Rechtssatz für 8Ob518/79 3Ob513/83 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023929

Geschäftszahl

8Ob518/79; 3Ob513/83; 4Ob501/83; 6Ob546/83; 7Ob51/00a; 8Ob93/04s

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Rechtssatz

Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehr eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. Derjenige, der den Verkehr eröffnet, muss nur mit der Anwesenheit jener Personen rechnen, denen der Zugang gestattet wurde. Nur diesen gegenüber besteht die Pflicht zur Anwendung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sorgfalt. Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 518/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 518/79
  • 3 Ob 513/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 513/83
    Auch; nur: Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehrs eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. (T1)
  • 4 Ob 501/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 501/83
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 546/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 546/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Sicherungspflicht bezüglich eines Schachtes in einem Schachtraum ist jemand durch Versperren der Tür zu dessen Vorraum insoferne nachgekommen, als dadurch verhindert wurde, dass sich dieser Gefahrenstelle jemand nähern konnte, ohne sich einen Schlüssel zu dieser Tür zu besorgen oder sich aufsperren zu lassen. (T2)
  • 7 Ob 51/00a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
    Vgl
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    nur: Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023929

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0080OB00518_7900000_001

Rechtssatz für 8Ob93/04s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119461

Geschäftszahl

8Ob93/04s

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Norm

ABGB §1319
ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters. Dementsprechend ist auch etwa zur Abgrenzung zu Paragraph 1319, ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119461

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0080OB00093_04S0000_001

Rechtssatz für 4Ob2259/96a 8Ob93/04s 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107082

Geschäftszahl

4Ob2259/96a; 8Ob93/04s; 2Ob210/10m

Entscheidungsdatum

07.04.2011

Rechtssatz

Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. Der Schuldner des Bankkunden ist grundsätzlich kein Dritter im Sinne der Lehre von den Schutzwirkungen. Anders ist es jedoch dann, wenn der Bankkunde, der eine stille Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden mit seiner Bank vereinbart hat, klargestellt hat, dass die von Dritten (Schuldnern des Bankkunden) einlangenden Rechnungsbeträge auch Einfuhrabgaben enthalten, für die die Einzahler der Zollbehörde haften und aus diesem Grund diese Durchlaufposten nicht von der Abtretung umfasst sein sollen. Mit der Einbehaltung dieser Beträge zur Deckung eigener Forderungen gegen den Kunden handelt die Bank rechtswidrig und schuldhaft und ist insoweit für die dadurch hervorgerufenen Vermögensschäden der Einzahler haftbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2259/96a
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2259/96a
    Veröff: SZ 69/229
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    nur: Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. (T1)
  • 2 Ob 210/10m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 210/10m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02259_96A0000_001

Rechtssatz für 7Ob269/56 2Ob26/64 6Ob3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023322

Geschäftszahl

7Ob269/56; 2Ob26/64; 6Ob350/67; 7Ob217/72; 5Ob186/72; 8Ob93/04s; 2Ob156/05p; 2Ob217/08p; 2Ob79/11y

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Norm

ABGB §1295 IId3
StVO §93 Abs1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Streupflicht, die nach dem Gesetze (Paragraph 83, StPolO) den Hauseigentümer hinsichtlich der öffentlichen Wege trifft, kann nicht analog auf einen Hofraum, der von Betriebsstätten umschlossen ist, ausgedehnt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 269/56
    Entscheidungstext OGH 06.06.1956 7 Ob 269/56
    Veröff: ZVR 1957/18 S 33
  • 2 Ob 26/64
    Entscheidungstext OGH 29.05.1964 2 Ob 26/64
    Veröff: ZVR 1965/35 S 44
  • 6 Ob 350/67
    Entscheidungstext OGH 17.01.1968 6 Ob 350/67
    Auch
  • 7 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 04.10.1972 7 Ob 217/72
    Beisatz: Hier: § 93 Abs 2 StVO (T1)
  • 5 Ob 186/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 5 Ob 186/72
    Veröff: MietSlg 24187 = ZVR 1974/12 S 13
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    Auch; Beisatz: Die Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO gilt für die entlang der Liegenschaft im öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, nicht aber für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege. (T2)
  • 2 Ob 156/05p
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 156/05p
    Vgl; Beisatz: Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn sich die Sturzstelle in einem Bereich befindet, der auch von Fußgängern, die - wie die Klägerin - im geradlinigen Verlauf der Straße entlang der Liegenschaft diese passieren (und sogleich wieder verlassen) wollen, betreten wird. (T3)
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 1 StVO setzt diese Bestimmung voraus, dass die zu betreuenden Gehsteige und Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen, sondern auch, dass sie „entlang der Liegenschaft" gelegen sind. Ihre Anwendung auf Wege, die nicht „entlang" sondern innerhalb der Liegenschaft gelegen sind. (T4); Beisatz: Hier: Innerhalb einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft angebrachte Gehwege. (T5); Veröff: SZ 2009/57
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19560606_OGH0002_0070OB00269_5600000_001

Rechtssatz für 4Ob553/92 6Ob313/03b 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021557

Geschäftszahl

4Ob553/92; 6Ob313/03b; 8Ob93/04s; 2Ob99/07h; 2Ob128/09a; 9ObA52/09a; 2Ob210/10m; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 9Ob60/12g

Entscheidungsdatum

24.04.2013

Norm

ABGB §1157
ABGB §1295 IIf7g
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Schutzwirkungen zugunsten Dritter treten vor allem dann ein, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Zum geschützten Personenkreis gehören auch die Angestellten des Vertragspartners, da ihm diesen gegenüber besondere Fürsorgepflichten auferlegt sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 553/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 553/92
    Veröff: EvBl 1993/97 S 422
  • 6 Ob 313/03b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 313/03b
    Auch; Veröff: SZ 2004/63
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    nur: Schutzwirkungen zugunsten Dritter treten vor allem dann ein, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. (T1)
    Beisatz: Es muss sich also um Dritte handeln, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat beziehungsweise denen er offensichtlich rechtlich selbst zur Fürsorge verpflichtet ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Handelsvertreter, der einen im Haus des Beklagten arbeitenden Handwerker aufsucht, ist vom Schutzbereich des Bestandvertrages nicht umfasst. (T3)
  • 2 Ob 99/07h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 2 Ob 99/07h
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 128/09a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 128/09a
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 52/09a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 52/09a
  • 2 Ob 210/10m
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 210/10m
    Auch
  • 3 Ob 230/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Abschlussprüfers. (T4); Veröff: SZ 2013/3
  • 10 Ob 58/12w
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
    Auch
  • 10 Ob 56/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
    Auch
  • 3 Ob 231/12k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 4 Ob 165/12m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 9 Ob 60/12g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 60/12g
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00553_9200000_001

Rechtssatz für 2Ob335/97x 2Ob202/00w 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109222

Geschäftszahl

2Ob335/97x; 2Ob202/00w; 8Ob93/04s; 5Ob117/07b; 2Ob47/07m; 2Ob217/08p; 2Ob79/11y; 2Ob70/12a; 7Ob214/13s; 2Ob43/14h

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Norm

ABGB §1319a A
StVO §93
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 335/97x
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x
  • 2 Ob 202/00w
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 202/00w
    Vgl auch; Beisatz: Keine Streupflicht für Innenhöfe nach § 93 StVO. (T1)
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    Auch; Beisatz: Innerhalb eines Grundstückes befindliche Wege sind vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB ausgenommen. (T2)
  • 5 Ob 117/07b
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 117/07b
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T3); Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T4)
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Vgl auch
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Vgl; Beisatz: Schon nach dem Wortlaut des § 93 Abs 1 StVO setzt diese Bestimmung voraus, dass die zu betreuenden Gehsteige und Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen, sondern auch, dass sie „entlang der Liegenschaft" gelegen sind. Ihre Anwendung auf Wege, die nicht „entlang" sondern innerhalb der Liegenschaft gelegen sind. (T5); Beisatz: Hier: Innerhalb einer Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft angebrachte Gehwege. (T6); Veröff: SZ 2009/57
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
    Auch; Auch Beis wie T2
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/134
  • 7 Ob 214/13s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 214/13s
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 43/14h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 43/14h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109222

Im RIS seit

20.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00335_97X0000_001

Rechtssatz für 7Ob738/80 8Ob611/89 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030061

Geschäftszahl

7Ob738/80; 8Ob611/89; 9ObA83/97i; 8Ob164/00a; 6Ob21/01h; 8Ob93/04s; 5Ob117/07b; 2Ob47/07m; 1Ob236/07y; 2Ob38/08i; 2Ob217/08p; 2Ob79/11y; 5Ob76/12f; 2Ob70/12a; 7Ob214/13s; 2Ob43/14h; 2Ob16/16s; 7Ob218/16h

Entscheidungsdatum

15.02.2017

Norm

ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 738/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 738/80
    Veröff: SZ 53/169
  • 8 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
  • 9 ObA 83/97i
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 83/97i
    nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. (T1)
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
  • 6 Ob 21/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
    Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2)
    Veröff: SZ 74/78
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    Auch; nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, fallen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. (T3)
  • 5 Ob 117/07b
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 117/07b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T4)
    Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Vgl auch
  • 1 Ob 236/07y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y
    Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6)
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/75
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; Veröff: SZ 2009/57
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
    Auch; nur T3; Auch Beis wie T4
  • 5 Ob 76/12f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
    Auch; nur ähnlich T3
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Vgl; nur T3; Beisatz: In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. (T7)
    Veröff: SZ 2012/134
  • 7 Ob 214/13s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 214/13s
    Auch
  • 2 Ob 43/14h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 43/14h
    Vgl; nur T3, Beis wie T4; Beisatz: Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt. (T8)
  • 2 Ob 16/16s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 16/16s
    Vgl; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T9)
  • 7 Ob 218/16h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 218/16h
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19801211_OGH0002_0070OB00738_8000000_001

Rechtssatz für 4Ob609/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023801

Geschäftszahl

4Ob609/87; 5Ob595/89; 3Ob35/98p; 7Ob51/00a; 4Ob280/00f; 1Ob269/00s; 7Ob212/01d; 5Ob3/02f; 3Ob72/02p; 6Ob304/02b; 6Ob132/03k; 10Ob237/02d; 8Ob93/04s; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 6Ob294/05m; 6Ob106/07t; 2Ob89/07p; 1Ob137/08s; 2Ob49/09h; 9Ob40/09m; 7Ob250/10f; 2Ob60/11d; 4Ob12/12m; 4Ob55/12k; 7Ob242/13h; 8Ob41/15k; 2Ob223/15f; 6Ob94/16s; 3Ob91/17d; 1Ob4/18x; 4Ob120/18b; 5Ob94/20i; 2Ob8/20w; 9Ob8/20x; 6Ob84/21b; 7Ob76/23m

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Norm

ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 609/87
    Veröff: SZ 60/256 = JBl 1988,318
  • 5 Ob 595/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 595/89
    Veröff: JBl 1990,113
  • 3 Ob 35/98p
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 35/98p
  • 7 Ob 51/00a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
    Vgl auch; nur: Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T1)
  • 4 Ob 280/00f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 280/00f
    nur T1
  • 1 Ob 269/00s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 269/00s
    Auch; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. (T2)
  • 7 Ob 212/01d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 212/01d
    nur T1
  • 5 Ob 3/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 3/02f
    nur T1
  • 3 Ob 72/02p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 72/02p
    Vgl aber; Beisatz: Soweit ausgeführt wurde, es werde im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter gehaftet, geht es dabei in Wahrheit um das Schaffen einer Gefahrenquelle, worauf die Haftung im Wesentlichen auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht. (T3)
  • 6 Ob 304/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 132/03k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 132/03k
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Ob 237/02d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
    Auch; nur: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. (T4)
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    Auch
  • 7 Ob 255/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 255/04g
  • 7 Ob 38/05x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 38/05x
    Auch
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Beisatz: Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat. (T5)
    Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T6)
  • 6 Ob 106/07t
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 106/07t
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch - Haftung der Betriebsgesellschaft der Eishockeyhalle bejaht. (T7)
  • 2 Ob 89/07p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 89/07p
    Auch; Beisatz: Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist. (T8)
  • 1 Ob 137/08s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 137/08s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine deliktische Haftung nach allgemeinen Grundsätzen kommt nur für ein solches Verhalten in Betracht, dessen Gefährdungspotenzial „voraussehbar" ist. (T9)
  • 2 Ob 49/09h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 49/09h
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 40/09m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 40/09m
  • 7 Ob 250/10f
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 250/10f
    Auch
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 4 Ob 12/12m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 12/12m
    Beisatz: Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes. (T10)
  • 4 Ob 55/12k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 55/12k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kleine Eisplatte unter der Schneedecke eines gestreuten Weges. (T11)
  • 7 Ob 242/13h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 242/13h
  • 8 Ob 41/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 Ob 41/15k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglich. Ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T12)
  • 2 Ob 223/15f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
    Auch
  • 6 Ob 94/16s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    Beis wie T8
  • 1 Ob 4/18x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 4/18x
    Auch; Beisatz: Schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflicht löst Ersatzpflichten aus. (T13)
  • 4 Ob 120/18b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 120/18b
    Auch
  • 5 Ob 94/20i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2020 5 Ob 94/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Streupflicht am Parkplatz eines Skigebiets. (T14)
  • 2 Ob 8/20w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T15)
    Anm: Veröff: SZ 2020/114
  • 9 Ob 8/20x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 Ob 8/20x
    Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Veranstalter der Versammlung verneint. (T16)
  • 6 Ob 84/21b
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 84/21b
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 76/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 76/23m
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Verletzung von Verkehrssicherungspflicht bei Sturz auf Stiege wegen nassem, gefallenen Laub verneint. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_003

Entscheidungstext 8Ob93/04s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖJZ-LSK 2005/53 = EvBl 2005/87 S 389 - EvBl 2005,389 = immolex 2005,314 = MietSlg 56.186 = MietSlg 56.194 = MietSlg 56.198

Geschäftszahl

8Ob93/04s

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann D*****, vertreten durch Thum & Weinreich Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Günther B*****, vertreten durch Sacha & Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG in Krems, wegen EUR 21.285,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2004, GZ 15 R 64/04y-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Wohnhauses in R*****. Von der Straße aus gesehen befindet sich dieses Haus hinter einer größeren asphaltierten Fläche, von der ein Weg zur Eingangstür des Hauses führt, der über einige Meter betoniert und dann asphaltiert ist. Hinweise dazu, dass der Weg zum Zweck des Zuganges zum Haus nicht benützt werden dürfte, finden sich nicht.

In den Abendstunden des 4. 12. 2001 setzte ein leichter Niederschlag ein, der bis hin zum frühen Vormittag des nächsten Tages andauerte. Durch die negative Luft- und Bodentemperatur gefror der Regen bereits ab Niederschlagsbeginn und bildete verbreitet Glatteis. Als der Niederschlag dann am frühen Vormittag endete, lockerte sich die Bewölkung auf und die Temperatur stieg gegen 5° Celsius. Der Beklagte hatte an diesem Tag bereits gegen 7.00 Uhr und danach auch 9.00 Uhr im Freien die Notwendigkeit einer Streuung gegen die Glätte erkannt, jedoch diese Streuung jedenfalls nicht hinreichend vorgenommen. Dadurch kam es im betonierten Bereich des Zugangsweges zu Eisbildungen. Gegen 10.00 Uhr kam der klagende Handelsvertreter, um einen im Haus des Beklagten arbeitenden Handwerker aufzusuchen. Der Kläger stellte seinen PKW auf der asphaltierten Fläche ab und stieg aus. Er trug Schuhe mit starken Gummiprofil und prüfte schon beim Aussteigen den Boden. Als er keine Glätte feststellte, ging er in Richtung Eingangstür des Hauses. Auf dem betonierten Bereich stürzte er und verletzte sich.

Der Kläger begehrt vom Beklagten an Schmerzengeld und Verdienstentgang insgesamt EUR 21.285,-- sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für allfällige Spät- und Dauerfolgen. Er stützt sich dem Grunde nach darauf, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Streuung die Verkehrssicherungs- und Wegehalterpflichten verletzt habe. Es habe sich um den einzigen Zugang zum Haus des Beklagten gehandelt, den dieser für einen unbestimmten Personenkreis geöffnet habe.

Der Beklagte bestritt und wendete vor allem ein, dass es sich bei der Hauszufahrt um einen Privatgrund gehandelt habe, auf dem ein Verkehr dritter Personen eröffnet worden sei. Auch habe der Beklagte die Zufahrt geräumt und gestreut. Er sei nicht verpflichtet, den ganzen Tag bei gefrierendem Nieselregen dafür Sorge zu tragen, dass eine beständige Bestreuung gewährleistet sei.

Das Erstgericht stellte mit seinem Teilzwischenurteil fest, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Es ging dabei rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass der Beklagte einen Zugangsweg zu seinem Haus eröffnet habe und ihn insoweit auch die Verkehrssicherungspflicht treffe, für die Hintanhaltung von Verletzungen zu sorgen. Obwohl er selbst feststellte, dass eine Streuung erforderlich sei, habe er diese nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es mit Teilurteil das Zahlungsbegehren abwies. Rechtlich führte es aus, dass hier kein "Weg" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB vorliege, da die Hauszufahrt nicht für die Benützung durch jedermann bestimmt sei. Auch eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten sei zu verneinen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.

Voranzustellen ist nun, dass entgegen den Ausführungen der Revision der Anspruch des Klägers nicht auf eine Verletzung der Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO gestützt werden kann. Gilt diese doch für die entlang der Liegenschaft im öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, nicht aber für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege vergleiche dazu auch allgemein RIS-Justiz RS0023322 mwN; Pürstl/Sommereder, Straßenverkehrsordnung, 933, zur Einschränkung auf "Gehsteige"). Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vermag der Kläger nicht darzustellen. Typisch für ein derartiges Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wäre es, wenn der Vertragspartei gegenüber Dritten Fürsorgepflichten obliegen oder sie auf die Sicherheit des Dritten eben solchen Wert legt wie auf die eigene vergleiche RIS-Justiz RS0107082 = SZ 69/229; RIS-Justiz RS0021557; allgemein Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 94). Es muss sich also um Dritte handeln, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat bzw denen er offensichtlich rechtlich selbst zur Fürsorge verpflichtet ist vergleiche Harrer aaO; vergleiche etwa zu den Angestellten des Vertragspartners RIS-Justiz RS0021557; zu den Angehörigen des Bestandnehmers RIS-Justiz RS0020884 mwN, zuletzt etwa 2 Ob 216/03h dazu, dass selbst ein behandelnder Arzt nicht in den Schutzbereich einbezogen wurde). In diesem Zusammenhang wurde bei der Frage der Abgrenzung des Schutzbereiches aus Bestandverträgen auch schon ausgesprochen, dass sich nur kurz um Bestandobjekt aufhaltende Personen wie Lieferanten oder Handwerker nicht erfasst sind vergleiche OGH 2 Ob 335/97x). Damit fehlt es aber an einem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Handwerker und dem beklagten Hauseigentümer.

Nach Paragraph 1319 a, ABGB haftet nun der für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortliche Halter für die durch den mangelhaften Zustand eines Weges eingetretenen Verletzungen, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen bzw eine Abschrankung erkennbar gewesen ist. Unter Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB wird zufolge Absatz 2, dieser Bestimmung eine Landfläche verstanden, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters, was auch als Grundlage für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung herangezogen wird vergleiche Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1319 a, Rz 1 und 13 mit zahlreichen wN, ähnlich Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1319 a, mit zahlreichen wN). Dementsprechend wurde auch etwa zur Abgrenzung zu Paragraph 1319, ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abgestellt vergleiche etwa zuletzt OGH 10. 7. 2003, 2 Ob 158/03d, ähnlich OGH 2. 4. 2003, 7 Ob 58/03k). Vom Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB werden im Regelfall innerhalb eines Grundstückes befindliche Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0030061 mwN; RIS-Justiz RS0029988 mwN, insb 2 Ob 335/97x; zur mangelnden Erfassung von in Innenhöfen liegenden Wegen RIS-Justiz RS0109222).

Es bleibt damit bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruches auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Jeder der auf einen ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0023355 mwN; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1295, Rz 40 f). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass dies nur für jenen Personenkreis gilt, für den ein Verkehr eröffnet wird vergleiche RIS-Justiz RS0023355 mwN, insb 8 Ob 240/76 und 3 Ob 72/02p). Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben vergleiche RIS-Justiz RS0023929 mwN, zuletzt 7 Ob 51/00a).

Hier hat nun der Beklagte zwar uneingeschränkt den Zugang vom Gehsteig über den Asphalt und den betonierten Weg zu seinem Haus eröffnet. Eine Einschränkung aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft wurde in keiner Weise ersichtlich gemacht.

Die Frage des konkreten Umfanges der Verkehrssicherungspflichten hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht und ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0110202; zur Zumutbarkeit insb RIS-Justiz RS0023397 mwN, zuletzt 1 Ob 103/04k, RIS-Justiz RS0023801). Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 3). Selbst bei einem Verstoß gegen die Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO wird berücksichtigt, inwieweit durch ständigen Schneefall oder Regen eine Streuung ineffektiv wäre bzw eine dahingehende Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet wird vergleiche etwa OGH 22. 11. 1981, 3 Ob 569/81, ZVR 1982/261; zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht RIS-Justiz RS0023397 insb 7 Ob 594/83). Wenn das Berufungsgericht insgesamt hier eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten verneinte, so liegt darin auch keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Textnummer

E75077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00093.04S.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0080OB00093_04S0000_000