Rechtssatz für 1Ob666/88 7Ob586/89 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0016450

Geschäftszahl

1Ob666/88; 7Ob586/89; 3Ob2004/96v; 1Ob273/02g; 6Ob55/02k; 6Ob56/04k; 6Ob129/08a; 10Ob73/08w; 6Ob104/09a; 4Ob113/13s; 24Os7/14f

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Norm

ABGB §879 Abs3 AIb
ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung ist nur über Einwendung wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    Veröff: SZ 61/235 = WBl 1989,252
  • 7 Ob 586/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 586/89
    Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)
  • 3 Ob 2004/96v
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
    Beisatz: Es genügt auch eine zumindest schlüssige Geltendmachung durch ein entsprechendes Sachvorbringen. (T1)
    Veröff: SZ 69/127
  • 1 Ob 273/02g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 273/02g
    Auch; Beisatz: Die bloße Bestreitung einer Vertragspflicht ist höchstens dann auch als Einwendung deren Sittenwidrigkeit zu verstehen, wenn eine Nichtigkeit der insofern betroffenen Vertragsklausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB geradezu auf der Hand liegt. (T2)
  • 6 Ob 55/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 55/02k
    Beis wie T1
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
  • 6 Ob 129/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 129/08a
  • 10 Ob 73/08w
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 73/08w
    Beisatz: Sowohl die Sittenwidrigkeit einer Vertragsbestimmung als auch die Unwirksamkeit von Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB ist nur auf Einrede wahrzunehmen. (T3)
  • 6 Ob 104/09a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 104/09a
    Beis wie T1; Bem: Hier: Behauptung, die diesbezügliche Vertragsbestimmung sei „unwirksam". (T4)
  • 4 Ob 113/13s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 113/13s
    Auch
  • 24 Os 7/14f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 7/14f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00666_8800000_001

Rechtssatz für 1Ob544/95 8Ob2315/96s 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048300

Geschäftszahl

1Ob544/95; 8Ob2315/96s; 9Ob48/97t; 2Ob156/97y; 1Ob240/97v; 8Ob51/98b; 6Ob43/98m; 4Ob45/98s; 6Ob117/98v; 1Ob87/98w; 3Ob224/97f; 1Ob211/98f; 4Ob354/98g; 10Ob98/99f; 9Ob132/99y; 8Ob137/99a; 7Ob146/99t; 7Ob261/99d; 6Ob200/99a; 8Ob320/99p; 8Ob303/99p; 8Ob31/00t; 8Ob301/99v; 8Ob300/99x; 8Ob253/99k; 3Ob219/99y; 6Ob1/00s; 7Ob35/00y; 8Ob166/00w; 1Ob107/00t; 6Ob117/00z; 10Ob80/00p; 9Ob250/00f; 10Ob303/00g; 8Ob211/00p; 6Ob184/00b; 1Ob132/01w; 6Ob38/02k; 1Ob288/01m; 1Ob136/02k; 1Ob93/02m; 9Ob164/02m; 9Ob85/02v; 9Ob172/02p; 8Ob127/02p; 9Ob142/02a; 10Ob315/02z; 7Ob228/02h; 6Ob26/03x; 3Ob298/02y; 8Ob100/03v; 8Ob81/03z; 6Ob56/04k; 7Ob65/04s; 8Ob61/05m; 10Ob92/07p; 6Ob150/09s; 1Ob39/10g; 8Ob128/10x; 4Ob195/10w; 8Ob5/11k; 8Ob126/17p

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

ABGB §879 BIIi
ZPO §502 Abs1 A
KSchG §25c
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/64
  • 8 Ob 2315/96s
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 2315/96s
    Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mit-)verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. Solche Umstände fallen der Gläubigerbank wohl nur dann zur Last, wenn sie diese kannte oder doch hätte kennen müssen. (T1)
  • 9 Ob 48/97t
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 Ob 48/97t
    Vgl auch
  • 2 Ob 156/97y
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 156/97y
    Vgl auch
  • 1 Ob 240/97v
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 240/97v
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)
  • 8 Ob 51/98b
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 51/98b
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 43/98m
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 43/98m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 45/98s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 45/98s
    Auch
  • 6 Ob 117/98v
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 117/98v
  • 1 Ob 87/98w
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 87/98w
    Auch; Beisatz: Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen. Wohnen solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, wird eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher und emotionaler Bindungen begleitet, weshalb erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter fallen als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflussbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. Träfe das einmal nicht zu, hat der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: SZ 71/117
  • 3 Ob 224/97f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 224/97f
    Vgl auch; nur: Auch hat der Angehörige des Kreditnehmers all jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T4)
  • 1 Ob 211/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 211/98f
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und c) die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus, wobei die Erfüllung aller drei Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Haftungsübernahme - erforderlich ist, um eine in manchen Grundsätzen dem Wucherverbot nachgebildete Sittenwidrigkeit bejahen zu können. (T5)
  • 4 Ob 354/98g
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 354/98g
    Vgl auch; Beisatz: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. Nicht sämtliche von der Rechtsprechung bisher aufgezählten Faktoren müssen kumulativ vorliegen, vielmehr kommt es auf eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände an. (T6)
  • 10 Ob 98/99f
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 Ob 98/99f
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind danach in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes ua das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T7)
  • 9 Ob 132/99y
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 Ob 132/99y
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Der Angehörige eines Kreditnehmers, welcher sich auf die Sittenwidrigkeit seiner rechtsgeschäftlichen Haftungserklärung beruft, hat die dazu erforderlichen Tatsachen, wie ein Missverhältnis zwischen Einkommen bzw und Vermögen einerseits und Verpflichtungsumfang andererseits, Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse, verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und die Kenntnis des Kreditgebers bzw die für die Annahme seiner fahrlässigen Unkenntnis dieser Gegebenheiten maßgeblichen Umstände, zu behaupten und zu beweisen. (T8); Beisatz: Dies gilt umsomehr dann, wenn sich erwachsene, räumlich getrennt, in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Bereichen lebende Geschwister auf die Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung berufen. (T9)
  • 8 Ob 137/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 137/99a
    nur T1
  • 7 Ob 146/99t
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 146/99t
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Vertragsabschluss vor Inkrafttreten der §§ 25 ff KSchG idF BGBl I 1997/6. (T10)
  • 7 Ob 261/99d
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 261/99d
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 200/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 200/99a
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Grundsätzlich bleibt es jedermann unbenommen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Dieses Prinzip der Privatautonomie wird nur durch § 879 ABGB begrenzt. (T11)
  • 8 Ob 320/99p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 320/99p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 8 Ob 303/99p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 303/99p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 31/00t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 31/00t
    Vgl auch
  • 8 Ob 301/99v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 301/99v
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich T7; Beisatz teilweise abweichend wie T6: Diese Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil müssen kumulativ vorliegen. (T12)
  • 8 Ob 300/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 300/99x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 253/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 253/99k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: 1) Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt.
    2) Auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die (reduzierte) Bürgschaft für den Gläubiger nicht sinnlos ist. Grundlage der Beurteilung ist der Kapitalsbetrag zuzüglich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zinsbelastung. (T13); Veröff: SZ 73/79
  • 3 Ob 219/99y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 219/99y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 1/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 1/00s
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 7 Ob 35/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 35/00y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10
  • 8 Ob 166/00w
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 166/00w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 107/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 107/00t
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Wenn die klagende Partei vorbrachte, der Vertrag sei keinesfalls nichtig und die Interzedentin hafte trotz unterlassener Information, ist damit auch als vorgebracht anzusehen, dass die Bürgschaftsverpflichtung zumindest zum Teil, nämlich in einem der Leistungsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt deren Verpflichtungserklärung nicht unangemessenen Umfang, wirksam und die Haftung der Interzedentin insoweit zu bejahen ist. (T14); Veröff: SZ 73/121
  • 6 Ob 117/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber einem Sozialversicherungsträger. c) Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seine Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. § 25d KSchG erfasst nicht die Fälle, in denen der ursprünglich einkommenslose und vermögenslose oder einkommensschwache Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt. (T15)
  • 10 Ob 80/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 80/00p
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Bürgschaften, die zur Sicherung fälliger oder künftiger Sozialversicherungsbeiträge eingegangen wurden. (T16)
  • 9 Ob 250/00f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 250/00f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10
  • 10 Ob 303/00g
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 Ob 303/00g
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10
  • 8 Ob 211/00p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 211/00p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 184/00b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b
    Vgl auch; Beis ähnlich T5 nur: Jedenfalls setzt ein Sittenwidrigkeitsurteil a) die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags, b) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und c) die Kenntnis beziehungsweise fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus. (T17); Beis ähnlich wie T13 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle und wird daher von der Intensität der nach einem beweglichen System zu beurteilenden weiteren Sittenwidrigkeitsindikatoren nicht berührt. (T18); Beisatz: Zu den Interzessionsgeschäften zählen nicht nur Bürgschaften, sondern auch sonstige Haftungsübernahmen. Als deren Gläubiger kommen keineswegs nur kreditgewährende Geldinstitute in Betracht. (T19)
  • 1 Ob 132/01w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T20)
  • 6 Ob 38/02k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 38/02k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T21)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier jedoch aufgelöste Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - keine Sittenwidrigkeit. (T22)
  • 1 Ob 136/02k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 136/02k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht. (T23)
  • 1 Ob 93/02m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 93/02m
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 1)
  • 9 Ob 164/02m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 Ob 164/02m
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 85/02v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v
    Vgl auch; Beis wie T18 nur: Bei der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaften naher Angehöriger ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment der Inhaltskontrolle. (T24); Beisatz: Bei Pfandhaftungen mangelt es an der Voraussetzung des krassen Missverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. (T25); Veröff: SZ 2002/80
  • 9 Ob 172/02p
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 172/02p
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110
  • 9 Ob 142/02a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 142/02a
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 10 Ob 315/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 Ob 315/02z
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt dabei auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Haftung gegebenen und in absehbarer Zeit zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Interzedenten (und nicht auch des Hauptschuldners) an. (T26); Beisatz: Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (ÖBA 2000/909, 922ff mwN ua). (T27); Beisatz: Sofern die Gläubigerbank von der Einschränkung der Entscheidungsfreiheit (emotionale Abhängigkeit der Interzedentin vom Hauptschuldner, Verharmlosung der Haftungsübernahme) nicht positiv Kenntnis hatte, ist ihr die fahrlässige Unkenntnis dieses Umstandes anzulasten (1 Ob 136/02k ua). (T28)
  • 7 Ob 228/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8
  • 6 Ob 26/03x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 26/03x
    Auch
  • 3 Ob 298/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 298/02y
    Vgl auch; Beis wie T15 nur: Die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis, zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. (T29)
  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle solcher Geschäfte sind das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der Hauptschuld, die inhaltliche Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren. (T30); Beisatz: Hier: Ein wesentliches Eigeninteresse des Beklagten an der Kreditgewährung an jene Gesellschaft, an der sie zu 25 % beteiligt war, schließt die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Haftungsübernahme aus. (T31)
  • 8 Ob 81/03z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 81/03z
    Vgl auch; Beis wie T25
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 65/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 65/04s
    Vgl auch
  • 8 Ob 61/05m
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 61/05m
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2005/106
  • 10 Ob 92/07p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 92/07p
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar. (T32); Beisatz: Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht. (T33)
  • 6 Ob 150/09s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 150/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T2; Beisatz: Der österreichischen Rechtsprechung ist eine starre Berechnungsformel wie die des BGH, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen („25%-Formel"), fremd. Diese Formel kann bei der Sittenwidrigkeitsprüfung lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden. (T34); Bem: Hier: Kein sittenwidriges Interzessionsgeschäft. (T35)
  • 1 Ob 39/10g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 39/10g
    Auch; nur: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lässt, dass dieser die übernommenen Verpflichtungen nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, somit erst dann bedeutsam werden, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags - weil er über die Kreditsumme nicht (mitverfügen) verfügen konnte und aus deren Verwendung auch keine unmittelbaren Vorteile ziehen kann - gehandelt hat. (T36); Beis wie T17; Beis wie T24; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T31
  • 8 Ob 128/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 128/10x
    Auch; Beis wie T17
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände und ihre Erkennbarkeit trifft den Interzedenten. (T37)
  • 8 Ob 5/11k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 5/11k
    Auch
  • 8 Ob 126/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 126/17p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_002

Rechtssatz für 5Ob538/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014676

Geschäftszahl

5Ob538/81; 5Ob696/81; 1Ob581/83; 1Ob546/84; 6Ob563/85; 5Ob541/85; 1Ob626/85; 2Ob535/86; 1Ob666/88; 3Ob512/89; 7Ob12/90; 1Ob638/94; 9Ob2065/96h; 6Ob320/98x; 1Ob1/00d; 7Ob267/02v; 7Ob179/03d; 3Ob54/03t; 6Ob56/04k; 7Ob272/04g; 7Ob179/05g; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 4Ob221/06p; 4Ob5/08a; 6Ob261/07m; 6Ob253/07k; 10Ob70/07b; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 4Ob99/09a; 3Ob268/09x; 7Ob15/10x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 7Ob22/10a; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 6Ob134/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 3Ob168/12w; 1Ob244/11f; 7Ob93/12w; 7Ob84/12x; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 7Ob154/13t; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 10Ob54/13h; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob62/15s; 7Ob73/15h; 7Ob132/15k; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 7Ob206/15t; 6Ob45/16k; 10Ob74/15b; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 6Ob220/16w; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 7Ob155/18x; 6Ob124/20h; 3Ob202/20g; 1Ob47/21z; 9ObA47/20g; 1Ob201/20w; 7Ob219/20m; 5Ob103/21i; 7Ob148/21x; 7Ob97/22y; 7Ob160/22p; 8Ob157/22d; 7Ob62/23b; 8Ob37/23h; 9Ob18/23x; 7Ob112/23f; 7Ob165/23z; 7Ob125/23t; 2Ob182/23p; 6Ob205/23z; 4Ob222/22h; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 5 Ob 538/81
    Veröff: JBl 1982,652
  • 5 Ob 696/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 696/81
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS - Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). (T1) Veröff: SZ 55/27 = JBl 1984,147
  • 1 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 581/83
    Auch; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung. (T2)
    Beisatz: Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)
  • 1 Ob 546/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 546/84
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 57/41 = EvBl 1984/110 S 434 = JBl 1985,233
  • 6 Ob 563/85
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 563/85
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 58/76 = RdW 1985,271
  • 5 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 541/85
    Auch; Beis wie T3; Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373
  • 1 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 626/85
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 58/144 = EvBl 1986/54 S 210 = RdW 1986,75
  • 2 Ob 535/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 535/86
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    nur T2; Veröff: SZ 61/235
  • 3 Ob 512/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 3 Ob 512/89
    nur: Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen. (T4)
    Beisatz: Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte. (T5) Veröff: ZVR 1989/186 S 343
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = ÖBA 1991,376 (Jabornegg)
  • 1 Ob 638/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 638/94
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T6)
  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/38
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Auch; Beisatz: Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. (T7); Veröff: SZ 73/158
  • 7 Ob 267/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
    nur: Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen. (T8)
  • 7 Ob 179/03d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 179/03d
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Klausel des Art 12 Pkt 2.2. AHVB 1995/EHVB 1995. (T9); Veröff: SZ 2003/91
  • 3 Ob 54/03t
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 54/03t
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 56/04k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 56/04k
    Vgl
  • 7 Ob 272/04g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 272/04g
    auch; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig. (T9) nunmehr (T9a)
    Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T9" auf T9a
  • 7 Ob 179/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 179/05g
    Vgl auch
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; nur T6
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T10)
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens. (T11)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; nur T8; Beis wie T7; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T12)
  • 4 Ob 5/08a
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 5/08a
    auch
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T13)
    Beisatz: Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T14)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 6 Ob 253/07k
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
    Vgl; Beisatz: AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend. (T15)
    Beisatz: Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen. (T16)
    Beisatz: Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit. (T17)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T18)
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen. (T19)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB. (T20)
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Auch; Beisatz: Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. (T21)
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T22)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T23)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T21; Beis wie T23; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur: Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden. (T24)
    Bem: Hier: Unzulässigkeit einer Mietvertragsklausel, welche dem Mieter eine jährliche „Wartung" der Therme samt Nachweispflicht auferlegt. (T25)
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens. (T26); Veröff: SZ 2010/14
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 15/10x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 15/10x
    Vgl; Beisatz: Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen. (T27)
    Beisatz: Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden. (T28)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T29)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T30)
    Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze). (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen. (T32); Beis wie T27; Beis wie T28
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch; Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988. (T33)
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl; Beis wie T7
  • 1 Ob 105/10p
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 105/10p
    Auch; nur T1; Beis wie T13; Beis wie T21
  • 6 Ob 134/10i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 134/10i
    Auch; Beisatz: § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen. (T34)
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T19
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T34a)
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; nur T2
    Veröff: SZ 2012/20
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen. (T35)
    Beisatz: Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden. (T36)
    Beisatz: Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform. (T37)
  • 9 Ob 69/11d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
    Vgl; nur T2; Auch Beis wie T16
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Auch; Beis wie T13
  • 3 Ob 168/12w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 168/12w
    Auch; Beis wie T37
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2012/132
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T13; Auch Beis wie T37; Beisatz: Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG. (T38)
    Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T39)
    Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T40); Veröff: SZ 2012/115
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Beis wie T13; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41); Veröff: SZ 2013/5
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; Ähnlich Beis wie T21; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T42)
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren. (T43)
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Auch Beis wie T35; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. (T44); Veröff: SZ 2013/93
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T35; Beisatz: Hier: Fitnessstudiovertrag. (T45)
    Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 54/13h
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 54/13h
    Auch; Beis wie T43
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T13
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 117/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 117/14f
    Vgl auch; Beis wie T37; Beisatz: Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung. (T46)
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T47)
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
    Beis wie T7; Beis wie T13
  • 7 Ob 62/15s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 62/15s
    Auch
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 132/15k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 132/15k
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T21
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T35
  • 6 Ob 45/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
    Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: lausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern. (T48)
  • 10 Ob 74/15b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 74/15b
    Auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint. (T49)
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Auch; Beis wie T21
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/62
  • 7 Ob 86/17y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 86/17y
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T43; Beisatz: Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle). (T50)
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 4 Ob 143/17h
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
    Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T51)
  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann. (T52)
    Veröff: SZ 2017/104
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    nur T24
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Auch
  • 6 Ob 124/20h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 124/20h
    Beis wie T21
  • 3 Ob 202/20g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 202/20g
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T43
  • 1 Ob 47/21z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 47/21z
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 47/20g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 47/20g
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T21; Beis wie T35; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. (T53)
  • 1 Ob 201/20w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T54)
  • 7 Ob 219/20m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2021 7 Ob 219/20m
    Auch; Beis wie T21
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T21
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Auch Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T55)
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T43
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beisatz: Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T56)
  • 8 Ob 157/22d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 157/22d
    Vgl; Beisatz: Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll. (T57)
  • 7 Ob 62/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 62/23b
    Beisatz: Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird. (T58)
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    vgl; Beisatz: Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt. (T59)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz: Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG). (T60)
  • 7 Ob 112/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
    Beisatz: Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. (T61)
  • 7 Ob 165/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 165/23z
    Beisatz wie T61
  • 7 Ob 125/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 7 Ob 125/23t
    vgl; Beisatz nur wie T61
  • 2 Ob 182/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 2 Ob 182/23p
    vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt (T62)
    Beisatz: Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend. (T63)
    Beisatz: Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist. (T64)
    Anm: Vgl bereits 4 Ob 184/18i [Klausel e1].
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T65)
    Beisatz: Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen. (T66)
    Beisatz: Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste. (T67)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    nur T35: Hier: Rechtswidrige Haftungsbeschränkungen in AGB mit Verbrauchern. (T68)
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    Beisatz: Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend. (T69)
    Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend. (T70)
    Beisatz: Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel. (T71)
    Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend. (T72)
    Beisatz: Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt. (T73)
    Beisatz: Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend. (T74)
    Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend. (T75)
    Beisatz: Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt. (T76)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0050OB00538_8100000_004

Entscheidungstext 6Ob56/04k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob56/04k

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Michael H*****, 2. M***** GesmbH in Liquidation, *****, und 3. I***** Handelsgesellschaft mbH in Liquidation, *****, letztere vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 74.277,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2003, GZ 16 R 135/03w-48, womit infolge Berufung der drittbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 2003, GZ 14 Cg 81/02p-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob ein formularmäßiges Abbedingen des Schutzes nach Paragraph 1360, ABGB gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sein kann (SZ 61/235), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, war doch der Drittbeklagten bei Erneuerung des Bürgschaftsvertrags die Freigabe zweier Sicherheiten bekannt. Davon abgesehen ist die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nur über Einwendung wahrzunehmen (SZ 61/235), die die Drittbeklagte in der ersten Instanz jedoch nicht erhoben hat und die im Berufungsverfahren eine unbeachtliche Neuerung war (Paragraph 482, Absatz eins, ZPO).

2. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Frage ab, ob die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften einkommensschwacher und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze (RIS-Justiz RS0048300) auch für Interzessionsgeschäfte von Kapitalgesellschaften gelten könnten. Denn jene Tatsachen, die die Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsvereinbarung rechtfertigen können, hat der Interzedent zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/64; SZ 71/117 ua). Die Beklagte hat ein entsprechendes Vorbringen aber nicht erstattet. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E72888 6Ob56.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00056.04K.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20040325_OGH0002_0060OB00056_04K0000_000