Begründung:
Die Ehe der seit Ende April 2002 getrennt lebenden Kindeseltern ist seit 19. 2. 2003 rechtskräftig geschieden (Scheidungsbeschluss gemäß § 55a EheG in ON 7). Die Obsorge für beide aus dieser Ehe stammenden minderjährigen Kinder kommt seither - zufolge pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Eltern (ON 7 iVm ON7 in Verbindung mit ON 13) - der Mutter allein zu.
Bereits vor rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens hatte die Mutter für ihre Kinder ab 1. 1. 2003 (Präzisierung laut Schriftsatz ON 16) die Festsetzung monatlicher Unterhaltszahlungen von EUR 293 für den am 24. 8. 1992 geborenen Sohn Eugen und EUR 255 für die am 7. 5. 1995 geborene Tochter Norina Maria sowie die Auferlegung dreijährig zurückwirkender Unterhaltsrückstände (ab 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002) in Höhe von EUR 9.180 (für den Sohn) bzw EUR 7.812 (für die Tochter) begehrt. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches erklärte sich der Vater zur Zahlung eines "angemessenen Unterhalts" bereit, dessen ziffernmäßige Bemessung dem Pflegschaftsgericht überlassen blieb. Im Rahmen einer bereits zuvor vom Pflegschaftsgericht mit ihm aufgenommenen Niederschrift hatte er sich bereit erklärt, für das Mädchen ab April 2003 monatlich EUR 221 und für den Sohn monatlich EUR 186 zu bezahlen (ON 3). Tatsächlich überweist er seither monatlich EUR 400 für beide Kinder (Schriftsatz der Mutter ON 16 aE).
Das Erstgericht verpflichtete den Vater beschlussmäßig zur Leistung einer Unterhaltsnachzahlung (für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002) unter Anrechnung einer bereits geleisteten Zahlung von EUR 1.125 je Kind in Höhe von EUR 7.555 für den Sohn und EUR 6.911 für die Tochter; weiters - unter Anrechnung einer Unterhaltszahlung von EUR 250 je Kind - für den Monat Jänner 2003 zur Nachzahlung von EUR 43 für den Sohn und EUR 5 für die Tochter sowie schließlich ab 1. 2. 2003 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder (insoweit rechtskräftig) zu monatlich EUR 293 für den Sohn und EUR 255 für die Tochter, jeweils zu Handen der Mutter. Die Mehrbegehren von EUR 1.625 (hinsichtlich Eugen) und EUR 901 (hinsichtlich Norina) für den Zeitraum 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 und je EUR 250 für beide Kinder für den Monat Jänner 2003 wurden - unbekämpft und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Das Erstgericht traf hiezu folgende zusammenfassende weitere Feststellungen:
Der vom 1. 1. 2000 bis 26. 4. 2002 mit Unterbrechungen bei der Firma T*****KG als Arbeiter beschäftigte Vater verdiente im Jahre 2000 (inklusive Sonderzahlungen und Zulagen, jedoch unter Ausklammerung der Hälfte der Diäten und der Hälfte der Schmutzzulage) im Monatsdurchschnitt netto S 19.478 (= EUR 1.415,52), 2001 S 20.270 (= EUR 1.473) und 2002 (bis zu seinem Ausscheiden) insgesamt EUR 4.827,19 netto. Vom 18. 1. 2002 bis 5. 2. 2002 bezog er vom AMS W***** ein tägliches Arbeitslosengeld von EUR 22,58 (zusammen EUR 429,02), sodann bis 29. 5. 2002 täglich EUR 25,49 inklusive drei Familienzuschläge (unter Abzug zweier Familienzuschläge für 33 Tage zusammen sohin EUR 735,57) bzw im Jahr 2002 insgesamt Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.164,59. Vom 1. 6. bis 26. 9. 2002 bezog er als Arbeiter bei der Firma C***** GmbH inklusive Sonderzahlungen, jedoch ohne Fahrtkosten und unter Ausklammerung der Hälfte der Taggelder netto EUR 4.800,58. Seit 30. 9. 2002 ist er bei der Firma P***** GmbH als Elektriker beschäftigt und verdiente dort bis 31. 12. 2002 unter Ausklammerung der Hälfte der Taggelder insgesamt netto EUR 4.907,80, sohin 2002 insgesamt im Monatsdurchschnitt netto EUR 1.307,35. 2003 betrug sein Einkommen (bis zum Erhebungsstichtag 30. 6.) monatlich durchschnittlich netto EUR 1.507,52. Der Vater hat darüber hinaus kein Vermögen und auch keine weiteren Sorgepflichten.
In rechtlicher Hinsicht ermittelte die Rechtspflegerin des Erstgerichtes rechnerisch unter Zugrundelegung der Prozentsatzmethode (17 bzw 15 % bis 31. 5. 2001, 19 bzw 16 % seither) die bereits wiedergegebenen Rückstands- und laufenden Beträge, wobei sie nur die in der Vergangenheit bereits geleisteten Geldzahlungen in Abzug brachte. Die Wohnungsmiete stelle keine Naturalleistung dar, weil sie nur das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffe, von welchen das Kind das Mitbenützungsrecht der Wohnung ableite; die geltend gemachten Einkäufe seien derart geringfügig gewesen, dass sie deshalb nicht zu berücksichtigen seien (umgerechnet 2 EUR pro Kopf des Haushaltes).
Das Rekursgericht gab dem vom Vater lediglich in Ansehung des Unterhaltszuspruches bis 31. 1. 2003 erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen zur Geringfügigkeit der naturalen Unterhaltsleistungen (Lebensmittel, Kleidung, Schulsachen) als unbedenklich. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren, Fernsehgebühren etc) stelle zwar Naturalunterhalt eines Unterhaltspflichtigen für ein Kind dar, ebenfalls die Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person einschließlich Taschengeld an das Kind selbst; derartige Leistungen seien aber weder behauptet noch festgestellt worden. Ob in den behaupteten Mietzinszahlungen von rund S 6.000 monatlich auch Betriebskosten enthalten gewesen seien oder nicht, gehe aus seinem Vorbringen in erster Instanz ebensowenig wie aus dem Rekursvorbringen hervor. Die zur Beschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten seien jedoch ausschließlich dem durch § 97 ABGB konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen. Naturalunterhalt an die Kinder werde hiedurch nicht geleistet; insbesondere seien Mietzinszahlungen des Unterhaltsverpflichteten für die auch vom anderen Elternteil und den Kindern bewohnte Ehewohnung nicht als auf den zu leistenden Geldunterhalt der Kinder anrechenbare Naturalleistungen anzusehen. Da der Vater während aufrechter Haushaltsgemeinschaft nur die Mietzinszahlungen (teilweise zur Hälfte, teilweise zur Gänze) geleistet und sonst keine ins Gewicht fallenden Natural- oder Geldleistungen an die Kinder erbracht habe, liege auch für die Zeit der aufrechten Haushaltsgemeinschaft eine Unterhaltsverletzung vor.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil aus der Entscheidung 6 Ob 230/01v geschlossen werden könnte, dass bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft vom Unterhaltspflichtigen gezahlter Mietzins bei der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit doch als Naturalunterhaltsleistung anzurechnen sei; außerdem werde die Rechtsprechung, dass Mietzinszahlungen für die Ehewohnung nicht als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen seien, auch von Gitschthaler (Unterhaltsrecht, Rz 56) kritisiert, der darauf hinweise, dass sich infolge Wohnversorgung der Bedarf des Kindes verringere; es seien daher auch Mietzinszahlungen als Naturalunterhaltsleistungen für Kinder anrechenbar. Da es sich bei dieser Frage um eine in Unterhaltssachen häufig auftauchende handle, liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.56) kritisiert, der darauf hinweise, dass sich infolge Wohnversorgung der Bedarf des Kindes verringere; es seien daher auch Mietzinszahlungen als Naturalunterhaltsleistungen für Kinder anrechenbar. Da es sich bei dieser Frage um eine in Unterhaltssachen häufig auftauchende handle, liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, "das noch offene Unterhaltsbegehren zur Gänze abzuweisen"; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die unterhaltsberechtigten Kinder haben von der ihnen eröffneten Möglichkeit, zum Rechtsmittel einen Äußerungsschriftsatz einzubringen, Gebrauch gemacht; in der erstatteten "Revisionsrekursbeantwortung" wird primär der Antrag gestellt, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.