Die Revision ist zulässig; sie ist - im Rahmen ihres Aufhebungsantrags - auch berechtigt.
1. Tatsachengrundlage
Das Berufungsgericht stützte seine rechtliche Beurteilung u. a. auch auf folgende Tatsachen (ON 54 S. 22):
"Aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrages war das Isoliersystem vom Beklagten bereit zu stellen, wobei in der Ausschreibung des Architekten des Klägers das Isoliersystem ... (der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten) ... Verwendung finden sollte."
Der Kläger rügt als Aktenwidrigkeit, dass das Erstgericht eine solche, von der zweiter Instanz übernehmbare Feststellung nicht getroffen habe. Das trifft insoweit zu, als es tatsächlich an einer Feststellung im Ersturteil mangelt, dass nach "der Ausschreibung des Architekten des Klägers das Isoliersystem ... (der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten) ... Verwendung finden sollte". Derartiges wurde im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet.
Eine Aktenwidrigkeit im Berufungsurteil kann auch darin liegen, dass die zweite Instanz der rechtlichen Beurteilung - wie hier - Feststellungen zugrunde legt, die von jenen des Erstgerichts abweichen (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 4), ohne dass solche Feststellungen auf einer Beweiswiederholung oder -ergänzung beruhen. Bei den folgenden rechtlichen Erwägungen ist somit die erörterte, vom Berufungsgericht aktenwidrig unterstellte Tatsache außer Acht zu lassen.
Weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren wurde indes in Zweifel gezogen, dass an sich der Beklagte das Isoliersystem bereitzustellen hatte. Das wurde bei dem einleitend referierten entscheidungswesentlichen Sachverhalt berücksichtigt. Auf eine besondere Nuancierung dieser Tatsache zur Frage nach einer Weisung an den Beklagten durch einen Vertreter des Klägers, sich des verwendeten Isoliersystems zu bedienen, wird vor dem Hintergrund der Beweisrügen des Beklagten und dessen Nebenintervenientin im Berufungsverfahren noch zurückzukommen sein. Die weiteren vom Kläger behaupteten Aktenwidrigkeiten im Berufungsurteil liegen nicht vor; das bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
2. Haftung für Erfüllungsgehilfen
2. 1. Ausgehend vom Meinungsstand analysierte zuletzt F. Bydlinski (Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen im Vorbereitungsstadium, JBl 1995, 477, 558) eingehend die Rechtsgrundlagen der Haftung für Erfüllungsgehilfen. Ausgangspunkt seiner - im Besonderen dem Kaufvertrag, in diesem Kontext aber auch allgemeinen Fragen gewidmeten - Untersuchung ist die Einsicht, dass die Frage nach der Haftung für Erfüllungsgehilfen zunächst eine genaue Ermittlung der vertraglichen "Pflichtenlage" voraussetzt (481). Es dürfe nicht "einfach die Pflichtenlage entsprechend den weitesten begrifflichen Möglichkeiten des 'Erfüllungsgehilfen'" festgelegt werden, um so "das gesetzliche Konzept der Erfüllungsgehilfenhaftung auf den Kopf" zu stellen (567). In Ermangelung vertraglicher Präzisierungen habe etwa der Verkäufer als Schuldner bei Bereitstellung des Leistungssubstrats nur dem gesetzlichen Sorgfaltsmaßstab zu entsprechen. Habe er danach "zur Bereitstellung bei einer unbedenklichen Quelle gekauft und die Sache sodann noch der verkehrsüblichen, ohne besonderen technisch-wirtschaftlichen Aufwand auskommenden Kontrolle unterzogen", so habe er seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht genügt. Mit "der Herstellungstätigkeit und dabei etwa unterlaufenem Verschulden" hätten "weder er noch seine Verpflichtung etwas zu tun" (561). Habe dagegen jemand aus einem bestimmten Vertrag "bestimmte Pflichten unzweideutig und daher ohne jede Relativierung durch allgemeine Verkehrserwartungen" - etwa die Herstellung eines bestimmten Werks - übernommen, so sei er dazu verpflichtet. Dabei sei es gleichgültig, ob er seine Leistungspflicht persönlich oder durch weisungsabhängige Mitarbeiter erfüllen werde oder sich zur Erfüllung "klar ersichtlich" selbständiger dritter Unternehmer und deren Mitarbeiter bedienen müsse (562). Der Begriff des Erfüllungsgehilfen könne nicht "auf unselbständige (weisungs- und kontrollabhängige) Mitarbeiter beschränkt" werden, das Gesetz fordere nur, "dass sich der Schuldner des Dritten als des Mittels zur Erfüllung seiner Leistungsverbindlichkeit" bediene. Das treffe nicht nur dann zu, wenn "der Schuldner die Tätigkeit des Dritten im Einzelnen beeinflussen" könne, sondern einfach schon dann, wenn er "den Dritten für die fragliche Erfüllungstätigkeit überhaupt" heranziehe. Der Erfüllungsgehilfe werde dem Schuldner zugerechnet, weil dieser "ihn im Bereich seiner geschäftlichen Pflichten für die zu deren Erfüllung notwendigen Tätigkeiten" heranziehe (565). Insofern sei es das nicht unterschreitbare "Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB", dass der Schuldner "das Verhalten des Dritten, das sich als schuldhaft" erweise, "in Hinsicht auf die Erfüllung seiner Pflichten veranlasst" habe. Der Erfüllungsgehilfe werde schon deshalb zur Haftungssphäre des Schuldners gerechnet, "weil dieser jenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich das schuldhaft schädigende Verhalten des Herangezogenen (adäquat) verursacht" habe. Gerade weil ein Erfüllungsgehilfe als selbständiger Dritter im Allgemeinen "nicht zur Interessen- und Herrschaftssphäre des Schuldners" gehöre, komme "es wenigstens auf die erfüllungsgerichtete Verursachung der Gehilfentätigkeit durch den Schuldner an" (566).
2. 2. Der erkennende Senat tritt der soeben referierten - dem Meinungsstand in der Rechtsprechung entsprechenden - Ansicht F. Bydlinskis bei. Davon ist für das Verständnis der folgenden Erwägungen vor allem wesentlich, dass etwa der Erzeuger an sich nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist. Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da er nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt; letzterer muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können (zuletzt so 1 Ob 33/02p mwN). Gleiches gilt im Grundsätzlichen für den Werkunternehmer. Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werks nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen, wenn sie in der arbeitsteiligen Wirtschaft ganz allgemein von anderen Unternehmen hergestellt werden. Der Endhersteller eines Produkts, der dessen fehlerhaften Teile nicht selbst erzeugte, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrollierte oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählte. Daher kann der Endhersteller wegen eines bei der Produktion selbst unterlaufenen Mangels gewöhnlich nicht in Anspruch genommen werden (7 Ob 516/88 = JBl 1988, 650). Bereits in der Entscheidung 7 Ob 604/84 wurde indes angemerkt, es hätte, wenn das Klagebegehren nicht schon infolge eines vertraglichen Haftungsausschlusses gescheitert wäre, geprüft werden müssen, ob "der Erzeuger des Bestandteils nicht ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers anzusehen" sei. Dort war die beklagte Partei, die einen Schlepplift "geliefert und montiert" hatte, wegen des Bruchs eines Stützlagerzapfens im Getriebe eines schweizerischen Zulieferers in Anspruch genommen worden.
Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Normzweck dieser Bestimmung ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, das an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt. Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (1 Ob 564/94 = SZ 67/101). Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung hatte die beklagte Partei der Klägerin ein Reihenhaus verkauft, das sie nach dem Vertrag "für eigene Rechnung" zu errichten hatte. Insofern hatte die Verkäuferin eine spezifische Herstellungspflicht, wie sie sonst auch für den Werkvertrag kennzeichnend ist, übernommen. Deshalb war dort - wie beim Werkvertrag - nicht entscheidend, ob die Verkäuferin die Herstellungspflicht selbst oder durch Heranziehung anderer Unternehmer erfüllte, weshalb die von der Verkäuferin zur Erfüllung dieser Verpflichtung herangezogenen Personen als Erfüllungsgehilfen behandelt wurden, für deren Verschulden erstere gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hatte. Diese Rechtsprechung belegt, dass es bei bestimmten Sachverhaltsvarianten der Weiterentwicklung gefestigter Leitlinien bedarf.67/101). Nach dem Sachverhalt dieser Entscheidung hatte die beklagte Partei der Klägerin ein Reihenhaus verkauft, das sie nach dem Vertrag "für eigene Rechnung" zu errichten hatte. Insofern hatte die Verkäuferin eine spezifische Herstellungspflicht, wie sie sonst auch für den Werkvertrag kennzeichnend ist, übernommen. Deshalb war dort - wie beim Werkvertrag - nicht entscheidend, ob die Verkäuferin die Herstellungspflicht selbst oder durch Heranziehung anderer Unternehmer erfüllte, weshalb die von der Verkäuferin zur Erfüllung dieser Verpflichtung herangezogenen Personen als Erfüllungsgehilfen behandelt wurden, für deren Verschulden erstere gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hatte. Diese Rechtsprechung belegt, dass es bei bestimmten Sachverhaltsvarianten der Weiterentwicklung gefestigter Leitlinien bedarf.
2. 3. Vor Lösung der Frage, ob die Lieferantin des Dichtungssystems als Erfüllungsgehilfin des Beklagten tätig war, ist der Inhalt der werkvertraglichen Leistungspflicht des Beklagten zu prüfen. Er hatte nach den getroffenen Feststellungen "das Becken abzudichten". In Erfüllung dieser Leistungspflicht hatte er auch das Isoliersystem bereitzustellen.
Der Beklagte strebte in der Berufung u. a. die Feststellung an, der "Architekt des Klägers" habe zu ihm gesagt, dass "er" - der Architekt - das Produkt der Nebenintervenientin "verwenden" wolle. Dessen Nebenintervenientin hielt nach ihren Berufungsausführungen - noch weitergehend - eine Feststellung für erforderlich, der zufolge der Architekt des Klägers dem Beklagten "aufgetragen" habe, "bei der durchzuführenden Isolierung" ihr "Isoliersystem ... zu verwenden". Diese Feststellung war indes schon deshalb nicht zu treffen, weil es insofern an Parteivorbringen in erster Instanz mangelte.
Die - im Berufungsverfahren bekämpfte - erstgerichtliche Feststellung, der Architekt, den der Kläger beim (seinerzeitigen) Neubau des Schwimmbads mit der Planung und Bauleitung beauftragt hatte, und der Beklagte hätten sich "gemeinsam auf das Isoliersystem der ... (Nebenintervenientin auf dessen Seite) ... geeinigt", wird im Folgenden noch zu erörtern sein. Dazu brachte der Beklagte in erster Instanz vor, er habe die von ihm "vorgeschlagenen Materialien gewählt", weil sie sich der Architekt des Klägers "ausdrücklich ... gewünscht" habe (ON 42a S. 20).
Der Beklagte verkaufte dem Kläger nach seiner soeben umschriebenen Vertragspflicht nicht etwa das Isoliersystem eines bestimmten Dritten, sondern er hatte die werkvertragliche Pflicht zur "Abdichtung des Beckens" im Hallenschwimmbad des Klägers übernommen. Dafür hatte er auch das Isoliersystem bereitzustellen. Hatte er als Teil seiner Vertragspflichten auch dieses System bereitzustellen, so musste er nach dieser - im Einklang mit der redlichen Verkehrssitte im Licht des Verarbeitungszwecks auszulegenden - Vereinbarung ein Isoliersystem auswählen, das sich für die Verarbeitung im Schwimmbecken des Klägers zur Herstellung der angestrebten Abdichtung in Entsprechung zumindest durchschnittlicher Qualitätsansprüche eignete. Darauf durfte der Kläger als Werkbesteller vertrauen, wäre doch die vom Beklagten als Werkunternehmer herzustellende Abdichtung ohne geeignetes Dichtungssystem in Wahrheit gar nicht herstellbar. Auch wenn der Vertreter des Klägers in die Verwendung des vorgeschlagenen Produkts eingewilligt haben sollte, indem er sich dessen Verwendung ausdrücklich "wünschte", so ist das für die Rechtsfolgen der Bereitstellungspflicht des Beklagten nicht von Bedeutung, wäre doch durch eine solche Einwilligung nur dokumentiert, dass seitens des Bestellers gegen die Verwendung des vom bereitstellungspflichtigen Unternehmer vorgeschlagenen Produkts - der Information über seine Eignung zufolge - kein Einwand bestehe.
2. 4. Auf dem Boden der soeben erörterten Vertragsgrundlagen fällt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedoch im Einklang mit der Meinung des Erstgerichts - doch ins Gewicht, dass die Erzeugerin des Dichtungssystems die Arbeiten des Beklagten im Hotel des Klägers durch ihren Außendienstmitarbeiter überwachte und dem Beklagten dabei "die Anwendung" des Systems erklärte, war sie doch in dieser Weise - aufgrund einer offenkundigen Heranziehung durch den Beklagten - unmittelbar in dessen werkvertragliche Erfüllungshandlung eingebunden. Diese Sachverhaltsvariante ist der Verarbeitung des Vorprodukts eines Lieferanten durch den Werkunternehmer nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung nicht gleichzuhalten. Diese Sicht der Rechtslage führt demnach im Anlassfall zum Ergebnis, dass sich der Beklagte der Nebenintervenientin, die das Dichtungssystem herstellte, in Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeit(en) gegenüber dem Kläger bediente. Dabei ist es nach einer bereits erörterten Leitlinie nicht relevant, ob der Beklagte als Schuldner die Tätigkeit des Dritten im Einzelnen beeinflussen konnte. Um dessen Verhalten dem Beklagten zurechnen zu können, ist es im Grundsätzlichen nur erforderlich, dass der Dritte vom Beklagten im Rahmen vertraglicher Erfüllungshandlungen herangezogen wurde. Das ist nach den getroffenen Feststellungen wegen des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der Bereitstellungs- und der Verarbeitungspflicht in Verbindung mit der Einbeziehung der Erzeugerin des Dichtungssystems in die werkvertragliche Erfüllungshandlung zu bejahen. Damit ist das "Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB" (F. Bydlinski aaO 566), dass der Beklagte das - wie noch zu erörtern sein wird - schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste, erfüllt. Der Beklagte muss somit für ein Verschulden der Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfin schon deshalb einstehen, weil er sie, wenn auch als selbständige weisungsungebundene Dritte, in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen einbezog und solcherart deren schuldhaft schädigendes Verhalten (adäquat) verursachte.
2. 5. Das dem Beklagten zurechenbare Verschulden der Nebenintervenientin liegt darin, dass diese ein Dichtungssystem, das der für die Verwendung in Schwimmbecken erforderlichen Hydrolyse- und Alkalibeständigkeit ermangelte, anpries, obgleich ihr die mangelnde Alkalibeständigkeit verwendeter Materialien seit 1985 bekannt war und sie - schon vor der Produkteinführung - zumutbare chemische Analysen zur Klärung einer dauerhaften Hydrolysebeständigkeit des Dichtungssystems nicht veranlasst hatte, sofern ihr ein in dieser Hinsicht bestehender Produktmangel nicht ohnehin bekannt gewesen sein sollte. Deshalb unterblieb schuldhaft auch die (vor)vertraglich gebotene Aufklärung des Klägers über die wahren Eigenschaften des angepriesenen Dichtungssystems, die seine Untauglichkeit für die Erreichung des Vertragszwecks offen gelegt hätte.
An diesem Ergebnis und an dem bereits erläuterten Erfordernis der Zurechnung der Erfüllungsgehilfin zum Beklagten kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einzelner erstgerichtlicher Feststellungen, die im Berufungsverfahren bekämpft und nicht bereits unter 1. sowie 2. 2. und 2. 3. erörtert wurden, nichts ändern. Daher liegen insofern keine Feststellungsmängel vor.
Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es auch keiner Prüfung der Frage, ob dem Beklagten - wegen seiner spezifischen vertraglichen Bereitstellungspflicht - nicht ohnehin auch ein Eigenverschulden anzulasten wäre, weil er die gebotene chemische Untersuchung des ausgewählten Produkts nicht veranlasst hatte, um sich selbst eine verlässliche Information über dessen Eignung zur Erreichung des Vertragszwecks zu verschaffen.
Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung(en) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht(en) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung(en) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.
2. 6. Schließlich ist noch die im Schrifttum vertretene Kritik an einer Entscheidung des erkennenden Senats zu erörtern, die sich mit der auch hier - wenngleich in anderem Sachzusammenhang - aufgeworfenen Frage befasst, ob und bejahendenfalls, inwieweit die Rechtsstellung eines (selbständigen) Gehilfen mit eigenem Verantwortungsbereich, um dessen Verschulden dem Schuldner einer Vertragsverbindlichkeit zurechnen zu können, voraussetzt, dass der Schuldner diesem Gehilfen, den er zur Erfüllung seiner Vertragspflicht heranzog, (fachliche) Weisungen erteilen kann. Das Fehlen einer solchen Weisungsbefugnis wurde bei Bejahung der Haftung eines Chirurgen als Belegarzt für das Verschulden der von ihm zur Erfüllung seiner Vertragspflicht beigezogenen Anästhesistin (1 Ob 269/99m = JBl 2001, 58 = RdM 2000, 90 [Kopetzki]) für irrelevant gehalten. Soweit Bruck/Pfersmann (Wie weit reicht die Haftung des operierenden Chirurgen? JBl 2001, 64) gegen diese - auf dem Boden österreichischen Rechts ergangene - Entscheidung die Rechtsprechung amerikanischer Gerichte nach US-amerikanischem Partikularrecht ins Treffen führen, bedarf diese Argumentation schon deshalb keiner Stellungnahme, weil die Autoren den Beweis dafür schuldig bleiben, dass die Privatrechtslage, die dem referierten "case law" nach dem Recht von "fünf US-Bundesstaaten" zugrunde liegt, im Kern mit dem gesatzten, durch Lehre und Rechtsprechung ausgelegten österreichischen Recht übereinstimmt. Zudem liegt - entgegen Bruck/Pfersmann - die "crux" (auch) der erörterten Entscheidung nicht etwa darin, "dass ... hoch qualifizierte Akademiker ohne ausreichende fachkundige Information in einem ihnen fremden Sachgebiet zu Meinungen gelangen, die mit der arbeitsteiligen Realität und mit den fachspezifischen Gegebenheiten ordnungsgemäßer, verantwortungsvoller chirurgischer Tätigkeit absolut nicht in Einklang zu bringen sind", hat doch der erkennende Senat keineswegs verkannt, dass ein Anästhesist eine "vollkommen eigenständige ärztliche Tätigkeit" entfaltet. Die selbständige, auch weisungsfreie Tätigkeit eines Unternehmers innerhalb eines bestimmten Fachgebiets schließt indes, wie das die zuvor erläuterte Rechtslage belegt, nicht aus, dass auch ein solcher Unternehmer als Gehilfe eines anderen Unternehmers in Erfüllung dessen Vertragspflicht tätig werden kann. Anzuknüpfen ist dabei an den Inhalt der übernommenen Vertragspflichten, und nicht an die Frage nach einer rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, dem Gehilfen bei der Ausführung von vertraglichen Erfüllungshandlungen fachliche Weisungen erteilen zu können.
In dem der kritisierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall war nur der Belegarzt als Chirurg Vertragspartner der Patientin. Er hatte nach dem Vertrag eine Meniskusoperation unter Vollnarkose durchzuführen. In Erfüllung dieser Vertragspflicht bediente er sich der Mitwirkung einer von ihm beigezogenen Anästhesistin, die dazu jedoch keine vertragliche Beziehung mit der Klägerin einging, sondern nur Vertragspartnerin des Chirurgen war. Insofern war die von der Anästhesistin besorgte Vollnarkose keine "vollkommen eigenständige ärztliche Tätigkeit", stand doch die Patientin in keinem Vertragsverhältnis mit der Anästhesistin. Die Patientin wollte sich - ihrem Vertragsverhältnis mit dem Chirurgen zufolge - auch nicht um der Vollnarkose willen narkotisieren, sondern an ihrem Knie unter Vollnarkose als Teil der vom Chirurgen übernommenen Vertragspflicht operieren lassen. Weshalb unter solchen Voraussetzungen ein schuldhaft rechtswidriges schädigendes Verhalten der Anästhesistin nicht dem Chirurgen als dem (einzigen) Vertragspartner der Patientin zurechenbar sein soll, ist nicht ersichtlich, besorgte doch die Anästhesistin als Erfüllungsgehilfin einen Teil der vom Chirurgen vertraglich übernommenen Leistungspflichten. Das reicht aber aus, um den - bereits erörterten - Zurechnungskonnex zu bejahen. Danach ist es unbeachtlich, dass der Orthopäde der Anästhesistin bei Bewirkung der Vollnarkose keine ihr Fachgebiet betreffenden ärztlichen Weisungen erteilen konnte.
Fuchs (Zur Haftung des Belegarztes, RdM 2002, 138) und Kopetzki (Glosse) verfechten gerade wegen des Mangels einer solchen Weisungsmöglichkeit die Ansicht, der Chirurg hätte für das schuldhaft rechtswidrige schädigende Verhalten der Anästhesistin in deren Verantwortungsbereich nicht einstehen müssen. Fuchs (142 f) führt dafür - in Abgrenzung zu der unter 2. 1. im hier maßgebenden Umfang zusammenfassend referierten Meinung F. Bydlinskis - ins Treffen, die Anästhesistin hätte eine "der lex artis in der Anästhesiologie" widersprechende Weisung des Chirurgen selbst dann nicht Folge leisten dürfen, wenn sich dieser ihr gegenüber ein Weisungsrecht ausbedungen hätte. Wäre indes dieser Gesichtspunkt für die Rechtsstellung eines Erfüllungsgehilfen und das Einstehenmüssen des Schuldners für das schuldhaft rechtswidrige schädigende Verhalten eines solchen Gehilfen ausschlaggebend, so könnte etwa das Verhalten eines Elektrikers, der als selbständiger Unternehmer mit eigenem spezifischen Verantwortungsbereich in Erfüllung eines Werkvertrags mit dem Generalunternehmer die Verkabelung und/oder sonstige Elektroinstallationen in normwidriger feuergefährlicher Weise in einem Gebäude als Gehilfe eines Bauunternehmers in Erfüllung dessen Generalunternehmervertrags herstellte, eine Erfüllungsgehilfenhaftung des Generalunternehmers nicht auslösen, weil dieser den Elektriker nicht wirksam hätte anweisen können, die Verkabelung und weitere Installationen unter Außerachtlassung aller, dem Ausbruch eines Brandes vorbeugenden Sicherheitsnormen herzustellen.
In Anlehnung an die Diktion von Bruck/Pfersmann liegt die "crux" der im besprochenen Schrifttum vertretenen Ansicht darin, dass von den durch einen Schuldner konkret übernommenen Vertragspflichten abstrahiert wird und so die von beigezogenen selbständigen Dritten innerhalb eines eigenen fachlichen Verantwortungsbereichs geleisteten vertraglichen Erfüllungshandlungen aus dem Konnex der Haftung für Erfüllungsgehilfen herausgerechnet werden. Es mangelt allerdings an einer plausiblen Begründung dafür, inwiefern ein im erörterten Rahmen (nur) nach spezifischen fachlichen Verantwortungsbereichen selbständiger und weisungsfreier Unternehmer differenzierendes Zurechnungssystem seine Rechtsgrundlage in § 1313a ABGB haben soll. Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest.
3. Ergebnis
Nach der - im Rechtsmittelverfahren im Grundsätzlichen nicht in Zweifel gezogenen - Ansicht des Erstgerichts rechtfertigt die "Abnützung der Sache" vor deren Sanierung durch Neuherstellung einen angemessenen Abzug von den Sanierungskosten; für die Ermittlung dieses Abzugs sei die Nutzungsdauer einer mängelfreien Sache maßgebend.
Der Beklagten bekämpfte in zweiter Instanz die Feststellung, dass die "gewöhnliche Nutzungsdauer einer Isolierung gegen Feuchte mittels Dichtungsbahnen ... mindestens 50 Jahre" betrage. Er begehrte - gestützt auf einen nach dem Berufungsvorbringen (offenbar) veröffentlichten "Nutzungsdauerkatalog" - die Feststellung, dass "für Schwimmbad- und Warmwasseraufbereitungsanlagen lediglich eine Nutzungsdauer von zehn Jahren vorgesehen" sei. Träte das Berufungsgericht in eine sachliche Prüfung dieser Beweisrüge ein und erwiese sich die vom Beklagten behauptete Tatsache als zutreffend, so müsste sich das erheblich auf den dem Kläger zuzuerkennenden Betrag auswirken, wäre doch eine solche Nutzungsperiode im Zeitpunkt der Schadensbehebung zu einem großen Teil bereits verstrichen gewesen. Schon deshalb ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils unvermeidlich, damit die erörterte, für die Höhe des Ersatzbetrags wesentliche Frage durch eine Erledigung der Beweisrüge abschließend geklärt werden kann. Im Übrigen bleibt es dem Berufungsgericht vorbehalten, zu beurteilen, inwieweit anderen Themen der Beweisrügen in zweiter Instanz und sonstigen Berufungsgründen - im Licht dieser Entscheidung - (noch) Relevanz zukommt.
4. Kosten
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.