Rechtssatz für 8Ob55/04b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119374

Geschäftszahl

8Ob55/04b

Entscheidungsdatum

24.09.2004

Norm

KO §12a

Rechtssatz

Paragraph 12 a, KO ist auch auf verpfändete von der Verwertungsgesellschaft regelmäßig abgerechnete Tantiemenansprüche eines Komponisten anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Veröff: SZ 2004/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119374

Dokumentnummer

JJR_20040924_OGH0002_0080OB00055_04B0000_001

Rechtssatz für 8Ob275/64 (8Ob276/64) 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015145

Geschäftszahl

8Ob275/64 (8Ob276/64); 9ObA170/95; 6Ob319/01g; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 6Ob99/05k

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Rechtssatz

Eine bedingte Forderung kann Gegenstand des Pfandrechtes sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 275/64
    Entscheidungstext OGH 17.11.1964 8 Ob 275/64
    Veröff: EvBl 1965/223 S 328
  • 9 ObA 170/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 170/95
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Forderungsrecht allgemein. (T1)
  • 6 Ob 319/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
  • 8 Ob 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
    Beisatz: Hier: Zukünftige Gehaltsansprüche. (T2); Veröff: SZ 2004/31
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Veröff: SZ 2004/140
  • 6 Ob 99/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
    Beisatz: Hier: Die Jahre vor der Versilberung des Vermögens der Gesellschaft, die nach Eröffnung des Konkurses (im Jahr1999) aufgelöst wurde, abgegebene Verpfändungserklärung konnte die Forderung auf das für den Fall der Auflösung der Gesellschaft bestehende Auseinandersetzungsguthaben aber nicht umfassen, weil sie vor Konkurseröffnung überhaupt noch nicht, auch nicht bedingt entstanden war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015145

Dokumentnummer

JJR_19641117_OGH0002_0080OB00275_6400000_002

Rechtssatz für 4Ob340/78 4Ob397/79 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038797

Geschäftszahl

4Ob340/78; 4Ob397/79; 4Ob121/92; 4Ob93/94; 4Ob2012/96b; 4Ob274/99v; 8Ob55/04b; 4Ob135/09w

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Norm

ABGB §380
ABGB §1172
UrhG §24
UrhG §26
UrhG §31 Abs1
VerwGesG §1

Rechtssatz

Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk - insbesondere auf Grund eines "Wahrnehmungsvertrages" mit einer Verwertungsgesellschaft - entstehen diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Beteiligten - bedürfte; für eine Unterscheidung zwischen (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (dengleichen) Verfügungsgeschäft (Paragraph 380, ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 340/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 340/78
    Veröff: SZ 51/134 = EvBl 1979/24 S 74 = ÖBl 1978,161 = GRURInt 1979,165
  • 4 Ob 397/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 397/79
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 340/78
  • 4 Ob 121/92
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 121/92
    Beisatz: Daran ändert es nichts, wenn die bisherigen Leistungen unvollständig bezeichnet werden und weitere Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. (T1)
  • 4 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
    Veröff: SZ 67/172
  • 4 Ob 2012/96b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
    Auch
  • 4 Ob 274/99v
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 274/99v
    Auch; nur: Für eine Unterscheidung zwischen (schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (dengleichen) Verfügungsgeschäft (§ 380 ABGB) ist im Bereich des Urheberrechts kein Raum. (T2)
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Auch; nur: Bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk - insbesondere auf Grund eines "Wahrnehmungsvertrages" mit einer Verwertungsgesellschaft - entstehen diese Rechte mangels einer abweichenden Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes, ohne dass es noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung des Urhebers - etwa der Übergabe eines Werkstücks an den Beteiligten - bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2004/140
  • 4 Ob 135/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 135/09w
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0038797

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19781010_OGH0002_0040OB00340_7800000_001

Rechtssatz für 5Ob196/68 8Ob312/98k 8O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065514

Geschäftszahl

5Ob196/68; 8Ob312/98k; 8Ob55/04b; 8Ob81/07f; 8Ob78/09t; 9ObA95/10a; 9ObA131/12y; 1Ob235/16i; 8Ob33/22v

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

IO §109
KO §109
  1. IO § 109 heute
  2. IO § 109 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 109 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 109 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten, hat dies nach Paragraph 109, KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. Eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner ist nur für die Zeit nach der Konkursaufhebung von Belang.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 196/68
    Entscheidungstext OGH 02.10.1968 5 Ob 196/68
    Veröff: EvBl 1969/106 S 161 = JBl 1969,562 (mit Besprechung vom Sprung)
  • 8 Ob 312/98k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 312/98k
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/21
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Vgl auch; Beisatz: Wird die Forderung eines Absonderungsgläubigers im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung. (T1); Veröff: SZ 2004/140
  • 8 Ob 81/07f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 81/07f
  • 8 Ob 78/09t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
    Auch; Veröff: SZ 2010/43
  • 9 ObA 95/10a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 95/10a
    nur: Wurde eine Forderung im Konkurs vom Masseverwalter anerkannt, hat dies nach § 109 KO die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Die Einleitung eines Rechtsstreites ist dadurch ausgeschlossen. (T2)
  • 9 ObA 131/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 131/12y
  • 1 Ob 235/16i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
    Auch
  • 8 Ob 33/22v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 33/22v
    Vgl; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann im Rahmen der Prüfung eines angemeldeten Forderungsübergangs auch dessen Richtigkeit bestreiten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0065514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19681002_OGH0002_0050OB00196_6800000_002

Rechtssatz für 1Ob697/88; 8Ob619/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032577

Geschäftszahl

1Ob697/88; 8Ob619/92; 8Ob512/95; 3Ob522/95; 5Ob2155/96i; 1Ob308/98w; 8Ob194/01i; 6Ob319/01g; 10ObS233/02s; 8Ob4/04b; 8Ob55/04b; 7Ob75/05p; 6Ob99/05k; 6Ob116/05k; 10Ob1/07f; 3Ob269/06i; 3Ob85/08h; 3Ob116/08t; 6Ob57/12v; 6Ob47/12y; 3Ob95/13m; 3Ob34/14t; 9Ob9/18s; 3Ob131/18p; 17Ob5/24w

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Rechtssatz

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt die Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung nicht. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 697/88
    Veröff: SZ 62/32 = WBl 1989,227 = ÖBA 1990,55
  • 8 Ob 619/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 619/92
    Auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der besicherten Forderung ohne weiteres aus den Eingängen der Zessionen und damit primär aus der Sicherung erfolgen soll. (T1)
  • 8 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
    Auch
  • 3 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 522/95
    nur T1; Veröff: SZ 68/36
  • 5 Ob 2155/96i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
    nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T2) Veröff: SZ 70/228
  • 1 Ob 308/98w
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. (T3); Beisatz: Hier: Globalzession durch Buchvermerk. (T4); Veröff: SZ 2002/25
  • 6 Ob 319/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
    Auch
  • 10 ObS 233/02s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 Ob 4/04b
    Auch; nur: Sollen Absonderungsrecht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. Wurde die Publizitätsform von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustandegekommen. (T5); Veröff: SZ 2004/31
  • 8 Ob 55/04b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 55/04b
    Vgl auch; nur: Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T6); Beisatz: Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn der für die Pfandrechtsbegründung notwendige Publizitätsakt, nämlich die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. (T7); Veröff: SZ 2004/140
  • 7 Ob 75/05p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 75/05p
    Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2005/71
  • 6 Ob 99/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
    Beisatz: Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines „Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden. (T8); Beisatz: Hier: Mangels eines vor Konkurseröffnung wirksam zustandegekommenen Pfandrechtstitels bestand das Absonderungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Recht. (T9)
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beisatz: Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt - für den Fall ihres einredefreien Entstehens - grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. (T10); Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T11); Beisatz: Hier: Sicherungszession betrifft künftig fällig werdende Mietzinse. (T12); Veröff: SZ 2006/180
  • 10 Ob 1/07f
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 1/07f
    Vgl auch; nur: Die Sicherungszession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizitätsform (Verständigung des Drittschuldners beziehungsweise Vermerk in den Büchern des Schuldners) zustande. (T13)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung gemäß §§ 331 ff EO. (T14)
  • 3 Ob 85/08h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 85/08h
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Exekutive Pfändung nach § 294 EO. (T15)
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2008/168
  • 6 Ob 57/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
    nur T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 47/12y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 47/12y
    nur T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 154 f AußStrG. (T16)
  • 3 Ob 95/13m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 95/13m
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 34/14t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 34/14t
    Auch; nur T13
  • 9 Ob 9/18s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 9/18s
    Auch
  • 3 Ob 131/18p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 131/18p
    Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung. (T17)
  • 17 Ob 5/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 17 Ob 5/24w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00697_8800000_001

Entscheidungstext 8Ob55/04b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZIK 2004,204 = ÖJZ-LSK 2005/26 = RdW 2005,163 = ÖBA 2005,361 = SZ 2004/140

Geschäftszahl

8Ob55/04b

Entscheidungsdatum

24.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hopf, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Dr. Ernst Summerer OEG, Rechtsanwälte in Hollabrunn, gegen die beklagte Partei Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Elisabethstraße 26, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Prof. Roland B*****, Komponist, wegen Feststellung (Streitwert EUR 25.000,-), infolge Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2004, GZ 3 R 159/03d-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Mai 2003, GZ 32 Cg 1/03v-4, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.314 (darin EUR 219 an Ust) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zur Besicherung der von der klagenden Sparkasse dem späteren Gemeinschuldner, einem freischaffenden Komponisten, gewährten Kredite, trat dieser mit Vereinbarung vom 17. 12. 1997 seine künftigen Tantiemenforderungen gegenüber der AKM und der Austro Mechana an die Klägerin ab. Die AKM und Austro Mechana wurden von diesen Forderungsabtretungen verständigt. Die Verrechnung der Tantiemenforderungen durch die Verwertungsgesellschaften erfolgt vierteljährlich (März, Juni, September und Dezember).

Über das Vermögen des freischaffenden Komponisten wurde am 4. 10. 2000 der Konkurs eröffnet und die Beklagte wurde zur Masseverwalterin bestellt.

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung haftete die Kreditforderung mit S 11,752.737,14 aus. Davon meldete die Klägerin S 9,252.737,14 als Konkursforderung an. Hinsichtlich eines weiteren Betrages von S 2,500.000 machte sie ein Absonderungsrecht an den ihr sicherungsweise abgetretenen Tantiemenforderungen geltend, was von der Masseverwalterin und vom Gemeinschuldner vorweg anerkannt wurde. Die nunmehr beklagte Masseverwalterin stellte sich gegenüber der Klägerin und gegenüber den Verwertungsgesellschaften aber auf den Standpunkt, das Absonderungsrecht der Klägerin an den Tantiemenforderungen sei am 1. 11. 2002 gemäß Paragraph 12 a, KO erloschen.

Mit ihrer am 13. 1. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Absonderungsrecht nach wie vor aufrecht und wirksam sei. Tantiemen seien keine mit Lohnansprüchen vergleichbaren wiederkehrenden Leistungen im Sinn des Paragraph 12 a, KO.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Von Paragraph 12 a, KO seien nicht nur Vergütungen aus unselbständiger, sondern auch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere auch Tantiemenforderungen als wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, erfasst. Die den Tantiemenforderungen zugrunde liegenden Leistungen hätten die Erwerbstätigkeit des Gemeinschuldners vollständig in Anspruch genommen. Das Absonderungsrecht der Klägerin sei erloschen. Im übrigen hätte die Klägerin bereits eine Leistungsklage einbringen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter den Begriff "sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion " im Sinne des Paragraph 12 a, KO fielen ua Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Ausgedinge- oder Leibrentenvertrages. Die ratio legis spreche dafür, auch Tantiemenleistungen unter diese Regelung zu subsumieren.

Das Berufungsgericht gab der Klägerin nicht Folge.

Mit "sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" seien Leistungen gemeint, die - ohne dass ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehe - ein Äquivalent für Arbeitseinkommen aus einem Arbeitsverhältnis darstellten. Die in Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 12 EO aufgezählten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen unterschiedlichster Art unterlägen nur beschränkt der exekutiven Pfändung. Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO spreche von "sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen", Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, EO von gesetzlichen Leistungen und satzungsmäßigen Mehrleistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion hätten. Der Begriff "sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" in Paragraph 12 a, Absatz eins, KO sei weiter gefasst als Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, EO, weil nicht gefordert sei, dass diese aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage gewährt werden. Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO stelle nicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ab und erfasse laufende, wiederkehrende Leistungen, denen kein Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Verpflichteten zugrunde liege. Das Schuldenregulierungsverfahren setze voraus, dass den Gläubigern das pfändbare Einkommen des Schuldners als Befriedigungsfonds zur Verfügung stehe. Daher würden Vorausabtretungen und Verpfändungen vom Arbeitseinkommen zugunsten einzelner Gläubiger in ihrer Wirksamkeit beschränkt. Der Begriff "sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" finde sich auch in Paragraph 199, Absatz 2, KO im Zusammenhang mit dem Abschöpfungsverfahren. Der Schuldner müsse den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Abschöpfungsverfahren einleitenden Beschlusses an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtreten. Da auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für die Erfüllung der Obliegenheit des Paragraph 210, KO zur Erwerbstätigkeit des Schuldners genüge, wäre es widersprüchlich nicht auch das Einkommen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit einzubeziehen. Die Tantiemeneinkünfte des freischaffenden Komponisten könnten auch nicht den Erträgen aus Liegenschaftsbesitz, Wertpapiervermögen oder Unternehmensbeteiligungen gleichgesetzt werden, da es sich dabei um Einkommen aus Kapitalvermögen oder "Gebrauchsüberlassung" handle. Bei Tantiemenzahlungen als laufendem Arbeitseinkommen des freischaffenden Komponisten sei ebenso wie bei einem sonstigen vorweg abgetretenen Einkommen aus selbständiger Arbeit hinsichtlich des Zeitpunktes der Leistungserbringung (Werkerstellung) nicht zu differenzieren, weil Paragraph 12 a, KO hinsichtlich des Erlöschens des Absonderungsrechtes nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abstelle. Auch Komponisten müsse die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und in der Folge die Restschuldbefreiung freistehen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil eine Rechtsprechung des OGH zu der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Tantiemenforderungen des freischaffenden Komponisten unter die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, KO fallen, nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist aus dem schon vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Im wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Vorweg ist festzuhalten, dass die mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 eingeführte Bestimmung des Paragraph 113 a, KO über die Anmeldungserfordernisse betreffend Ab- oder Aussonderungsrechte hier noch nicht zur Anwendung gelangt und es daher bei der allgemeinen Anordnung des Paragraph 11, Absatz eins, KO bleibt, wonach Absonderungs- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden und in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen sind (siehe dazu OGH 8 Ob 4/04b mwN SZ 21/101; SZ 36/70; SZ 64/185; 8 Ob 82/98m; RIS-Justiz RS0064210).

Grundsätzlich können auch bedingte Forderungen, also auch zukünftige Gehaltsansprüche, Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145). Es kommt das Pfandrecht durch den Publizitätsakt, der bei nicht verbücherten Forderungen in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; ÖBA 1999, 382; 6 Ob 319/01g ua), gültig zustande. Das Absonderungsrecht wird dann durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt, wenn die Verständigung des Drittschuldners vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist (SZ 70/228; SZ 73/197; Burgstaller, Sanierung der natürlichen Person im Konkurs?, JBl 1991, 490). Wird die Forderung im Konkurs durch Anerkenntnis in der Prüfungsgtagsatzung festgestellt, hat der Pfandgläubiger einen Anspruch auf Pfandverwertung (Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis Rz H 19; 8 Ob 312/98k).

Paragraph 12 a, KO bestimmt nun unter der Überschrift "Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis" in seinem Absatz eins,, dass Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Konkurseröffnung durch Abtretung bzw Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Konkurseröffnung fällt, erlöschen. Was nun unter "sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" zu verstehen ist wird im Gesetz nicht näher festgelegt. Jedenfalls muss es sich um wiederkehrende Leistungen handeln, die nicht aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis stammen, weil diese ja ohnehin schon erfasst sind. Insoweit kann auch der Überschrift dieser Gesetzesbestimmung keine besondere Bedeutung zur Feststellung des weiteren Inhalts der Regelung zugemessen werden, weil sie offensichtlich nur den "Hauptfall" des Anwendungsbereiches beschreiben wollte. Das Schuldenregulierungsverfahren unterscheidet auch sonst weitgehend nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. So kann die Obliegenheit des Schuldners, während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, etwa auch durch eine selbständige Tätigkeit erfüllt werden (Paragraph 210, KO). Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und das Erfordernis der Abtretung der regelmäßig wiederkehrenden Forderungen des Schuldners müssen ebenfalls die sonstigen "wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" erfassen vergleiche Paragraphen 199, Absatz 2, KO und 202 Absatz 2, KO).

Zur Auslegung des Begriffes der "sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensersatzfunktion" verweist Deixler-Hübner (in Konecny/Schubert Rz 4 zu Paragraph 12 a, KO, vergleiche auch Apathy in Büchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Bd römisch eins [KO Paragraph 12 a, Rz 4] ) auf Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 12 EO über die beschränkt pfandbaren Forderungen). Paragraph 12 a, Absatz eins, KO stellt nun aber anders als etwa Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 5, EO nicht darauf ab, dass die Leistungen aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage gewährt werden, und ist anders als Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO auch nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt. Davon, dass grundsätzlich nicht nur Ansprüche aus unselbständigen Tätigkeiten erfasst sein sollen, geht auch Deixler-Hübner aus. Hätte der Gesetzgeber nur die in Paragraph 290 a, EO genannten Forderungen erfassen wollen, so hätte er dies durch einen einfachen Verweis leicht bewerkstelligen können.

Wesentlich ist nun, dass Paragraph 12 a, KO mit der KO-Novelle 1993 im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren eingeführt wurde. Dessen erfolgreicher Abschluss setzt schon vom Grundgedanken voraus, dass den Gläubigern das pfändbare Einkommen des Schuldners als Befriedigungsfonds für das Schuldenregulierungsverfahren zur Verfügung steht. Ist aber auf Dauer das künftige Arbeitseinkommen des Schuldners für einzelne Gläubigern gepfändet, so muss das Schuldenregulierungsverfahren scheitern.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Erleichterung der Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahrens vergleiche dazu etwa Kodek Privatkonkurs Rz 184, 185; Deixler-Hübner aaO) nur insoweit Dauerbezüge im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen - seien es selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten - ausschließen will als dafür sachliche Gründe vorhanden sind. Die für den Gesetzgeber maßgeblichen Kriterien hat er in Paragraph 12 a, Absatz eins, KO auch angeführt.

Zentrale Kriterien sind:

A der wiederkehrende Charakter der Vergütungen,

B dass diese für Arbeitsleistungen erfolgt und

C dass diese Erwerbstätigkeit den Verpflichteten zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt.

Genau diese Kriterien treffen aber auf die hier zu beurteilenden Tantiemenzahlungen durch Verwertungsgesellschaften im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetz zu. Die Komponisten räumen den Verwertungsgesellschaften durch ihre Mitgliedschaft vergleiche auch zum "Wahrnehmungsvertrag" RIS-Justiz RS0038801 mwN) nicht nur die ausschließlichen Aufführungs- und Senderechte an bereits geschaffenen, sondern auch an den während der Mitgliedschaft komponierten Werken ein vergleiche dazu, dass die Rechte der Verwertungsgesellschaft dann ohne weiteren Akt mit der Vollendung des Werkes entstehen RIS-Justiz RS0038797 mwN zuletzt 4 Ob 274/99v). Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften liegt darin, die Rechte ihrer Mitglieder zu wahren und durch die Erteilung von Bewilligungen zu öffentlichen Aufführungen und Rundfunksendungen nutzbar zu machen. Auch gewisse gesetzliche Vergütungsansprüche sind von ihnen geltend zu machen vergleiche Kucsko, Urheberrecht4, 44; Ciresa, Urheberrecht, Vorbemerkungen zum Verwertungsgesellschaftenrecht Rz 4 f). Der wiederkehrende Charakter der von der Verwertungsgesellschaft an den Komponisten erbrachten Leistungen wurde von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet vergleiche zu Paragraph 299, EO SZ 14/70 und SZ 19/314). Im Ergebnis erhält hier ein freischaffender Komponist aus den regelmäßig wiederkehrenden Abrechnungen der Verwertungsgesellschaft ihm gegenüber eine vierteljährlich wiederkehrende Vergütung für seine Arbeitsleistung, die -hier offensichtlich ("freischaffender Komponist") - seine Erwerbstätigkeit wesentlich beansprucht. Der Ansicht der Klägerin, dass Paragraph 12 a, KO nicht anwendbar sei, weil der Komponist ja nur eine Vergütung für die eingeräumte Rechte erhalte, ist zu entgegnen, dass es hier ja nur um die Frage der "Einkommensersatzfunktion" geht und der Komponist eben auf diese Weise das Einkommen für seine Arbeitsleistung erzielt. Insoweit kann eben auch nicht bloß von der Realisierung eines im Kunstwerk liegenden Vermögenswertes ausgegangen werden und unterscheidet sich dies auch von den Einkünften aus Liegenschaftsbesitz oder Kapitalvermögen. Werden - wie hier - die vierteljährlichen Abrechnungsansprüche eines freischaffenden Komponisten gegen eine Verwertungsgesellschaft als solche pauschal verpfändet, so wird damit ohne nähere Differenzierung nach den zugrunde liegenden Werken und deren Entstehungszeitpunkten das für einen freischaffenden Komponisten typische regelmäßige Einkommen erfasst. Paragraph 12 a, Absatz eins, KO ist daher auch auf diese Pfandrechte anzuwenden. Inwieweit dies auch bei einer gesonderten Verpfändung von "Tantiemen" aus einzelnen Werken zu gelten hat, bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO. Paragraph 23, Absatz 9, RATG war nicht anzuwenden.

Textnummer

E74823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00055.04B.0924.000

Im RIS seit

24.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040924_OGH0002_0080OB00055_04B0000_000