Rechtssatz für 4Ob320/77 6Ob2334/96w 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031859

Geschäftszahl

4Ob320/77; 6Ob2334/96w; 6Ob2393/96x; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob291/03t; 6Ob235/02f; 6Ob40/04g; 6Ob295/03f; 6Ob52/09d; 6Ob21/13a; 1Ob96/15x; 6Ob238/15s; 6Ob188/19v; 6Ob133/20g

Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII
ABGB §1330 Abs2 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 320/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 320/77
    Veröff: SZ 50/86 = EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)
  • 6 Ob 2334/96w
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2334/96w
    Veröff: SZ 70/38
  • 6 Ob 2393/96x
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
  • 6 Ob 78/99k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 78/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen. Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 6 MedG in Betracht. (T1)
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. (T2)
  • 6 Ob 291/03t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 291/03t
    Auch
  • 6 Ob 235/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 235/02f
    Auch
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T3)
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Auch; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden. (T4)
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat‑ oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un‑)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig. (T5)
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Vgl
  • 6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T6); Beisatz: Die deliktische Haftung wegen Rufschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) erfordert die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. (T7); Veröff: SZ 2016/81
  • 6 Ob 188/19v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 188/19v
    Beis wie T2
  • 6 Ob 133/20g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 133/20g
    Vgl; Beisatz: Der Kläger hat die fahrlässige Unkenntnis oder sogar Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen zu beweisen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00320_7700000_004

Rechtssatz für 8Ob550/77 1Ob708/78 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031775

Geschäftszahl

8Ob550/77; 1Ob708/78; 5Ob518/83; 6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83); 1Ob4/87; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 6Ob599/88; 1Ob38/88 (1Ob39/88); 4Ob541/89; 1Ob36/89; 8Ob589/91; 6Ob40/04g; 6Ob23/05h; 6Ob143/13t; 6Ob106/14b; 1Ob96/15x; 6Ob102/17v; 6Ob133/20g; 6Ob214/20v

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BII
ABGB §1330 Abs2 BIII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Herstellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen wissen musste, dass seine Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 550/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 550/77
    Veröff: EvBl 1978/99 S 297 = ÖBl 1978,37
  • 1 Ob 708/78
    Entscheidungstext OGH 18.10.1978 1 Ob 708/78
    Veröff: RZ 1979/69 S 233
  • 5 Ob 518/83
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 518/83
    Auch; Beisatz: Der Verbreiter muß die Unwahrheit der Tatsachen kennen oder zumindest fahrlässig nicht kennen. (T1)
  • 6 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 656/83
    Vgl auch; nur: Die Herstellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. (T2)
  • 1 Ob 4/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 4/87
    Veröff: MR 1987,131 (Korn) = JBl 1987,724 = SZ 60/93
  • 4 Ob 391/86
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 391/86
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 599/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 6 Ob 599/88
    nur T2
  • 1 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 38/88
    Veröff: SZ 61/205 = MR 1989,12 = WBl 1989,130
  • 4 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 541/89
    Auch; Beisatz: Zum Widerruf und dessen Veröffentlichung kann der Beklagte nur dann verurteilt werden, wenn er zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat. (T3)
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: JBl 1991/796 = ÖBl 1991,161 = SZ 64/36
  • 8 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1993 8 Ob 589/91
    nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
  • 6 Ob 23/05h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 23/05h
  • 6 Ob 143/13t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 143/13t
    Beisatz: Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. (T4)
    Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat dabei der Kläger zu beweisen. (T5)
  • 6 Ob 106/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 106/14b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 102/17v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 102/17v
    Vgl; Beis wie T4
  • 6 Ob 133/20g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 133/20g
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 214/20v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 214/20v
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19771130_OGH0002_0080OB00550_7700000_001

Rechtssatz für 6Ob795/82 6Ob284/00h 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031963

Geschäftszahl

6Ob795/82; 6Ob284/00h; 6Ob124/01f; 6Ob306/03y; 6Ob40/04g; 6Ob344/04p; 6Ob204/12m; 6Ob106/14b; 6Ob24/17y; 6Ob143/21d

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nicht jede unvollständige Äußerung ist einer unwahren gleichzuhalten, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irrezuführen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 795/82
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 6 Ob 795/82
    Veröff: ÖBl 1984,130
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Vgl auch; Beisatz: Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung kann auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen, wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird. (T1)
  • 6 Ob 124/01f
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 124/01f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 306/03y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 306/03y
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf, dass ein Arzt Abtreibungen durchführe. (T2)
  • 6 Ob 344/04p
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 344/04p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 204/12m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 204/12m
    Beisatz: Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die in ihrer Qualität nicht den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO entspricht. (T3)
  • 6 Ob 106/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 106/14b
    Auch; Beisatz: Hier: In Zusammenhang bringen der Klägerin mit der Gefahr einer Insolvenz. (T4)
  • 6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. (T5)
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
    Beis wie T1; Beis wie T3; Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei auf einer Online-Plattform. (T6)

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung, Unwahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0031963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19840405_OGH0002_0060OB00795_8200000_001

Rechtssatz für 4Ob82/92; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032201

Geschäftszahl

4Ob82/92; 4Ob6/93; 4Ob40/93; 6Ob17/94; 6Ob21/94; 4Ob94/94; 4Ob1001/95; 6Ob2059/96d; 6Ob2105/96v; 6Ob2010/96y; 6Ob2177/96g; 6Ob2350/96y; 6Ob2197/96y; 6Ob2281/96a; 6Ob11/97d; 6Ob95/97g; 4Ob254/97i; 6Ob168/97t; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob7/99v; 6Ob25/99s; 4Ob154/99x; 8ObA45/99x; 6Ob202/99w; 6Ob316/99k; 6Ob308/99h; 6Ob136/00v; 6Ob78/00i; 6Ob109/00y; 6Ob284/00h; 6Ob114/01k; 6Ob133/01d; 4Ob109/02m; 6Ob192/02g; 6Ob238/02x; 4Ob14/03t; 6Ob60/03x; 6Ob40/04g; 6Ob273/05y; 6Ob11/06w; 6Ob291/06x; 6Ob7/07h; 6Ob271/07g; 6Ob255/07d; 6Ob266/07x; 4Ob60/08i; 6Ob66/09p; 4Ob66/10z; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os175/10i; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 14Os12/11p; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 15Os34/13h; 15Os52/12d; 22Os5/15y; 6Ob189/15k; 6Ob61/17i; 6Ob162/17t; 6Ob25/18x; 6Ob6/18b; Bsw55495/08; 6Ob164/19i; 4Ob37/22b; 6Ob184/21h

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Norm

ABGB §43
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4b
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    Auch; Veröff: MR 1993,101
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 6 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 17/94
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
  • 4 Ob 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 94/94
    Beisatz: "Die lästige Witwe" (T1)
  • 4 Ob 1001/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1001/95
    nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht rechtfertigen. (T2)
    Beisatz: Hier: Unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung. (T3)
  • 6 Ob 2059/96d
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2059/96d
    Auch
  • 6 Ob 2105/96v
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2105/96v
  • 6 Ob 2010/96y
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
  • 6 Ob 2177/96g
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2177/96g
  • 6 Ob 2350/96y
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2350/96y
  • 6 Ob 2197/96y
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y
  • 6 Ob 2281/96a
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2281/96a
  • 6 Ob 11/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 11/97d
  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 4 Ob 254/97i
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 4 Ob 254/97i
  • 6 Ob 168/97t
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 168/97t
    Veröff SZ 70/180
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    nur T2
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Beisatz: Auch keine Rechtfertigung im Wege einer umfassenden Interessenabwägung. (T4)
  • 6 Ob 7/99v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 7/99v
  • 6 Ob 25/99s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 25/99s
    Beisatz: Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber eines rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik. (T5)
  • 4 Ob 154/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 154/99x
    Auch
  • 8 ObA 45/99x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 45/99x
    nur T2
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
    Beisatz: Die Äußerung, dass die FPÖ mit der Bestellung des Klägers zum Klubobmann den Bock zum Gärtner mache, ist im unmittelbaren Zusammenhang mit dem weiters beanstandeten Text, der dem Kläger die Mitwissenschaft und die Deckung der finanziellen Machenschaften R***** vorwirft, zu verstehen und als ehrenrührig anzusehen. (T6)
  • 6 Ob 316/99k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 316/99k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Formulierungen wie: "bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die Klägerin mache sich mit jeder Minute, in welcher sie untätig bleibe, erneut bei der Verharmlosung von Kindesmissbrauch mitschuldig, es erhebe sich der Verdacht, dass sie ihrem verhafteten Genossen die Stange halten wolle, sie verharmlose Kindesmissbrauch noch, indem sie den Täter in einer Parteizeitung lobend erwähne" sind Kundgebung der eigenen Auffassung der Beklagten über die politische Unvertretbarkeit des Verhaltens der Repräsentanten der Klägerin. (T7)
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    nur T2
  • 6 Ob 136/00v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 136/00v
    Vgl
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. (T8)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 284/00h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 284/00h
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T9)
  • 6 Ob 133/01d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 133/01d
    Auch
  • 4 Ob 109/02m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 109/02m
    Beisatz: Der Vorwurf wissentlich falscher Berichterstattung und eines klaren Verstoßes gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln ist zweifellos geeignet, den Kredit einer Zeitung zu schädigen. (T10)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 238/02x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 238/02x
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann (EGMR 27.2.2001 [Jerusalem gegen Österreich] = MR 2001, 89; EGMR 26.2.2002 [Dichand ua gegen Österreich] = MR 2002, 84; EGMR 26.2.2002 [Unabhängige Informationsvielfalt gegen Österreich] = MR 2002, 149). (T11)
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Vgl auch; Beisatz: Eine den wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigende unwahre Tatsachenbehauptung überschreitet selbst im Zuge eines "Schulenstreites" das Maß der zulässigen Kritik und kann auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T12)
    Beisatz: Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des Klägers eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen. (T13)
  • 6 Ob 60/03x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 60/03x
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T14)
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Beis wie T9 nur: Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. (T15)
    Beisatz: Die offenbar ohne jedes Tatsachensubstrat erhobene Behauptung der intensiven Verwicklung („mächtig involviert") des Klägers in die Bawag-Affäre kann auch nicht durch die Eigenschaft des Klägers als „public figure" gerechtfertigt werden. (T16)
  • 6 Ob 7/07h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 7/07h
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorwurf von massiven Pflichtverletzungen in einem Leserbrief, die nicht den Tatsachen entsprachen. (T17)
  • 6 Ob 271/07g
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 271/07g
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation wird im Zusammenhang mit der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung" oder „Bilanzmanipulation" als exzessiv bedeutet unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des EGMR keine krasse Fehlbeurteilung. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische" Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia" bzw „Teil der roten Mietenmafia". Auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann. (T18)
  • 6 Ob 255/07d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 255/07d
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 6 Ob 266/07x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 266/07x
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Beisatz: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. (T19)
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T20)
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/82
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T21)
    Vgl auch Beis wie T18 Hier: „rote Mietenmafia“ im Gesamtzusammenhang als noch zulässige politische Kritik gewertet. (T22)
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Vgl; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T23)
  • 15 Os 175/10i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
    Vgl auch; Beisatz: Unwahre, diffamierende Tatsachenbehauptungen oder auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK. (T24)
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Auch; Beis wie T19 nur: Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist. (T25)
  • 6 Ob 216/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
    Vgl auch
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T25
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T11; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T26)
  • 15 Os 34/13h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
    Auch; nur T2
  • 15 Os 52/12d
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.12.2013 15 Os 52/12d
    Auch
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis wie T25
  • 6 Ob 189/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; nur T2
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis ähnlich wie T11
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T24
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    Auch; Beis wie T21; Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 164/19i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 164/19i
    Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23
  • 4 Ob 37/22b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 37/22b
    Beis wie T5
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T23

Schlagworte

Rufschädigung, Tatsachenbehauptung, Werturteil, Wertungsexzesse, Tatsachengrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_004

Rechtssatz für 6Ob192/01f 6Ob251/03k 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115694

Geschäftszahl

6Ob192/01f; 6Ob251/03k; 6Ob40/04g; 4Ob18/06k; 6Ob250/06t; 6Ob236/09p; 4Ob50/10x; 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h); 6Ob106/14b; 6Ob238/15s; 6Ob25/18x; 6Ob101/20a; 6Ob15/21f; 6Ob143/21d; 4Ob138/22f; 6Ob216/22s

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

ABGB §1330 BIII
MedienG §6 Abs2 Z2
StGB §111 Abs3
UWG §7 Abs1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 192/01f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 192/01f
  • 6 Ob 251/03k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 251/03k
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
  • 4 Ob 18/06k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 18/06k
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
  • 6 Ob 236/09p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 236/09p
  • 4 Ob 50/10x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 50/10x
    Auch
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Auch
  • 6 Ob 106/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 106/14b
    Beisatz: Die Unrichtigkeit kann sich dabei auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, wenn dadurch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. (T1)
    Beisatz: Hier: In Zusammenhang bringen der Klägerin mit der Gefahr einer Insolvenz. (T2)
  • 6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Veröff: SZ 2016/81
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
  • 6 Ob 101/20a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 101/20a
    Vgl
  • 6 Ob 15/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 15/21f
    Vgl
  • 6 Ob 143/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 143/21d
    Beisatz: Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei auf einer Online-Plattform. (T3)
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
  • 6 Ob 216/22s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 216/22s
    Beisatz: Hier: Berichterstattung über vor der Anhörung im Untersuchungsausschuss stattfindende Treffen zwischen Auskunftsperson und in den Untersuchungsausschuss entsendeten Vertretern der Parteien. (T4)
    Beisatz: Hier: Zum Bedeutungsgehalt der Formulierung „sich absprechen“. (T5)

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung, Unwahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115694

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00192_01F0000_002

Rechtssatz für 6Ob22/95 6Ob2300/96w 6O...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054817

Geschäftszahl

6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beisatz: "Schweine-KZ". (T2)
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T3
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5)
    Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10)
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11)
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12)
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14)
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 244/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 244/02d
    Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15)
    Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16)
    Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 6 Ob 74/04g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 74/04g
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18)
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21)
  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27)
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29)
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30)
    Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31)
    Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35)
    Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36)
    Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38)
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41)
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42)
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 72713/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2005 Bsw 72713/01
    Veröff: NL 2005,77
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Vgl auch
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T31
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44)
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Vgl auch
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47)
    Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T30
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Beis wie T24; Beis wie T43
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 239/17s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 239/17s
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Beis wie T3; Beis wei T30
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49
  • 6 Ob 135/20a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 6 Ob 135/20a
    Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rechtswidrigkeit, Wertungsexzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00022_9500000_001

Entscheidungstext 6Ob40/04g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2004,327 = ZVR 2005,77 (Danzl)

Geschäftszahl

6Ob40/04g

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. DDr. Johannes H*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Andreas L*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, und 2. D***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner in Graz, wegen Unterlassung einer ehrenrührigen Behauptung, deren Widerrufs, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Dezember 2003, GZ 2 R 172/03h, 2 R 247/03p-23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Mai 2003, GZ 24 Cg 12/02a-19, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Beklagte hat dem Kläger die mit insgesamt 3.903,14. EUR (darin enthalten 473,69 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Leiter der Klinischen Abteilung für gynäkologische Endokrinologie und Sterilitätsbehandlung am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, Vorsitzender der Bio-Ethikkommission der Bundesregierung und Vizepräsident der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung. Er ist Doktor der Medizin und der Theologie und war 10 Jahre lang Sekretär von Kardinal Dr. König. Er betreibt eine Ordination für Geburtshilfe und Frauenheilkunde.

Der Erstbeklagte ist Weihbischof der Erzdiözese S*****.

Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "D*****". Das Verfahren gegen sie ruht. In der Samstagsausgabe der Zeitung vom 16. März 2002 wurde in der Zeitungsbeilage "Spectrum" ein vom Erstbeklagten (in der Folge: Beklagten) verfasster Leserbrief mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:

"Ob sich Gott an Ethik-Kommission halten wird?

'Moralapostel und die Last der Geschichte: In Irland ist Abtreibung noch ein Politikum', 6. März

Dazu möchte ich klarstellen:

1. Die Diskussion über Abtreibung ist nicht vergleichbar einer solchen über die Abschussquoten in einem Revier, um den Wildbestand konstant zu halten. Vielmehr geht es dabei um das dem Staat vorausgehende Recht auf Leben, das auch dann besteht, wenn die Menschen es missachten.

2. Spöttisch meint der römisch fünf f., Abtreibung sei nach katholischer Lehre "des Teufels". Gegenfrage: Wessen sonst soll sie denn sein?

3. Es ist ein widersprüchliches, morbides Denken, das Suizid für schlecht, die Zerstückelung eines Kindes im Mutterleib hingegen für gut und das Austragen eines Kindes wiederum für schlecht hält.

4. Der römisch fünf f. sollte bemerkt haben, dass nicht nur die Iren, sondern auch der österreichische Gesetzgeber Abtreibung für "unethische Praxis" hält: Bei uns wird sie zwar nicht bestraft, ist und bleibt aber unerlaubt - warum wohl?

5. Um sich eine Auseinandersetzung mit der Kirche zu sparen, teilt der römisch fünf f. dem Leser mit: Die Kirche "wettet gar von der Kanzel". Pfui, nein so etwas, was für ein kindisches Verhalten von der Kirche ... In der Vorstellung des römisch fünf f. war Moses wohl nur als "Privatperson" am Sinai, zum Bergsteigen oder wozu auch immer. Gebote von Gott? Sind nicht vorgesehen und sicher nicht EU-konform. Wir haben die Trennung von Staat und Kirche, dabei ist das Denken dem Staat zugefallen und jetzt macht der Staat Ethik-Kommissionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Moral, natürlich "getrennt" von Gott, Moses und der Kirche. Der bekannte Vorsitzende einer solchen Kommission treibt selbst ab und verbreitet seine Abtreibungs-Technik im Internet. Zudem hat der Mann einen akademischen Titel der theologischen Fakultät und stand einmal im kirchlichen Dienst ... Ob sich Gott bei seinem Gericht an Ethik-Kommissionen wohl halten wird?

6. Der römisch fünf f. meint, in Irland würden die Uhren zurückgedreht. Im Gegenteil, das Land ist fortschrittlich, weil menschlich in seinen Gesetzen. Übrigens, Afghanistan hat man jetzt via finanzieller Erpressung durch bestimmte Instanzen der UNO ein liberales Abtreibungsgesetz aufgezwungen - im Namen der Freiheit, versteht sich. So freilich haben die Taliban auch schon argumentiert.

Weihbischof Andreas L*****

*****

Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, der Kläger würde selbst Abtreibungen durchführen und/oder sinngleiche Äußerungen zu unterlassen sowie den Widerruf dieser Äußerung gegenüber den Lesern der periodischen Druckschrift "D*****" und die Veröffentlichung des Widerrufs in dieser periodischen Druckschrift. Weiters begehrte er die Zahlung von 500 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Schäden, die dem Kläger wegen der im Leserbrief aufgestellten Behauptungen, er führe Abtreibungen durch, in Hinkunft entstünden. Diese Behauptung sei unwahr. Sie sei ehrenbeleidigend und kreditschädigend. Dass der Kläger Adressat des Vorwurfs sei, sei aufgrund des Hinweises auf seinem Beruf als Gynäkologe und seine Funktion als Vorsitzender der Ethikkommission auch ohne ausdrückliche Namensnennung erkennbar. Nach dem Verständnis der Leser der Zeitung beginne die Schwangerschaft mit der Nidation, der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutterschleimhaut. Die Position der katholischen Kirche, wonach bereits mit dem Eindringen des männlichen Samens in die weibliche Eizelle menschliches Leben im Sinn der Rechtsordnung entstehe, sei verfehlt. Die katholische Morallehre und der darin verwendete Begriff der Empfängnis seien selbst den gebildetsten Lesern der Zeitung "D*****" nicht bekannt. Die Verwendung der "Pille danach", die die Einnistung verhindere, sei kein Schwangerschaftsabbruch. Der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Invitro-Fertilisation, die der Kläger anbiete, nicht transferierte Embryonen nach einem Jahr vernichtet werden müssten, habe mit einer Abtreibung nichts zu tun. Auch nach der katholischen Morallehre sei es nicht einhellige Meinung, dass die "Pille danach" eine strafbare Abtreibung darstelle. Die Nennung des Namens des Klägers in einer Studie betreffend Abtreibungen im zweiten Schwangerschaftsdrittel sei darauf zurückzuführen, dass an jener medizinischen Abteilung, an der er tätig sei, Studien über die Physiologie des Stickmonoxyds im Zusammenhang mit der gewünschten Gewebeerweiterung während des Geburtsvorgangs durchgeführt worden seien. Die in dieser Studie erwähnten, medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüche erfolgten nicht an der von ihm geleiteten Abteilung, sondern an der Abteilung für Pränataldiagnostik. Der Kläger habe wegen des Leserbriefs einige Patientinnen verloren. Der dadurch entstandene Schaden betrage mindestens 500 EUR. Da mit dem Fernbleiben weiterer Patientinnen zu rechnen sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger vor Erhebung des Vorwurfs zu kontaktieren und habe daher auch schuldhaft gehandelt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die vom Kläger befürwortete "Pille danach" bewirke eine Abtreibung im Sinn der Tötung menschlichen Lebens nach der Erzeugung. Diese Ansicht entspreche der katholischen Ethik. Der informierte Durchschnittsleser der Zeitung "D*****" erkenne, dass der Vorwurf der Abtreibung nicht im engen strafrechtlichen Sinn, sondern im biologisch-ethischen Sinn unter dem Aspekt der katholischen Moralethik gemeint sei. Der Kläger habe an einer Studie zum Thema Abtreibung bei eugenischer Indikation im zweiten Schwangerschaftsdrittel mitgearbeitet und sei als Co-Autor der Studie genannt worden. Auch mit den Methoden der künstlichen Befruchtung (Screening) und der pränatalen Diagnostik empfehle der Kläger Methoden, die das Ziel hätten, ungeborenes Leben zu vernichten und vermittle allenfalls Frauen zu ausführenden Kollegen, sodass er Mittäter im Sinne der kirchlichen Moral sei. Weiters seien die für die Invitro-Fertilisation bereitgehaltenen Embryonen nach einem Jahr zu vernichten. Die der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung, deren Vizepräsident der Kläger sei, nahe stehende "International Planned Parenthood Federation" propagiere Abtreibungen. Die englische Fassung der Homepage der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung nenne als Ziel unter anderem die Förderung der Abtreibung. Aus all diesen Gründen sei die hier strittige Behauptung wahr. Der Beklagte habe dem Kläger nicht die Tötung menschlichen Lebens nach erfolgter Nidation, sondern die Abtreibung im Sinn der Tötung menschlichen Lebens nach der Zeugung vorgeworfen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens - statt. Es traf noch folgende Feststellungen:

Neben dem Leserbrief des Beklagten erschienen auf der selben Seite der Zeitungsbeilage sechs Leserbriefe zu unterschiedlichen Themen. Die Mediaanalyse 2000 weist für die Tageszeitung "D*****" für Samstagausgaben einen Jahresdurchschnittswert von 432.000 Lesern (pro Nummer) aus. Knapp die Hälfte der Leser stammt aus Wien. Bezogen auf das Jahr 2001 gaben 73,6 % der österreichischen und 49,2 % der Wiener Wohnbevölkerung an, römisch-katholischen Glaubens zu sein. Nach dem Katechismus der Katholischen Kirche ist das menschliche Leben vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins ist dem menschlichen Wesen das Recht der Person zuzuerkennen. Nach der katholischen Morallehre und auch der Ansicht des Erstbeklagten als ihren Vertreter ist unter Abtreibung jegliche Form der Vernichtung menschlichen Lebens ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, somit bereits vor der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut zu verstehen. Auch der Einsatz der "Pille danach", die die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut verhindert, ist nach dem Verständnis der katholischen Morallehre Abtreibung. Nach dem Lexikon für Theologie und Kirche, herausgegeben von Josef Höfer und Karl Rahner, ist unter Abtreibung moraltheologisch jedwede direkte Tötung der Leibesfrucht, also nicht nur die gewollte und direkt herbeigeführte Ausstoßung, sondern auch ihre direkte Tötung im Mutterschoß zu verstehen. Das Wort "Abtreibung" bedeutet nach dem Duden "die Leibesfrucht aus der Gebärmutter entfernen und dadurch die Schwangerschaft abbrechen".

Der Kläger hat selbst niemals Abtreibungen im Sinn letzterer Definition durchgeführt. Er beendet weder Schwangerschaften im Sinn einer Tötung der Leibesfrucht noch befürwortet er einen solchen Schwangerschaftsabbruch. An der Abteilung für Pränataldiagnostik des Allgemeinen Krankenhauses Wien wurde eine Studie mit dem Ziel durchgeführt, ob durch Anwendung einer bestimmten Methode das Einleitungs-Abortus-Intervall bei Frauen im zweiten Schwangerschaftsdrittel verkürzt wird. Die Untersuchungen wurden an 40 Patientinnen, die sich aufgrund chromosomaler Aberrationen oder anderer Fehlbildungssyndrome zur Beendigung der Schwangerschaft entschieden hatten, durchgeführt. In einer im Internet abrufbaren Veröffentlichung dieser Studie wurde auch der Kläger als Mitautor genannt. Er hatte jedoch mit dem klinischen Teil der Arbeit nichts zu tun und war in die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen persönlich nicht eingebunden. Er wurde entsprechend den Usancen derartigen Veröffentlichungen als Co-Autor genannt, weil die vom im geleitete Abteilung an der Physiologie des Stickmonoxyds forscht, die bei der in der Studie untersuchten Methode eine Rolle spielt.

Der Kläger ist der Überzeugung, dass die "Pille danach" ein mit den christlichen Grundwerten zu vereinbarendes Notfallskontrazeptivum sei. Seiner Meinung nach beginnt die Schwangerschaft erst mit der Nidation. Er lehnt die Position der Katholischen Kirche, wonach bereits nach dem Eindringen des männlichen Samens in die weibliche Eizelle menschliches Leben entstehe, ab. Der Kläger bietet künstliche Befruchtung an. Dabei müssen eingefrorene Embryonen, soweit sie nicht in den Mutterleib eingesetzt werden, nach einem Jahr vernichtet werden. Die Österreichische Gesellschaft für Familienplanung, deren Vizepräsident er ist, bietet Informationen über die Verhütung und Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften an. In der englischen Fassung ihrer Homepage wird als Ziel der Gesellschaft unter anderem der Zugang zu leistbarer und sicherer Empfängnisverhütung und zu sicherer und legaler Abtreibung genannt.

Die Ordination des Klägers wird pro Öffnungstag von 15 bis 20 Patientinnen aufgesucht. Das Honorar des Klägers beträgt pro Patientin 120 EUR. Aufgrund des strittigen Leserbriefs hat der Kläger mindestens 5 Patientinnen verloren, weil sie der Ansicht waren, er führe Abtreibungen im Sinn einer Tötung der Leibesfrucht durch. Es ist nicht auszuschließen, dass er weitere Patientinnen verlieren oder weniger neue Patientinnen gewinnen wird. Anlässlich eines Vortrags des Klägers zu Fragen der Ethik war es ihm nicht möglich, mit dem Vortrag zu beginnen. Einer der Zuhörer schwenkte eine Ausgabe der "P*****" in der Hand, rief dem Kläger zu, er treibe ab und habe keine Berechtigung, zu ethischen Fragen zu sprechen und hielt ihm vor, Schwangerschaften durch Kürettage zu beenden.

Der Beklagte nahm aufgrund der Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit der im Internet veröffentlichten Studie der Abteilung für Pränataldiagnostik des AKH Wien an, dass der Kläger selbst Abtreibungen vorgenommen oder an diesen mitgewirkt habe. Er nahm vor der Veröffentlichung seines Leserbriefs keinen Kontakt mit dem Kläger auf. Hätte er dies getan, hätte er erfahren, dass der Kläger keine Abtreibungen im Sinn der Entfernung der Leibesfrucht aus der Gebärmutter vornimmt, welche Einstellung der Kläger zu Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Abtreibung einnimmt und aus welchen Gründen der Kläger als Mitautor der genannten Studie aufscheint.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Beklagte im strittigen Leserbrief nicht ausreichend deutlich dargelegt habe, ob er dem Kläger Abtreibung nach dem moraltheologischen Verständnis der Katholischen Kirche oder im strafrechtlichen Sinn und der Definition im Duden entsprechend vorwerfe. Er vertrete zwar in einzelnen Abschnitten katholische Positionen, spreche aber von der "Zerstückelung eines Kindes im Mutterleib" und davon, dass Abtreibung vom österreichischen Gesetzgeber für unerlaubt erklärt sei. Es sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil unbefangener Leser, sei er politisch, religiös und ethisch interessiert oder uninteressiert, diese Äußerung dahin verstehen werde, dass der Kläger Schwangerschaftsabbrüche im Sinn einer Entfernung der Leibesfrucht aus der Gebärmutter durchführe. Im Zweifel müsse der Beklagte die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Der Vorwurf, der Kläger nehme Abtreibungen vor, sei unter dem Gesichtspunkt, dass Abtreibungen grundsätzlich rechtswidrig seien, sowohl ehrenbeleidigend als auch kreditschädigend. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung sei unwahr. Dem Beklagten sei fahrlässige Unkenntnis der Unwahrheit vorzuwerfen, weil er eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger oder eine entsprechende Recherche unterlassen habe, die ihn in Kenntnis der Unrichtigkeit der Behauptung gesetzt hätte. Allein aus der Nennung des Klägers als Co-Autor der genannten Studie habe der Beklagte nicht den Schluss ziehen dürfen, der Kläger führe selbst Abtreibungen durch oder wirke daran mit. Dem Kläger stehe daher auch der verschuldensabhängige Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs sowie auf Ersatz des durch die strittige Äußerung entstandenen Schadens zu. Dass ein darüber hinaus gehender Schaden eintreten werde, sei nicht unwahrscheinlich.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte habe im Leserbrief eindeutig klar gestellt, dass er die katholische Lehre vertrete, wie sich insbesondere aus den in den Punkten 1. und 2. gebrauchten Formulierungen ergebe. Da der Beklagte in seinem Leserbrief die - auf die Bibel gegründete - römisch-katholische Position vertrete und sich mit der gegenteiligen staatlichen Auffassung kritisch auseinandersetze, sei klar, dass die von ihm gebrauchten Ausdrücke nicht den staatlich-ethischen Definitionen, sondern der römisch-katholischen Morallehre entsprächen. Demnach sei das menschliche Leben vom Augenblick der Empfängnis an zu schützen, und es betreibe Abtreibung, wer dies unterlasse oder menschliches Leben erst ab der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutterschleimhaut schütze, zuvor aber vernichte. Da der Kläger solche Handlungen, wie er zugestanden habe, vornehme, treibe er im Sinn des Standpunktes der Römisch-katholischen Kirche ab. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf sei somit wahr. Auch in Punkt 5. des Leserbriefs komme ganz deutlich zum Ausdruck, welche Position der Beklagte einnehme, stelle er doch die vom Staat eingerichtete Ethikkommission zur Versorgung der Bevölkerung mit "Moral" als Gegensatz zu Gott, zu Moses und zur Kirche hin. Der "offizielle" Standpunkt der Römisch-katholischen Kirche könne auch dem Katechismus entnommen werden. Es sei unrichtig, dass die Römisch-katholische Kirche in ihrer Lehre uneinig sei, nur weil manche Theologen anderer Ansicht seien. Der Beklagte vertrete jedenfalls im Leserbrief den einheitlichen offiziellen römisch-katholischen Standpunkt, der aufgrund zahlreicher Publikationen zur Empfängnisverhütung allgemein bekannt sei. Scheine eine Person als Autor oder Mitautor einer Studie auf, ohne dies sofort zu dementieren, könne ohne weiteres angenommen werden, dass die Studie oder ein beträchtlicher Teil davon tatsächlich von der genannten Person stamme und dass sich diese mit der Studie identifiziere. Es sei daher nicht ersichtlich, warum der Beklagte mit dem Kläger Kontakt aufnehmen hätte sollen. Dass sich der Beklagte nicht weiter erkundigt habe, begründe keine Fahrlässigkeit. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimme.

Die Revision des Klägers ist jedoch zulässig, weil das Urteil des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 1330, ABGB nicht in Einklang zu bringen ist. Sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene unwahre Tatsachen verbreitet hat. Unwahr ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung; es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (6 Ob 328/99z ua). Der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h), legt zu Gunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses einen großzügigen Maßstab an (6 Ob 296/02a = MR 2003, 27 mwN). Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung (SZ 71/96). Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (6 Ob 244/02d). Selbst im politischen Meinungsstreit kann aber ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein (6 Ob 238/02x = MR 2002, 381). Nichts anderes kann im Meinungsstreit zu Themen von besonderem öffentlichen Interesse zwischen in der Öffentlichkeit stehenden und der Allgemeinheit durch die Medienberichterstattung bekannten Personen gelten. Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des von der Äußerung Betroffenen eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201).

Der Kläger hat den Beweis erbracht, dass er niemals Abtreibungen im Sinn eines Schwangerschaftsabbruchs nach der Nidation des befruchteten Eies durchgeführt hat. Der Beklagte rechtfertigt den Vorwurf, dass der unschwer zu identifizierende Kläger vergleiche RIS-Justiz RS0031757) Abtreibungen durchführe, sinngemäß damit, die Formulierung sei eine Wertung des Verhaltens des Klägers, Methoden zur Verhinderung der Nidation wie die "Pille danach" anzuwenden oder zu befürworten, künstliche Befruchtung anzubieten (weil eingefrorene Embryonen nach Jahresfrist vernichtet werden müssen) und einer Institution vorzustehen, die die Abtreibung billigt. Entscheidend ist daher, ob diese Interpretation des Begriffs "Abtreibung" unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Artikels, auf den bei der Beurteilung, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, abzustellen ist, dem Verständnis der Leser der Zeitung entsprach. Es kommt darauf an, ob diese klar erkennen konnten, dass damit nicht der Vorwurf des Schwangerschaftsabbruchs nach Nidation, sondern (ausschließlich) der Vorwurf, schon die Einnistung des befruchteten Eies zu verhindern, um ungewünschten Schwangerschaften entgegen zu wirken, zum Ausdruck kommen sollte.

Die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung kann auch in der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts liegen, wodurch ein falscher Eindruck erweckt wird (RIS-Justiz RS0031963; 4 Ob 391/86; 6 Ob 238/02x). Ist der Bedeutungsinhalt einer Äußerung mehrdeutig, hat der Beklagte die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten zu lassen (RIS-Justiz RS0079648). Dass von einem nicht unbeträchtlichen Teil der Bevölkerung der Vorwurf, ein Arzt treibe selbst ab, nicht oder zumindest nicht in erster Linie der Sinn beigemessen wird, dass der Arzt die "Pille danach" verordnet oder sonstige Methoden zur Verhinderung der Nidation anwendet, sondern Schwangerschaftsabbrüche im strafrechtlich relevanten Sinn vornimmt, hat schon das Erstgericht zutreffend dargelegt. In der heutigen Strafrechtslehre ist unbestritten, dass aus strafrechtlicher Sicht die Schwangerschaft erst mit der Nidation beginnt und nicht schon auf den Zeitpunkt der Empfängnis abzustellen ist, sodass die Verwendung nidationshemmender und antikonzeptioneller Mittel nicht unter den Begriff des Schwangerschaftsabbruchs fällt (Eder-Rieder in Wiener Komm.z.StGB² Paragraph 96, Rz 7 mwN). Es wird auch aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung nicht klar, dass es um die subtile Frage geht, ab wann menschliches Leben beginnt. Vielmehr hat der Beklagte mit der der strittigen Passage vorangehenden Wendung über die "Zerstückelung eines Kindes im Mutterleib" für einen unbefangenen Leser ein ganz bestimmtes Verständnis des Ausdrucks "Abtreibung" im Bezug auf seinen nachfolgenden Vorwurf, "der bekannte Vorsitzende ... treibt selbst ab" festgelegt. Zudem hat er auch auf den österreichischen Gesetzgeber verwiesen, der Abtreibung für eine "unethische Praxis" halte, die zwar nicht bestraft werde, aber unerlaubt sei. Solche Formulierungen erwecken beim Leser die Assoziation zu den seinerzeit heftig diskutierten und noch immer für Kontroversen sorgenden "Abtreibungsparagraphen" des Strafgesetzbuches (Paragraphen 96 bis 98 StGB) und nicht zur zivilrechtlichen Frage der Rechtsfähigkeit (Paragraph 22, ABGB). Es findet sich im gesamten Artikel kein Hinweis darauf, dass der Vorwurf der Abtreibung nur im dem Sinn zu verstehen sei, dass der Kläger Methoden zur Schwangerschaftsverhütung durch Verhinderung der Nidation anwende. Es wird nicht einmal ausgeführt, dass solche Methoden von der Katholischen Kirche bereits als Abtreibung angesehen werden. Selbst wenn der Text des Leserbriefs fraglos erkennen lässt, dass der Beklagte (zumindest auch) als Repräsentant der Katholischen Kirche gegen die Abtreibung Stellung bezieht und die katholische Lehre verteidigt und selbst wenn man unterstellt, dass den politisch interessierten und entsprechend gebildeten Lesern der Samstagbeilage der "P*****" geläufig ist, dass nach der katholischen Lehre menschliches Leben schon mit der Befruchtung der Eizelle beginnt, ist doch die strittige Passage im Gesamtzusammenhang zumindest im Zweifel dahin zu verstehen, dass der Kläger (auch) im strafrechtlich relevanten Sinn Abtreibungen vorgenommen habe. Überhaupt keine Anhaltspunkte bietet der Leserbrief dafür, der Beklagte habe mit dem Vorwurf der Abtreibung lediglich die Tatsache einer kritischen Wertung unterziehen wollen, dass der Kläger einer Organisation vorsteht, die direkt oder indirekt Abtreibungen befürwortet und dass er künstliche Befruchtungen vornimmt.

Die strittige Behauptung ist daher - beurteilt nach dem Gesamtzusammenhang und dem Verständnis der Leser - unwahr. Sie fiel zwar in einer öffentlich ausgetragenen Diskussion über ein Thema von großem öffentlichen Interesse. Dennoch ist sie nicht als bloß kritisch wertende, noch zu tolerierende Meinungsäußerung des Beklagten zu qualifizieren. Dass der Vorwurf ehrenrührig und für den Kläger kreditschädigend im Sinn einer wirtschaftlichen Nachteiligkeit ist, wird vom Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen steht fest, dass der Kläger bereits einige Patientinnen aufgrund des Leserbriefs verloren hat. Sein Unterlassungsbegehren ist daher berechtigt.

Wie das Schadenersatz- und das Feststellungsbegehren hängt auch der Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung vom Vorliegen eines Verschuldens des Beklagten ab (6 Ob 235/02f mwN ua). Die Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen zumindest wissen musste, dass diese unrichtig waren (RIS-Justiz RS0031775; RS0031859). Ein Verschulden des Behauptenden kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen (6 Ob 328/00d). Solche Gründe lagen hier aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Allein der Umstand, dass in einer im Internet veröffentlichten Studie über wissenschaftliche Arbeiten betreffend einen Vergleich der Methoden zur problemloseren Durchführung eugenisch (embryopathisch) indizierter Schwangerschaftsabbrüche in einer bestimmten Phase der Schwangerschaft unter anderem auch der Name des Klägers genannt wurde, weist zwar darauf hin, dass auch Forschungsarbeiten des Klägers oder der von ihm geleiteten Abteilung in die Erkenntnisse miteinbezogen wurden, lässt aber völlig offen, in welche Richtung diese zielten und ob sie überhaupt im Zusammenhang mit Abtreibungen standen. Zudem bezieht sich die Studie ausschließlich auf embryopathisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche, also solche, bei denen objektiv die ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2,, 2. Fall StGB), während der strittige Leserbrief dem Kläger uneingeschränkt die Vornahme von Abtreibungen vorwirft. Das Erstgericht hat daher dem Beklagten zutreffend als fahrlässiges Fehlverhalten angelastet, dass er den Kläger vor Veröffentlichung des Leserbriefes nicht kontaktierte und auch nicht auf sonstige Art überprüfte, warum der Name des Klägers in der Studie aufscheint und ob dieser tatsächlich selbst Abtreibungen durchführte oder daran mitwirkte.

Es ist daher in Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichts das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E74343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00040.04G.0826.000

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0060OB00040_04G0000_000