Übermittelt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nur eine Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG (hier: wegen Nichtzahlung der ersten Prämie), teilt er aber nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 61 Abs 4 KFG mit, haftet der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter, nur die Erstattung einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG läßt die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG, nach deren Ablauf der Versicherer auch in Ansehung eines Dritten nicht mehr verpflichtet ist, beginnen.Übermittelt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nur eine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG (hier: wegen Nichtzahlung der ersten Prämie), teilt er aber nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG mit, haftet der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter, nur die Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG läßt die einmonatige Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG, nach deren Ablauf der Versicherer auch in Ansehung eines Dritten nicht mehr verpflichtet ist, beginnen.