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5 Ob 1102/92
Entscheidungstext
OGH
15.12.1992
5 Ob 1102/92
Veröff: WoBl 1993,107 (Call)
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5 Ob 57/94
Entscheidungstext
OGH
28.06.1994
5 Ob 57/94
Vgl auch; Beisatz: Der Abgrenzung zwischen ordentlicher Verwaltung und wichtiger Veränderung muss ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden. Demnach gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zu Erhaltungsmaßnahmen. (hier: die Ersetzung einer nicht mehr den Sicherheitserfordernissen entsprechenden Schaukelanlage aus Metall auf einem Spielplatz in einer Wohnhausanlage durch eine bloß etwas größere aus Holz, die noch zusätzlich mit einer Plastikrutsche und Leitern zum Besteigen ausgestattet ist, stellt eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung dar. (T1)
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5 Ob 210/01w
Entscheidungstext
OGH
11.12.2001
5 Ob 210/01w
Auch; nur: Wegen der Maßgeblichkeit des ortsüblichen Standards gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung des Hauses, selbst wenn damit erstmals der im Erwerbsvertrag vorausgesetzte mängelfreie Zustand des Wohnungseigentumsobjektes hergestellt wird. (T2)
Veröff: SZ 74/194
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5 Ob 275/01d
Entscheidungstext
OGH
11.12.2001
5 Ob 275/01d
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Behebung von schweren Baumängeln - sei es auch in Form der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustandes der Wohnungseigentumsanlage - fällt als Angelegenheit der Verwaltung in den Aufgabenbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft. (T3)
Veröff: SZ 74/195
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5 Ob 157/02b
Entscheidungstext
OGH
27.08.2002
5 Ob 157/02b
Auch; nur T2
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5 Ob 159/02x
Entscheidungstext
OGH
20.11.2002
5 Ob 159/02x
Auch; nur T2; Beisatz: Selbst die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands kann die ordnungsgemäße Erhaltung sprengen, wenn über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfasst sind und den Miteigentümern zusätzliche Kosten entstehen können. (T4)
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5 Ob 289/03s
Entscheidungstext
OGH
29.03.2004
5 Ob 289/03s
Auch; nur T2
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5 Ob 196/04s
Entscheidungstext
OGH
14.09.2004
5 Ob 196/04s
Auch; Beis wie T1 nur: Der Abgrenzung zwischen ordentlicher Verwaltung und wichtiger Veränderung muss ein wirtschaftlicher Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden. Demnach gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zu Erhaltungsmaßnahmen. (T5)
Beisatz: Hier: Anbringen eines Vollwärmeschutzes im Zuge einer wegen massiven Schäden notwendiger Erneuerung der Fassade. (T6)
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5 Ob 26/07w
Entscheidungstext
OGH
20.03.2007
5 Ob 26/07w
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. (T7)
Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die Kosten des Aufwandes im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind. (T8)
Veröff: SZ 2007/41
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5 Ob 203/07z
Entscheidungstext
OGH
02.10.2007
5 Ob 203/07z
Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erhaltungsarbeit der Mehrheit über Antrag eines Wohnungseigentümers iSd § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 aufzutragen ist, ist dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T9)
Beisatz: Hier: Kein Fenstertausch, wenn sich die Fenster nach einer Reparatur des Küchenfensters und der Durchführung der Wartungsarbeiten in einem technisch funktionstüchtigen Zustand befinden, der dem Stand der Technik im Einbauzeitpunkt entspricht. Die Anpassung an den heutigen technischen Standard erfordert die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit der Erhaltungsarbeiten. (T10)
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5 Ob 271/08a
Entscheidungstext
OGH
28.04.2009
5 Ob 271/08a
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T11)
Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T12)
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5 Ob 63/09i
Entscheidungstext
OGH
24.11.2009
5 Ob 63/09i
Auch; Beis wie T11
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5 Ob 190/09s
Entscheidungstext
OGH
15.12.2009
5 Ob 190/09s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9
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5 Ob 199/10s
Entscheidungstext
OGH
02.12.2010
5 Ob 199/10s
Vgl auch; Beis wie T9
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5 Ob 136/13f
Entscheidungstext
OGH
27.11.2013
5 Ob 136/13f
Vgl auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T13)
Beis wie T11
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5 Ob 212/13g
Entscheidungstext
OGH
20.05.2014
5 Ob 212/13g
Auch; Beisatz: Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T14); Veröff: SZ 2014/53
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5 Ob 82/17w
Entscheidungstext
OGH
27.06.2017
5 Ob 82/17w
nur: Dem Umfang von Sanierungsarbeiten sind auch im Bereich des WEG Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen; ein echter Verbesserungsaufwand gemäß § 28 Abs 1 Z 1, § 29 Abs 1 WEG kann nicht der Miteigentümergemeinschaft aufgebürdet werden. (T15)
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5 Ob 195/17p
Entscheidungstext
OGH
13.03.2018
5 Ob 195/17p
Vgl auch; Beis wie T9
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5 Ob 61/19k
Entscheidungstext
OGH
31.07.2019
5 Ob 61/19k
Auch