Rechtssatz für 2Ob208/72; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023559

Geschäftszahl

2Ob208/72; 1Ob38/74; 2Ob181/74; 3Ob580/76; 4Ob588/76; 6Ob737/76; 6Ob807/77; 4Ob505/78; 5Ob540/78; 8Ob315/81; 8Ob216/82; 7Ob545/83; 5Ob659/83; 7Ob576/84; 8Ob57/85; 8Ob12/86; 7Ob614/86; 7Ob625/87; 7Ob574/88; 6Ob578/89; 10Ob2048/96s; 2Ob513/96; 6Ob240/00p; 7Ob271/00d; 7Ob24/02h; 3Ob165/04t; 2Ob56/12t; 1Ob97/15v; 9Ob4/22m; 2Ob38/23m; 10Ob12/23x

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 IId2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es gibt eine allgemeine Rechtspflicht, niemand in seiner Sicherheit zu gefährden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 208/72
    Entscheidungstext OGH 02.11.1972 2 Ob 208/72
  • 1 Ob 38/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 38/74
    Veröff: EvBl 1975/3 S 13 = ZVR 1975/114 S 179
  • 2 Ob 181/74
    Entscheidungstext OGH 05.09.1974 2 Ob 181/74
    Beisatz: Diese allgemeine Rechtspflicht kann zwar durch die sich aus bestimmten Spezialvorschriften - hier baurechtlichen - ergebenden Verpflichtungen ergänzt, niemals aber ersetzt werden. (T1)
  • 3 Ob 580/76
    Entscheidungstext OGH 28.09.1976 3 Ob 580/76
    Auch; Beisatz: Konzessionslos ausgeübtes konzessionspflichtiges Gewerbe. (T2)
  • 4 Ob 588/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 588/76
    Beis wie T1
  • 6 Ob 737/76
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 6 Ob 737/76
  • 6 Ob 807/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 807/77
    Beisatz: Auch nicht das Eigentum eines anderen. (T3)
  • 4 Ob 505/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 4 Ob 505/78
    Beis wie T1
  • 5 Ob 540/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 540/78
    Beisatz: Jede Körperverletzung, die durch menschliches Verhalten herbeigeführt wird, ist deshalb grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn die Verletzungshandlungen nicht gegen besondere gesetzliche Verhaltensnormen verstößt. (T4)
    Veröff: SZ 51/89 = EvBl 1979/10 S 46
  • 8 Ob 315/81
    Entscheidungstext OGH 16.11.1982 8 Ob 315/81
    Auch; Beisatz: Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die zur Abwendung der daraus drohenden Gefahren nötigen Vorkehrungen zu treffen und den Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, zu erbringen. Auch relativ hohe Kosten einer Abzäunung einer Pferdeweide müssen in Kauf genommen werden, wenn sonst schwere Schäden anderer befugter Straßenbenützer zu gewärtigen sind. (T5)
    Veröff: SZ 55/180
  • 8 Ob 216/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 216/82
    Auch; Beisatz: Hier: Abbrennen eines Feldes, obwohl man sich nicht darauf verlassen durfte, die Windstille werde anhalten. (Verkehrsunfall wegen Sichtbehinderung durch Rauchschwaden). (T6)
    Veröff: SZ 55/181
  • 7 Ob 545/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 545/83
    Auch; Beis wie T5 nur: Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die zur Abwendung der daraus drohenden Gefahren nötigen Vorkehrungen zu treffen. (T7)
  • 5 Ob 659/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 659/83
    Auch; Beis wie T5 nur: Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die zur Abwendung der daraus drohenden Gefahren nötigen Vorkehrungen zu treffen und den Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, zu erbringen. (T8)
  • 7 Ob 576/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 576/84
  • 8 Ob 57/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 57/85
    Auch; Beis wie T7
  • 8 Ob 12/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 12/86
    Auch; Beis wie T7
  • 7 Ob 614/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 614/86
    Auch; Beisatz: Aus der allgemeinen Rechtspflicht, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum eines anderen nicht zu gefährden, werden Sorgfaltspflichten und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet. (T9)
  • 7 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 625/87
  • 7 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 574/88
    Beis wie T7; Veröff: JBl 1988,788
  • 6 Ob 578/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 6 Ob 578/89
    Auch; Beis wie T7
  • 10 Ob 2048/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2048/96s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Haftung der Krankenanstalt für Sturz auf feuchtem Boden einer Begleitperson infolge Nachlässigkeit der Pflicht des Reinigungspersonals. (T10)
  • 2 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 2 Ob 513/96
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Auch relativ hohe Kosten müssen in Kauf genommen werden. (T11)
  • 6 Ob 240/00p
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 240/00p
    Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d.h. einen Schutz gegen Jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus wird diese allgemeine Rechtspflicht abgeleitet. (T12) Beisatz: Hier: Aufsteller von Tierfallen, die auch Menschen erheblich verletzen können. (T13)
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
    Auch
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T9; Beis wie T7
  • 3 Ob 165/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 165/04t
    Beis wie T1
  • 2 Ob 56/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 56/12t
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Haftung für sogenannte „Verfolgungsschäden“. (T14)
  • 9 Ob 4/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 4/22m
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bergtour. (T15)
  • 2 Ob 38/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2023 2 Ob 38/23m
    Beisatz wie T9
  • 10 Ob 12/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.10.2023 10 Ob 12/23x
    vgl; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19721102_OGH0002_0020OB00208_7200000_001

Rechtssatz für 2Ob56/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030246

Geschäftszahl

2Ob56/83; 8Ob40/86; 8Ob35/87; 6Ob592/95; 2Ob159/98s; 4Ob98/01t; 3Ob165/04t; 5Ob292/05k; 2Ob234/05h; 2Ob176/07g; 4Ob86/08p; 4Ob79/08h; 1Ob37/12s; 8Ob67/20s; 7Ob116/21s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellungskosten, in der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (hier: Zahnbrücke).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 56/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 56/83
    Veröff: SZ 56/54 = JBl 1984,491 = ZVR 1984/175 S 183
  • 8 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 40/86
    nur: Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert nach den Herstellungskosten. (T1) Veröff: JBl 1987,325
  • 8 Ob 35/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 35/87
    nur T1; Beisatz: Hier: Ersatz für einen teilweise zerstörte Fichtenhecke. (T2)
    Veröff: ZVR 1988/104 S 226
  • 6 Ob 592/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95
    nur T1
  • 2 Ob 159/98s
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 159/98s
    Vgl; Beisatz: Ein Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer dann vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss. (T3)
    Beisatz: Hier: Neuverlegung eines Kanals. (T4)
  • 4 Ob 98/01t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 98/01t
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/184
  • 3 Ob 165/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 165/04t
    nur: In der Frage ihres Ersatzes durch den Schädiger ist aber die Judikatur, wonach bei der Berechnung des gemeinen Wertes einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benützungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug von den Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist (SZ 35/87; 37/165; JBl 1982,601 ua), nicht allgemein anwendbar. Es kommt nämlich darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grunde jedenfalls entsprechend größer ist als jener der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung. (T5)
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 292/05k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 292/05k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlängerung der Lebensdauer des sanierten Flachdaches um Jahre. (T6)
  • 2 Ob 234/05h
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 234/05h
    Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache. (T7)
    Beisatz: Hier: Das beschädigte Bauwerk (Kellergewölbe) war ungeachtet seines Alters (100 Jahre) in einem relativ guten Erhaltungszustand und hätte einer Nutzung über einen Zeitraum von weiteren 100 Jahren stand gehalten; besondere Reparaturmaßnahmen waren nicht zu erwarten gewesen: Abzug „neu für alt" verneint. (T8)
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Abzug „neu für alt" entsprechend einer verhältnismäßigen Abnützungsquote gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls. (T9)
  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Auch; Veröff: SZ 2008/73
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Auch; Beis wie T9
  • 4 Ob 79/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2008/179
  • 1 Ob 37/12s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 37/12s
    Vgl auch; Beisatz: Dem Geschädigten steht es frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. (T10)
  • 8 Ob 67/20s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 67/20s
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es kommt in erster Linie auf die (Rest‑)Lebensdauer der beschädigten und der erneuerten Sache und nicht auf die „Restlebenszeit“ des Eigentümers an. (T11)
  • 7 Ob 116/21s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
    Beis nur wie T9
  • 4 Ob 185/22t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 185/22t
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ersatzvornahme von Fenster-Türen-Elementen durch Dritte. Durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden wurde von der beklagten Herstellerin kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen. (T12)
  • 8 Ob 115/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 Ob 115/23d
    vgl; Beisatz wie T3: Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter Natursteinplatten (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0020OB00056_8300000_001

Entscheidungstext 3Ob165/04t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob165/04t

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3) R***** KG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.173,10 EUR sA, infolge außerordentlicher Revisionen der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. April 2004, GZ 4 R 278/03v-130, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

a) Beide beklagten Parteien - gegenüber der drittbeklagten Partei erwuchs das Berufungsurteil in Rechtskraft - machen in ihren Rechtsmitteln als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass sie das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Schadenersatzrechts für den der klagenden Stadtgemeinde entstandenen Schaden (Kosten für die Erneuerung des beschädigten Teiles eines damals in ihrem Eigentum stehenden Kanals) haften lasse, obwohl sie an dessen Eintritt kein Verschulden treffe, haben sie doch nach den Feststellungen der Vorinstanzen ihre Arbeiten ohne Ausführungsfehler erbracht.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat allerdings die Schadenersatzhaftung der erst- und zweitbeklagten Parteien nicht auf Ausführungsfehler, sondern darauf gestützt, dass beide mit der Baugrubensicherung befassten Unternehmen nach ihrem eigenen Vorbringen im Bewusstsein, eine mit Risken behaftete, aber viel kostengünstigere Methode ("nicht verformungsfreie Methode") anzuwenden, ihre in der Folge schadenskausale Tätigkeit entfalteten. Die zumindest bewusst fahrlässige Schädigung fremder Sachen (fremden Eigentums) ist aber als rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in absolut geschützte Rechte haftungsbegründend, zumal eine allgemeine Rechtspflicht besteht, niemand in seiner Sicherheit oder fremdes Eigentum zu gefährden (stRsp; RIS-Justiz RS0023559; vergleiche insbes. 7 Ob 545/83 = MietSlg 35.252). Diese allgemeine Rechtspflicht kann zwar durch die sich aus bestimmten Spezialvorschriften ergebenden Verpflichtungen ergänzt, niemals aber ersetzt werden (RIS-Justiz RS0023559 T1). Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofs zum Schadensersatz sind daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen durch die zweitinstanzliche Entscheidung nicht verletzt.

b) Auf die Frage allenfalls sich aus den Verträgen der erst- und zweitbeklagten Parteien mit der zweit- und drittbeklagten Partei ergebenden Schutzpflichten braucht auf Grund des sich schon aus dem Vorbringen der beklagten Parteien ergebenden rechtswidrigen und schuldhaften Handeln (bewusst fahrlässige Handlung) nicht eingegangen zu werden.

c) Der von den Revisionswerberinnen eingewendete Abzug "neu für alt" setzt eine dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechende Bereicherung des Geschädigten voraus und ist nicht schon immer vorzunehmen, wenn nach Zerstörung einer alten Sache eine neue hergestellt werden muss (2 Ob 159/98s mwN). Der Grundsatz, dass bei Berechnung des gemeinen Werts einer gebrauchten Sache für die vor ihrer Beschädigung erfolgte Abnützung - und somit im Verhältnis zu jener der neuen Sache nur noch kürzeren zukünftigen Benutzungsmöglichkeit - ein angemessener Abzug für die Kosten ihrer Neuherstellung vorzunehmen ist, ist nicht allgemein, sondern nur dann anwendbar, wenn die neue Sache dem Beschädigten tatsächlich mit Sicherheit eine längere Brauchbarkeit bietet als die beschädigte, gebrauchte Sache noch geboten hätte und ihr nur für ihn gegebener Wert aus diesem Grund jedenfalls entsprechend größer ist als jener

der gebrauchten Sache im Zeitpunkt ihrer Beschädigung (2 Ob 56/83 =

SZ 56/54 = JBl 1984, 491 uva; RIS-Justiz RS0030246). Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang, wenn es die (wesentlich) erhöhte Restnutzungsdauer des erneuerten Kanal(teilstück)s von nur rund 33 m und damit die durch den Abzug "neu für alt" auszugleichende Bereicherung der geschädigten klagenden Partei im Hinblick auf die bloß Stückwerk bleibende Teilerneuerung eines Kanalabschnitts und die unterschiedlichen Materialien des alten Kanals und des neuen Kanalteilstücks verneinte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74409 3Ob165.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00165.04T.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0030OB00165_04T0000_000