft wurde in keiner Weise ersichtlich gemacht.
Die Frage des konkreten Umfanges der Verkehrssicherungspflichten hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind (vgl allgemein RISDie Frage des konkreten Umfanges der Verkehrssicherungspflichten hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0110202; zur Zumutbarkeit insb RIS-Justiz RS0023397 mwN, zuletzt 1 Ob 103/04k, RIS-Justiz RS0023801). Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 3). Selbst bei einem Verstoß gegen die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO wird berücksichtigt, inwieweit durch ständigen Schneefall oder Regen eine Streuung ineffektiv wäre bzw eine dahingehende Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet wird (vgl etwa OGH 22. 11. 1981, 3 Ob 569/81, ZVR 1982/261; zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht RISJustiz RS0023801). Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 3). Selbst bei einem Verstoß gegen die Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO wird berücksichtigt, inwieweit durch ständigen Schneefall oder Regen eine Streuung ineffektiv wäre bzw eine dahingehende Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet wird vergleiche etwa OGH 22. 11. 1981, 3 Ob 569/81, ZVR 1982/261; zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht RIS-Justiz RS0023397 insb 7 Ob 594/83). Wenn das Berufungsgericht insgesamt hier eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verneinte, so liegt darin auch keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.