Rechtssatz für 1Ob812/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009551

Geschäftszahl

1Ob812/82; 1Ob685/87; 1Ob629/90; 1Ob684/90; 1Ob633/90; 1Ob560/91; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 8Ob552/92; 2Ob522/92; 7Ob529/93; 3Ob517/93; 1Ob501/93; 4Ob510/94; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 10Ob508/96; 4Ob2234/96z; 3Ob2101/96h; 10Ob118/97v; 9Ob123/98y; 7Ob194/98z; 7Ob193/99d; 5Ob10/99b; 7Ob171/99v; 2Ob259/00b; 8Ob162/00g; 2Ob1/01p; 6Ob230/01v; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 2Ob89/03g; 2Ob128/04v; 3Ob16/04f; 3Ob231/04y; 2Ob220/04y; 2Ob264/04v; 1Ob194/04t; 7Ob191/05x; 10Ob14/06s; 7Ob291/05b; 4Ob142/06w; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 8Ob91/12h

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Norm

ABGB §97 Satz1
ABGB §140 Ac
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
    Veröff: MietSlg 34003
  • 1 Ob 685/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 685/87
  • 1 Ob 629/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 629/90
  • 1 Ob 684/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 684/90
  • 1 Ob 633/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
    Auch; Veröff: EFSlg XXVIII/1
  • 1 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 560/91
    Veröff: RZ 1991/88 S 284
  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Vgl aber; Beisatz: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (um Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T1)
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 1 Ob 541/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 541/92
    Auch; Veröff: ÖA 1992,91
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 2 Ob 522/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 522/92
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,24
  • 7 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 7 Ob 529/93
    Beis wie T1; Veröff: WoBl 1993/16 S 657
  • 3 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 517/93
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 501/93
    Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1994,62
  • 4 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 510/94
    Beisatz: Ist die Klägerin zur Benützung der vormaligen Ehewohnung auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt, liegt es an ihr, ihren selbsterhaltungsfähigen Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten. (T2)
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 10 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
    Auch
  • 10 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T3)
    Beisatz: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Auslagen allen zu versorgenden Personen (einschließlich des hiefür aufkommenden und weiterhin im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen) etwa gleichteilig zugute kommen. (T4)
  • 4 Ob 2234/96z
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2234/96z
    Auch; Beisatz: Wohnt die Ehefrau mit den Kindern weiter in der Ehewohnung, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, so betreffen Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; mit diesen Leistungen wird, anders als durch die Wohnungsbenützungskosten, den Kindern kein Naturalunterhalt geleistet. (T5)
  • 3 Ob 2101/96h
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
    Beisatz: Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen. (T6)
  • 10 Ob 118/97v
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 Ob 118/97v
    Vgl auch
  • 9 Ob 123/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 123/98y
    Auch
  • 7 Ob 194/98z
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 194/98z
  • 7 Ob 193/99d
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 193/99d
    Beis wie T1; Beisatz: Sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und dergleichen, sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, nicht jedoch Mietzinszahlungen. (T7)
  • 5 Ob 10/99b
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 10/99b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 7 Ob 171/99v
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 171/99v
  • 2 Ob 259/00b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 259/00b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 8 Ob 162/00g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 162/00g
  • 2 Ob 1/01p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 1/01p
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/12
  • 6 Ob 230/01v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 2 Ob 128/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 128/04v
  • 3 Ob 16/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 16/04f
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 231/04y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
    Auch; nur: Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten. (T8)
    Beis wie T1 nur: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). (T9)
    Veröff: SZ 2004/150
  • 2 Ob 220/04y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 220/04y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 264/04v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 264/04v
  • 1 Ob 194/04t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 194/04t
    Vgl auch; Beisatz: Darlehensrückzahlungen für die vom Kind mit einem Elternteil (mitbenützte) benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, sind nicht als Naturalunterhalt auf die Geldunterhaltsansprüche des Kindes anrechenbar; nur ein Abzug von der Bemessungsgrundlage kommt in Betracht. (T10)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 10 Ob 14/06s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 14/06s
    Vgl auch; nur T8; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Beis wie T10
  • 4 Ob 142/06w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 142/06w
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T12); Veröff: SZ 2006/144
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Abweichend
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Abweichend; Bem: Vgl RS0123485. (T13)
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009551

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00812_8200000_003

Rechtssatz für 6Ob230/01v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116145

Geschäftszahl

6Ob230/01v; 2Ob128/04v; 7Ob191/05x; 3Ob44/08d; 2Ob64/13w; 1Ob135/14f; 8Ob39/16t; 1Ob241/17y; 5Ob141/19z; 9Ob23/20b; 8Ob65/22z

Entscheidungsdatum

25.05.2022

Norm

ABGB §140 Ac
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an das Kind dar; auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 230/01v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
  • 2 Ob 128/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 128/04v
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl
  • 3 Ob 44/08d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 44/08d
    Vgl; nur: Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen. (T1)
  • 2 Ob 64/13w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 64/13w
    nur: Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld. (T2)
    Beisatz: Unter Naturalunterhalt fallen nur solche Leistungen mit Unterhaltscharakter, die nicht in Schenkungsabsicht erfolgen und zu einer ausgewogenen Deckung des gesamten angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen. (T3)
  • 1 Ob 135/14f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
    Vgl
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 241/17y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 241/17y
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 141/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 141/19z
  • 9 Ob 23/20b
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 23/20b
    nur wie T2
    nur: Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2020/65
  • 8 Ob 65/22z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 65/22z
    nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Taschengeld. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116145

Im RIS seit

02.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20020131_OGH0002_0060OB00230_01V0000_001

Rechtssatz für 6Ob544/87 6Ob580/88 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034969

Geschäftszahl

6Ob544/87; 6Ob580/88; 8Ob626/87; 8Ob626/88; 8Ob588/89; 7Ob623/89; 5Ob610/89; 1Ob678/89; 5Ob520/90; 7Ob503/90; 4Ob533/90; 7Ob604/90; 8Ob624/90; 7Ob661/90; 3Ob1522/90; 2Ob608/90 (2Ob609/90); 7Ob652/90; 6Ob529/91; 1Ob566/91; 3Ob524/92; 1Ob529/92 (1Ob530/92); 8Ob552/92; 1Ob539/92; 7Ob595/92; 6Ob506/93; 7Ob614/92 (7Ob615/92); 1Ob585/93; 10Ob504/93; 9Ob1537/94; 2Ob541/94; 3Ob508/94; 10Ob536/94; 1Ob570/95; 6Ob2190/96v; 4Ob253/97b; 1Ob122/97s; 9Ob23/98t; 4Ob319/98k; 1Ob117/01i; 6Ob230/01v; 7Ob71/02w; 6Ob159/02d; 2Ob128/04v; 6Ob148/06t; 6Ob65/08i; 8Ob151/09b; 6Ob97/11z; 3Ob128/16v; 9Ob53/18m; 9Ob77/18s; 3Ob207/20t; 4Ob67/21p; 3Ob157/22t

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Rechtssatz

1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB; Paragraph 72, EheG ist nicht analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 544/87
    Entscheidungstext OGH 09.06.1988 6 Ob 544/87
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = EFSlg XXV/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler) = AnwBl 1989,294 = ÖA 1988,79
  • 6 Ob 580/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 580/88
    nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1)
    Veröff: ÖA 1990,15
  • 8 Ob 626/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1988 8 Ob 626/87
  • 8 Ob 626/88
    Entscheidungstext OGH 15.09.1988 8 Ob 626/88
  • 8 Ob 588/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 588/89
    nur T1
  • 7 Ob 623/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 623/89
    Auch; nur: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB. (T2)
  • 5 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 610/89
    nur T1; Beisatz: Daher kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse, etwa einer nicht bloß unbedeutenden Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteiles, zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. (T3)
  • 1 Ob 678/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 678/89
    nur T1
  • 5 Ob 520/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 520/90
    Beis wie T3
  • 7 Ob 503/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 503/90
    nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 533/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 533/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: ÖA 1991,18
  • 7 Ob 604/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 7 Ob 604/90
    nur T1; Veröff: EvBl 1990/151 S 775
  • 8 Ob 624/90
    Entscheidungstext OGH 30.08.1990 8 Ob 624/90
    nur T2; Beisatz: Auch Sonderausgaben können auf Grund nachträglicher Antragstellung zuerkannt werden. (T4)
  • 7 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 661/90
    nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 1522/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 1522/90
    nur T1
  • 2 Ob 608/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 2 Ob 608/90
    Vgl aber; Beisatz: Einstweiliger Unterhalt kann nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden. (T5)
    Veröff: SZ 63/205 = EvBl 1991/38 S 170
  • 7 Ob 652/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 652/90
    Veröff: RZ 1991/26 S 99
  • 6 Ob 529/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 529/91
  • 1 Ob 566/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 566/91
    Auch
  • 3 Ob 524/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 524/92
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 529/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 529/92
    Auch; nur: Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden. (T6)
  • 8 Ob 552/92
    Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 552/92
    nur T1; Beisatz: Zukünftiger Unterhalt ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzusprechen. (T7)
  • 1 Ob 539/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 539/92
    nur T2
  • 7 Ob 595/92
    Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 595/92
    nur T1; Beisatz: Die Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung eines Geldzahlungsanspruches am Tag des Eintrittes einer Fälligkeit ist kein allgemeiner Schulderlöschungsgrund. (T8)
  • 6 Ob 506/93
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 506/93
    nur T1
  • 7 Ob 614/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 614/92
    nur T1; nur: § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden. (T9)
    Beisatz: Gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 72 EheG, also für gesetzliche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten. (T10)
  • 1 Ob 585/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 585/93
  • 10 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 Ob 504/93
    nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Ebensowenig für einen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG. (T11)
  • 9 Ob 1537/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 Ob 1537/94
    nur T1
  • 2 Ob 541/94
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 541/94
    nur T2
  • 3 Ob 508/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 3 Ob 508/94
    Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige Obsorge über ein minderjähriges Kind zukommt, endet auch die Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB gegenüber dem anderen Elternteil. (T12)
  • 10 Ob 536/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 Ob 536/94
    nur T1
  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 68/157
  • 6 Ob 2190/96v
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2190/96v
  • 4 Ob 253/97b
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 253/97b
    nur T2; Beisatz: Demnach können solche Ansprüche nicht nur rückwirkend geltend gemacht, sondern auch erhöht werden. (T13)
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Beisatz: In diesem Rahmen kann gesetzlicher Unterhalt rückwirkend auch erhöht, eingeschränkt oder aufgehoben werden, und zwar ungeachtet bereits bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen. (T14)
  • 9 Ob 23/98t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der hiefür maßgebliche Sachverhalt muss sich jeweils in der Vergangenheit verwirklicht haben. (T15)
  • 4 Ob 319/98k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 319/98k
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 117/01i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 117/01i
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für Ansprüche minderjähriger Kinder, die im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen sind. (T16)
  • 6 Ob 230/01v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 230/01v
    nur T1
  • 7 Ob 71/02w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2002 7 Ob 71/02w
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 159/02d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 159/02d
    nur T1
  • 2 Ob 128/04v
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 128/04v
    Beisatz: Bei einem (solchen) Begehren auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sind nur in der Vergangenheit erbrachte (bei Folgebemessungen aufgrund eines Erhöhungsantrages, den Geldtitel übersteigende) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils. (T17)
  • 6 Ob 148/06t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
    Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Es bedarf keiner negativen Feststellungsklage mehr, wenn der Unterhaltspflichtige einer Exekutionsführung zuvorkommen will. (T18)
  • 6 Ob 65/08i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 65/08i
    Vgl; Beisatz: Dass im Zeitraum bis zur Beschlussfassung nach § 163b ABGB ein anderer Mann - etwa zufolge eines Vaterschaftsanerkenntnisses - als Vater „gilt" und als solcher allenfalls Unterhalt leistet oder auch nicht leistet, beseitigt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater nicht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ab Geburt und kann rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. (T19)
    Veröff: SZ 2008/76
  • 8 Ob 151/09b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 151/09b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T10
  • 6 Ob 97/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 97/11z
    Vgl; Beis wie T19
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    nur T1
  • 9 Ob 53/18m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2018 9 Ob 53/18m
    nur T2
  • 9 Ob 77/18s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 77/18s
    nur T2
  • 3 Ob 207/20t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 207/20t
    Beis wie T14
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl
  • 3 Ob 157/22t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2022 3 Ob 157/22t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_003

Entscheidungstext 2Ob128/04v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖA 2005,267 U464 - ÖA 2005 U464

Geschäftszahl

2Ob128/04v

Entscheidungsdatum

01.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Eugen B*****, und mj. Norina Maria B*****, beide wohnhaft in *****, beide in Obsorge der Mutter Johanna B*****, ebendort, diese vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Eugen B*****, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 1. April 2004, GZ 21 R 42/04g-23, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 22. Jänner 2004, GZ 1 P 188/02s-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wird in Ansehung der bestätigenden Entscheidung betreffend Unterhaltsnachzahlung des Vaters ab 1. 1. 2000 bis 31. 1. 2003 in Höhe von EUR 7.555 für den mj. Eugen und EUR 6.911 für die mj. Norina Maria sowie für Jänner 2003 in Höhe von EUR 43 für den mj. Eugen und EUR 5 für die mj. Norina Maria aufgehoben und die Pflegschaftssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der seit Ende April 2002 getrennt lebenden Kindeseltern ist seit 19. 2. 2003 rechtskräftig geschieden (Scheidungsbeschluss gemäß § 55a EheG in ON 7). Die Obsorge für beide aus dieser Ehe stammenden minderjährigen Kinder kommt seither - zufolge pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Eltern (ON 7 in Verbindung mit ON 13) - der Mutter allein zu.

Bereits vor rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens hatte die Mutter für ihre Kinder ab 1. 1. 2003 (Präzisierung laut Schriftsatz ON 16) die Festsetzung monatlicher Unterhaltszahlungen von EUR 293 für den am 24. 8. 1992 geborenen Sohn Eugen und EUR 255 für die am 7. 5. 1995 geborene Tochter Norina Maria sowie die Auferlegung dreijährig zurückwirkender Unterhaltsrückstände (ab 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002) in Höhe von EUR 9.180 (für den Sohn) bzw EUR 7.812 (für die Tochter) begehrt. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches erklärte sich der Vater zur Zahlung eines "angemessenen Unterhalts" bereit, dessen ziffernmäßige Bemessung dem Pflegschaftsgericht überlassen blieb. Im Rahmen einer bereits zuvor vom Pflegschaftsgericht mit ihm aufgenommenen Niederschrift hatte er sich bereit erklärt, für das Mädchen ab April 2003 monatlich EUR 221 und für den Sohn monatlich EUR 186 zu bezahlen (ON 3). Tatsächlich überweist er seither monatlich EUR 400 für beide Kinder (Schriftsatz der Mutter ON 16 aE).

Das Erstgericht verpflichtete den Vater beschlussmäßig zur Leistung einer Unterhaltsnachzahlung (für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002) unter Anrechnung einer bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.125 je Kind in Höhe von EUR 7.555 für den Sohn und EUR 6.911 für die Tochter; weiters - unter Anrechnung einer Unterhaltszahlung von EUR 250 je Kind - für den Monat Jänner 2003 zur Nachzahlung von EUR 43 für den Sohn und EUR 5 für die Tochter sowie schließlich ab 1. 2. 2003 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder (insoweit rechtskräftig) zu monatlich EUR 293 für den Sohn und EUR 255 für die Tochter, jeweils zu Handen der Mutter. Die Mehrbegehren von EUR 1.625 (hinsichtlich Eugen) und EUR 901 (hinsichtlich Norina) für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 und je EUR 250 für beide Kinder für den Monat Jänner 2003 wurden - unbekämpft und damit rechtskräftig - abgewiesen.

Das Erstgericht traf hiezu folgende zusammenfassende weitere Feststellungen:

Der vom 1. 1. 2000 bis 26. 4. 2002 mit Unterbrechungen bei der Firma T*****KG als Arbeiter beschäftigte Vater verdiente im Jahre 2000 (inklusive Sonderzahlungen und Zulagen, jedoch unter Ausklammerung der Hälfte der Diäten und der Hälfte der Schmutzzulage) im Monatsdurchschnitt netto S 19.478 (= EUR 1.415,52), 2001 S 20.270 (= EUR 1.473) und 2002 (bis zu seinem Ausscheiden) insgesamt EUR 4.827,19 netto. Vom 18. 1. 2002 bis 5. 2. 2002 bezog er vom AMS W***** ein tägliches Arbeitslosengeld von EUR 22,58 (zusammen EUR 429,02), sodann bis 29. 5. 2002 täglich EUR 25,49 inklusive drei Familienzuschläge (unter Abzug zweier Familienzuschläge für 33 Tage zusammen sohin EUR 735,57) bzw im Jahr 2002 insgesamt Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.164,59. Vom 1. 6. bis 26. 9. 2002 bezog er als Arbeiter bei der Firma C***** GmbH inklusive Sonderzahlungen, jedoch ohne Fahrtkosten und unter Ausklammerung der Hälfte der Taggelder netto EUR 4.800,58. Seit 30. 9. 2002 ist er bei der Firma P***** GmbH als Elektriker beschäftigt und verdiente dort bis 31. 12. 2002 unter Ausklammerung der Hälfte der Taggelder insgesamt netto EUR 4.907,80, sohin 2002 insgesamt im Monatsdurchschnitt netto EUR 1.307,35. 2003 betrug sein Einkommen (bis zum Erhebungsstichtag 30. 6.) monatlich durchschnittlich netto EUR 1.507,52. Der Vater hat darüber hinaus kein Vermögen und auch keine weiteren Sorgepflichten.

In rechtlicher Hinsicht ermittelte die Rechtspflegerin des Erstgerichtes rechnerisch unter Zugrundelegung der Prozentsatzmethode (17 bzw 15 % bis 31. 5. 2001, 19 bzw 16 % seither) die bereits wiedergegebenen Rückstands- und laufenden Beträge, wobei sie nur die in der Vergangenheit bereits geleisteten Geldzahlungen in Abzug brachte. Die Wohnungsmiete stelle keine Naturalleistung dar, weil sie nur das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffe, von welchen das Kind das Mitbenützungsrecht der Wohnung ableite; die geltend gemachten Einkäufe seien derart geringfügig gewesen, dass sie deshalb nicht zu berücksichtigen seien (umgerechnet 2 EUR pro Kopf des Haushaltes).

Das Rekursgericht gab dem vom Vater lediglich in Ansehung des Unterhaltszuspruches bis 31. 1. 2003 erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen zur Geringfügigkeit der naturalen Unterhaltsleistungen (Lebensmittel, Kleidung, Schulsachen) als unbedenklich. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren, Fernsehgebühren etc) stelle zwar Naturalunterhalt eines Unterhaltspflichtigen für ein Kind dar, ebenfalls die Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person einschließlich Taschengeld an das Kind selbst; derartige Leistungen seien aber weder behauptet noch festgestellt worden. Ob in den behaupteten Mietzinszahlungen von rund S 6.000 monatlich auch Betriebskosten enthalten gewesen seien oder nicht, gehe aus seinem Vorbringen in erster Instanz ebensowenig wie aus dem Rekursvorbringen hervor. Die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten seien jedoch ausschließlich dem durch § 97 ABGB konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen. Naturalunterhalt an die Kinder werde hiedurch nicht geleistet; insbesondere seien Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die auch vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt der Kinder anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. Da der Vater während aufrechter Haushaltsgemeinschaft nur die Mietzinszahlungen (teilweise zur Hälfte, teilweise zur Gänze) geleistet und sonst keine ins Gewicht fallenden Natural- oder Geldleistungen an die Kinder erbracht habe, liege auch für die Zeit der aufrechten Haushaltsgemeinschaft eine Unterhaltsverletzung vor.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil aus der Entscheidung 6 Ob 230/01v geschlossen werden könnte, dass bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft vom Unterhaltspflichtigen gezahlter Mietzins bei der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit doch als Naturalunterhaltsleistung anzurechnen sei; außerdem werde die Rechtsprechung, dass Mietzinszahlungen für die Ehewohnung nicht als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen seien, auch von Gitschthaler (Unterhaltsrecht, Rz 56) kritisiert, der darauf hinweise, dass sich infolge Wohnversorgung der Bedarf des Kindes verringere; es seien daher auch Mietzinszahlungen als Naturalunterhaltsleistungen für Kinder anrechenbar. Da es sich bei dieser Frage um eine in Unterhaltssachen häufig auftauchende handle, liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, "das noch offene Unterhaltsbegehren zur Gänze abzuweisen"; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die unterhaltsberechtigten Kinder haben von der ihnen eröffneten Möglichkeit, zum Rechtsmittel einen Äußerungsschriftsatz einzubringen, Gebrauch gemacht; in der erstatteten "Revisionsrekursbeantwortung" wird primär der Antrag gestellt, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zunächst gerügt, dass die Feststellung des Erstgerichtes über die Geringfügigkeit seiner (über die Miete hinaus erbrachten) Naturalleistungen samt der hiefür herangezogenen Aussage seiner Stieftochter Barbara "falsch" sei. Damit wird jedoch (nur) die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, welcher Rechtsmittelgrund freilich mittels Revisionsrekurses nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 15 AußStrG); der Oberste Gerichtshof ist insoweit keine Tatsachen-, sondern ausschließlich Rechtsinstanz (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen² 72; zuletzt 6 Ob 230/01v). Angesichts des vom Erstgericht (auch unter Einbindung seiner Person etwa im Zusammenhang mit Aufforderungen zu Stellungnahmen) abgeführten Beweisverfahrens liegt auch sonst - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - keine dem Rekursgericht (im Rechtsmittel mehrfach unrichtig: Berufungsgericht) anzulastende relevante Mangelhaftigkeit im Sinne des § 15 Z 2 AußStrG vor (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 15 Z 4 AußStrG) wird moniert, dass der Rechtsmittelwerber (während aufrechter Hausgemeinschaft) an "reiner" Miete S 5.000, darüber hinaus aber "großteils" Zahlungen von S 5.800 bzw S 6.000 bzw EUR 436,04 geleistet habe, welche als Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unabhängig von der Wertung durch den anderen Ehepartner anspruchmindernd auf seinen Unterhaltsrückstand anzurechnen seien, da sie den Bedarf der Kinder entsprechend gemindert hätten. Im Übrigen sei es Aufgabe der Unterhaltswerber (also der Kinder) gewesen, zu beweisen, dass er (der Vater) während aufrechter Haushaltsgemeinschaft keine oder nur unzureichende Unterhaltsleistungen erbracht habe, wofür aber nur "vage Behauptungen und faktisch keine Beweise" vorlägen.

Hiezu ist Folgendes zu erwidern:

Strittig ist nur mehr die Frage der Anrechnung geleisteter Mietzahlungen, nicht hingegen die von den Vorinstanzen ermittelte und zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage samt laufender Unterhaltspflicht ab 1. 2. 2003 für die Zukunft bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder.

Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 entspricht es der Rechtsprechung, dass Unterhaltsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können (RIS-Justiz RS0034969). Bei einem (solchen) Begehren auf rückwirkende Unterhaltsverpflichtung sind nur in der Vergangenheit erbrachte (bei Folgebemessungen aufgrund eines Erhöhungsantrages, den Geldtitel übersteigende) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unterhaltsmindernd anzurechnen, und zwar unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils (6 Ob 230/01v mwN). Naturalunterhalt ist dabei die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt; die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitäts-, Telefon-, Fernsehgebühren etc) stellt Naturalunterhalt der Unterkunftgewährung an das Kind dar; auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet; zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld (nochmals 6 Ob 230/01v; RIS-Justiz RS0116145; idS auch 2 Ob 259/00b; vergleiche auch RIS-Justiz RS0047457). Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass - zur Aufrechterhaltung des Anspruches nach § 97 ABGB gegenüber dem anderen (unterhaltsberechtigten) Ehegatten geleistete - Aufwendungen zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich dieses familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, wobei die Kinder allenfalls ein Mitbenützungsrecht vom in der Ehewohnung verbliebenen (und auf diese angewiesenen) Ehegatten ableiten (können), ihnen gegenüber jedoch Naturalunterhalt im zuvor definierten Sinne und Umfang damit nicht geleistet wird (RIS-Justiz RS0009551; 2 Ob 1/01p = SZ 74/12).

Im vorliegenden Fall liegen nun zur Frage, ob und in welchem Ausmaß die vom Vater im Rückstandszeitraum geleisteten Zahlungen auch solche mit Unterhaltscharakter im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze enthalten, keine ausreichenden Feststellungen vor. Das Erstgericht begnügte sich hiebei mit einer summarischen Wiedergabe der protokollierten Aussage der Stieftochter Barbara P***** (AS 113 f), wonach sie sich "ganz sicher sei, dass ihre Mutter im Zeitraum ab 1. 1. 2000 immer die Hälfte der Miete aus ihrem Einkommen bezahlt habe". Daraus lässt sich zwar folgern, dass (während aufrechter Hausgemeinschaft bis Ende April 2002) beide Elternteile jeweils die Hälfte der vorgeschriebenen Mieten bezahlten, wie hoch diese jedoch anteilig waren und ob hierin (oder gesondert) auch Wohnungsbenützungskosten im Sinne von Betriebs- und Energiekosten enthalten waren, steht nicht einmal ansatzweise fest. Diesbezüglich ist daher die sachverhaltsmäßige Grundlage jedenfalls zu verbreitern und feststellungsmäßig abzuklären. Dabei wird auch zu klären sein, ob und wenn ja in welcher Höhe der Vater solche (anrechenbare) Zahlungen auch noch nach Aufhebung der Hausgemeinschaft seiner damals noch nicht geschiedenen Frau (Mai 2002 bis Jänner 2003) geleistet hat. Erst danach wird rechnerisch verlässlich ermittelt werden können, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe den Vater zufolge Unterhaltsverletzung eine Nach- und Rückzahlungspflicht gegenüber seinen beiden Kindern trifft.

In diesem Sinne war daher der gesamte, noch nicht in Rechtskraft erwachsene bestätigende Teil der rekursgerichtlichen Beschlussentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben und insoweit die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Textnummer

E74057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00128.04V.0701.000

Im RIS seit

31.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20040701_OGH0002_0020OB00128_04V0000_000